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1 Portugal Portugal: Rentensystem im Jahr 2012 Das portugiesische System besteht aus einer verdienstabhängigen staatlichen Rentenversicherung und bedürftigkeitsabhängigen Grundsicherungsleistungen. Wesentliche Indikatoren Portugal OECD Durchschnittsverdienst EUR USD Öffentliche Rentenausgaben in % des BIP 12,3 7,8 Lebenserwartung bei Geburt 79,8 79,9 Bevölkerung über 65 Jahre im Alter von 65 Jahren 18,9 19,1 in % der Bevölkerung 30,1 25,5 im Erwerbsalter Anspruchskriterien Das Regelrentenalter beträgt 65 Jahre. Die Sozialrente wird ebenfalls ab einem Alter von 65 Jahren ausgezahlt. Normalerweise erhalten Rentner jeweils im Juli und Dezember jedes Jahres eine zusätzliche Zahlung in Höhe der monatlichen Rente. Allerdings wurde im Rahmen des wirtschaftlichen Anpassungsprogramms für Portugal die 13. und 14. Monatsrente im Jahr 2012 vorübergehend ausgesetzt, während die niedrigsten Renten gesichert wurden. Zusätzlich wurden Renteneinkommen über 600 Euro pro Monat mit einem progressiv ansteigenden außerordentlichen Solidaritätsbeitrag belegt. Die 13. und 14. Monatsrente wurde 2013 wieder eingeführt. Rentenberechnung Verdienstabhängige Rente Die Rente wird nach der folgenden Formel berechnet: Rentenleistung = Referenzverdienst x Steigerungssatz x Nachhaltigkeitsfaktor Der bei der Sozialversicherung registrierte und bei der Berechnung des Referenzverdiensts zu Grunde gelegte Jahresverdienst wird anhand des Verbraucherpreisindex (VPI) unter Ausklammerung der Preisentwicklung von Wohnimmobilien valorisiert. Für die Berechnung der Rente auf der Grundlage des gesamten Beitragszeitraums wird die Wertanpassung der zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2011 registrierten Arbeitsentgelte anhand eines Index vorgenommen, dessen Gewichtung zu 75% auf dem VPI und zu 25% auf der durchschnittlichen Entwicklung des Verdiensts beruht, der den Sozialversicherungsbeiträgen zu Grunde liegt, sofern dieser einen stärkeren Zuwachs verzeichnet als der VPI. Der Index für die jährliche Wertanpassung kann nicht höher sein als der Verbraucherpreisindex plus 0,5%. Die Wertanpassung wird durch Anwendung des entsprechenden Koeffizienten für die jeweils berücksichtigten Jahre auf die Jahresverdienste, die der Berechnung des Referenzverdiensts zu Grunde liegen, vorgenommen. Die Indizes für die Wertanpassung der Berechnungsgrundlage werden nach dem 31. Dezember 2011 einer Neubewertung unterzogen. Zur Berechnung des Referenzverdiensts werden bei mehr als 40 Kalenderjahren Versicherungszeit die besten 40 Jahresverdienste (nach Wertanpassung) berücksichtigt. 328

2 Bei bis zu 20 Versicherungsjahren entstehen Rentenansprüche in Höhe von 2% der Verdienstbasis je Beitragsjahr, insgesamt jedoch mindestens 30%. Bei mindestens 21 Beitragsjahren gelten in Abhängigkeit von der Verdiensthöhe Steigerungssätze zwischen 2% und 2,3%. Die Staffelung dieser Sätze hängt von der Relation zwischen dem individuellen Verdienst und dem Index für Sozialleistungen (Indexante dos Apoios Sociais IAS) ab, der 2012 bei 419,22 Euro lag. Für jede Verdiensttranche gilt ein anderer Steigerungssatz. Es werden maximal 40 Beitragsjahre angerechnet. Referenzverdienst/IAS 1,1 > 1,1 2,0 >2,0 4,0 >4,0 8,0 >8,0 Steigerungssatz (in %) 2,3 2,25 2,2 2,1 2 Der Referenzverdienst orientierte sich bislang an den besten 10 der letzten 15 Erwerbsjahre. Diese Basis wird jedoch gegenwärtig ausgeweitet und soll bis 2017 dem Durchschnittsverdienst der gesamten Lebensarbeitszeit entsprechen. Für diejenigen, die zum 31. Dezember 2001 bereits Beiträge zahlten und zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente erfüllten, wird die Rente nach der günstigsten der folgenden drei möglichen Formeln berechnet: 1. Anwendung der bisherigen Regeln (2% Steigerung pro Beitragsjahr und Zugrundelegung der Verdienste der besten 10 der letzten 15 Erwerbsjahre), 2. Anwendung der oben beschriebenen neuen Regeln auf den gesamten Beitragszeitraum oder 3. anteilmäßige Anwendung beider Regelungen je nach Beitragszeitraum. Für diejenigen, die zum 31. Dezember 2001 bereits Beiträge zahlten, jedoch zu diesem Zeitpunkt noch keinen Anspruch auf eine Altersrente hatten, wird die Rente nach der günstigsten der drei genannten Regelungen berechnet, wenn der Renteneintritt zwischen 2002 und 2016 liegt, bzw. nach der günstigsten der letzteren beiden Regelungen, falls sie nach dem 31. Dezember 2016 in Rente gehen. Personen, die dem System erst ab 2002 beigetreten sind, unterliegen in vollem Umfang den neuen Regelungen. Für Personen mit mehr als 40 Beitragsjahren zählen in der Rentenformel nur die besten 40 Jahre. Der Nachhaltigkeitsfaktor dient der Anpassung des Rentensystems an den demografischen Wandel; der Faktor ergibt sich aus der Relation zwischen der durchschnittlichen Lebenserwartung im Alter von 65 Jahren im Jahr 2006 und der Lebenserwartung im Alter von 65 Jahren im Jahr vor Beginn des Rentenbezugs. Bei der Rentenberechnung wird der Nachhaltigkeitsfaktor verwendet, der im Jahr des Rentenbeginns oder zum Zeitpunkt der Umwandlung der Invaliditätsrente in eine Altersrente ermittelt wird; dieser Faktor gilt für Altersrenten mit Rentenbeginn ab 1. Januar 2008 sowie Altersrenten aus der Umwandlung von Invaliditätsrenten (Anwendung zum Zeitpunkt der Umwandlung, wenn der Rentner das 65. Lebensjahr vollendet). Der Nachhaltigkeitsfaktor findet keine Anwendung auf Altersrenten aus der Umwandlung von Invaliditätsrenten mit Rentenbeginn bis zum 31. Dezember 2007 oder Renten wegen Vollinvalidität, sofern die versicherte Person: z diese Rente bei Vollendung des 65. Lebensjahrs bereits mehr als 20 Jahre erhalten hatte; z am 1. Juni 2007 in der Sozialversicherung registriert war und diese Rente länger als die Hälfte der Zeit zwischen diesem Stichtag und ihrem 65. Geburtstag erhalten hat betrug der Nachhaltigkeitsfaktor 3,92%. Für Rentner mit einer monatlichen Rente zwischen 600 und Euro wird die Höhe der 13. und 14. Monatsrente nach der folgenden Formel ermittelt: Rentenleistung (13. und 14. Monat) = Euro 3,2 x monatliche Rente 329

3 Es gibt zwar einen allgemeinen Mechanismus für die Anpassung von laufenden Rentenleistungen, der preisindexiert ist und für kleinere Renten stärkere Erhöhungen vorsieht, dieser wurde jedoch für das Jahr 2012 ausgesetzt. Bei gleichzeitigem Bezug von Erwerbseinkommen und Altersrente erhöht sich die monatliche Rente um 2% des registrierten Gesamtverdiensts; diese Erhöhung tritt jährlich am 1. Januar in Kraft und bezieht sich auf den im Vorjahr registrierten Verdienst. Auf alle Arten von Renteneinkommen wird unabhängig von ihrer Herkunft (staatliche oder private Rentenleistungen, private vorfinanzierte Bankprodukte usw.) ein außerordentlicher Solidaritätsbeitrag erhoben. Die Höhe des Solidaritätsbeitrags wird vor Steuern berechnet und beläuft sich auf 25% des Renteneinkommens zwischen dem 12-Fachen und dem 18-Fachen des IAS sowie 50% des Renteneinkommens über dem 18-Fachen des IAS. Mindestrente Im beitragsabhängigen System ist eine monatliche Mindestrente vorgesehen. Die Höhe der Mindestrente hängt von der Dauer der Beitragszeit ab, wie aus der nachstehenden Tabelle zu ersehen ist. Es werden 14 Monatsrenten pro Jahr ausgezahlt. Beitragsjahre Euro < ,00 15 bis ,79 21 bis ,23 ab ,04 Wenn die nach den allgemeinen Regeln berechnete Rente niedriger ist als der garantierte Mindestbetrag, wird sie um die sogenannte Sozialzulage aufgestockt, deren Wert der Differenz zwischen dem garantierten Mindestbetrag und der gesetzlichen Rente entspricht. Die Bewilligung der Sozialzulage unterliegt keiner Vermögens- oder Wohnsitzprüfung. Sozialrente Die Sozialrente für Personen ab 65 Jahren, die keinen Anspruch auf Leistungen aus dem verdienstabhängigen System haben, lag 2012 bei 195,40 Euro pro Monat. Eine Sozialrente wird lediglich gezahlt, wenn das Gesamteinkommen nicht mehr als 40% des IAS bei Alleinstehenden bzw. 60% des IAS bei Ehepaaren beträgt. Auch bei der Sozialrente werden 14 Monatsrenten pro Jahr gezahlt. Die Empfänger der Sozialrente haben zusätzlich Anspruch auf einen Solidaritätssonderzuschlag von monatlich 17,54 Euro für unter 70-Jährige und 35,06 Euro für Leistungsempfänger ab 70 Jahren. Die Solidaritätszulage für ältere Menschen, die wichtigste Sozialleistung zur Bekämpfung der Altersarmut, trat 2008 mit der Ausweitung der Anspruchsberechtigung auf Personen ab der Vollendung des 65. Lebensjahrs in vollem Umfang in Kraft. Weitere Anspruchskriterien für diese Leistung sind der Bezug einer Alters- oder Hinterbliebenenrente (portugiesische Staatsbürger, die wegen zu geringer Bedürftigkeit keinen Anspruch auf Sozialrente haben, können ebenfalls berechtigt sein) sowie die Erfüllung der Bedürftigkeitskriterien für die Solidaritätszulage. Die Solidaritätszulage für ältere Menschen weist insofern Ähnlichkeit mit dem Sozialintegrationseinkommen auf, als die Zulage der Differenz zwischen dem Einkommen 330

4 des Leistungsempfängers und einem vorgegebenen Schwellenwert entspricht, der gleichzeitig das Kriterium für die Bedürftigkeitsprüfung darstellt. Die Solidaritätszulage entspricht der Differenz zwischen dem Einkommen des Leistungsempfängers und den folgenden Referenzwerten (RW): z 5 022,00 Euro pro Jahr für Alleinstehende z 8 788,50 Euro pro Jahr für Paare Zum Einkommen der Leistungsempfänger zählt ihr eigenes Einkommen, das Einkommen ihres Ehepartners sowie ein Teil des Haushaltseinkommens ihrer Kinder, die sogenannte Familiensolidarität. Die Familiensolidaritäts -Komponente wird dem Einkommen der Leistungsempfänger hinzugerechnet, um die Anspruchsberechtigung und Höhe der Solidaritätszulage zu ermitteln. Zur Berechnung der Familiensolidarität wird für jeden Sohn und jede Tochter jeweils deren gesamtes Jahreshaushaltseinkommen zu Grunde gelegt und durch die Anzahl der Erwachsenenäquivalente des entsprechenden Haushalts dividiert (Äquivalenzskala: 1 für den ersten Erwachsenen, 0,7 für jeden weiteren Erwachsenen und 0,5 für jeden Minderjährigen); daraufhin wird anhand der nachstehenden Tabelle die Familiensolidarität als Prozentsatz des Haushaltsäquivalenzeinkommens ermittelt. Personen, deren Söhne bzw. Töchter über ein Haushaltsäquivalenzeinkommen der Stufe 4 verfügen, haben keinen Anspruch auf die Solidaritätszulage für ältere Menschen. Stufe Äquivalenzeinkommen des Haushalts Familiensolidarität (in % des Äquivalenzeinkommens) 1 2,5 x RW 0 2 > 2,5 x RW und 3,5 x RW 5 3 > 3,5 x RW und 5 x RW 10 4 > 5 x RW Kein Anspruch auf Solidaritätszulage Abweichende Erwerbsbiografien Frühverrentung Die Frührente ist bis 2014 ausgesetzt. Zuvor war ein vorzeitiger Renteneintritt ab einem Alter von 55 Jahren und einer Versicherungszeit von mindestens 30 Kalenderjahren möglich. Versicherte, die im Rahmen des Programms zur Flexibilisierung des Rentenalters die Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres beziehen, müssen bis zu diesem Alter Rentenabschläge in Höhe von 0,5% pro Monat des vorzeitigen Rentenbezugs hinnehmen. Allerdings vermindert sich die Zahl der Abschlagsmonate um 12 Monate für jeden Zeitraum von drei Jahren, der diese 30 Kalenderjahre Versicherungszeit übersteigt. Die Zahl der Monate des vorzeitigen Rentenbezugs ergibt sich aus dem Zeitraum zwischen dem Tag, ab dem die vorgezogene Rente beansprucht wird, und dem Tag, an dem der Versicherte das 65. Lebensjahr vollendet. Versicherte, die eine verringerte vorgezogene Altersrente erhalten und aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind, können auf freiwilliger Basis weiter Beiträge zahlen, um ihre Rentenansprüche zu erhöhen. Wenn der Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen für eine abschlagsfreie vorgezogene Altersrente erfüllt, diese aber nicht in Anspruch nimmt, erhöht sich die Rente um 0,65% pro Monat zwischen dem Zeitpunkt, an dem der Versicherte die Anspruchskriterien erfüllt, und dem Tag, an dem er das 65. Lebensjahr vollendet, bzw. dem Tag des Rentenbeginns, falls dieser vor Vollendung des 65. Lebensjahrs eintritt. 331

5 Spätverrentung Für Versicherte, die mindestens 15 Kalenderjahre mit registrierten, bei der Rentenberechnung berücksichtigten Verdiensten vorweisen können und den Renteneintritt über die Vollendung des 65. Lebensjahres hinaus aufschieben, erhöht sich die Rentenleistung um den entsprechenden monatlichen Bonussatz multipliziert mit der Anzahl der Monate zwischen dem Rentenbeginn und der Vollendung des 65. Lebensjahres. Die Altersgrenze für die Erwerbstätigkeit liegt bei 70 Jahren. Der monatliche Bonussatz hängt davon ab, wie viele Kalenderjahre mit registrierten Verdiensten der oder die Versicherte bis zum Rentenbeginn vorweisen kann, wie aus der nachstehenden Tabelle ersichtlich: Alter Beitragszeitraum (Jahre) Monatlicher Bonussatz Über 65 Jahre 15 bis 24 0,33 25 bis 34 0,50 35 bis 39 0,65 Mehr als 40 1,00 Bei der Berechnung des Gesamtbonus werden die Monate berücksichtigt, in denen auf Grund einer effektiven Erwerbstätigkeit eine Verdienstregistrierung vorliegt. Die auf diese Weise erhöhte Rentenleistung darf jedoch maximal 92% des höchsten aller für die Berechnung der gesetzlichen Rente herangezogenen Referenzverdienste erreichen. Kindererziehungszeiten Mutterschaftszeiten (sowohl vollständige Freistellung als auch Teilzeitarbeit) werden bei der Berechnung der Rentenansprüche angerechnet. Sie zählen für die Erfüllung der Anspruchskriterien. Die Bemessungsgrundlage für diese Zeiten beruht auf dem Arbeitsentgelt der letzten sechs Monate vor dem zweiten Monat der Mutterschaftszeit. Seit 2002 kann Teilzeitarbeit von bis zu drei Jahren zur Betreuung von Kindern unter 12 Jahren so angerechnet werden, als wäre in dieser Zeit in Vollzeit gearbeitet worden. Arbeitslosigkeit Zeiten, in denen Arbeitslosengeld bezogen wurde, werden bei der Rentenberechnung angerechnet. Die Bemessungsgrundlage für diese Zeiten beruht auf dem Arbeitsentgelt der letzten sechs Monate vor dem zweiten Monat des Eintritts der Arbeitslosigkeit. Dies betrifft sowohl das eigentliche Arbeitslosengeld als auch die Arbeitslosenhilfe. Bei Langzeitarbeitslosigkeit gelten besondere Regelungen. Langzeitarbeitslose, die ab einem Alter von 57 Jahren arbeitslos wurden, können mit 62 Jahren in Rente gehen und eine volle Rente ohne Abzüge beziehen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Mindestbeitragskriterien erfüllt sind und keine Ansprüche auf Arbeitslosengeld mehr bestehen. Langzeitarbeitslose, bei denen die Arbeitslosigkeit ab einem Alter von 52 Jahren eintrat, können ab 57 Jahren in Frührente gehen, sofern sie 22 Beitragsjahre vorweisen können. In diesen Fällen werden Rentenabschläge von 0,5% pro Monat fällig, bis hin zu einem maximalen Abschlagszeitraum von fünf Jahren. 332

6 Wenn die Arbeitslosigkeit auf eine Vereinbarung zur Aufhebung des Arbeitsvertrags zurückzuführen ist, wird ein zusätzlicher Abschlag von der Rentenleistung fällig, bis der Rentner das 65. Lebensjahr vollendet hat. Die bedürftigkeitsabhängige Arbeitslosenhilfe wird gewährt, wenn in den letzten 12 Monaten vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mehr als 180 Tage lang Beiträge gezahlt wurden und das monatliche Arbeitsentgelt vor Eintritt der Arbeitslosigkeit weniger als 80% des Mindestlohns betrug. Diese Leistung kann verlängert werden, bis die Empfänger die Bedingungen für eine Frühverrentung erfüllen, sofern sie mindestens 50 Jahre alt sind. 333

7 Ergebnisse des Rentenmodells: Portugal Verdienstabhängige Rente Mindestrente 2.5 Relatives Bruttorentenniveau Bruttoersatzquote Individuelles Arbeitsentgelt, Anteil des durchschnittlichen Arbeitsentgelts Individuelles Arbeitsentgelt, Anteil des durchschnittlichen Arbeitsentgelts Netto Brutto 2.5 Relatives Netto- und Bruttorentenniveau Netto- und Bruttoersatzquote Individuelles Arbeitsentgelt, Anteil des durchschnittlichen Arbeitsentgelts Individuelles Arbeitsentgelt, Anteil des durchschnittlichen Arbeitsentgelts Männer Frauen (falls abweichend) Medianverdiener Individuelles Arbeitsentgelt, Vielfaches vom Durchschnitt 0,5 0,75 1 1,5 2 Relatives Bruttorentenniveau 38,0 33,8 41,2 54,7 81,2 107,6 (in % des durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts) Relatives Nettorentenniveau 48,5 43,1 52,6 69,7 99,3 125,4 (in % des durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelts) Bruttoersatzquote 55,0 67,5 55,0 54,7 54,1 53,8 (in % des individuellen Bruttoarbeitsentgelts) Nettoersatzquote 65,6 77,7 66,3 67,8 68,4 69,6 (in % des individuellen Nettoarbeitsentgelts) Bruttorentenvermögen 7,6 9,7 7,6 7,6 8,1 8,1 (Vielfaches des individuellen Bruttoarbeitsentgelts) 8,8 11,2 8,8 8,8 9,1 9,1 Nettorentenvermögen 7,6 9,7 7,6 7,3 7,5 7,1 (Vielfaches des individuellen Bruttoarbeitsentgelts) 8,8 11,2 8,8 8,5 8,4 8,

8 From: Renten auf einen Blick 2013: OECD- und G20- Länder Indikatoren Access the complete publication at: Please cite this chapter as: OECD (2014), Portugal, in Renten auf einen Blick 2013: OECD- und G20-Länder Indikatoren, OECD Publishing, Paris. DOI: This document and any map included herein are without prejudice to the status of or sovereignty over any territory, to the delimitation of international frontiers and boundaries and to the name of any territory, city or area. You can copy, download or print OECD content for your own use, and you can include excerpts from OECD publications, databases and multimedia products in your own documents, presentations, blogs, websites and teaching materials, provided that suitable acknowledgment of OECD as source and copyright owner is given. All requests for public or commercial use and translation rights should be submitted to Requests for permission to photocopy portions of this material for public or commercial use shall be addressed directly to the Copyright Clearance Center (CCC) at or the Centre français d exploitation du droit de copie (CFC) at contact@cfcopies.com.

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