KOMMUNALER VERSORGUNGSVERBAND SACHSEN-ANHALT
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- Ralf Kurzmann
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1 KOMMUNALER VERSORGUNGSVERBAND SACHSEN-ANHALT KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG DER GESCHÄFTSFÜHRER An die Mitglieder der ZVK Sachsen-Anhalt Personalamt/Personalabteilung Magdeburg, 1. Oktober 2002 Rundschreiben Nr. 4/2002 Inhalt I. Leistungen der ZVK II. Vorteile des neuen Systems III. Hinweis zur Beantragung einer Rentenauskunft IV. Bemessungsgrundlage 2002 V. Versicherungspflicht bei Vollendung des 65. Lebensjahres VI. DATÜV-ZVE VII. Die Freiwillige Versicherung VIII. Förderung durch Sonderausgabenabzug nach 10a EStG und Zulage nach Abschnitt XI EStG IX. Schädliche Auszahlung von gefördertem Altersvorsorgevermögen X. Lohnsteuerliche Behandlung von Zusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung XI. Informationsveranstaltungen Anlagen: Neue Satzung Antrag auf unverbindliche Berechnung Sehr geehrte Damen und Herren, am 5. September 2002 wurde die 10. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse Sachsen-Anhalt genehmigt und für die am 12. Juni 2002 vom Kassenausschuss der Zusatzversorgungskasse Sachsen-Anhalt beschlossene neue Satzung wurde am 10. Juli 2002 die Genehmigung erteilt. Über die wesentlichen Inhalte haben wir bereits im Rundschreiben 3/2002 informiert. Mit dem heutigen Rundschreiben stellen wir den neuen Satzungstext zur Verfügung. Selbstverständlich ist der Text auch über unsere Internetadresse abrufbar. Zu den Informationen über die wesentlichen Inhalte der neuen Satzung gab es einige Nachfragen, die wir mit den nachfolgenden Ausführungen nochmals aufgreifen und klären wollen. Postanschrift: Magdeburg, Carl-Miller-Straße 7 Telefon: / Fax: / Bankverbindung: Stadtsparkasse Magdeburg (BLZ: Konto: )
2 Seite 2 I. Leistungen der ZVK Als Leistungen der ZVK werden auch in Zukunft Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten gewährt. Die Versicherungsfälle der ZVK entsprechen denen der gesetzlichen Rentenversicherung. Zu beachten ist, dass bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente (vor Vollendung des 65. Lebensjahres), für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme der Betriebsrente analog der gesetzlichen Rentenversicherung ein Rentenabschlag von 0,3 v. H. vorgenommen wird. In der ZVK ist jedoch anders als in der Rentenversicherung - die Höhe des Abschlages auf maximal 10,8 v. H. der Rentenleistung beschränkt. Um einen Anspruch auf eine Rente aus der Zusatzversorgung zu erwerben, muss auch im neuen Zusatzversorgungssystem eine Wartezeit von 60 Umlage-/ Beitragsmonaten erfüllt sein. Bei der Ermittlung der Wartezeit wird jeder Kalendermonat berücksichtigt, für den mindestens für einen Tag Aufwendungen des Arbeitgebers für die Pflichtversicherung erbracht wurden. Die Umlagemonate, die der Versicherte bereits im bisherigen System zurückgelegt hat, werden im neuen Zusatzversorgungssystem in vollem Umfang auf die Wartezeit angerechnet. II. Vorteile des neuen Systems Mit dem neuen Zusatzversorgungssystem ist das Leistungsrecht einfach und transparent gestaltet worden. Außerdem verschafft es den in der Zusatzversorgung versicherten Arbeitnehmern eine langfristige Perspektive für ihre Altersversorgung. Denn die Versorgungsleistungen sind nunmehr besser kalkulierbar. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, die Höhe der bei Eintritt des Rentenfalls zustehenden Leistungen jederzeit vorherzuberechnen. Alle Pflichtversicherten erhalten zukünftig einmal jährlich für das vorangegangene Kalenderjahr einen Kontoauszug, welcher die Anzahl der bereits erworbenen Versorgungspunkte und die Höhe der sich daraus ergebenden Rentenanwartschaft enthält. Bis voraussichtlich Anfang nächsten Jahres werden alle Pflichtversicherten über die Höhe der Startgutschrift in einem persönlichen Anschreiben informiert. III. Hinweise zur Beantragung einer Rentenauskunft Rentenauskünfte sind nur von Arbeitnehmern einzuholen, die vor dem eine Altersteilzeit vereinbart hatten oder bereits vor dem bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versichert waren und am das 55 Lebensjahr vollendet hatten. Hierzu erhielten Sie mit dem letzten Rundschreiben Vordrucke. Bei nicht ausreichender Anzahl konnten weitere Exemplare bei uns abgefordert werden. Auch anerkannte schwer Behinderte, mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50% und einer erfüllten Wartezeit von 35 Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung müssen eine Rentenauskunft einholen.
3 Seite 3 IV. Bemessungsgrundlage 2002; Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt Ab dem beträgt die Beitragsbemessungsgrenze für die Umlage = ,00 und im Zuwendungsmonat = ,00 - Das Entgelt ist lediglich insoweit begrenzt, als es den Wert des 2,5-fachen Betrages der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht übersteigen darf. - Eine zusätzliche Umlage (Kz 17) in Höhe von 9 v. H. ist für alle Arbeitnehmer, für die bisher eine zusätzliche Umlage gezahlt wurde, weiterhin zu zahlen. Bei Neueinstellungen ab dem ist keine zusätzliche Umlage zu entrichten, es sei denn, es handelt sich um Überleitungen o. ä. V. Versicherungspflicht bei Vollendung des 65. Lebensjahres Nach der bisherigen satzungsrechtlichen Regelung ( 20 Abs. 3) endete die Versicherungspflicht mit dem Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendete. Das Versicherungsverhältnis blieb jedoch bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen, wenn der Arbeitnehmer über das 65. Lebensjahr hinaus weiterbeschäftigt wurde, weil er seine Wartezeit noch nicht erfüllt hatte. Ab endet die Versicherungspflicht mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder in dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht entfallen. (z. B. ab Beginn einer Altersrente als Vollrente) VI. DATÜV-ZVE Wie bereits in unserem Rundschreiben 3/2002 hingewiesen, wurden neue Richtlinien für das automatisierte Datenübermittlungsverfahren (DATÜV-ZVE) erarbeitet. An der automatisierten Datenübermittlung können alle Arbeitnehmer teilnehmen, die Mitglieder der ZVK sind. Die Teilnahme muss bei der ZVK beantragt werden und wird erst mit Bestätigung durch die ZVK wirksam. Die DATÜV-ZVE gilt ab 1. Januar Da sie sehr umfangreich ist, haben wir vom versenden mit diesem Rundschreiben abgesehen. Bei Bedarf ist es jedoch möglich, die DATÜV-ZVE und die Erläuterungen als Download abzurufen unter: unter ZVK - Aktuelles VII. Die Freiwillige Versicherung Wie bereits mehrfach in Rundschreiben mitgeteilt, wurden durch die Reform der Zusatzversorgung u. a. die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass künftig auch die Arbeitnehmer, die in der ZVK pflichtversichert sind, in die staatliche Förderung nach dem AVmG einbezogen werden. Bei dem Vorsorgeprodukt, welches wir anbieten, handelt es sich um eine Höherversicherung zum Grundprodukt (Punktemodell der Pflichtversicherung) und
4 Seite 4 somit ausschließlich um eine Zusatzleistung zur Pflichtversicherung. Auf Grund mehrfacher Anfragen möchten wir unser Produkt in einigen Punkten nochmals näher erläutern. Der Arbeitnehmer erhält nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres, eine Rente aus arbeitgeberfinanzierten und freiwilligen Beiträgen. Hat der Arbeitnehmer in der Freiwilligen Versicherung auch das Invaliditätsrisiko bei Erwerbsminderung und die Hinterbliebenenleistung mitversichert, so besteht auch bei Invaliditätsrente wegen Erwerbsminderung sowie auf Hinterbliebenenrente nach dem Tod des Versicherten/Rentenberechtigten ein Anspruch. Im Gegensatz zur Pflichtversicherung muss in der Freiwilligen Versicherung keine Wartezeit für den Rentenanspruch zurückgelegt worden sein. Um die volle staatliche Zulage in Anspruch nehmen zu können, sind pro Jahr bestimmte Mindesteigenbeiträge ( 86 Abs. 1 EStG) zu entrichten, die in den Jahren 2002 und v. H., in den Jahren 2004 und v. H., in den Jahren 2006 und v. H., ab 2008 jährlich 4 v. H. des sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens betragen. Bei Einzahlung eines geringeren Beitrages führt dies zu einer anteiligen Kürzung der staatlichen Zulage. Die Freiwillige Versicherung kann auch ohne Inanspruchnahme der staatlichen Förderung abgeschlossen werden. Dieser Abschluss ist insbesondere für Versicherte, die von der Riesterförderung ausgeschlossen sind (z. B. Versicherte berufsständischer Versorgungseinrichtungen), interessant. Mit dem letzten Rundschreiben erhielten Sie Informationsmaterial über die Freiwillige Versicherung für die Pflichtversicherten, welches nunmehr jedem Versicherten zugestellt sein dürfte. Wir möchten Sie jedoch ausdrücklich darauf hinweisen, dass auch Beschäftigte eines Mitglieds unserer Kasse, die nicht pflichtversichert sind, eine Freiwillige Versicherung bei uns abschließen können. Wir bitten Sie deshalb, diesen Personenkreis hiervon zu unterrichten und den betroffenen Beschäftigten ebenfalls ein Formular für eine unverbindliche Berechnung auszuhändigen. (Das beigefügte Muster kann bei Bedarf als Kopiervorlage verwendet werden.) VIII. Förderung durch Sonderausgabenabzug nach 10a EStG und Zulage nach Abschnitt XI EStG Voraussetzung für die steuerliche Förderung ist neben der individuellen Besteuerung der Beiträge, dass die Versorgungseinrichtung (ZVK) für den Zulagenberechtigten eine lebenslange Altersversorgung i. S. d. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 AltZertG gewährleistet. Diese ist bei Abschluss einer freiwilligen Versicherung in der Zusatzversorgungskasse Sachsen-Anhalt gewährleistet.
5 Seite 5 Allein die Möglichkeit, anstelle lebenslanger Altersversorgungsleistungen eine Kapitalauszahlung zu wählen, steht der Förderung noch nicht entgegen. Wird dieses Wahlrecht jedoch zugunsten einer Kapitalauszahlung ausgeübt, so handelt es sich um eine schädliche Verwendung i. S. d. 93 EStG. a) Begünstigter Personenkreis Zu dem durch 3 Nr. 63 EStG begünstigten Personenkreis gehören Arbeitnehmer ( 1 LStDV), unabhängig davon, ob sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind oder nicht (z. B. beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, geringfügig Beschäftigte). Die Steuerfreiheit setzt lediglich ein bestehendes erstes Dienstverhältnis voraus. Diese Voraussetzung kann auch erfüllt sein, wenn es sich um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis oder eine Aushilfstätigkeit handelt. Die Steuerfreiheit ist jedoch nicht bei Arbeitnehmern zulässig, die dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse VI vorgelegt haben. b) Begünstigte Aufwendungen Zu den nach 3 Nr. 63 EStG begünstigten Aufwendungen gehören nur Beiträge, die im Kapitaldeckungsverfahren erhoben werden (z. B. in der Freiwilligen Versicherung). IX. Schädliche Auszahlung von geförderten Altersvorsorgevermögen Wird das nach 10a und Abschnitt XI EStG steuerlich geförderte Altersvorsorgevermögen an den Arbeitnehmer nicht als Leibrente oder im Rahmen eines Auszahlungsplanes ausgezahlt, handelt es sich grundsätzlich um eine schädliche Verwendung ( 93 Abs. 1 EStG). Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung ist eine solche schädliche Verwendung insbesondere dann gegeben, wenn Versorgungsanwartschaften abgefunden oder übertragen werden. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer im Versorgungsfall ein bestehendes Wahlrecht auf Kapitalauszahlung ausübt. Soweit der Abfindungsbetrag, von Abfindungen einer gesetzlich unverfallbaren Versorgungsanwartschaft in geringer Höhe im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, der auf nach 10a und Abschnitt XI EStG geförderten Beiträgen beruht, zum Aufbau einer Altersversorgung in der Zusatzversorgungskasse verwendet wird, stellt dies gemäß 93 Abs. 2 Satz 2 EStG keine schädliche Verwendung dar, wenn weiterhin eine lebenslange Altersversorgung des Arbeitnehmers i. S. d. 1 Abs. 1 Satz 4 und 5 AltZertG gewährleistet ist.
6 Seite 6 X. Lohnsteuerrechtliche Behandlung von Zusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung Allgemeines Betriebliche Altersversorgung liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Leistungen zur Absicherung mindestens eines biometrischen Risikos (Alter, Tod, Invalidität) zugesagt werden und Ansprüche auf diese Leistungen erst mit dem Eintritt des biologischen Ereignisses fällig werden. Das biologische Ereignis ist bei der Altersversorgung das altersbedingte Ausscheiden aus dem Erwerbsleben, bei der Hinterbliebenenversorgung der Tod des Arbeitnehmers und bei der Invaliditätsversorgung der Invaliditätseintritt. Als Untergrenze für betriebliche Altersversorgungsleistungen bei altersbedingtem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt im Regelfall das 60. Lebensjahr. In Ausnahmefällen können betriebliche Altersversorgungsleistungen auch schon vor dem 60. Lebensjahr gewährt werden. (Ausnahmefälle ergeben sich aus Gesetz, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung.) XI. Informationsveranstaltungen Die Veranstaltungstermine für die Personalsachbearbeiter werden im nächsten Rundschreiben bekannt gegeben. Sollte Bedarf für Informationsveranstaltungen im Rahmen einer Personalversammlung o. ä. bestehen, bitte ich Sie, diesen mit uns terminlich zu vereinbaren. Folgende Termine wurden mit der ZVK bereits fest vereinbart: - 7. August 2002, AZV Holtemme Silstedt August 2002, Stadtverwaltung Leuna September 2002, Verwaltungsgemeinschaft Diesdorf-Dähre September 2002, Feuerwehr-Unfallkasse Magdeburg September 2002, Eigenbetrieb Salzwedel September 2002, KID Magdeburg September 2002, Kreissparkasse Wernigerode Oktober 2002, Verwaltungsgemeinschaft Götschetal Oktober 2002, Zweckverband in Bad Dürrenberg Oktober 2002, Landeshauptstadt Magdeburg Oktober 2002, Wassergesellschaft in Magdeburg Oktober 2002, Verwaltungsgemeinschaft Fuhneaue Oktober 2002, Gemeinschaftsklärwerk in Greppin - 6. November 2002, Stadtverwaltung Salzwedel
7 Seite 7 Weitere Fragen beantworten wir Ihnen gerne, und zwar - in Versicherungs- und Rentenangelegenheiten und zur Freiwilligen Versicherung bei Versicherungsnummern Endziffer unter Telefon Nr.: Name: 0 bis / Frau Günther, SGL 0391/ Herr Uhlitsch, SB 0391/ Frau Fabian, SB 4 bis / Frau Baldofski, SGL 0391/ Frau Keune, SB 0391/ Frau Reinecke, SB 7 bis / Frau Kohl, SGL 0391/ Frau Stegitz, SB - zum Abrechnungsverfahren 0391/ Herr Uhlitsch, SB 0391/ Frau Fabian, SB 0391/ Frau Reinecke, SB - zur Freiwilligen Versicherung 0391/ Frau Flögel, Abt.-Ltrn. 0391/ Frau Reinecke, SB - Mitgliedschaftsangelegenheiten (Arbeitgeber) 0391/ Frau Flögel, Abt.-Ltrn. Mit freundlichen Grüßen Dr. Jahns Stellv. Geschäftsführer
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