Bundesverwaltungsamt Vorbemerkung. Z w e c k b e s t i m m u n g

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1 1 Vorbemerkung Das (BVA) ist der zenrale Dienstleister des Bundes. Es wurde entsprechend Artikel 87 Absatz 3 des Grundgesetzes am 14. Januar 1960 durch Gesetz vom 28. Dezember 1959 (BGBl. I S. 829) als selbstständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern mit Sitz in Köln errichtet. Es unterhält Außenstellen in Bramsche, Berlin, Bonn, Friedland, Gießen, Hamm und Nürnberg. Das BVA nimmt in eigener Zuständigkeit Verwaltungsaufgaben wahr, die durch das Errichtungsgesetz, durch andere Bundesgesetze oder durch Erlass übertragen worden sind. Zu den zentralen Dienstleistungen gehört auch die Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben anderer Behörden bis zur Bildung von Verwaltungsgemeinschaften. Die moderne Gründungsidee, Verwaltungsaufgaben der Bundesministerien zu übernehmen, zu bündeln und effektiv zu erledigen, hat sich dynamisch entwickelt. Insgesamt werden heute mehr als 100 unterschiedliche Aufgaben aus den Geschäftsbereichen nahezu aller oberster Bundesbehörden wahrgenommen. Die Modernisierungshilfen des BVA für andere Institutionen durch Beratungs und Coachingleistungen sind Impulsgeber eines modernen Managements auf den Gebieten strategische Steuerung, Organisation, Personal und Informationstechnik (IT). Zum Serviceangebot gehören auch eigene ITProdukte, wie z. B. das Dokumentenmanagement und WorkflowSystem FAVORIT, das Wissensmanagementsystem und Mitarbeiterportal OfficeNet (ON), der Government Site Builder (GSB) oder das elektronische Personal, Organisationsund Stellenverwaltungssystem EPOS. Als besondere Aufgabenschwerpunkte der Abteilungen sind folgende Bereiche zu nennen: Abteilung I: Zentrale Steuerungsaufgaben, ITFachverfahren im BVA einschließlich ITGesamtplanung und Koordination, IT Finanzmanagement und beschaffung sowie Projektmanagement und Softwareentwicklung im BVA, ITControlling, Dokumenten und Workflowmanagement im BVA; Projektgruppen: Informations und Wissensmanagement im BVA, ITServicemanagement, Bewirtschaftung der Berliner Gästehäuser des Bundes in Johannisthal und Zeuthen Abteilung II: Zuwendungen, Sport und Kulturförderung, Abwicklung des Bundesprogramms KommunalKombi, Abwicklung von ESFProgrammen, ESFBescheinigungsstelle, Informationsstelle für Auswanderer und Auslandstätige, sog. Jugendsekten und Psychogruppen, Ordnungsaufgaben, Waffenrechtliche Erlaubnisse Abteilung III: Öffentliche Sicherheit, Elektronischer Identitätsnachweis, Ausländer, Staatsangehörigkeit, Spätaussiedler, Heimkehrerangelegenheiten Abteilung IV: Verwaltung und Einziehung von Ausbildungsdarlehen, Vergabe und Einzug von Bildungskrediten, Ausbildungund Berufsbildung Abteilung V: VerwaltungsServiceZentrum (VSZ): Im VSZ werden Querschnittsaufgaben für Partnerbehörden erbracht, die aus Kosten und Qualitätsgründen einen Teil dieser Aufgaben an den Dienstleister BVA abgegeben haben oder gar bereits vollständig in einer Verwaltungsgemeinschaft mit dem BVA stehen. Die Zentralaufgaben werden, soweit sie Unterstützungs und nicht Entscheidungscharakter haben insbesondere in den Bereichen Personal, Finanzen, Organisation, Controlling, Kosten und Leistungsrechnung und Justitiariat damit gebündelt oder modular erbracht. Verwaltungsgemeinschaften bestehen bereits mit dem BKGE und BBK. Abteilung VI: Zentralstelle für das Auslandsschulwesen Abteilung VII: Dienstleistungszentrum (DLZ): Finanzielle Betreuung der Beschäftigten in Bundesbehörden und bei Zuwendungsempfängern (Personalkosten/Personalnebenkosten), Travel Management des Bundes Abteilung VIII: Organisationsuntersuchungen und beratungen bei Bundesbehörden und Zuwendungsempfängern, Eingruppierungsfragen, Prüfungen und Beratungen im Bereich Zuwendungen, ESFPrüfstelle, Innenrevision, EUTwinning Projekte, Nationale CAFZentralstelle Bundesstelle für Informationstechnik (BIT): Seit 1. Januar 2006 unterstützt das BVA mit seiner Bundesstelle für Informationstechnik (BIT) rund 200 Behörden und Einrichtungen der Bundesverwaltung mit einem umfangreichen Dienstleistungs und Produktportfolio in vielfältigen ITAufgaben. Als zentrales ITDienstleistungszentrum deckt die BIT mit ihren umfangreichen Kompetenzfeldern den gesamten Lebenszyklus von ITProdukten und Dienstleistungen ab: ITBeratung und Kompetenzzentren, Standards und Methoden, Projektmanagement und Softwareentwicklungen, ITBetrieb und Hosting, Service und Support. Die BIT erbringt ihre Leistungen in Abstimmung mit der Beauftragten der Bundesregierung für Informationstechnik (BfIT) und in Anlehnung an wissenschaftliche Erkenntnisse. So können innovative, auf die Bedürfnisse der Bundesverwaltung zugeschnittene Lösungen bereitgestellt werden. Der Rat der ITBeauftragten der Bundesregierung hat in seiner Sitzung am 1. Dezember 2009 die BIT des Bundes

2 2 verwaltungsamtes als eines der drei DLZIT des Bundes bestimmt. Weiterhin hat das BMI in Folge des Kabinettbeschlusses "ITSteuerung Bund" entschieden, die IT im Geschäftsbereich zu konsolidieren. Hieraus ergeben sich u. a. folgende Handlungsfelder: 1. Konsolidierung des Querschnittverfahrens (ohne BPOL) im BVA. Dabei sollen auf Grundlage vereinheitlichter SOLLProzesse ITEntwicklung und IT Betrieb für die ITUnterstützung von zunächst Personal und Travelmanagement, der Rechnungsbearbeitung und der Beschaffung im BVA zusammengeführt werden. Schrittweise Konsolidierung des ITBetriebes des Geschäftsbereichs des BMI (ohne BfV, BKA, BPOL und BDBOS) an den beiden Standorten Köln (Rechenzentrum BVA) und Wiesbaden (Rechenzentrum StBA) unter der fachlichen Gesamtverantwortung des BVA. Allgemeines Im Rahmen eines Servicemodells wickelt das die Verwaltungsaufgaben für das Bundesinstitut für Kultur und Geschichte der Deutschen im östlichen Europa (Kapitel 0407) ab. Einnahmen Verwaltungseinnahmen Gebühren, sonstige Entgelte Verwaltungsgebühren, insbesondere für Einbürgerungsurkunden, Staatsangehörigkeitsausweise, sonstige Urkunden des Staatsangehörigkeitsrechts, für die Erteilung von Erlaubnissen nach dem Waffengesetz und für die Vergabe von Berechtigungszertifikaten nach dem Personalausweisgesetz... Anschriftenermittlungskosten/Geldbußen aus der Verwaltung von Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und nach dem Graduiertenförderungsgesetz... Zusammen nachrichtlich Einnahmen aus Veröffentlichungen Mehreinnahmen dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei folgendem : Erstattung der Selbstkosten für den Druck von Merkblättern für Auslandstätige und Auswanderer sowie Einnahmen aus Veröffentlichungen der Fachredaktion Dienstleistungsportal bund.de.

3 Vermischte Einnahmen Mehreinnahmen zu Nr. 1 der Erläuterungen dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei folgendem : Mehreinnahmen zu Nr. 2 der Erläuterungen dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei folgendem : Mehreinnahmen zu Nr. 3 der Erläuterungen von Behörden der mittelbaren Bundes sowie Landes und Kommunalverwaltung und sonstigen Dritten sind wegen verbindlicher Vereinbarungen zweckgebunden. Sie dienen nur zur Leistung der Mehrausgaben bei folgenden n: Hgr. 4, Hgr. 5 und Hgr Nach 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, dass Vertretern der Kirchen, der karitativen Verbände, der Arbeitsämter und der Einwohnermeldeämter zum Zwecke der Aussiedlerbetreuung in den entsprechenden Außenstellen Räumlichkeiten unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden. 5. Nach 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, dass Software an Bundesbehörden und Dritte gegen ermäßigtes Entgelt oder unentgeltlich abgegeben wird. 1. Einnahmen aus Gerichtskostenerstattungen... Erlöse aus dem Verkauf von Gegenständen außerhalb der Vermögensrechnung Kostenerstattungen und umlagen von Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung, Landes und Kommunalverwaltungen sowie von Dritten (auch für die Inanspruchnahme von ITLeistungen) Sonstige Einnahmen Einnahmen aus Vermietung, Verpachtung und Nutzung Nach 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, dass Vertretern der Kirchen, der karitativen Verbände, der Arbeitsämter und der Einwohnermeldeämter zum Zwecke der Aussiedlerbetreuung in den entsprechenden Außenstellen Räumlichkeiten unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden Erlöse aus der Nutzung der Gästehäuser Erlöse aus der Veräußerung von beweglichen Sachen Mehreinnahmen dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei folgendem :

4 4 Übrige Einnahmen Zuschüsse der europäischen Union zu Kosten von Gemeinschaftsaufgaben 612 Mehreinnahmen sind wegen bindender Vorgaben der EU zweckgebunden. Sie dienen nur zur Leistung der Mehrausgaben bei folgenden n: Hgr. 4 und Hgr Einnahmen aus Prämienzahlungen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Mehreinnahmen dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei folgenden n: Kap. flexibilisierter Bereich. Die Höhe der Prämienzahlung richtet sich nach der Leitlinie für die Gewährung einer Einmalprämie im Zusammenhang mit der Flächenoptimierung dienstlich genutzter Liegenschaften durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben. Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben hat für die Prämienzahlung Vorsorge in ihrem Wirtschaftsplan getroffen Leistungen von Bundesbehörden zur Durchführung von Aufträgen (5 514) Mehreinnahmen sind wegen verbindlicher Vereinbarung mit anderen Bundesbehörden zweckgebunden. Sie dienen nur zur Leistung der Mehrausgaben bei folgenden n: Hgr. 4, Hgr. 5 und Hgr. 8. Ausgaben 1. Es gelten die Flexibilisierungsregelungen gem. 5 Abs. 2 bis 4 HG. In die Flexibilisierung einbezogen sind auch Tit , und Einsparungen bei folgenden n: Kap. mit Ausnahme der dienen zur Deckung von Mehrausgaben bei folgendem : Mehrausgaben bei folgenden n: Kap. flexibilisierter Bereich dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei folgendem geleistet werden: Mehrausgaben bei folgenden n: Hgr. 4, Hgr. 5 und Hgr. 8 dürfen bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehreinnahmen bei folgenden n geleistet werden: und Mehrausgaben bei folgenden n: Hgr. 4 und Hgr. 5 dürfen bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehreinnahmen bei folgendem geleistet werden: Dies gilt auch für zu erwartende Einnahmen aus bestehenden Ansprüchen. Falls Ausgaben aufgrund zu erwartender Einnahmen geleistet wurden und diese Einnahmen im laufenden Haushaltsjahr nicht eingehen, dürfen diese Einnahmen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren eingehen, nicht mehr zur Leistung von Ausgaben verwendet werden.

5 5 Personalausgaben F Bezüge und Nebenleistungen der planmäßigen Beamtinnen und Beamten Aufwandsentschädigungen und Besondere Personalausgaben werden gemäß der Übersicht, die vor dem Einzelplanabschluss abgedruckt ist, gezahlt. F Bezüge und Nebenleistungen der beamteten Hilfskräfte F Bezüge der Anwärterinnen und Anwärter sowie Nebenleistungen der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst F Entgelte für Arbeitskräfte mit befristeten Verträgen, sonstige Beschäftigungsentgelte (auch für Auszubildende) sowie Aufwendungen für nebenberuflich und nebenamtlich Tätige F Entgelte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Aufwandsentschädigungen werden gemäß der Übersicht, die vor dem Einzelplanabschluss abgedruckt ist, gezahlt. F Beihilfen aufgrund der Beihilfevorschriften Die Ausgaben sind mit Ausnahme des Versorgungskapitels zentral für den gesamten Einzelplan veranschlagt. F Fürsorgeleistungen und Unterstützungen Die Ausgaben sind mit Ausnahme des Versorgungskapitels zentral für den gesamten Einzelplan veranschlagt. F Inanspruchnahme überbetrieblicher betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Dienste, von Betriebsärztinnen und Betriebsärzten sowie Fachkräften für Arbeitssicherheit Die Ausgaben sind zentral für den gesamten Einzelplan veranschlagt. F Unfallkasse des Bundes Die Ausgaben sind zentral für den gesamten Einzelplan veranschlagt. F Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Umzugskostenvergütungen Sächliche Verwaltungsausgaben F Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Ausstattungs und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei folgendem geleistet werden:

6 6 F Verbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und dgl F Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume F Mieten und Pachten Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem Einheitlichen Liegenschaftsmanagement Verpflichtungsermächtigung T davon fällig: im Haushaltsjahr 2013 bis zu T im Haushaltsjahr 2014 bis zu T im Haushaltsjahr 2015 bis zu T Minderausgaben dürfen nicht zur Deckung von Mehrausgaben bei anderen n oder zur Erbringung von Globalen Minderausgaben herangezogen werden. F Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen F Aus und Fortbildung F Gerichts und ähnliche Kosten Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei folgendem geleistet werden: F Sachverständige Kosten für Sachverständigengutachten für die Begutachtung von ärztlichen Attesten, für den Bereich "sog. Jugendsekten und Psychogruppen", für Begutachtungen im Rentenbereich und für die Klärung von technischen Fragen nach dem Umweltauditgesetz. F Ausgaben für Mitglieder von Fachbeiräten und ähnlichen Ausschüssen Berufsbildungsausschuss mit einem Unterausschuss... Prüfungsausschüsse nach dem BBiG Kosten der Überwachung der Ausbildungsstätten F Dienstreisen F Kosten der Reisebüroleistungen 386 Einnahmen aus Provisionen des Reisebüros fließen den Ausgaben zu.

7 7 F Abgeltung von Ansprüchen nach dem Urheberrecht Die Ausgaben sind zentral für den gesamten Einzelplan veranschlagt. F Vermischte Verwaltungsausgaben Kosten für Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Gutachterinnen und Gutachter... Fremdleistungen Abrechnung Jobticket... Kosten für Botendienste (privater Dienstleister)... Sonstiges Öffentlichkeitsarbeit 10 Nach 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, dass Werbe und Informationsmaterialien gegen ermäßigtes Entgelt oder unentgeltlich an Dritte abgegeben werden. F Veröffentlichung und Dokumentation Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei folgendem geleistet werden: Nach 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, dass Informationsmaterial des BVA an Dritte unentgeltlich bzw. gegen ermäßigtes Entgelt abgegeben wird. Kosten für die Herstellung von Informationsmaterial des BVA. F Forschung, Untersuchungen und Ähnliches F Konferenzen, Tagungen, Messen und Ausstellungen Nach 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, dass Werbe und Informationsmaterialien gegen ermäßigtes Entgelt oder unentgeltlich an Dritte abgegeben werden. Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) F Zuweisungen an den Versorgungsfonds Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei folgendem geleistet werden: Kap Tit

8 8 F Studienbeihilfen für ITNachwuchskräfte Verpflichtungsermächtigung T davon fällig: im Haushaltsjahr 2013 bis zu... 7 T im Haushaltsjahr 2014 bis zu T im Haushaltsjahr 2015 bis zu... 7 T Entschädigung an ehemalige Bedienstete jüdischer Gemeinden Erstattungen Dritter fließen den Ausgaben zu. Die ehemaligen Bediensteten jüdischer Gemeinden sowie ihre Hinterbliebenen erhalten gemäß 31 d des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes in der Fassung vom 24. August 1961 (BGBl. I S. 1627) und der vom Bundesministerium des Innern erlassenen Rechtsverordnung vom 6. April 1963 (BGBl. I S. 182) laufende Versorgungszahlungen. Aus den Ausgaben dürfen auch Kosten für Sachverständige geleistet werden. Ausgaben für Investitionen F Kleine Neu, Um und Erweiterungsbauten Einjährige Maßnahmen Umrüstung der Netzwerke in Sicherheitsbereichen im Gebäude Köln Riehl... Kleine Umbauarbeiten (nutzerspezifische Maßnahmen außerhalb des ELM) F Baumaßnahmen von mehr als im Einzelfall F Erwerb von Fahrzeugen Ersatzbeschaffung 4 Pkw/Kombi... abzgl. Mehreinnahmen bei Tit aus der Veräußerung von Dienst Kfz gem. 6 Abs. 7 HG F Erwerb von Geräten und sonstigen beweglichen Sachen Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei folgendem geleistet werden: F Wertausgleich für eine Liegenschaft in Berlin

9 9 gruppe 04 Tgr. 04 Abwicklung BIOst () () F Bezüge und Nebenleistungen der planmäßigen Beamtinnen und Beamten F Zuweisungen an den Versorgungsfonds Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei folgendem geleistet werden: Kap Tit gruppe 10 Tgr. 10 Durchführung des Heimkehrerstiftungsgesetzes (3 053) (3 231) F Entgelte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Leistungen nach dem Heimkehrerstiftungsgesetz Leistungen nach dem Heimkehrerentschädigungsgesetz 3 1. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei folgenden n geleistet werden: Kap.. Einnahmen fließen den Ausgaben zu. gruppe 55 Tgr. 55 Ausgaben für die Informationstechnik (41 376) (38 959) 1. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe von T der Einsparungen bei folgenden n geleistet werden: Epl. 06. Die Ausgaben sind gegenseitig deckungsfähig. F Geschäftsbedarf und Datenübertragung sowie Geräte, Ausstattungs und Ausrüstungsgegenstände, Software, Wartung Nach 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, dass Software an Bundesbehörden und Dritte gegen ermäßigtes Entgelt oder unentgeltlich abgegeben wird. F Miete für Datenverarbeitungsanlagen, Geräte, Ausstattungs und Ausrüstungsgegenstände, Maschinen, Software F Aus und Fortbildung F Ausgaben für Aufträge und Dienstleistungen Die Ausgaben sind in Höhe von T gesperrt.

10 10 Noch zu (gruppe 55): Die Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages. F Erwerb von Datenverarbeitungsanlagen, Geräten, Ausstattungs und Ausrüstungsgegenständen, Software Die Ausgaben sind in Höhe von T gesperrt. Die Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages. Nach 63 Abs. 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, dass Software an Bundesbehörden und Dritte gegen ermäßigtes Entgelt oder unentgeltlich abgegeben wird. 1. Erstbeschaffung 1.1 Hardware Software... Ersatzbeschaffung 1 Hardware... 2 Software Abschluss des Kapitels Einnahmen Verwaltungseinnahmen... Übrige Einnahmen... Gesamteinnahmen... Ausgaben Personalausgaben... Sächliche Verwaltungsausgaben... Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen)... Ausgaben für Investitionen... Gesamtausgaben... Flexibilisierte Ausgaben nach 5 HG im Kapitel Aus Hauptgruppe 4... Aus Hauptgruppe 5... Aus Hauptgruppe 6... Aus Hauptgruppe 7... Aus Hauptgruppe

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