TARIFORDNUNG Verein KITA ZOTTELBÄR
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- Christel Lorentz
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1 TARIFORDNUNG Verein KITA ZOTTELBÄR Tarifordnung (1. Januar 2018) Seite 1 von 6
2 1. Allgemeines Der Vorstand des Vereins KITA Zottelbär erlässt folgende Tarifordnung und behält sich vor, diese bei Notwendigkeit jederzeit zu ändern. Diese Tarifordnung ist integrierter Bestandteil des Aufnahmevertrages. Für Fälle, die in dieser Tarifordnung nicht geregelt sind, legt der Vorstand den Tarif individuell fest. 2. Festlegung der Tarife Die Tarife werden vom Vorstand des Vereins KITA Zottelbär erlassen und jedes Jahr per 1. August, falls erforderlich, neu angepasst. 3. Mitgliedschaft Verein Alle Eltern, die Dienstleistungen des Vereins KITA Zottelbär in Anspruch nehmen, müssen Mitglieder des Vereins sein. Der Mitgliederbeitrag pro Jahr und Familie beträgt CHF Berechnungsgrundlage des Betreuungstarifes Grundlage für die Berechnung des Betreuungstarifes bildet das tarifbestimmende Einkommen. Es wird wie folgt ermittelt: Nach kantonalem Steuerrecht ermitteltes steuerbares Einkommen gemäss letzter rechtskräftiger Veranlagung + 20% des steuerbaren Vermögens + Leistungen und Einkaufsbeiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge Säule 2 + Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge Säule 3a + Liegenschaftsaufwand, soweit dieser den Pauschalabzug von 20% der Mieteinnahmen übersteigt Als verbindlicher Einkommensnachweis gilt eine schriftliche Bestätigung des Steueramtes bzw. die Zustimmungserklärung zur Einholung der notwenigen Steuerdaten (siehe Anhang). Die Berechnung des Tarifes basiert in der Regel auf der letzten rechtskräftigen Veranlagung. Bei grossen Abweichungen der definitiven Veranlagung von der effektiven, aktuellen Einkommenssituation kann der Finanzausschuss des Vorstands über die Einstufung entscheiden. Falls kein Beleg für das Einkommen vorliegt, wird der Tarif der höchsten Einkommensstufe verrechnet. Definition des tarifbestimmenden Einkommens: Bei verheirateten, getrennt lebenden Paaren und bei alleinerziehenden Elternteilen wird mit dem tarifbestimmenden Einkommen desjenigen Elternteils gerechnet, bei dem die Kinder ihren Wohnsitz haben. Bei unverheirateten und im gleichen Haushalt lebenden Paaren wird nur für die gemeinsamen Kinder das steuerbare Einkommen beider Elternteile zusammengezählt. Kann das Einkommen nicht eindeutig bestimmt werden, entscheidet der Finanzausschuss des Vorstands. Änderungen der Familiensituation und die daraus resultierende Anpassung der Tarifeinstufung infolge Einkommensveränderung unterliegen einer Meldepflicht! Bei Verletzung der Meldepflicht werden die geschuldeten Beiträge nachträglich in Rechnung gestellt. Der Vorstand behält sich vor, das Betreuungsverhältnis aufzulösen. Die Tarifeinstufung wird jährlich überprüft und den aktuellen Verhältnissen angepasst per 1. August. Die aktuellen Belege dürfen nicht älter als 1 Monat sein und müssen jeweils bis zum 30. Juni der Geschäftsleitung abgegeben werden. Werden die Unterlagen nicht termingerecht eingereicht, gilt ab dem 1. August automatisch der Tarif der höchsten Einkommensstufe. Liegt der Geschäftsleitung eine unterzeichnete Zustimmungserklärung zur Einholung der notwenigen Steuerdaten vor, entfällt die Einreichung von Belegen. Tarifordnung (1. Januar 2018) Seite 2 von 6
3 5. Berechnung der Monatstarife Die Tarife für die Ganz- und Halbtagesbetreuung werden von Unterhaltspflichtigen mit Steuerdomizil Walenstadt, Flums oder Quarten aufgrund des tarifbestimmenden Einkommens in mehreren Stufen berechnet. Unterhaltspflichtige mit Steuerdomizil in anderen Gemeinden bezahlen den Tarif «Auswärtige». Vorbehalten bleiben weitere vertragliche Regelungen mit anderen Gemeinden oder Unternehmen. Die Tarife von ganz- und halbtags betreuten Kindern werden monatlich erhoben. Der Monatstarif berechnet sich aufgrund der Anzahl Tage (vertraglich vereinbarte Tage plus Zusatztage) mal Tages- resp. Halbtagessatz. Der zu bezahlende Monatstarif wird in jedem Fall aufgrund der vertraglich festgelegten Anwesenheitsdauer in Rechnung gestellt und nicht aufgrund der tatsächlichen Anwesenheit der Kinder. Zusatztage, die das Kind nebst den vertraglich vereinbarten Tagen in dem Angebot KITA oder HORT des Vereins KITA Zottelbär verbracht hat, werden ebenfalls in Rechnung gestellt. Beispiel: Nach Vertrag besucht ein Kind der Gemeinde Walenstadt jeweils dienstags den ganzen Tag die KITA oder den HORT des Vereins KITA Zottelbär. Es gelte der Tagessatz von CHF Besucht das Kind wie vereinbart an den vier Dienstagen des Monats die KITA/den HORT, wird ein Monatstarif von 4 x CHF = CHF verrechnet. Besucht dieses Kind zusätzlich an einem einzelnen Mittwoch die KITA/den HORT, wird ein z usätzlicher Tagessatz von CHF verrechnet. 4 x CHF x CHF = CHF Besucht dieses Kind nur an drei anstelle der vereinbarten vier Dienstagen das Angebot KITA oder HORT des Vereins KITA Zottelbär werden trotzdem die vier vereinbarten Dienstage zu insgesamt 4 x CHF = CHF verrechnet. 6. Anwesenheitszeiten in KITA und HORT KITA: Ganztagsbetreuung: Halbtagsbetreuung ohne Mittagessen: Halbtagsbetreuung mit Mittagessen: HORT: Ganztagsbetreuung: Halbtagsbetreuung mit Mittagessen: Stundenbetreuung vormittags: Stundenbetreuung Mittag: 06:45 Uhr bis 18:00 Uhr 06:45 Uhr bis 12:00 Uhr sowie 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr 06:45 Uhr bis 13:00 Uhr sowie 11:30 Uhr bis 18:00 Uhr 06:45 Uhr bis 18:00 Uhr (in den Schulferien möglich) 11:30 Uhr bis 18:00 Uhr 06:45 Uhr bis 08:00 Uhr (in den KITA-Räumlichkeiten) 13:00 Uhr bis 14:00 Uhr 7. Eingewöhnungsphase Im Eintrittsmonat des Kindes werden nur die effektiv beanspruchten Betreuungseinheiten verrechnet (Eingewöhnungszeit). Die Eingewöhnungsphase kann in Absprache mit der Geschäftsleitung verlängert werden. 8. Tarif für Säuglinge Für Kinder bis zum Alter von 18 Monaten wird auf die Tarife ein Zuschlag von 10% verrechnet. Dieser Zuschlag wird bis Ende des Monats berechnet, in dem das Kind das Alter von 18 Monaten erreicht hat. 9. Geschwisterrabatt Werden mehrere Kinder einer Familie ganz- oder halbtags betreut, bezahlt das erste Kind den Normaltarif aufgrund des steuerbaren Einkommens. Das zweite und jedes weitere Kind bezahlt 80% dieses Tarifs. Der Normaltarif gilt für das Kind, für welches die KITA oder der HORT die meisten Leistungen verrechnet. Tarifordnung (1. Januar 2018) Seite 3 von 6
4 10. Zuschlag variable Verträge (Vereinbarung mit Spital Walenstadt) Können aufgrund unregelmässiger Arbeitszeiten keine festen Tage vereinbart werden oder werden Kinder gelegentlich betreut, ist ein Zuschlag von 15% auf die Summe der Monatsrechnung zu entrichten. Dies gilt auch bei Kindergarten- und Schulkindern, die nur in den Schulferien betreut werden. 11. Einschreibegebühr Bei der Anmeldung wird eine einmalige Einschreibegebühr von CHF 100 pro Familie erhoben. 12. Reduktion bei Ferien, Feiertagen und Krankheit Solange ein Platz belegt ist, d.h. noch nicht gekündigt ist, ist der Beitrag gemäss vertraglich angemeldeter Anwesenheit zu bezahlen. Abwesenheitszeiten können grundsätzlich nicht kompensiert werden. Ist ein Kind länger als 5 Tage krank, wird bei Vorweisen eines Arztzeugnisses ein Teil des Monatstarifs zurückerstattet. Der Vorstand entscheidet über die Höhe der Rückerstattung. KITA: Für Tage, an welchen die KITA Zottelbär geschlossen ist (Feiertage, zwischen Weihnachten und Neujahr), wird nichts verrechnet. HORT: Der Hort bleib in den Sommerferien (2 Wochen) und an Weihnachten geschlossen. Diese Zeit wird nicht in Rechnung gestellt, alle weiteren Ferienwochen, sowie Zusatztage, die die HORT-Kinder ganztags im HORT verbringen, werden in Rechnung gestellt. 13. Rechnungsstellung und Zahlung Die Rechnungsstellung erfolgt jeweils anfangs des Monats für die Leistungen des Vormonats. Die Rechnung wird durch die Geschäftsleitung ausgestellt und per (PDF-Datei) an die im Aufnahmevertrag angegebene/n -Adresse/n zugestellt. Bei Rechnungen in Papierform wird eine Gebühr von (CHF 2.50/Rechnung) erhoben. Bei Zahlungsverzögerung behält sich der Vorstand nach zweimaliger Mahnung das Recht vor, das Betreuungsverhältnis per sofort zu kündigen. 14. Vertraulichkeit der Daten Die schriftliche Bestätigung des Steueramtes bzw. die Zustimmungserklärung zur Einholung der notwendigen Steuerdaten ist an die Geschäftsleitung einzureichen. Die Daten über die Tarifeinstufung der Kinder werden vertraulich behandelt. Die Geschäftsleitung sowie der Finanzausschuss des Vorstands haben als einzige Einsicht in die Tarifeinstufung der einzelnen Kinder. Sie unterliegen der Schweigepflicht. 15. Tarifübersicht Siehe Tabelle unten Tarifordnung (1. Januar 2018) Seite 4 von 6
5 Tarife für Ganz- und Halbtagsbetreuung pro Kind, in CHF (Stand 1. August 2015) Tarifstufe Tarifbestimmendes Einkommen 1 Elternbeitrag pro Tag Elternbeitrag Halbtag mit Essen Elternbeitrag Halbtag ohne Essen 1 bis ab Auswärtige 2 Einheitstarif Zusätzliche Tarife pro Kind, in CHF (Stand August 2017) Tarif Beitrag CHF Windeln Pro Stück 0.55 Eingewöhnung Pro Stunde Zeitüberschreitung (Abholung) Pro angebrochene 15 min Frühbetreuung pauschal Berechnungsgrundlage: siehe Pkt. 4: Berechnungsgrundlage der Tarife 2 Steuerrechtlicher Wohnsitz ausserhalb der Gemeinden Walenstadt, Flums oder Quarten Tarifordnung (1. Januar 2018) Seite 5 von 6
6 Tarifordnung (1. Januar 2018) Seite 6 von 6
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