Sachverhaltsdarstellung: Schaf-, Rinder- & Ziegenhaltung Fam GRAMER, Traismauer - Übertretungen TSchG
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- Jonas Ziegler
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1 Verein gegen Tierfabriken Waidhausenstraße 13/1 A-1140 Wien +43/(0)1/ Wien, An die: Staatsanwaltschaft Sankt Pölten Schießstattring 6 A-3100 St. Pölten lgstpoelten.praesidium@justiz.gv.at An die: Bezirkshauptmannschaft Sankt Pölten - Land Am Bischofteich 1 A-3100 St. Pölten post.bhpl@noel.gv.at Nachrichtlich an die: Tierschutzombudschaft Niederösterreich - Dr.in. Lucia Giefing (Dr.in. Jasmin Raubeck) Landhausplatz 1 A-3109 St. Pölten Telefon: 02742/ post.tso@noel.gv.at Sachverhaltsdarstellung: Schaf-, Rinder- & Ziegenhaltung Fam GRAMER, Traismauer - Übertretungen TSchG Christine BERNHARD und Franz GRAMER (jun.), wh A-3133 Traismauer, Kremser Straße 84a betreiben an den Adressen A-3133 Traismauer, Kremser Straße 84a, A-3133 Traismauer, Sankt Georgener Gasse 3, sowie ca 300m nordöstlich als sog Aussiedlerhof A-3133 Traismauer, Sankt Georgener Gasse [GPS-Koordinaten: N ; E ] mehrere Tierhaltungen von mehreren hundert Schafen und AMA-Rindern, aber auch einigen Ziegen. Der Schafbetrieb geht auf Rechnung Frau Christine BERNHARD, Kremser Straße 84a; Betriebsnummer: Die Rinderhaltung auf Herrn Franz GRAMER, Kremser Straße 84a; Betriebsnummer: Das dem Verein gegen Tierfabriken vorliegende, tlw GPS-markierte, digitale Bild- und Tonmaterial indiziert den Verdacht folgender Gesetzesübertretungen: 1 / 5
2 Bodenbeschaffenheit 1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 2, Punkt 2.1.: Die Böden müssen rutschfest sein und so gestaltet und unterhalten werden, dass die Rinder keine Verletzungen oder Schmerzen erleiden. Weisen geschlossene Böden im Liegebereich der Tiere keine Beläge auf, die ihren Ansprüchen auf Weichheit oder Wärmedämmung genügen, sind sie ausreichend mit Stroh oder ähnlich strukturiertem Material einzustreuen. Die Liegeflächen der Tiere müssen trocken und so gestaltet sein, dass alle Tiere gleichzeitig und ungehindert liegen können. Die Böden in der Rindermast im Stall des Aussiedlerhofs erfüllen diese gesetzliche Vorgabe nicht: Im Wesentlichen leben die Tiere auf ihren eigenen Exkrementen; Stroh oder ähnlich strukturierte Einstreu ist nicht (mehr) vorhanden. Bewegungsfreiheit / Besatzdichte 1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 3, Punkt 2.2.: Gasse 3) sowie in beiden Hallen des sog Aussiedlerhofs besteht der Verdacht auf eine Überschreitung der gesetzlich normierten höchstzulässigen Besatzdichte (0,5 0,6 m²/tier; je nach Alter). Aufgrund des vorliegenden Bildmaterials konnte keine endgültige quantitative Bemessung durchgeführt werden. Eventualvorbringen: Sollte die Besatzdichte den unter Punkt 2.2. der Anlage 3 der 1. Tierhaltungsverordnung angeführten Werten entsprechen, ist eine Überprüfung auf einen allfälligen Widerspruch zur höherrangigen Bestimmung des 13 Abs 2 TSchG (ggf durch die Volksanwaltschaft) dringend angezeigt. Stallklima 1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 3, Punkt 2.3.: In geschlossenen Ställen müssen natürliche oder mechanische Lüftungsanlagen vorhanden sein. Diese sind dauernd entsprechend zu bedienen oder zu regeln und so zu warten, dass ihre Funktion gewährleistet ist. In geschlossenen Ställen muss für einen dauernden und ausreichenden Luftwechsel gesorgt werden, ohne dass es im Tierbereich zu schädlichen Zuglufterscheinungen kommt. Gasse 3) ist diese Bestimmung mit Sicherheit nicht erfüllt: Mangels Lüftung (Das Öffnen von Fenstern und Türen wurde GRAMER durch das städtische Bauamt untersagt!) ist kein ausreichender Luftwechsel gewährleistet. Die Luftfeuchtigkeit ist dort aus diesem Grund inakzeptabel hoch. Tageslichteintrittsflächen 1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 2, Punkt 2.4., bzw 1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 3, Punkt 2.4., bzw 1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 4, Punkt 2.4. Steht den Tieren kein ständiger Zugang ins Freie zur Verfügung, müssen Ställe Fenster oder sonstige offene oder transparente Flächen, durch die Tageslicht einfallen kann, im Ausmaß von mindestens 3% der Stallbodenfläche aufweisen. Im Tierbereich des Stalles ist über mindestens 8 Stunden pro Tag eine Lichtstärke von mindestens 40 Lux zu gewährleisten. In allen zur Schaf-, Ziegen und Rinderhaltung benutzten Objekten auf allen o.a. Liegenschaften (Beide Hallen des sog Aussiedlerhofs sowie Garage, Garagenzubau und Grünlandstall nahe der Wohnadresse) besteht der Verdacht ungenügender Tageslichteintrittsflächen. Aufgrund des vorliegenden Bildmaterials konnte keine endgültige quantitative Bemessung durchgeführt werden. Eventualvorbringen: Sollte die Tageslichteintrittsflächen den unter Punkt 2.4. der Anlagen 2-4 der 1. Tierhaltungsverordnung angeführten Werten entsprechen, ist eine Überprüfung auf einen allfälligen 2 / 5
3 Widerspruch zur höherrangigen Bestimmung des 13 Abs 2 TSchG (ggf durch die Volksanwaltschaft) dringend angezeigt. Lärm 1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 3, Punkt 2.5.: Der Lärmpegel ist so gering wie möglich zu halten. Dauernder oder plötzlicher Lärm ist zu vermeiden. Die Konstruktion, die Aufstellung, die Wartung und der Betrieb der Belüftungsgebläse, Fütterungsmaschinen oder anderer Maschinen sind so zu gestalten, dass sie so wenig Lärm wie möglich verursachen. Gasse 3) schalten sich permanent mehrere Milchaustauscherpumpen (auch nächtens) lautstark ein und aus. Dadurch kommen die Lämmer nicht zur Ruhe und leiden unter Stress. Fressplatzbreite 1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 3, Punkt 2.6.: Zumindest in der als Lämmerstall genutzten Garage an der Meldeadresse (Sankt Georgener Gasse 3) überschreitet das Tier/Fressplatz-Verhältnis der in Gruppenhaltung ad libitum gefütterten Lämmer den gesetzlich normierten Höchstwert 2,5:1. Ebenso ist dort die gesetzlich vorgeschriebene Mindestfressplatzbreite von 20cm/Tier nicht erfüllt. Das passt auch mit der Äußerung Franz GRAMERs zusammen, der - angesprochen auf seine hohe Ausfallsrate - gesagt haben soll: Meine Tiere sind so deppert, die erdrücken sich beim Fressen gegenseitig (Anzeige PI Traismauer vom , Zeugen RIEDLER und KNOPF) Eingriffe: Schwanzkupieren, Enthornen 1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 3, Punkt ivm 7 TSchG: Abgesehen von den beiden unter Punkt in der Verordnung taxativ aufgezählten zulässigen Eingriffen (Kupieren des Schwanzes auf höchstens die Hälfte und Kastration), sind Eingriffe, die nicht therapeutischen oder diagnostischen Zielen oder der fachgerechten Kennzeichnung von Tieren dienen, grundsätzlich verboten. Im Gegensatz zu den Bestimmungen für Rinder und Ziegen fehlt bei Schafen (wohl aufgrund der Verfügbarkeit hornloser Rassen) dezidiert die Ausnahme für die Enthornung. Die Enthornung darf bei Schafen also weder durch den Tierhalter selbst, aber auch nicht durch einen beauftragten Tierarzt durchgeführt werden. Tatsächlich besteht der Verdacht, dass fast alle Schafe im angezeigten Betrieb durch ut enthornt wurden. Wer, wann und wie die Enthornung durchgeführt hat, ist jedenfalls noch zu erheben. Aufgrund der notorischen Rechtswidrigkeit der präventiven Enthornung von Schafen wäre dann anzunehmen, dass diese von den TierhalterInnen selbst und da es sich bei diesen nicht um ausgebildete Tierärzte handelt höchstwahrscheinlich ohne wirksame Betäubung durchgeführt wurde. Dies entspräche einer krasse Verletzung nicht nur des 7 TSchG und jedenfalls des 5 Abs 1 TSchG sondern möglicherweise auch des 222 Abs 1 Z 1 StGB. Ggf ist zur Frage ob am angezeigten Betrieb eine hornlose Rasse verwendet wird oder enthornt wurde, ein Gutachten einer gerichtlich beeideten sachverständigen Person aus dem Fachgebiet Tierschutz ( einzuholen. Bei der 2. Tagung der Plattform österreichischer TierärztInnen für Tierschutz führen die anerkannten Expertinnen DDr. Regina BINDER und Dr. Susanne WAIBLINGER von der Veterinärmedizinischen Universität Wien im Tagungsband auf S 41ff über die Enthornung von sicherlich mit Schafen vergleichbaren Ziegen aus: Bei Ziegenkitzen stellt das Entfernen bzw. Zerstören der Hornanlagen, das im Folgenden aus Gründen der 3 / 5
4 sprachlichen Vereinfachung als Enthornen bezeichnet wird, auf Grund ihrer spezifischen Schädelanatomie auch in den ersten Lebenswochen und unter Schmerzausschaltung einen besonders problematischen Eingriff dar: Da Kitze eine verhältnismäßig dünne Schädeldecke aufweisen und die Hornzapfen im Vergleich zur Schädelgröße relativ groß sind, kann es leicht zu Gehirn- bzw. Hirnhautschädigungen kommen (Thompson et al. 2005). Auch in einer aktuellen Untersuchung des Institutes für Tierhaltung und Tierschutz wurden entsprechende Schädigungen festgestellt: Bei der pathologischen Untersuchung zweier verstorbener Kitze wurden Entzündungsreaktionen des Gehirns bzw. Gehirnblutungen im Bereich der Hornzapfen, d.h. der Enthornungswunde, nachgewiesen (Gloning, unveröffentlicht). Die Enthornung ohne Schmerzausschaltung ist in jedem Fall mit erheblichen Schmerzen und Stress verbunden (Alvarez et al. 2009, Alvarez and Gutierrez 2010). Wird der Eingriff mittels Brennstabs unter Schmerzausschaltung durchgeführt, so treten nach deren Abklingen Schmerzreaktionen auf, die auch noch am Tag nach der Enthornung anhalten und nur durch zusätzliche Verabreichung von Schmerzmitteln (nicht-steroidale Antiphlogistika) vermindert werden können (Ingvast-Larsson 2011). Da die Wundheilung mehrere Wochen in Anspruch nimmt, ist jedoch auch noch nach dem Abklingen der akuten Schmerzen von einer Beeinträchtigung der Tiere auszugehen, jedenfalls dann, wenn sich Entzündungen bilden. Wundheilungsstörungen treten keineswegs selten auf: Bei der oben erwähnten Verlaufsuntersuchung an 42 enthornten Ziegenkitzen betrug die durchschnittliche Wundgröße am Tag 28 nach Enthornung immer noch 1,6 0,6 cm; bei etwa einem Drittel der Tiere war die Wunde zudem von nekrotischem Gewebe von 3,4 0,39 cm Durchmesser umgeben (Gloning, unveröffentlicht). Belastungen durch die Enthornung steigen mit zunehmendem Alter, da die Größe der Hornknospen zunimmt bzw. eine knöcherne Verbindung mit dem Schädelknochen entsteht. Mit wachsendem Durchmesser der Hornanlage ist ein größeres Areal der Hitzeeinwirkung mit allen Risiken ausgesetzt. Bei der Enthornung von älteren Ziegen werden die Hörner vom Schädel abgetrennt; dabei werden die Stirnhöhlen eröffnet und es kann zu Entzündungen der Stirnhöhlen kommen. Bei der Amputation der Hörner sind Neurombildungen mit einhergehend Und weiter: Es wurde bereits dargelegt, dass das Enthornen von Ziegen selbst dann mit besonderen Belastungen und Risiken verbunden ist, wenn der Eingriff in den ersten Lebenswochen und unter Schmerzausschaltung durchgeführt wird. Daher soll auch nach der vom Ständigen Ausschuss des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen beschlossenen Empfehlung für das Halten von Ziegen auf die Vornahme dieses Eingriffs wann immer möglich verzichtet werden. Vor diesem Hintergrund ist es geboten, das Erfordernis der Unerlässlichkeit im Hinblick auf das Enthornen von Ziegen besonders restriktiv zu interpretieren. [ Zumindest bei einem Mutterschaf wurde ein um mehr als die Hälfte kupierter Schwanz dokumentiert. Krankheiten und Verletzungen 15 TSchG Weist ein Tier Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung auf, so muss es unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes. Kranke oder verletzte Tiere sind diesen besonderen Ansprüchen angemessen und erforderlichenfalls gesondert unterzubringen. Auf dem Videomaterial ist deutlich schweres Husten zahlreicher Schafe zu vernehmen, einige zeigen eitrigen Ausfluss aus der Nase. Die Ursache kann ho nicht endgültig klinisch diagnostiziert werden, es dürfte sich aber um eine Infektionskrankheit der Atemwege handeln. Zahlreiche Tiere (Schafe im Gesicht und am Körper; Rinder im Gesicht und am Nacken) weisen kahle Hautstellen oder Haarausfall auf. Auch hierzu kann außer dem Befund keine klinische Diagnose gestellt werden. Grundsätze der Tierhaltung: Verwahrlosung, Ausfälle 13 TSchG (1) Tiere dürfen nur gehalten werden, wenn auf Grund ihres Genotyps und Phänotyps und nach Maßgabe der folgenden Grundsätze davon ausgegangen werden kann, dass die Haltung nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ihr Wohlbefinden nicht beeinträchtigt. (2) Wer ein Tier hält, hat dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die 4 / 5
5 Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind. (3) Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. Die offenkundig unsachgemäße Tierhaltung führt zumindest zu dem auf einem Foto erkennbaren Lamm-Kümmerling und zu der ebenfalls dokumentierten unverhältnismäßig großen Zahl an sog Ausfällen (2 Restmülltonnen plus eine hüfthohe Palette allein an Schafkadavern; Lt Zeugenaussagen alle zwei Tage von der Tierkörperverwertung SARIA abgeholt). Es wird ersucht, den Sachverhalt unter die entsprechenden Tatbestände zu subsummieren und ggf die verantwortlichen Täter auszuforschen und zu bestrafen. Beweise: Foto und Videomaterial hier zum download: Zeugenschaftliche Befragung der Beschuldigten der Anrainer des städtischen Bauamts des Betreuungstierarztes allf Hilfsarbeiter (nicht österr Staatsbürgerschaft, aufhältig: Sankt Georgener Gasse 3) Anzeige bei der PI Traismauer, Gz B6/7366/2012-gru vom SARIA Tierkörperverwertung Ing. RIEDLER (Stadtgemeinde Traismauer) Walter KNOPF (Stadtgemeinde Traismauer) Weitere Beweise vorbehalten 5 / 5
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