URTEIL VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsstreitverfahren. der Gemeinde M, vertreten durch den Bürgermeister, B, M

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1 VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsstreitverfahren der Gemeinde M, vertreten durch den Bürgermeister, B, M bevollmächtigt: Rechtsanwältin Martina Trostmann, Helenenstraße 4, Eisenach - Klägerin - gegen den Freistaat Thüringen, vertreten durch das Landratsamt W Kommunalaufsicht, E, B, beigeladen: der Freistaat Thüringen, vertreten durch Forstamt M, B, M, bevollmächtigt: R Thüringer Forstamt O, Sachgebiet Recht, R, O beteiligt: der Vertreter des öffentlichen Interesses Thüringer Innenministerium, Steigerstr.24, Erfurt - Beklagter - wegen Feuerwehrkosten

2 hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Meiningen durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Michel, den Richter am Verwaltungsgericht Viert und die Richterin am Verwaltungsgericht Wimmer sowie den ehrenamtlichen Richter und den ehrenamtlichen Richter ohne mündlichen Verhandlung am 29. März 2011 für Recht erkannt: I. Die Klage wird abgewiesen. II. III. IV. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Aufwendungen selbst. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: I. Am kam es zu einem Brand in der Gemarkung der Klägerin. Ausweislich des Brandberichtes stürzte ein Baum auf eine Stromleitung. Es kam dabei zu Funkenflug, der Gras und Holz in Brand gesetzt hat. Die Brandstätte befand sich im Ortsteil F der Klägerin, in der alten E Straße. Mit Bescheid vom verlangte die Klägerin vom Beigeladenen einen Kostenersatz in Höhe von 840,00 Euro. Er sei Eigentümer des Waldstücks Flurstück-Nr. a/1, auf dem der umgestürzte Baum gewachsen sei. Er sei kostenersatzpflichtig im Sinne vom 43 Abs. 1 Nr. 3 ThürBKG (damaliger Fassung). Eine Kostenberechnung war beigefügt. Gegen den Bescheid erhob der Beigeladene Widerspruch. Bei der Thüringer Landesforstverwaltung handle es sich nicht um Unternehmen im Sinne des ThürBKG. 2

3 Nach Anhörung der Beteiligten hob das Landratsamt Wartburgkreis mit Widerspruchsbescheid vom den Bescheid der Klägerin vom auf. Der Beigeladene sei nicht zum Kostenersatz verpflichtet, da keine der Voraussetzungen des 43 ThürBKG, insbesondere nicht die Voraussetzung des 43 Abs. 1 Nr. 3 vorliege. Ein Unternehmen oder eine Unternehmung sei ein spezieller Betriebstyp im marktwirtschaftlichen System. Konstitutive Merkmale eines Unternehmens seien das erwerbwirtschaftliche Prinzip, das Prinzip des Privateigentums und das Autonomieprinzip. Öffentliche Betriebe und Verwaltung seien innerhalb einer Marktwirtschaft das Pendant zu Unternehmen. Sie seien eigenständige, entweder privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich organisierte Gebilde, die sich mehrheitlich oder ganz im öffentlichen Besitz befänden und am Wirtschaftsleben teilnehmen. Das Thüringer Forstamt als Untere Forstbehörde sei für die Einhaltung und Überwachung der gesetzlichen Vorschriften zuständig. Die Forstverwaltung sei kein Unternehmen in diesem Sinne, worauf auch die mangelnde Mitgliedschaft des Forstamtes in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft hinweise. Der Bescheid wurde der Klägerin am zugestellt. II. Am lies die Klägerin Klage erheben und beantragen, den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes W vom aufzuheben und den Widerspruch des Beigeladenen gegen den Bescheid der Klägerin vom zurückzuweisen. Es liege ein vom Thüringer Forstamt M geführtes forstwirtschaftliches Unternehmen vor. 48 Abs. 1 Nr. 3 ThürBKG spreche nur von Unternehmen, womit ausdrücklich keine Beschränkung auf den marktwirtschaftlichen Unternehmensbegriff vorgenommen worden sei. Vielmehr seien auch kommunale und staatliche Unternehmen einzubeziehen. Der Unternehmensbegriff in diesem Sinne setze voraus, dass eine gewisse Organisation in sachlicher und personeller Hinsicht vorhanden sei, die planmäßig und fortgesetzt einen bestimmten Zweck verfolge. Der Staatswald sei in diesem Sinne als Unternehmen zu bewerten. Dafür spreche auch eine aktuelle Presseinformation des Beklagten und Beigeladenen, nach der die Thüringer Forstverwaltung ein Regiebetrieb des Beklagten sei. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. 3

4 Der Beigeladene wandte sich gegen die Klage, ohne einen Antrag zu stellen. Der Widerspruchsbescheid sei rechtmäßig, insbesondere sei der Staatswald kein Unternehmen. Nach den Regelungen der ThürKO sei es unstreitig, dass der Beigeladene weder ein Unternehmen des privaten Rechts im Sinne von 73 ThürKO noch ein Eigenbetrieb im Sinne von 76 ThürKO sei. Der Staatsforst werde auch nicht durch einen Staatsforstbetrieb bewirtschaftet sondern durch die Landesverwaltung. Der Vertreter des öffentlichen Interesses beteiligte sich am Verfahren und wandte sich gegen die Klage. Auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten wird verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage, über die im Einvernehmen der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist nicht begründet. Wie im streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid vom zutreffend ausgeführt, ist Rechtsgrundlage für den Kostenersatzanspruch der Klägerin ihre Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der freiwilligen Feuerwehr vom , geändert durch die Satzung vom Allerdings kann Kostenersatz für Einsatzmaßnahmen nur nach Maßgabe des 48 ThürBKG verlangt werden, wobei vorliegend nur 48 Abs. 1 Nr. 3 ThürBKG in Betracht kommt. Danach können die Aufgabenträger Ersatz der ihnen durch die Einsatzmaßnahme entstandenen Kosten von Unternehmen verlangen, wenn die Kosten der Abwehr von Gefahren dienten, die bei Betriebsstörungen und Unglücksfällen für Menschen oder Sachen in der Umgebung entstehen können. Diese Regelung kann aber den Kostenbescheid der Klägerin nicht stützen, da der Beigeladene nicht Unternehmen in diesem Sinne ist. Hierbei ist der Klägerin allerdings zu Gute zu halten, dass der Widerspruchsbescheid zu unrecht nur privatwirtschaftliche Unternehmen als Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift interpretiert. Was ein Unternehmen nach 48 Abs. 1 Nr. 3 ThürBKG ist, ist nicht gesetzlich definiert. Die Vorschrift geht zurück auf 38 Abs. 1 Nr. 3 ThürBKG in der ursprünglichen Fassung von 1991 und ist bei den nachfolgenden Änderungen jeweils übernommen worden. In der Begründung zum Gesetzentwurf (Thüringer Landtag, Drucksache 1/899, Begründung zu 38) heißt es lediglich: Die Haftung für Betriebsgefahr wird im Grundsatz auch für die 4

5 besondere Gefahrenlage von Unternehmen erweitert. In den Gesetzgebungsmaterialien zu den folgenden Änderungen wird die Vorschrift nicht mehr erwähnt. Aus dem Gesamtregelungsumfang des heutigen 48 ThürBKG schließt die Kammer aber, dass der Kostenersatz (nur) verlangt werden kann, wenn entweder ein Verschulden eines Verursachers festzustellen ist, oder eine besondere Betriebsgefahr besteht (vgl. etwa Nr. 2 und 4), oder die Gefahr im Zusammenhang mit einer gewinnorientierten Tätigkeit entstanden ist. Dies ist aber nicht nur bei privatwirtschaftlichen Unternehmen der Fall, wie dies Beklagter und Beigeladener unter wörtlicher Zitierung entsprechender Passagen aus Wikipedia, die ja nur die private Meinung von weitgehend anonymen Autoren, deren Qualifikation nicht geprüft ist, wohl meinen. Auch öffentliche Unternehmen, gleich ob sie in privatrechtlicher Form oder öffentlicher Form betrieben werden, könne gewinnorientiert sein, z.b. wenn sie einem wichtigen öffentlichen Interesse dienen und der Zweck anders nicht besser erreicht werden kann. Der Staatsforst in Thüringen ist aber kein solches Unternehmen. Zum Zeitpunkt des Schadenereignisses waren die Rechtsverhältnisse des Thüringer Staatsforstes im Thüringer Waldgesetz in der Fassung vom (ThürWaldG2006) geregelt. Nach 31 Abs. 1 Thür- WaldG2006 dient der Staatswald dem Allgemeinwohl im besonderen Maße. Zwar regelt 32 Abs. 1 ThürWaldG2006, dass der Haushalt der Forstverwaltungen im Rahmen des Landeshaushaltes getrennt auszuweisen und so zu gestalten ist, dass eine betriebswirtschaftlich ausgerichtete Haushaltsführung möglich ist, dennoch ändert dies nichts daran, dass die Verwaltung des Staatswalds nach 40 Abs. 4 ThürWaldG2006 von den Forstbehörden im Sinne des Abs. 1 dieser Vorschrift durchzuführen ist. Diese einheitliche Wahrnehmung der forstwirtschaftlichen Aufgaben durch die Forstbehörden sprechen dafür, dass es sich bei der Verwaltung des Staatswaldes um eine unmittelbare Behördentätigkeit von Landesbehörden handelt und nicht um Unternehmen im Sinne von 48 Abs. 1 Nr. 3 ThürBKG. Daran ändert sich auch nichts durch die Bezeichnung der Landesforstverwaltung (nicht etwa des Staatswaldes) als Regiebetrieb in einer Pressemitteilung des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom Unter Regiebetrieben versteht man üblicherweise rechtlich unselbstständige Anstalten des öffentlichen Rechts, die regelmäßig wohl nicht als Unternehmen bezeichnet werden können. Die Vorschriften des derzeit geltenden ThürWaldG vom entsprechen inhaltlich den genannten Vorschriften des ThürWaldG2006. Soweit die Klägerin auf die ihrer Meinung nach unzureichende Finanzausstattung der Gemeinden hinweist, ist das im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Im Einzelfall geht es aus- 5

6 schließlich um die Rechtmäßigkeit des Behördenhandelns, nicht aber um die Behebung allgemeiner Missstände. Nicht näher einzugehen war auf die vom Beigeladenen zitierten Vorschriften der Thüringer Kommunalordnung über die wirtschaftliche Tätigkeit der Kommunen, da diese hier nicht einschlägig sind. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus 167 VwGO i.v.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nach 124 a i.v.m. 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Rechtsache hat grundsätzliche Bedeutung, da zur Auslegung des Begriffs Unternehmen in 48 Abs. 1 Nr. 3 ThürBKG noch keine Rechtsprechung des ThürOVG vorliegt. Daran ändert sich nichts dadurch, dass ausweislich einer vom Beigeladenen vorgelegten Niederschrift über eine mündliche Verhandlung des ThürOVG am (Az.: 3 KO 949/99) das Gericht Hinweise gegeben hat. Auf Grund einer Klagerücknahme kam es nicht zu einer Entscheidung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung beim Verwaltungsgericht Meiningen, Lindenallee 15, Meiningen (Briefanschrift: Postfach , Meiningen) schriftlich Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Thür. Oberverwaltungsgericht, Kaufstraße 2 4, Weimar, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung. Hinweis: Für dieses Verfahren besteht, mit Ausnahme der Streitwertbeschwerde und der Prozesskostenhilfeentscheidung, Vertretungszwang nach 67 Abs. 2 und 4 VwGO. gez.: Michel Viert Wimmer 6

7 Beschluss: Der Streitwert wird auf 840,- festgesetzt ( 52 GKG). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an das Thür. Oberverwaltungsgericht zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgericht Meiningen, Lindenallee 15, Meiningen (Briefanschrift: Postfach , Meiningen), innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. gez.: Michel Viert Wimmer 7

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