Das neue Baurecht im Saarland

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1 Das neue Baurecht im Saarland MBO MVV TB MLAR Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman

2 Worum geht es? Was ist die MVV TB? Münchner Verkehrs-Verbund Trambahnen und Busse? Warum brauche ich Funktionserhalt? Welche Möglichkeiten bietet mir die neue MLAR? Funktionserhalt: wie lange für was? 2

3 Warum verändert sich was? Deutschland verstößt mit nationalen Nachregelungen gegen die Bauproduktenrichtlinie Vertragsverletzungsverfahren / EuGH-Urteil C-100/13 Änderung der MBO 2016 Trennung: nationale Bauprodukte Bauprodukte mit CE Trennung: Bauprodukten Bauarten statt Bauregellisten und Listen der Technischen Baubestimmungen, jetzt MVV TB (Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen) 3

4 MVV TB: MVV TB wird von DIBt und den Gremien der BMK erarbeitet und ständig aktualisiert wird vom DIBt als Muster herausgegeben und von den Ländern eingeführt. Es können aber auch Änderungen eingepflegt werden stellt eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift dar, d.h. die Anforderungen werden konkretisiert MVV TB ist ein lebendes Regelwerk, wird voraussichtlich ein Mal pro Jahr aktualisiert 4

5 MVV TB: 330 Seiten geballte Fachinformation aufgeteilt in 4 Teile: A bis D zusätzlich 13 Anhänge 5

6 MVV TB: Wichtig für Sie Teil A2: Brandschutz konkretisiert die in der Musterbauordnung und in den Muster-Sonderbauverordnungen und vorschriften enthaltenen brandschutztechnischen Anforderungen an bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen insb. im Hinblick auf das Brandverhalten und den Feuerwiderstand. A : Anforderungen an sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen A 2.2: Technische Anforderungen hinsichtlich Planung, Bemessung und Ausführung und Technische Anforderungen an Bauteile 6

7 MVV TB: Wichtig für Sie 7

8 MVV TB: Wichtig für Sie 8

9 MVV TB: Wichtig für Sie 9

10 MVV TB: Wichtig für Sie 10

11 MVV TB: Umsetzung bereits umgesetzt: Baden-Württemberg VwV TB 174 Seiten Bayern Bay TB 324 Seiten Berlin VV TB Bln 170 Seiten Bremen BremVVTB 008 Seiten Hamburg VV TB 344 Seiten Hessen H-VV TB 516 Seiten Sachsen VV TB Sachsen 338 Seiten Sachsen-Anhalt VV TB 330 Seiten Thüringen ThürVVTB 325 Seiten 11

12 Landesbauordnung Saarland 15 Brandschutz bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. 12

13 Landesbauordnung Saarland 3 Sicherheit und Ordnung (4) Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmung eingeführten technischen Regeln sind zu beachten. (hier wird in Zukunft der Verweis auf die VwV-TB Saar (?) stehen) Von den Technischen Baubestimmungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des Abs. 1 erfüllt werden. 13

14 Leitungsanlagen-Richtlinie Saarland derzeit 14

15 Geltungsbereich MLAR 02/2015 Diese Richtlinie gilt für a) Leitungsanlagen in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie, in notwendigen Fluren ausgenommen in offenen Gängen vor Außenwänden b) die Führung von Leitungen durch raumabschließende Bauteile (Wände und Decken), c) den Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall Für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Vorräume und Sicherheitsschleusen gilt die Richtlinie entsprechend. 15

16 Vergleich MLAR 11/2005 MLAR 02/ Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall MLAR 02/ die elektrischen Leitungsanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen müssen so beschaffen oder durch Bauteile abgetrennt sein, dass die sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen im Brandfall ausreichend lang funktionsfähig bleiben (Funktionserhalt). Dieser Funktionserhalt muss bei möglicher Wechselwirkung mit anderen Anlagen oder deren Teilen gewährleistet bleiben. 16

17 Vergleich MLAR 11/2005 MLAR 02/ Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall MLAR 02/ An die Verteiler der elektrischen Leitungsanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen dürfen auch andere betriebsnotwendige sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen angeschlossen werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die bauaufsichtlich vorgeschriebenen sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen nicht beeinträchtigt werden. 17

18 Vergleich MLAR 11/2005 MLAR 02/ Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall MLAR 02/ Der Funktionserhalt der Leitungen ist gewährleistet, wenn die Leitungen a) die Prüfanforderungen der DIN : (Funktionserhaltklasse E30 bis E90) erfüllen oder hierzu gleichwertig klassifiziert sind oder b) auf Rohdecken unterhalb des Fußbodenestrichs mit einer Dicke von mindestens 30 mm oder c) im Erdreich verlegt werden. 18

19 Vergleich MLAR 11/2005 MLAR 02/ Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall Zukunft DIN 4102 Teil 12: Kabel und Leitungsanlagen E30, E60, E90 EN 50577: Kabel und Leitungen P30, P60, P90 P-Klassifizierung für Kabel und Kabelführungssystem separat. E DIN EN : Brandschutzsysteme für Kabelanlagen 19

20 Vergleich MLAR 11/2005 MLAR 02/ Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall MLAR 02/ Verteiler für elektrische Leitungsanlagen mit Funktionserhalt nach Abschnitt 5.3 müssen a) in eigenen, für andere Zwecke nicht genutzten Räumen untergebracht werden, die gegenüber anderen Räumen durch Wände, Decken und Türen mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit entsprechend der notwendigen Dauer des Funktionserhalts und mit Ausnahme der Türen aus nichtbrennbaren Baustoffen abgetrennt sind. 20

21 Vergleich MLAR 11/2005 MLAR 02/ Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall MLAR 02/ Verteiler für elektrische Leitungsanlagen mit Funktionserhalt nach Abschnitt 5.3 müssen b) durch Gehäuse abgetrennt werden, für die durch einen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis die Funktion der elektrotechnischen Einbauten des Verteilers im Brandfall für die notwendige Dauer des Funktionserhalts nachgewiesen ist oder Anmerkung: Als bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis gilt derzeit die Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, in Zukunft ETA (EuropeanTechnical Assessment), der sog. Reisepass für Bauprodukte 21

22 Vergleich MLAR 11/2005 MLAR 02/ Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall MLAR 02/ Verteiler für elektrische Leitungsanlagen mit Funktionserhalt nach Abschnitt 5.3 müssen c) mit Bauteilen (einschließlich ihrer Abschlüsse) umgeben werden, die eine Feuerwiderstandsfähigkeit entsprechend der notwendigen Dauer des Funktionserhalts haben und mit Ausnahme der Abschlüsse aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehend, wobei sichergestellt werden muss, dass die Funktion der elektrotechnischen Einbauten des Verteilers im Brandfall für die Dauer des Funktionserhalts gewährleistet ist; der Nachweis des Funktionserhalts der elektrotechnischen Einbauten ist zu dokumentieren. 22

23 Vergleich MLAR 11/2005 MLAR 02/ Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall MLAR 02/2015 Dauer des Funktionserhalts von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall mindestens 90 Minuten für alle sicherheitstechnischen Anlagen, die die Feuerwehr für wirksame Löscharbeiten benötigt. mindestens 30 Minuten für alle sicherheitstechnischen Anlagen, die zur Rettung von Menschen und Tieren dienen. 23

24 Vergleich MLAR 11/2005 MLAR 02/ Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall MLAR 02/ Die Dauer des Funktionserhalts der Leitungsanlagen muss mindestens 90 Minuten betragen bei a) automatischen Feuerlöschanlagen und Wasserdruckerhöhungsanlagen zur Löschwasserversorgung b) maschinellen Rauchabzugsanlagen und Rauchschutz-Druckanlagen für notwendige Treppenräume in Hochhäusern sowie für Sonderbauten, für die solche Anlagen im Einzelfall verlangt werden c) Bettenaufzügen in Krankenhäusern und anderen baulichen Anlagen mit entsprechender Zweckbestimmung und Feuerwehraufzügen 24

25 Vergleich MLAR 11/2005 MLAR 02/ Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall MLAR 02/ Die Dauer des Funktionserhalts der Leitungsanlagen muss mindestens 30 Minuten betragen bei a) Sicherheitsbeleuchtungsanlagen b) Personenaufzügen mit Brandfallsteuerung c) Brandmeldeanlagen einschließlich der zugehörigen Übertragungsanlagen d) Anlagen zur Alarmierung und Erteilung von Anweisungen an Besucher und Beschäftigte, sofern diese Anlagen im Brandfall wirksam sein müssen e) natürlichen Rauchabzugsanlagen (Rauchableitung durch thermischen Auftrieb) f) maschinellen Rauchabzugsanlagen und Rauchschutz-Druckanlagen in anderen Fällen als nach Abschnitt

26 Technische Prüfverordnung Saarland TPrüfVO 1 Anwendungsbereich 26

27 Technische Prüfverordnung Saarland TPrüfVO 2 Prüfungen 27

28 Kontakt Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman Leiter Produkt- und Qualitätsmanagement Bereich Elektrotechnik Mobil +49 (0)

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