Verkündungsblatt. Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule Hannover. Ausgabe 08/2015. Hannover, den

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1 Verkündungsblatt Amtliches Mitteilungsblatt der Hochschule Hannover Ausgabe 08/2015 Hannover, den Herausgeber: Redaktion: Der Präsident der Hochschule Hannover Präsidiumsbüro und Hochschulplanung, Expo Plaza 4, Hannover Tel.: ,

2 Inhalt: 1. Richtlinie zur Erteilung und Vergütung von Lehraufträgen und Gastvorträgen an der Hochschule Hannover 2. Besonderer Teil der Prüfungsordnung für den Master Studiengang Fernsehjournalismus (MTV) mit dem Abschluss Master of Arts (M.A.) in der Fakultät III Medien, Information und Design, Abteilung Information und Kommunikation an der Hochschule Hannover 3. Besonderer Teil der Prüfungsordnung für den Master Studiengang Kommunikationsmanagement (MKO) mit dem Abschluss Master of Arts (M.A.) der Fakultät III Medien, Information und Design, Abteilung Information und Kommunikation an der Hochschule Hannover (BPO 2015) 4. Besonderer Teil der Prüfungsordnung für den weiterbildenden Master- Studiengang Mittelständische Unternehmensführung in Entrepreneurship (MBA) der Fakultät IV Wirtschaft und Informatik der Hochschule Hannover 5. Dienstvereinbarung nach 78 NPersVG über den elektronischen Dienstausweis Seite Inhalt Verkündungsblatt Nr. 08/2015: Seite 1 von 1

3 Nr. 08/2015 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 3 von 29 Richtlinie zur Erteilung und Vergütung von Lehraufträgen und Gastvorträgen an der Hochschule Hannover 1 Allgemeines Gemäß 34 Abs. 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) kann das Präsidium auf Antrag der Fakultät befristete Lehraufträge erteilen. Lehrbeauftragte nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbstständig wahr. Lehrbeauftragten können Lehraufgaben übertragen werden, wie sie von Professorinnen und Professoren und von Lehrkräften für besondere Aufgaben wahrzunehmen sind. Zu den Aufgaben der Lehrbeauftragten gehören neben der Durchführung von Lehrveranstaltungen alle damit verbundenen Tätigkeiten, wie z. B. Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen, Prüfungstätigkeiten, Teilnahme an Konferenzen und Besprechungen. Lehraufträge können nicht hauptamtlich oder hauptberuflich wahrgenommen werden. Der Umfang aller einer oder einem Lehrbeauftragten an einer Hochschule erteilten Lehraufträge für Lehraufgaben einer Professorin oder eines Professors soll die Hälfte der Regellehrverpflichtung einer Professorin oder eines Professors nicht überschreiten. Sofern durch Lehraufträge Aufgaben nach 32 NHG wahrgenommen werden, darf der Umfang dieser Lehraufträge nur weniger als die Hälfte der Regellehrverpflichtung einer Lehrkraft für besondere Aufgaben betragen. 2 Rechtsverhältnis der Lehrbeauftragten Der Lehrauftrag wird im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses wahrgenommen. Dieses Rechtsverhältnis ist ein selbstständiges Dienstverhältnis. Lehrbeauftragte üben ihre Tätigkeit weisungsfrei aus. Leistungen, die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis typisch sind, wie Erholungsurlaub, Beihilfen und insbesondere Vergütungsfortzahlung im Krankheitsfall, kommen für Lehrbeauftragte nicht in Betracht. Das Lehrbeauftragtenverhältnis wird durch die Erteilung des Lehrauftrags begründet und besteht für die Dauer des Zeitraumes, für den der Lehrauftrag erteilt ist. Bei einem Widerruf des Lehrauftrags endet es zu dem Zeitpunkt, zu dem der Widerruf wirksam wird. Die 33, 37, 42 und 48 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) sowie die 46, 49, 51 und 83 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) und des Beamtenversorgungsgesetzes über die Versorgung von Ehrenbeamten gelten entsprechend. Richtlinie zur Erteilung und Vergütung von Lehraufträgen und Gastvorträgen Seite 1 von 6

4 Nr. 08/2015 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 4 von 29 3 Voraussetzung für die Erteilung von Lehraufträgen Einen Lehrauftrag kann erhalten, wer über die für die Lehrtätigkeit erforderliche fachliche Qualifikation verfügt und pädagogische Eignung besitzt; diese ist in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung nachzuweisen. Der Lehrauftrag setzt das Einverständnis der Person voraus, die beauftragt werden soll. 4 Erteilung von Lehraufträgen an Hochschulmitglieder Gemäß 34 Abs. 3 NHG können Mitglieder der Hochschule nach 16 Abs. 2 Satz 4 Nrn. 1 und 2 NHG Lehraufträge an der eigenen Hochschule nur bei Lehrangeboten des Weiterbildungsstudiums erhalten. Die Möglichkeiten, wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach 31 Abs. 2 NHG und Lehrkräften für besondere Aufgaben nach 32 Abs. 1 NHG Lehraufträge zu erteilen, bleibt unberührt. Vor Erteilung eines entsprechenden Lehrauftrages ist von der beantragenden Hochschuleinrichtung zu bestätigen, dass die jeweiligen Beschäftigten die ihnen arbeitsvertraglich und nach der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen obliegenden Lehrverpflichtung vollumfänglich erfüllen. Ist die Lehrverpflichtung nicht vollständig ausgeschöpft, kann ein Lehrauftrag nicht erteilt werden. Wird die Lehrtätigkeit im Weiterbildungsstudium nebenamtlich oder nebenberuflich im Rahmen eines Lehrauftrags wahrgenommen, so kann diese vergütet werden, soweit die durch das Lehrangebot erzielten Einnahmen die damit verbundenen zusätzlichen Kosten übersteigen. Lehraufträge für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen auch wenn Entlastung im Hauptamt gewährt wird nicht mehr als ein Viertel ihrer regelmäßigen Arbeitszeit in Anspruch nehmen ( 31 Abs. 2 NHG). Mitglieder der Hochschule nach 16 Abs. 2 Satz 4 Nr. 4 NHG dürfen ebenfalls Lehrveranstaltungen zur selbstständigen Wahrnehmung durch Erteilung von Lehraufträgen als Nebentätigkeit übertragen werden, sofern die in 3 genannten persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung soll nicht mehr als 4 Lehrverpflichtungsstunden pro Semester in Anspruch nehmen. Die eindeutige Trennung zwischen der hauptberuflichen und der Lehrtätigkeit ist zu gewährleisten. 5 Erteilung der Lehraufträge Lehrveranstaltungen im Rahmen von Lehraufträgen dürfen nur begonnen werden, wenn der Lehrauftrag bereits erteilt worden ist. Lehraufträge werden für die Dauer eines Semesters, bei entsprechendem Bedarf auch für einen kürzeren Zeitraum erteilt. Zur Wahrnehmung der Lehraufgaben von längerfristig abwesenden (z.b. beurlaubten) hauptberuflichen Lehrpersonen können Lehraufträge auch für einen längeren Zeitraum erteilt werden. Im Lehrauftrag ist zu bestimmen, ob und in welcher Höhe er vergütet wird. Richtlinie zur Erteilung und Vergütung von Lehraufträgen und Gastvorträgen Seite 2 von 6

5 Nr. 08/2015 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 5 von 29 6 Verlängerung von Lehraufträgen Lehraufträge können verlängert werden, Unterbrechungen von jeweils bis zu einem Semester sind unschädlich. Soll sich der Gegenstand eines Lehrauftrages ändern, so ist die Erteilung eines neuen Lehrauftrags erforderlich. 7 Widerruf von Lehraufträgen Das Präsidium kann den Lehrauftrag jederzeit aus wichtigem Grunde widerrufen. Der Lehrauftrag ist in der Regel zu widerrufen, wenn in den beiden ersten Lehrveranstaltungen jeweils nicht mindestens fünf Hörerinnen und Hörer anwesend waren. Die oder der Lehrbeauftragte ist verpflichtet, eine geringere Hörerzahl der zuständigen Fakultät mitzuteilen. Diese unterrichtet das Präsidium und nimmt zur Frage des Widerrufs Stellung. 8 Vergütung der Lehraufträge Der Lehrauftrag ist zu vergüten, sofern nicht die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben einer oder eines hauptamtlich oder hauptberuflich im öffentlichen Dienst Tätigen entsprechend berücksichtigt wird oder die oder der Lehrbeauftragte auf die Vergütung verzichtet hat. Lehraufträge werden nach geleisteten Einzelstunden vergütet. Eine Einzelstunde ist eine Lehrstunde von 45 Minuten. Ausgefallene und im laufenden Semester nicht nachgeholte Einzelstunden werden nur dann vergütet, wenn die Lehrstunden aus einem Anlass ausgefallen sind, der dem Verantwortungsbereich der Hochschule zuzurechnen ist. Einzelstunden, die aus einem Mangel an Teilnehmerinnen oder Teilnehmern ausgefallen sind, werden nicht vergütet. Durch die Vergütung sind alle Tätigkeiten, die mit dem Lehrauftrag verbunden sind (z. B. Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen, Prüfungen, Teilnahme an Konferenzen und Besprechungen), abgegolten. 9 Höhe der Vergütung An der Hochschule Hannover gelten die nachstehenden Vergütungssätze (pro Einzelstunde): Lehrbeauftragte mit den Lehraufgaben einer Professorin oder eines Professors können bis zu einer Höhe von 35,00 EUR je Einzelstunde vergütet werden. Lehrbeauftragte mit den Lehraufgaben einer Lehrkraft für besondere Aufgaben des höheren Dienstes können bis zu einer Höhe von 26,00 EUR je Einzelstunde vergütet werden. Richtlinie zur Erteilung und Vergütung von Lehraufträgen und Gastvorträgen Seite 3 von 6

6 Nr. 08/2015 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 6 von 29 Lehrbeauftragte mit den Lehraufgaben einer Lehrkraft für besondere Aufgaben des gehobenen Dienstes können bis zu einer Höhe von 20,00 EUR je Einzelstunde vergütet werden. Bei Lehraufträgen mit einer besonderen Bedeutung oder mit einer besonderen Belastung kann die Vergütung den jeweiligen Höchstsatz um bis zu 100 v.h. überschreiten. Die besondere Bedeutung oder Belastung ist aktenkundig zu machen. Lehrbeauftragte in Weiterbildungsangeboten der Hochschule kann eine über den Höchstgrenzen liegende Vergütung gezahlt werden, sofern dafür unter Berücksichtigung der sogenannten Vollkosten- und Trennungsrechnung ausreichend Mittel vorhanden sind. 10 Zahlungs- und Abrechnungsverfahren Die Vergütung für die tatsächlich geleisteten Einzelstunden wird zum Schluss der Tätigkeit, spätestens zum Schluss des Semesters berechnet und ausgezahlt. Die oder der Lehrbeauftragte hat hierfür zum Ende ihrer oder seiner Tätigkeit, spätestens zum Schluss des Semesters, dienstlich zu erklären, wie viele Einzelstunden sie oder er im abgelaufenen Semester tatsächlich geleistet hat. Sie oder er hat auch zu erklären, wie viele Einzelstunden ausgefallen sind und während des Semesters nicht nachgeholt werden konnten. Die Fakultät teilt auf Grund dieser dienstlichen Erklärung mit, dass der Lehrauftrag in dem erteilten Umfang durchgeführt wurde bzw. wie viele Einzelstunden ausgefallen sind und nicht nachgeholt worden sind. Die Lehrauftragsvergütung ist grundsätzlich in einer Summe zum Schluss des Semesters auszuzahlen. Lehrbeauftragte, denen ein Lehrauftrag mindestens für die Dauer eines Semesters erteilt wird, können auf Antrag Abschläge auf die zu erwartende Vergütung erhalten. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn wegen des Umfangs des Lehrauftrags oder aus anderen, in der Person liegenden Gründen ein berechtigtes Interesse an der Abschlagszahlung erkennbar ist. Als Abschlag wird pro Monat jeweils ein Sechstel der voraussichtlich für das Semester zu zahlenden Gesamtvergütung gezahlt. Die Vergütung für ausgefallene und während des Semesters nicht nachgeholte Einzelstunden ist zurückzuzahlen oder mit der Vergütung für das folgende Semester zu verrechnen. Die Abrechnung der Abschläge erfolgt am Schluss des Semesters nach Eingang der dienstlichen Erklärung der oder des Lehrbeauftragten und der Mitteilung der Fakultät. Die Zahlung von Abschlägen für das Folgesemester ist von der Vorlage der Abrechnung für das abgelaufene Semester abhängig; sie wird regelmäßig erst dann aufgenommen, wenn die dienstlichen Erklärungen der oder des Lehrbeauftragten für das abgelaufene Semester vorliegen. Für Lehraufträge, die widerrufen worden sind, weil in den beiden ersten Lehrveranstaltungen jeweils nicht mindestens fünf Hörerinnen und Hörer anwesend waren, kann für die Vorbereitung des Lehrauftrages eine Vergütung in Höhe der Vergütung einer Lehrveranstaltung, höchstens zweier Einzelstunden, gezahlt werden. Da die Tätigkeit der Lehrbeauftragten eine selbstständige Tätigkeit im Sinne des Einkommenssteuerrechts darstellt, unterliegt die Vergütung nicht dem Lohnsteuerabzug. Die Vergütung ist von der oder dem Lehrbeauftragten selbst bei der Einkommenssteuerveranlagung anzugeben. Richtlinie zur Erteilung und Vergütung von Lehraufträgen und Gastvorträgen Seite 4 von 6

7 Nr. 08/2015 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 7 von Erstattung von Auslagen (Reisekosten) Im Rahmen der Erteilung des Lehrauftrags kann mit Lehrbeauftragten, die am Ort der Hochschule weder wohnen noch dort hauptamtlich oder hauptberuflich tätig sind, die Erstattung entstandener notwendiger Fahrkosten und Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung (Reisekosten) in entsprechender Anwendung der 5, 6 und 10 des Bundesreisekostengesetzes und der hierzu in 98 NBG enthaltenen Maßgaben vereinbart werden. Die Auslagenerstattung unterliegt nicht dem Lohnsteuerabzug. 12 Antragstellung Für die Antragstellung soll im Interesse einer reibungslosen schnellstmöglichen Bearbeitung die jeweils aktuelle Fassung des dafür vorgesehenen Vordrucks Antrag auf Erteilung eines Lehrauftrages verwendet werden. Der Vordruck sowie in diesem Zusammenhang ebenfalls benötigte Vordrucke oder Informationen sind auf den Internetseiten des Dezernates I abrufbar. Der Antrag durch die Fakultät ist möglichst so frühzeitig zu stellen, dass der Lehrauftrag rechtzeitig vor dem Termin, an dem die Tätigkeit aufgenommen werden soll, erteilt werden kann. Aufgrund der Vielzahl der zu erteilenden Lehraufträge bittet das Personaldezernat, den vollständigen Antrag für das Wintersemester bis zum 1. Juli und für das Sommersemester bis zum 1. Januar zuzusenden. Sofern einzelne Anträge bis zu diesem Zeitpunkt nur unvollständig übersandt werden können, werden die jeweiligen Antragsteller dazu aufgefordert, diese zunächst zu vervollständigen und danach unverzüglich nachzureichen. Bei Überprüfung der Lehrauftragsanträge orientiert sich die Bewilligung über die Vergütung - sofern sich diese innerhalb des festgelegten Rahmens bewegt - an den Vorschlägen der Fakultät, ohne dass es hierfür im Antrag einer besonderen Begründung bedarf. Soweit eine Vergütung festgelegt werden soll, die die Höhe von 70,00 übersteigt, ist hierfür im Antrag weiterhin eine eingehende Begründung erforderlich. Bei Anträgen auf Erteilung eines Lehrauftrages in Weiterbildungsangeboten ist die jeweilige Kostenkalkulation mit einzureichen. 13 Gastvorträge Die Erteilung von Gastvorträgen erfolgt eigenständig durch die Fakultäten. Die Dekane werden bevollmächtigt entsprechende Verträge rechtsverbindlich für die Hochschule abzuschließen. Die Dekane werden weiterhin bevollmächtigt für Erteilung von Gastvorträgen den Studiendekanen schriftlich Untervollmachten zu erteilen. Für die Erteilung soll im Interesse einer reibungslosen Bearbeitung die jeweils aktuelle Fassung des dafür vorgesehenen Vordrucks Erteilung eines Gastvortrages verwendet werden. Der Vordruck ist auf den Internetseiten des Dezernates IV abrufbar. Richtlinie zur Erteilung und Vergütung von Lehraufträgen und Gastvorträgen Seite 5 von 6

8 Nr. 08/2015 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 8 von 29 Die Auszahlung der Vergütung für Gastvorträge wird vom Dezernat IV vorgenommen. Gastvorträge können im Regelfall mit einem Vortragshonorar von bis zu 250,00 vergütet werden. Von diesem Grundsatz kann ausnahmsweise dann abgewichen werden, wenn dies im Einzelfall wegen der herausragenden Bedeutung des Vortrages oder der zu gewinnenden Persönlichkeit erforderlich ist. Eine entsprechende Ausnahmegenehmigung ist vor der Erteilung des Gastvortrages vom Präsidium einzuholen. Die Erstattung von Auslagen (Reisekosten) für Gastvortragende erfolgt entsprechend den Regelungen nach 11 dieser Richtlinie. 14 Schlussbemerkungen Für Rückfragen stehen Ihnen die Sachbearbeiter/innen des jeweils zuständigen Dezernates zur Verfügung. Es ist von Seiten der Fakultäten möglichst sicherzustellen, dass etwaige den Lehrauftrag oder Gastvortrag betreffende Änderungen unverzüglich mitgeteilt werden. 15 Inkrafttreten Die Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Hochschule Hannover in Kraft. ***** Beschluss Präsidium: Verkündungsblatt Nr. 05/2014 vom Änderung Beschluss Präsidium: Verkündungsblatt Nr. 08/2015 vom Richtlinie zur Erteilung und Vergütung von Lehraufträgen und Gastvorträgen Seite 6 von 6

9 Nr. 08/2015 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 9 von 29 Besonderer Teil der Prüfungsordnung für den Master Studiengang Fernsehjournalismus (MTV) mit dem Abschluss Master of Arts (M.A.) in der Fakultät III Medien, Information und Design, Abteilung Information und Kommunikation an der Hochschule Hannover 1 Anwendbarkeit des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung Soweit in dieser Prüfungsordnung keine anderweitigen oder ergänzenden Regelungen getroffen sind, finden die Regelungen des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung für die Bachelor- und Master-Studiengänge an der Hochschule Hannover in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. 2 Zweck der Prüfung und Hochschulgrad (1) Die Master-Arbeit soll zeigen, dass der Prüfling in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dieser Fachrichtung selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Die im Studium erworbenen Kompetenzen werden bei der Bearbeitung der Master-Arbeit zielgerichtet eingesetzt. (2) Nach bestandener Master-Prüfung verleiht die Hochschule den Hochschulgrad "Master of Arts". Darüber stellt die Hochschule eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses aus (Anlage A1 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung). 3 Dauer und Gliederung des Studiums (1) Die Studienzeit, in der das Studium abgeschlossen werden kann, beträgt für den Master- Studiengang Fernsehjournalismus einschließlich der Master-Prüfung vier Semester (Regelstudienzeit). (2) Anlage B3 stellt die Module mit dazu gehörenden Prüfungsleistungen sowie Voraussetzungen Prüfungsanforderungen, Gewichtungsfaktoren und die Belastung der Studierenden (SWS und CR) dar. (3) Module werden in der Regel mit einer Modulprüfung abgeschlossen, die aus verschiedenen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach oder in einem fachübergreifenden Prüfungsgebiet oder auch nur aus einer Prüfungsleistung bestehen kann. Die Prüfungsleistungen werden studienbegleitend abgenommen. PO MTV Seite 1 von 5

10 Nr. 08/2015 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 10 von 29 4 Prüfungen (1) Bestandene Prüfungen können zur Notenverbesserung nicht wiederholt werden. (2) Prüfungsleistungen können bis zu zweimal wiederholt werden. Ist das Ergebnis der zweiten Wiederholungsprüfung nicht ausreichend bzw. erhält die Bewertung nicht bestanden, gilt die Prüfung als endgültig nicht erbracht. Eine mündliche Ergänzungsprüfung findet nicht statt. (3) Die Art, in der eine Prüfungsleistung abzulegen ist, wird von den Prüfenden festgelegt. Unter Berücksichtigung von 7 Allgemeiner Teil wählen sie dabei aus den Möglichkeiten, die in Anlage B3 für die jeweilige Prüfungsleistung vorgegeben sind. 5 Master-Prüfung, Master-Arbeit (1) Die Master-Arbeit wird in der Regel im vierten Semester des Master-Studiums abgelegt. (2) Die Zulassung zur Master-Arbeit setzt ein ordnungsgemäßes Studium, das durch die Ableistung von insgesamt 90 Credits nachgewiesen wird, voraus. (3) Dem Antrag auf Zulassung zur Master-Arbeit ist neben den Nachweisen nach 6 Abs. (3) Allgemeiner Teil beizufügen: ein Vorschlag für das Thema der Master-Arbeit ggf. ein Antrag auf Vergabe des Themas als Gruppenarbeit Vorschläge für Erst- und Zweitprüfende (4) Studierende können abweichend von Abs. 2 auf gesonderten schriftlichen Antrag auch dann zugelassen werden, wenn die im bisherigen Studienverlauf gezeigten Leistungen dies rechtfertigen. Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss kann diese Zulassung mit Auflagen versehen. (5) Für die Master-Arbeit werden 28 Credits vergeben. (6) Die Zeit von der Ausgabe des Themas bis zur Abgabe der Master-Arbeit beträgt vier Monate. Die Gesamtdauer von fünf Monaten darf bei einer Verlängerung der Bearbeitungszeit entsprechend 21 Abs. 7 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung nicht überschritten werden. 6 Studiensemester im Ausland (1) Die Abteilung Information und Kommunikation unterstützt den Erwerb von Credits durch Studiensemester im Ausland. (2) Die Anerkennung von im Ausland erbrachten Leistungen geschieht auf der Basis von Individuellen Learning Agreements, die von allen Beteiligten vor Antritt des bzw. der Auslandssemester unterzeichnet werden. PO MTV Seite 2 von 5

11 Nr. 08/2015 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 11 von 29 7 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Hochschule Hannover in Kraft. ***** Neufassung Beschluss Fakultätsrat: Genehmigung Präsidium: Verkündungsblatt Nr. 08/2015 vom PO MTV Seite 3 von 5

12 Nr. 08/2015 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 12 von 29 Master-Studiengang Fernsehjournalismus (MTV) 20151_ 4 Semester / 120 Credits Anlage B3 M-Kürzel Modul-Bezeichnung Art M CP M Gew. M TM-Kürzel Teilmodul-Bezeichnung Art Sem.* LVA SWS CP Prüfungsform Gew. MTV-301 MTV-302 MTV-303 MTV-304 MTV-305 MTV-306 MTV-307 Grundwissen Medienökonomie und Medienrecht Dokumentarische Formate Präsentationsformate Fernsehjournalistik Realisation und Design Corporate Media & New Media Prototyping PF PF PF 10 PF 4 PF PF PF MTV-308 Projektkonzeption PF MTV Einführung in den Fernsehjournalismus PF 1 Ü 2 3 Bü 1 MTV Kreatives Schreiben WP 1 S 2 1 Bü 1 MTV Mediensysteme Hörfunk & TV PF 2 V 2 3 K 0 MTV Sprechen am Mikrofon WP 1 Ü 2 1 Bü 0 MTV Produktionsleitung & Projektmanagement PF 3 V 2 2 K, P,H 1 MTV Mediensysteme in der EU WP 2 S 2 2 H, P 1 MTV Aktuelle Entwicklungen im Medienrecht WP 2 S 2 2 P 1 MTV Freiberuflichkeit/Versicherungen/Verträge PF 3 V 2 2 H, K, Bü 1 MTV Berufsethik PF 1 V 2 2 H, K, P,Bü 1 MTV Inszenierungstrends im Fernsehdokumentarismus PF 1 S 2 2 Bü, P 1 MTV Dokumentarfilm/Dokumentation/Essayfilm PF 1 S 2 2 K, Bü, P 1 MTV Fernsehreportage und Fernsehfeature, Dokudrama PF 1 V 2 2 H, Bü 1 MTV Der Text im journalistischen Film PF 3 Ü 2 2 Bü 1 MTV Filmmusik PF 3 S 2 2 Bü 1 MTV Reportereinsatz WP 2 Ü 2 2 Bü 1 MTV Investigative Formate WP 2 S 2 2 Bü, H 1 MTV Interview/Moderation PF 2 Ü 3 2 Bü 1 MTV Geschichte d. Fernsehdokumentarismus I PF 1 S 2 2 P, H 1 MTV Geschichte d. Fernsehdokumentarismus II** PF 2 S 2 2 P, H 1 MTV Filmanalyse PF 2 V 2 3 P, H 1 MTV Fernsehjournalistik PF 3 V 2 3 P, K 1 MTV Sozialwissenschaftl. Medthoden und Theorien PF 3 V 2 3 Bü, P, K 1 MTV Editing/Compositing PF 1 S 2 2 Bü, K 4 MTV Bild- und Tongestaltung im journalistischen Film PF 1 S 2 2 Bü 5 MTV Bildgestaltung in Studioproduktionen PF 1 S 2 2 Bü 5 MTV Studioproduktion/Magazinjournalismus PF 3 S 4 3 Bü 6 MTV Corporate Media PF 2 S 3 3 K, H 33 MTV Interaktive Applikationen & New Media Prototyping PF 2 S 2 3 Bü, P 33 MTV Motion Graphics an OnAir-Design PF 2 S 2 2 Bü,P 34 MTV Recherche/Stoffentw./Dramaturg. Grundformen PF 1 V 3 2 H 2 MTV Projekt I PF 2 S 3 8 P, Bü, H 7 MTV Projekt II*** PF 3 S 3 8 H, Bü 7 MTV Exkursion PF 2 Exk 4 5 Bü 4 Anlage B3: Seite 1 von 2 PO MTV Seite 4 von 5

13 Nr. 08/2015 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 13 von 29 M-Kürzel Modul-Bezeichnung Art M CP M Gew. M TM-Kürzel Teilmodul-Bezeichnung Art Sem.* LVA SWS CP Prüfungsform Gew. Journalistisches MTV-309 PF 8 Sachwissen MTV- 310 Wissenschaftliche Abschlussarbeit Σ=Cr /Master-Abschluß PF MTV Politikberichterstattung im Fernsehen WP 3 S 3 4 P, H, Bü 1 MTV Wissenschaftsfilm - Geschichtsfilm WP 3 S 3 4 P, H, Bü 1 MTV Kulturberichterstattung im Fernsehen WP 3 S 3 4 P, H, Bü 1 MTV Sportberichterstattung im Fernsehen WP 3 S 3 4 P, H, Bü 1 MTV Wissenschaftliche Abschlussarbeit PF 4 MAA 0 28 MAA mit Ko 9 MTV Wissenschaftl. Kolloquium PF 4 S 2 2 Bü, P 1 * empfohlenes Semester (s. Legende) ** Voraussetzung: MTV *** Voraussetzung: MTV Legende der Abkürzungen (Art, Form der Prüfungsleistungen und Lehrveranstaltungen): 7 Art M Art eines Moduls (PF/WF) B Bericht CP M Credits eines Moduls Bü Berufspraktische Übung Gew. M Gewichtung eines Moduls zur Gesamtnote EDR Erstellung und Dokumentation von Rechnerprogrammen Art Art eines Teilmoduls (PF/WF) Exk Exkursion CP Credits eines Teilmoduls oder einer Modulprüfung H Hausarbeit Gew. Gewichtung der Teilmodule im Modul Kx Klausur (entspricht SWS Anteil, 1 SWS = 45 Min. Klausur) Gew. Gewichtung 0 = unbenotete Prüfung M Mündliche Prüfung Sem.* empfohlenes Semester MAA mit Ko Master-Arbeit mit Kolloquium PF Pflichtmodul P Präsentation (Vortrag) WP Wahlpflichtmodul PA Projektarbeit LVA angebotene Art der Lehrveranstaltung PP Praxisphase SWS Semesterwochenstunden R Referat (Hausarbeit plus Präsentation/Vortrag) S Seminar Ü Übung V Vorlesung Anlage B3: Seite 2 von 2 PO MTV Seite 5 von 5

14 Nr. 08/2015 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 14 von 29 Besonderer Teil der Prüfungsordnung für den Master Studiengang Kommunikationsmanagement (MKO) mit dem Abschluss Master of Arts (M.A.) der Fakultät III Medien, Information und Design, Abteilung Information und Kommunikation an der Hochschule Hannover (BPO 2015) 1 Anwendbarkeit des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung Soweit in dieser Prüfungsordnung keine anderweitigen oder ergänzenden Regelungen getroffen sind, finden die Regelungen des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung für die Bachelor- und Master-Studiengänge an der Hochschule Hannover in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. 2 Zweck der Prüfung und Hochschulgrad (1) Die Master-Arbeit soll zeigen, dass der Prüfling in der Lage ist, innerhalb einervorgegebenen Frist ein Problem aus dieser Fachrichtung selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Die im Studium erworbenen Kompetenzen werden bei der Bearbeitung der Master-Arbeit zielgerichtet eingesetzt. (2) Nach bestandener Master-Prüfung verleiht die Hochschule den Hochschulgrad "Master of Arts". Darüber stellt die Hochschule eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses aus (Anlage A1 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung). 3 Dauer und Gliederung des Studiums (1) Die Studienzeit, in der das Studium abgeschlossen werden kann, beträgt für den Master- Studiengang Kommunikationsmanagement einschließlich der Master-Prüfung vier Semester (Regelstudienzeit). (2) Anlage B3 stellt die Module mit dazu gehörenden Prüfungsleistungen sowie Voraussetzungen, Prüfungsanforderungen, Gewichtungsfaktoren und die Belastung der Studierenden (SWS und CR) dar. (3) Module werden in der Regel mit einer Modulprüfung abgeschlossen, die aus verschiedenen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach oder in einem fachübergreifenden Prüfungsgebiet oder auch nur aus einer Prüfungsleistung bestehen kann. Die Prüfungsleistungen werden studienbegleitend abgenommen PO MKO Seite 1 von 5

15 Nr. 08/2015 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 15 von 29 4 Prüfungen (1) Bestandene Prüfungen können zur Notenverbesserung nicht wiederholt werden. (2) Prüfungsleistungen können bis zu zweimal wiederholt werden. Ist das Ergebnis der zweiten Wiederholungsprüfung nicht ausreichend bzw. erhält die Bewertung nicht bestanden, gilt die Prüfung als endgültig nicht erbracht. Eine mündliche Ergänzungsprüfung findet nicht statt (3) Die Art, in der eine Prüfungsleistung abzulegen ist, wird von den Prüfenden festgelegt. Unter Berücksichtigung von 7 Allgemeiner Teil wählen sie dabei aus den Möglichkeiten, die in Anlage B3 für die jeweilige Prüfungsleistung vorgegeben sind. 5 Master-Prüfung, Master-Arbeit (1) Die Master-Arbeit wird in der Regel im vierten Semester des Master-Studiums abgelegt. (2) Die Zulassung zur Master-Arbeit setzt ein ordnungsgemäßes Studium, das durch die Ableistung von insgesamt 90 Credits nachgewiesen wird, voraus. (3) Dem Antrag auf Zulassung zur Master-Arbeit ist neben den Nachweisen nach 6 Abs. (3) Allgemeiner Teil beizufügen: ein Vorschlag für das Thema der Master-Arbeit ggf. ein Antrag auf Vergabe des Themas als Gruppenarbeit Vorschläge für Erst- und Zweitprüfende (4) Studierende können abweichend von Abs. 2 auf gesonderten schriftlichen Antrag auch dann zugelassen werden, wenn die im bisherigen Studienverlauf gezeigten Leistungen dies rechtfertigen. Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss kann diese Zulassung mit Auflagen versehen. (5) Für die Master-Arbeit werden 28 Credits vergeben. (6) Die Zeit von der Ausgabe des Themas bis zur Abgabe der Master-Arbeit beträgt vier Monate. Die Gesamtdauer von fünf Monaten darf bei einer Verlängerung der Bearbeitungszeit entsprechend 21 Abs. 7 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung nicht überschritten werden. 6 Studiensemester im Ausland (1) Die Abteilung Information und Kommunikation unterstützt den Erwerb von Credits durch Studiensemester im Ausland. (2) Die Anerkennung von im Ausland erbrachten Leistungen geschieht auf der Basis von Individuellen Learning Agreements, die von allen Beteiligten vor Antritt des bzw. der Auslandssemester unterzeichnet werden. PO MKO Seite 2 von 5

16 Nr. 08/2015 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 16 von 29 7 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Hochschule Hannover in Kraft. ***** Neufassung Beschluss Fakultätsrat: Genehmigung Präsidium: Verkündungsblatt Nr. 08/2015 vom PO MKO Seite 3 von 5

17 Nr. 08/2015 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 17 von 29 Master-Studiengang Kommunikationsmanagement (MKO) _4 Semester / 120 Credits M-Kürzel Modul-Bezeichnung Art M CP M Gew. M TM-Kürzel Teilmodul-Bezeichnung Art LVA SWS CP Prüfungsform Gew. Sem. MKO-301 MKO-302 MKO-303 MKO-304 MKO-305 MKO-306 MKO-307 MKO-308 Modul Wissen I: Grundlagen Modul Anwendung I Modul Wissen II: Vertiefung Fachwissen Modul Profilbildung I Modul Anwendung II Modul Wissen III: Berufsspezifische Rahmenbedingungen Modul Profilbildung II PF PF PF PF PF PF PF Modul Anwendung III PF MKO-309 Modul Profilbildung III PF 4 Modul Wissenschaftliche MKO-310 PF 30 Abschlussarbeit Σ=Cr /Master-Abschluß MKO Denken, Sprache, Kommunikation PF S 2 3 H/K/M/R/Bü 18 1 MKO Theorien der Interessensvertretung PF S 2 3 H/K/M/R/Bü 19 1 MKO Grundlagen der Unternehmensführung und -organisation PF S 2 3 H/K/M/R/Bü 19 1 MKO Sozialwissenschaftliche Methoden PF V 2 4 H/K/M/R/Bü 25 1 MKO Aktuelle Gesellschafts- und Medientrends PF S 2 3 H/K/M/R/Bü 19 1 MKO Projekt Kommunikationsmanagement I PF PA 4 6 H/K/M/R/Bü 43 1 MKO Bezugsgruppenforschung PF S 2 4 H/K/M/R/Bü 29 1 MKO Kreativität PF S 3 4 H/K/M/R/Bü 28 1 MKO Theorien der Öffentlichkeit PF S 2 3 H/K/M/R/Bü 1 2 MKO Marketing PF S 2 3 H/K/M/R/Bü 1 2 MKO Statistik PF S 2 3 H/K/M/R/Bü 1 2 MKO Projektmanagement PF S 2 3 H/K/M/R/Bü 1 2 MKO Vertiefung Unternehmensführung und -organisation* WP S 2 3 H/K/M/R/Bü 1 2 MKO Ausgewählte Organisationsformen und ihr Kommunikationsmanagement WP PA/S 2 3 H/K/M/R/Bü 1 2 MKO Projekt Kommunikationsmanagement II** PF PA 3 6 H/K/M/R/Bü 40 2 MKO Empirisches Forschungsprojekt I*** PF PA/S 3 5 H/K/M/R/Bü 33 2 MKO Projekt Kreativität**** PF PA/S 3 4 H/K/M/R/Bü 27 2 MKO Aktuelle theoretische Fragen des Kommunikationsmanagements PF PA/S 2 3 H/K/M/R/Bü 1 3 MKO Nationale und internationale Fragen des Kommunikationsmanagements PF PA/S 2 3 H/K/M/R/Bü 1 3 MKO Wertschöpfung & Kommunikation PF S 2 3 H/K/M/R/Bü 1 3 MKO Berufsethik & Gender PF S 2 3 H/K/M/R/Bü 1 3 MKO Kommunikation & Recht WP S 2 3 H/K/M/R/Bü 1 3 MKO Kommunikation & Technologie WP S 2 3 H/K/M/R/Bü 1 3 MKO Projekt Kommunikationsmanagement III PF PA 3 6 H/P 11 3 MKO Empirisches Forschungsprojekt II PF PA/S 3 5 H/P 9 3 MKO Multivariate statistische Auswertungen WP S 3 4 H/P 1 3 MKO Kreativ-Agentur WP PA/S 3 4 H/P 1 3 MKO Wissenschaftliches Examenskolloquium PF S 2 2 H/P 1 4 MKO Masterarbeit PF 0 28 H/P 9 4 Anlage B3 * Voraussetzung MKO *** Voraussetzung MKO ** Voraussetzung MKO **** Voraussetzung MKO Anlage B3: Seite 1 von 2 PO MKO Seite 4 von 5

18 Nr. 08/2015 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 18 von 29 Legende der Abkürzungen (Art, Form der Prüfungsleistung und Lehrveranstaltungen): Art M Art eines Moduls (PF/WP) B Bericht CP M Credits eines Moduls Bü Berufspraktische Übung Gew. M Gewichtung eines Moduls zur Gesamtnote H Hausarbeit Art Art eines Teilmoduls (PF/WF) Kx Klausur (x Zeitstunden) CP Credits eines Teilmoduls oder einer Modulprüfung M Mündliche Prüfung Gew. Gewichtung der Teilmodule im Modul P Präsentation (Vortrag) Gew. Gewichtung 0 = unbenotete Prüfung PA Projektarbeit Sem.* empfohlenes Semester R Referat (Hausarbeit plus Präsentation/Vortrag) PF Pflichtmodul V Vorlesung WP Wahlpflichtmodul PP Praxisphase LVA angebotene Art der Lehrveranstaltung S Seminar SWS Semesterwochenstunden Ü Übung Anlage B3: Seite 2 von 2 PO MKO Seite 5 von 5

19 Nr. 08/2015 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 19 von 29 Besonderer Teil der Prüfungsordnung für den weiterbildenden Master-Studiengang Mittelständische Unternehmensführung in Entrepreneurship (MBA) der Fakultät IV Wirtschaft und Informatik der Hochschule Hannover 1 Anwendbarkeit des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung Soweit in dieser Prüfungsordnung keine anderweitigen oder ergänzenden Regelungen getroffen sind, finden die Regelungen des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung für die Bachelor- und Master-Studiengänge an der Hochschule Hannover in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. 2 Hochschulgrad Nach bestandener Master-Prüfung und nach Prüfung der Gesamtvoraussetzungen (insgesamt 300 Credits) verleiht die Hochschule Hannover den Hochschulgrad Master of Business Administration. Darüber stellt die Hochschule eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses aus (Anlage A1 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung). 3 Dauer und Gliederung des Studiums (1) Die Regelstudienzeit dieses berufsbegleitenden Studiums beträgt vier Semester, hinzu kommt die Zeit zur Anfertigung der Master-Arbeit. Der Zeitaufwand beträgt 90 ECTS-Leistungspunkte zu je 25 Stunden. (2) Anlage 3 stellt die Module, Credits, Prüfungsleistungen, die Belastung der Studierenden dar. (3) Module werden mit einer Modulprüfung abgeschlossen. Die Prüfungsleistungen werden studienbegleitend abgenommen. (4) Studierende haben die Module gemäß der Anlage B3 einschließlich der entsprechenden Prüfungen zu absolvieren. Bei den Modulen Unternehmerisches Denken und Handeln 1 und 2 werden die Prüfungsleistung unbenotet als bestanden oder nicht bestanden bewertet. Diese Modulprüfungen gehen nicht in die Gesamtnotenbildung ein und werden in den auszustellenden Zeugnissen nur mit bestanden ausgewiesen. PO MMU (MU-MBA) Seite 1 von 4

20 Nr. 08/2015 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 20 von 29 4 Master-Arbeit (1) Die Zulassung zur Master-Arbeit setzt ein ordnungsgemäßes Studium, den Antrag auf Zulassung zur Master-Arbeit beim Prüfungsausschuss und die Genehmigung des Antrages durch den Prüfungsausschuss voraus. (2) Die Master-Arbeit ist in der Regel nach vier Semestern zu schreiben. (3) Die Zulassung zur Anfertigung der Masterarbeit erfolgt auf entsprechenden Antrag der Studierenden, wenn die im bisherigen Studienverlauf gezeigten Leistungen dies rechtfertigen. Dies ist in der Regel der Fall, wenn fünf Module erfolgreich absolviert sind. (4) Dem Antrag auf Zulassung zur Master-Arbeit ist neben den Nachweisen nach 6 Absatz 2 des Allgemeinen Teils beizufügen: ein Vorschlag für das Thema der Master-Arbeit ggf. ein Antrag auf Vergabe des Themas als Gruppenarbeit Vorschläge für Erst- und Zweitprüfende (5) Die Bearbeitungszeit der Master-Arbeit beträgt 19 Wochen. (6) Erstprüferin oder Erstprüfer im Sinne von 21 Abs. 4 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung für die Bachelor- und Master-Studiengänge an der Hochschule Hannover kann neben den dort genannten Personen auch jede/r andere/r hauptamtlich Lehrende/r der Hochschule Hannover oder einer anderen akkreditierten Hochschule sein, sofern die oder der Zweitprüfende eine Professorin oder ein Professor aus den beteiligten Fakultäten ist. 5 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen (1) Studienzeiten, Studienleistungen einschließlich berufspraktischer Tätigkeiten und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang werden ohne Gleichwertigkeitsfeststellung angerechnet. (2) Studienzeiten, Studienleistungen einschließlich berufspraktischer Tätigkeiten und Prüfungsleistungen in einem anderen Studiengang werden angerechnet, soweit die fachliche Gleichwertigkeit festgestellt ist. (3) Die Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn kein wesentlicher Unterschied festgestellt werden kann. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung im Hinblick auf die Bedeutung der Leistungen für den Zweck der Prüfungen vorzunehmen. (4) Über die Anrechnung entscheidet der Prüfungsausschuss in der Regel innerhalb von 4 Wochen. Die/Der Studierende stellt beim Prüfungsausschuss einen Antrag auf Anerkennung der Studien- und Prüfungsleistungen. Die Entscheidung über die Anerkennung wird auf der Grundlage angemessener Informationen über die Qualifikationen getroffen, deren Anerkennung angestrebt wird. Die Verantwortung für die Bereitstellung hinreichender Informationen obliegt in erster Linie der/dem Antragsteller/in. Die Beweislast, dass ein Antrag nicht die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, liegt beim Prüfungsausschuss. Wird die Anrechnung versagt oder erfolgt keine Entscheidung, können Rechtsmittel eingelegt werden. PO MMU (MU-MBA) Seite 2 von 4

21 Nr. 08/2015 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 21 von 29 (5) Für die Feststellung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Studienganges sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen oder andere zwischenstaatliche Vereinbarungen maßgebend. Soweit Vereinbarungen nicht vorliegen oder eine weitergehende Anrechnung beantragt wird, entscheidet der Prüfungsausschuss über die Gleichwertigkeit. Zur Aufklärung der Sach- und Rechtslage kann eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen eingeholt werden. Abweichende Anrechnungsbestimmungen aufgrund von Vereinbarungen mit ausländischen Hochschulen bleiben unberührt. (6) Außerhalb des Studiums abgeleistete berufspraktische Tätigkeiten werden bis zur Hälfte der für den Studiengang vorgesehenen Leistungspunkte angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. (7) Für Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gilt der Absatz 1-5 entsprechend. (8) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, werden die Noten soweit die Notensysteme vergleichbar sind übernommen und in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk bestanden aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anrechnung im Zeugnis ist zulässig. (9) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 7 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Über das Vorliegen der Voraussetzungen entscheidet auf Antrag der oder des Studierenden der Prüfungsausschuss. 6 Ausnahmeregelungen Dem erzielbaren Abschluss Master of Business Administration im Master-Studiengang liegt ein festgelegter Studienablauf zugrunde. Auf begründeten Antrag von Studierenden kann der Prüfungsausschuss Abweichungen zulassen. 7 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt nach Genehmigung durch das Präsidium und Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Hochschule Hannover in Kraft. ***** Neufassung 3. Änderung: Beschluss Fakultätsrat: Beschluss Fakultätsrat: Genehmigung Präsidium: Genehmigung Präsidium: Verkündungsblatt Nr. 01/2012 vom Verkündungsblatt Nr. 08/2015 vom Änderung: Beschluss Fakultätsrat: Genehmigung Präsidium: Verkündungsblatt Nr. 06/2013 vom Änderung: Beschluss Fakultätsrat: Genehmigung Präsidium: Verkündungsblatt Nr. 05/2014 vom PO MMU (MU-MBA) Seite 3 von 4

22 Nr. 08/2015 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 22 von 29 Weiterbildender Master-Studiengang Mittelständische Unternehmensführung in Entrepreneurship (MU-MBA) _ 5 Semester _Version der PO Pflichtmodule M-Kürzel Modul-Bezeichnung Art M CP M Gew. M TM-Kürzel Teilmodul-Bezeichnung Art LVA* SWS** CP Prüfungsform Gew. Empf. Sem. Anlage B3 MMU-311 Einführung in das Unternehmertum PF 5 5 MMU Einführung in das Unternehmertum PF V, S 25 5 K 1 1 MMU-312 Unternehmerisches Denken und Handeln 1 PF 10 0 MMU Unternehmerisches Denken und Handeln 1 PF V, S Pf MMU-313 Wissenschaftliche Methoden PF 8 8 MMU Wissenschaftliche Methoden PF V, S 40 8 H MMU-321 Strategie und Geschäftsplan PF 7 7 MMU Strategie und Geschäftsplan PF V, S 35 7 R 1 2 MMU-322 Gründungs-, Kauf- und Nachfolgemanagement PF 5 5 MMU Gründungs-, Kauf- und Nachfolgemanag. PF V, S 25 5 K 1 2 MMU-331 Markt und Vertrieb PF 6 6 MMU Markt und Vertrieb PF V, S 30 6 K 1 3 MMU-332 Unternehmerisches Denken und Handeln 2 PF 10 0 MMU Unternehmerisches Denken und Handeln 2 PF V, S Pf MMU-333 Kaufmännische Unternehmensführung PF 7 7 MMU Kaufmännische Unternehmensführung PF V, S 35 7 K 1 3 MMU-341 Organisations.- und Führungsstukturen PF 6 6 MMU Organisations- und Führungsstukturen PF V, S 30 6 K 1 4 MMU-342 Personalmarketing und Anreizsysteme PF 6 6 MMU Personalmarketing und Anreizsysteme PF V, S 30 6 K 1 4 MMU-351 Masterarbeit PF MMU Masterarbeit PF V, S MAA 1 5 Σ=Cr /Master-Abschluss 90 * In allen Modulen wird der Präsensunterricht in einer Mischform aus Vorlesung und Seminar stattfinden. ** Alle Angaben beziehen sich auf die Stunden, die als Präsenzunterricht durchgeführt werden. Legende der Abkürzungen (Art, Form der Prüfungsleistung und Lehrveranstaltungen): Art M Art eines Moduls (PF/WF) B Bericht P Präsentation (Vortrag) CP M Credits eines Moduls BAA/MAA Bachelor-/Master-Arbeit PA Projektarbeit Gew. M Gewichtung eines Moduls zur Gesamtnote BAA mit Ko Bachelor-Arbeit mit Kolloquium Pf Portfolio Gew. M Gewichtung 0 = unbenotete Prüfung BÜ berufspraktische Übung R Referat (Hausarbeit plus Präsentation/Vortrag) Art Art eines Teilmoduls (PF/WF) E Entwurf V Vorlesung CP Credits eines Teilmoduls oder einer Modulprüfung EA experimentelle Arbeit PP Praxisphase Gew. Gewichtung der Teilmodule im Modul EDR Erstellung und Dokumentation von Rechnerprogrammen S Seminar Gew. Gewichtung 0 = unbenotete Prüfung H Hausarbeit Ü Übung PF Pflichtmodul Ko Kolloquium WP Wahlpflichtmodul Kx Klausur (x Zeitstunden) LVA angebotene Art der Lehrveranstaltung M Mündliche Prüfung SWS Semesterwochenstunden MAP mündliche Abschlussprüfung Anlage B3: Seite 1 von 1 PO MMU (MU-MBA) Seite 4 von 4

23 Nr. 08/2015 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 23 von 29 HOCHSCHULE HANNOVER UNIVERSITY OF APPLIED SCIENCES AND ARTS Dienstverei nach 78 NPersVG über d elektronischen Di zwischen dem Präsidenten und dem Personalrat der Hochschule Hannover

24 Nr. 08/2015 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 24 von 29 Dienstvereinbarung nach 78 NPersVG über den elektronischen Dienstausweis zwischen dem Präsidenten der Hochschule Hannover und dem Personalrat der Hochschule Hannover Präambel (1) Die Einführung neuer bzw. die Reformierung veralteter Verfahren an der Hochschule Hannover (HsH) setzt eine verbesserte und in vielen Teilen stärker vernetzte Informationstechnik voraus. Zu ihrer sicheren und komfortablen Nutzung gibt die Hochschule Hannover multifunktionale Chipkarten (CampusCard) aus- als Studierendenausweis und auch als Dienstausweis. (2) Bei Einführung und Betrieb des Dienstausweises und der zusätzlichen Funktionen werden personenbezogene Daten verwendet und es entstehen neue Daten, die zum Betrieb neuer Dienste auch notwendig sind. Die Dienststelle verpflichtet sich, die Bestimmungen zum Datenschutz einzuhalten. (3) Personalrat und Präsidium sind sich darüber einig, dass eine darüber hinausgehende Verwendung der anfallenden Daten, z. B. zur Kontrolle oder Überwachung im Sinne einer Verhaltens- und Leistungskontrolle, unzulässig ist. 1 Geltungsbereich (1) Der Geltungsbereich dieser Dienstvereinbarung umfasst die Hochschule Hannover einschließlich aller an diese räumlich und organisatorisch angeschlossenen Einrichtungen. (2) Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschule Hannover, mit Ausnahme der in 1 05 Abs. 1 Niedersächsischen Personalvertretungsgesetz aufgeführten Gruppen (insbesondere sind dies Professoren/innen, Lehrbeauftragte und studentische I wissenschaftliche Hilfskräfte). 2 Verantwortliche Stelle Verantwortlich ist für die personalrechtliche Seite: Das für das Personal zuständige Mitglied des Präsidiums, den technischen Betrieb: Das für die Hochschui-/T zuständige Mitglied des Präsidiums. Ihnen obliegt der ordnungsgemäße Betrieb des elektronischen Dienstausweises. Dienstvereinbarung nach 78 NPersVG über den elektronischen Dienstausweis Seite 2 von 7

25 Nr. 08/2015 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 25 von 29 3 Beschreibung des Dienstausweises Der Dienstausweis aus Kunststoff hat das Format einer Scheckkarte und weist auf der Vorderseite folgende Informationen auf Hologramm Hochschul-Logo und Bezeichnung der Hochschule Aufschrift II CampusCard Dienstausweis II Lichtbild, Name und ggf. Titel der Person Abteilung I Organisationseinheit Logo und Schriftzug des Studentenwerks Hannover HOCHSCHULE HANNOVER UNIVER S!T Y OF APPLIED SCIENCES AND ARTS H - Hans Mustermann Hochschule Hannover Hochschui-IT CampusCord Dienstausweis. ' Studentenwerk Hannover Auf der Rückseite des Dienstausweises sind folgende Informationen aufgedruckt HsH Logo HOBSY -Logo und -Nummer (Dezimal und als Barcode) Adressen der HsH, der HsH Bibliothek und des ITServiceDesk der HsH ~~1~:~ ~ I I I I lnl..: rc urd 14/ 14 Dienstvereinbarung nach 78 NPersVG über den elektronischen Dienstausweis Seite 3 von 7

26 Nr. 08/2015 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 26 von 29 4 Funktionen des Dienstausweises Der Dienstausweis dient der Legitimation der Beschäftigten und beinhaltet zusätzlich auch folgende Funktionalitäten: 1. Zutritts- und Zufahrtskontrolle 2. Zeiterfassung 3. Bibliotheksausweis 4. Zahlungsmittel (Geldkarte für Mensa) 5. Printausweis (Identifikation für dienstliche I private Kopien und Ausdrucke) 6. Nutzung der Schließfächer in der Technischen Informationsbibliothek 7. Nutzung der Schließfächer im SportCampus der Universität Hannover Diese Funktionalitäten können jeweils in gesonderten Dienstvereinbarungen geregelt werden. 5 Ausgabe bzw. Rückgabe des Dienstausweises (1) Mit Dienstantritt erhält jedelr Beschäftigtelr einen personalisierten Dienstausweis von der Hochschui-IT. ln Ausnahmefällen ist die vorübergehende Ausgabe eines Übergangs Ausweises, welcher als solcher gekennzeichnet ist, ohne Personalisierung zulässig. (2) Die Beschäftigten erhalten bei der Ausgabe ein lnfoblatt, das über die Einsatzmöglichkeiten des Dienstausweises informiert und auf diese Dienstvereinbarung sowie auf das Verhalten bei Kartenverlust hinweist. (3) Mit Ende der Diensttätigkeit ist der Dienstausweis wieder in der Hochschult-IT abzugeben. (4) Personen oder Firmen, die ständig Aufgaben im Auftrag der Hochschule Hannover erfüllen, können ebenfalls einen Dienstausweis erhalten, der den gesonderten Text II Fremdfirma II enthält. Die Festlegung des Personenkreises erfolgt durch die verantwortliche Stelle. Die Ausgabe kann abweichend von Absatz 1 durch das Gebäudemanagement erfolgen. 6 Verarbeitung der Daten (1) Im Chip des Dienstausweises werden folgende personenbezogene Daten gespeichert: - Chipkartennummer - interne Personen-Identifikationsnummer (HsH ID) - Hochschulidentifikationsnummer - Bibliotheksnummer - Personenkennziffer, die den Status kennzeichnet (wichtig für Studentenwerk I Mensa) - Firmen-ID (Unterscheidung der Statusgruppe) (2) Die zur Personalisierung des Ausweises benötigten Quelldaten werden aus der Personalabteilung bezogen. Dazu werden aus dem Personaldatenverwaltungsprogramm SAP HR die benötigten Daten erfasst und über eine gesicherte Netzwerkverbindung zur Personalisierungsanlage übertragen. Die Personalisierung wird dort durch Beschäftigte der Hochschui-IT durchgeführt. Nach der Personalisierung werden Teile der Datensätze des Dienstausweises in der HsHinfo Datenbank in einem abgesicherten Datenbankbereich gespeichert und verbleiben dort. (3) Die für die Eingabe und Bearbeitung der Daten einzusetzenden Beschäftigten werden von der Dienststelle sowohl datenschutzrechtlich unterwiesen als auch für die Fachanwendung geschult. Dieses ist zu dokumentieren. Dienstvereinbarung nach 78 NPersVG über den elektronischen Dienstausweis Seite 4 von 7

27 Nr. 08/2015 vom Verkündungsblatt der Hochschule Hannover Seite 27 von 29 (4) Die Aufbewahrungsfrist der erfassten Daten richtet sich nach den Vorschriften des Landes I Bundes bzw. der EU und ist zu dem dort festgelegten Zeitraum analog anzuwenden. Die ordnungsgemäße Vernichtung nach Ablauf dieser Frist gewährleistet die verantwortliche Stelle. 7 Pflichten der Beschäftigten (1) Jede/r Beschäftigte ist verpflichtet, die zur Ausstellung des Dienstausweises notwendigen Daten, insbesondere ein Passfoto, der Personalabteilung zu übermitteln. Ist kein Foto vorhanden, kann beim IT-Support (support-it@hs-hannover.de) ein Digitalfoto angefertigt werden. (2) Der Dienstausweis darf nicht an andere Personen ausgehändigt werden. (3) Der Verlust des Dienstausweises ist unverzüglich dem IT-Support (support-it@hs-hannover.de) oder der Support-Hotline: 0511/ zu melden. Nur dann kann die/der Beschäftigte von der Haftung für Schäden befreit werden, die ggf. mit dem abhanden gekommenen Dienstausweis durch missbräuchliche Benutzung entstanden sind. (4) Führt grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten zu Verlust oder Funktionsunfähigkeit des Dienstausweises, sind die Kosten in Höhe von 10 Euro vom Inhaber/in selber zu tragen. ln allen anderen Fällen trägt die Dienststelle die Kosten für den Ersatz. (5) Die Funktionen Zeiterfassung und Zugangskontrolle sind verpflichtend zu benutzen. Die Teilnahme an allen weiteren Funktionen (siehe 4 Nr. 3 bis 6) ist freiwillig. Die erstmalige Benutzung einer solchen Funktion gilt als Teilnahmeerklärung. Ein Widerruf der Teilnahme ist möglich und wird bei der verantwortlichen Stelle schriftlich beantragt. 8 Rechte der Beschäftigten (1) Allen Beschäftigten werden in der Einführungsphase des Dienstausweises die Ziele und Verfahren vermittelt. Danach wird die Dienststelle die Beschäftigten bei geplanten Weiterentwicklungen rechtzeitig im Rahmen einer Personalversammlung oder schriftlich über Änderungen informieren. (2) Die Erstausstattung mit dem elektronischen Dienstausweis ist für alle Beschäftigten kostenfrei. (3) Die Nutzung des Dienstausweises muss für den I die Benutzer/in nachvollziehbar sein, d.h. automatische Lese- oder sonstige Erkennungsvorgänge, die eine nicht beabsichtigte Überwachung ermöglichen, sind auszuschließen. (4) Personenbezogene Operationen, die im Dialogbetrieb mittels des Dienstausweises ausgelöst werden können, bedürfen grundsätzlich einer ausdrücklichen Bestätigung am Eingabegerät durch den Benutzer I die Benutzerin. Der Vorgang wird auf dem Display bestätigt. Näheres wird in den einzelnen Dienstvereinbarungen zu den zusätzlichen Funktionen (siehe 4) geregelt. Dienstvereinbarung nach 78 NPersVG über den elektronischen Dienstausweis Seite 5 von 7

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