SIR-KONKRET. Eine Information des Salzburger Instituts für Raumordnung und Wohnen SALZBURGER WOHNBAUFÖRDERUNG

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1 SIR-KONKRET Eine Information des Salzburger Instituts für Raumordnung und Wohnen SALZBURGER WOHNBAUFÖRDERUNG MIETE Förderungsvoraussetzungen Wohnbeihilfe Mietkauf Erweiterte Wohnbeihilfe Glossar Begriffserklärung im Auftrag des Landes Salzburg, Ressort Landesrat Walter Blachfellner

2 VORWORT Die Bedürfnisse und Wünsche der Menschen im Bereich des Wohnens bleiben nicht immer gleich, sondern sind wie alles im Leben einem steten Wandel unterworfen. Daher muss auch die Wohnbauförderung eine lebendige Förderung bleiben und die Richtlinien entsprechend anpassen, damit diese auch ihren Zweck, nämlich qualitätsvolles Wohnen leistbar zu machen, erfüllen. Mit der Wohnbauförderung setzt das Land gezielte Maßnahmen, um die Lebensqualität der Menschen zu verbessern. Denn wenn sich Menschen in ihren eigenen vier Wänden wohl fühlen, steigen nicht nur die persönliche Zufriedenheit und das Wohlbefinden, sondern auch die Gemeinschaft und die Verbundenheit mit der Region. Neben dem Ziel, den Menschen leistbares und lebenswertes Wohnen zu bieten, spielt bei der Wohnbauförderung des Landes Nachhaltigkeit eine immer wichtiger werdende Rolle. Denn nachhaltiges Bauen mit hohen Qualitäts- und Umweltstandards und leistbares Wohnen stehen in keinem Widerspruch. Wer heute in einen hohen ökologischen Standard investiert, spart in Zukunft viel Geld. Damit trägt die Wohnbauförderung des Landes auch aktiv zum Klimaschutz bei. Mir ist es wichtig, dass die Wohnbauförderung ein breit zugängliches Förderinstrument für alle Menschen in Salzburg ist und auch in Zukunft bleibt. Die jüngsten Änderungen der Wohnbauförderung hat das SIR (Salzburger Institut für Raumordnung & Wohnen) in den Broschüren von SIR-Konkret aufbereitet. Sie erhalten dadurch einen guten Überblick über die zahlreichen Möglichkeiten der Salzburger Wohnbauförderung. Die kompetenten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SIR stehen Ihnen für ein persönliches Beratungsgespräch gerne zur Verfügung. Ich wünsche mir, dass möglichst viele Personen dieses breit gefächerte Informationsangebot nutzten. Ihr Landesrat Walter Blachfellner Wohnbaureferent von Salzburg SIR-WOHNBERATUNG Persönlich SIR Salzburger Institut für Raumordnung und Wohnen Schillerstraße 25 Stiege Nord, 3. Stock 5020 Salzburg Haltestelle Jakob-Haringer-Straße direkt beim SIR (O-Bus-Linie 6) Salzburger Lokalbahn (S1, S11) Haltestelle Itzling od. Maria Plain Plainbrücke (ca. 400 m vom SIR entfernt) Wir ersuchen in jedem Fall um telefon. Voranmeldung: 0662/ Wir beantworten auch gerne Ihre Anfragen per sir@salzburg.gv.at SIR-BERATUNGSTAGE Mo Uhr Do Uhr nach tel. Vereinbarung BEZIRKSBERATUNG jeden letzten Di oder Mi des jeweiligen Monats in den Bezirkshauptmannschaften St. Johann im Pongau, Tamsweg und Zell am See.

3 SIR-Konkret 1 Mit dem vorliegenden SIR-Konkret soll dem Interessierten ein Überblick über die geboten werden. Die Broschüre wird laufend bei uns im Haus produziert. Wir sind daher in der Lage, sehr rasch gesetzliche Änderungen einzuarbeiten. Glossarzeichen Auch im Förderungsrecht gibt es eine Reihe von Fachausdrücken. Dieses Zeichen gibt Ihnen den Hinweis auf die entsprechenden Erklärungen, die Sie im Anhang in einem Glossar finden. Hinweise Bei den einzelnen Fördersparten sind die Namen und Telefonnummern der jeweils zuständigen SachbearbeiterInnen des Amtes der Salzburger Landesregierung angeführt. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass in dieser Publikation grundsätzlich Frauen und Männer gleichermaßen gemeint sind. Sämtliche Personengruppen sind ausnahmslos geschlechtsneutral zu verstehen. In die Broschüre konnten nicht alle Informationen zur Salzburger Wohnbauförderung eingearbeitet werden. Unsere Wohnberater stehen gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Der Landeswohnbaufonds ist zuständig für die Entscheidung über Ihr Förderungsansuchen. Die Ansuchen sind beim Amt der Salzburger Landesregierung / Wohnbauförderungsabteilung einzureichen. Förderungsstelle Amt der Salzburger Landesregierung Abteilung 10 Wohnbauförderung Fanny-von-Lehnert-Straße 1 Postfach 527 A-5010 Salzburg Tel wohnbaufoerderung@salzburg.gv.at Für die verschiedenen Fördersparten gibt es unterschiedliche Förderungsansuchen. Darin abgedruckt sind Informationen, welche Unterlagen mit den Ansuchen vorzulegen sind. Antragstellung Förderungsansuchen erhalten Sie beim Amt der Salzburger Landesregierung, im Internet unter weiterer Link Bauen/Wohnen oder in der SIR-Wohnberatung. Ansuchen gelten als eingebracht, sobald sie beim Amt der Salzburger Landesregierung eingelangt sind (Einlaufstempel). Das Datum der Postaufgabe ist nicht maßgeblich. Ist das Ansuchen unvollständig, kann Ihnen eine Frist zur Nachreichung gewährt werden. Wird diese Frist ebenso versäumt, gilt das Förderungsansuchen als zurückgezogen. Beachten Sie auch die speziellen Verfahrenshinweise zu den einzelnen Fördersparten!

4 SIR-Konkret Ausgabe: Jan Inhaltsübersicht Begünstigte Person Wer kann r einer geförderten Mietwohnung werden? Wohnbeihilfe bei geförderten Mietwohnungen Persönliche Voraussetzungen Förderung Dauer, Auszahlung, Einstellung und Rückforderung der Wohnbeihilfe Beispiel Förderungsansuchen und zuständige Mitarbeiter Miet-Kauf Allgemeines Allgemeine Voraussetzungen Ausüben der Kaufoption Was passiert mit dem Finanzierungsbeitrag bei Auflösung des Mietverhältnisses? Entgelt für die Überlassung der Wohnung (Mietzins) Kaufpreis der Wohnung nach Ausübung der Kaufoption Wohnbauförderung Erweiterte Wohnbeihilfe Definition Förderung Weitere Voraussetzungen Beispiel Sonstiges Förderungsansuchen und zuständige Mitarbeiter Glossar Notizen

5 SIR-Konkret 3 Begünstigte Person Wer kann r einer geförderten Mietwohnung werden? Der r / die rin muss als begünstigte Person anerkannt werden. Dafür müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: a) Volljährigkeit (Vollendung des 18. Lebensjahres) bei geänderten Familienverhältnissen bei berufsbedingtem Ortswechsel bei Änderung der finanziellen Verhältnisse des Förderungswerbers c) Ausschließlich die geförderte Wohnung dient der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses und wird dazu regelmäßig verwendet. d) Es muss ein dringender Wohnbedarf vorliegen. Dieser besteht insbesondere: e) Es muss die Verpflichtung eingegangen werden, binnen 1 Jahr nach Bezug der geförderten Wohnung die Rechte (Miet- oder Eigentumsrechte ) an der bisher bewohnten Wohnung sowie an sonstigen Wohnungen, deren Errichtung oder Erwerb mit Wohnbauförderung des Bundes oder eines Landes seinerzeit gefördert wurde, aufzugeben. wenn bisher eine Mietwohnung bewohnt wurde f) Folgende Einkommensgrenzen dürfen nicht überschritten werden: Monatseinkommen Anzahl der Personen Jahreseinkommen (1/12 des Jahreseinkommens) 1 Person 2 Personen 3 Personen 4 Personen 5 Personen 6 Personen mehr als 6 Personen Bei Erwerbseinkommen verstehen sich die Beiträge als Nettoeinkommen 2.300, , , , , , , , , , , , , ,- zur Einkommensberechnung siehe Einkommen Eine wachsende Familie wird einem 4-Personenhaushalt gleichgesetzt. Alleinerziehende mit einem Kind gelten als 3-Personenhaushalt, mit 2 Kindern als 4-Personenhaushalt etc. zum Begriff der wachsenden Familie und Alleinerziehenden siehe Familienbegriffe

6 4 SIR-Konkret Wohnbeihilfe bei geförderten Mietwohnungen 1. Persönliche Voraussetzungen begünstigte, natürliche Person: siehe Seite 3 Wohnbeihilfe ist ein nicht rückzahlbarer Zuschuss des Landes Salzburg, der rn von geförderten Mietwohnungen gewährt werden kann. Berechnung Die Höhe der Wohnbeihilfe ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen maßgeblichem Wohnungsaufwand bezogen auf die förderbare Nutzfläche und dem zumutbaren Wohnungsaufwand. 2. Förderung Tilgung und Verzinsung von Förderungsdarlehen Tilgung und Verzinsung von Darlehen mit Eigenmittel Verzinsung der zur Finanzierung der Grund- und Aufschließungskosten eingesetzten Eigenmittel Eigenmittel, die der Finanzierung der geförderten Baukosten dienen siehe Förderbare Nutzfläche zur Berechnung siehe Zumutbarer Wohnungsaufwand Rückzahlung und Verzinsung von Annuitätenzuschüssen Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag Nicht zum maßgeblichen Wohnungsaufwand zählen z.b. Steuern und Betriebskosten. Zum maßgeblichen Wohnungsaufwand zählen folgende Mietzinsbestandteile: Anteilige Grund- und Aufschließungskosten Baurechtszins Dauer, Auszahlung, Einstellung und Rückforderung der Wohnbeihilfe Wohnbeihilfe wird höchstens auf die Dauer eines Jahres gewährt. Die Auszahlung erfolgt frühestens für das Monat, in dem das Ansuchen gestellt wird. Ist es für den Förderungswerber wegen eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses (z.b. Krankheit) und ohne sein Verschulden unmöglich das Ansuchen rechtzeitig einzubringen, kann die Wohnbeihilfe längstens 6 Monate rückwirkend gewährt werden. Der Förderungswerber muss dies glaubhaft machen.

7 SIR-Konkret Wohnbeihilfe bei geförderten Mietwohnungen 5 Die Auszahlung erfolgt an den r. Sie kann auch direkt an den Vermieter erfolgen, wenn sich dieser verpflichtet: Bezieher von Wohnbeihilfe haben unverzüglich (innerhalb eines Monats) der Landesregierung zu melden: die Wohnbeihilfe auf die vorgeschriebene senkend zu verrechnen und Auflösung des Mietverhältnisses Änderung der Haushaltsgröße auf schriftliches Verlangen der Landesregierung zurückzuüberweisen. Die Auszahlung erfolgt ab einem Betrag von 3,-. Änderung der Einkommensverhältnisse (wenn bei der Berechnung zur Wohnbeihilfe das aktuelle Einkommen bzw. die aktuelle Transferleistung oder eine Einkommensschätzung zugrunde gelegt wurde) 4. Beispiel Eine wachsende Familie mit 2 Kindern verfügt über ein Haushaltseinkommen (Jahreszwölftel) von 1.800,- und bewohnt eine 95 m² große geförderte Mietwohnung. Der maßgebliche Wohnungsaufwand für die ganze Wohnung beträgt beispielsweise 400. Beispiel Bezogen auf die förderbare Nutzfläche von 90 m² wären dies 379. Der zumutbare Wohnungsaufwand beträgt lt. Tabelle und unter Berücksichtigung der Abschläge für die beiden Kinder und die Jungfamilieneigenschaft 13,5 % von 1.800, das sind 243,-. Maßgeblicher Wohnungsaufwand 379,- abzüglich zumutbarem Wohnungsaufwand 243,- = Wohnbeihilfe 136,-

8 6 Wohnbeihilfe bei geförderten Mietwohnungen SIR-Konkret 5. Förderungsansuchen und zuständige Mitarbeiter Ansuchen auf Erteilung der Wohnbeihilfe sind an die Wohnbauförderungsabteilung des Landes zu richten (Adresse siehe Seite 1), bei der Sie auch die entsprechenden Formulare erhalten. Formulare für diese Förderung können auch via Internet ( weiterer Link Bauen/Wohnen ) oder über das SIR bezogen werden. Wohnbauförderungsabteilung, Tel. (0662) 8042 Folgende Sachbearbeiterinnen der Wohnbauförderungsabteilung sind für die Bearbeitung Ihres Förderungsansuchens und die laufende Förderungsbearbeitung zuständig: Fr. Berger Zi. A 208 DW 3740 AUSKUNFT; Entgegennahme von Anträgen Fr. Weilharter Zi. A 215 DW 3720 Sbg-Stadt (A), Flachgau Fr. Wabitsch Zi. A 209 DW 3646 Sbg-Stadt (B - H); Pongau (P - Z) Fr. Wandaller Zi. B 209 DW 3723 Sbg-Stadt (I - M); Pongau (A - O) Hr. Dipl.Betr.W Brunner Zi. A 213 DW 3752 Sbg-Stadt (N - P); Pinzgau (M - Z) Fr. Steinacher Zi. A 207 DW 3737 Sbg-Stadt (Q - U); Pinzgau (A - L) Fr. Rainer Zi. A 206 DW 3733 Sbg-Stadt (V - Z), Lungau, Tennengau

9 SIR-Konkret 7 Miet-Kauf 1. Allgemeines Bei mit Kaufoption (Miet-Kauf) erwirbt der r das Recht, eine Wohnung nach Ablauf einer bestimmten Zeit ins Eigentum zu erwerben. Im Gegensatz zu vertraglich eingeräumten Kaufoptionen handelt es sich bei der überwiegenden Zahl der angebotenen Mietwohnungen mit Kaufoption um solche, die von gemeinnützigen Bauvereinigungen errichtet wurden, in deren Eigentum stehen und vermietet werden. Auf diese Bauvereinigungen sind die Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes 1 anzuwenden. Dieses Gesetz beinhaltet Regelungen zum Optionsrecht des rs auf Kauf der gemieteten Wohnung. Im Unterschied eines privatrechtlich eingeräumten Optionsrechtes handelt es sich dabei um ein zwingendes Recht des rs die Kaufoption in Anspruch nehmen zu können, sofern die im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Förderungsbestimmungen sehen bei geförderten Mietwohnungen eine Reihe von speziellen Regelungen zur Förderungsübernahme vor. Die Regelungen im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz sehen vor, dass der r oder sonstige Nutzungsberechtigte einen Anspruch auf Übertragung der Wohnung in das Wohnungseigentum erwirbt, wenn die Wohnung unter Zuhilfenahme öffentlicher Mittel (Förderungen) errichtet wurde (das ist der Fall bei geförderten Mietwohnungen), die Förderung aufrecht ist und 2. Allgemeine Voraussetzungen 1996 oder eines an seine Stelle getretenen Index.) Angebot Als weitere Möglichkeit zur Begründung einer Kaufoption ist im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz das verbindliche Angebot der Bauvereinigung vorgesehen. Ein solches Angebot darf nach den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes 3 nur bestimmte Bedingungen enthalten. vom r neben dem ntgelt ein einmaliger Betrag im Ausmaß von mehr als 50 pro m² Wohnnutzfläche bezahlt worden ist 2. (Der Mindestbetrag von 50/m² Wohnnutzfläche vermindert oder erhöht sich jeweils zum ersten April entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des Verbraucherpreisindex 1 in der Fassung BGBl I 113/2003, gültig seit gilt für Wohnungen, bei denen die Förderungszusage nach dem erteilt wurde 3 15c lit b Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

10 8 Miet-Kauf SIR-Konkret 3. Ausüben der Kaufoption Die Kaufoption kann nach Ablauf von zehn, höchstens aber fünfzehn Jahren nach erstmaligen Bezug der Baulichkeit bzw. der Wohnung ausgeübt werden. Bei einem Nachmieter darf der Finanzierungsbetrag von der Bauvereinigung noch nicht zurückbezahlt worden sein Was passiert mit dem Finanzierungsbeitrag bei Auflösung des Mietverhältnisses? Wird das Mietverhältnis beendet, ohne dass die Wohnung vom r käuflich erworben wird, ist der Finanzierungsbetrag vermindert um eine jährliche Abschreibung von 1 % an den r zurückzuzahlen. Die Rückzahlung hat binnen 8 Wochen nach Räumung der Wohnung zu erfolgen. Grundsätzlich darf das Entgelt für die Vermietung einer Wohnung durch eine gemeinnützige Bauvereinigung nicht höher, aber auch nicht niedriger sein, als dies zur Deckung der Aufwendungen für die Baulichkeit und zur Deckung der Kosten der Wirtschaftsführung der Bauvereinigung nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung erforderlich ist. Der Entgeltberechnung sind die gesamten Herstellungskosten (Baukosten, Grundkosten, Bauverwaltungs- und Finanzierungskosten) zu Grunde zu legen. 5 Ebenso sind bei der Berechnung des monatlichen Entgelts zu berücksichtigen: ein Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag 5. Entgelt für die Überlassung der Wohnung (Mietzins) die Betriebskosten der einzelnen Wohnung, die Kosten für den Betrieb gemeinschaftlicher Anlagen sowie die laufend zu entrichtenden öffentlichen Abgaben die Bildung von Rücklagen, ein Heizkosten-Akonto sowie die monatliche Umsatzsteuer Wurde vom r ein Finanzierungsbeitrag zu den Herstellungskosten eingehoben, ist dies bei der Berechnung des monatlichen Entgelts (Mietzins) betragsmindernd zu berücksichtigen. Mit anderen Worten: durch die Bezahlung des Finanzierungsbetrages des rs haben sich die Kosten für die gemeinnützige Bauvereinigung verringert, weshalb ein geringeres ntgelt zu Grunde zu legen ist. ein Betrag zur Deckung der Verwaltungskosten 4 Hat die Bauvereinigung im Rahmen der Umfinanzierung die Finanzierungsbeiträge des rs nicht rechtzeitig innerhalb von 8 Wochen zurückbezahlt, bleibt die Kaufoption aufrecht. 5 Es besteht daher die Möglichkeit, dass sich der Mietzins aufgrund geänderter Kapitalmarktverhältnisse, Änderung der Förderung etc. ändert.

11 SIR-Konkret Miet-Kauf 9 Die Höhe des Kaufpreises ist nach den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes als Fixpreis zu bilden. Ist der Kaufpreis unangemessen hoch, sieht das Gesetz Rechtsschutzmöglichkeiten vor. 6. Kaufpreis der Wohnung nach Ausübung der Kaufoption! Der bezahlte Mietzins wird nicht direkt auf den Kaufpreis angerechnet Die anteiligen Darlehen und Kredite müssen zur Gänze übernommen werden Jedenfalls ist bei der Preisfestsetzung zu berücksichtigen Preismindernd wirken sich aus: die anteilige Übernahme der Verpflichtungen der gemeinnützigen Bauvereinigung der Finanzierungsbetrag Preiserhöhend wirken sich aus: die Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge, die in die Rücklage übertragen werden die Kosten der Wohnungseigentumsbegründung, der Verwertung und der Information der r, z.b. über förderungsrechtliche Auswirkungen An die Stelle der Kaufoption tritt ein Vorkaufsrecht Nach Vorliegen des Fixpreisangebotes der Bauvereinigung bzw. des vom Gericht festgesetzten Preises hat der r binnen sechs Monaten schriftlich zu erklären, ob er die Wohnung zum angebotenen oder festgesetzten Preis erwerben will. Erfolgt keine fristgerechte Erklärung tritt an die Stelle des Kaufoptionsrechts ein Anspruch auf Einräumung eines Vorkaufsrechts für weitere fünf Jahre, sofern das Mietverhältnis nicht vorher aufgelöst wird. 7. Wohnbauförderung Eine geförderte Mietwohnung (mit oder ohne Kaufoption) kann nur an begünstigte Personen vergeben werden. Es kann Wohnbeihilfe des Landes Salzburg beansprucht werden. Wird die Wohnung zu einem späteren Zeitpunkt vom r erworben, ist die bezogene Wohnbeihilfe zurückzuzahlen. Der Käufer kann unter Anrechnung auf den Kaufpreis das Förderungsdarlehen und evt. Annuitätenzuschüsse bzw. das geförderte Hypothekardarlehen anteilig übernehmen. Die objektbezogene Förderung wird entsprechend der förderbaren Nutzfläche des Käufers in eine subjektbezogene Förderung umgestellt. Die weitere Gewährung von Annuitätenzuschüssen bzw. der Rückzahlung und des anteilig übernommenen Förderungsdarlehens erfolgt ab Erwerb der Wohnung einkommensbezogen unter Berücksichtigung der förderbaren Nutzfläche zum Zeitpunkt des Erwerbs. Maßgeblich ist der zumutbare Wohnungsaufwand.

12 10 Miet-Kauf SIR-Konkret siehe Zumutbarer Wohnungsaufwand Weitere Voraussetzungen Es muss ein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch (Kaufoption) auf Übertragung der Wohnung ins Eigentum vorliegen. Die Wohnung muss bereits vor mehr als 10 Jahren für Wohnzwecke erstmals genutzt worden sein. (Zeiten eines Vormieters werden bei der Berechnung hinzugezählt.) Als Finanzierungsbeitrag dürfen höchstens die halben Grund- und Aufschließungskosten, anteilig bezogen auf die Wohnung, verlangt werden. Der Erwerber muss österreichischer Staatsbürger oder Gleichgestellter sein. Es können aushaftende Förderungsdarlehen, Hypothekardarlehen zu denen Annuitätenzuschüsse geleistet werden und rückzahlbare Annuitätenzuschüsse übernommen werden. Es kann auch ein Förderungsdarlehen übernommen werden, das nach einer Konversionsfinanzierung samt allfälliger Nachlässe vergeben wird. Das Förderungsdarlehen entspricht den Bedingungen der Fördersparte Erwerb neu errichteter Wohnungen/Häuser in der Gruppe. Bei der Berechnung der Höhe der förderbaren Nutzfläche ist vom Zeitpunkt des Bezugs auszugehen, außer die förderbare Nutzfläche zum Zeitpunkt des Erwerbs wäre höher. Der dieses Ausmaß übersteigende Teil des Förderungsdarlehens und der rückzahlbaren Annuitätenzuschüsse ist an das Land Salzburg zurückzuzahlen. gewährte Wohnbeihilfe ist zurückzuzahlen Die Bestimmungen zum Miet-Kauf gelten sinngemäß auch bei Objekten, die nach früheren Förderungsgesetzen gefördert wurden (z.b. WFG 1968, WFG 1984).

13 SIR-Konkret 11 Erweiterte Wohnbeihilfe Erweiterte Wohnbeihilfe ist ein nicht rückzahlbarer Zuschuss, der Hauptmietern einer nicht geförderten Wohnung gewährt 1. Definition werden kann, wenn diese durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet sind. Die Höhe der erweiterten Wohnbeihilfe ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen dem zu leistenden Hauptmietzins, der auf die förderbare Nutzfläche entfällt, und dem zumutbaren Wohnungsaufwand. 2. Förderung siehe Zumutbarer Wohnungsaufwand 3. Weitere Voraussetzungen Die Wohnung dient dem r ausschließlich zur Befriedigung seines regelmäßigen, dringenden Wohnbedürfnisses als Hauptwohnsitz. Die Wohnung wird auf der Grundlage eines schriftlichen, vergebührten und unbefristeten Mietvertrages vermietet. Der vereinbarte Hauptmietzins (Nettomiete) übersteigt nicht den für das Bundesland Salzburg festgesetzten Richtwertmietzins (ab : 6,53/m²). Die Mietzinsbestandteile (Hauptmietzins, Betriebskosten etc.) sind im Mietvertrag gemäß 15 MRG aufgeschlüsselt. Die Wohnung entspricht ausgenommen der Nutzfläche der Ausstattungskategorie A (Nachweis durch gemeinsame Erklärung von r und Vermieter oder in anderer geeigneter Weise z.b. Sachverständigengutachten). Die Auszahlung erfolgt ab einem Betrag von 3,-. Je Wohnung beträgt die erweiterte Wohnbeihilfe höchstens 182,- monatlich. Der Mietvertrag darf nicht zwischen nahestehenden Personen oder zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer abgeschlossen worden sein. zum Begriff der nahe stehenden Person siehe Seite 16

14 12 Erweiterte Wohnbeihilfe SIR-Konkret 4. Beispiel Eine wachsende Familie mit 2 Kindern verfügt über ein Haushaltseinkommen (Jahreszwölftel) von 2.300,- und bewohnt eine 95 m² große nicht geförderte Mietwohnung. Der Hauptmietzins (ohne Betriebskosten, Steuern etc.) beträgt beispielsweise 600,-. Bezogen auf Beispiel die förderbare Nutzfläche von 90 m² wären dies 568,42. Der zumutbare Wohnungsaufwand beträgt lt. Tabelle und unter Berücksichtigung der Abschläge für die beiden Kinder und die Jungfamilieneigenschaft 19 % von 2.300,-, das sind 437,-. Maßgeblicher Wohnungsaufwand 568,42 abzüglich zumutbarem Wohnungsaufwand 437,- = Wohnbeihilfe 131,42 5. Sonstiges Die Wohnbeihilfe ist nicht zurückzuzahlen. (ausgenommen sie wurde ungerechtfertigt bezogen) Die Wohnbeihilfe wird jeweils höchstens auf die Dauer eines Jahres gewährt. Änderungen der Haushaltsgröße oder die Auflösung des Mietverhältnisses sind unverzüglich dem Land bekannt zu geben. Rückforderungen des Landes wegen ungerechtfertigten Bezugs von Wohnbeihilfe werden verzinst. Die Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Belastung durch den Wohnungsaufwand gewährt werden (z.b. Wohnungszuschüsse durch Gemeinden ). Bei umfassend sanierten Wohnhäusern ist das Vorliegen eines unbefristeten Mietvertrages keine Vorraussetzung. 6. Förderungsansuchen und zuständige Mitarbeiter Ansuchen auf Erteilung der Wohnbeihilfe sind an die Wohnbauförderungsabteilung des Landes zu richten (Adresse siehe Seite 1), bei der Sie auch die entsprechenden Formulare erhalten. Formulare können auch via Internet ( weiterer Link Bauen/Wohnen ) oder über das SIR bezogen werden. Wohnbauförderungsabteilung, Tel. (0662) 8042 Folgende Sachbearbeiterinnen der Wohnbauförderungsabteilung sind für die Bearbeitung Ihres Förderungsansuchens und die laufende Förderungsbearbeitung zuständig: Fr. Berger Zi. A 208 DW 3740 AUSKUNFT; Entgegennahme von Anträgen Fr. Weilharter Zi. A 215 DW 3720 Sbg-Stadt (A), Flachgau Fr. Wabitsch Zi. A 209 DW 3646 Sbg-Stadt (B - H); Pongau (P - Z) Fr. Wandaller Zi. B 209 DW 3723 Sbg-Stadt (I - M); Pongau (A - O) Hr. Dipl.Betr.W Brunner Zi. A 213 DW 3752 Sbg-Stadt (N - P); Pinzgau (M - Z) Fr. Steinacher Zi. A 207 DW 3737 Sbg-Stadt (Q - U); Pinzgau (A - L) Fr. Rainer Zi. A 206 DW 3733 Sbg-Stadt (V - Z), Lungau, Tennengau

15 SIR-Konkret 13 Glossar Einkommen Haushaltseinkommen Einkommensberechnung Familienbegriffe Wachsende Familie Jungfamilie Kinderreiche Familie Förderbare Nutzfläche Kind Nahe stehende Personen Zumutbarer Wohnungsaufwand

16 14 Glossar SIR-Konkret Einkommen Haushaltseinkommen Das Haushaltseinkommen wird sowohl beim Zugang zur Förderung als auch bei der Berechnung des zumutbaren Wohnungsaufwands zugrunde gelegt. Haushaltseinkommen ist immer die Summe der Einkommen der r zuzüglich der Einkommen der in der geförderten Wohnung lebenden oder mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen. Wird die Wohnung vorübergehend an nicht nahe stehende dritte Personen vermietet (das ist in bestimmten Fällen befristet und mit Zustimmung des Landes Salzburg möglich), erhöht sich das für die Berechnung des zumutbaren Wohnungsaufwands zugrunde zu legende Haushaltseinkommen um den jeweils für das Bundesland Salzburg festgesetzten Richtwert nach MRG. Einkommensberechnung Zugrunde gelegt wird der Jahreslohnzettel oder der Einkommensteuerbescheid des vergangenen Kalenderjahres. Beim Zugang zur Förderung können auch die letzten drei vorangegangenen Kalenderjahre vorgelegt werden. Der Durchschnitt dieser drei Jahre wird zugrunde gelegt. Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe (Pensionierung, Arbeitslosigkeit udgl) kann auf Ansuchen auch vom aktuellen Einkommen bzw. der Transferleistung (Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld ) ausgegangen werden. Zur Berechnung des zumutbaren Wohnungsaufwands ist auch eine Schätzung des Einkommens befristet auf zwei Jahre möglich, sofern das aktuelle Einkommen nachweislich nicht vorgelegt werden kann (z.b. neue Selbstständigkeit). Dies gilt nicht beim Zugang zur Förderung. Zum Einkommen zählen: Erwerbseinkommen Pensionen und Renten Arbeitslosengeld Notstandshilfe Kinderbetreuungsgeld Wochengeld Überstundenzuschläge Alimentations-/Unterhaltsbezüge (unter bestimmten Bedingungen mind. der Durchschnittsbedarf) Weihnachts-/Urlaubsgelder Prämien, etc. Abfertigungen NICHT zum Einkommen zählen: Familienbeihilfe, Kinderabsetzbeträge Sozialhilfeleistungen Schüler- und Studienbeihilfen bis 150, / Monat (die Kinder müssen mit den Eltern im gemeinsamen Haushalt leben) Erwerbseinkommen minderjähriger Familienmitglieder bis 150, / Monat Leistungen aus Präsenz- und Zivildienst (die Kinder müssen mit den Eltern im gemeinsamen Haushalt leben) Einkünfte aus Ferialbeschäftigung Zuwendungen der Familienförderung des Landes Salzburg Pflegegeld nach dem Bundesoder Landespflegegesetz Pflegegeld nach der Salzburger Kinderund Jugendwohlfahrtsordnung sowie Unterhalts- und gesetzliche Versorgungsleistungen für Pflegekinder Heilungskosten Schmerzensgeld

17 SIR-Konkret Glossar 15 Tatsächlich geleistete gerichtlich oder vertraglich festgesetzte Unterhaltszahlungen werden einkommensmindernd berücksichtigt. Beispiele Einkommensberechnung für unselbstständig Beschäftigte: Beispiel für Lohnzettel Bruttobezüge gemäß 25 EStG Insgesamt einbehaltene SV-Beiträge, Kammerumlage, Wohnbauförderung. Pendler-Pauschale gemäß 16 Abs 1 Z 6 EStG Einbehaltene freiwillige Beiträge gemäß 16 Abs. 1 Z3b EStG Insgesamt einbehaltene Lohnsteuer Werbekostenpauschale 132, Arbeitnehmerveranlagungsbescheid Einkommen gem. 2 Abs 2 EStG + Sonderausgaben gem. 18 EStG + Sonstige Bezüge (220) + Steuerfreie Bezüge (215) (+ Mit festen Sätzen versteuerte Bezüge) Einkommensteuer SV-Beiträge für sonstige Bezüge (225) ( SV-Beiträge für mit festen Sätzen versteuerte Bezüge [226]) Bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit können die Werbungskosten abgezogen werden. Bei Selbstständigen wird das Einkommen lt. Einkommensteuerbescheid herangezogen abzüglich Einkommensteuer und zuzüglich der bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge wie beispielsweise + Investitionsfreibetrag + Sonderausgaben + Veräußerungsgewinn + Veranlagungsfreibetrag + Sonstige mit festen Steuersätzen versteuerte Bezüge Gerne berechnen wir für Sie das zugrunde zu legende Nettoeinkommen anhand Ihres Jahreslohnzettels oder Einkommensteuerbescheides. Familienbegriffe Wachsende Familie Ehepaar, bei dem die Ehedauer 10 Jahre nicht übersteigt und beide Ehepartner das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben Lebensgemeinschaft, bei dem die beiden Partner nahestehende Personen sind, das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Haushaltsgemeinschaft 10 Jahre nicht übersteigt und aus dieser Beziehung bereits ein Kind entstammt. Jungfamilie Eine wachsende Familie mit mindestens einem Kind Kinderreiche Familie Eine Familie mit mindestens 3 Kindern Alleinerzieherin/Alleinerzieher Wer nicht in einer Ehe oder mit einem Lebensgefährten / einer Lebensgefährtin in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft lebt und die Obsorge für ein im Haushalt lebendes minderjähriges Kind hat.

18 16 Glossar SIR-Konkret Förderbare Nutzfläche Nutzfläche ist die gesamte Fußbodenfläche einer Wohnung oder eines Wohnheimes.Treppen, Liftschächte, Loggien, Balkone und Terrassen zählen nicht. Gleiches gilt für Keller- oder Dachbodenräume, sofern diese ihrer Ausstattung nach nicht für Wohnzwecke geeignet sind. Förderbare Nutzfläche: 1 Person 55 m² 2 Personen 65 m² 3 Personen oder Alleinerziehende/r mit Kind 80 m² 4 Personen oder wachsende Familie 90 m² Für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende nahe stehende Person (siehe oben) je 10 m², maximal 150 m². Die förderbare Nutzfläche kann auf Ansuchen um höchstens 10 m² erhöht werden, wenn der Förderungswerber oder eine mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende nahe stehende Person a) Pflegegeld zumindest in der Höhe der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz, dem Salzburger Pflegegeldgesetz oder einem vergleichbaren Gesetz eines anderen Landes bezieht oder b) behindert ist und die Notwendigkeit der größeren Nutzfläche im Hinblick auf die Art der Behinderung durch ein Gutachten eines Amtsarztes oder eines Arztes des sozialmedizinischen Dienstes des Amtes der Salzburger Landesregierung bestätigt wird. Bei geförderten Mietwohnungen gilt eine Wohnnutzfläche bis 70 m 2 jedenfalls als angemessen. Bei der Berechnung der Wohnbeihilfe ist die förderbare Nutzfläche zugrunde zu legen. Kind Kind im Sinne des 2 Abs 1 lit a bis c des Familienlastenausgleichsgesetzes (Minderjährige; Schüler und Studenten bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres; körperlich oder geistig Behinderte, die dauernd außerstande sind, sich selbst Unterhalt zu verschaffen) und für das der Förderungswerber oder eine mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Person Familienbeihilfe bezieht. Ein ungeborenes Kind nur beim Zugang zur Förderung, wenn über die Schwangerschaft eine ärztliche Bestätigung vorliegt, die Schwangerschaft seit mehr als drei Monaten besteht und die werdende Mutter Förderungswerberin ist oder dem Haushalt des Förderungswerbers angehört. Nahe stehende Personen Ehegatten, Kinder, Adoptivkinder, Eltern, Geschwister, Schwiegereltern, Schwiegerkinder; Lebensgefährten und Lebensgefährtinnen nur, wenn er/sie mit der begünstigten Person in einer gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft leben und beide seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder gemeinsames Eigentum an der Wohnung besitzen oder begründen.

19 SIR-Konkret Glossar 17 Zumutbarer Wohnungsaufwand monatl. Haushaltseinkommen bis (1/12 des Jahreseinkommens netto) bei einer Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ❶ ❶ 545,50 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 582,00 1,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 618,50 2,0 1,0 0,0 0,0 0,0 0,0 655,00 3,0 2,0 1,0 0,0 0,0 0,0 691,50 4,5 3,0 2,5 1,0 0,0 0,0 728,00 6,0 4,0 3,5 2,0 1,0 0,0 764,50 7,5 5,0 4,5 3,0 2,0 1,0 801,00 9,0 6,5 6,0 4,0 3,0 2,0 837,50 10,5 8,0 7,0 5,0 4,0 3,0 874,00 12,0 9,5 8,0 6,0 5,0 4,0 910,50 13,5 11,0 9,5 7,0 6,0 5,0 947,00 15,0 12,0 11,0 8,0 7,0 6,0 983,50 16,5 13,0 12,0 9,0 8,0 7, ,00 18,0 14,0 13,0 10,0 9,0 8, ,50 19,5 15,0 13,5 11,0 10,0 9, ,00 21,0 15,5 14,0 12,0 10,5 9, ,50 22,5 16,0 14,5 13,0 11,0 10, ,00 24,0 17,0 15,0 13,5 11,5 10, ,50 24,5 17,5 15,5 14,0 12,0 11, ,00 25,0 18,0 16,0 14,5 12,5 11, ,50 25,5 18,5 16,5 15,0 13,0 12, ,00 26,0 19,0 17,0 15,5 13,5 12, ,50 26,5 20,0 17,5 16,0 14,0 13, ,00 27,0 20,5 18,0 16,5 14,5 13, ,50 27,5 21,0 18,5 17,0 15,0 14, ,00 28,0 21,5 19,0 17,5 15,5 14, ,50 28,5 22,5 19,5 18,0 16,0 15, ,00 29,0 23,0 20,0 18,5 16,5 15, ,50 29,5 23,5 20,5 19,0 17,0 16, ,00 30,0 24,0 21,0 19,5 17,5 16, ,50 30,5 25,0 21,5 20,0 18,0 17, ,00 31,0 25,5 22,0 20,5 18,5 17, ,50 31,5 26,0 22,5 21,0 19,0 18, ,00 32,0 26,5 23,0 21,5 19,5 18, ,50 32,5 27,0 23,5 22,0 20,0 19, ,00 33,0 27,5 24,0 22,5 20,5 19, ,50 33,5 28,0 25,0 23,0 21,0 20, ,00 34,0 28,5 25,5 23,5 21,5 20, ,50 34,5 29,0 26,0 24,0 22,0 21, ,00 35,0 29,5 26,5 24,5 22,5 21, ,50 35,5 30,0 27,0 25,0 23,0 22, ,00 36,0 30,5 27,5 25,5 23,5 22, ,50 36,5 31,0 28,0 26,0 24,0 23, ,00 37,0 31,5 28,5 26,5 25,0 23, ,50 37,5 32,0 29,0 27,0 25,5 24, ,00 ❷ 38,0 32,5 29,5 27,5 26,0 25,0 Diese Tabelle gilt für die Berechnung des zumutbaren Wohnungsaufwands. Anpassung der Wohnbeihilfe an geänderte Einkommensverhältnisse Erläuterungen zur Tabelle: ❶ Für jede weitere Person vermindert sich der zumutbare Wohnungsaufwand um jeweils 1 % des monatlichen Haushaltseinkommens. ❷ Für je weitere (angefangene) 36,50 des monatlichen Haushaltseinkommens erhöht sich der zumutbare Wohnungsaufwand um jeweils 0,5 % des monatlichen Haushaltseinkommens. Die genannten Prozentsätze vermindern sich jeweils: je Kind % Jungfamilie % kinderreiche Familie % Alleinerzieherin/Alleinerzieher % Minderung d. Erwerbsfähigkeit mind. 55 % % Kind mit Behinderung (im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967), je Kind %

20 18 Glossar SIR-Konkret Sollten sich während des Jahres das Einkommen und/oder die Familienverhältnisse ändern, kann um Neuberechnung angesucht werden. Die Auszahlung der Wohnbeihilfe erfolgt nur, wenn ein Mindestbetrag von 3, pro Monat überschritten wird. Der zumutbare Wohnungsaufwand beträgt maximal 25 % des Haushaltseinkommens.

21 SIR-Konkret 19 Notizen

22 20 Notizen SIR-Konkret Zugrunde gelegt wurden folgende Normen Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990 (S.WFG 1990) vom 24. Oktober 1990, LGBl 1/1991 in der geltenden Fassung, LGBl 106/2008 vom 5. November 2008 Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung (WFV) vom 18. Oktober 1993, LGBl 135/1993 in der geltenden Fassung LGBl 20/2009 Rückzahlungsbegünstigungs-Verordnung 2005 vom 23. September 2005, LGBl 67/2005 in der geltenden Fassung, LGBl 10/2009 vom 30. Jänner 2008 Trotz sorgfältiger Bearbeitung übernehmen wir für Vollständigkeit und Richtigkeit keine Gewähr. IMPRESSUM Autor der Broschüre: Dr. Herbert Rinner Layout und Grafik: Gabriele Kriks, Andrea Singer Herausgeber und Verleger: Salzburger Institut für Raumordnung und Wohnen Schillerstraße 25, Stiege Nord, 5020 Salzburg Druck: Druckerei Schönleitner, SIR Fotos: SIR Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung bleiben vorbehalten.

23 Weitere Broschüren zur Salzburger Wohnbauförderung: im SIR erhältlich! Informationsblatt Zuschlagspunkte für ökologische Maßnahmen SIR-Konkret-Broschüre Bauernhäuser und Austragswohnungen KAUF/ERRICHTUNG SIR-KONKRET Eine Information des Salzburger Instituts für Raumordnung und Wohnen SALZBURGER WOHNBAUFÖRDERUNG SANIERUNG SIR-KONKRET Eine Information des Salzburger Instituts für Raumordnung und Wohnen SALZBURGER WOHNBAUFÖRDERUNG KAUF / ERRICHTUNG Förderungsvoraussetzungen Erwerb neu errichteter Wohnungen / Häuser in der Gruppe Erwerb bestehender Wohnungen Errichtung von Doppel- und Einzelhäusern Errichtung von Wohnungen und Häusern in der Gruppe Begünstigte Rückzahlung Glossar Begriffserklärung im Auftrag des Landes Salzburg, Ressort Landesrat Walter Blachfellner SANIERUNG Andere Sanierungsmaßnahmen Umfassende Sanierung von Wohnhäusern Glossar Begriffserklärung im Auftrag des Landes Salzburg, Ressort Landesrat Walter Blachfellner

24 SIR-WOHNBERATUNG Im Auftrag des Landes Salzburg Ressort Landesrat Walter Blachfellner was SALZBURGER WOHNBAUFÖRDERUNG Aktuelle Förderungsrichtlinien, Förderungsvoraussetzungen, Finanzierungsberechnung unter Berücksichtigung der WBF RECHTSBERATUNG Detaillierte Besprechung von Kauf- und Mietverträgen, Allg. Anfragen zu Wohn- und Baurecht ALLGEMEINE TECHNISCH-PLANERISCHE BERATUNG Beratungstipps, Baubiologie gesundes Wohnen, Material- und Energiefragen, Tipps zu Bau- und Ausstattungsbeschreibungen INFORMATIONSBROSCHÜREN auch im Internet Darüber hinaus bieten wir auch den Gemeinden und der Wohnungswirtschaft unsere Dienste (z. B. SEMINARE) an. wann SIR-BERATUNGSTAGE Mo Uhr und Do Uhr nach tel. Vereinbarung 0662 / BERATUNG IN DEN BEZIRKEN jeden letzten Di od. Mi im Monat in der BH Zell am See, St. Johann und Tamsweg nach Vereinbarung im SIR wo SALZBURGER INSTITUT FÜR RAUMORDNUNG UND WOHNEN Schillerstraße 25 Stiege Nord, 5020 Salzburg (Nähe Bahnhof) Erreichbar mit der O-Bus-Linie 6, Haltestelle Jakob-Haringer-Straße (Haltestelle direkt beim SIR) oder Salzburger Lokalbahn (S1, S11), Haltestelle Itzling od. Maria Plain Plainbrücke (jeweils ca. 400 m vom SIR entfernt) Wir ersuchen in jedem Fall um telefonische Voranmeldung: 0662 / Wir beantworten auch gerne Ihre Anfragen per sir@salzburg.gv.at

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