SATZUNG der Flugsportgruppe Unterwössen e.v.

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1 SATZUNG der Flugsportgruppe Unterwössen e.v. ABSCHNITT I 1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Flugsportgruppe Unterwössen e.v. Sitz des Vereins ist Unterwössen. Er ist beim Amtsgericht Traunstein unter Nr. 319 eingetragen. 2 Zweck und Ziel 1. Die Flugsportgruppe Unterwössen e.v. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 2. Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Flugsports. Der Jugend gehört seine besondere Fürsorge. 3. Der Verein stellt zu diesem Zweck den Mitgliedern sein gesamtes Vereinsvermögen zur Verfügung, vermietet seine Luftfahrzeuge an die Mitglieder und hält theoretische und praktische Unterrichtsveranstaltungen zur Weiterbildung im Clubhaus ab. Er verwendet seine Einkünfte nur zur Bestreitung der zur Erreichung dieser Ziele notwendigen Vereinsausgaben. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 6. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann aber eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen, die dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes Rechnung tragen muss. 3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4 Neutralität Der Verein ist religiös und politisch neutral. Seite 1/5

2 ABSCHNITT II 5 Mitgliedschaft Die Flugsportgruppe Unterwössen besteht aus: 1. aktiven Mitgliedern 2. passiven Mitgliedern 3. Ehrenmitgliedern 4. Mitgliedern auf Probe Die Mitglieder zu Ziffer 1 sind stimmberechtigt. Die zu leistenden Mitgliederbeiträge werden in einer Geschäftsordnung gesondert festgelegt. 6 Erwerb der Mitgliedschaft Für Mitglieder gemäß 5 Absatz 1 bis 3 erfolgt die Aufnahme in die Flugsportgruppe auf Antrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit. Der Tag des Beschlusses der Aufnahme gilt als Aufnahmetag. Die Mitgliedschaft auf Probe ( 5 Absatz 4) erfolgt durch den Vorstand. Die Mitgliedschaft auf Probe endet in jedem Fall mit der nächsten Mitgliederversammlung, in der eine Aufnahme als Mitglied gemäß 5 Absatz 1-2 entschieden werden kann bzw. die Mitgliedschaft auf Probe verlängert werden kann. 7 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. In jedem Fall verliert das ausscheidende Mitglied alle Rechte und Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und ist mit sofortiger Wirkung zulässig. Die Pflichten bleiben bis zum Ablauf des Geschäftsjahres bestehen. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der Anwesenden. Seite 2/5

3 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Vereinseinrichtungen sind jedem aktiven Mitglied und Mitgliedern auf Probe nach Erfüllung seiner Pflichten in gleicher Weise zugänglich. Alle aktiven Mitglieder sind stimm- und wahlberechtigt und alle volljährigen aktiven Mitglieder sind wählbar, soweit sie nicht mit der Beitragszahlung im Rückstand sind. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Von den Mitgliedern sind Aufnahme- und Jahresbeiträge zu leisten. ABSCHNITT III 9 Organe des Vereins 1. Der Vorstand 2. Die Kassenprüfer 3. Die Mitgliederversammlung 10 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus dem vertretungsberechtigten Vorstand ( 26 BGB): a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden c) dem Schatzmeister d) dem Schriftführer Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden je allein vertreten. Bei Rechtsgeschäften bis 2.000,00 wird der Verein von Vorstandsmitgliedern gemäß 10 Absatz a) bis c) jeweils allein vertreten, bei höheren Beträgen durch jeweils 2 Vorstandsmitglieder gemäß 10 Absatz a) bis c) gemeinsam. Er wird auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt jedoch im Amt, bis zur nächsten Vorstandswahl. 11 Aufgaben des Vorstands Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Sinne der Geschäftsordnung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Seite 3/5

4 Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein und legt bei der Jahreshauptversammlung den Rechenschaftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr vor. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern auf Probe. Über die Vorstandssitzungen ist Protokoll zu führen, das von einem Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 12 Die Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal im Jahr nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. 2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstands oder auf Grund einer schriftlichen Forderung von 1/3 der aktiven Vereinsmitgleiter einberufen. Zeitpunkt und Ort der Mitgliederversammlung müssen allen Mitgliedern unter Beifügung der Tagesordnung mindestens 8 Tage vorher schriftlich bekannt gegeben werden. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, soweit sie nach dieser Satzung nicht vom Stimmrecht ausgenommen sind. 3. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von einem Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 13 Befugnisse der Mitgliederversammlungen 1. Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes und der Rechnungsprüfer 2. Entlastung des Vorstandes 3. Wahl der Vorstandsmitglieder und Rechnungsprüfer 4. Entscheidung über Änderung der Satzung 5. Entscheidung über Anträge 6. Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und der Gebührenordnung 14 Satzungsänderungen Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Geplante Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern mit der Einladung zur MV schriftlich mitgeteilt werden. Seite 4/5

5 15 Rechnungsprüfung Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nach Ablauf des Geschäftsjahres die Kassen und Buchführung zu prüfen und zu protokollieren haben. Sie teilen der Mitgliederversammlung das Ergebnis ihrer Prüfung, bezüglich der Entlastung des Vorstandes mit. 16 Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch einstimmigen Beschluss aller anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Dabei muss mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. 2. Falls ein einstimmiger Beschluss nicht zustande kommt, ist innerhalb der nächsten 4 Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen, bei der mit ¾ - Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder über die Auflösung beschlossen wird. 17 Vereinsvermögen Bei Auflösung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Unterwössen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 18 Inkrafttreten der Satzung Die geänderte Satzung tritt mit Vereinsbeschluss vom 28. Februar 2015 in Kraft Unterwössen, den Vorsitzender Manfred Schneider Seite 5/5

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