Schichtleitfaden der Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie
|
|
- Frank Schulz
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Schichtleitfaden der Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie Swissmem Angestellte Schweiz Unia SYNA SKO KV Schweiz Die Schweizer Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie Verband Schweizerischer Angestelltenvereine Gewerkschaft Unia SYNA die Gewerkschaft Schweizerische Kader-Organisation Kaufmännischer Verband Schweiz
2 Swissmem Die Schweizer Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie Kirchenweg 4, Postfach, 8032 Zürich Tel , Fax Internet: Angestellte Schweiz (Verband Schweizerischer Angestelltenvereine) Rigiplatz 1, Postfach, 8033 Zürich Tel , Fax Internet: Unia Gewerkschaft Unia Weltpoststrasse 20, Postfach 272, 3000 Bern 15 Tel , Fax Internet: SYNA SYNA die Gewerkschaft Zentralsekretariat Zürich, Josefstrasse 59, 8031 Zürich Tel , Fax Internet: SKO Schweizerische Kader-Organisation Postfach 383, 8042 Zürich Tel , Fax Internet: KV Schweiz Kaufmännischer Verband Schweiz Postfach 1853, 8027 Zürich Tel , Fax Internet: DIE SOZIALPARTNER DER MASCHINEN-, ELEKTRO- UND METALL-INDUSTRIE
3 Schichtleitfaden der Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie Vorwort Technische Begebenheiten wie auch die wirtschaftliche Situation können dazu führen, mittels Schichtarbeit die Auslastung der Kapazitäten zu optimieren. Dabei stellen sich bei der Ein- und Durchführung von Schichtarbeit regelmässig mannigfaltige arbeitsorganisatorische und rechtliche Fragen. Um diese einfacher beantworten zu können, legen die Sozialpartner der Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie ( MEM- Industrie ) diesen Leitfaden vor. Schichtarbeit hat in der betrieblichen Praxis den verschiedensten Bedürfnissen und Bedingungen Rechnung zu tragen. Dementsprechend individuell müssen die jew eiligen Schichtsysteme er arbeitet werden. Die Sozialpartner der MEM-Industrie stimmen in diesem Sinne überein, dass die Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit in den Betrieben Schichtarbeit erfordern kann, weshalb die Einführung und die Organisation nach Möglichkeit erleichtert werden. Nebst diesem Leitfaden, der sich auf die Darstellung der Grundfragen beschränkt, wird den Akteu ren in den Firmen deshalb empfohlen, die Beratung der Verbände in Anspruch zu nehmen.
4
5 Inhaltsverzeichnis 1. Begriffliches 5 2. Formen der Schichtarbeit 5 3. Rechtsgrundlagen 6 4. Entgeltung von Schichtarbeit Zu beachtende Punkte Schichtplangestaltung Einführung von Schichtarbeit Mögliche Inhalte eines Schichtreglements 19 Schichtleitfaden der Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie 3
6 4 Schichtleitfaden der Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie
7 1. Begriffliches «Schichtarbeit liegt vor, wenn zwei oder mehrere Gruppen von Arbeitnehmenden nach einem bestimmten Zeitplan gestaffelt und wechselweise am gleichen Arbeitsplatz zum Einsatz gelangen» ( Art. 34 Abs. 1 Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz, ArGV1 ). Damit umfasst der Begriff Schichtarbeit eine Vielzahl unterschiedlicher Arbeitszeitmodelle, die sich regelmässig dadurch auszeichnen, dass sie hinsichtlich Lage der Arbeitszeit nicht dem regulären Arbeitsmuster, namentlich der Arbeit tagsüber, entsprechen. Das wesentlichste Merkmal ist, dass die Arbeitszeit bei Schichtarbeit gegenüber der herkömmlichen Arbeitszeit in ihrer Lage verschoben ist. Mit Ausnahme von Nacht- und Sonntagsarbeit sowie beim ununterbrochenen Betrieb ist Schichtarbeit nicht bewilligungspflichtig. 2. Formen der Schichtarbeit Das Arbeitsgesetz ( ArG ) sieht folgende Formen von Schichtarbeit vor: Zweischichtige Tages- und Abendarbeit ( Art. 25 ArG, Art. 34 f. ArGV1 ) Diese Schichtform findet grundsätzlich zwischen Uhr und Uhr, also während der gesetzlichen Tages- und Abendarbeitszeit, statt. Drei- und mehrschichtige Arbeit ( Art. 34 Abs. 4 ArGV1; vgl. auch «MERKBLATT FÜR DEN 2- UND 3-SCHICHTBETRIEB MIT NACHT- UND FEIERTAGSARBEITEN [ ZWISCHEN MONTAG UND SAMSTAG ]» des Seco 1 ) Diese Schichtform umfasst Früh-, Spät- und Nachtschicht, verzichtet jedoch auf Sonntagsarbeit. Ununterbrochener Betrieb ( Art. 24 ArG, Art. 36 ff. ArGV1; vgl. auch «MERKBLATT FÜR DEN UNUNTERBROCHENEN BETRIEB» des Seco 2 ) Bei dieser Schichtform wird während 24 Stunden an 7 Tagen in der Woche gearbeitet. Zusammengesetzter ununterbrochener Betrieb ( Art. 24 und 26 ArG, Art. 39 Abs. 1 ArGV1; vgl. auch «MERKBLATT FÜR DEN ZUSAMMENGESETZTEN UNUNTERBROCHENEN BETRIEB» des Seco 3 ) Bei dieser Schichtform wird im Rahmen eines ununterbrochenen Betriebs nur in einzelnen Schichten oder an bestimmten Tagen gearbeitet. Wochenendschicht ( Art. 39 Abs. 2 ArGV1 ) Bei dieser Schichtform wird zwischen Donnerstagabend ( Uhr ) und Montagmorgen ( Uhr bis Uhr ) gearbeitet. 1 > Themen > Arbeit > Arbeitnehmerschutz allgemein bzw. Arbeitszeitbewilligungen 2 > Themen > Arbeit > Arbeitnehmerschutz allgemein bzw. Arbeitszeitbewilligungen 3 > Themen > Arbeit > Arbeitnehmerschutz allgemein bzw. Arbeitszeitbewilligungen Schichtleitfaden der Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie 5
8 3. Rechtsgrundlagen 3.1. Gesetzliche Grundlagen Rechtsquellen zu den Schichtarten Das Arbeitsgesetz unterscheidet folgende Schichtarbeitsformen mit den entsprechenden gesetzlichen Bedingungen: Zweischichtige Tagesarbeit Bedingungen Darf nicht in den Nachtzeitraum fallen. Die einzelne Schichtdauer ( inkl. Pausen ) darf 11 Stunden nicht überschreiten. Überzeitarbeit ist nur an sonst arbeitsfreien Werktagen zulässig und soweit an diesen Tagen nicht gesetzliche Ruhe- oder Ausgleichsruhezeiten bezogen werden. Die Arbeitszeit ist so einzuteilen, dass die/der einzelne Arbeitnehmende nicht länger als während 6 aufeinander folgenden Wochen die gleiche Schicht zu leisten hat. Bei zweischichtiger Arbeit am Tag und am Abend muss die/der Arbeitnehmende an beiden Schichten gleichmässig Anteil haben. Wenn die betroffenen Arbeitnehmenden einverstanden sind und die durch Verordnung festzulegenden Bedingungen und Auflagen eingehalten werden, kann die Dauer von 6 Wochen verlängert, oder aber es kann auf den Wechsel ganz verzichtet werden. Auf den Schichtwechsel bei Tages- und Abendarbeit kann verzichtet werden, sofern: Arbeitnehmende aus besonderen persönlichen Gründen nur am Morgen oder am Abend arbeiten können; oder eine der beiden Schichten wesentlich kürzer ist und nicht mehr als 5 Stunden beträgt. Artikel Art. 34 Abs. 3 ArGV1 Art. 34 Abs. 3 ArGV1 Art. 34 Abs. 3 ArGV1 Art. 25 Abs. 1 ArG Art. 25 Abs. 2 ArG Art. 25 Abs. 3 ArG Art. 35 ArGV1 Drei- und mehrschichtige Arbeitszeitsysteme Bedingungen Die einzelne Schichtdauer darf 10 Stunden, Pausen inbegriffen, nicht überschreiten. Der Schichtwechsel hat von der Früh- zur Spät- und von dieser zur Nachtschicht ( Vorwärtsrotation ) zu erfolgen. Eine Rückwärtsrotation ist ausnahmsweise zulässig, wenn dadurch die / der Arbeitnehmende regelmässig längere wöchentliche Ruhezeiten von 3 und mehr Tagen erhält. Die Leistung von Überzeitarbeit nach Art. 25 ist nur an sonst arbeitsfreien Werktagen zulässig und so weit, als an diesen Tagen nicht gesetzliche Ruhe- oder Ausgleichs ruhezeiten bezogen werden. Die Arbeitszeit ist so einzuteilen, dass die/der einzelne Arbeitnehmende nicht länger als während 6 aufeinander folgenden Wochen die gleiche Schicht zu leisten hat. Artikel Art. 34 Abs. 4 lit. a ArGV1 Art. 34 Abs. 4 lit. b ArGV1 Art. 34 Abs. 4 lit. c ArGV1 Art. 25 Abs. 1 ArG 6 Schichtleitfaden der Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie
9 Bei drei- oder mehrschichtigen Arbeitszeitsystemen muss die/der Arbeitnehmende an der Tages- und Nachtarbeit gleichmässig Anteil haben. Wenn die betroffenen Arbeitnehmenden einverstanden sind und die durch Verordnung festzulegenden Bedingungen und Auflagen eingehalten werden, kann die Dauer von 6 Wochen verlängert, oder aber es kann auf den Wechsel ganz verzichtet werden. Art. 25 Abs. 2 ArG Art. 25 Abs. 3 ArG Ununterbrochener Betrieb Bedingungen Der ununterbrochene Betrieb bedarf der Bewilligung: Dauernder oder wiederkehrender ununterbrochener Betrieb wird bewilligt, sofern er aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unentbehrlich ist. Vorübergehender ununterbrochener Betrieb wird bewilligt, sofern ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Dauernder oder wiederkehrender ununterbrochener Betrieb wird vom Bundesamt, vorübergehender ununterbrochener Betrieb von der kantonalen Behörde bewilligt. Durch Verordnung wird bestimmt, unter welchen zusätzlichen Voraussetzungen und wie weit bei ununterbrochenem Betrieb die tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit verlängert und die Ruhezeit anders verteilt werden kann. Dabei darf in der Regel die wöchentliche Höchstarbeitszeit im Durchschnitt von 16 Wochen nicht überschritten werden. Im Übrigen sind auf den ununterbrochenen Betrieb die Vorschriften über die Nacht- und Sonntagsarbeit anwendbar. Die Arbeitszeit ist so einzuteilen, dass die/der einzelne Arbeitnehmende nicht länger als während 6 aufeinanderfolgenden Wochen die gleiche Schicht zu leisten hat. Bei zweischichtiger Arbeit am Tag und am Abend muss die/der Arbeitnehmende an beiden Schichten und bei Nachtarbeit an der Tages- und Nachtarbeit gleichmässig Anteil haben. Wenn die betroffenen Arbeitnehmenden einverstanden sind und die durch Verordnung festzulegenden Bedingungen und Auflagen eingehalten werden, kann die Dauer von 6 Wochen verlängert, oder aber es kann auf den Wechsel ganz verzichtet werden. Es sind im Kalenderjahr wenigstens 61 wöchentliche Ruhetage zu gewähren, die zusammen mit der täglichen Ruhezeit mindestens 35 aufeinanderfolgende Stunden umfassen. Davon müssen wenigstens 26 Ruhetage auf einen Sonntag fallen und mindestens die Zeit von Uhr bis Uhr umfassen. Unter der Voraussetzung, dass der Sonntag die Zeit von Samstag Uhr bis Sonntag Uhr umfasst, kann die Zahl der auf einen Sonntag fallenden Ruhetage wie folgt herabgesetzt werden: a ) auf 17, wenn die tägliche Arbeitszeit der / des einzelnen Arbeitnehmenden 8 Stunden nicht übersteigt; b ) auf 13, wenn zusätzlich zu der in Buchstabe a ) genannten Voraussetzung die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit einschliesslich der Pausen nicht mehr als 42 Stunden beträgt. Artikel Art. 24 Abs. 1 4 ArG Art. 24 Abs. 5 ArG Art. 24 Abs. 6 ArG Art. 25 Abs. 1 ArG Art. 25 Abs. 2 ArG Art. 25 Abs. 3 ArG Art. 37 Abs. 1 ArGV1 Art. 37 Abs. 2 ArGV1 Schichtleitfaden der Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie 7
10 Kann aus betrieblichen oder organisatorischen Gründen nicht in jeder Woche ein wöchentlicher Ruhetag gewährt werden, so ist dieser spätestens in der dritten Folgewoche zu gewähren. Dieser Ruhetag kann mit anderen wöchentlichen Ruhetagen zusammengelegt werden. Nach spätestens 7 Tagen ist der / dem Arbeitnehmenden eine tägliche Ruhezeit von 24 Stunden zu gewähren. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit nach Art. 9 des Gesetzes ist beim ununterbrochenen Betrieb im Durchschnitt von 16 Wochen einzuhalten. Diese Zeitspanne kann ausnahmsweise bis auf 20 Wochen verlängert werden. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit kann für einzelne Zeiträume von 7 aufeinander folgenden Tagen auf 52 Stunden verlängert werden. Ausnahmsweise kann sie auf 60 Stunden verlängert werden, wenn ein grosser Teil der Arbeitszeit aus reiner Präsenzzeit besteht und die / der Arbeitnehmende keinen physisch und mental belastenden Tätigkeiten ausgesetzt ist. Die wöchentliche Höchst arbeitszeit ist dann im Durchschnitt von 16 Wochen einzuhalten. Für die/den einzelne/n Arbeitnehmende/n darf die Arbeitszeit innert 24 Stunden nicht mehr als 9 Stunden betragen und muss, mit Einschluss der Pausen, innert eines Zeitraumes von 10 Stunden liegen. Wird zwischen Freitagabend und Montagmorgen in zwei Schichten gearbeitet, so kann die Arbeitszeit bis auf 12 Stunden verlängert werden, doch ist in diesem Falle eine Pause von 2 Stunden zu gewähren, die innerhalb der Schicht hälftig geteilt und gestaffelt angeordnet werden kann. Auf den ununterbrochenen Betrieb sind im Übrigen die Vorschriften dieser Verordnung über die Nacht- und Sonntagsarbeit sowie über die Schichtarbeit anwendbar, sofern die Art. 37 und 38 nichts anderes bestimmen. Art. 37 Abs. 3 ArGV1 Art. 37 Abs. 4 ArGV1 Art. 38 Abs. 1 ArGV1 Art. 38 Abs. 2 ArGV1 Art. 38 Abs. 3 ArGV1 Art. 38 Abs. 3 ArGV1 Art. 38 Abs. 4 ArGV1 Zusammengesetzter ununterbrochener Betrieb und Wochenendschicht Bedingungen Auf Arbeitnehmende, die im Rahmen eines ununterbrochenen Betriebssystems nur in einzelnen Schichten oder an bestimmten Tagen eingesetzt werden, sind die Art. 37 und 38 nicht anwendbar. Die Beschäftigung von Arbeitnehmenden in Wochenendschichten zwischen Donnerstagabend ( Uhr ) und Montagmorgen ( Uhr bis Uhr ) ist zulässig sofern: a ) die Arbeitnehmenden abgesehen von Ausnahmefällen wie Ferienablösungen in der übrigen Zeit der Woche keiner weiteren Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmende nachgehen; b ) die Arbeitnehmenden in keiner Schicht mehr als 10 Stunden Arbeitszeit innerhalb von 12 Stunden leisten müssen; c ) die tägliche Ruhezeit von 11 Stunden nicht verkürzt wird; d ) die Arbeitnehmenden nicht zu Überzeitarbeit nach Art. 25 herangezogen werden; und e ) die Arbeitnehmenden mindestens 5 auf einen Sonntag fallende Ruhetage pro Kalenderjahr haben. Artikel Art. 39 Abs. 1 ArGV1 Art. 39 Abs. 2 ArGV1 zudem sind zu beachten: Art. 10, 17, 19, 25 und 24 Abs. 5 Ar G i. V. m. Art. 26 ArG 8 Schichtleitfaden der Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie
11 Rechtsquellen zu Ausnahmen vom Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit Verschiedene Schichtarbeitszeitsysteme sehen auch Nacht- und Sonntagsarbeit vor. In diesen Fällen sind auch die gesetzlichen Bestimmungen zur Nacht- und Sonntagsarbeit zu beachten. Voraussetzungen für Nacht- und Sonntagsarbeit Die Beschäftigung von Arbeitnehmenden ausserhalb der betrieblichen Tages- und Abendarbeit ist grundsätzlich untersagt. Bewilligte Ausnahmen sind aber möglich. Vorübergehende Nacht- und Sonntagsarbeit wird bewilligt, sofern ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird ( Art. 27 ArGV1 ). Tatbestände Wenn zusätzliche Arbeiten kurzfristig anfallen, deren Erledigung zeitlich nicht aufschiebbar ist und die am Tag und während der Werktage weder mit planerischen Mitteln noch mit organisatorischen Massnahmen bewältigt werden können; Arbeiten aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aus sicherheitstechnischen Gründen nur in der Nacht oder am Sonntag erledigt werden können; oder Ereignisse kultureller, gesellschaftlicher oder sportlicher Art in Abhängigkeit von den örtlichen Verhältnissen und Gebräuchen oder den spezifischen Bedürfnissen von Kunden die Erbringung von zeitlich begrenzten Arbeitseinsätzen in der Nacht oder am Sonntag erfordern. Ein dringendes Bedürfnis für Nachtarbeit im Sinn von Art. 17 Abs. 4 ArG liegt vor, wenn Betriebe mit einem zweischichtigen Arbeitszeitsystem: a ) aus Gründen der täglichen Auslastung regelmässig auf eine Betriebszeit von 18 Stunden angewiesen sind; b ) dabei nicht mehr als eine Randstunde in Anspruch nehmen; und c ) dadurch die Leistung von weiterer Nachtarbeit zwischen Uhr und Uhr vermieden werden kann. Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nacht- und Sonntagsarbeit wird bewilligt, sofern sie aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unentbehrlich ist ( Art. 28 ArGV1 ). Tatbestand: Technische Unentbehrlichkeit Liegt insbesondere vor, wenn ein Arbeitsverfahren oder Arbeiten nicht unterbrochen oder aufgeschoben werden können, weil: mit der Unterbrechung oder dem Aufschub erhebliche und unzumutbare Nachteile für die Produktion und das Arbeitsergebnis oder die Betriebseinrichtungen verbunden sind. andernfalls die Gesundheit der Arbeitnehmenden oder die Umgebung des Betriebs gefährdet werden. Schichtleitfaden der Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie 9
12 Tatbestand: Wirtschaftliche Unentbehrlichkeit Liegt vor, wenn: die Unterbrechung eines Arbeitsverfahrens und dessen Wiederingangsetzung hohe Zusatzkosten verursachen, die ohne die Leistung von Nacht- oder Sonntagsarbeit eine merkliche Schwächung der Wettbewerbsfähigkeit des Betriebs gegenüber seinen Konkurrenten zur Folge hat oder haben könnte; das angewandte Arbeitsverfahren mit unvermeidlich hohen Investitionskosten verbunden ist, die ohne Nacht- oder Sonntagsarbeit nicht amortisiert werden können; oder die Konkurrenzfähigkeit gegenüber Ländern mit vergleichbarem sozialem Standard wegen längerer Arbeitszeiten oder anderer Arbeitsbedingungen im Ausland erheblich beeinträchtigt ist und durch die Bewilligung die Beschäftigung mit grosser Wahrscheinlichkeit gesichert wird. Tatbestand: Der wirtschaftlichen Unentbehrlichkeit gleichgestellt Sind die besonderen Konsumbedürfnisse, deren Befriedigung im öffentlichen Interesse liegt und nicht ohne Nacht- oder Sonntagsarbeit möglich ist. Solche Konsumbedürfnisse sind: täglich notwendige und unentbehrliche Waren oder Dienstleistungen, deren Fehlen von einem Grossteil der Bevölkerung als wesentlicher Mangel empfunden würde; und bei denen das Bedürfnis dauernd oder in der Nacht oder am Sonntag besonders hervortritt. Wer vorübergehende Nachtarbeit leistet, hat Anspruch auf 25 % Lohnzuschlag. Bei regelmässiger Nachtarbeit über 25 Nächte pro Jahr besteht mit gewissen Ausnahmen ein Anspruch auf mehr Freizeit, und zwar im Umfang von 10 % der Nachtarbeitszeit ( Art. 17b Abs. 2 ArG, Art. 31 ArGV1 ). Arbeitgeber, die regelmässig Nachtarbeitnehmende beschäftigen, müssen Massnahmen zum Schutz der Angestellten vorsehen ( Art. 17 c bis 17 e ArG, Art. 43 bis 46 ArGV1 ). Zusammenfassung der Massnahmen bei regelmässiger Nachtarbeit: Anspruch auf medizinische Untersuchung und Beratung Verminderung von Gesundheitsproblemen für Nachtarbeit untauglich Angebot von Ersatzarbeit Schwangere und stillende Mütter Beratung Fragen familiärer und sozialer Art Lohnfortzahlung Verbot Ernährung Ausnahmen im Interesse der Jugendliche Ausbildung Massnahmen für Jugendliche bei dauernder/ regelmässig belastende oder wiederkehrender weitere gefährliche Tätigkeiten Nachtarbeit Massnahmen gefährlichen Situationen Obligatorische ausgesetzt medizinische Untersuchung/Beratung Sicherheit des Arbeitsweges Organisation des Transportes Ruhegelegenheiten Verpflegungsmöglichkeiten Kinderbetreuung 10 Schichtleitfaden der Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie
13 Besonders zu beachtende Elemente der Sonntagsarbeit: Bewilligungsbehörde bei mehr als wöchentlicher 5-Tage-Woche freier Halbtag 4 Wochen zusammenhängend im Einverständnis mit den keine finanzielle Abgeltung Abgeltung Arbeitnehmenden muss bezogen von dauernd/ finanzielle werden Ruhezeiten bewilligungs- regelmässig Abgeltung nur pflichtig Bundesamt bei Kündigung vorübergehend freie Kanton innert zweier Sonntage Wochen 1 Sonntag Sonntagsarbeit dringendes Bedürfnis Dauer und Lage des Sonntags: technische Samstag Uhr bis Sonntag Uhr Unentbehrlichkeit Voraussetzung wirtschaftliche 1 Stunde vorgezogen Unentbehrlichkeit Verschiebungsmöglichkeit gleichgestellt: 1 Stunde verschoben Konsumbedürfnis Bewilligungen Das Gesetz hält fest, dass verschiedene Arbeitszeitformen bewilligungspflichtig sind und/oder die betroffenen Arbeitnehmenden oder deren Vertretung konsultiert werden bzw. ihr Einverständnis geben müssen. Gegenstand Artikel ArG/ArGV Einbezug der Arbeitnehmervertretung bzw. der betroffenen Arbeitnehmenden Anhörung Zustimmung Kanton Bund Tages- und Abendarbeit Tagesarbeit Art. 10 Abs. 1 ArG Abendarbeit Art. 10 Abs. 1 ArG Ja Beginn und Ende zwischen Uhr und Uhr Art. 10 Abs. 2 ArG Ja Mehrheit der Betroffenen Verteilen der Arbeitszeit Art. 16 Abs. 2 ArGV1 Ja Nachtarbeit Nachtarbeit generell Art. 17 Abs. 6 ArG Ja Dauernde, regelmässige, wiederkehrende Nachtarbeit Art. 17 Abs. 5 ArG Ja Vorübergehende Nachtarbeit Art. 17 Abs. 5 ArG Ja Verlängerte Dauer Art. 29 Abs. 2 ArGV1 Ja Ohne Wechsel mit Tagesarbeit Art. 30 Abs. 1/2 ArGV1 Ja Schichtleitfaden der Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie 11
14 Sonntagsarbeit Sonntagsarbeit generell Art. 19 Abs. 5 ArG Ja Dauernde, regelmässige, wiederkehrende Sonntagsarbeit Art. 19 Abs. 4 ArG Ja Vorübergehende Sonntagsarbeit Art. 19 Abs. 4 ArG Ja Ununterbrochener Betrieb Dauernd und wiederkehrend Art. 24 Abs. 3/4 ArG Ja Ja Vorübergehend Art. 24 Abs. 3/4 ArG Ja Ja Zweischichtige Tagesarbeit Art. 34 Abs. 3 ArGV1 Ja Drei- und mehrschichtige Art. 34 Abs. 4 ArGV1 Arbeitszeitsysteme Dauernde und wiederkehrende Art. 42 Abs. 5 ArGV1 Ja Ja Vorübergehende Art. 42 Abs. 3 ArGV1 Ja Ja Zusammengesetzter Art. 39 ArGV1 ununterbrochener Betrieb Dauernd und wiederkehrend Art. 42 Abs. 5 ArGV1 Ja Ja Vorübergehend Art. 42 Abs. 3 ArGV1 Ja Ja Schichtwechsel Verlängerung auf 6 Wochen Art. 25 ArG Art. 25 Abs. 3 ArG Ja Das Gesuch um eine Arbeitszeitbewilligung ist schriftlich einzureichen. Kann in dringlichen Fällen das Gesuch für eine Arbeitszeitbewilligung nicht rechtzeitig gestellt werden, kann dieses grundsätzlich auch nachgeholt werden. In nicht voraussehbaren Fällen von geringfügiger Tragweite kann auf die nachträgliche Einreichung eines Gesuches verzichtet werden ( Art. 49 ArG, Art. 41 ArGV1 ). Die Arbeitszeitbewilligungen sind nach ihrem Zweck zeitlich zu befristen ( Art. 42 Abs. 2 ArGV1 ). Für vorübergehende Arbeitszeitbewilligungen, die kantonsübergreifende Tatbestände regeln, ist der Kanton zuständig, in dem der Betrieb seinen Sitz hat ( Art. 42 Abs. 5 ArGV1 ). 12 Schichtleitfaden der Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie
15 Angaben, die ein Gesuch für eine Arbeitszeitbewilligung grundsätzlich beinhalten muss 4 ( Art. 41 ArGV1 ): Angaben Bezeichnung des Betriebs Zahl der beteiligten Arbeitnehmenden Vorgesehener Stundenplan Vorgesehene Dauer der Bewilligung Bestätigung, dass das Einverständnis der Arbeitnehmenden 5 eingeholt worden ist Den Nachweis des dringenden Bedürfnisses oder der Unentbehrlichkeit Die Zustimmung Dritter 6, soweit von Gesetz oder Verordnung vorgesehen Spezifizierung Betrieb oder Betriebsteil, für welchen um die Bewilligung nachgesucht wird Männer, Frauen, Jugendliche Mit Einschluss Ruhezeit, Pausen, Schichtwechsel und allfällige Abweichungen; für Nachtarbeit, drei- und mehrschichtige Arbeit sowie ununterbrochenen Betrieb kann auf grafische Darstellungen von Stunden- und Schichtplänen verwiesen werden 4 Vgl. die Gesuchsformulare auf der Homepage der jeweiligen Behörden (siehe Aufstellung und «Weiterführende Informationen»). 5 Bzw. Arbeitnehmervertretung. 6 An «Dritte» ist namentlich im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen zu denken. Schichtleitfaden der Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie 13
16 Zusammenfassende Darstellung Arbeitszeitbewilligungen: mögliche Abweichungen Verordnung von den gesetzlichen 2 ArG Sonderbestimmungen Arbeits- und Ruhezeitvorschriften vorübergehende notwendige Bewilligung Angaben Kanton Bewilligungsbehörde Gesuch dauernde Bewilligung Bundesamt beteiligte Arbeitnehmende Arbeitnehmerverbände Personen, die ein unmittelbares Interesse nachweisen Beschwerderecht Arbeitszeitbewilligungen Bezeichnung des Betriebes/Betriebsteil Männer Zahl der beteiligten Arbeitnehmenden Frauen Jugendliche vorgesehener Stundenplan vorgesehene Dauer Bestätigung, dass das Einverständnis der Arbeitnehmenden eingeholt worden ist Begründung des dringendes Bedürfnis Gesuchs Unentbehrlichkeit Rahmeneinsatzzeiten Pikettdienst Sonntagsarbeit dauernd oder regelmässig wiederkehrend Nachtarbeit Unentbehrlichkeit für 17 Arbeitsverfahren vermutet Gestaltung der Stundenpläne Information und Anleitung der vorgesehene Arbeitnehmenden Massnahmen bei Nachtarbeit Beizug der Arbeitnehmenden bei der Planung der Arbeitszeiten Besuch der Vollzugsbehörde Einsatzpläne bewilligte Stundenpläne/Änderungen Information über Besuch Beizug Information über Anordnungen Organisation der Arbeitszeit 3.2. Vertragliche Grundlagen Gesamtarbeitsvertrag ( GAV ) Wichtig bei der Entwicklung eines Schichtreglements ist die Mitwirkung der Arbeitnehmervertretung. Diese muss von Anfang an einbezogen werden und hat ein Mitspracherecht. Falls der Arbeitnehmervertretung keine Arbeitnehmenden in Schichtarbeit angehören, sind diese vorgängig anzuhören (Art Abs. 3 GAV, vgl. auch Art. 48 Abs. 1 lit. b ArG ). Für Schichtarbeit sieht der GAV ein Reglement vor, das insbesondere folgende Elemente enthalten soll ( vgl. Art Abs. 2 GAV ): Schichtpläne Schichtrhythmus Zulagen Zeitgutschriften Weiterbildungsmöglichkeiten Gesundheitsschutz 14 Schichtleitfaden der Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie
17 Einsatz ausserhalb der Schichtarbeit ( hier sind die Arbeitszeitvorschriften des Arbeitsgesetzes besonders zu berücksichtigen ) Berechnung der Ferien und Absenzen Einzelarbeitsvertrag Selbstverständlich ist die Leistung von Schichtarbeit einzelarbeitsvertraglich zu vereinbaren ( Hinweis auf Schichtreglement ). 4. Entgeltung von Schichtarbeit Schichtarbeit kommt in den verschiedensten Ausprägungen vor. Vielfach werden dabei Schichtzulagen in irgendeiner Form entrichtet, auch wenn weder Gesetz noch Gesamtarbeitsvertrag die Leistung solcher vorsehen. Ob Schichtzulagen jedoch geleistet werden und wenn ja, in welcher Form und Höhe, obliegt der sozialpartnerschaftlichen oder der individuellen Parteivereinbarung, die im Wesentlichen durch die Marktverhältnisse beeinflusst wird. Schichtzulagen bei dauernder Schichtarbeit sind Lohnbestandteil und damit auch bei Arbeitsverhinderung geschuldet ( Art Abs. 1 und 2 GAV ). Der Vollständigkeit halber ist auf den zwingenden 10 %-Zeitzuschlag bei dauernder oder wiederkehrender Nachtarbeit sowie auf die entsprechenden Geldzuschläge bei vorübergehender Nacht- und Sonntagsarbeit zu verweisen ( Art. 17b Abs. 1 und 2 ArG, Art. 31 ArGV1 ). Eine prüfenswerte und auch verbreitete Alternative zu Schichtzulagen sind Zeitgutschriften bzw. Reduktion der normalen Arbeitszeit. Diese Massnahmen vermindern die finanzielle Abhängigkeit, die ein Ausscheiden von Mitarbeitenden aus dem Schichtbetrieb erschweren kann. Zeitgutschriften können beispielsweise zur Verminderung der täglichen Arbeitszeit oder für verlängerte Ruhezeiten zwischen dem Schichtwechsel verwendet werden ( vgl. Art Abs. 4 GAV ). Als weitere Entgeltungs- bzw. Erleichterungsformen von Schichtarbeit können beispielsweise Hilfestellung beim Arbeitsweg ( Transport ), bezahlte Pausen oder Verpflegungsmöglichkeiten geprüft werden. 5. Zu beachtende Punkte Ist Schichtarbeit bewilligungsbedürftig, sind die Arbeitnehmenden bzw. ihre Vertretungen über die Bewilligungen für Schichtarbeit in Form eines Anschlags zu informieren ( Art. 47 Abs. 1 ArG, Art. 70 ArGV1; beachte auch Ziffer 7 hiernach ). Gegen Entscheidungen und Verfügungen von Instanzen der Kantone und des Bundes sind die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmenden wie auch deren Verbände sowie Personen, die ein unmittelbares Interesse nachweisen, beschwerdeberechtigt ( Art. 58 Abs. 1 ArG ). Schichtleitfaden der Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie 15
18 Die Arbeitnehmenden sind vorgängig über Besuche der Vollzugsbehörde zu infor mieren ( Art. 71 ArGV1 ). Wird Schichtarbeit über längere Zeit während der Nacht geleistet, haben Arbeitnehmende Anspruch auf eine medizinische Untersuchung ( Art. 17c Abs. 1 ArG ). 6. Schichtplangestaltung In der Regel sprechen technische und/oder wirtschaftliche Gründe für die Schichtarbeit. Dieser evidenten Motivation stehen die unterschiedlichsten sozialen und gesundheitlichen Bedürfnisse ( wie auch Nutzen ) der Schichtarbeitenden gegenüber, denen gebührend Rechnung zu tragen ist. Ebenso sind die Erkenntnisse der Arbeitswissenschaften zu berücksichtigen ( Art. 34 Abs. 2 ArGV1 ). Schlüssel einer für alle Beteiligten erfolgreichen bzw. gangbaren Schichtarbeit sind wie bereits erwähnt der Einbezug aller Beteiligten in Form der Mitwirkung sowie die sorgfältige Entwicklung eines Schichtsystems, das den Besonderheiten des jeweiligen Betriebs entspricht. Folgenden Grundsätzen soll dabei die nötige Beachtung geschenkt werden: Arbeiten in der Nacht Nachtarbeit kann belastend sein. Diesem Umstand trägt der Gesetzgeber mit besonderen Bestimmungen die Nachtarbeit betreffend Rechnung ( vgl. vorne Ziffer ). Im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten sollen insbesondere die Anzahl der aufeinanderfolgenden Nachtschichten sowie die Ruhepausen nach einer Nachtschichtphase ebenso sozialpartnerschaftlich geregelt werden, wie Beginn und Ende der Nachtschicht. Die Organisation der Nachtschicht soll deshalb für die Beteiligten zweckmässig und klar sein. Ruhezeiten und freie Wochenenden Da der Nutzwert der Freizeit am Wochenende oft höher ist als unter der Woche, soll geprüft werden, ob die Freizeit nach Möglichkeit am Wochenende en bloc gewährt werden kann ( zwei zusammenhängende freie Tage am Wochenende, wobei mindestens ein Tag Samstag oder Sonntag sein sollte ). Ausgleichsruhezeit Art. 17b Abs. 2 ArG schreibt für dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit einen Anspruch auf zeitliche Kompensation von 10 % der Zeit vor, während der in der Nachtzeit gearbeitet wird. Diese Kompensation sollte zudem spätestens innert eines Jahres gewährt werden. Um die beabsichtigte Erholung zu erreichen, muss dieser Zeitzuschlag in der Regel als effektive Freizeit gewährt werden. Dies hat in der Regel zur Folge, dass Schichtarbeitende in den Genuss von zusätzlichen Freitagen kommen. Vorwärtsrotation Vorwärts rotierende Schichtsysteme ( von der Früh- zur Spät- und von dieser zur Nachtschicht ) wirken weniger belastend als rückwärts rotierende. Dem sollte nach Möglichkeit Rechnung getragen werden ( Art. 34 Abs. 4 lit. b ArGV1 ). 16 Schichtleitfaden der Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie
19 Beginn der Frühschicht Soll die Frühschicht nicht bereits im Nachtzeitraum beginnen, darf sie frühestens auf Uhr angesetzt werden. Dies bedingt jedoch die Vorverschiebung der betrieblichen Tages- und Nachtarbeit um eine Stunde ( Art. 10 Abs. 2 ArG ). In den meisten Fällen dürfte jedoch ein späterer Schichtbeginn sinnvoll sein und den Umständen und Bedürfnissen besser Rechnung tragen. Flexibler Schichtbeginn und -schluss Ähnlich wie bei flexiblen Arbeitszeitsystemen kann geprüft werden, ob auch bei Schichtarbeit eine Individualisierung der Schichtanfangs- und -schlusszeiten realisierbar ist. Dies ist eine mögliche Art, Schichtarbeit zu flexibilisieren. Schichtpläne: Planungssicherheit Schichtpläne sollen nach Möglichkeit frühzeitig bekannt gegeben werden. Dies führt bei regelmässiger Schichtarbeit kaum je zu Problemen. Vor allem bei unregelmässiger Schichtarbeit sollte die Information der Arbeitnehmenden in der Regel 2 Wochen vor dem konkreten Einsatz erfolgen ( Art. 69 Abs. 1 ArGV1 ). Einmal aufgestellte Schichtpläne sollten eingehalten und kurzfristige Änderungen vermieden werden. Schichtwechsel Grundsätzlich kann während maximal 6 Wochen in der gleichen Schicht gearbeitet werden, danach ist ein Schichtwechsel zwingend. Der Anteil an den verschiedenen Schichten soll gleichmässig sein. Im Einverständnis mit den Schichtleistenden kann die Dauer von 6 Wochen jedoch verlängert, oder aber es kann auf den Wechsel ganz verzichtet werden ( Art. 25 ArG ). Auf den Schichtwechsel bei Tages- und Abendarbeit kann verzichtet werden, wenn Arbeitnehmende aus besonderen persönlichen Gründen nur am Morgen oder am Abend arbeiten können oder eine der beiden Schichten wesentlich kürzer ist und nicht mehr als 5 Stunden beträgt ( Art. 35 ArGV1 ). Zusätzliche Schichten Flexibilitätspotential liegt in der Durchführung zusätzlicher Schichten. In diesem Fall ist jedoch dem Arbeitsgesetz, insbesondere den Ruhezeiten sowie den Voraussetzungen für Leistung von Überstunden bzw. Überzeit, besondere Beachtung zu schenken ( vgl. Art. 25 und 26 ArGV1 ). 7. Einführung von Schichtarbeit Die Einführung von Schichtarbeit bedarf der sorgfältigen Planung und muss unter Einbezug der ANV bzw. der Betroffenen ( Mitwirkung ) erfolgen. Dies ist umso entscheidender, als dass die Einführung von Schichtarbeit rechtlich gesehen eine Änderung der Einzelarbeitsverträge bedeutet. Dies geschieht idealerweise im Einverständnis mit den Arbeitnehmenden. Am Anfang des Prozesses ist die Bildung eines Projektteams angezeigt. Damit dieses Projektteam Kompetenz und Durchsetzungsvermögen besitzt, sollten ein Mitglied der Geschäftsleitung, Personalverantwortliche, von Schichtarbeit betroffene Linienvorgesetzte, Mitglieder der Arbeitnehmervertretung sowie von Schichtarbeit betroffene Mitarbeitende darin vertreten sein. Schichtleitfaden der Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie 17
20 Folgende Vorgehensschritte empfehlen sich: 1. Warum Schichtarbeit? Analyse der Beweggründe 2. Wieviel Schichtarbeit? Feststellen des Bedarfs unter Berücksichtigung der AG- und AN- Nutzen und -Interessen, Analyse der Auswirkungen auf das betriebliche Geschehen 3. Welche Schichtform? Muss dem Bedarf entsprechen und Einflussfaktoren berücksichtigen 4. Bestimmen der selbstbeeinflussbaren Faktoren ( technische Prozesse können unter Umständen nicht beeinflusst werden ) 5. Auswahl der bedarfsgerechten Schichtform 6. Erarbeitung des Schichtreglements ( Mitwirkung ) 7. Information der Arbeitnehmenden zu Schichtmodell und Schichtreglement 8. Anpassung der Arbeitsverträge/Einführung 9. Evtl. Pilotprojekt 10. Evaluation, evtl. Anpassungen/Korrekturen Allenfalls helfen folgende Leitfragen weiter: 1. Welche Ziele werden mit Schichtarbeit verfolgt? 2. Welche Alternativen zu Schichtarbeit wurden geprüft? 3. Welches ist die ideale Länge der einzelnen Schichten? 4. Wann beginnen und enden die Schichten? 5. Können Beginn und Ende der Schicht flexibilisiert werden? 6. Besteht die Möglichkeit, die Nachtschichten kürzer zu halten? 7. Ist es möglich, einzelne Schichten zu verlängern, um mehr Freizeit zu ermöglichen? 8. Ist es im Einzelfall sinnvoll, einen kurzen Wechsel zu ermöglichen, um dadurch z. B. den Samstag arbeitsfrei zu haben? 9. Wie konstant sind die Arbeitsbelastung und -auslastung? 10. Wie hoch ist der Anteil älterer Arbeitnehmender? 11. Wie hoch ist der Anteil Arbeitnehmender mit besonderen Verpflichtungen ( z. B. Familie )? 12. Welche ausserbetrieblichen Gegebenheiten können berücksichtigt werden ( z. B. öffentliche Verkehrsmittel )? 13. Werden die Möglichkeiten zur Flexibilisierung im Rahmen des Arbeitsgesetzes 18 Schichtleitfaden der Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie
21 sinnvoll genutzt? 14. Ist die Änderung der Modalitäten von Schichtarbeit mit finanziellen Einbussen verbunden? 15. Wird der besonderen Situation von schwangeren Frauen und stillenden Müttern in arbeitsgesetzkonformer Art Rechnung getragen ( vgl. Art. 35 ff. ArG )? 16. Bedingt die gewählte Schichtform besondere Schutzmassnahmen? 8. Mögliche Inhalte eines Schichtreglements Schichtreglemente haben von Unternehmung zu Unternehmung einen anderen Charakter und müssen immer auf die betrieblichen Bedürfnisse zugeschnitten werden. Verschiedene Punkte dürften indessen in grundsätzlich allen Betrieben notwendigerweise geregelt werden. a ) Grundsätzliches Geltungsbereich Bedingungen bei Änderung und Beendigung von Schichtarbeit ( Einsatz ausserhalb der Schichtarbeit ) Weiterbildungsmöglichkeiten b ) Schichtform Angewendete Form von Schichtarbeit Grafische Darstellung der Schichtpläne Flexibilisierungsmöglichkeiten ( z. B. autonome Schichtgruppen, flexible Anfangsund Schlusszeiten bei 2-Tages-Schichten, Einsatz zusätzlicher Schichten ) Schichtenwechsel Lage und Länge der Pausen Arbeitsübergabe c ) Entschädigung der Schichtarbeit Schichtzulagen Abgeltung mit Freizeit ( Zeitgutschriften ) d ) Arbeitsorganisation Ablöseorganisation bei Abwesenheiten Gesundheitsschutz Sicherheit, Alarmorganisation Verpflegung Evtl. Arbeitswege e ) Besondere Bestimmungen Schutz schwangerer Frauen und stillender Mütter Jugendschutz Schichtleitfaden der Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie 19
22 Weiterführende Informationen: > Themen > Arbeit > Arbeitnehmerschutz allgemein ( Rechtliche Grundlagen, Allgemeine Informationen zum Arbeitsgesetz, Gesetzes- und Verordnungsrevisionen, Sonderschutz ) > Themen > Arbeit > Arbeitszeitbewilligungen ( Globalbewilligungen, Medizinische Untersuchung und Beratung bei Nachtarbeit ) Hier finden sich zahlreiche Checklisten, Merkblätter und Modelle von Schichtplänen. Beratung und Unterlagen der Verbände ( vgl. Innenseite Deckblatt ) Homepages der jeweiligen kantonalen Behörden ( vgl. Liste ) Kanton Bezeichnung Amt ( Name ) Homepage Aargau ( AG ) Amt für Wirtschaft und Arbeit ( AWA ) Industrie und Gewerbeaufsicht Rain 53 Postfach 5001 Aarau Appenzell I. Rh. ( AI ) Kantonales Arbeitsinspektorat Regierungsgebäude 9100 Herisau > Verwaltung > Ämter > Arbeitsinspektorat Appenzell A. Rh. ( AR ) vgl. AI > Departemente > Volks- und Landwirtschaft > Arbeitsinspektorat Bern ( BE ) Basel-Land ( BL ) Basel-Stadt ( BS ) Freiburg ( FR ) beco Berner Wirtschaft Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz Laupenstrasse Bern beco Economie bernoise Sécurité et santé au travail Hauptstrasse Nidau KIGA Baselland Abt. Arbeitsinspektorat Bahnhofstrasse Pratteln Amt für Wirtschaft und Arbeit Abt. Arbeitsinspektorat Utengasse Basel Inspection cantonale du travail Boulevard de Pérolles 24 Case postale Fribourg > Arbeit > Travail et emploi > Organisation > Arbeitsinspektorat 20 Schichtleitfaden der Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie
23 Kanton Bezeichnung Amt ( Name ) Homepage Genf ( GE ) Glarus ( GL ) Graubünden ( GR ) Jura ( JU ) Luzern ( LU ) Neuenburg ( NE ) Nidwalden ( NW ) Obwalden ( OW ) St. Gallen ( SG ) Schaffhausen ( SH ) Solothurn ( SO ) Office cantonal de l inspection et des relations du travail Rue des Noirettes Carouge Case postale Genève 26/La Praille Arbeitsinspektorat des Kantons Glarus Zwinglistrasse Glarus Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Kantonales Arbeitsinspektorat Grabenstrasse Chur Service des arts et métiers et du travail 1, Rue du 24-Septembre 2800 Delémont Industrie- und Gewerbeaufsicht ( IGA ) Bürgenstrasse 12 Postfach Luzern Service de l inspection et de la santé au travail ( SIST ) Rue du Tombet Peseux Amt für Arbeit Arbeitsinspektorat Dorfplatz 7a 6371 Stans Amt für Arbeit Technische Inspektorate St. Antonistrasse 4 Postfach 6061 Sarnen Kantonales Arbeitsinspektorat Unterstrasse St. Gallen Kantonales Arbeitsinspektorat Mühlentalstrasse Schaffhausen Amt für Wirtschaft und Arbeit Abt. Arbeitsinspektorat Untere Sternengasse Solothurn > Volkswirtschaft und Inneres > Wirtschaft und Arbeit > Arbeit > Départements > Economie > Arts et métiers et travail > Industrie- und Gewerbeaufsicht > Administration cantonale > Département de l économie > Verwaltung > Amtsstellen > Arbeitsinspektorat > Verwaltung > Amtsstellen > Technische Inspektorate > Wirtschaft > Arbeit > Verwaltung/Departemente > Volkswirtschaftsdepartement > Arbeitsinspektorat/Eichamt > Arbeitsinspektorat Schichtleitfaden der Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie 21
24 Kanton Bezeichnung Amt ( Name ) Homepage Schwyz ( SZ ) Thurgau ( TG ) Tessin ( TI ) Uri ( UR ) Waadt ( VD ) Wallis ( VS ) Zug ( ZG ) Zürich ( ZH ) Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Arbeitsinspektorat Lückenstrasse 8 Postfach Schwyz Amt für Wirtschaft und Arbeit Arbeitsinspektorat Kirchgasse Frauenfeld Ufficio dell ispettorato del lavoro Viale S. Franscini Bellinzona Amt für Arbeit und Migration Arbeitsinspektorat Klausenstrasse Altdorf Service de l emploi Inspection cantonale du travail Rue Caroline Lausanne Service de protection des travailleurs et des relations du travail SPT Rue des Cèdres Sion Amt für Wirtschaft und Arbeit KWA Arbeitsbedingungen Verwaltungsgebäude 1 Aabachstrasse 5 Postfach 6301 Zug Amt für Wirtschaft und Arbeit AWA Bereich Arbeitsbedingungen Postfach 8090 Zürich > Verwaltung > Arbeit > Abteilung Arbeitsinspektorat > Arbeitsinspektorat > Behörden > Regierung und Verwaltung > Vorkswirtschaftsdirektion > Amt für Arbeit und Migration services/emploi > Administration cantonale > Santé, affaires sociales et énergie > Protection des travailleurs et des relations du travail Schichtleitfaden der Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie
25
26
27 Dieser Leitfaden ist in deutscher, französischer und italienischer Sprache erhältlich. Copyright Die Sozialpartner der Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie 1. Auflage April 2007 Realisation Swissmem Arbeitgeberpolitik, Zürich Layout, Satz und Druck Sihldruck AG, Zürich
28
Arbeits- und Ruhezeiten
Arbeits- und Ruhezeiten Dieses Merkblatt richtet sich insbesondere an Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es gibt Auskunft über die wesentlichen Bestimmungen der Arbeits- und Ruhezeiten gemäss dem Arbeitsgesetz.
MehrBundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005
Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte 1. Unterstellung der Assistenzärztinnen und -ärzte unter das ArG Ab dem 1. Januar 2005 unterstehen
MehrDAS ARBEITSGESETZ: DIE WICHTIGSTEN ARBEITS- UND RUHEZEITBESTIMMUNGEN IN KÜRZE
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsbedingungen Arbeitnehmerschutz DAS ARBEITSGESETZ: DIE WICHTIGSTEN ARBEITS- UND RUHEZEITBESTIMMUNGEN
MehrMal in der Kita übernachten und was dabei zu beachten ist
Mal in der Kita übernachten und was dabei zu beachten ist Guido Schär Für die Beschäftigung von ALLEN Arbeitnehmenden am Abend, in der Nacht und an Sonntagen gilt: 1. Tages- und Abendarbeit; Arbeits- und
MehrMerkblatt Nachtarbeit
Merkblatt Nachtarbeit I. Gesetzliche Grundlagen Die Bestimmungen zur Nachtarbeit und zu den damit verbundenen Lohn- oder Zeitzuschlägen für Arbeitsleistungen während Nachtzeiten sind im Arbeitsgesetz (ArG)
MehrMERKBLATT ZUM PIKETTDIENST
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsbedingungen Arbeitnehmerschutz MERKBLATT ZUM PIKETTDIENST ArG: Arbeitsgesetz, SR 822.11
MehrArbeitszeit an Tankstellen
Arbeitszeit an Tankstellen Forum Tankstelle 28. September 2010 Folie 1 GESETZLICHE GRUNDLAGE Arbeitszeitgesetz ArbZG vom 06. Juni 1994 regelt die Arbeits-, Pausen- und Ruhezeiten der erwachsenen Arbeitnehmer
MehrMerkblatt für industrielle und gewerbliche Betriebe
Telefon 055 646 66 90 E-Mail: arbeitsinspektorat@gl.ch www.gl.ch Arbeits-Inspektorat Zwinglistrasse 6 8750 Glarus Merkblatt für industrielle und gewerbliche Betriebe Wöchentliche Arbeitszeit (Art. 9 ArG,
MehrAnleitung Arbeitszeitkontrolle für das Gastgewerbe
Anleitung Arbeitszeitkontrolle für das Gastgewerbe Vorbemerkungen Grundlage zur Arbeitszeiterfassung: Gemäss Art. 21 Ziff. 2 und 3 L-GAV ist der Arbeitgeber für die Erfassung der effektiven Arbeits- und
Mehr1. Allgemeine Bestimmungen... 2. 2. Arbeitszeit... 2. 3. Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitszeit... 3. 4. Überstunden... 3. 5. Überzeit...
1. Allgemeine Bestimmungen... 2 1.1. Geltungsbereich...2 1.2. Sprachregelung...2 2. Arbeitszeit... 2 2.1. Vertrauensarbeitszeit...2 2.2. Wöchentliche Arbeitszeit...2 2.3. Service Zeit...2 2.4. Individuelle
MehrBundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die private Sicherheitsdienstleistungsbranche
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die private Sicherheitsdienstleistungsbranche Änderung vom 21. April 2011 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:
MehrAdressenverzeichnis der IV-Stellen / Liste des adresses Office AI
G II - 1 Adressenverzeichnis der IV-Stellen / Liste des adresses Office AI AG AI AR BE BL BS FR GE GL GR JU IV-Stelle des Kantons Aargau Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau Tel. 062 836 81 81, Fax 062 836 84
Mehr(Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5) vom 28. September 2007 (Stand am 1. Januar 2008)
Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5) 822.115 vom 28. September 2007 (Stand am 1. Januar 2008) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 40 des Arbeitsgesetzes
Mehr4.2.3.2. Geltung des Arbeitsgesetzes für öffentlich-rechtliche Heime
4.2.3. Nachtarbeit. 4.2.3.2. Geltung des Arbeitsgesetzes für öffentlich-rechtliche Heime Gemäss Art. 1 ist das Arbeitsgesetz mit gewissen Ausnahmen auf alle öffentlichen und privaten Betriebe anwendbar.
MehrSchichtarbeit - arbeitsrechtliche Grundlagen. Eva-Elisabeth Szymanski, Hans Binder
Schichtarbeit - arbeitsrechtliche Grundlagen Eva-Elisabeth Szymanski, Hans Binder Definition Schichtarbeit Ein Arbeitsplatz wird im Laufe des Tages durch verschiedene Arbeitnehmer/innen besetzt Arbeitszeit
MehrEs gibt drei Untergruppen, welche abhängig vom Beschäftigungsgrad sind:
15 Anhang 1 Bewachung, Sicherheit und Werttransport Kategorie A: Mindestlöhne für Bewachung, Sicherheit und Werttransport Es gibt drei Untergruppen, welche abhängig vom Beschäftigungsgrad sind: A1 Mitarbeitende
MehrArbeitsrechtliche Bestimmungen für Jugendliche und Lernende in der beruflichen Grundausbildung; Merkblatt des Personalamts
Seite 1 Arbeitsrechtliche Bestimmungen für Jugendliche und Lernende in der beruflichen Grundausbildung; Merkblatt des Personalamts Das Personalrecht des Kantons Zürich enthält im Gegensatz zum Arbeitsgesetz
Mehrbonus.ch zum Thema Krankenkassenprämien 2016: mit einer durchschnittlichen Erhöhung von 6.5% bestätigt sich der Trend
bonus.ch zum Thema Krankenkassenprämien 2016: mit einer durchschnittlichen Erhöhung von 6.5% bestätigt sich der Trend Kurz vor der offiziellen Veröffentlichung der Krankenversicherungsprämien für 2016
MehrMerkblatt für die Anwendung des Arbeitsgesetzes in Krankenanstalten und Kliniken
Merkblatt für die Anwendung des Arbeitsgesetzes in Krankenanstalten und Kliniken BBl: Bundesblatt ArG: Arbeitsgesetz, SR 822.11 ArGV 1: Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz, SR 822.111 ArGV 2: Verordnung 2 zum
MehrArbeitszeit-, Mehrarbeits-, Überstundenund Zeitzuschlagsbeispiele
01. Juni 2011 Arbeitszeit-, Mehrarbeits-, Überstundenund Zeitzuschlagsbeispiele für Mitarbeiter, die den Anlagen 31, 32 oder 33 zu den Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) des Deutschen Caritasverbandes zugeordnet
MehrKantonales Jugendamt Bern Gerechtigkeitsgasse 81 3001 Bern Telefon 031 633 76 33 Telefax 031 633 76 18 E-Mail kja@jgk.be.ch Website www.be.
AG AR AI BS BL BE Departement Volkswirtschaft und Inneres Abteilung Register und Personenstand Bahnhofplatz 3c 5001 Aarau Telefon 062 835 14 49 Telefax 062 835 14 59 E-Mail katja.nusser@ag.ch Website www.ag.ch
MehrFinanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung: Bilanz nach zwölf Jahren (Stand 1. Februar 2015)
Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung: Bilanz nach zwölf Jahren (Stand 1. Februar 2015) Insgesamt konnten in den 12 Jahren seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes 2 676 Gesuche bewilligt werden.
MehrBundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die private Sicherheitsdienstleistungsbranche
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die private Sicherheitsdienstleistungsbranche Änderung vom 30. August 2007 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:
MehrRegelungen der kantonalen Gebäudeversicherungen - Abgrenzung zwischen Gebäudebestandteilen und Fahrhabe, hinsichtlich Solar- und Photovoltaikanlagen
Regelungen der kantonalen versicherungen - Abgrenzung zwischen bestandteilen und, hinsichtlich Solar- und anlagen Stand Januar 2013 Erklärung Ihre - oder Solaranlage ist in diesem Fall über die kantonale
MehrApplication de la législation sur les activités à risque: interlocuteurs cantonaux
Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS Bundesamt für Sport BASPO Sportpolitik und Ressourcen Application de la législation sur les activités à risque: interlocuteurs
MehrMit Spenden Steuern sparen
ZEWOinfo Tipps für Spenderinnen und Spender Mit Spenden Steuern sparen Spenden an Hilfswerke mit ZEWO-Gütesiegel können so - wohl bei der direkten Bun - des steuer, als auch bei den Kantons- und Gemeinde
MehrVerordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV)
Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV) Offshore-ArbZV Ausfertigungsdatum: 05.07.2013 Vollzitat: "Offshore-Arbeitszeitverordnung vom
MehrNormalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 1
Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 7. (Vom 5. August 997) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 59 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) sowie Ziff. des Einführungsgesetzes
MehrTeilzeitbeschäftigte 209
Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte Erläuterungen zur Teilzeitarbeit Der Gesetzgeber verfolgt seit Ende 2000, in Kraft getreten zum 01.01.2001, mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete
MehrTabellen mit detaillierter Berechnung zur Bestimmung der zu viel bzw. zu wenig bezahlten Prämien 1996 2013
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Versicherungsaufsicht, August 2014 Tabellen
MehrÜbersicht über die eidgenössischen und kantonalen Behörden, welche in Rechtsfragen zur Psychotherapie Auskunft erteilen können.
Übersicht über die eidgenössischen und kantonalen Behörden, welche in Rechtsfragen zur Psychotherapie Auskunft erteilen können. Bund Eidgenössischer Datenschutzbeauftragter Mo bis Fr von 10.00 bis 12.00
MehrMERKBLATT FÜR DIE ANWENDUNG DES ARBEITSGESETZES IN KRANKENANSTALTEN UND KLINIKEN
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsbedingungen Arbeitnehmerschutz MERKBLATT FÜR DIE ANWENDUNG DES ARBEITSGESETZES IN KRANKENANSTALTEN
MehrGrundlöhne V Q A B C. 25,85 25,45 25,05 Samstags-Zuschlag 25,00%
Zuschläge, Zulagen im Allgemeinen Die Zuschläge für Überstunden, Nacht- und Sonntagsarbeit werden nicht kumuliert. Es wird jeweils der höhere Ansatz gewählt. Schichtarbeit-Voraussetzungen: Schichtarbeit
Mehrüber die Entschädigung der obligatorischen Verpflegung am Arbeitsort
Verordnung vom 12. Dezember 2006 Inkrafttreten: 01.01.2007 über die Entschädigung der obligatorischen Verpflegung am Arbeitsort Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel 101 des Gesetzes
MehrInternet- und E-Mail- Überwachung am Arbeitsplatz
Internet- und E-Mail- Überwachung am Arbeitsplatz Entwicklungen in der Lehre, Rechtsprechung und Gesetzgebung Weiterbildungsveranstaltung des Luzerner Anwaltsverbands Luzern, 27. November 2012 Giordano
MehrImmigration Procedures Residence Permits
Immigration Procedures Residence Permits STATE SECRETARIAT FOR MIGRATION (SEM) Due to a division of jurisdiction between the cantons and Confederation, cantonal migration authorities are responsible for
MehrDIE NACHT IN DEUTSCHEN KRANKENHÄUSERN RECHTLICHE ASPEKTE DER NACHTARBEIT
DIE NACHT IN DEUTSCHEN KRANKENHÄUSERN RECHTLICHE ASPEKTE DER NACHTARBEIT Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers/Trägers für Beschäftigte im Nachtdienst definiert sich unter anderem in folgenden Schutzgesetzen
MehrInkonvenienzzulagen während Ferien und Krankheit
Inkonvenienzzulagen während Ferien und Krankheit Arbeitsrecht - Merkblatt Autor Hansueli Schürer, kaps Stäfa zuständig Fachbereich Alter Ausgabedatum Oktober 2009 CURAVIVA Schweiz Zieglerstrasse 53 3000
MehrArbeitszeit/ Zeiterfassung
Arbeitszeit/ Zeiterfassung Definition in Art. 13 ArGV I Präsenzzeit Mehrwegzeit bei auswärtiger Arbeit Angeordnete Weiterbildung oder vom Gesetz verlangte Weiterbildung 1 Pikettdienst Art. 14/15 ArGV I
MehrUmsetzung des Arbeitszeitgesetzes durch die Länderbehörden. Ursula Höfer Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Arbeitsschutz 1
Umsetzung des Arbeitszeitgesetzes durch die Länderbehörden Ursula Höfer Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Amt für Arbeitsschutz 1 Umsetzung des Arbeitszeitgesetzes durch die Länderbehörden 2
Mehr1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)
Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 11 1.1 Allgemeines # Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt. Sehen wir
MehrCheckliste Überwachung der Arbeitnehmenden
Checkliste Überwachung der Arbeitnehmenden am Arbeitsplatz Es gibt verschiedene Motive für das Betreiben eines technischen Überwachungssystems: Das Vermeiden von Diebstahl, Spionage, Sachbeschädigung,
MehrMusterformulare für Freiwillige QS-Inspektion Arbeits- und Sozialbedingungen (FIAS)
Musterformulare für Freiwillige QS-Inspektion Arbeits- und Sozialbedingungen (FIAS) und Muster: Arbeits- und Ruhezeiten (2.1.11) Hinweis: Die folgende beinhaltet I. Informationen über die gesetzlichen
MehrBereitschaftsdienst, Kurzpausenregelung, Anlagen 5a, 5b und 5c zu den AVR
Bereitschaftsdienst, Kurzpausenregelung, Anlagen 5a, 5b und 5c zu den AVR A. Bereitschaftsdienst 1. Die 7 bis 9 der Anlage 5 zu den AVR erhalten folgende Fassung: 7 Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
MehrTelearbeit - Geltungsbereich des BetrVG
Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob
MehrGesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern. Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479)
Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479) Frankfurt am Main, den 13. Mai 2015 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz regelt die Arbeitszeit von selbständigen
MehrJugendarbeitsschutz. Informationen für. Jugendliche bis 18 Jahre. SECO Arbeitsbedingungen Publikation
Jugendarbeitsschutz Informationen für Jugendliche bis 18 Jahre SECO Arbeitsbedingungen Publikation 2 Herausgeber: SECO, Arbeitsbedingungen, 3003 Bern www.seco.admin.ch Text: Thomas Bertschy, SECO Redaktion:
Mehr(NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber. und. Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn -
ARBEITSVERTRAG (NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber und Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - wird Folgendes vereinbart: 1. Funktion/Tätigkeit
MehrVerordnung 221.215.329.2 über den Normalarbeitsvertrag für milchwirtschaftliche Arbeitnehmer
Verordnung 221.215.329.2 über den Normalarbeitsvertrag für milchwirtschaftliche Arbeitnehmer vom 11. Januar 1984 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 359a des Obligationenrechts 1), verordnet:
MehrDer ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses
MehrVerordnung über Investitionshilfe für Berggebiete
Verordnung über Investitionshilfe für Berggebiete (IHV) 901.11 vom 26. November 1997 (Stand am 1. Februar 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8 Absatz 3 und 21 Absatz 3 des Bundesgesetzes
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrReglement Mediator SAV / Mediatorin SAV
Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische
MehrConsulting Cluster Bern, Anlass vom 27. Juni 2013
Consulting Cluster Bern, Anlass vom 27. Juni 2013 Hans Roth Fürsprecher Fachanwalt SAV Arbeitsrecht www.kglaw.ch Begriffserläuterungen / Abgrenzungen Rechtsgrundlagen Hinweise zu ausgewählten Vertragspunkten
MehrPatientenmobilität an der schweizerischen Grenze
Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Deutsch-französisch-schweizerische Konferenz, Baden-Baden, 17. 18. November 2014 Susanne Jeker Siggemann, stellvertretende Leiterin Sektion Rechtliche Aufsicht
MehrWeisung. Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen. Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern. (nachfolgend PKLK genannt)
Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern (nachfolgend PKLK genannt) Weisung Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen Durch Verwaltungskommission genehmigt: 13.12.2009 Luzern,
Mehr3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden?
1. Was ist eigentlich Elternzeit? Elternzeit ist der Anspruch von Arbeitnehmern auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit aus Anlass der Geburt und zum Zweck der Betreuung ihres Kindes. 2. Wer hat Anspruch
MehrArbeitszeiterfassung Pflicht oder Kür?
Arbeitszeiterfassung Pflicht oder Kür? Hans-Ulrich Stooss Dr. iur., Rechtsanwalt und Notar, eigene Praxis, 1983-2014 nebenamtlicher Vizepräsident/Richter am Arbeitsgericht des Kantons Luzern 2 Das rechtliche
MehrWarum sind Kosten und Prämien kantonal unterschiedlich?
Warum sind Kosten und Prämien kantonal unterschiedlich? Die vom BAG angekündigten kantonalen durchschnittlichen Prämienerhöhungen von 15% bewegen sich in einer Bandbreite von 3 bis 20 Prozent Warum gibt
MehrAuswertung der Bedarfsanalyse - Lehrpersonen im Fach Informatik / ICT
Auswertung der Bedarfsanalyse - Lehrpersonen im Fach Informatik / ICT Befragung der Schulleitungen der Mittelschulen in der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein Institut für Informatik Einführungstext
Mehr26.11.2014. Gesundheitsförderung für Pflegende in der Nacht. Schichtarbeiter. Verhältnisprävention: Krankenhäuser/Pflegeheime.
Gesundheitsförderung für Pflegende in der Nacht Volker Harth, MD, MPH Universitätsprofessur für Arbeitsmedizin Zentralinstitut für Arbeitsmedizin und Maritime Medizin (ZfAM) Tagung Die Nacht in deutschen
MehrMerkblatt. Nachtarbeit
Merkblatt Nachtarbeit Dieses Merkblatt soll Aufschluss geben über die wichtigsten Bestimmungen bei Nachtarbeit. Der Inhalt des Merkblattes hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit. 2 Nachtarbeit: Die betriebliche
MehrArgumentarium zur Aargauischen Volksinitiative Bezahlbare Krankenkassenprämien für alle
Argumentarium zur Aargauischen Volksinitiative Bezahlbare Krankenkassenprämien für alle Was will Initiative? Die Initiative will, dass Haushalte mehr als 10% ihres Einkommens für Krankenkassenprämien ausgeben,
MehrNebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna
Nebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 So wird man Tagespflegeperson... 8 Pflegeerlaubniss... 8 Qualifikation... 9 Räumlichkeiten... 11 Die Aufgaben
MehrNiedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/1480. Beschlussempfehlung
Beschlussempfehlung Ausschuss für Hannover, den 10. März 2000 Verwaltungsreform und öffentliches Dienstrecht Entwurf eines Gesetzes über im Dienstrecht Gesetzentwurf der Landesregierung Drs. 14/1250 Berichterstatter:
MehrFilmarbeitsrecht und Vertragsrecht
Filmarbeitsrecht und Vertragsrecht Vortrag von Rechtsanwalt Stephan Becker WRD-Unternehmergespräch am 22. April 2010 in Berlin zum Filmrecht WRD Berlin Leipziger Platz 15 10117 Berlin Tel.: 030 278707
MehrFerienkürzung Merkblatt des Personalamtes
Seite 1 Ferienkürzung Merkblatt des Personalamtes 79 Abs. 3 VVO Bei unbezahltem Urlaub wird der Ferienanspruch für jeden vollen Monat der Abwesenheit um einen Zwölftel gekürzt. Bei vollständiger Dienstaussetzung
MehrMerkblatt über den Schutz der jugendlichen Arbeitnehmenden
Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsbedingungen Arbeitnehmerschutz Merkblatt über den Schutz der jugendlichen Arbeitnehmenden ArG: Arbeitsgesetz,
Mehrüber die Arbeitszeiten und -bedingungen 01.02.2011 der Assistenzärztinnen und -ärzte
Weisungsordner CH-9007 St.Gallen Tel. 071 494 11 11 www.kssg.ch Reglement 2 10A über die Arbeitszeiten und -bedingungen 01.02.2011 der Assistenzärztinnen und -ärzte Ab 1. Februar 2011 erfolgt die definitive
MehrModell Pädiatrie P Bremerhaven Erfahrungen mit dem Schichtdienst. A. Renneberg Klinik für Kinder und Jugendliche Klinik Am Bürgerpark Bremerhaven
Modell Pädiatrie P Bremerhaven Erfahrungen mit dem Schichtdienst A. Renneberg Klinik für Kinder und Jugendliche Klinik Am Bürgerpark Bremerhaven Einleitung Die wöchentliche Arbeitszeit eines Arztes beträgt
MehrGrundsätzlich ist der Staatsrat mit einer Erhöhung der Pauschalabzüge, welche den Durchschnittsprämien im Wallis entsprechen, einverstanden.
ANTWORT auf die Motion 1.073 der Grossräte Pascal Luisier, PDCB, und Xavier Moret, PLR, betreffend vollumfänglicher Steuerabzug für Krankenkassenprämien (10.03.2010) Die Motionäre weisen darauf hin, dass
MehrARBEITSZEIT/RUHEZEIT. WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN UND WAS IHNEN bei MEHRARBEIT ZUSTEHT. Gerechtigkeit muss sein
ARBEITSZEIT/RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN UND WAS IHNEN bei MEHRARBEIT ZUSTEHT Gerechtigkeit muss sein ARBEITSZEIT UND RUHEZEIT Das Arbeitszeitrecht wurde entwickelt, um den Arbeitnehmer vor gesundheitlichen
MehrBeschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990. zum. Antrag des Ministerrates vom 6. Juni 1990 (Drucksache Nr.
VOLKSKAMMER der Deutschen Demokratischen Republik 10. Wahlperiode Drucksache Nr. 66 a Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses der Volkskammer vom 20. Juni 1990 zum Antrag des Ministerrates vom 6. Juni
MehrUnterhaltsrecht und Veränderungen im Arbeitsrecht
Unterhaltsrecht und Veränderungen im Arbeitsrecht Konferenz der Schlichtungsstellen nach dem Gleichstellungsgesetz Prof. Dr. iur. Thomas Geiser 20. November 2014 in Aarau Inhaltsübersicht 1. Ausgangslage
MehrDas große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten
Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während
MehrIHK-Merkblatt Stand: 04.11.2015
IHK-Merkblatt Stand: 04.11.2015 HINWEIS: Dieses Merkblatt soll als Service Ihrer IHK nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größter Sorgfalt erstellt
MehrAdressliste der Kantonalen Fürsorgestellen Adresses services sociaux cantonaux Indirizzi servizi sociali cantonali * * *
AG Departement Gesundheit und Soziales Tel. 062 835 29 90 Kantonaler Sozialdienst Fax: 062 835 49 99 Obere Vorstadt 3, Postfach 2254 info.ksd@ag.ch 5000 Aarau AI Gesundheits- und Sozialdepartement Tel.
MehrPersonalverleih im IT-Bereich
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Personalverleih im IT-Bereich Als Verleiher gelten diejenigen Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer einem fremden Betrieb (dem Einsatzbetrieb) zur Arbeitsleistung überlassen
MehrInfoveranstaltung SVBT Kurzreferat Daniel Morel / Rudolf von Bergen 24. Oktober 2012
Infoveranstaltung SVBT Kurzreferat Daniel Morel / Rudolf von Bergen 24. Oktober 2012 Arbeitsgesetz ArG Berufsbildungsgesetz (BBG) Jugendarbeitsschutz-VO ArGV5 VO z. Berufsbildungsgesetz (BBV) EVD-VO Ausnahme
MehrVereinbarung über die Zusammenarbeit und. und Finanzierung der Ausbildungen für Berufe des Gesundheitswesens
8.8 Vereinbarung über die Zusammenarbeit und Finanzierung der Ausbildungen für Berufe das Gesundheitswesens vom. Februar 996 ) Die Regierungen der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell A. Rh.,
MehrWie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?
Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes
MehrUnfallversicherung für Praktikanten und Ferienjobber was Arbeitgeber wissen müssen
Unfallversicherung für Praktikanten und Ferienjobber was Arbeitgeber wissen müssen Berufserfahrung zu sammeln ist für junge Menschen heute wichtiger denn je. Kein Wunder also, dass Ferienjob und Praktikum
MehrUrlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage
Alle Arbeitnehmer in Deutschland haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Ein immer noch weit verbreiteter Irrtum bei Arbeitgebern und auch bei Arbeitnehmern ist, dass geringfügig Beschäftigte (Minijobber)
MehrVERSICHERUNG. BASIS INFO Plus // Standard // Minimum
SICHERN VERSICHERN VERSICHERUNG BASIS INFO Plus // Standard // Minimum Sichere Sache Erfahrung zahlt sich aus. Seit 1884 bietet die NSV ihren Kunden den bestmöglichen Versicherungsschutz zu kostengünstigen
MehrDas Arbeitszeitgesetz ArbZG
Das Arbeitszeitgesetz ArbZG vom 06. Juni 1994 Ursula Gonglach Regierung von Schwaben Gewerbeaufsichtsamt Zweck des Arbeitszeitgesetzes Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung Verbesserte
MehrDIE PRÄMIENVERBILLIGUNG IN DEN KANTONEN: ÜBERSICHT ÜBER DIE BEMESSUNGSGRUNDLAGEN VON JUNGEN ERWACHSENEN IN DEN 26 KANTO NEN
INTERFACE DIE PRÄMIENVERBILLIGUNG IN DEN KANTONEN: ÜBERSICHT ÜBER DIE BEMESSUNGSGRUNDLAGEN VON JUNGEN ERWACHSENEN IN DEN 26 KANTO NEN ERSTELLT IM AUFTRAG DER GESUNDHEITSDIREKTION DES KANTONS ZUG Luzern,
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
822.101.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2005 Nr. 67 ausgegeben am 1. April 2005 Verordnung I vom 22. März 2005 zum Arbeitsgesetz (ArGV I) Aufgrund von Art. 40 des Gesetzes vom 29. Dezember
MehrEU-V0 561/2006 (=direktes anwendbares EU Recht) (Wichtiger Hinweis: detaillierte Ausführungen zur Mitführpflicht von Dokumenten auf Seite 4!
Arbeitszeittabelle Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe Wien, am 20.03.2007 Das vorliegende Merkblatt versucht einen vergleichenden Überblick über die Anwendung der EU-Lenk- & RuhezeitenVO 561/2006
MehrDas Darlehen wird für die Dauer folgender Freistellungen gewährt:
Informationsblatt Zum zinslosen Darlehen nach 3 des Familienpflegezeitgesetzes Das Darlehen wird für die Dauer folgender Freistellungen gewährt: POSTANSCHRIFT Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftlichen
MehrCheckliste «Datenbekanntgabe»
Checkliste «Datenbekanntgabe» 21 Abs. 1 des Informations- und Datenschutzgesetzes 1 regelt die Bekanntgabe von Personendaten wie folgt: 21 Bekanntgabe von Personendaten 1 Das öffentliche Organ gibt Personendaten
MehrSehr geehrter Herr Landratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren. Verpflichtungskredite
Nr. 484 R-270-21 Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 26. August an den Landrat über Verpflichtungs und über den zweiten Nachtrag zum Kantonsvoranschlag für das Jahr Sehr geehrter Herr Landratspräsident
MehrVerordnung zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PRSV)
Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PRSV) vom... Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 2 Absatz 3 und 6 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2008
MehrSTEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen
STEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen 1. ZWEI ODER MEHR ARBEITSVERHÄLTNISSE: Steuerliche Auswirkungen. Für die jährliche Steuerberechnung werden generell
MehrAnlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen. Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2. Stand 01.01.
1 Anlage 1 zur Arbeitshilfe zur Hilfe zur Pflege nach 61 SGB XII in Tagespflegeeinrichtungen Berechnungsbeispiele zu Ziffer 2.1.2 Stand 01.01.2012 Leistungen und Kombinationsmöglichkeiten der Tagespflege
MehrFerienarbeit Kurzinformationen für Jugendliche und Arbeitgeber
Ferienarbeit Kurzinformationen für Jugendliche und Arbeitgeber Sicherheit ist erstes Gebot. Unfälle werden meistens an den ersten Arbeitstagen verursacht. Jugendliche Ferienjobs bieten Gelegenheit, -
MehrArbeitszeitverordnung (ArbZVO) Vom 5. Juni 2007 (GVBl. LSA S. 173)
Arbeitszeitverordnung (ArbZVO) Vom 5. Juni 2007 (GVBl. LSA S. 173) Folgende Änderungen wurden berücksichtigt: Verordnung zur Neuregelung des Urlaubsrechts für Beamtinnen und Beamte sowie zur Änderung anderer
MehrStillen & Berufstätigkeit
Ostschweizerischer Verein für das Stillen & Berufstätigkeit Fotografie: images.google.ch 2008 www.ovk.ch Stillen ist die beste Nahrung für den jungen Säugling Stillen sollte für berufstätige Mütter kein
MehrWährungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden
Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden 2 Überblick Mögliche Massnahmen im Personalbereich: Lohnkürzung
Mehr