Eisenstadt/Mattersburgerstraße
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- Markus Hauer
- vor 8 Jahren
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1 8 geförderte Niedrigenergiewohnungen mit Eigentumsoption HWB 17,89 kwh/m² a Baubeginn: Frühjahr 2012 Voraussichtliche Fertigstellung: Herbst 2013
2 Beratung und Verkauf EBSG 7033 Pöttsching, Rathausplatz 1 Frau Doris Geppert Tel.: 02631/ Fax: 02631/ d.geppert@ebsg.at Internet: Technische Betreuung Herr Ing. Jörg Hoffmann Tel.: 02631/ Fax: 02631/ j.hoffmann@ebsg.at Planung und Bauaufsicht Architekturbüro Arch. Matthias Szauer, 7000 Eisenstadt, Hauptstraße 6 Sollten Sie ein persönliches Gespräch wünschen, ersuchen wir Sie bitte vorher um Terminvereinbarung, damit sich unsere MitarbeiterInnen genügend Zeit für Ihre Anliegen nehmen können!
3 Die Ausstattung Ziegelmassivbauweise Ein bzw. zwei Pkw-Abstellplatz(e) in der Tiefgarage oder ein Pkw-Abstellplatz im Freien Je ein Kellerabteil Wärmeenergieversorgung über zentrales gasbefeuertes Kesselhaus im Keller der Stiege 2 Warmwasseraufbereitung ebenfalls durch dieses Kesselhaus Innentüren wahlweise in weiß Laminat in allen Wohnräumen Fliesen in Nass- und Nebenräumen Zentrale digitale Satellitenanlage Ein Anschluss an das Kabelfernsehen (BKF) ist möglich und vom jeweiligen Wohnungsinhaber selber zu organisieren Anschlussmöglichkeit an die Telefonversorgung wird durch eine Leerverrohrung bis in den Vorraum jeder Wohnung geschaffen. Das Ansuchen um Herstellung des Telefonanschlusses ist von jedem Wohnungsinhaber selber bei der Post zu stellen.
4 Sonderwünsche Grundsätzlich obliegt die Abwicklung der Sonderwünsche mit den Professionisten dem Bestandnehmer! Vorgangsweise bei Sonderwünschen: 1. Sonderwunschansuchen (Formular) der Genossenschaft übermitteln 2. Bearbeitung durch die Genossenschaft (Genehmigung kann leider erst nach Einlangen des 1. Finanzierungsteilbeitrages auf unserem Konto ausgestellt werden.) 3. Antwortschreiben der Genossenschaft mit Durchschlag an die Örtliche Bauaufsicht. 4. Der Bestandnehmer kann anhand der Professionisten-Liste und der Zu benachrichtigenden Professionisten-Liste Kostenvoranschläge bei den von uns beauftragten Firmen (aus Gründen der Gewährleistung) einholen. 5. Direkte Beauftragung der Professionisten durch den Bestandnehmer. 6. Direkte Zahlungsabwicklung durch den Bestandnehmer (Wir empfehlen keine Zahlung vor Leistungsbeginn zu entrichten) Sonderwünsche können unter Bedachtnahme auf den derzeit gültigen Normen und Baurichtlinien berücksichtigt werden. Weiters ist eine Realisierung vom Baufortschritt abhängig. Bei Wunsch nach Außenrollläden möchten wir Sie darüber informieren, dass diese bei Niedrigenergiehäusern nur mit elektrischem Antrieb möglich sind und somit eine kosten- und aufwandsintensive Herstellung mit fortschreitendem Bau zu erwarten ist. Für die Durch- bzw. Ausführung der Sonderwünsche übernimmt die Genossenschaft keinerlei Haftung!
5 Finanzierung Die Nutzung einer Bestandseinheit (Reihenhaus/Wohnung) ist an die Zahlung von Eigenmitteln (Finanzierungsbeitrag) sowie an die Begründung der Mitgliedschaft gebunden. Der Finanzierungsbeitrag ist in 3 Teilbeträgen zu bezahlen: 1/3 bei Baubeginn bzw. Vertragsunterfertigung 1/3 bei Rohbaufertigstellung 1/3 bei Übergabe Ab Bezug der Bestandseinheit ist monatlich ein Nutzungsbeitrag zu entrichten. Dieser enthält: Darlehensrückzahlungen Verwaltungskosten Erhaltungsbeitrag Umsatzsteuer Betriebskosten o Grundsteuer o Allgemeinbeleuchtung o Versicherung o Kanal o Wasser o Müll o Hausbetreuer (inkl. Stiegenhasureinigung) o Rauchfangkehrer einen KFZ-Abstellplatz im Freien oder ein bzw. zwei KFZ-Abstellplatz(e) in der Tiefgarage Folgende Aufwendungen werden direkt an die einzelnen Bestandnehmer vorgeschrieben: Heizung Strom Der guten Ordnung halber wollen wir festhalten, dass die Berechnung des Nutzungsbeitrages auf der derzeitigen Zinssituation basiert und eventuelle Zinssatzsenkungen bzw. -steigerungen nach Bestandsübergabe berücksichtigt werden müssen. Die Betriebskostenakonti sind von uns geschätzte Kosten und werden einmal jährlich bis spätestens mit den Bestandnehmern abgerechnet.
6 Die Höhe des Finanzierungbeitrages sowie des monatlichen Nutzungsbeitrages wird auf Basis der Nutzwerte (NW) kalkuliert. Der Nutzwert ist die Zahl mit der der Wert der Bestandseinheit im Verhältnis zu den Werten der anderen Bestandseinheiten bezeichnet wird. Der Nutzwert errechnet sich wie folgt: Nutzfläche + Zuschläge für werterhöhende Eigenschaften (z.b. Keller, Garage,...) - Abschläge für wertmindernde Eigenschaften (z.b. kleinerer Garten,...) Nutzwert
7 FÖRDERUNGSRICHTLINIEN für BURGENLAND Die Finanzierung der Wohnhausanlage erfolgt aus Mitteln der Wohnbauförderung. Die Förderung gliedert sich in eine Objektförderung, die dem Bauträger gewährt wird, und eine Subjektförderung, die entsprechend der sozialen Situation des jeweiligen Wohnungswerbers als Eigenmittelersatzdarlehen gewährt wird. 1. Objektförderung Hier wird zwischen Wohnungen und Reihenhäusern unterschieden. Die Basisförderung besteht bei Wohnungen aus einem Fixbetrag in der Höhe von 650,-/m² Wohnnutzfläche, wobei bis zu einem Vierpersonenhaushalt die förderbare Fläche mit 100 m² begrenzt ist. Art der Förderung: Zinsenzuschüsse zu einem aufgenommenen Fremddarlehen. Bei Reihenhäusern besteht die Objektförderung aus einem Fixbetrag von 590,-/m² wobei die förderbare Nutzfläche mit 130 m² begrenzt ist. Art der Förderung: Darlehen Laufzeit: 27,5 Jahre jährliche Verzinsung Annuität (gelangt zur Vorschreibung) 1,0 % vom 1. bis 7. Jahr, 2% 1,25 % vom 7,5. bis 14 Jahr und 3 % 2,0 % vom 14,5. bis 21 Jahr. 6 % 2,5% vom 21,5. bis 27,5 Jahr 7,85% Damit wir in den Genuss dieser Förderung kommen, muss der einzelne Förderungswerber zu den begünstigten Personen zählen!!!!!!
8 Begünstigte Personen sind: Österreichische Staatsbürger oder diesen Gleichgestellte, die dringenden Wohnbedarf haben (Nachweis über die Aufgabe des Vor- Wohnsitzes binnen 6 Monaten nach Bezug der geförderten Wohnung) und folgende Obergrenzen des Familiennettoeinkommens nicht übersteigen Personenzahl Jahresnettoeinkommen , , , , , ,- Begünstigt sind auch jene Personen, die im Besitz eines Eigenheimes, Reihenhauses oder einer Eigentumswohnung sind, deren Benützungsfreigabe bzw. Benützungsbewilligung mehr als 20 Jahre zurückliegt. Was zählt alles zum Einkommen? Zum Einkommen zählen: Arbeitslosengeld Karenzgeld Alimentationszahlungen Überstundenzuschläge Weihnachts-/Urlaubsgeld Nicht zum Einkommen zählen z.b.: Familienbeihilfe Sozialhilfe Abfertigungen Nachweis für die Einhaltung der Einkommensgrenzen: Letzter Jahreslohnzettel oder Letzter Einkommenssteuerbescheid Letztgültiger Einheitswertbescheid bei pauschalierten Landwirten Die Einkommensnachweise sind von allen im gemeinsamen Haushalt lebenden und verdienenden Personen für den gleichen Zeitraum vorzulegen!!
9 2. Eigenmittelersatzdarlehen (nur für Wohnungen) Darüber hinaus kann beim Amt der Bgld. Landesregierung um ein Eigenmittelersatzdarlehen angesucht werden. Das Eigenmittelersatzdarlehen kann nur einmalig in Anspruch genommen werden!!! Eigenmittelersatzdarlehen Für Wohnungswerber von neu errichteten Wohnungen (nur bei Mietobjekten) Das Eigenmittelersatzdarlehen orientiert sich nach sozialen Aspekten. Maßgebend ist die Haushaltsgröße und das Einkommen aller im Haushalt lebenden Personen. Diese Förderung soll dazu dienen, dass für einkommensschwächere und kinderreichere Wohnungswerber der Eigenmittelanteil möglichst niedrig gehalten wird. Die Höhe des Darlehens basiert auf dem gewichteten Pro- Kopf-Einkommen, wobei die Gewichtung der im Haushalt lebenden Kinder unter 16 Jahren mit dem Faktor 0,5 erfolgt. Das Eigenmittelersatzdarlehen stellt einen Fixbetrag dar, der je Quadratmeter Wohnnutzfläche: bei einem Pro-Kopf-Einkommen von Pro-Kopf-Einkommen bis bis bis bis bis über beträgt. Eigenmittelersatz.Darl./m² Ab einem Einkommen über 765 pro Kopf wird kein Eigenmittelersatzdarlehen gewährt. Beispiel Ehepaar, 1 Kind unter 16 Jahren Jahreseinkommen (netto) ,21 somit Haushalteinkommen (netto) 1.514,02 daher Pro-Kopf-Einkommen 605,61 Wohnungswerber für eine Genossenschaftswohnung mit 100 m² Darlehenskonditionen Laufzeit: 32 ½ Jahre Verzinsung: 0,5 % Annuitätenzahlung: monatlich oder halbjährlich aufzubringende Eigenmittel ,59 (für die Baukosten) Eigenmittelersatzdarlehen ( 175 pro m² Nutzfläche) ,00 Beispiel Alleinerziehende Mutter, 3 Kinder unter 16 Jahren Jahreseinkommen (netto) ,82 somit Haushaltseinkommen (netto) 1.132,49 daher Pro-Kopf-Einkommen 452,99 Wohnungswerber für eine Genossenschaftswohnung mit 92 m² aufzubringende Eigenmittel ,58 (für die Baukosten) Eigenmittelersatzdarlehen ( 350 pro m² Nutzfläche) ,00 jedoch max. bis zur Höhe der
10 WOHNBEIHILFE Förderungsvoraussetzungen für die Wohnbeihilfe unzumutbare Belastung durch den Wohnungsaufwand mit öffentlichen Mitteln z. B. Förderung nach dem WFG 1954, WFG 1968, WFG 1984, WSG und BWFG 1991 geförderte Mietwohnungen (ausgenommen Revitalisierungsobjekte) Haushaltseinkommen bis zum festgelegten Höchsteinkommen laut Tabelle zur Wohnbeihilfen-Verordnung 2005 Vorliegen eines dringenden Wohnbedürfnisses und keiner weiteren Wohnmöglichkeit österreichische Staatsbürger bzw. den österreichischen Staatsbürgern Gleichgestellte (z. B. EU-Bürger). Sonderregelungen Nutzfläche der Wohnung nicht mehr als 70 m2 leben im gemeinsamen Haushalt des Förderungswerbers Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, wobei bei Behinderten die Altersgrenze nicht anzuwenden ist, so erhöht sich die Nutzfläche um 10 m2 pro Kind im Falle der Überschreitung der angemessenen Nutzfläche wird die Wohnbeihilfe auf Basis der gesetzmäßigen Nutzfläche berechnet Verminderung des zumutbaren Wohnungsaufwandes um 30% bei Familien ab drei Kindern, bei einem behinderten Kind im Familienverband und bei Minderung der Erwerbsfähigkeit eine errechnete monatliche Wohnbeihilfe bis zu Eur 10 wird nicht ausbezahlt. Erlöschen des Anspruches wenn der Mietvertrag aufgelöst oder das Förderungsobjekt veräußert wird wenn das Förderungsdarlehen vollständig zurückgezahlt ist bei Wegfall des dringenden Wohnbedürfnisses wenn der Wohnungsaufwand für den Wohnbeihilfenbezieher zumutbar wird. Die Gewährung der Wohnbeihilfe ist abhängig von der Zusicherung der Gewährung von Zinsenzuschüssen gemäß 21 Bgld. WFG 2005
11 EIGENTUMSÜBERTRAGUNG Lt. 15b WGG hat der Mieter das Recht nach 10-jähriger Mietdauer (ab Erstbezug) auf Übertragung des Wohnungseigentums an der von ihm benützten Wohnung gegen Bezahlung des gesetzlichen Preises. Der Kaufpreis zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung wird nach der dann gültigen Rechtslage ermittelt. Nach derzeit gültiger Rechtslage wird für die Festsetzung des gesetzlichen Preises in 10 Jahren der Verkehrswert (Wert des Hauses zum Zeitpunkt der Übertragung) der Bestandseinheit laut 15d WGG ermittelt. Von diesem Verkehrswert werden abgezogen: der noch nicht verwohnte Finanzierungsbeitrag anteilige ausstehende Darlehen, in die der zukünftige Eigentümer anstatt der Genossenschaft eintritt Anfallende Kosten: 3,5 % Grunderwerbsteuer vom Kaufpreis 1 % Eintragungsgebühr ins Grundbuch Notariatskosten Kosten des Gutachtens eventuelle Nebenkosten
Pinkafeld/Steinriegelstraße Bt5
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