Auftraggeber: GKV-Spitzenverband Herr Dr. Bühler

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1 Kompetenz-Centrum für Psychiatrie & Psychotherapie der MDK-Gemeinschaft und des GKV-Spitzenverbandes MDK Mecklenburg-Vorpommern und Hessen Leiter: Dr. med. Christoph J. Tolzin FA f. Psychiatrie Ärztlicher Psychotherapeut - Sozialmedizin - MDK Mecklenburg-Vorpommern Stv. Leiterin: Dipl.-Psych. Carmen Bender Psychologische Psychotherapeutin Qualitätsmanagerin DGQ/EOQ MDK in Hessen Arbeitshilfe für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der gesetzlichen Krankenkassen zur Beurteilung vorgelegter Informationen über die Durchführung einer neuropsychologischen Therapie Erreichbarkeit: MDK Mecklenburg-Vorpommern Blücherstraße 27 C, Rostock Tel.: 0381 / Fax: 0381 / Psythep@MDK-KompC.de MDK Hessen Zimmersmühlenweg 23, Oberursel Tel.: / Fax: / Psythep@MDK-KompC.de Eingehende gutachterliche Stellungnahme (G1) Projektverantwortliche: Dipl.-Psych. Carmen Bender Dr. med. Sandra Bischof Dipl.-Psych. Thomas Listing Auftraggeber: GKV-Spitzenverband Herr Dr. Bühler Oberursel,

2 Kompetenz-Centrum für Psychiatrie/ Psychotherapie Seite 2 von 63 Inhalt 1 Beschreibung des Auftrags 4 2 Einleitung 5 3 Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung: 19. Neuropsychologische Therapie Präambel Definition Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung Indikationen Feststellung der Indikation und 6 Qualifikation der Leistungserbringer Anwendungsformen, Leistungserbringung, Leistungsinhalt und Leistungsumfang der neuropsychologischen Therapie Anwendungsformen Leistungserbringung Diagnostik auf der ersten Stufe nicht durch neuropsychologische/n Leistungserbringer/in Anzeigepflicht Leistungsinhalt Leistungsumfang Ergänzende Maßnahmen gemäß der Heilmittel-Richtlinie Dokumentation Qualitätssicherung Beurteilung vorgelegter Informationen durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der gesetzlichen Krankenkassen Zusammenstellen und Auswerten der kassenseitig vorhandenen Leistungsdaten Hinweiskriterien bezüglich möglicher fehlender Indikationsgerechtigkeit Diagnose/n Zeitpunkt der Hirnschädigung bzw. Hirnerkrankung Ausschlussgrund Rehabilitation/stationäre Krankenbehandlung Ergänzende Maßnahmen gemäß der Heilmittelrichtlinie Ambulante Psychotherapie gemäß Psychotherapie-Richtlinie Pflegestufen Einleitung einer Prüfung durch den MDK Qualitätsprüfungen gemäß 136 Abs. 2 SGB V Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen gemäß 106, 106a SGB V Anforderungen an die Qualifikation der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer gemäß RL-NeuropsychTh 20

3 Kompetenz-Centrum für Psychiatrie/ Psychotherapie Seite 3 von Zur Durchführung der Diagnostik auf Stufe Zur Durchführung der Diagnostik auf Stufe 2 und der neuropsychologischen Therapie Unterlagen zur Erfüllung der Kriterien gemäß 6 Abs. 2 der RL-NeuropsychTh Ärztliche Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer Nichtärztliche Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer Nachweis einer neuropsychologischen Zusatzqualifikation Anhang Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung: Neuropsychologische Therapie vom 24. November 2011 (BAnz. Nr. 31 (S. 747) vom ) Ablaufschema: Voraussetzungen für die Indikation gemäß RL-NeuropsychTh Checkliste: Ausschlusskriterien nach 4 Abs. 3 RL-NeuropsychTh Ablaufschema: Zusammenstellen und Auswerten von Leistungsdaten durch die zuständige Krankenkasse Checkliste: Anforderung von Informationen bei der neuropsychologischen Leistungserbringerin oder bei dem neuropsychologischen Leistungserbringer, sofern die Anzeige des Behandlungsbeginns gemäß 7 Abs. 4 der RL-NeuropsychTh keine aussagekräftigen Informationen enthält Checkliste: Anforderung von Unterlagen bei der neuropsychologischen Leistungserbringerin oder bei dem neuropsyhologischen Leistungserbringer sofern keine Zulassung / Abrechnungsgenehmigung der zuständigen KV vorliegt Checkliste: Unterlagen für eine Begutachtung gemäß 275 Abs.1, Satz 1 SGB V durch den örtlich zuständigen MDK Beispiel: Approbationsurkunde Approbation als Arzt Beispiel: Facharzturkunde Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Beispiel: Urkunde Zusatzbezeichnung Psychotherapie Beispiel: Approbationsurkunde als Psychologischer Psychotherapeut Beispiel: Approbationsurkunde als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut Beispiel: Fachkundenachweis in Verhaltenstherapie bei Erwachsenen Beispiel: Auszug aus dem Arzt- und Psychotherapeuten-Register I Beispiel: Auszug aus dem Arzt- und Psychotherapeuten-Register II Beispiel: Titel Klinische Neuropsychologin GNP BPtK - Muster-Weiterbildungsordnung... 43

4 Kompetenz-Centrum für Psychiatrie/ Psychotherapie Seite 4 von 63 1 Beschreibung des Auftrags Mit Datum vom 23. November 2011 erhielt das Kompetenz Centrum für Psychiatrie und Psychotherapie vom GKV-Spitzenverband den Auftrag, eine Arbeitshilfe für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der gesetzlichen Krankenkassen zur Beurteilung vorgelegter Informationen über die Durchführung einer neuropsychologischen Therapie zu erstellen. Die Arbeitshilfe soll den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der gesetzlichen Krankenkassen ermöglichen, die Indikationsgerechtigkeit einer neuropsychologischen Behandlung zu Beginn und im Verlauf angemessen einschätzen zu können. Hinsichtlich einer, gemäß der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung: Neuropsychologische Therapie, möglichen Überprüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) nach 275 SGB V soll sie entsprechende Entscheidungshinweise sowie Angaben zu den für die Überprüfung notwendigen Unterlagen enthalten. Im Folgenden werden zunächst die Historie der Entstehung der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung: Neuropsychologische Therapie sowie deren Inhalte kurz dargestellt. Ausführungen und Empfehlungen zur Beurteilung vorgelegter Informationen durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der gesetzlichen Krankenkassen sowie ein entsprechendes Ablaufschema und Hinweise zu den Qualifikationen der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer, gemäß der Richtlinie, schließen sich an. Im Anhang finden sich der Originaltext der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung: Neuropsychologische Therapie, Ablaufschemata zur Beurteilung vorliegender Informationen und Checklisten zur Beauftragung des MDK sowie für Anfragen bei Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und Musterbeispiele für Qualifikationsnachweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit).

5 Kompetenz-Centrum für Psychiatrie/ Psychotherapie Seite 5 von 63 2 Einleitung Die Überprüfung der ambulanten neuropsychologischen Therapie gemäß 135 Abs. 1 SGB V erfolgte auf Antrag des Verbandes der Angestellten-Krankenkassen und des Arbeiterersatzkassenverbandes (VdAK/AEV) vom Zuvor war die neuropsychologische Therapie vom Wissenschaftlichen Beirat Psychotherapie (WBP) nach 11 Psychotherapeutengesetz mit Gutachten vom für den Anwendungsbereich "Hirnorganische Störungen" bei Erwachsenen als ein theoretisch und empirisch hinreichend fundiertes und damit wissenschaftlich anerkanntes Therapieverfahren bewertet worden. Mit Datum vom wurde vom WBP folgende Ergänzung zum Gutachten vom beschlossen: Auf der Grundlage der Bewertung von neu vorgelegten Studien sowie auf der Basis einer Anhörung der Fachvertreter am ist die Einschränkung der Wirksamkeitsbelege lediglich auf Funktionstrainings nicht mehr berechtigt. Es liegen ausreichende Wirksamkeitsbelege für die neuropsychologische Therapie bei der Diagnosegruppe F0 nach ICD-10 (Organische, einschließlich symptomatische psychische Störungen) vor. Der Wissenschaftliche Beirat bestätigt damit, dass die Neuropsychologische Therapie für den Anwendungsbereich 12 (Hirnorganische Störungen) insgesamt als wissenschaftlich anerkannt gelten kann. (s.: Nach umfassender Prüfung der verfügbaren Evidenz hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am beschlossen, die Richtlinie zu Untersuchungsund Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung (Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung, RL MVV ) zu ändern und die neuropsychologische Therapie als Behandlungsmethode zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung aufzunehmen. Sie ist als Nr. 19 Neuropsychologische Therapie der v.g. Richtlinie angefügt. Mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger Nr. 31 (S. 747) vom ist diese Richtlinienänderung in Kraft getreten (s. Anhang, Nr. 6.1).

6 Kompetenz-Centrum für Psychiatrie/ Psychotherapie Seite 6 von 63 3 Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung: 19. Neuropsychologische Therapie Die am in Kraft getretene Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung: Neuropsychologische Therapie, im Folgenden als RL-NeuropsychTh bezeichnet, legt die Inhalte, die Voraussetzung für die Abrechnung, das Vorgehen zur Feststellung der Indikation, die Qualifikation der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer, die Anwendungsformen, die Leistungserbringung, den Leistungsinhalt und den Leistungsumfang, die Handhabung von ergänzenden Maßnahmen gemäß der Heilmittelrichtlinie, die Inhalte und den Umfang der Dokumentation sowie Maßnahmen zur Qualitätssicherung fest (s. Anhang Nr. 6.1). Im Folgenden sollen die wichtigsten Inhalte der RL-NeuropsychTh kurz beschrieben werden Präambel Hierin ist festgelegt, das die neuropsychologische Therapie ausschließlich der Diagnostik und Behandlung von solchen Störungen (s.u.) dient, die hirnorganisch verursacht, d.h. durch eine Schädigung (z.b. durch Unfall) oder durch eine Hirnerkrankung (z.b. Schlaganfall, Hirntumor) entstanden sind: Es handelt sich dabei um: Störungen geistiger (kognitiver) Funktionen, Störungen des emotionalen Erlebens, des Verhaltens und der Krankheitsverarbeitung und der damit verbundenen Störungen psychosozialer Beziehungen Definition Ambulante neuropsychologische Therapie ist in der RL-NeuropsychTh wie folgt definiert: Die ambulante neuropsychologische Therapie umfasst Diagnostik und Therapie von geistigen (kognitiven) und seelischen (emotional-affektiven) Störungen, Schädigungen und Behinderungen nach erworbener Hirnschädigung oder Hirnerkrankung unter Berücksichtigung der individuellen physischen und psychischen Ressourcen, der biographischen Bezüge, der interpersonalen

7 Kompetenz-Centrum für Psychiatrie/ Psychotherapie Seite 7 von 63 Beziehungen, der sozialen und beruflichen Anforderungen sowie der inneren Kontextfaktoren (z.b. Antrieb, Motivation, Anpassungsfähigkeit) Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung Voraussetzung für die Durchführung und Abrechnung von neuropsychologischer Therapie ist eine Genehmigung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung Indikationen Die Anwendung von neuropsychologischer Therapie nach der Richtlinie ist nur dann zulässig, wenn nach akuter Hirnschädigung oder Hirnerkrankung eine der folgenden Diagnosen gemäß der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision, German Modification (s.: vorliegt: 1. F04: Organisches amnestisches Syndrom, nicht durch Alkohol oder andere psychotrope Substanzen bedingt 2. F06.6: Organische emotional labile (asthenische) Störung 3. F06.7: Leichte kognitive Störung 4. F06.8: Sonstige näher bezeichnete organische psychische Störungen aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit 5. F06.9: Nicht näher bezeichnete organische psychische Störungen aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit 6. F07: Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns und wenn krankheitswertige Störungen in den folgenden Hirnleistungsfunktionen (Teilleistungsbereichen) vorliegen: 1. Lernen und Gedächtnis 2. Höhere Aufmerksamkeitsleistungen 3. Wahrnehmung, räumliche Leistungen 4. Denken, Planen und Handeln

8 Kompetenz-Centrum für Psychiatrie/ Psychotherapie Seite 8 von Psychische Störungen bei organischen Störungen Weitere Voraussetzungen für neuropsychologische Therapie sind: die basalen Aufmerksamkeitsleistungen sind vorhanden eine positive Behandlungsprognose ist gegeben. Ausschlussgründe: Die Durchführung einer ambulanten neuropsychologischen Therapie ist nach der Richtlinie ausgeschlossen, wenn: 1. Eine stationäre oder rehabilitative Maßnahme notwendig ist. 2. Angeborene Einschränkungen oder Behinderungen der Hirnleistungsfunktionen ohne sekundäre organische Hirnschädigung behandelt werden sollen, z.b. Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom mit oder ohne Hyperaktivität (AD(H)S), oder Intelligenzminderung. 3. Eine Erkrankung des Gehirns mit progredientem Verlauf im fortgeschrittenen Stadium vorliegt (z.b. mittel- und hochgradige Demenz vom Alzheimertyp). 4. Das schädigende Ereignis oder die Gehirnerkrankung bei Erwachsenen länger als fünf Jahre zurückliegt. Ausnahmen hiervon müssen vor Behandlungsbeginn bei der zuständigen Krankenkasse beantragt und von dieser genehmigt werden Feststellung der Indikation und 6 Qualifikation der Leistungserbringer Zur Feststellung der Indikation für eine neuropsychologische Therapie ist eine zweistufige Diagnostik durch jeweils unterschiedliche Leistungserbringer bzw. Leistungserbringerinnen erforderlich. Auf der ersten Stufe erfolgt die Feststellung ob und welche erworbene Hirnschädigung oder Hirnerkrankung vorliegt. Hierzu sind nur die folgenden Facharztgruppen berechtigt: Fachärztinnen und Fachärzte für Neurologie, Nervenheilkunde, Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie, Neurochirurgie und Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (vgl. 6 Abs.1).

9 Kompetenz-Centrum für Psychiatrie/ Psychotherapie Seite 9 von 63 Die zweite Stufe der Diagnostik sieht eine krankheitsspezifische neuropsychologische Diagnostik mit Einschätzung der Therapieindikation und der Prognose vor. Hierzu und zur Durchführung der neuropsychologischen Therapie sind nur berechtigt: 1. Fachärztinnen und Fachärzte für Neurologie, Nervenheilkunde, Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie, Neurochirurgie und Kinder- und Jugendpsychiatrie und - psychotherapie 2. Ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit fachlicher Befähigung in einem Verfahren nach 13 der Psychotherapie-Richtlinie, 3. Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit fachlicher Befähigung in einem Verfahren nach 13 der Psychotherapie-Richtlinie, 4. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten mit fachlicher Befähigung in einem Verfahren nach 13 der Psychotherapie-Richtlinie, wenn sie zusätzlich über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügen (vgl. 6 Abs.2) Anwendungsformen, Leistungserbringung, Leistungsinhalt und Leistungsumfang der neuropsychologischen Therapie Anwendungsformen Die neuropsychologische Therapie kann in Form von Einzel- oder Gruppenbehandlung (maximal fünf Patientinnen oder Patienten) durchgeführt werden. Die Leistungserbringung kann auch außerhalb der Praxis/Einrichtung erfolgen, wenn dies medizinisch notwendig ist. Hierfür ist eine gesonderte Begründung erforderlich Leistungserbringung Die Leistungserbringung hat persönlich durch die Leistungserbringerin oder den Leistungserbringer nach 6 Abs. 2, die bzw. der über eine entsprechende Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung verfügt, zu erfolgen Diagnostik auf der ersten Stufe nicht durch neuropsychologische/n Leistungserbringer/in Die neuropsychologische Leistungserbringerin oder der neuropsychologische Leistungserbringer darf nicht identisch sein mit der Leistungserbringerin oder

10 Kompetenz-Centrum für Psychiatrie/ Psychotherapie Seite 10 von 63 dem Leistungserbringer, der die Diagnose auf der ersten Stufe der Diagnostik erstellt hat Anzeigepflicht Der Beginn der Behandlung ist spätestens mit Abschluss der probatorischen Sitzungen der zuständigen Krankenkasse anzuzeigen Leistungsinhalt Als Behandlungsmaßnahmen können nur zur Anwendung kommen: 1. Zur restitutiven Therapie: Maßnahmen mit dem Ziel einer neuronalen Reorganisation z.b. unspezifische und spezifische Stimulation, Beeinflussung inhibitorischer Prozesse, Aktivierung. 2. Zur kompensatorischen Therapie: Maßnahmen mit dem Ziel der Anpassung an kognitive Störungen und zum Erlernen von Ersatz- und Bewältigungsstrategien z.b. Erlernen neuer Verarbeitungsstrategien, Anpassung der eigenen Ansprüche und Erwartungen. 3. Zur integrativen Therapie: Maßnahmen mit dem Ziel der Verarbeitung und psychosozialen Anpassung und zur Reintegration in das soziale, schulische und berufliche Umfeld z.b. auf lerntheoretischen Grundlagen basierende Programme zum Verhaltensmanagement Leistungsumfang 1. Probatorische Sitzungen bis maximal fünf: Vor Beginn einer neuropsychologischen Therapie sind für die krankheitsspezifische neuropsychologische Diagnostik bis zu fünf probatorische Sitzungen möglich. 2. Einzelbehandlung bis maximal 60 Sitzungen: Neuropsychologische Therapie als Einzelbehandlung, ggf. unter Einbeziehung von Bezugspersonen, bis zu 60 Behandlungseinheiten je Krankheitsfall. Die Dauer einer neuropsychologischen Behandlungseinheit als Einzelbehandlung beträgt mindestens 50 Minuten. Wenn dies medizinisch notwendig ist, kann sie auch in Therapieeinheiten von mindestens 25 Minuten, mit entsprechender Vermehrung der Gesamtsitzungszahl (maximal 120), erfolgen. Die

11 Kompetenz-Centrum für Psychiatrie/ Psychotherapie Seite 11 von 63 Notwendigkeit hierfür ist gesondert zu begründen und nach 9 zu dokumentieren. 3. Gruppenbehandlung bis maximal 40 Sitzungen: Neuropsychologische Therapie als Gruppenbehandlung, ggf. unter Einbeziehung von Bezugspersonen bei Kindern und Jugendlichen, bis zu 40 Behandlungseinheiten je Krankheitsfall. Die Dauer einer neuropsychologischen Behandlungseinheit als Gruppenbehandlung beträgt mindestens 100 Minuten. Wenn dies medizinisch notwendig ist, kann sie auch in Therapieeinheiten von mindestens 50 Minuten, mit entsprechender Vermehrung der Gesamtsitzungszahl (maximal 80), erfolgen. Die Notwendigkeit hierfür ist gesondert zu begründen und nach 9 zu dokumentieren. 4. Kombination von Einzel- und Gruppentherapie: Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppentherapie ist die gesamte Behandlung im Rahmen des in Nummer 2 (Einzeltherapie) definierten Leistungsumfangs durchzuführen (maximal 60 Sitzungen). 5. Überschreitung des Leistungsumfangs für Einzeltherapie: Im besonderen Einzelfall ist eine Überschreitung des in Nummer 2 (Einzeltherapie) festgelegten Therapieumfangs um bis zu maximal 20 Behandlungseinheiten (bei Therapieeinheiten von mindestens 50 Minuten) bzw. um bis zu maximal 40 Behandlungseinheiten (bei Therapieeinheiten von mindestens 25 Minuten) je Krankheitsfall zulässig, wenn die Ergebnisse der neuropsychologischen Verlaufsdiagnostik und der bisherige Behandlungsverlauf belegen, dass innerhalb der vorgegebenen Höchstanzahl der Behandlungseinheiten das Behandlungsziel nicht erreicht werden kann, aber begründete Aussicht auf Erreichung des Behandlungszieles bei Fortführung der Therapie in dem bestimmten erweiterten Zeitrahmen besteht. Die Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen ist nach 9 zu dokumentieren Ergänzende Maßnahmen gemäß der Heilmittel-Richtlinie Ergotherapeutische, logopädische oder physiotherapeutische Maßnahmen

12 Kompetenz-Centrum für Psychiatrie/ Psychotherapie Seite 12 von 63 können neben einer neuropsychologischen Therapie zur Anwendung kommen. Die Durchführung erfolgt entsprechend den Maßgaben der Heilmittel- Richtlinie. Eine entsprechende vertragsärztliche Verordnung ist erforderlich. Die Verordnung soll nur in enger Abstimmung zwischen der behandelnden neuropsychologischen Leistungserbringerin oder dem behandelnden neuropsychologischen Leistungserbringer und der verordnenden Ärztin oder dem verordnenden Arzt erfolgen Dokumentation In diesem Paragraphen sind die von der neuropsychologischen Leistungserbringerin bzw. vom neuropsychologischen Leistungserbringer in der Krankenakte zu dokumentierenden Inhalte festgelegt Qualitätssicherung 1. Die Regelungen der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Auswahl, Umfang und Verfahren bei Qualitätsprüfungen im Einzelfall nach 136 Abs. 2 SGB V (Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung) gelten auch für die neuropsychologische Therapie. 2. Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben spezielle fachkundige Kommissionen für die Qualitätssicherung und zur Überprüfung der Indikation nach 5 durch Stichproben im Einzelfall (Qualitätssicherungskommissionen für neuropsychologische Therapie) einzurichten. 3. Die zuständige Krankenkasse hat die Möglichkeit, Prüfungen gemäß 275 Abs. 1 Satz 1 SGB V durchzuführen. Die Voraussetzungen für die Indikation für eine neuropsychologische Leistungserbringung sind im Anhang in Nr. 6.2 schematisch dargestellt. 4 Beurteilung vorgelegter Informationen durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der gesetzlichen Krankenkassen In 7 Abs. 4 der RL-NeuropsychTh ist eine Anzeigepflicht der neuropsychologischen Leistungserbringerin bzw. des neuropsychologischen Leistungserbringers gegenüber der zuständigen Krankenkasse wie folgt festgelegt: Der Beginn der Behandlung ist

13 Kompetenz-Centrum für Psychiatrie/ Psychotherapie Seite 13 von 63 spätestens mit Abschluss der probatorischen Sitzungen der zuständigen Krankenkasse anzuzeigen. Die Richtlinie bietet, wie in 10 Abs. 3 festgelegt, auch die Möglichkeit zur Durchführung von Prüfungen gemäß 275 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Die Qualitätssicherung erfolgt gemäß den Vorgaben des 136 Abs. 2 SGB V in Verbindung mit der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Auswahl, Umfang und Verfahren bei Qualitätsprüfungen im Einzelfall nach 136 Abs. 2 SGB V (Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung). Die Leistungserbringung neuropsychologischer Therapie unterliegt auch den Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen nach 106 SGB V. Dies alles eröffnet den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der zuständigen Krankenkasse die Möglichkeit, bei Bedarf Maßnahmen einzuleiten, um die Indikationsgerechtigkeit sowie die Qualität und die Wirtschaftlichkeit der neuropsychologischen Behandlung nachzuvollziehen zu können bzw. prüfen zu lassen. Zu diesen Maßnahmen gehören: Zusammenstellen und Auswerten der kassenseitig bereits vorhandenen Leistungsdaten zu der jeweiligen Versicherten bzw. dem jeweiligen Versicherten Einleitung einer Prüfung durch den MDK gemäß 275 Abs. 1 Satz 1, SGB V Qualitätsprüfungen nach 136 Abs. 2 SGB V Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen gemäß 106, 106a SGB V Im Folgenden sollen die o.g. Möglichkeiten näher dargestellt werden. 4.1 Zusammenstellen und Auswerten der kassenseitig vorhandenen Leistungsdaten Um die Indikationsgerechtigkeit der neuropsychologischen Behandlung nachvollziehen zu können, bedarf es nach Eingang der Anzeige gemäß 7 Abs. 4 der RL- NeuropsychTh bei der zuständigen Krankenkasse zunächst einer Sichtung, welche Unterlagen bezüglich des, als Indikation für die neuropsychologische Therapie diagnostizierten Krankheitsbildes bzw. im Hinblick auf eine Hirnschädigung bzw. Hirnerkrankung der oder des Versicherten vorliegen. Gemeint sind hier Unterlagen und Informationen ab dem Datum des Eintritts des schädigenden Ereignisses oder dem

14 Kompetenz-Centrum für Psychiatrie/ Psychotherapie Seite 14 von 63 Datum des Beginns der Hirnerkrankung, zu deren Behandlung die ambulante neuropsychologische Therapie durchgeführt werden soll. Hierzu gehören: 1. Daten gemäß 295 SGB V und 301 SGB V 2. Bescheinigungen zur Arbeitsunfähigkeit 3. Daten zu Krankenhausbehandlungen in Neurologischen Kliniken oder neurologischen Abteilungen oder Psychiatrischen Kliniken oder psychiatrischen Abteilunge (stationär und/oder teilstationär) 4. Neurologische Rehabilitationsbehandlungen (stationär oder teilstationär) 5. Daten zu ambulanten psychotherapeutischen Behandlungen 6. Pflegegutachten und Pflegeeinstufungen 7. Heil- und Hilfsmittelverordnungen Sofern die Anzeige des Behandlungsbeginns gemäß 7 Abs. 4 der RL- NeuropsychTh keine weiteren Angaben als eine Mitteilung des Datums des Behandlungsbeginns enthält, sollte eine Rückfrage bei der neuropsychologischen Leistungserbringerin bzw. bei dem neuropsychologischen Leistungserbringer erfolgen (s. Anhang Nr. 6.5 Checkliste: Anforderung von Informationen bei der neuropsychologischen Leistungserbringerin oder bei dem neuropsychologischen Leistungserbringer). Ein KV-Formular zur Anzeige des Behandlungsbeginns gemäß 7 Abs. 4 der RL- NeuropsychTh existiert zum Zeitpunkt der Abfassung dieser Arbeitshilfe noch nicht. Nach unserer Auffassung sollte die Anzeige des Behandlungsbeginns neben den notwendigen Versichertendaten zumindest Angaben zur Anzahl der probatorischen Sitzung, dem Datum der letzten probatorischen Sitzung, zur Diagnose auf Stufe 1 (welche Hirnschädigung bzw. welche Hirnerkrankung gemäß 5 Abs. der RL- NeuropsychTh festgestellt wurde und von wem diese Diagnose gestellt wurde - namentliche Benennung mit Facharztbezeichnung), zur Diagnose auf Stufe 2 (krankheitsspezifische neuropsychologische Diagnose gemäß 5 Abs. 3 der Richtlinie), zu Art, Umfang und Frequenz der neuropsychologischen Therapie, zum Datum des Behandlungsbeginns sowie dazu, wer die neuropsychologische Behandlung persönlich durchführt, enthalten.

15 Kompetenz-Centrum für Psychiatrie/ Psychotherapie Seite 15 von 63 Eine entsprechend abgestimmte Anfrage bei der neuropsychologischen Leistungserbringerin bzw. dem neuropsychologischen Leistungserbringer sollte auch erfolgen, wenn der Krankenkasse keine eigenen Informationen und Kenntnisse über akutstationäre, rehabilitative oder ambulante Behandlungen einer vorausgegangenen Hirnschädigung/Hirnerkrankung vorliegen (s. Checkliste Anhang Nr. 6.5, Punkt 8). Im Anhang Nr. 6.4 ist der Ablauf des Zusammenstellens und Auswertens der kassenseitig vorhandenen Leistungsdaten schematisch dargestellt. 4.2 Hinweiskriterien bezüglich möglicher fehlender Indikationsgerechtigkeit Sofern sich aus den kassenseitig vorliegenden Unterlagen Unstimmigkeiten und Widersprüche zu den Angaben aus der Anzeige des Behandlungsbeginns gemäß 7 Abs. 4 der RL-NeuropsychTh oder mit den Inhalten der Richtlinie selbst (s. auch Anhang Nr. 6.3, Checkliste: Ausschlusskriterien nach 4 Abs. 3 RL-NeuropsychTh) ergeben, ist eine Überprüfung der Indikationsgerechtigkeit gerechtfertigt. Solche können sein: Diagnose/n Die in der Anzeige zum Behandlungsbeginn angegebene/n Diagnose/n entspricht/entsprechen nicht den Vorgaben der RL-NeuropsychTh in 4 Abs.1. Es liegen der zuständigen Krankenkasse keine Unterlagen über eine stationäre Behandlung in einem neurologischen Krankenhaus oder in einer neurologischen Abteilung eines Krankenhauses oder in einem Psychiatrischen Krankenhaus oder einer psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses oder in einem Allgemeinkrankenhaus bezüglich der ICD-10 Diagnosen F0 (organische, einschließlich symptomatischer psychischer Störungen) und F1 (psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen) vor. Stattgefundene stationäre neurologische Krankenhausbehandlungen weisen andere Diagnosen als die in der Richtlinie in 4 Abs. 1 festgelegten Diagnosen aus. Aus den Krankenkassenunterlagen ist das Vorhandensein einer Hirnschädigung/Hirnerkrankung, insbesondere im Rahmen eines akuten Ereignisses z. B. Schlaganfall oder Schädel-Hirn-Trauma mit dadurch erworbener Hirnschädigung oder Hirnerkrankung (hirnorganische Störung) nicht ersichtlich.

16 Kompetenz-Centrum für Psychiatrie/ Psychotherapie Seite 16 von 63 Es liegt keine sekundäre organische Hirnschädigung vor, sondern angeborene Einschränkungen oder Behinderungen z.b. Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom mit oder ohne Hyperaktivität (AD(H)S) (ICD-10 F90), Intelligenzminderung (ICD-10 F70-F79) oder Entwicklungsstörungen (ICD-10 F80-F89). Es liegt eine Erkrankung des Gehirns mit progredientem Verlauf im fortgeschrittenen Stadium vor, z.b. mittel- und hochgradige Demenz vom Alzheimertyp (F00) oder auch bspw. vaskuläre Demenz (ICD-10 F01), Demenz bei anderenorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F02), nicht näher bezeichnete Demenz (ICD-10 F03), Chorea Huntington (ICD-10 G10), Parkinsonerkrankungen (ICD-10 G20-G22), sonstige degenerative Krankheiten der Basalganglien (ICD-10 G23), sonstige degenerative Krankheiten des Nervensystems, anderenorts nicht klassifiziert (ICD-10 G31), sonstige degenerative Krankheiten des Nervensystems bei anderenorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 G32), Multiple Sklerose (Encephalomyelitis disseminata) (ICD-10G 35). Mögliche Hinweise auf das Vorliegen einer mittel- bzw. hochgradigen Demenz (alle Demenz-Typen): 1. Die aus den Krankenkassenunterlagen ersichtliche erstmalige Diagnose liegt mehr als drei Jahre zurück 2. Pflegestufe 2 oder höher liegt vor 3. Bei Pflegestufe 1: Befund im Pflegegutachten zu Rate ziehen 4. Anforderung von weiteren Auskünften (neurologischer Befund, Testergebnisse z.b. Mini-Mental-Status-Test) bei der Fachärztin oder dem Facharzt, die oder der die Hirnschädigung oder Hirnerkrankung gemäß 5 Absatz 2 der RL-NeuropsychTh (1. Stufe der Diagnostik) diagnostiziert hat Zeitpunkt der Hirnschädigung bzw. Hirnerkrankung Seit der letzten neurologischen oder psychiatrischen oder somatischen Krankenhausbehandlung wegen der ICD-10 Diagnosen F0 (organische, einschließlich symptomatischer psychischer Störungen) und F1 (psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen) sind mehr als fünf Jahre vergangen. Die Richtlinie legt fest, dass das schädigende Ereignis oder die Gehirnerkran-

17 Kompetenz-Centrum für Psychiatrie/ Psychotherapie Seite 17 von 63 kung mit neuropsychologischen Defiziten bei erwachsenen Patientinnen und Patienten nicht länger als fünf Jahre zurückliegen soll. Liegt die letzte stationäre neurologische oder psychiatrische oder somatische Krankenhausbehandlung innerhalb des Fünfjahreszeitraums, ist zu prüfen, ob es davor entsprechende Krankenhausaufenthalte bezüglich der ICD-10 Diagnosen F0 (organische, einschließlich symptomatischer psychischer Störungen) und F1 (psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen) gab. Ein Antrag der neuropsychologischen Leistungserbringerin oder des neuropsychologischen Leistungserbringers auf ausnahmsweise Genehmigung der Behandlung liegt nicht vor. Liegt das schädigende Ereignis oder die Hirnerkrankung länger als fünf Jahre zurück, muss die Behandlung vor Beginn bei der zuständigen Krankenkasse beantragt werden. Der Behandlungsbeginn setzt hier eine Genehmigung der zuständigen Krankenkasse voraus. Die Behandlung kann von der zuständigen Krankenkasse genehmigt werden, wenn im Einzelfall eine hinreichende Aussicht auf die Erreichung des Therapieerfolges besteht Ausschlussgrund Rehabilitation/stationäre Krankenbehandlung Es liegt ein Antrag auf medizinische Maßnahmen zur Rehabilitation vor. Eine stationäre Krankenhausbehandlung ist erforderlich. Eine ambulante neuropsychologische Behandlung nach der Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn die Notwendigkeit einer stationären Krankenhausbehandlung oder rehabilitativen Maßnahme (teilstationär/vollstationär) gegeben ist Ergänzende Maßnahmen gemäß der Heilmittelrichtlinie Es liegt eine Heilmittelverordnung für Hirnleistungstraining/ neuropsychologisch orientierte Behandlung gemäß Heilmittel-Richtlinie vor. Die Durchführung von Ergotherapie, Logopädie und Physiotherapie ist nach der Richtlinie grundsätzlich möglich. Sofern neben der neuropsychologischen Therapie auch ein ergotherapeutisches Hirnleistungstraning / neuropsychologisch orientierte Behandlung gemäß Heilmittel-Richtlinie verordnet wurde bzw. bereits durchgeführt wird, so stellt diese in Verbindung mit einer neuropsychologischen Therapie eine Doppelbehandlung dar. Ergotherapeutische Maß-

18 Kompetenz-Centrum für Psychiatrie/ Psychotherapie Seite 18 von 63 nahmen, die ausschließlich im Rahmen von motorisch funktionellen Störungen zur Anwendung kommen, sind davon nicht betroffen Ambulante Psychotherapie gemäß Psychotherapie-Richtlinie Es wird eine ambulante Psychotherapie beantragt, vom Gutachter befürwortet, bzw. bereits durchgeführt. Die Notwendigkeit für eine gleichzeitige Durchführung von ambulanter Psychotherapie nach der Psychotherapie-Richtlinie und einer ambulanten neuropsychologischen Behandlung gemäß RL-NeuropsychTh besteht nicht Pflegestufen Es liegt Pflegestufe 2 in Folge einer Erkrankung/Schädigung des Gehirns vor. Die Indikation für eine ambulante neuropsychologische Therapie ist fraglich. Ab Pflegestufe 3 generell: Eine Indikation für eine neuropsychologische Therapie nach der Richtlinie erscheint gemäß 4 Abs. 1 und 2 nicht mehr gegeben. 4.3 Einleitung einer Prüfung durch den MDK Die RL-NeuropsychTh ( 10 Abs. 3) bietet den Krankenkassen die Möglichkeit, bei Zweifeln eine Begutachtung gemäß 275 Abs. 1 SGB V durch den örtlich zuständigen MDK zu veranlassen. Grundlage für diese Überprüfung ist bei ambulanter neuropsychologischer Behandlung Satz 1 des Abs. 1, 275 SGB V: Die Krankenkassen sind in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet, 1. bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung, sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung... eine gutachterliche Stellungnahme des MDK (Medizinischer Dienst) einzuholen. Eine solche Stellungnahme zur ambulanten neuropsychologischen Therapie ist bei dem jeweils örtlich zuständigen MDK einzuholen. Die für eine Begutachtung erforder-

19 Kompetenz-Centrum für Psychiatrie/ Psychotherapie Seite 19 von 63 lichen Unterlagen sind im Anhang in Nr. 6.7 aufgelistet (Checkliste: Unterlagen für eine Begutachtung durch den örtlich zuständigen MDK gemäß 275 Abs.1). 4.4 Qualitätsprüfungen gemäß 136 Abs. 2 SGB V Zur Prüfung der Qualität der in der vertragsärztlichen Versorgung erbrachten Leistungen hat der Gesetzgeber in 136 SGB V die Kassenärztlichen Vereinigungen verpflichtet. Diese Prüfung erfolgt im Einzelfall durch Stichproben, in Ausnahmefällen ist auch eine Vollerhebung zulässig. Auswahl, Umfang und Vorgehen bei diesen Qualitätsprüfungen sind in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Auswahl, Umfang und Verfahren bei Qualitätsprüfungen im Einzelfall nach 136 Abs. 2 SGB V ( Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung ) festgelegt (s. Anhang). Die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen auf Landesebene können insgesamt zwei ständige ärztliche Vertreter mit beratendem Status benennen (s. 3 Abs. 5 der v.g. Richtlinie). Für den Leistungsbereich der neuropsychologischen Therapie sind bei den Kassenärztlichen Vereinigungen gemäß 10 Abs. 2 RL-NeuropsychTh spezielle fachkundige Kommissionen einzurichten. 4.5 Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen gemäß 106, 106a SGB V Die Leistungserbringung neuropsychologischer Therapie unterliegt der Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfung gemäß 106, 106a SGB V, d.h., dass die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen die Wirtschaftlichkeit auch dieser vertragsärztlichen Leistung durch Beratungen und Prüfungen überwachen. Das Vorgehen ist jeweils in Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes und der KBV festgelegt. Die Richtlinien nach 106 SGB V finden Anwendung auf die selbst erbrachten, verordneten und veranlassten Leistungen der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Psychotherapeuten sowie der ärztlich geleiteten Einrichtungen. Die Richtlinien nach 106a SGB V regeln die Prüfung der Abrechnungen der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Psychotherapeuten sowie der ärztlich geleiteten Einrichtungen.

20 Kompetenz-Centrum für Psychiatrie/ Psychotherapie Seite 20 von 63 5 Anforderungen an die Qualifikation der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer gemäß RL-NeuropsychTh 5.1 Zur Durchführung der Diagnostik auf Stufe 1 6 Abs. 1 der RL-NeuropsychTh legt fest, dass die Feststellung ob und welche erworbene Hirnschädigung oder Hirnerkrankung vorliegt (Diagnostik Stufe 1) nur durch die folgenden Facharztgruppen durchgeführt werden darf: Fachärztinnen und Fachärzte für Neurologie, Nervenheilkunde, Psychiatrie, Psychia- trie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie, Neurochirurgie und Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie. Die Facharztbezeichnungen sind aus dem entsprechenden Arztbrief bzw. auch aus der KV-Nummer ersichtlich bzw. können über die zuständige KV in Erfahrung gebracht werden. 5.2 Zur Durchführung der Diagnostik auf Stufe 2 und der neuropsychologischen Therapie Gemäß 6 Abs. 2 der RL-NeuropsychTh sind zur Durchführung der spezifischen neuropsychologischen Diagnostik (Diagnostik Stufe 2) und zur Durchführung der neuropsychologischen Therapie nur berechtigt: 1. Fachärztinnen und Fachärzte für Neurologie, Nervenheilkunde, Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie, Neurochirurgie und Kinder- und Jugendpsychiatrie und - psychotherapie 2. Ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit fachlicher Be- fähigung in einem Verfahren nach 13 der Psychotherapie-Richtlinie, 3. Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit fachlicher Befähigung in einem Verfahren nach 13 der Psychotherapie-Richtlinie, 4. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten mit fach- licher Befähigung in einem Verfahren nach 13 der Psychotherapie-Richtlinie, wenn sie zusätzlich über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügen. Die Durchführung und Abrechnung von ambulanter neuropsychologischer Therapie im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung setzt eine entsprechende Genehmi-

21 Kompetenz-Centrum für Psychiatrie/ Psychotherapie Seite 21 von 63 gung der zuständigen KV voraus. Diese ist von der KV dann zu erteilen, wenn die in 6 Abs. 2 der RL-NeuropsychTh festgelegten fachlichen Anforderungen erfüllt sind. 5.3 Unterlagen zur Erfüllung der Kriterien gemäß 6 Abs. 2 der RL- NeuropsychTh Sofern keine Zulassung und Abrechnungsgenehmigung der zuständigen KV vorliegt, kann die Erfüllung der Kriterien gemäß 6 Abs. 2 der RL-NeuropsychTh anhand der im Folgenden aufgeführten Unterlagen geprüft werden Ärztliche Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer Approbation als Ärztin oder als Arzt (s. Beispiel Anhang Nr. 6.8) und Urkunde als Fachärztin/Facharzt für Neurologie, Nervenheilkunde, Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie, Neurochirurgie (nur Behandlung von Kindern und Jugendlichen) und Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (s. Beispiel Anhang Nr. 6.9) (nur Behandlung von Kindern und Jugendlichen), ausgestellt von einer Landesärztekammer oder Urkunde über den Erwerb der Zusatzbezeichnung Psychotherapie ausgestellt von einer Landesärztekammer (s. Beispiel Anhang Nr. 6.10) und Nachweis der fachlichen Befähigung in einem Verfahren nach 13 der Psychotherapie-Richtlinie, ausgestellt von einer KV (vgl. Beispiel Anhang 6.13 oder Auszug aus dem Arzt-/Psychotherapeutenregister, s. Beispiel Anhänge Nr / 6.15) und Nachweis einer neuropsychologischen Zusatzqualifikation Nichtärztliche Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer Approbation als Psychologische Psychotherapeutin oder als Psychologischer Psychotherapeut (s. Beispiel Anhang Nr. 6.11) oder, nur für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen auch eine Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichen-

22 Kompetenz-Centrum für Psychiatrie/ Psychotherapie Seite 22 von 63 psychotherapeut (s. Beispiel Anhang Nr. 6.12) und Nachweis der Fachkunde in einem Verfahren nach 13 der Psychotherapie- Richtlinie, ausgestellt von einer KV (Bescheinigung der KV, s. Beispiel Anhang Nr oder Auszug aus dem Arzt-/Psychotherapeutenregister, s. Beispiel Anhänge Nr / 6.15) und Nachweis einer neuropsychologischen Zusatzqualifikation Nachweis einer neuropsychologischen Zusatzqualifikation Der Nachweis einer neuropsychologischen Zusatzqualifikation kann wie folgt geführt werden: Urkunde Zusatzbezeichnung Klinische Neuropsychologie einer Landespsychotherapeutenkammer (hierzu konnte leider kein Musterbeispiel gefunden werden) oder Titel Klinische Neuropsychologin/Klinischer Neuropsychologe GNP ausgestellt von der Gesellschaft für Neuropsychologie e.v. (s. Beispiel Anhang Nr. 6.16) oder Nachweis einer abgeschlossene Weiterbildung in neuropsychologischer Therapie inhaltsgleich oder gleichwertig mit der jeweiligen Zusatzbezeichnung für Neuropsychologie gemäß Weiterbildungsordnung der Landespsychotherapeutenkammern, oder soweit eine solche nicht besteht, gemäß der Musterweiterbildungsordnung der Bundespsychotherapeutenkammer (s. Anhang Nr. 6.17). Bei solchen Nachweisen wird empfohlen, von den Leistungserbringerinnen und den Leistungserbringern eine Äquivalenzbescheinigung der jeweils zuständigen Landespsychotherapeutenkammer zu fordern.

23 Kompetenz-Centrum für Psychiatrie/ Psychotherapie Seite 23 von 63 6 Anhang

24 Kompetenz-Centrum für Psychiatrie/ Psychotherapie Seite 24 von Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung: Neuropsychologische Therapie vom 24. November 2011 (BAnz. Nr. 31 (S. 747) vom )

25 Kompetenz-Centrum für Psychiatrie/ Psychotherapie Seite 25 von 63

26 Kompetenz-Centrum für Psychiatrie/ Psychotherapie Seite 26 von 63

27 Kompetenz-Centrum für Psychiatrie/ Psychotherapie Seite 27 von Ablaufschema: Voraussetzungen für die Indikation gemäß RL- NeuropsychTh

28 Kompetenz-Centrum für Psychiatrie/ Psychotherapie Seite 28 von Checkliste: Ausschlusskriterien nach 4 Abs. 3 RL-NeuropsychTh

29 Kompetenz-Centrum für Psychiatrie/ Psychotherapie Seite 29 von Ablaufschema: Zusammenstellen und Auswerten von Leistungsdaten durch die zuständige Krankenkasse

30 Kompetenz-Centrum für Psychiatrie/ Psychotherapie Seite 30 von Checkliste: Anforderung von Informationen bei der neuropsychologischen Leistungserbringerin oder bei dem neuropsychologischen Leistungserbringer, sofern die Anzeige des Behandlungsbeginns gemäß 7 Abs. 4 der RL-NeuropsychTh keine aussagekräftigen Informationen enthält 1. Versichertendaten 2. Anzahl der durchgeführten probatorischen Sitzungen, durchgeführt von (Datum) bis (Datum) 3. Ergebnisse der Diagnostik auf Stufe 1: welche Hirnschädigung bzw. welche Hirnerkrankung (ICD-10 Bezeichnungen) gemäß 5 Abs. der RL- NeuropsychTh wurde festgestellt? Von wem (namentliche Benennung mit Fachbezeichnung) und wann (Datum) wurde/n diese Diagnose/n gestellt? 4. Ergebnisse der Diagnostik auf Stufe 2 (gemäß 5 Abs. 3 RL- NeuropsychTh): Welche krankheitsspezifische/n neuropsychologische/n Diagnose/n liegt vor (ICD-10 Bezeichnungen). In welchen Hirnleistungsfunk- tionen liegen krankheitswertige Störungen vor? 5. Datum des Behandlungsbeginns 6. Angaben zu Anzahl und Frequenz der Behandlungseinheiten und Angabe ob eine Einzel- oder Gruppentherapie durchgeführt wird. 7. Angabe des vollen Namens, derjenigen/desjenigen, die/der die neuropsychologische Behandlung persönlich durchführt. Zusätzlich notwendige Informationen, wenn der Krankenkasse keine Informationen über Vorbehandlungen in Bezug auf die Hirnschädigung / Hirnerkrankung vorliegen: 8. Welche Behandlungsmaßnahmen (stationär, ambulant, rehabilitativ) wurden zur Therapie der unter 3. diagnostizierten Erkrankung bereits durchgeführt?

31 Kompetenz-Centrum für Psychiatrie/ Psychotherapie Seite 31 von Checkliste: Anforderung von Unterlagen bei der neuropsychologischen Leistungserbringerin oder bei dem neuropsyhologischen Leistungserbringer sofern keine Zulassung / Abrechnungsgenehmigung der zuständigen KV vorliegt. 1. Ärztliche Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer: Approbation als Ärztin oder als Arzt und Urkunde als Fachärztin/Facharzt für Neurologie, Nervenheilkunde, Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, oder Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie, Neurochirurgie (nur Behandlung von Kindern und Jugendlichen) oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (nur Behandlung von Kindern und Jugendlichen) oder Urkunde über den Erwerb der Zusatzbezeichnung Psychotherapie und Nachweis der Fachkunde in einem Verfahren nach 13 der Psychotherapie-Richtlinie, ausgestellt von einer KV und Nachweis einer neuropsychologischen Zusatzqualifikation 2. Nichtärztliche Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer Approbation als Psychologische Psychotherapeutin oder als Psychologischer Psychotherapeut oder nur für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen: Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut und Nachweis der Fachkunde in einem Verfahren nach 13 der Psychotherapie-Richtlinie, ausgestellt von einer KV und Nachweis einer neuropsychologischen Zusatzqualifikation

32 Kompetenz-Centrum für Psychiatrie/ Psychotherapie Seite 32 von Nachweis einer neuropsychologischen Zusatzqualifikation Der Nachweis einer neuropsychologischen Zusatzqualifikation kann wie folgt geführt werden: Urkunde Zusatzbezeichnung Klinische Neuropsychologie einer Landespsychotherapeutenkammer oder Titel Klinische Neuropsychologin/Klinischer Neuropsychologe GNP ausgestellt von der Gesellschaft für Neuropsychologie e.v. oder Nachweis einer abgeschlossene Weiterbildung in neuropsychologischer Therapie inhaltsgleich oder gleichwertig mit der jeweiligen Zusatzbezeichnung für Neuropsychologie gemäß Weiterbildungsordnung der Landespsychotherapeutenkammern, oder soweit eine solche nicht besteht, gemäß der Musterweiterbildungsordnung der Bundespsychotherapeutenkammer. Bei solchen Nachweisen wird empfohlen, von den Leistungserbringerinnen und den Leistungserbringern eine Äquivalenzbescheinigung der jeweils zuständigen Landespsychotherapeutenkammer zu fordern.

33 Kompetenz-Centrum für Psychiatrie/ Psychotherapie Seite 33 von Checkliste: Unterlagen für eine Begutachtung gemäß 275 Abs.1, Satz 1 SGB V durch den örtlich zuständigen MDK

34 Kompetenz-Centrum für Psychiatrie/ Psychotherapie Seite 34 von Beispiel: Approbationsurkunde Approbation als Arzt

35 Kompetenz-Centrum für Psychiatrie/ Psychotherapie Seite 35 von Beispiel: Facharzturkunde Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie

36 Kompetenz-Centrum für Psychiatrie/ Psychotherapie Seite 36 von Beispiel: Urkunde Zusatzbezeichnung Psychotherapie

37 Kompetenz-Centrum für Psychiatrie/ Psychotherapie Seite 37 von Beispiel: Approbationsurkunde als Psychologischer Psychotherapeut

38 Kompetenz-Centrum für Psychiatrie/ Psychotherapie Seite 38 von Beispiel: Approbationsurkunde als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut

39 Kompetenz-Centrum für Psychiatrie/ Psychotherapie Seite 39 von Beispiel: Fachkundenachweis in Verhaltenstherapie bei Erwachsenen

40 Kompetenz-Centrum für Psychiatrie/ Psychotherapie Seite 40 von Beispiel: Auszug aus dem Arzt- und Psychotherapeuten-Register I.

41 Kompetenz-Centrum für Psychiatrie/ Psychotherapie Seite 41 von Beispiel: Auszug aus dem Arzt- und Psychotherapeuten-Register II.

42 Kompetenz-Centrum für Psychiatrie/ Psychotherapie Seite 42 von Beispiel: Titel Klinische Neuropsychologin GNP

43 Kompetenz-Centrum für Psychiatrie/ Psychotherapie Seite 43 von BPtK - Muster-Weiterbildungsordnung

44 Kompetenz-Centrum für Psychiatrie/ Psychotherapie Seite 44 von 63

45 Kompetenz-Centrum für Psychiatrie/ Psychotherapie Seite 45 von 63

46 Kompetenz-Centrum für Psychiatrie/ Psychotherapie Seite 46 von 63

47 Kompetenz-Centrum für Psychiatrie/ Psychotherapie Seite 47 von 63

48 Kompetenz-Centrum für Psychiatrie/ Psychotherapie Seite 48 von 63

49 Kompetenz-Centrum für Psychiatrie/ Psychotherapie Seite 49 von 63

50 Kompetenz-Centrum für Psychiatrie/ Psychotherapie Seite 50 von 63

51 Kompetenz-Centrum für Psychiatrie/ Psychotherapie Seite 51 von 63

52 Kompetenz-Centrum für Psychiatrie/ Psychotherapie Seite 52 von 63

53 Kompetenz-Centrum für Psychiatrie/ Psychotherapie Seite 53 von 63

54 Kompetenz-Centrum für Psychiatrie/ Psychotherapie Seite 54 von 63

55 Kompetenz-Centrum für Psychiatrie/ Psychotherapie Seite 55 von 63

56 Kompetenz-Centrum für Psychiatrie/ Psychotherapie Seite 56 von 63

57 Kompetenz-Centrum für Psychiatrie/ Psychotherapie Seite 57 von 63

58 Kompetenz-Centrum für Psychiatrie/ Psychotherapie Seite 58 von 63

59 Kompetenz-Centrum für Psychiatrie/ Psychotherapie Seite 59 von 63

60 Kompetenz-Centrum für Psychiatrie/ Psychotherapie Seite 60 von 63

61 Kompetenz-Centrum für Psychiatrie/ Psychotherapie Seite 61 von 63

62 Kompetenz-Centrum für Psychiatrie/ Psychotherapie Seite 62 von 63

63 Kompetenz-Centrum für Psychiatrie/ Psychotherapie Seite 63 von 63

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