Amtsblatt. des Landkreises Donau-Ries. Nr. 08 Erscheint nach Bedarf Donnerstag, 09. April 2015

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1 Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries Herausgeber: in Donauwörth Verantwortlich: Landrat Stefan Rößle Sitz der Kreisverwaltung: Pflegstraße 2, Donauwörth Telefon (09 06) 74-0, Fax (09 06) Druck: Dienststelle Nördlingen, Hafenmarkt 2, Nördlingen Bürgerservice Nördlingen, Nürnberger Str. 17, Nördlingen Telefon ( ) , Telefax ( ) Briefanschrift: Donauwörth, Dienststelle Nördlingen Postfach Nördlingen Öffnungszeiten: => Montag bis Freitag 7.30 bis Uhr Donnerstag 7.30 bis Uhr und bis Uhr Konten der Kreiskasse Donau-Ries: Sparkasse Donauwörth IBAN: DE , BIC: BYLADEM1DON Raiffeisen-Volksbank Donauwörth e.g. IBAN: DE , BIC: GENODEF1DON Sparkasse Nördlingen IBAN: DE , BIC: BYLADEM1NLG Raiffeisen-Volksbank Ries e.g. IBAN: DE , BIC: GENODEF1NOE Nr. 08 Erscheint nach Bedarf Donnerstag, 09. April 2015 Nr. 1 Satzung zur Änderung der Satzung der Sparkasse Donauwörth vom 24. Februar 2015 Nr. 3 Amtliche Bekanntmachung des Landratsamtes Donau-Ries Untere Bauaufsichtsbehörde gemäß Artikel 66 Absatz 2 der Bayerischen Bauordnung Nr. 2 Bekanntmachung der 7. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Benutzung des Hallenbades mit Sauna des Schulverbandes Rain (Grundschule) Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries Nr. 08 vom 09. April

2 Nr. 4 Vollzug des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG); Genehmigung der wesentlichen Änderung ( 16 BImSchG) der Anlage zur Behandlung von nicht gefährlichen metallischen Abfällen in Shredderanlagen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen je Tag gem. Ziffer ; zur sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag gem. Ziffer ; zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 30 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Ziffer ; zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtkapazität von 100 Tonnen oder mehr gem. Ziffer ; mit einer Gesamtlagerfläche von Quadratmetern oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von Tonnen oder mehr gem. Ziffer ; auf den Grundstücken Fl.-Nr. 2575/24 und 2575/29 der Gemarkung Wemding durch die Schuster Metall-Recycling GmbH & Co. KG, vertreten durch Herrn Klaus Schuster, Industriestraße 21 in Wemding Nr. 6 Amtliche Bekanntmachung des Landratsamtes Donau-Ries Untere Bauaufsichtsbehörde gemäß Artikel 66 Absatz 2 der Bayerischen Bauordnung Nr. 5 Amtliche Bekanntmachung des Landratsamtes Donau-Ries Untere Bauaufsichtsbehörde gemäß Artikel 66 Absatz 2 der Bayerischen Bauordnung Nr. 7 Haushaltssatzung des ZRF Augsburg für das HHJ 2015 Hinweis auf Veröffentlichung Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries Nr. 08 vom 09. April

3 Nr. 1 Satzung zur Änderung der Satzung der Sparkasse Donauwörth vom 24. Februar 2015 Aufgrund von Art. 21 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Sparkassengesetzes SpkG (BayRS I) wird die Satzung der Sparkasse Donauwörth vom 03. Februar 2003, zuletzt geändert durch Satzung zur Änderung der Satzung vom 22. Mai 2007 (Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries Nr. 07 vom ), durch Beschluss ihres Verwaltungsrats vom 24. Februar 2015 mit Zustimmung des Zweckverband Sparkasse Donauwörth-Oettingen wie folgt geändert: 1. 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: 1 Änderungsbestimmungen (1) Der Verwaltungsrat besteht aus acht Mitgliedern, nämlich dem Verbandsvorsitzenden der kommunalen Trägerkörperschaft als Vorsitzendem, dem stellvertretenden Verbandsvorsitzenden und dem weiteren Stellvertreter des Verbandsvorsitzenden der kommunalen Trägerkörperschaft als stellvertretenden Vorsitzenden, drei von der Verbandsversammlung der kommunalen Trägerkörperschaft gemäß Art. 8 Abs. 3 SpkG aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern, zwei von der Regierung von Schwaben als Sparkassenaufsichtsbehörde gemäß Art. 8 Abs. 4 SpkG bestellten Mitgliedern Abs. 2 wird wie folgt gefasst: (2) Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil. 3. In 5 Abs. 2 wird ( 25 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a SpkO) durch ( 17 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a SpkO) ersetzt. 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Donauwörth, den 24. Februar 2015 Landrat Stefan Rößle Vorsitzender des Verwaltungsrats der Sparkasse Donauwörth Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries Nr. 08 vom 09. April

4 Nr. 2 Bekanntmachung der 7. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Benutzung des Hallenbades mit Sauna des Schulverbandes Rain (Grundschule) Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries Nr. 08 vom 09. April

5 Nr. 3 Amtliche Bekanntmachung des Landratsamtes Donau-Ries Untere Bauaufsichtsbehörde gemäß Artikel 66 Absatz 2 der Bayerischen Bauordnung Das Untere Bauaufsichtsbehörde hat mit Bescheid vom , Az. ( ) 2014/0971 B Herrn Alwin Hindermayr, Neubiberg die baurechtliche Genehmigung zum Ausbau eines Dachspitzes als Wohnraum in Mertingen, Richard-Wagner-Straße 4 erteilt. Die Akten des Baugenehmigungsverfahrens können beim, Donauwörth, Pflegstraße 2, Zimmer 290 (Haus C) während der Dienststunden eingesehen werden. Mit dem Tag der Bekanntmachung gilt die Zustellung der Baugenehmigung als bewirkt (Art. 66 Abs. 2 Satz 6 BayBO). Donauwörth, den Dr. Singer Oberregierungsrat Vollzug der Baugesetze Bekanntgabe über die Erteilung einer Baugenehmigung für Herrn Alwin Hindermayr, Neubiberg. Das Untere Bauaufsichtsbehörde hat mit Bescheid vom , Az. ( ) 2014/0971 B folgende Baugenehmigung zum Ausbau eines Dachspitzes als Wohnraum in Mertingen, Richard-Wagner-Straße 4 erteilt: Tenor: I. Das im Betreff genannte Vorhaben wird entsprechend den beiliegenden, mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen genehmigt. II. Es werden folgende bauordnungsrechtliche Abweichungen (Art. 63 Abs. 1 BayBO) erteilt: - Von Art. 25 Abs. 1 Nr. 2 BayBO - Von Art. 27 Abs. 3 Satz 1 BayBO - Von Art. 29 Abs. 1 Nr. 2 BayBO - Von Art. 31 Abs. 3 BayBO - Von Art. 33 Abs. 4 Satz 3 BayBO Der Baugenehmigungsbescheid, einschließlich der dem Bescheid zu Grunde liegenden Antragsunterlagen und Baupläne können von den betroffenen Nachbarn beim Landratsamt Donau-Ries, Donauwörth, Pflegstraße 2, Zimmer 290 (Haus C) während der offiziellen Öffnungszeiten eingesehen werden. Die Zustellung der Baugenehmigung wird durch die öffentliche Bekanntmachung ersetzt (Art. 66 Absatz 4 Satz 3 BayBO). Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries Nr. 08 vom 09. April

6 RECHTSBEHELFSBELEHRUNG: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg, Postfachanschrift: Postfach , Augsburg Hausanschrift: Kornhausgasse 4, Augsburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.b. durch ) ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Weitere Hinweise: Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens hat gemäß 212a des Baugesetzbuches (BauGB) keine aufschiebende Wirkung. Mit der Bauausführung kann daher durch den Bauherrn auf eigenes Risiko begonnen oder fortgefahren werden. Falls jedoch nach Abschluss des Klageverfahrens die bauliche Anlage abgeändert oder beseitigt werden muss, hat der Bauherr insoweit das allgemeine Kostenrisiko zu tragen und ggf. Nachbarn oder sonstigen Beteiligten Schadenersatz zu leisten. Beim kann durch einen Dritten gemäß 80a Abs. 1 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung beantragt werden. Daneben besteht für einen Dritten gemäß 80a Abs. 3 VwGO i.v.m. 80 Abs. 5 VwGO die Möglichkeit, beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Drittanfechtungsklage zu beantragen. Bauabteilung Dr. Singer Oberregierungsrat Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries Nr. 08 vom 09. April

7 Nr. 4 Vollzug des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG); Genehmigung der wesentlichen Änderung ( 16 BImSchG) der Anlage zur Behandlung von nicht gefährlichen metallischen Abfällen in Shredderanlagen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen je Tag gem. Ziffer ; zur sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag gem. Ziffer ; zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 30 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Ziffer ; zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtkapazität von 100 Tonnen oder mehr gem. Ziffer ; mit einer Gesamtlagerfläche von Quadratmetern oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von Tonnen oder mehr gem. Ziffer ; auf den Grundstücken Fl.-Nr. 2575/24 und 2575/29 der Gemarkung Wemding durch die Schuster Metall-Recycling GmbH & Co. KG, vertreten durch Herrn Klaus Schuster, Industriestraße 21 in Wemding Amtliche Bekanntmachung Die Schuster Metall-Recycling GmbH & Co. KG in Wemding hat beim Landratsamt Donau-Ries die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach 16 des Bundesimmissionsschutzgesetzes für die Erweiterung und den Betrieb der oben näher bezeichneten Anlage gestellt. Für die beabsichtigten Maßnahmen ist eine Genehmigung nach 16 des Bundesimmissionsschutzgesetzes erforderlich: - Vergrößerung der Betriebsfläche und Lagerkapazität - Anlagentechnische Änderungen - Änderung der Betriebsweise der Aufbereitungsanlagen - Änderungen bei den genehmigten Abfällen - Änderung / Erweiterung der Entwässerungsanlagen Die das Vorhaben betreffenden Antragsunterlagen liegen in der Zeit vom Montag, den bis Dienstag beim in Donauwörth, Pflegstraße 2; Zimmer-Nr. 262 (Haus C) sowie bei der Stadt Wemding, Marktplatz 3 in Wemding, Zimmer-Nr. 17 (1.Stock) während der jeweiligen Dienststunden zur allgemeinen Einsicht aus. Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben sind in der Zeit bis spätestens , beim in Donauwörth, Pflegstraße 2, schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Sie sollen in 3-facher Ausfertigung eingereicht werden. Mit Ablauf der oben genannten Frist werden alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Auf Verlangen des Einwenders können dessen Name und Anschrift auf dem Einwendungsschriftstück vor dessen Bekanntgabe an den Antragsteller des Vorhabens und die am Verfahren beteiligten Behörden unkenntlich gemacht werden, sofern der Name und die Anschrift nicht zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens erforderlich ist. Der Erörterungstermin wird gesondert durch das bekannt gegeben. Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries Nr. 08 vom 09. April

8 An diesem Termin werden die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben erörtert. Im Genehmigungsbescheid werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den Planbetroffenen rechtsgestaltend geregelt. Die Zustellung des Genehmigungsbescheides an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Nr. 5 Amtliche Bekanntmachung des Landratsamtes Donau-Ries Untere Bauaufsichtsbehörde gemäß Artikel 66 Absatz 2 der Bayerischen Bauordnung Das Untere Bauaufsichtsbehörde hat mit Bescheid vom , Az. ( ) 2014/0773 B Herrn und Frau Jürgen und Christine Dischinger, Mertingen die baurechtliche Genehmigung zum Ausbau eines Dachspitzes als Wohnraum in Mertingen, Richard-Wagner-Straße 4 erteilt. Die Akten des Baugenehmigungsverfahrens können beim, Donauwörth, Pflegstraße 2, Zimmer 290 (Haus C) während der Dienststunden eingesehen werden. Mit dem Tag der Bekanntmachung gilt die Zustellung der Baugenehmigung als bewirkt (Art. 66 Abs. 2 Satz 6 BayBO). Donauwörth, den Dr. Singer Oberregierungsrat Vollzug der Baugesetze Bekanntgabe über die Erteilung einer Baugenehmigung für Herrn und Frau Jürgen und Christine Dischinger, Mertingen. Das Untere Bauaufsichtsbehörde hat mit Bescheid vom , Az. ( ) 2014/0773 B folgende Baugenehmigung zum Ausbau eines Dachspitzes als Wohnraum in Mertingen, Richard-Wagner-Straße 4 erteilt: Tenor: I. Das im Betreff genannte Vorhaben wird entsprechend den beiliegenden, mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen genehmigt. II. Es werden folgende bauordnungsrechtliche Abweichungen (Art. 63 Abs. 1 BayBO) erteilt: - Von Art. 25 Abs. 1 Nr. 2 BayBO - Von Art. 27 Abs. 3 Satz 1 BayBO - Von Art. 29 Abs. 1 Nr. 2 BayBO - Von Art. 31 Abs. 3 BayBO - Von Art. 33 Abs. 4 Satz 3 BayBO Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries Nr. 08 vom 09. April

9 Der Baugenehmigungsbescheid, einschließlich der dem Bescheid zu Grunde liegenden Antragsunterlagen und Baupläne können von den betroffenen Nachbarn beim Landratsamt Donau-Ries, Donauwörth, Pflegstraße 2, Zimmer 290 (Haus C) während der offiziellen Öffnungszeiten eingesehen werden. Die Zustellung der Baugenehmigung wird durch die öffentliche Bekanntmachung ersetzt (Art. 66 Absatz 4 Satz 3 BayBO). RECHTSBEHELFSBELEHRUNG: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg, Postfachanschrift: Postfach , Augsburg Hausanschrift: Kornhausgasse 4, Augsburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.b. durch ) ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Weitere Hinweise: Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens hat gemäß 212a des Baugesetzbuches (BauGB) keine aufschiebende Wirkung. Mit der Bauausführung kann daher durch den Bauherrn auf eigenes Risiko begonnen oder fortgefahren werden. Falls jedoch nach Abschluss des Klageverfahrens die bauliche Anlage abgeändert oder beseitigt werden muss, hat der Bauherr insoweit das allgemeine Kostenrisiko zu tragen und ggf. Nachbarn oder sonstigen Beteiligten Schadenersatz zu leisten. Beim kann durch einen Dritten gemäß 80a Abs. 1 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung beantragt werden. Daneben besteht für einen Dritten gemäß 80a Abs. 3 VwGO i.v.m. 80 Abs. 5 VwGO die Möglichkeit, beim Bayerischen Verwaltungs-gericht in Augsburg die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Drittanfechtungsklage zu beantragen. Bauabteilung Dr. Singer Oberregierungsrat Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries Nr. 08 vom 09. April

10 Nr. 6 Amtliche Bekanntmachung des Landratsamtes Donau-Ries Untere Bauaufsichtsbehörde gemäß Artikel 66 Absatz 2 der Bayerischen Bauordnung Das Untere Bauaufsichtsbehörde hat mit Bescheid vom , Az. ( ) 2014/0970 B Herrn Walter Kuhn, Mertingen die baurechtliche Genehmigung zum Ausbau eines Dachspitzes als Wohnraum in Mertingen, Richard-Wagner-Straße 4 erteilt. Die Akten des Baugenehmigungsverfahrens können beim, Donauwörth, Pflegstraße 2, Zimmer 290 (Haus C) während der Dienststunden eingesehen werden. Mit dem Tag der Bekanntmachung gilt die Zustellung der Baugenehmigung als bewirkt (Art. 66 Abs. 2 Satz 6 BayBO). Donauwörth, den Dr. Singer Oberregierungsrat Vollzug der Baugesetze Bekanntgabe über die Erteilung einer Baugenehmigung für Herrn Walter Kuhn, Mertingen. Das Untere Bauaufsichtsbehörde hat mit Bescheid vom , Az. ( ) 2014/0970 B folgende Baugenehmigung zum Ausbau eines Dachspitzes als Wohnraum in Mertingen, Richard-Wagner-Straße 4 erteilt: Tenor: I. Das im Betreff genannte Vorhaben wird entsprechend den beiliegenden, mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen genehmigt. II. Es werden folgende bauordnungsrechtliche Abweichungen (Art. 63 Abs. 1 BayBO) erteilt: - Von Art. 25 Abs. 1 Nr. 2 BayBO - Von Art. 27 Abs. 3 Satz 1 BayBO - Von Art. 29 Abs. 1 Nr. 2 BayBO - Von Art. 31 Abs. 3 BayBO - Von Art. 33 Abs. 4 Satz 3 BayBO Der Baugenehmigungsbescheid, einschließlich der dem Bescheid zu Grunde liegenden Antragsunterlagen und Baupläne können von den betroffenen Nachbarn beim Landratsamt Donau-Ries, Donauwörth, Pflegstraße 2, Zimmer 290 (Haus C) während der offiziellen Öffnungszeiten eingesehen werden. Die Zustellung der Baugenehmigung wird durch die öffentliche Bekanntmachung ersetzt (Art. 66 Absatz 4 Satz 3 BayBO). Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries Nr. 08 vom 09. April

11 RECHTSBEHELFSBELEHRUNG: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg, Postfachanschrift: Postfach , Augsburg Hausanschrift: Kornhausgasse 4, Augsburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.b. durch ) ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Weitere Hinweise: Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens hat gemäß 212a des Baugesetzbuches (BauGB) keine aufschiebende Wirkung. Mit der Bauausführung kann daher durch den Bauherrn auf eigenes Risiko begonnen oder fortgefahren werden. Falls jedoch nach Abschluss des Klageverfahrens die bauliche Anlage abgeändert oder beseitigt werden muss, hat der Bauherr insoweit das allgemeine Kostenrisiko zu tragen und ggf. Nachbarn oder sonstigen Beteiligten Schadenersatz zu leisten. Beim kann durch einen Dritten gemäß 80a Abs. 1 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung beantragt werden. Daneben besteht für einen Dritten gemäß 80a Abs. 3 VwGO i.v.m. 80 Abs. 5 VwGO die Möglichkeit, beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Drittanfechtungsklage zu beantragen. Bauabteilung Dr. Singer Oberregierungsrat Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries Nr. 08 vom 09. April

12 Nr. 7 Haushaltssatzung des ZRF Augsburg für das HHJ 2015 Hinweis auf Veröffentlichung Die Haushaltssatzung des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Augsburg wurde am von der Verbandsversammlung beschlossen und am durch den Verbandsvorsitzenden ausgefertigt. Mit Schreiben vom wurde die Regierung von Schwaben gebeten, die Haushaltssatzung des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Augsburg im nächsten Amtsblatt der Regierung von Schwaben zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichung wird voraussichtlich in der Ausgabe Nr. 5 des Regierungsamtsblatts vom erfolgen (lt. Mitteilung von Frau Koch, Regierung von Schwaben vom ). Stefan Rößle Landrat Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries Nr. 08 vom 09. April

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