Schichtleitfaden der Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie

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1 Schichtleitfaden der Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie Swissmem Angestellte Schweiz Unia SYNA SKO KV Schweiz Die Schweizer Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie Verband Schweizerischer Angestelltenvereine Gewerkschaft Unia SYNA die Gewerkschaft Schweizerische Kader-Organisation Kaufmännischer Verband Schweiz

2 Swissmem Die Schweizer Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie Kirchenweg 4, Postfach, 8032 Zürich Tel , Fax Internet: Angestellte Schweiz (Verband Schweizerischer Angestelltenvereine) Rigiplatz 1, Postfach, 8033 Zürich Tel , Fax Internet: Unia Gewerkschaft Unia Weltpoststrasse 20, Postfach 272, 3000 Bern 15 Tel , Fax Internet: SYNA SYNA die Gewerkschaft Zentralsekretariat Zürich, Josefstrasse 59, 8031 Zürich Tel , Fax Internet: SKO Schweizerische Kader-Organisation Postfach 383, 8042 Zürich Tel , Fax Internet: KV Schweiz Kaufmännischer Verband Schweiz Postfach 1853, 8027 Zürich Tel , Fax Internet: DIE SOZIALPARTNER DER MASCHINEN-, ELEKTRO- UND METALL-INDUSTRIE

3 Schichtleitfaden der Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie Vorwort Technische Begebenheiten wie auch die wirtschaftliche Situation können dazu führen, mittels Schichtarbeit die Auslastung der Kapazitäten zu optimieren. Dabei stellen sich bei der Ein- und Durchführung von Schichtarbeit regelmässig mannigfaltige arbeitsorganisatorische und rechtliche Fragen. Um diese einfacher beantworten zu können, legen die Sozialpartner der Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie ( MEM- Industrie ) diesen Leitfaden vor. Schichtarbeit hat in der betrieblichen Praxis den verschiedensten Bedürfnissen und Bedingungen Rechnung zu tragen. Dementsprechend individuell müssen die jew eiligen Schichtsysteme er arbeitet werden. Die Sozialpartner der MEM-Industrie stimmen in diesem Sinne überein, dass die Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit in den Betrieben Schichtarbeit erfordern kann, weshalb die Einführung und die Organisation nach Möglichkeit erleichtert werden. Nebst diesem Leitfaden, der sich auf die Darstellung der Grundfragen beschränkt, wird den Akteu ren in den Firmen deshalb empfohlen, die Beratung der Verbände in Anspruch zu nehmen.

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5 Inhaltsverzeichnis 1. Begriffliches 5 2. Formen der Schichtarbeit 5 3. Rechtsgrundlagen 6 4. Entgeltung von Schichtarbeit Zu beachtende Punkte Schichtplangestaltung Einführung von Schichtarbeit Mögliche Inhalte eines Schichtreglements 19 Schichtleitfaden der Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie 3

6 4 Schichtleitfaden der Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie

7 1. Begriffliches «Schichtarbeit liegt vor, wenn zwei oder mehrere Gruppen von Arbeitnehmenden nach einem bestimmten Zeitplan gestaffelt und wechselweise am gleichen Arbeitsplatz zum Einsatz gelangen» ( Art. 34 Abs. 1 Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz, ArGV1 ). Damit umfasst der Begriff Schichtarbeit eine Vielzahl unterschiedlicher Arbeitszeitmodelle, die sich regelmässig dadurch auszeichnen, dass sie hinsichtlich Lage der Arbeitszeit nicht dem regulären Arbeitsmuster, namentlich der Arbeit tagsüber, entsprechen. Das wesentlichste Merkmal ist, dass die Arbeitszeit bei Schichtarbeit gegenüber der herkömmlichen Arbeitszeit in ihrer Lage verschoben ist. Mit Ausnahme von Nacht- und Sonntagsarbeit sowie beim ununterbrochenen Betrieb ist Schichtarbeit nicht bewilligungspflichtig. 2. Formen der Schichtarbeit Das Arbeitsgesetz ( ArG ) sieht folgende Formen von Schichtarbeit vor: Zweischichtige Tages- und Abendarbeit ( Art. 25 ArG, Art. 34 f. ArGV1 ) Diese Schichtform findet grundsätzlich zwischen Uhr und Uhr, also während der gesetzlichen Tages- und Abendarbeitszeit, statt. Drei- und mehrschichtige Arbeit ( Art. 34 Abs. 4 ArGV1; vgl. auch «MERKBLATT FÜR DEN 2- UND 3-SCHICHTBETRIEB MIT NACHT- UND FEIERTAGSARBEITEN [ ZWISCHEN MONTAG UND SAMSTAG ]» des Seco 1 ) Diese Schichtform umfasst Früh-, Spät- und Nachtschicht, verzichtet jedoch auf Sonntagsarbeit. Ununterbrochener Betrieb ( Art. 24 ArG, Art. 36 ff. ArGV1; vgl. auch «MERKBLATT FÜR DEN UNUNTERBROCHENEN BETRIEB» des Seco 2 ) Bei dieser Schichtform wird während 24 Stunden an 7 Tagen in der Woche gearbeitet. Zusammengesetzter ununterbrochener Betrieb ( Art. 24 und 26 ArG, Art. 39 Abs. 1 ArGV1; vgl. auch «MERKBLATT FÜR DEN ZUSAMMENGESETZTEN UNUNTERBROCHENEN BETRIEB» des Seco 3 ) Bei dieser Schichtform wird im Rahmen eines ununterbrochenen Betriebs nur in einzelnen Schichten oder an bestimmten Tagen gearbeitet. Wochenendschicht ( Art. 39 Abs. 2 ArGV1 ) Bei dieser Schichtform wird zwischen Donnerstagabend ( Uhr ) und Montagmorgen ( Uhr bis Uhr ) gearbeitet. 1 > Themen > Arbeit > Arbeitnehmerschutz allgemein bzw. Arbeitszeitbewilligungen 2 > Themen > Arbeit > Arbeitnehmerschutz allgemein bzw. Arbeitszeitbewilligungen 3 > Themen > Arbeit > Arbeitnehmerschutz allgemein bzw. Arbeitszeitbewilligungen Schichtleitfaden der Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie 5

8 3. Rechtsgrundlagen 3.1. Gesetzliche Grundlagen Rechtsquellen zu den Schichtarten Das Arbeitsgesetz unterscheidet folgende Schichtarbeitsformen mit den entsprechenden gesetzlichen Bedingungen: Zweischichtige Tagesarbeit Bedingungen Darf nicht in den Nachtzeitraum fallen. Die einzelne Schichtdauer ( inkl. Pausen ) darf 11 Stunden nicht überschreiten. Überzeitarbeit ist nur an sonst arbeitsfreien Werktagen zulässig und soweit an diesen Tagen nicht gesetzliche Ruhe- oder Ausgleichsruhezeiten bezogen werden. Die Arbeitszeit ist so einzuteilen, dass die/der einzelne Arbeitnehmende nicht länger als während 6 aufeinander folgenden Wochen die gleiche Schicht zu leisten hat. Bei zweischichtiger Arbeit am Tag und am Abend muss die/der Arbeitnehmende an beiden Schichten gleichmässig Anteil haben. Wenn die betroffenen Arbeitnehmenden einverstanden sind und die durch Verordnung festzulegenden Bedingungen und Auflagen eingehalten werden, kann die Dauer von 6 Wochen verlängert, oder aber es kann auf den Wechsel ganz verzichtet werden. Auf den Schichtwechsel bei Tages- und Abendarbeit kann verzichtet werden, sofern: Arbeitnehmende aus besonderen persönlichen Gründen nur am Morgen oder am Abend arbeiten können; oder eine der beiden Schichten wesentlich kürzer ist und nicht mehr als 5 Stunden beträgt. Artikel Art. 34 Abs. 3 ArGV1 Art. 34 Abs. 3 ArGV1 Art. 34 Abs. 3 ArGV1 Art. 25 Abs. 1 ArG Art. 25 Abs. 2 ArG Art. 25 Abs. 3 ArG Art. 35 ArGV1 Drei- und mehrschichtige Arbeitszeitsysteme Bedingungen Die einzelne Schichtdauer darf 10 Stunden, Pausen inbegriffen, nicht überschreiten. Der Schichtwechsel hat von der Früh- zur Spät- und von dieser zur Nachtschicht ( Vorwärtsrotation ) zu erfolgen. Eine Rückwärtsrotation ist ausnahmsweise zulässig, wenn dadurch die / der Arbeitnehmende regelmässig längere wöchentliche Ruhezeiten von 3 und mehr Tagen erhält. Die Leistung von Überzeitarbeit nach Art. 25 ist nur an sonst arbeitsfreien Werktagen zulässig und so weit, als an diesen Tagen nicht gesetzliche Ruhe- oder Ausgleichs ruhezeiten bezogen werden. Die Arbeitszeit ist so einzuteilen, dass die/der einzelne Arbeitnehmende nicht länger als während 6 aufeinander folgenden Wochen die gleiche Schicht zu leisten hat. Artikel Art. 34 Abs. 4 lit. a ArGV1 Art. 34 Abs. 4 lit. b ArGV1 Art. 34 Abs. 4 lit. c ArGV1 Art. 25 Abs. 1 ArG 6 Schichtleitfaden der Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie

9 Bei drei- oder mehrschichtigen Arbeitszeitsystemen muss die/der Arbeitnehmende an der Tages- und Nachtarbeit gleichmässig Anteil haben. Wenn die betroffenen Arbeitnehmenden einverstanden sind und die durch Verordnung festzulegenden Bedingungen und Auflagen eingehalten werden, kann die Dauer von 6 Wochen verlängert, oder aber es kann auf den Wechsel ganz verzichtet werden. Art. 25 Abs. 2 ArG Art. 25 Abs. 3 ArG Ununterbrochener Betrieb Bedingungen Der ununterbrochene Betrieb bedarf der Bewilligung: Dauernder oder wiederkehrender ununterbrochener Betrieb wird bewilligt, sofern er aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unentbehrlich ist. Vorübergehender ununterbrochener Betrieb wird bewilligt, sofern ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Dauernder oder wiederkehrender ununterbrochener Betrieb wird vom Bundesamt, vorübergehender ununterbrochener Betrieb von der kantonalen Behörde bewilligt. Durch Verordnung wird bestimmt, unter welchen zusätzlichen Voraussetzungen und wie weit bei ununterbrochenem Betrieb die tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit verlängert und die Ruhezeit anders verteilt werden kann. Dabei darf in der Regel die wöchentliche Höchstarbeitszeit im Durchschnitt von 16 Wochen nicht überschritten werden. Im Übrigen sind auf den ununterbrochenen Betrieb die Vorschriften über die Nacht- und Sonntagsarbeit anwendbar. Die Arbeitszeit ist so einzuteilen, dass die/der einzelne Arbeitnehmende nicht länger als während 6 aufeinanderfolgenden Wochen die gleiche Schicht zu leisten hat. Bei zweischichtiger Arbeit am Tag und am Abend muss die/der Arbeitnehmende an beiden Schichten und bei Nachtarbeit an der Tages- und Nachtarbeit gleichmässig Anteil haben. Wenn die betroffenen Arbeitnehmenden einverstanden sind und die durch Verordnung festzulegenden Bedingungen und Auflagen eingehalten werden, kann die Dauer von 6 Wochen verlängert, oder aber es kann auf den Wechsel ganz verzichtet werden. Es sind im Kalenderjahr wenigstens 61 wöchentliche Ruhetage zu gewähren, die zusammen mit der täglichen Ruhezeit mindestens 35 aufeinanderfolgende Stunden umfassen. Davon müssen wenigstens 26 Ruhetage auf einen Sonntag fallen und mindestens die Zeit von Uhr bis Uhr umfassen. Unter der Voraussetzung, dass der Sonntag die Zeit von Samstag Uhr bis Sonntag Uhr umfasst, kann die Zahl der auf einen Sonntag fallenden Ruhetage wie folgt herabgesetzt werden: a ) auf 17, wenn die tägliche Arbeitszeit der / des einzelnen Arbeitnehmenden 8 Stunden nicht übersteigt; b ) auf 13, wenn zusätzlich zu der in Buchstabe a ) genannten Voraussetzung die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit einschliesslich der Pausen nicht mehr als 42 Stunden beträgt. Artikel Art. 24 Abs. 1 4 ArG Art. 24 Abs. 5 ArG Art. 24 Abs. 6 ArG Art. 25 Abs. 1 ArG Art. 25 Abs. 2 ArG Art. 25 Abs. 3 ArG Art. 37 Abs. 1 ArGV1 Art. 37 Abs. 2 ArGV1 Schichtleitfaden der Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie 7

10 Kann aus betrieblichen oder organisatorischen Gründen nicht in jeder Woche ein wöchentlicher Ruhetag gewährt werden, so ist dieser spätestens in der dritten Folgewoche zu gewähren. Dieser Ruhetag kann mit anderen wöchentlichen Ruhetagen zusammengelegt werden. Nach spätestens 7 Tagen ist der / dem Arbeitnehmenden eine tägliche Ruhezeit von 24 Stunden zu gewähren. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit nach Art. 9 des Gesetzes ist beim ununterbrochenen Betrieb im Durchschnitt von 16 Wochen einzuhalten. Diese Zeitspanne kann ausnahmsweise bis auf 20 Wochen verlängert werden. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit kann für einzelne Zeiträume von 7 aufeinander folgenden Tagen auf 52 Stunden verlängert werden. Ausnahmsweise kann sie auf 60 Stunden verlängert werden, wenn ein grosser Teil der Arbeitszeit aus reiner Präsenzzeit besteht und die / der Arbeitnehmende keinen physisch und mental belastenden Tätigkeiten ausgesetzt ist. Die wöchentliche Höchst arbeitszeit ist dann im Durchschnitt von 16 Wochen einzuhalten. Für die/den einzelne/n Arbeitnehmende/n darf die Arbeitszeit innert 24 Stunden nicht mehr als 9 Stunden betragen und muss, mit Einschluss der Pausen, innert eines Zeitraumes von 10 Stunden liegen. Wird zwischen Freitagabend und Montagmorgen in zwei Schichten gearbeitet, so kann die Arbeitszeit bis auf 12 Stunden verlängert werden, doch ist in diesem Falle eine Pause von 2 Stunden zu gewähren, die innerhalb der Schicht hälftig geteilt und gestaffelt angeordnet werden kann. Auf den ununterbrochenen Betrieb sind im Übrigen die Vorschriften dieser Verordnung über die Nacht- und Sonntagsarbeit sowie über die Schichtarbeit anwendbar, sofern die Art. 37 und 38 nichts anderes bestimmen. Art. 37 Abs. 3 ArGV1 Art. 37 Abs. 4 ArGV1 Art. 38 Abs. 1 ArGV1 Art. 38 Abs. 2 ArGV1 Art. 38 Abs. 3 ArGV1 Art. 38 Abs. 3 ArGV1 Art. 38 Abs. 4 ArGV1 Zusammengesetzter ununterbrochener Betrieb und Wochenendschicht Bedingungen Auf Arbeitnehmende, die im Rahmen eines ununterbrochenen Betriebssystems nur in einzelnen Schichten oder an bestimmten Tagen eingesetzt werden, sind die Art. 37 und 38 nicht anwendbar. Die Beschäftigung von Arbeitnehmenden in Wochenendschichten zwischen Donnerstagabend ( Uhr ) und Montagmorgen ( Uhr bis Uhr ) ist zulässig sofern: a ) die Arbeitnehmenden abgesehen von Ausnahmefällen wie Ferienablösungen in der übrigen Zeit der Woche keiner weiteren Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmende nachgehen; b ) die Arbeitnehmenden in keiner Schicht mehr als 10 Stunden Arbeitszeit innerhalb von 12 Stunden leisten müssen; c ) die tägliche Ruhezeit von 11 Stunden nicht verkürzt wird; d ) die Arbeitnehmenden nicht zu Überzeitarbeit nach Art. 25 herangezogen werden; und e ) die Arbeitnehmenden mindestens 5 auf einen Sonntag fallende Ruhetage pro Kalenderjahr haben. Artikel Art. 39 Abs. 1 ArGV1 Art. 39 Abs. 2 ArGV1 zudem sind zu beachten: Art. 10, 17, 19, 25 und 24 Abs. 5 Ar G i. V. m. Art. 26 ArG 8 Schichtleitfaden der Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie

11 Rechtsquellen zu Ausnahmen vom Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit Verschiedene Schichtarbeitszeitsysteme sehen auch Nacht- und Sonntagsarbeit vor. In diesen Fällen sind auch die gesetzlichen Bestimmungen zur Nacht- und Sonntagsarbeit zu beachten. Voraussetzungen für Nacht- und Sonntagsarbeit Die Beschäftigung von Arbeitnehmenden ausserhalb der betrieblichen Tages- und Abendarbeit ist grundsätzlich untersagt. Bewilligte Ausnahmen sind aber möglich. Vorübergehende Nacht- und Sonntagsarbeit wird bewilligt, sofern ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird ( Art. 27 ArGV1 ). Tatbestände Wenn zusätzliche Arbeiten kurzfristig anfallen, deren Erledigung zeitlich nicht aufschiebbar ist und die am Tag und während der Werktage weder mit planerischen Mitteln noch mit organisatorischen Massnahmen bewältigt werden können; Arbeiten aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aus sicherheitstechnischen Gründen nur in der Nacht oder am Sonntag erledigt werden können; oder Ereignisse kultureller, gesellschaftlicher oder sportlicher Art in Abhängigkeit von den örtlichen Verhältnissen und Gebräuchen oder den spezifischen Bedürfnissen von Kunden die Erbringung von zeitlich begrenzten Arbeitseinsätzen in der Nacht oder am Sonntag erfordern. Ein dringendes Bedürfnis für Nachtarbeit im Sinn von Art. 17 Abs. 4 ArG liegt vor, wenn Betriebe mit einem zweischichtigen Arbeitszeitsystem: a ) aus Gründen der täglichen Auslastung regelmässig auf eine Betriebszeit von 18 Stunden angewiesen sind; b ) dabei nicht mehr als eine Randstunde in Anspruch nehmen; und c ) dadurch die Leistung von weiterer Nachtarbeit zwischen Uhr und Uhr vermieden werden kann. Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nacht- und Sonntagsarbeit wird bewilligt, sofern sie aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unentbehrlich ist ( Art. 28 ArGV1 ). Tatbestand: Technische Unentbehrlichkeit Liegt insbesondere vor, wenn ein Arbeitsverfahren oder Arbeiten nicht unterbrochen oder aufgeschoben werden können, weil: mit der Unterbrechung oder dem Aufschub erhebliche und unzumutbare Nachteile für die Produktion und das Arbeitsergebnis oder die Betriebseinrichtungen verbunden sind. andernfalls die Gesundheit der Arbeitnehmenden oder die Umgebung des Betriebs gefährdet werden. Schichtleitfaden der Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie 9

12 Tatbestand: Wirtschaftliche Unentbehrlichkeit Liegt vor, wenn: die Unterbrechung eines Arbeitsverfahrens und dessen Wiederingangsetzung hohe Zusatzkosten verursachen, die ohne die Leistung von Nacht- oder Sonntagsarbeit eine merkliche Schwächung der Wettbewerbsfähigkeit des Betriebs gegenüber seinen Konkurrenten zur Folge hat oder haben könnte; das angewandte Arbeitsverfahren mit unvermeidlich hohen Investitionskosten verbunden ist, die ohne Nacht- oder Sonntagsarbeit nicht amortisiert werden können; oder die Konkurrenzfähigkeit gegenüber Ländern mit vergleichbarem sozialem Standard wegen längerer Arbeitszeiten oder anderer Arbeitsbedingungen im Ausland erheblich beeinträchtigt ist und durch die Bewilligung die Beschäftigung mit grosser Wahrscheinlichkeit gesichert wird. Tatbestand: Der wirtschaftlichen Unentbehrlichkeit gleichgestellt Sind die besonderen Konsumbedürfnisse, deren Befriedigung im öffentlichen Interesse liegt und nicht ohne Nacht- oder Sonntagsarbeit möglich ist. Solche Konsumbedürfnisse sind: täglich notwendige und unentbehrliche Waren oder Dienstleistungen, deren Fehlen von einem Grossteil der Bevölkerung als wesentlicher Mangel empfunden würde; und bei denen das Bedürfnis dauernd oder in der Nacht oder am Sonntag besonders hervortritt. Wer vorübergehende Nachtarbeit leistet, hat Anspruch auf 25 % Lohnzuschlag. Bei regelmässiger Nachtarbeit über 25 Nächte pro Jahr besteht mit gewissen Ausnahmen ein Anspruch auf mehr Freizeit, und zwar im Umfang von 10 % der Nachtarbeitszeit ( Art. 17b Abs. 2 ArG, Art. 31 ArGV1 ). Arbeitgeber, die regelmässig Nachtarbeitnehmende beschäftigen, müssen Massnahmen zum Schutz der Angestellten vorsehen ( Art. 17 c bis 17 e ArG, Art. 43 bis 46 ArGV1 ). Zusammenfassung der Massnahmen bei regelmässiger Nachtarbeit: Anspruch auf medizinische Untersuchung und Beratung Verminderung von Gesundheitsproblemen für Nachtarbeit untauglich Angebot von Ersatzarbeit Schwangere und stillende Mütter Beratung Fragen familiärer und sozialer Art Lohnfortzahlung Verbot Ernährung Ausnahmen im Interesse der Jugendliche Ausbildung Massnahmen für Jugendliche bei dauernder/ regelmässig belastende oder wiederkehrender weitere gefährliche Tätigkeiten Nachtarbeit Massnahmen gefährlichen Situationen Obligatorische ausgesetzt medizinische Untersuchung/Beratung Sicherheit des Arbeitsweges Organisation des Transportes Ruhegelegenheiten Verpflegungsmöglichkeiten Kinderbetreuung 10 Schichtleitfaden der Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie

13 Besonders zu beachtende Elemente der Sonntagsarbeit: Bewilligungsbehörde bei mehr als wöchentlicher 5-Tage-Woche freier Halbtag 4 Wochen zusammenhängend im Einverständnis mit den keine finanzielle Abgeltung Abgeltung Arbeitnehmenden muss bezogen von dauernd/ finanzielle werden Ruhezeiten bewilligungs- regelmässig Abgeltung nur pflichtig Bundesamt bei Kündigung vorübergehend freie Kanton innert zweier Sonntage Wochen 1 Sonntag Sonntagsarbeit dringendes Bedürfnis Dauer und Lage des Sonntags: technische Samstag Uhr bis Sonntag Uhr Unentbehrlichkeit Voraussetzung wirtschaftliche 1 Stunde vorgezogen Unentbehrlichkeit Verschiebungsmöglichkeit gleichgestellt: 1 Stunde verschoben Konsumbedürfnis Bewilligungen Das Gesetz hält fest, dass verschiedene Arbeitszeitformen bewilligungspflichtig sind und/oder die betroffenen Arbeitnehmenden oder deren Vertretung konsultiert werden bzw. ihr Einverständnis geben müssen. Gegenstand Artikel ArG/ArGV Einbezug der Arbeitnehmervertretung bzw. der betroffenen Arbeitnehmenden Anhörung Zustimmung Kanton Bund Tages- und Abendarbeit Tagesarbeit Art. 10 Abs. 1 ArG Abendarbeit Art. 10 Abs. 1 ArG Ja Beginn und Ende zwischen Uhr und Uhr Art. 10 Abs. 2 ArG Ja Mehrheit der Betroffenen Verteilen der Arbeitszeit Art. 16 Abs. 2 ArGV1 Ja Nachtarbeit Nachtarbeit generell Art. 17 Abs. 6 ArG Ja Dauernde, regelmässige, wiederkehrende Nachtarbeit Art. 17 Abs. 5 ArG Ja Vorübergehende Nachtarbeit Art. 17 Abs. 5 ArG Ja Verlängerte Dauer Art. 29 Abs. 2 ArGV1 Ja Ohne Wechsel mit Tagesarbeit Art. 30 Abs. 1/2 ArGV1 Ja Schichtleitfaden der Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie 11

14 Sonntagsarbeit Sonntagsarbeit generell Art. 19 Abs. 5 ArG Ja Dauernde, regelmässige, wiederkehrende Sonntagsarbeit Art. 19 Abs. 4 ArG Ja Vorübergehende Sonntagsarbeit Art. 19 Abs. 4 ArG Ja Ununterbrochener Betrieb Dauernd und wiederkehrend Art. 24 Abs. 3/4 ArG Ja Ja Vorübergehend Art. 24 Abs. 3/4 ArG Ja Ja Zweischichtige Tagesarbeit Art. 34 Abs. 3 ArGV1 Ja Drei- und mehrschichtige Art. 34 Abs. 4 ArGV1 Arbeitszeitsysteme Dauernde und wiederkehrende Art. 42 Abs. 5 ArGV1 Ja Ja Vorübergehende Art. 42 Abs. 3 ArGV1 Ja Ja Zusammengesetzter Art. 39 ArGV1 ununterbrochener Betrieb Dauernd und wiederkehrend Art. 42 Abs. 5 ArGV1 Ja Ja Vorübergehend Art. 42 Abs. 3 ArGV1 Ja Ja Schichtwechsel Verlängerung auf 6 Wochen Art. 25 ArG Art. 25 Abs. 3 ArG Ja Das Gesuch um eine Arbeitszeitbewilligung ist schriftlich einzureichen. Kann in dringlichen Fällen das Gesuch für eine Arbeitszeitbewilligung nicht rechtzeitig gestellt werden, kann dieses grundsätzlich auch nachgeholt werden. In nicht voraussehbaren Fällen von geringfügiger Tragweite kann auf die nachträgliche Einreichung eines Gesuches verzichtet werden ( Art. 49 ArG, Art. 41 ArGV1 ). Die Arbeitszeitbewilligungen sind nach ihrem Zweck zeitlich zu befristen ( Art. 42 Abs. 2 ArGV1 ). Für vorübergehende Arbeitszeitbewilligungen, die kantonsübergreifende Tatbestände regeln, ist der Kanton zuständig, in dem der Betrieb seinen Sitz hat ( Art. 42 Abs. 5 ArGV1 ). 12 Schichtleitfaden der Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie

15 Angaben, die ein Gesuch für eine Arbeitszeitbewilligung grundsätzlich beinhalten muss 4 ( Art. 41 ArGV1 ): Angaben Bezeichnung des Betriebs Zahl der beteiligten Arbeitnehmenden Vorgesehener Stundenplan Vorgesehene Dauer der Bewilligung Bestätigung, dass das Einverständnis der Arbeitnehmenden 5 eingeholt worden ist Den Nachweis des dringenden Bedürfnisses oder der Unentbehrlichkeit Die Zustimmung Dritter 6, soweit von Gesetz oder Verordnung vorgesehen Spezifizierung Betrieb oder Betriebsteil, für welchen um die Bewilligung nachgesucht wird Männer, Frauen, Jugendliche Mit Einschluss Ruhezeit, Pausen, Schichtwechsel und allfällige Abweichungen; für Nachtarbeit, drei- und mehrschichtige Arbeit sowie ununterbrochenen Betrieb kann auf grafische Darstellungen von Stunden- und Schichtplänen verwiesen werden 4 Vgl. die Gesuchsformulare auf der Homepage der jeweiligen Behörden (siehe Aufstellung und «Weiterführende Informationen»). 5 Bzw. Arbeitnehmervertretung. 6 An «Dritte» ist namentlich im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen zu denken. Schichtleitfaden der Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie 13

16 Zusammenfassende Darstellung Arbeitszeitbewilligungen: mögliche Abweichungen Verordnung von den gesetzlichen 2 ArG Sonderbestimmungen Arbeits- und Ruhezeitvorschriften vorübergehende notwendige Bewilligung Angaben Kanton Bewilligungsbehörde Gesuch dauernde Bewilligung Bundesamt beteiligte Arbeitnehmende Arbeitnehmerverbände Personen, die ein unmittelbares Interesse nachweisen Beschwerderecht Arbeitszeitbewilligungen Bezeichnung des Betriebes/Betriebsteil Männer Zahl der beteiligten Arbeitnehmenden Frauen Jugendliche vorgesehener Stundenplan vorgesehene Dauer Bestätigung, dass das Einverständnis der Arbeitnehmenden eingeholt worden ist Begründung des dringendes Bedürfnis Gesuchs Unentbehrlichkeit Rahmeneinsatzzeiten Pikettdienst Sonntagsarbeit dauernd oder regelmässig wiederkehrend Nachtarbeit Unentbehrlichkeit für 17 Arbeitsverfahren vermutet Gestaltung der Stundenpläne Information und Anleitung der vorgesehene Arbeitnehmenden Massnahmen bei Nachtarbeit Beizug der Arbeitnehmenden bei der Planung der Arbeitszeiten Besuch der Vollzugsbehörde Einsatzpläne bewilligte Stundenpläne/Änderungen Information über Besuch Beizug Information über Anordnungen Organisation der Arbeitszeit 3.2. Vertragliche Grundlagen Gesamtarbeitsvertrag ( GAV ) Wichtig bei der Entwicklung eines Schichtreglements ist die Mitwirkung der Arbeitnehmervertretung. Diese muss von Anfang an einbezogen werden und hat ein Mitspracherecht. Falls der Arbeitnehmervertretung keine Arbeitnehmenden in Schichtarbeit angehören, sind diese vorgängig anzuhören (Art Abs. 3 GAV, vgl. auch Art. 48 Abs. 1 lit. b ArG ). Für Schichtarbeit sieht der GAV ein Reglement vor, das insbesondere folgende Elemente enthalten soll ( vgl. Art Abs. 2 GAV ): Schichtpläne Schichtrhythmus Zulagen Zeitgutschriften Weiterbildungsmöglichkeiten Gesundheitsschutz 14 Schichtleitfaden der Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie

17 Einsatz ausserhalb der Schichtarbeit ( hier sind die Arbeitszeitvorschriften des Arbeitsgesetzes besonders zu berücksichtigen ) Berechnung der Ferien und Absenzen Einzelarbeitsvertrag Selbstverständlich ist die Leistung von Schichtarbeit einzelarbeitsvertraglich zu vereinbaren ( Hinweis auf Schichtreglement ). 4. Entgeltung von Schichtarbeit Schichtarbeit kommt in den verschiedensten Ausprägungen vor. Vielfach werden dabei Schichtzulagen in irgendeiner Form entrichtet, auch wenn weder Gesetz noch Gesamtarbeitsvertrag die Leistung solcher vorsehen. Ob Schichtzulagen jedoch geleistet werden und wenn ja, in welcher Form und Höhe, obliegt der sozialpartnerschaftlichen oder der individuellen Parteivereinbarung, die im Wesentlichen durch die Marktverhältnisse beeinflusst wird. Schichtzulagen bei dauernder Schichtarbeit sind Lohnbestandteil und damit auch bei Arbeitsverhinderung geschuldet ( Art Abs. 1 und 2 GAV ). Der Vollständigkeit halber ist auf den zwingenden 10 %-Zeitzuschlag bei dauernder oder wiederkehrender Nachtarbeit sowie auf die entsprechenden Geldzuschläge bei vorübergehender Nacht- und Sonntagsarbeit zu verweisen ( Art. 17b Abs. 1 und 2 ArG, Art. 31 ArGV1 ). Eine prüfenswerte und auch verbreitete Alternative zu Schichtzulagen sind Zeitgutschriften bzw. Reduktion der normalen Arbeitszeit. Diese Massnahmen vermindern die finanzielle Abhängigkeit, die ein Ausscheiden von Mitarbeitenden aus dem Schichtbetrieb erschweren kann. Zeitgutschriften können beispielsweise zur Verminderung der täglichen Arbeitszeit oder für verlängerte Ruhezeiten zwischen dem Schichtwechsel verwendet werden ( vgl. Art Abs. 4 GAV ). Als weitere Entgeltungs- bzw. Erleichterungsformen von Schichtarbeit können beispielsweise Hilfestellung beim Arbeitsweg ( Transport ), bezahlte Pausen oder Verpflegungsmöglichkeiten geprüft werden. 5. Zu beachtende Punkte Ist Schichtarbeit bewilligungsbedürftig, sind die Arbeitnehmenden bzw. ihre Vertretungen über die Bewilligungen für Schichtarbeit in Form eines Anschlags zu informieren ( Art. 47 Abs. 1 ArG, Art. 70 ArGV1; beachte auch Ziffer 7 hiernach ). Gegen Entscheidungen und Verfügungen von Instanzen der Kantone und des Bundes sind die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmenden wie auch deren Verbände sowie Personen, die ein unmittelbares Interesse nachweisen, beschwerdeberechtigt ( Art. 58 Abs. 1 ArG ). Schichtleitfaden der Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie 15

18 Die Arbeitnehmenden sind vorgängig über Besuche der Vollzugsbehörde zu infor mieren ( Art. 71 ArGV1 ). Wird Schichtarbeit über längere Zeit während der Nacht geleistet, haben Arbeitnehmende Anspruch auf eine medizinische Untersuchung ( Art. 17c Abs. 1 ArG ). 6. Schichtplangestaltung In der Regel sprechen technische und/oder wirtschaftliche Gründe für die Schichtarbeit. Dieser evidenten Motivation stehen die unterschiedlichsten sozialen und gesundheitlichen Bedürfnisse ( wie auch Nutzen ) der Schichtarbeitenden gegenüber, denen gebührend Rechnung zu tragen ist. Ebenso sind die Erkenntnisse der Arbeitswissenschaften zu berücksichtigen ( Art. 34 Abs. 2 ArGV1 ). Schlüssel einer für alle Beteiligten erfolgreichen bzw. gangbaren Schichtarbeit sind wie bereits erwähnt der Einbezug aller Beteiligten in Form der Mitwirkung sowie die sorgfältige Entwicklung eines Schichtsystems, das den Besonderheiten des jeweiligen Betriebs entspricht. Folgenden Grundsätzen soll dabei die nötige Beachtung geschenkt werden: Arbeiten in der Nacht Nachtarbeit kann belastend sein. Diesem Umstand trägt der Gesetzgeber mit besonderen Bestimmungen die Nachtarbeit betreffend Rechnung ( vgl. vorne Ziffer ). Im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten sollen insbesondere die Anzahl der aufeinanderfolgenden Nachtschichten sowie die Ruhepausen nach einer Nachtschichtphase ebenso sozialpartnerschaftlich geregelt werden, wie Beginn und Ende der Nachtschicht. Die Organisation der Nachtschicht soll deshalb für die Beteiligten zweckmässig und klar sein. Ruhezeiten und freie Wochenenden Da der Nutzwert der Freizeit am Wochenende oft höher ist als unter der Woche, soll geprüft werden, ob die Freizeit nach Möglichkeit am Wochenende en bloc gewährt werden kann ( zwei zusammenhängende freie Tage am Wochenende, wobei mindestens ein Tag Samstag oder Sonntag sein sollte ). Ausgleichsruhezeit Art. 17b Abs. 2 ArG schreibt für dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit einen Anspruch auf zeitliche Kompensation von 10 % der Zeit vor, während der in der Nachtzeit gearbeitet wird. Diese Kompensation sollte zudem spätestens innert eines Jahres gewährt werden. Um die beabsichtigte Erholung zu erreichen, muss dieser Zeitzuschlag in der Regel als effektive Freizeit gewährt werden. Dies hat in der Regel zur Folge, dass Schichtarbeitende in den Genuss von zusätzlichen Freitagen kommen. Vorwärtsrotation Vorwärts rotierende Schichtsysteme ( von der Früh- zur Spät- und von dieser zur Nachtschicht ) wirken weniger belastend als rückwärts rotierende. Dem sollte nach Möglichkeit Rechnung getragen werden ( Art. 34 Abs. 4 lit. b ArGV1 ). 16 Schichtleitfaden der Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie

19 Beginn der Frühschicht Soll die Frühschicht nicht bereits im Nachtzeitraum beginnen, darf sie frühestens auf Uhr angesetzt werden. Dies bedingt jedoch die Vorverschiebung der betrieblichen Tages- und Nachtarbeit um eine Stunde ( Art. 10 Abs. 2 ArG ). In den meisten Fällen dürfte jedoch ein späterer Schichtbeginn sinnvoll sein und den Umständen und Bedürfnissen besser Rechnung tragen. Flexibler Schichtbeginn und -schluss Ähnlich wie bei flexiblen Arbeitszeitsystemen kann geprüft werden, ob auch bei Schichtarbeit eine Individualisierung der Schichtanfangs- und -schlusszeiten realisierbar ist. Dies ist eine mögliche Art, Schichtarbeit zu flexibilisieren. Schichtpläne: Planungssicherheit Schichtpläne sollen nach Möglichkeit frühzeitig bekannt gegeben werden. Dies führt bei regelmässiger Schichtarbeit kaum je zu Problemen. Vor allem bei unregelmässiger Schichtarbeit sollte die Information der Arbeitnehmenden in der Regel 2 Wochen vor dem konkreten Einsatz erfolgen ( Art. 69 Abs. 1 ArGV1 ). Einmal aufgestellte Schichtpläne sollten eingehalten und kurzfristige Änderungen vermieden werden. Schichtwechsel Grundsätzlich kann während maximal 6 Wochen in der gleichen Schicht gearbeitet werden, danach ist ein Schichtwechsel zwingend. Der Anteil an den verschiedenen Schichten soll gleichmässig sein. Im Einverständnis mit den Schichtleistenden kann die Dauer von 6 Wochen jedoch verlängert, oder aber es kann auf den Wechsel ganz verzichtet werden ( Art. 25 ArG ). Auf den Schichtwechsel bei Tages- und Abendarbeit kann verzichtet werden, wenn Arbeitnehmende aus besonderen persönlichen Gründen nur am Morgen oder am Abend arbeiten können oder eine der beiden Schichten wesentlich kürzer ist und nicht mehr als 5 Stunden beträgt ( Art. 35 ArGV1 ). Zusätzliche Schichten Flexibilitätspotential liegt in der Durchführung zusätzlicher Schichten. In diesem Fall ist jedoch dem Arbeitsgesetz, insbesondere den Ruhezeiten sowie den Voraussetzungen für Leistung von Überstunden bzw. Überzeit, besondere Beachtung zu schenken ( vgl. Art. 25 und 26 ArGV1 ). 7. Einführung von Schichtarbeit Die Einführung von Schichtarbeit bedarf der sorgfältigen Planung und muss unter Einbezug der ANV bzw. der Betroffenen ( Mitwirkung ) erfolgen. Dies ist umso entscheidender, als dass die Einführung von Schichtarbeit rechtlich gesehen eine Änderung der Einzelarbeitsverträge bedeutet. Dies geschieht idealerweise im Einverständnis mit den Arbeitnehmenden. Am Anfang des Prozesses ist die Bildung eines Projektteams angezeigt. Damit dieses Projektteam Kompetenz und Durchsetzungsvermögen besitzt, sollten ein Mitglied der Geschäftsleitung, Personalverantwortliche, von Schichtarbeit betroffene Linienvorgesetzte, Mitglieder der Arbeitnehmervertretung sowie von Schichtarbeit betroffene Mitarbeitende darin vertreten sein. Schichtleitfaden der Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie 17

20 Folgende Vorgehensschritte empfehlen sich: 1. Warum Schichtarbeit? Analyse der Beweggründe 2. Wieviel Schichtarbeit? Feststellen des Bedarfs unter Berücksichtigung der AG- und AN- Nutzen und -Interessen, Analyse der Auswirkungen auf das betriebliche Geschehen 3. Welche Schichtform? Muss dem Bedarf entsprechen und Einflussfaktoren berücksichtigen 4. Bestimmen der selbstbeeinflussbaren Faktoren ( technische Prozesse können unter Umständen nicht beeinflusst werden ) 5. Auswahl der bedarfsgerechten Schichtform 6. Erarbeitung des Schichtreglements ( Mitwirkung ) 7. Information der Arbeitnehmenden zu Schichtmodell und Schichtreglement 8. Anpassung der Arbeitsverträge/Einführung 9. Evtl. Pilotprojekt 10. Evaluation, evtl. Anpassungen/Korrekturen Allenfalls helfen folgende Leitfragen weiter: 1. Welche Ziele werden mit Schichtarbeit verfolgt? 2. Welche Alternativen zu Schichtarbeit wurden geprüft? 3. Welches ist die ideale Länge der einzelnen Schichten? 4. Wann beginnen und enden die Schichten? 5. Können Beginn und Ende der Schicht flexibilisiert werden? 6. Besteht die Möglichkeit, die Nachtschichten kürzer zu halten? 7. Ist es möglich, einzelne Schichten zu verlängern, um mehr Freizeit zu ermöglichen? 8. Ist es im Einzelfall sinnvoll, einen kurzen Wechsel zu ermöglichen, um dadurch z. B. den Samstag arbeitsfrei zu haben? 9. Wie konstant sind die Arbeitsbelastung und -auslastung? 10. Wie hoch ist der Anteil älterer Arbeitnehmender? 11. Wie hoch ist der Anteil Arbeitnehmender mit besonderen Verpflichtungen ( z. B. Familie )? 12. Welche ausserbetrieblichen Gegebenheiten können berücksichtigt werden ( z. B. öffentliche Verkehrsmittel )? 13. Werden die Möglichkeiten zur Flexibilisierung im Rahmen des Arbeitsgesetzes 18 Schichtleitfaden der Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie

21 sinnvoll genutzt? 14. Ist die Änderung der Modalitäten von Schichtarbeit mit finanziellen Einbussen verbunden? 15. Wird der besonderen Situation von schwangeren Frauen und stillenden Müttern in arbeitsgesetzkonformer Art Rechnung getragen ( vgl. Art. 35 ff. ArG )? 16. Bedingt die gewählte Schichtform besondere Schutzmassnahmen? 8. Mögliche Inhalte eines Schichtreglements Schichtreglemente haben von Unternehmung zu Unternehmung einen anderen Charakter und müssen immer auf die betrieblichen Bedürfnisse zugeschnitten werden. Verschiedene Punkte dürften indessen in grundsätzlich allen Betrieben notwendigerweise geregelt werden. a ) Grundsätzliches Geltungsbereich Bedingungen bei Änderung und Beendigung von Schichtarbeit ( Einsatz ausserhalb der Schichtarbeit ) Weiterbildungsmöglichkeiten b ) Schichtform Angewendete Form von Schichtarbeit Grafische Darstellung der Schichtpläne Flexibilisierungsmöglichkeiten ( z. B. autonome Schichtgruppen, flexible Anfangsund Schlusszeiten bei 2-Tages-Schichten, Einsatz zusätzlicher Schichten ) Schichtenwechsel Lage und Länge der Pausen Arbeitsübergabe c ) Entschädigung der Schichtarbeit Schichtzulagen Abgeltung mit Freizeit ( Zeitgutschriften ) d ) Arbeitsorganisation Ablöseorganisation bei Abwesenheiten Gesundheitsschutz Sicherheit, Alarmorganisation Verpflegung Evtl. Arbeitswege e ) Besondere Bestimmungen Schutz schwangerer Frauen und stillender Mütter Jugendschutz Schichtleitfaden der Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie 19

22 Weiterführende Informationen: > Themen > Arbeit > Arbeitnehmerschutz allgemein ( Rechtliche Grundlagen, Allgemeine Informationen zum Arbeitsgesetz, Gesetzes- und Verordnungsrevisionen, Sonderschutz ) > Themen > Arbeit > Arbeitszeitbewilligungen ( Globalbewilligungen, Medizinische Untersuchung und Beratung bei Nachtarbeit ) Hier finden sich zahlreiche Checklisten, Merkblätter und Modelle von Schichtplänen. Beratung und Unterlagen der Verbände ( vgl. Innenseite Deckblatt ) Homepages der jeweiligen kantonalen Behörden ( vgl. Liste ) Kanton Bezeichnung Amt ( Name ) Homepage Aargau ( AG ) Amt für Wirtschaft und Arbeit ( AWA ) Industrie und Gewerbeaufsicht Rain 53 Postfach 5001 Aarau Appenzell I. Rh. ( AI ) Kantonales Arbeitsinspektorat Regierungsgebäude 9100 Herisau > Verwaltung > Ämter > Arbeitsinspektorat Appenzell A. Rh. ( AR ) vgl. AI > Departemente > Volks- und Landwirtschaft > Arbeitsinspektorat Bern ( BE ) Basel-Land ( BL ) Basel-Stadt ( BS ) Freiburg ( FR ) beco Berner Wirtschaft Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz Laupenstrasse Bern beco Economie bernoise Sécurité et santé au travail Hauptstrasse Nidau KIGA Baselland Abt. Arbeitsinspektorat Bahnhofstrasse Pratteln Amt für Wirtschaft und Arbeit Abt. Arbeitsinspektorat Utengasse Basel Inspection cantonale du travail Boulevard de Pérolles 24 Case postale Fribourg > Arbeit > Travail et emploi > Organisation > Arbeitsinspektorat 20 Schichtleitfaden der Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie

23 Kanton Bezeichnung Amt ( Name ) Homepage Genf ( GE ) Glarus ( GL ) Graubünden ( GR ) Jura ( JU ) Luzern ( LU ) Neuenburg ( NE ) Nidwalden ( NW ) Obwalden ( OW ) St. Gallen ( SG ) Schaffhausen ( SH ) Solothurn ( SO ) Office cantonal de l inspection et des relations du travail Rue des Noirettes Carouge Case postale Genève 26/La Praille Arbeitsinspektorat des Kantons Glarus Zwinglistrasse Glarus Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Kantonales Arbeitsinspektorat Grabenstrasse Chur Service des arts et métiers et du travail 1, Rue du 24-Septembre 2800 Delémont Industrie- und Gewerbeaufsicht ( IGA ) Bürgenstrasse 12 Postfach Luzern Service de l inspection et de la santé au travail ( SIST ) Rue du Tombet Peseux Amt für Arbeit Arbeitsinspektorat Dorfplatz 7a 6371 Stans Amt für Arbeit Technische Inspektorate St. Antonistrasse 4 Postfach 6061 Sarnen Kantonales Arbeitsinspektorat Unterstrasse St. Gallen Kantonales Arbeitsinspektorat Mühlentalstrasse Schaffhausen Amt für Wirtschaft und Arbeit Abt. Arbeitsinspektorat Untere Sternengasse Solothurn > Volkswirtschaft und Inneres > Wirtschaft und Arbeit > Arbeit > Départements > Economie > Arts et métiers et travail > Industrie- und Gewerbeaufsicht > Administration cantonale > Département de l économie > Verwaltung > Amtsstellen > Arbeitsinspektorat > Verwaltung > Amtsstellen > Technische Inspektorate > Wirtschaft > Arbeit > Verwaltung/Departemente > Volkswirtschaftsdepartement > Arbeitsinspektorat/Eichamt > Arbeitsinspektorat Schichtleitfaden der Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie 21

24 Kanton Bezeichnung Amt ( Name ) Homepage Schwyz ( SZ ) Thurgau ( TG ) Tessin ( TI ) Uri ( UR ) Waadt ( VD ) Wallis ( VS ) Zug ( ZG ) Zürich ( ZH ) Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Arbeitsinspektorat Lückenstrasse 8 Postfach Schwyz Amt für Wirtschaft und Arbeit Arbeitsinspektorat Kirchgasse Frauenfeld Ufficio dell ispettorato del lavoro Viale S. Franscini Bellinzona Amt für Arbeit und Migration Arbeitsinspektorat Klausenstrasse Altdorf Service de l emploi Inspection cantonale du travail Rue Caroline Lausanne Service de protection des travailleurs et des relations du travail SPT Rue des Cèdres Sion Amt für Wirtschaft und Arbeit KWA Arbeitsbedingungen Verwaltungsgebäude 1 Aabachstrasse 5 Postfach 6301 Zug Amt für Wirtschaft und Arbeit AWA Bereich Arbeitsbedingungen Postfach 8090 Zürich > Verwaltung > Arbeit > Abteilung Arbeitsinspektorat > Arbeitsinspektorat > Behörden > Regierung und Verwaltung > Vorkswirtschaftsdirektion > Amt für Arbeit und Migration services/emploi > Administration cantonale > Santé, affaires sociales et énergie > Protection des travailleurs et des relations du travail Schichtleitfaden der Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie

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27 Dieser Leitfaden ist in deutscher, französischer und italienischer Sprache erhältlich. Copyright Die Sozialpartner der Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie 1. Auflage April 2007 Realisation Swissmem Arbeitgeberpolitik, Zürich Layout, Satz und Druck Sihldruck AG, Zürich

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