Inhaltsübersicht. Freistellung Sozialversicherung

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1 Freistellung Sozialversicherung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Freistellung 3. Anwendungsfälle 3.1 Arbeitskampfmaßnahmen 3.2 Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit 3.3 Elternzeit/ Elterngeldbezug 3.4 Familienpflegezeit 3.5 Freistellung nach Kündigung 3.6 Mutterschutzfristen 3.7 Pflegeunterstützungsgeld 3.8 Pflegezeit und sonstige Freistellungen nach 3 PflegeZG 3.9 Unbezahlter Urlaub/unentschuldigtes Fehlen 3.10 Wehrdienst/Freiwilligendienste 3.11 Wertguthabenvereinbarung 3.12 Sonstige Freistellungsvereinbarungen 4. Meldungen Information 1. Allgemeines Voraussetzung für die Versicherungspflicht eines Arbeitnehmers ist in allen Zweigen der Sozialversicherung die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt. Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis ( 7 Abs. 1 SGB IV ). Die Gründe, warum eine Freistellung erfolgt, sind vielfältig. Sie ergeben sich teilweise aus gesetzlichen Regelungen, wie z.b. im Rahmen einer Elternzeit. Zum Teil werden Arbeitnehmer auch auf vertraglicher Basis für eine gewisse Zeit freigestellt, z.b. im Rahmen von unbezahltem Urlaub. In allen Fällen stellt sich die Frage, wie sich die weitere soziale Absicherung gestaltet. Nicht selten sind die Fachleute in den Personalabteilungen der erste Ansprechpartner für die Arbeitnehmer. Der Beitrag gibt einen Überblick und informiert Sie über die Meldepflicht. 2. Freistellung In der Regel bleibt alles beim Alten, wenn der Mitarbeiter unter Fortzahlung seiner Bezüge von der Arbeitspflicht befreit ist. Dies gilt z.b. bei Entgeltfortzahlung während einer Arbeitsunfähigkeit oder bei einem absoluten Beschäftigungsverbot während einer Schwangerschaft. Meist wird der Arbeitnehmer jedoch unbezahlt freigestellt. Dann besteht das Arbeitsverhältnis weiter; lediglich die Hauptpflichten ruhen. Dies gilt auf der einen Seite für die Arbeitspflicht, auf der anderen Seite für die Vergütungspflicht. Damit entfällt eine der Voraussetzungen für die Versicherungspflicht, die Zahlung von Arbeitsentgelt. Wie sich die Freistellung in der Sozialversicherung auswirkt, ist differenziert nach den Gründen für den Wegfall der Vergütung zu betrachten. Die Regelungen gelten grundsätzlich auch für Minijobs. 3. Anwendungsfälle 3.1 Arbeitskampfmaßnahmen aok-business.de - PRO Online,

2 Bei Streik und Aussperrung gilt für alle Versicherungszweige, dass eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt für längstens einen Monat als fortbestehend anzusehen ist, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Entgeltzahlung andauert. Dementsprechend besteht auch die Versicherungspflicht weiter. Wird die Monatsfrist überschritten, gilt Folgendes: Kranken/Pflegeversicherung: Die Mitgliedschaft eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers bleibt unbefristet weiter bestehen, wenn es sich um einen rechtmäßigen Arbeitskampf handelt. Rechtmäßig ist ein Arbeitskampf, wenn er von einer Gewerkschaft geführt wird, keine Friedenspflicht (mehr) besteht und er nicht gegen die Rechtsordnung verstößt. Das Ziel des Ausstandes muss durch einen Tarifvertrag regelbar sein. Außerdem muss er das letzte Mittel sein, um die Interessen der Arbeitnehmer durchzusetzen (Ultima-ratio-Prinzip) und verhältnismäßig sein. Renten/Arbeitslosenversicherung: Die Versicherungspflicht endet mit Ablauf der Monatsfrist. Die Monatsfrist beginnt mit jedem Streik neu, auch wenn es sich um den gleichen Arbeitskampf handelt. 3.2 Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit Während der Entgeltfortzahlung besteht die Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung weiter. Bei Bezug von Krankengeld (und auch bei Bezug von Krankengeld wegen Erkrankung eines Kindes) gilt Folgendes: Krankenversicherung: Mit Beginn der Leistung endet die Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung. Die Mitgliedschaft bleibt durch den Krankengeldbezug erhalten. Das Krankengeld ist beitragsfrei. Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung: Mit Beginn der Leistung endet die Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung. Die Mitgliedschaft bleibt durch den Krankengeldbezug erhalten. Die Beiträge bemessen sich aus 80 Prozent des früheren Verdienstes. Sie werden von der Krankenkasse getragen; der Versicherte muss sich beteiligen, soweit die Beiträge auf das Krankengeld entfallen. 3.3 Elternzeit/ Elterngeldbezug Kranken- und Pflegeversicherung: Mitgliedschaft bleibt erhalten; das evtl. Elterngeld ist beitragsfrei. Rentenversicherung: Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung endet; es kann Versicherungspflicht aufgrund der Kindererziehung bestehen. Die Beiträge dafür trägt der Bund. Arbeitslosenversicherung: Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung endet; es kann Versicherungspflicht aufgrund der Kindererziehung bestehen. Beiträge fallen nicht an. 3.4 Familienpflegezeit Während der Familienpflegezeit ist gesetzlich nur eine teilweise Freistellung möglich. Die wöchentliche Arbeitszeit des Mitarbeiters muss mindestens 15 Stunden betragen. Daher und im Hinblick auf den gesetzlichen Mindestlohn bleibt die Versicherungspflicht in der Regel bestehen. Zu beachten sind folgende Besonderheiten: Kranken/Pflegeversicherung: Bei "Übergrenzern" kann infolge der geringeren Arbeitszeit der Jahresarbeitsverdienst unter die Grenze sinken. Dann tritt sofort Versicherungspflicht ein. Es kann aber ein Befreiungsantrag bei der Krankenkasse gestellt werden. Arbeitslosenversicherung: Es ist durch eine gesetzliche Regelung sichergestellt, dass sich bei späterer Arbeitslosigkeit der geringere Verdienst nicht leistungsmindernd auswirkt. Rentenversicherung: Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung bleibt bestehen; zusätzlich kann Versicherungspflicht als Pflegeperson eintreten. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer einen oder mehrere Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 nicht erwerbsmäßig an mindestens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens zwei Tage in der Woche, zu Hause pflegt. Die Höhe der Beiträge hängt von dem aok-business.de - PRO Online,

3 Pflegegrad und der Dauer der wöchentlichen Pflege ab. Sie werden von der Pflegeversicherung getragen. 3.5 Freistellung nach Kündigung Arbeitnehmer werden häufig bezahlt - nach einer Kündigung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses freigestellt. In diesem Zusammenhang stellt sich aber die Frage, ob der Arbeitgeber diese Freistellung einseitig anordnen kann. Dies ist in der Regel nicht der Fall; der Arbeitnehmer muss also einverstanden sein. Nur wenn bereits in dem Arbeitsvertrag vereinbart wurde, dass im Fall der Kündigung eine Freistellung erfolgen kann, ist der berechtigt, dies auch einseitig zu tun. Außerdem ist die Freistellung möglich, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran hat und dies gegenüber dem Interesse des Arbeitnehmers an der Weiterbeschäftigung überwiegt (der Arbeitgeber befürchtet z.b., dass der Arbeitnehmer in dieser Zeit sich Einblick in wichtige Geschäftsgeheimnisse beschafft und diese weitergibt). Unzulässig ist eine Freistellung aber, wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam ist. Der Arbeitnehmer kann aber durchaus ein Interesse an der Weiterbeschäftigung haben, weil dies die Verhandlungsposition hinsichtlich einer Abfindung stärken kann. Erfolgt eine Freistellung, ist der Arbeitnehmer in dieser Zeit sind sie nach wie vor gegen Entgelt beschäftigt und daher weiterhin versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. In der Krankenversicherung gilt folgende Besonderheit: Scheidet der Arbeitnehmer mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses aus dem Erwerbsleben aus, ist in der Freistellungsphase der ermäßigte Beitragssatz von 14 Prozent anzuwenden. Zu den Auswirkungen der Rücknahme einer Kündigung siehe BAG, AZR 251/ Mutterschutzfristen Kranken- und Pflegeversicherung: Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung endet mit Beginn der Schutzfrist. Die Mitgliedschaft bleibt durch den Mutterschaftsgeldbezug erhalten. Das Mutterschaftsgeld ist beitragsfrei. Rentenversicherung: Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung endet; ab der Geburt kann Versicherungspflicht aufgrund der Kindererziehung bestehen. Die Beiträge dafür trägt der Bund. Arbeitslosenversicherung: Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung endet; es kann Versicherungspflicht aufgrund der Kindererziehung bestehen. Beiträge fallen nicht an. Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld unterliegt in allen Zweigen der Sozialversicherung nicht der Beitragspflicht. 3.7 Pflegeunterstützungsgeld Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung: Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung endet mit Beginn der Freistellung. Aufgrund des Pflegeunterstützungsgeldes bleibt die Mitgliedschaft erhalten. Die Beiträge werden von der Pflegekasse getragen; der Versicherte muss sich beteiligen, soweit die Beiträge auf das Pflegeunterstützungsgeld entfallen. Pflegeversicherung: Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung endet mit Beginn der Freistellung. Aufgrund des Pflegeunterstützungsgeldes bleibt die Mitgliedschaft erhalten. Es besteht Beitragsfreiheit. 3.8 Pflegezeit und sonstige Freistellungen nach 3 PflegeZG Die Freistellung kann ganz oder teilweise erfolgen. Vollständige Freistellung bzw. teilweise Freistellung ohne Versicherungspflicht: Die Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung endet in allen Versicherungszweigen mit Beginn der Pflegezeit bzw. der sonstigen Freistellung aok-business.de - PRO Online,

4 Kranken- und Pflegeversicherung: Nach Wegfall des Verdienstes besteht häufig die Möglichkeit einer Familienversicherung über den Ehegatten. Es ist sinnvoll, einen Antrag bei der zuständigen Krankenkasse zu stellen, damit diese die Anspruchsvoraussetzungen prüft. Besteht keine Familienversicherung, kommt eine gesetzliche Anschlussversicherung in Form einer freiwilligen Mitgliedschaft zustande; diese kann der Arbeitnehmer innerhalb von zwei Wochen nach einem Hinweis der Krankenkasse abwählen, wenn er eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Für die Anschlussversicherung in der gesetzlichen Kranken/Pflegeversicherung oder eine alternative private Versicherung übernimmt die Pflegeversicherung die Beiträge in Höhe des Mindestbeitrages der gesetzlichen Kranken/ Pflegeversicherung. Rentenversicherung: Es besteht Versicherungspflicht, wenn der Arbeitnehmer einen oder mehrere Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 nicht erwerbsmäßig an mindestens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, zu Hause pflegt. Die Höhe der Beiträge hängt von dem Pflegegrad und der Dauer der wöchentlichen Pflege ab. Sie werden von der Pflegeversicherung getragen. Arbeitslosenversicherung: Es besteht Versicherungspflicht, wenn eine pflegebedürftige Person mit mindestens Pflegegrad 2 im unmittelbaren Anschluss an die versicherungspflichtige Beschäftigung an mindestens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens zwei Tage in der Woche, gepflegt wird. Die Beiträge übernimmt die Pflegekasse. Teilweise Freistellung mit fortbestehender Versicherungspflicht: Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung: Keine Änderung, da Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung. Bei späterer Arbeitslosigkeit ist gesetzlich sichergestellt, dass sich der geringere Verdienst während der Freistellung nicht leistungsmindernd auswirkt. Rentenversicherung: Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung bleibt bestehen; zusätzlich kann Versicherungspflicht als Pflegeperson eintreten (siehe oben unter "Vollständige Freistellung bzw. teilweise Freistellung ohne Versicherungspflicht". 3.9 Unbezahlter Urlaub/unentschuldigtes Fehlen In allen Versicherungszweigen der Sozialversicherung gilt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt für längstens einen Monat als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Entgeltzahlung andauert. Danach endet die Versicherungspflicht aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses. In der Zeit, in der das Beschäftigungsverhältnis fortbesteht, besteht dem Grunde nach Beitragspflicht. Dies wirkt sich aber meist nicht aus, da kein Arbeitsentgelt erzielt wird. Es sind jedoch für die Zeit, die in die Monatsfrist fällt, Sozialversicherungstage anzusetzen. Wird die Monatsfrist überschritten, ist mit deren Ende eine Abmeldung mit Grund 34 zu machen. Bei Wiederaufnahme der Beschäftigung erfolgt die Anmeldung mit Grund 13. Bei freiwillig versicherten Übergrenzern bleibt die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung zunächst unverändert bestehen. Ab dem zweiten Monat des unbezahlten Urlaubs sind die tatsächlichen Einnahmen des Mitgliedes unter Berücksichtigung der Mindestbemessungsgrundlage (2018: 1.015,00 EUR monatlich) der Beitragsberechnung zugrunde zu legen. Ggf. kann auch ein Anspruch auf Familienversicherung bestehen. Dies gilt auch für die Pflegeversicherung. Ist der Übergrenzer privat kranken- und pflegeversichert, wirkt sich die Arbeitsunterbrechung nicht auf die Beitragshöhe aus. Beispiel: Unbezahlter Urlaub vom bis Zuvor Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Beschäftigung gilt als fortdauernd vom bis aok-business.de - PRO Online,

5 Krankenversicherung: Mit dem tritt die obligatorische Anschlussversicherung als freiwillige Mitgliedschaft in Kraft. Diese kann der Arbeitnehmer innerhalb von zwei Wochen nach einem Hinweis der Krankenkasse abwählen, wenn er eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Eine evtl. Familienversicherung ist vorrangig vor der Anschlussversicherung. Pflegeversicherung: Infolge der Anschlussversicherung in der Krankenversicherung tritt ab auch Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung ein. Renten/Arbeitslosenversicherung: Die Versicherungspflicht endet mit dem In der Rentenversicherung ist eine freiwillige Versicherung möglich. Wird ein längerfristiger, unbezahlter Urlaub durch einzelne Tage bezahlten Urlaubs unterbrochen, stellt sich die Frage, ob dadurch jeweils erneut eine Monatsfrist beginnt, in der die Versicherungspflicht weiter besteht. Nach Auffassung der Sozialversicherungsträger ist dies nicht der Fall, wenn während der "unechten" Unterbrechung des unbezahlten Urlaubs tatsächlich keine Arbeitsleistung stattfindet (TOP 4 Besprechung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom ) Wehrdienst/Freiwilligendienste Die Versicherungspflicht endet in allen Versicherungszweigen mit dem Ende der Beschäftigung gegen Entgelt. Die Monatsfrist gilt nicht. Im Rahmen der verschiedenen Formen der Dienste bestehen Regelungen über die soziale Absicherung der Teilnehmer Wertguthabenvereinbarung Wird während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben fällig, bleibt aufgrund dessen die versicherungspflichtige Beschäftigung auch länger als einen Monat bestehen. Voraussetzung ist, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt nicht unangemessen von der Vergütung der vorausgegangenen zwölf Monate abweicht. Unter diesen Voraussetzungen bleibt die Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung bestehen. Für eine Freistellung von bis zu drei Monaten gilt dies auch, wenn Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Die Beiträge sind aus dem fällig werdenden Arbeitsentgelt aus dem Wertguthaben zu berechnen. Wird nach der Freistellungsphase die Beschäftigung nicht wieder aufgenommen, ist in der Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz anzuwenden Sonstige Freistellungsvereinbarungen Mitunter werden Vereinbarungen geschlossen, nach denen der Mitarbeiter unter Fortzahlung seiner Vergütung aus anderen Gründen heraus freigestellt wird. Solche Vereinbarungen sollen oft eine Übergangszeit bis zum Beginn der Regelaltersrente überbrücken. Grundsätzlich bleibt dann die Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung bestehen. Scheidet der Arbeitnehmer mit Ende der Freistellung endgültig aus dem Erwerbsleben aus, gilt in der Krankenversicherung Folgendes: Wird die Vergütung bei einer Arbeitsunfähigkeit auch über sechs Wochen hinaus fortgezahlt, gilt der ermäßigte Beitragssatz. Ist die Entgeltfortzahlung auf sechs Wochen beschränkt, gilt der allgemeine Beitragssatz, da dann im Anschluss Krankengeld gezahlt wird. Wird aufgrund einer Direktzusage eines früheren Arbeitgebers die Zeit zwischen dem Ende des Arbeitsverhältnisses und dem Beginn der gesetzlichen Rente durch Übergangsbezüge o. ä. überbrückt, sind davon keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen. Mit dem Renteneintritt, spätestens aber mit Erreichen der Regelaltersgrenze haben solche Zahlungen den Charakter eines Versorgungsbezuges und sind daher beitragspflichtig. Ein Versorgungsbezug i.d.s liegt nicht vor, wenn bei der Zusage von Übergangsbezügen, Überbrückungsgeldern usw. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Leistungsbeginn auf ein Lebensalter abgestellt wird, das nach der Verkehrsanschauung typischerweise nicht schon als Beginn des Ruhestands gelten kann ( BSG, B 12 KR 4/14 R und B 12 KR 18/14 R). Dies gilt auch, wenn die Leistung unbefristet ist, also über den Rentenbeginn hinaus gezahlt wird (BSG, aok-business.de - PRO Online,

6 B 12 KR 12/15 R). 4. Meldungen Dauert die Unterbrechung länger als einen Monat, muss der Arbeitnehmer bei der Krankenkasse abgemeldet werden (Grund 33). Nach Wiederaufnahme der Arbeit erfolgt die Neuanmeldung mit dem Grund 13. Davon abweichend ist bei einer länger als einen Monat dauernden Unterbrechung wegen Arbeitskampfes der Abgabegrund für die Abmeldung aok-business.de - PRO Online,

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