GETRENNT ERZIEHEN IM WECHSELMODELL

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1 GETRENNT ERZIEHEN IM WECHSELMODELL PROF. DR. HILDEGUND SÜNDERHAUF-KRAVETS VAFK KARLSRUHE 15. JULI 2016

2 2 WAS SIE ERWARTET 1. Das Thema und seine Fragestellungen 2. Aktuelle Forschung 3. Aktuelle Rechtsprechung 4. Politische Entwicklung

3 3 1. THEMA UND FRAGESTELLUNGEN Recht Psychologie Praxis

4 4 I.1. BETREUUNGSSITUATION VON TRENNUNGSKINDERN 20,1 8,3 Walper, DJI 2015, AID:A II Survey (n = 408) Wechselmodell 24,5 47,1 Residenzmodell häufiger Kontakt Residenzmodell seltener Kontakt kein Kontakt Häufiger Kontakt = 1-2 mal pro Woche Seltener Kontakt = 1-2 mal im Monat/seltener

5 5 I.1. BETREUUNGSSITUATION VON TRENNUNGSKINDERN Alleinerziehend 20,1 8,3 Walper, DJI 2015, AID:A II Survey (n = 408) Wechselmodell Residenzmodell häufiger Kontakt 24,5 Getrennt erziehend 47,1 Residenzmodell seltener Kontakt kein Kontakt Häufiger Kontakt = 1-2 mal pro Woche Seltener Kontakt = 1-2 mal im Monat/seltener

6 6 I.2. BETREUUNGSMODELE UND BETREUUNGSPLÄNE FÜR GETRENNT ERZIEHENDE ELTERN

7 7 RESIDENZMODELL Am häufigsten leben Kinder getrennt lebender Eltern bei einem Elternteil Residenzmodell Ca. 90 % der Alleinerziehenden-Haushalte sind Mutter-Haushalte. [Statist. Bundesamt 2015]

8 8 BETREUUNGSPLAN: RESIDENZMODELL MIT WENIG KONTAKT Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di

9 9 BETREUUNGSPLAN: RESIDENZMODELL MIT VIEL KONTAKT Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di

10 10 WECHSELMODELL Kinder im Wechselmodell - sind bei Vater und Mutter zuhause - verbringen ungefähr gleich viel Zeit mit beiden Eltern (mind. 1/3 : 2/3), Alltag und Freizeit! - tragen Mutter und Vater die rechtliche, pädagogische und praktische Verantwortung

11 11 BETREUUNGSPLAN: WECHSELMODELL MIT WÖCHENTLICHEN WECHSELN Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di

12 12 BETREUUNGSPLAN: WECHSELMODELL MIT 14-TÄG. WECHSEL Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di Mi Do Fr Sa So Mo Di

13 13 NESTMODELL Kinder im Nestmodell werden im vormaligen Familienheim von Vater und Mutter abwechselnd betreut. Geeignet für: - akute Trennungssituation, bis eine dauerhafte Lösung gefunden wurde - Übergangssituation (z.b. bis Kinder ausziehen) - Im Einzelfällen auch als dauerhaftes Lebensmodell

14 14 I.3. DAS DICKE BUCH 3 Jahre Seiten, 2. Auflage in Arbeit Es folgten ca. 65 Vorträge, über10 Fachaufsätze

15 15 I.4. REZEPTION IN WISSENSCHAFT, RECHTSPRECHUNG, MEDIEN TOP 1. in der Familienrechtlichen Debatte: Fachtage, Fortbildungen, Deutscher Familiengerichtstag, Deutscher Anwaltsverein, Fachzeitschriften, Deutscher Juristinnen Bund AG- und OLG-Entscheidungen, keine Entscheidung des BGH, Nichtannahmebeschluss des BVerfG Süddeutsche Zeitung, Der Spiegel, Die Zeit, Die Welt, Bayerischer Rundfunk, Deutschlandfunk

16 16 II. AKTUELLE FORSCHUNG DJI - Multilokalität von Familie BMFSFJ-Studie Umgang und Kindeswohl bis 2017/18 - Beirat Internationale Psychologische Studien

17 17 No. author(s) (year of publication) country results 1. Abarbanel (1977) USA positive 2. Steinman (1981) USA positive 3. a) Irving et al. (1984) Canada b) Irving & Benjamin (1991) positive positive 4. a) Steinman et al. (1985) USA b) Brotsky et al. (1988) USA 5. Luepnitz (1986) USA positive 6. McKinnon & Wallerstein (1986) USA 7. Richards & Goldenberg (1986) USA positive 8. a) Shiller (1986a) USA positive/neutral b) Shiller (1986b) USA 9. Underwood (1989) USA positive 10. Johnson et al. (1989) USA positive 11. Neugebauer (1989) USA negative 12. Pearson & Thoennes (1990) USA positive/ neutral 13. Williams (1991) USA positive 14. Wilkinson (1992) USA neutral 15. a) Maccoby & Mnookin (1992) positive / neutral b) Maccoby et al. (1993) USA 16. Lakin (1994) USA positive 17. Cloutier & Jaques (1997) Canada positive/neutral 18. Smart et al. * (2001) GB mixed 19. Bauserman (2002) USA Meta positive Analysis 20. Lee (2002) USA positive 21. Franbuch-Grembeck (2004) USA positive 22. Juby et al. (2005) Canada neutral 23. Breivik & Olweus (2006) Norway positive 24. Hahn (2006) USA positive No. author(s) (year of publication) country results 25. Lacroix (2006) Australia neutral 26. Fabricius & Luecken (2007) USA positive 27. SkØrten & Barlindhaug (2007) Norway positive 28. Jablonska & Lindberg (2007) Sweden positive 29. Berger et al. (2008) USA positive 30. Campana et al. (2008) USA positive 31. McIntosh, Wells, Smyth & Long (2008) Australia negative 32. McIntosh, Bryant & Murray (2008) Australia mixed 33. Melli & Brown (2008) USA positive 34. Frigger (2008) Germany positive 35. Kaspiew et al. (2009) Australia positive 36. Smyth (2009) 3 studies, Australia a. (2004) b. (2005) c. (2008) positive positive mixed 37. Fehlberg, Millward & Campo (2009) Australia neutral/mixed 38. Neoh & Mellor (2010) Australia positive 39. Spruijt & Duindam (2010) Netherlands positive 40. Cashmore et al. (2010) Australia positive 41. Haugen (2010) Norway positive 42. Prazen et al. (2011) USA positive 43. Bjarnasson & Arnasson (2011) positive 36 western countries 44. Fabricius et al. (2012) USA positive 45. Fortin, Hunt & Scanlan* (2012) GB positive 46. Sodermans, Matthijs & Swicegood (2013) positive Belgium 47. Bergström et al. (2013) Sweden positive 48. Bergström et al. (2014) Sweden positive 49. Turunen et al (2015) Sweden positive 50. Bergström et al. (2015) Sweden positive

18 18 II.1. AKTUELLE FORSCHUNG AUS SCHWEDEN Dr. Malin Bergström und Koll. Center for Health and Equity Studies Stockholm/Schweden (CHESS)

19 19 WARUM SCHWEDEN? 25 % aller Kinder haben getrennt lebende Eltern 40 % aller Trennungskinder leben in paritätischer Doppelresidenz, > 50 % der Kinder im Kita-Grundschulalter Nur 2 % gerichtliche Regelung von Kontakten, 14 % finden Regelung in Mediation Seit 1998 Shared Parenting als rechtliches und gesellschaftliches Leitbild Co-parenting ist die Norm - hoher gesellschaftlicher Status engagierter Väter Gleichberechtigter Anspruch auf bezahlte Elternzeit (je 8 Monate für Mutter und Vater) Arbeitsrechtlicher Anspruch auf Teilzeitarbeit bis 8. Lebensjahr Staatlich finanzierte Kindergärten/Krippen Gute Datenlage (Erhebung über Schulen)

20 20 CHESS-STUDIE (2012) n = schwed. Schüler/innen (12/15 J.) Kinder im Wechselmodell, verglichen mit Kindern im Residenzmodell Zeigen eine höhere allgemeine Lebenszufriedenheit Zeigen bessere psychologische Ergebnisse (weniger Depression) Berichten von einer besseren Beziehung zu beiden Eltern Sind zufriedener mit ihrer schulischen Situation Signifikant seltener Opfer von Mobbing in der Schule. Bergström, Malin (2012): Barn med växelvis boende. In: Centre for Health Equity-Studies (Hrsg.): chap. 5, p

21 21 CHESS STUDIE (2013) n = Kinder (12 / 15 J.) (kidscreen): Subjektives Wohlbefinden? Zufriedenheit mit dem Familienleben? Zufriedenheit imverhältnis zu Gleichaltrigen? Kernfamilie : hoch Wechselmodell: mittel * Residenzmodell: niedrig * Die 15-Jährigen im WM zeigten die gleichen Werte bzgl. Zufriedenheit/Wohlbefinden wie Kinder in Kernfamilien. Bergström, Modin, Fransson et al. (2013): Living in two homes a swedish national survey of wellbeing in 12 and 15-year-olds with joint physical custody. MBMC Public Health, Vol. 13, p. 86

22 22 CHESS STUDIE (2014) n = Kinder (4 bis 18 J.) Kinder (SDQ) Emotionale Probleme Steuerungsprobleme Hyperaktivität Probleme im Kontakt mit Gleichaltrigen Eltern Lebenszufriedenheit : Gesundheit Soziale Situation Ökonomische Situation Kernfamilie: niedrig hoch Wechselmodell: mittel mittel Residenzmodell: hoch niedrig Bergström, Fransson, Hjern et al. (2014): Mental health in Swedish children living in joint physical custody and their parents' life satisfaction: A cross-sectional study. Scandinavian Journal of Psychology, Vol. 55(5),

23 23 CHESS-STUDIE (2015) 25% n = Kinder (12 / 15 J.) Psychosomatische Symptome / Erkrankungen? 20% 15% 10% 5% 0% Kernfamilie Wechselmodell 50:50 Residenzmodell nur 1 Elternteil Bergström, M. et al. (2015): Fifty moves a year: is there an association between joint physical custody and psychosomatic problems in children? Journal of Epidemial & Community Health, online-publication

24 24 CHESS STUDIE (2016) n = 48 Eltern mit Kinder von 0 bis 4 im paritätischen Wechselmodell Motive der Wechselmodelleltern? (Qualitative Studie) Gleiche Rechte und Pflichten für Mütter und Väter involved fatherhood als Ideal Kindeswohl verlangt nach gleichen Betreuungsanteilen von Vater und Mutter Diese Einstellungen teilten auch jene Eltern, die mit dem anderen Elternteil hohe Konflikte hatten Fransson, Sarkadi, Hjern & Bergström (2016): Why should they live more with one of us when they are children to us both? Children and Youth Services Review, Vol. 66,

25 25 STRESSBELASTUNG BEI KINDERN (TURUNEN 2015) n = 807 Kinder (10 bis18 J.) Stressbelastung bei Kindern? (Cortisolmessung) Residenzmodell: Wechselmodell: Kernfamilie: hoch mittel niedrig Turunen (2015): Shared Physical Custody and Children s Experience of Stress. Family and Societies, Working Paper Series, 24/2015

26 26 III.AKTUELLE RECHTSPRECHUNG

27 GERICHTLICHE ANORDNUNG DES WECHSELMODELLS Sorgerecht Umgangsrecht 1. Einseitige ABR-Regelung 2. Alternierendes Sorgerecht (ABR) 4. Erweitertes Umgangsrecht 5. Paritätisches Umgangsrecht 3. Sorgerechtsentzug nach 1666 BGB

28 28 (1.) RICHTLICHE ANORDNUNG DES WECHSELMODELLS ALS EINSEITIGE ABR-REGELUNG OLG Jena (2011) Beschl. v UF 295/11: Das Aufenthaltsbestimmungsrecht (ABR) wird dem Elternteil allein übertragen, der zugesichert hat, das Wechselmodell zu verwirklichen, weil dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht ( 1671 Abs. 2 Ziff. 2 BGB). Die übrigen Bereiche der elterlichen Sorge verbleiben den Eltern gemeinsam. Vgl. auch AG Erfurt (2011) Beschl. v F 990/09.

29 29 (2.) ALTERNIERENDES SORGERECHT (ABR) ZUR ANORDNUNG EINES WECHSELMODELLS OLG Schleswig (2013) Beschl. v UF 55/13: Alternierende Zuweisung des ABR unter sonstiger Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Die konkrete Wechselfrequenz (wöchentlich) und detaillierte Wechselmodalitäten werden angeordnet, gegen den Willen eines Elternteils, aber dem ausdrücklichen Wunsch der 9 und 11 jährigen Söhne folgend, weil es dem Wohl der Kinder am besten entspricht. Sünderhauf 2013, 376 ff., Hammer FamRZ 09/2015

30 2016 Prof. Dr. Hildegund Sünderhauf (3.) SORGERECHTSENTZUG NACH 1666 BGB ZUR ANORDNUNG EINES WECHSELMODELLS OLG Brandenburg (2010) Beschl. v UF 41/09: Entzug des ABR beider Eltern und Übertragung auf das Jugendamt, damit dieses die 50:50-Betreuung des Kindes sicherstellen kann. Strengerer Entscheidungsmaßstab: Die unterbliebene Wechselmodell- Betreuung, der Streit der Eltern über das Betreuungsmodell oder die Betreuungsmodalitäten müssen das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährden ( 1666 Abs. 1 BGB).

31 2016 Prof. Dr. Hildegund Sünderhauf (4.) ERWEITERTES UMGANGSRECHT ZUR ANORDNUNG EINES (ASYMMETRISCHEN) WECHSELMODELLS OLG Karlsruhe (2012) Beschl. v UF 27/13: Anordnung eines Wechselmodell mit asymmetrischer Betreuungszeit gegen den Willen der Mutter: 1 Woche + 1 Wochenende im Monat + Hälfte der Ferien ( ca. 30:70 % der Zeit im Jahr). Das Gericht nennt das Modell Residenzmodell mit erweitertem Umgang.

32 2016 Prof. Dr. Hildegund Sünderhauf (5.) PARITÄTISCHES UMGANGSRECHT (1) KG Berlin (2012) Beschl. v UF 184/09: Das KG hat bei Fortbestehen des gemeinsamen ABR den wöchentlichen Wechsel für ein 8-jähriges Mädchen in einer Umgangsregelung festgeschrieben, womit ein Eingriff in die elterliche Sorge nicht mehr erforderlich sei. Es sei zwar auch denkbar, das ABR im wöchentlichen Wechsel zwischen den Eltern aufzuteilen. Dieser Weg ist aber nach Auffassung des Senats rechtlich bedenklich, weil ein derartiger Eingriff in das Sorgerecht kaum gerechtfertigt erscheint; er ist aber auch vor allem völlig unpraktikabel. (Rz. 11) AG Erfurt (2012) Beschl. v F 141/11: Ablehnung der ABR- Anträge und paritätische Umgangsregelung von Amts wegen. AG Heidelberg (2014) Beschl. v F 15/14 mit ausführlicher, auch grundrechtlicher Begründung.

33 33 (5.) PARITÄTISCHES UMGANGSRECHT (2) OLG Hamburg ( ) 2 UF 106/14 Eine hälftige Aufteilung der Betreuungszeiten für das Kind im Sinne eines Wechselmodells ist im Rahmen eines Umgangsverfahrens möglich, sofern dies im Einzelfall die dem Kindeswohl am besten entsprechende Gestaltung der Betreuungszeiten darstellt. Zugleich wurde die gemeinsame elterliche Sorge bestätigt (mit Ausnahme Gesundheitsfürsorge für ein Kind) 2 UF 107/14

34 34 BVERFG VOM BVR 486/14 (1) Sachverhalt: Der nichtsorgeberechtigte Vater eines Kindes (2 J. bei OLG; 4 J. bei BVerfGE) hat 4:10 Tage in 14 Tagen Umgang und strebt ein parität. WM an. Das OLG Brandenburg lehnt das ab, weil die Eltern hochstrittig seien und ein Wechselmodell nicht die für das Kindeswohl beste Betreuungsregelung sei. Die Verfassungsbeschwerde des Vaters wurde nicht angenommen. Aus Art. 6 Abs. 2 GG ( ) folgt nicht, dass der Gesetzgeber ( ) eine paritätische Betreuung als Regel vorgegeben und eine abweichende gerichtliche Regelung als Ausnahme ausgestalten müsste. (Rn. 12) Die Frage der Anordnungsfähigkeit das WM ist von den Fachgerichten zu entscheiden und war hier nicht entscheidungserheblich. (Rn. 13) ABER:

35 35 BVERFG VOM I BVR 486/14 (2) Bei Sorgerechtsentscheidungen ( ) bzw. Umgangsregelungen können Gründe des Kindeswohls einer paritätischen Betreuung entgegenstehen. (Rn. 18) Umkehrschluss: Gründe des Kindeswohls können für eine paritätische Betreuung sprechen Wenn wie hier das Kindeswohl einer paritätischen Betreuung entgegensteht, stellt dies einen sachlichen Grund für etwaige Ungleichbehandlung [ in Hinblick auf Art. 3 GG] dar. (Rn. 16) Umkehrschluss: Wenn das Kindeswohl nicht entgegen stünde könnte der Grundsatz der Gleichbehandlung

36 2016 Prof. Dr. Hildegund Sünderhauf BVERFG VOM BVR 486/14 (3) Vor diesem Hintergrund ist die vom OLG getroffene Prognose, wonach sich bereits hohe Konfliktpotential der Eltern bei Praktizierung des Wechselmodells weiter steigern würde, nicht zu beanstanden. (Rn. 22) Umkehrschluss: Wenn die Prognose eine Deeskalationsmöglichkeit durch das Wechselmodell sähe... Da es der prognostischen Einschätzung des Fachgerichts als Tatsachengericht obliegt, ob eine paritätische Betreuung mit Blick auf das Kindeswohl in Betracht kommt oder nicht. (Rn. 23) Es kommt auf Kindeswohlprognose des Fachgerichts an

37 37 IV. POLITISCHE ENTWICKLUNG

38 38 IV.1. DIE RESOLUTION DES EUROPARATES März 2015: Europarat Paris Anhörung vor dem Anti-Diskriminierungs-Ausschuss Oktober 2015: Europarat Resolution Nr. 2072: Shared Parenting als gesetzliches Leitbild interdisziplinäre Vernetzung ( Cochemer Praxis ) obligatorische Mediation vor gerichtlichem Verfahren

39 39 IV. 2. POLITISCHE ENTWICKLUNG IN DEUTSCHLAND BMJV: AG Kindesunterhalt bei erweitertem Umgang und Wechselmodell BMFSFJ: Auftrag Studie Umgangsrecht und Kindeswohl (Ergebnisse bis 2017/18 erwartet) Bundestag: Meinungsbildungsprozesse in den Fraktionen

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