Information für die Immatrikulation in das 1. Fachsemester eines zulassungsfreien Studienganges an der Hochschule RheinMain im Wintersemester 2015/16

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1 Information für die Immatrikulation in das 1. Fachsemester eines zulassungsfreien Studienganges an der Hochschule RheinMain im Wintersemester 2015/16 Am Studienort Wiesbaden: Angewandte Informatik (Bachelor of Science) Angewandte Mathematik (Bachelor of Science) Bauingenieurwesen (Bachelor of Engineering) Innenarchitektur (Bachelor of Arts) Kommunikationsdesign (Bachelor of Arts) Am Studienort Rüsselsheim: Elektrotechnik (Bachelor of Engineering) Internationales Wirtschaftsingenieurwesen (Bachelor of Engineering) Kooperatives Ingenieurstudium Elektrotechnik (Bachelor of Engineering) Kooperatives Ingenieurstudium Systems Engineering (Bachelor of Science) Maschinenbau (Bachelor of Engineering) Interdisziplinäre Ingenieurwissenschaften (Bachelor of Engineering) Medientechnik (Bachelor of Engineering) Physikalische Technik (Bachelor of Science) Umwelttechnik (Bachelor of Engineering)

2 Impressum Herausgeber Redaktion Druck Der Präsident der Hochschule RheinMain Kurt-Schumacher-Ring Wiesbaden Studentische und Internationale Angelegenheiten Abteilung I - Studienbüro Hochschule RheinMain Stand: Mai

3 Inhaltsverzeichnis 0 Vorbemerkung Voraussetzungen für die Direkteinschreibung an der Hochschule RheinMain Hochschulzugangsberechtigung und Beglaubigung Schulische Voraussetzungen Berufliche Qualifikation Sonstige Voraussetzungen Nachweis der Krankenversicherung Nachweis der künstlerischen Begabung für die Studiengänge Kommunikationsdesign und Innenarchitektur Praxisvoraussetzungen Sprachvoraussetzungen Immatrikulationsantrag Ablauf des Immatrikulationsverfahrens Einverständniserklärung zur Immatrikulation von Minderjährigen Studien-Informations-Centrum i-punkt Studienbüro Zentrale Studienberatung Benachrichtigung über die Speicherung personen-bezogener Daten Anlage 1: Merkblatt über die Krankenversicherung der Studierenden Anlage 2: Anlagen zum Immatrikulationsantrag - 3 -

4 0 VORBEMERKUNG Für die Erstimmatrikulation in ein erstes Fachsemester in Studiengänge ohne Zulassungsbeschränkung ist an der Hochschule RheinMain eine Bewerbung oder persönliche Immatrikulation im örtlichen Studienbüro nicht erforderlich, wenn die Hochschulzugangsberechtigung in Deutschland oder an einer deutschen Schule im Ausland erworben wurde. Auf den folgenden Seiten finden Sie die wichtigsten Informationen für die Immatrikulation. Zulassungsfrei sind folgende Studiengänge: Angewandte Informatik (Bachelor of Science) 1 Angewandte Mathematik (Bachelor of Science) 1 Bauingenieurwesen (Bachelor of Engineering) 2 Elektrotechnik (Bachelor of Engineering) 2 Innenarchitektur (Bachelor of Arts) 3 / 2 Interdisziplinäre Ingenieurwissenschaften (Bachelor of Engineering) Internationales Wirtschaftsingenieurwesen (Bachelor of Engineering) 1 /2/5 Kommunikationsdesign (Bachelor of Arts) 3 Kooperatives Ingenieurstudium Elektrotechnik (Bachelor of Engineering) 1 /4 Kooperatives Ingenieurstudium Systems Engineering (Bachelor of Science) 1 / 4 Maschinenbau (Bachelor of Engineering) 2 Medientechnik (Bachelor of Engineering) Physikalische Technik (Bachelor of Science) Umwelttechnik (Bachelor of Engineering) Wenn Sie Fragen zu den einzelnen Studiengängen haben, wenden Sie sich bitte an die zentrale Studienberatung. Fragen zum Immatrikulationsverfahren beantwortet das Studienbüro der Hochschule. Adressen und Telefonnummern finden Sie in Kapitel 3. 1 Studienbeginn nur zu einem Wintersemester möglich 2 Praxisvoraussetzungen, siehe zusätzliche Zulassungsvoraussetzung erfolgreiche Teilnahme an der Prüfung zur Feststellung der künstlerischen Begabung bzw. Eignungsprüfung 4 zusätzliche Zulassungsvoraussetzung: Ausbildungsvertrag mit einem kooperierenden Partnerunternehmen der Hochschule RheinMain - 4 -

5 1 VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE DIREKTEINSCHREIBUNG AN DER HOCHSCHULE RHEINMAIN 1.1 Hochschulzugangsberechtigung und Beglaubigung Schulische Voraussetzungen Die Onlineimmatrikulation ist möglich für Bewerberinnen und Bewerber mit einem in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer deutschen Schule im Ausland erworbenem Vorbildungsnachweis. Zum Studium berechtigen folgende Vorbildungsnachweise (gemäß 54 Hessisches Hochschulgesetz): 1. Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder 2. Zeugnis der Fachhochschulreife oder 3. Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife oder 4. Zeugnis der Meisterprüfung oder vergleichbare Abschlüsse nach der Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande Hessen Ein Zeugnis der Fachoberschule ist in jedem Fall anerkannt. Wenn Unsicherheit darüber besteht, ob das von Ihnen erworbene Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife oder der Fachhochschulreife zum Studium an einer Fachhochschule in Hessen berechtigt, reichen Sie vorab eine Kopie des Zeugnisses zur Prüfung bei der Hochschule ein. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass telefonische Anfragen zur Zeugnisanerkennung nicht beantwortet werden können. Das Zeugnis der Fachhochschulreife besteht in der Regel aus dem schulischen Teil (Schulabgangszeugnis) und dem beruflichen Teil (Praktikum und/oder Berufsausbildung). Erst wenn beide Zeugnisbestandteile erworben und nachgewiesen sind, wird das Zeugnis der Fachhochschulreife erteilt. Daher sind alle Zeugnisbestandteile mit dem Antrag einzureichen. Ob das von Ihnen in einem anderen Bundesland erworbene Zeugnis durch einen Beschluss der Kultusministerkonferenz in Hessen anerkannt ist, geht in der Regel aus einem entsprechenden Vermerk im Zeugnis hervor. Enthält das Zeugnis lediglich einen Vermerk, wie z.b....dieses Zeugnis berechtigt zum Studium an einer Fachhochschule in Baden-Württemberg..., so reichen Sie Ihr Zeugnis bitte frühzeitig vor der Bewerbung beim Staatlichen Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und für die Stadt Darmstadt Rheinstraße 95; Darmstadt Tel / ein und beantragen Sie eine Bescheinigung der Gleichstellung mit der hessischen Fachhochschulreife. In diesem Fall ist die Anerkennung mit den in dem Anerkennungsbescheid genannten Unterlagen dem Zulassungsantrag beizufügen. Die Hochschulzugangsberechtigung muss amtlich beglaubigt sein und einen originalen Beglaubigungsvermerk tragen. Zur Beglaubigung befugt sind z.b.: die Schule, die das Zeugnis der Hochschulzugangsberechtigung ausgestellt hat, Ortsgerichte, Stadt- oder Gemeindeverwaltungen, Notariate. Nicht befugt Beglaubigungen auszufertigen sind z.b.: Pfarrbüros, Rechtsanwälte (ohne Notariat), ausländische Botschaften, Geldinstitute, Vereine, Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer, Krankenkassen, Polizeibehörden und Krankenhäuser

6 1.1.2 Berufliche Qualifikation Die Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande Hessen vom regelt den Hochschulzugang beruflich Qualifizierter, die ohne Abitur oder Fachhochschulreife in Hessen studieren möchten. Informationen sowie den Verordnungstext finden Sie auf der Internetseite der Hochschule RheinMain unter dem Link Sollten Sie Fragen haben, die Ihnen auf der Internetseite nicht beantwortet werden, wenden Sie sich bitte an die Zentrale Studienberatung oder an das Studienbüro. 1.2 Sonstige Voraussetzungen Nachweis der Krankenversicherung Nach dem Sozialgesetzbuch 5 (SGB V) sind Studierende an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen krankenversicherungspflichtig. Daher hat jede/jeder Studieninteressierte der Hochschule zur Einschreibung eine Krankenversicherungsbescheinigung einzureichen. Studieninteressierte, die gesetzlich versichert sind, müssen eine sogenannte Versicherungsbescheinigung zur Vorlage bei der Hochschule einreichen, aus der auch Ihre Krankenversicherungsnummer und die Betriebsnummer der Krankenkasse hervorgehen. Studieninteressierte, die während des Studiums privat versichert sind/sein wollen, müssen sich von der Versicherungspflicht befreien lassen, indem sie sich eine Bescheinigung über die Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht ausstellen lassen. Diese Bescheinigung wird von der letzten gesetzlichen Krankenkasse, bei der sie versichert waren ausgestellt. Falls eine gesetzliche Versicherung bisher noch nie bestand, stellt diese Bescheinigung jede gesetzliche Krankenkasse aus. Grundsätzlich gilt: Keine Einschreibung ohne Vorlage der richtigen Versicherungsbescheinigung! Ausführliche Informationen zum Thema Krankenversicherung finden Sie in der Anlage 1 dieser Broschüre. Die Hochschule teilt sowohl Ihre Einschreibung als auch Ihre Exmatrikulation der Krankenkasse automatisch mit. Falls Sie ihre Beiträge nicht ordnungsgemäß an die Krankenversicherung entrichten, wird die Hochschule darüber informiert und Sie werden aufgefordert, Ihren Verpflichtungen innerhalb einer Frist nachzukommen. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, ist die Hochschule gesetzlich verpflichtet, Sie zwangsweise zu exmatrikulieren. Sollten Sie während des Studiums Ihre Krankenversicherung wechseln, denken Sie bitte daran, dass Sie der Hochschule eine neue Krankenversicherungsbescheinigung vorlegen müssen

7 1.2.2 Nachweis der künstlerischen Begabung für die Studiengänge Kommunikationsdesign und Innenarchitektur Für die Immatrikulation in die Studiengänge Kommunikationsdesign und Innenarchitektur ist der Nachweis der künstlerischen Begabung zu erbringen. Näheres hierzu entnehmen Sie bitte der Studieninformation des Studienganges. Anmeldefrist zum Eignungstest: für ein Wintersemester bis 01. Juni des Jahres für ein Sommersemester bis 01. Dezember des Vorjahres. Die erfolgreiche Teilnahme an der künstlerischen Begabtenprüfung ist neben der Hochschulzugangsberechtigung zusätzliche Voraussetzung für die Immatrikulation in den Studiengang. Für Bewerberinnen/Bewerber für Kommunikationsdesign die im Eignungstest ihre überragende künstlerische Begabung unter Beweis stellen, ist eine Immatrikulation auch ohne Hochschulzugangsberechtigung möglich. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Begabtenprüfung erhalten vom Prüfungsamt der Hochschule RheinMain einen Bescheid über Ihr Prüfungsergebnis. Nach Erhalt des Bescheides über die erfolgreiche Teilnahme kann der Antrag auf Immatrikulation gestellt werden. Eine Kopie des Bescheides ist dem Antrag auf Immatrikulation beizufügen Praxisvoraussetzungen Bitte lesen Sie hierzu aufmerksam zusätzlich zu den unten stehenden Informationen die Studieninformationen und die Praktikumsordnung des jeweiligen Studienganges! Für den Studiengang Bauingenieurwesen ist vor Studienbeginn der Nachweis eines fachbezogenen Praktikums im Bauhauptgewerbe von 8 Wochen erforderlich. Die Praktikumsbestätigung - bei noch nicht abgeschlossenem Praktikum die Vorabbestätigung des Praktikumsbetriebes (Bestätigung des Betriebes, dass das Praktikum spätestens bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen des Studienganges -siehe Semestertermine- abgeschlossen sein wird) - mit Angaben zu den auszuführenden Tätigkeiten ist mit dem Immatrikulationsantrag einzureichen. Das Vorpraktikum muss mindestens vier Wochen im Bauhauptgewerbe und kann vier Wochen in einem Ingenieurbüro abgeleistet werden. Bei einer abgeschlossenen Ausbildung in den Ausbildungsberufen des Bauhauptgewerbes oder zum Bauzeichner ist ein Praktikum vor Studienbeginn nicht erforderlich. Näheres hierzu entnehmen Sie bitte der Praktikumsordnung des Studienganges. Für den Studiengang Innenarchitektur sowie für den Studiengang Elektrotechnik ist ein Vorpraktikum von insgesamt 8 Wochen vor Aufnahme des Studiums zu absolvieren. Sofern das Vorpraktikum bei der Einschreibung nicht nachgewiesen wird, erfolgt die Einschreibung unter dem Vorbehalt, dass das Vorpraktikum bis zum Ende des zweiten Semesters beim Praktikumsbeauftragten des Studienganges nachgewiesen und dort anerkannt wird. Die Anforderungen an das Praktikum entnehmen Sie bitte der Prüfungsordnung des jeweiligen Studienganges. Eine Berufsausbildung in einschlägigen Ausbildungsberufen kann anerkannt werden. Für den Studiengang Internationales Wirtschaftsingenieurwesen ist ein Vorpraktikum in einem Handwerks- oder Industriebetrieb oder einem Ingenieurdienstleister von mindestens 8 Wochen zu absolvieren. Das Vorpraktikum ist in der Regel vor Beginn des Studiums, spätestens aber bis zum Ende des zweiten Fachsemesters zu absolvieren. Sofern das Vorpraktikum bei der Einschreibung nicht nachgewiesen wird, erfolgt die Einschreibung unter dem Vorbehalt, dass das Vorpraktikum bis zum Ende des zweiten Semesters beim Praktikumsbeauftragten des Studienganges nachgewiesen und dort - 7 -

8 anerkannt wird. Eine Berufsausbildung in einem Handwerks- oder Industrieberuf kann anerkannt werden. Für den Studiengang Maschinenbau ist ein Vorpraktikum von insgesamt 12 Wochen vorgesehen, das vor der Aufnahme des Studiums absolviert werden soll. Davon müssen mindestens 6 Wochen vor Vorlesungsbeginn des Semesters, in dem der/die Studierende sein Studium aufnimmt, absolviert und nachgewiesen werden. Die restlichen 6 Wochen können studienbegleitend nachgeholt werden - in diesem Fall erfolgt jedoch die Immatrikulation in den Studiengang unter dem Vorbehalt, dass die restlichen Wochen des Praktikums tatsächlich von der/dem Studierenden bis zum Ende des 2. Fachsemesters nachgewiesen worden sind. Eine Berufsausbildung in einschlägigen Ausbildungsberufen (Metallberufen) kann anerkannt werden Als Praktikumsnachweis sind die vom Studiengang geforderten Formulare zu nutzen (siehe => Bachelor Maschinenbau). Bitte beachten Sie die ausführlichen Praktikumsordnungen des jeweiligen Studienganges unter unter dem jeweiligen Studiengang und nehmen Sie ggf. frühzeitig vor einer Einschreibung Kontakt zum Praktikumsbeauftragten des Studienganges auf. Achtung! Sollten Sie unter Vorbehalt immatrikuliert werden, so bedeutet dies, dass Sie den Vorbehalt erfüllen müssen, sonst gilt die Immatrikulation als nie stattgefunden. Eventuell erbrachte Leistungen werden Ihnen nicht anerkannt. Sie können sich dem Vorbehalt nicht dadurch entziehen, dass Sie sich vor Ende des Zeitraums zur Erfüllung des Vorbehaltes exmatrikulieren. In anderen Worten, solange Sie den Vorbehalt nicht erfüllt haben, ist eine Exmatrikulation nicht möglich. Sie können selbstverständlich die Hochschule verlassen bzw. den Studiengang wechseln, dies hat jedoch die Konsequenz, dass Ihre Einschreibung als nicht stattgefunden gilt. Dies kann zur Folge haben, dass Sie rückwirkend Ihren Anspruch auf z.b. BaföG oder Kindergeld verlieren Sprachvoraussetzungen Für den Studiengang Internationales Wirtschaftsingenieurwesen sind sehr gute englische Sprachkenntnisse - Niveau B1 entsprechend dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen (GER) für Sprachen erforderlich. Nachzuweisen sind diese über mind. 6 Jahre Schulenglisch (mindestens Note 4,0 auf dem letzten Schulzeugnis, nachzuweisen durch Bescheinigung der Schule oder Kopie der entsprechenden Zeugnisse) oder durch entsprechende Sprachprüfung (z.b. TOEFL). Für die zweite Fremdsprache Französisch, Russisch oder Spanisch ist Niveau GER A2 Voraussetzung. Ein A2 Niveau entspricht etwa drei Jahren Schulunterricht (es wird mindestens eine 4,0 im letzten Schulzeugnis oder eine Schulbescheinigung gefordert). Der Nachweis kann auch durch einen äquivalenten Sprachtest erfolgen. Sollten Sie mehr als eine der genannten Fremdsprachen auf A2-Niveau beherrschen, müssen Sie sich spätestens bei der Immatrikulation festlegen, welche dieser Sprachen als zweite Wahlpflichtsprache belegt werden soll

9 2 IMMATRIKULATIONSANTRAG Eine Online-Einschreibung ist nicht möglich für Studieninteressierte die eine Hochschulreife im Ausland erworben haben. Studieninteressierte, die eine Hochschulreife im Ausland erworben haben, bewerben sich mit dem Bewerbungsvordruck des Büros für Internationales. Anträge und Informationen finden Sie im Internet unter Ihre Bewerbung richten Sie an: Hochschule Rhein Main c/o ASSIST Helmholtzstraße Berlin 2.1 Ablauf des Immatrikulationsverfahrens Sie können sich für das Wintersemester 2015/16 bis zum online für einen ausgewählten Studiengang immatrikulieren (einschreiben). Der Antrag nebst Unterlagen und der Zahlungseingang müssen der Hochschule bis spätestens vollständig vorliegen. Die Hochschule kann sich in Ausnahmefällen gezwungen sehen für einen Studiengang die Einschreibungsfrist zu verkürzen, wenn deutlich wird, dass die Zahl der Immatrikulationsanträge so hoch ist, dass bei weiteren Einschreibungen keine ordnungsgemäßen Studienbedingungen mehr gewährleistet werden können. Bitte kontrollieren Sie daher regelmäßig, ob entsprechende Informationen auf der Startseite der Homepage bzw. auf dem Online-Portal veröffentlicht wurden. Bitte beachten Sie: Der Immatrikulationsantrag ist für das 1. Fachsemester. Sollten Sie bereits in demselben oder einem ähnlichen Studiengang Leistungen erbracht haben, und die Anerkennung beantragen wollen, so ist dies grundsätzlich nach Einschreibung beim Prüfungsausschuss des Studienganges möglich. Da Sie jedoch im 1. Fachsemester eingeschrieben sind, haben Sie keinen Anspruch darauf, dass Sie in einem höheren Semester studieren können, auch wenn Ihnen die Leistungen inhaltlich anerkannt werden können. Wenn eine Leistung z.b. dem 4. Semester zugeordnet ist, kann es sein, dass ein Antrag auf Anerkennung auch erst in diesem Fachsemester genehmigt wird. Wenn Sie sich also Leistungen anerkennen lassen wollen und mit dem Studium in einem höheren Fachsemester einsteigen wollen, sollten Sie sich für ein höheres Fachsemester bewerben (siehe gesondertes Informationsdokument zur Bewerbung in ein höheres Fachsemester). Ergänzend bzw. falls Ihre Bewerbung für ein höheres Fachsemester abgelehnt wurde, können Sie einen Immatrikulationsantrag für ein erstes Fachsemester stellen, sofern Sie gewillt sind, dass Studium im 1. Fachsemester aufzunehmen. Die Hochschule RheinMain nutzt ein kombiniertes Online- und Papierimmatrikulationsverfahren. Den Zugang zur Onlineimmatrikulation als ersten Schritt des Immatrikulationsverfahrens finden Sie auf der Internetseite der Hochschule RheinMain Das Onlineportal wird ab Ende Mai 2015 für das Wintersemester 2015/16 freigegeben. Es kann jederzeit und von jedem PC mit Internetzugang aufgerufen werden. Auf der Eingangsseite des Bewerbungsportals finden Sie wichtige Informationen, die Sie sich bitte gut durchlesen. Über den Button Jetzt registrieren! können Sie dann mit der Online-Immatrikulation beginnen. Zunächst werden Sie aufgefordert persönliche Daten wie Name, Geburtsdatum, Adresse etc. einzugeben und Ihr persönliches Zugangspasswort für Ihren Bewerberaccount zu wählen. Es wird Ihnen dann eine automatisch generierte Verifikationsmail mit Ihrer Benutzerkennung an die von Ihnen - 9 -

10 angegebene Adresse geschickt. Folgen Sie den Anweisungen in der um Ihren Bewerberaccount freizuschalten. Nach erfolgreicher Freischaltung können Sie sich mit der in der Verifikationsmail genannten Benutzerkennung sowie Ihrem selbstgewählten Passwort an Ihrem Bewerberaccount anmelden. Sie haben nun die Möglichkeit sich für einen zulassungsfreien Studiengang für das 1. Fachsemester zu immatrikulieren. Dafür müssen Sie im ersten Schritt den Antrag für diesen Studiengang abgeben und danach über den Button Immatrikulation beantragen die Daten zur Immatrikulation erfassen. Nach abgeschlossener Datenerfassung erhalten Sie eine automatisch generierte Bestätigungsmail über den Eingang Ihrer Daten. Die Hochschule bestätigt damit jedoch nicht den Eingang und die Vollständigkeit Ihrer Unterlagen! Der Immatrikulationsantrag ist nun für Sie abrufbar und muss ausgedruckt werden. Für Ihre persönlichen Unterlagen ist es sinnvoll, einen zusätzlichen Ausdruck des Immatrikulationsantrages zu erzeugen und/oder das PDF-Dokument abzuspeichern. Der Antrag gilt nur dann als gestellt bzw. fristgerecht eingegangen, wenn er zusammen mit den geforderten Nachweisen in Papierform fristgerecht im Studienbüro Wiesbaden oder Rüsselsheim eingegangen ist. Die entsprechende Adresse findet sich jeweils auf dem Ausdruck Ihres Immatrikulationsantrages. Der Antrag muss spätestens zum online erfasst werden und bis zum (Ausschlussfrist) müssen alle Unterlagen inkl. der Zahlung des Semesterbeitrages bei der Hochschule eingegangen sein. Bitte bedenken Sie, dass, wenn Ihr Immatrikulationsantrag erst zum Ende der Frist eingeht, Sie eventuell nicht rechtzeitig vor Vorlesungsbeginn eingeschrieben sind oder Ihre Zugangsdaten zu den Hochschul-IT-Systemen zu Vorlesungsbeginn noch nicht erhalten haben. Den jeweiligen Bearbeitungsstand Ihres Antrages finden Sie ausschließlich in Ihrem Bewerberportal. Nur dort werden Angaben zu fehlerhaften und/oder unvollständigen Antragsunterlagen eingestellt und angezeigt. Außerdem können Ihnen die Mitarbeiterinnen des Studienbüros dort eine ergänzende Nachricht zu Ihrem Antragsstatus hinterlassen haben. Eine telefonische oder schriftliche Benachrichtigung erfolgt nicht. Bitte beachten Sie, dass Sie selbst dafür verantwortlich sind, dass Ihre Bewerbung mit allen geforderten Unterlagen bei der Hochschule eingeht. Die Anzeige von fehlenden Unterlagen im Bewerbungsportal stellt ein Serviceangebot der Hochschule dar. Die Hochschule übernimmt keine Garantie für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben. Bei technischen Problemen mit der Onlinebewerbung wenden Sie sich bitte an Bitte beachten Sie! Die Immatrikulation kann nach 57 Abs. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes i. V. mit 1-4 der Hess. Immatrikulationsverordnung in der jeweils gültigen Fassung versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Form und Frist des Immatrikulationsantrages nicht beachtet, d.h. der Antrag verspätet bzw. nur unvollständig oder ohne Nachweise eingereicht wird. Neben der fristgerechten Einreichung des Immatrikulationsantrages in Papierform mit allen antragsergänzenden Unterlagen ist auch die Zahlung des Semesterbeitrages Voraussetzung für die Immatrikulation. Dazu geben Sie bei der Überweisung als Verwendungszweck Ihre Bewerbernummer an und fügen eine Kopie Ihres Überweisungsbeleges Ihrem Immatrikulationsantrag bei. Der Zahlungseingang muss bis zum auf dem Konto der Hochschule RheinMain verbucht werden. Bitte beachten Sie, dass die Überweisung je nach Kreditinstitut einige Werktage in Anspruch nehmen kann

11 Nur wenn die Unterlagen vollständig sind (inkl. Zahlungseingang des Semesterbeitrages auf dem Konto der Hochschule RheinMain), alle Immatrikulationsvoraussetzungen erfüllt sind und keine sonstigen rechtlichen Hindernisse vorliegen, werden Sie immatrikuliert. Sie erhalten dann Ihr Stammdatenblatt mit Immatrikulationsbescheinigungen, einem vorläufigen Studierendenausweis mit vorläufigem Semesterticket für Fahrten im ÖPNV, sowie allgemeine Hinweise. Informationen zu Vorkursen, das Programm zu Einführungsveranstaltungen sowie weitere Informationen zu Ihrem Studiengang finden Sie auf der Internetseite der Hochschule Bitte beachten Sie, dass eine Teilnahme an Vorkursen bzw. Veranstaltungen der Einführungswoche ggf. nicht mehr möglich ist, wenn Sie sehr spät einen Immatrikulationsantrag stellen. Den Nutzeraccount zur Anmeldung und Fächerbelegung im Hochschul Directory Service (HDS) wird Ihnen einige Tage nach der Einschreibung per Post vom IT-Center an die von Ihnen angegebene Adresse geschickt. Reichen Sie auch aus diesem Grund den Immatrikulationsantrag frühzeitig vor Vorlesungsbeginn und mit allen geforderten Unterlagen vollständig ein! Die Immatrikulation muss u.a. abgelehnt werden, wenn Ihr Antrag verspätet eingeht, die geforderten Nachweise nicht der geforderten Form oder dem nötigen Inhalt entsprechen, oder eine Vor-, Zwischen- oder Abschlussprüfung für den gewünschten Studiengang endgültig nicht bestanden wurde. An der Hochschule RheinMain gibt es einen Studentenausweis in Form einer Chipkarte. Diese StudentCard ist mit Ihrem Passfoto versehen und dient als Studierendenausweis, Fahrausweis für den ÖPNV und Bibliotheksausweis. Zusätzlich ist eine Geldkartenfunktion für die Mensa und die Kopiergeräte an der Hochschule integriert. Die Produktion der StudentCard nimmt einige Zeit in Anspruch. Die Ausgabe der Student Card erfolgt i. d. R. kurz nach Vorlesungsbeginn im örtlichen Studienbüro. Die StudentCard kann nur im Tausch gegen den vorläufigen Studierendenausweis ausgehändigt werden. Sollten Sie diesen verlieren, fallen Zweitausfertigungsgebühren in Höhe von 30,00 an. Zur Immatrikulation und zur Rückmeldung in die Folgesemester wird an den Hochschulen des Landes Hessen der Semesterbeitrag zur Zahlung fällig. Der Semesterbeitrag beinhaltet den Beitrag für die Studentenschaft, das Studentenwerk sowie den ÖPNV- Anteil. Die Rückmeldeaufforderung für das Folgesemester wird per Plakataushang und als Erinnerungsmail an Ihre studentische Mailadresse verschickt. Achten Sie daher darauf, diese Mailadresse auf Ihre private Mailadresse weiterzuleiten und Ihre Mails regelmäßig abzurufen. Auf der Internetseite finden Sie Erläuterungen zur Höhe und den Bestandteilen des Semesterbeitrages, ebenso wie Informationen zur Beurlaubung und zum Teilzeitstudium. 2.2 Einverständniserklärung zur Immatrikulation von Minderjährigen Mit der Immatrikulation (Einschreibung) werden Sie nach den Regelungen des 55 Abs. 1 Hessisches Hochschulgesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I, Seite 666 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), Mitglied der Hochschule RheinMain (HSRM). Damit sind sowohl Rechte (u.a. Teilnahme an den Lehrveranstaltungen wie Vorlesungen, Übungen und Exkursionen, Teilnahme am Hochschulsport, Teilnahme an der Selbstverwaltung der Hochschule, Wahlrecht zu den Gremien, Bibliotheksbenutzung) als auch Pflichten (u. a.: Zahlung des Semester- und des Verwaltungskostenbeitrags, Rückmeldeverpflichtung, verschiedene Vorlage- und Nachweispflichten) verbunden

12 Die oben genannten personenbezogenen Daten werden von der HSRM zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den gesetzlichen Vorschriften erhoben und gespeichert. Während des Studiums stehen Sie bei allen Tätigkeiten, die dem organisatorischen Verantwortungsbereich der HSRM zuzurechnen sind, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Zur Immatrikulation von Minderjährigen an der Hochschule RheinMain ist die Einverständniserklärung der oder des Erziehungsberechtigten erforderlich. Informationen und den entsprechenden Vordruck finden Sie unter 3 STUDIEN-INFORMATIONS-CENTRUM Das Studien-Informations-Centrum (S!C) ist der zentrale Ort für Studieninteressierte, Bewerberinnen und Bewerber sowie Studierende. Sie erhalten hier Informationen rund um das Studium an der Hochschule RheinMain. 3.1 i-punkt Im Foyer des Gartengeschosses am Kurt-Schumacher-Ring in Wiesbaden finden Sie einen Infopoint (i-punkt). Hier können einfache Fragen ohne lange Wartezeiten geklärt werden. Tel.: ipunkt@hs-rm.de Telefon- und Öffnungszeiten des i-punkts: Montag bis Mittwoch 9:00 bis 11: 00 Uhr Donnerstag 9:00 bis 17 Uhr Freitag 9:00 bis 13:00 Uhr 3.2 Studienbüro Hier erhalten Sie Information und Beratung zum Bewerbungs- und Zulassungsverfahren und zur Anerkennung von Hochschulzugangsberechtigungen. Das Studienbüro bearbeitet die Studienplatzbewerbungen und Anträge auf Immatrikulation und führt die Zulassung zum Studium sowie die Einschreibungen durch. Studienort Wiesbaden Frau König Frau Nerad Frau Paatsch Frau Proft Frau Römer Frau Ruttert Frau Sand Tel.: studienbuero-wiesbaden@hs-rm.de Telefon- und Öffnungszeiten: Montag bis Donnerstag 9:00 bis 11:00 und 13:00 bis 15:00 Uhr

13 Anträge auf Beurlaubung und Teilzeitstudium: Tel Frau Proft Gebührenverbuchung und Erstattung, Produktion/ Zweitausfertigung StudentCard Tel Frau Dormann Tel Frau Fauth Sonderanträge (Anträge auf Nachteilsausgleich, Härtefälle), Zweitstudium Tel Frau Schumacher Studienbüroleitung, sachgebietsübergreifende Angelegenheiten, Vergabeverfahren Tel Frau Fiedler Studienort Rüsselsheim Besucheranschrift: Postanschrift: Interimsquartier Opel-Altwerk Am Brückweg 26 Gebäude C9, 3. Stock, Raum Rüsselsheim Eingang Weisenauer Straße/ Friedrichstraße (Seiteneingang) Rüsselsheim Tel.: Frau Stiefl Tel.: Frau Lukes Telefon- und Öffnungszeiten: Montag bis Donnerstag 9:00 bis 11:00 und 13:00 bis 15:00 Uhr 3.3 Zentrale Studienberatung Informationen zum Studium an der Hochschule RheinMain und zu den Studiengängen, Beratung bei Fragen der Studiengangswahl und der Studienverlaufsplanung Tel Frau Jack-Balzer Beratungszeiten nur nach Anmeldung mit persönlicher Terminabsprache Studienort Wiesbaden Petra Witt und Chantal Mommertz Studienort Rüsselsheim Marlene Schulz 4. BENACHRICHTIGUNG ÜBER DIE SPEICHERUNG PERSONEN- BEZOGENER DATEN Aufgrund 18 Abs. 2 des Hessischen Datenschutzgesetzes vom 7. Januar 1999 (GVBl I. S. 98) ist die Hochschule RheinMain verpflichtet, über die Speicherung personenbezogener Daten in einer automatisierten Datei zu informieren. Von jedem Bewerber werden zur Verfahrensdurchführung gespeichert: Name und Vorname(n), Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Wohnanschrift, -Adresse Studiengang, Tag, Ort und Note der Hochschulzugangsberechtigung, sowie weitere verfahrenssteuernde Merkmale. Ohne Ihre Einwilligung in die Datenverarbeitung ist die Bearbeitung Ihres Immatrikulationsantrages nicht möglich. Nach Abschluss des Vergabe- und Immatrikulationsverfahrens werden die Bewerberdaten spätestens zwölf Monate nach dem Ende des jeweiligen Semesters, für das das Verfahren durchgeführt wurde, gelöscht ( 4 Abs. 2 Vergabeverordnung Hessen)

14 Soweit eine Immatrikulation erfolgt, werden die erfragten Daten personenbezogen in automatisierten Dateien zu folgenden Zwecken verarbeitet und gespeichert: Studentenverwaltung (Einschreibung, Rückmeldung, Beurlaubung, Exmatrikulation) Prüfungsverwaltung (Anmeldung zu Studien- u. Prüfungsleistungen, Erstellung von Prüfungsanmelde- und Leistungsnachweislisten, Zusammenfassung der erbrachten Leistungen, Organisation des Berufspraktischen Semesters) Erstellung von Wählerlisten ( 35 Hess. Hochschulgesetz i.d.f. vom ; GVBl I S. 666 ff. vom ) Anonyme statistische Auswertungen ( 6 Abs. 2 Hess. Hochschulgesetz, Bestimmungen des Hochschulstatistikgesetzes u. Hess. Landesstatistikgesetz) Übermittlung von Daten an die Krankenkasse, den jeweiligen Fachbereich, erforderlichenfalls an die Bibliothek. Sie haben das Recht, Auskunft zu erhalten über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung, die Herkunft der Daten und die Empfänger regelmäßiger Übermittlungen. 8 HDSG regelt: Als Betroffene/r haben Sie das Recht auf: 1. Auskunft und Benachrichtigung über die zu ihrer Person gespeicherten Daten 2. Überprüfung der rechtmäßigen Verarbeitung ihrer Daten auf Grund vorgebrachter besonderer persönlicher Gründe 3. Einsicht in das Verfahrensverzeichnis 4. Berichtigung, Sperrung oder Löschung der zu ihrer Person gespeicherten Daten 5. Schadensersatz 6. Anrufung des Datenschutzbeauftragten

15 ANLAGE 1: MERKBLATT ÜBER DIE KRANKENVERSICHERUNG DER STUDIERENDEN 1. Versicherungstatbestände a) Versicherungspflicht Versicherungspflichtig sind Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland eingeschrieben sind. Dies gilt auch für im Inland eingeschriebene Studenten, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, wenn aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht. Die Versicherungspflicht besteht bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens bis zum Ende des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird. Über diesen Zeitpunkt hinaus besteht die Versicherungspflicht fort, wenn - die Art der Ausbildung, - familiäre Gründe, - persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzung in einer Ausbildungsstätte des zweiten Bildungswegs die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen. Studenten, die neben dem Studium gegen Entgelt arbeiten, bleiben studentisch pflichtversichert, wenn sie ihrem Erscheinungsbild nach Student sind, d. h., wenn ihre Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Wer dagegen aufgrund des Umfangs seiner Arbeitstätigkeit von seinem Erscheinungsbild her Arbeitnehmer ist, ist nicht Student, sondern als Arbeitnehmer versicherungspflichtig. b) Familienversicherung Studenten sind nicht versicherungspflichtig, wenn sie in der gesetzlichen Krankenversicherung ihrer Eltern oder Ehegatten familienversichert sind. Ein Student kann eine Familienversicherung auch aus einer studentischen Versicherungspflicht seines Ehegatten herleiten. Anspruch auf Familienversicherung besteht für Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- und Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leisten. Wird die Ausbildung durch Wehr- oder Zivildienst unterbrochen oder verzögert, besteht die Möglichkeit der Familienversicherung für einen dem Dienst entsprechenden Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus. Voraussetzung für eine Familienversicherung ist außerdem, dass der Familienangehörige kein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der Bezugsgröße überschreitet. c) Befreiung von der Versicherungspflicht im Falle privater Versicherung Wer in einer privaten Versicherung versichert ist und durch die Einschreibung als Student versicherungspflichtig wird, kann sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung ist der Hochschule bei der Immatrikulation vorzulegen. d) Freiwillige Versicherung Studenten, die aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind (z. B. wegen Überschreiten der Höchstsemesterzahl/des Höchstalters), haben die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern. Voraussetzung ist, dass sie in den letzen fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden mindestens 12 Monate versichert waren. Die Fortsetzung der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied setzt außerdem voraus, dass der Beitritt der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach Ausscheiden aus der Versicherungspflicht schriftlich angezeigt wird. Wer sich freiwillig weiterversichert, bleibt versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. e) Krankenkassenwahl Seit dem 1. Januar 1996 haben versicherungspflichtige oder versicherungsberechtigte Studenten die Möglichkeit, die Mitgliedschaft bei einer der folgenden Krankenkassen zu wählen: - Jede Allgemeine Ortskrankenkasse des Wohnortes - jede Ersatzkasse, z.b. die TKK deren Zuständigkeit sich nach der Satzung auf den Wohnort des Versicherten erstreckt, - die Betriebs- oder Innungskrankenkassen, wenn die Satzung dies vorsieht und der Kassenbezirk den Wohnort des Versicherten einbezieht,

16 - die Krankenkasse, bei der zuletzt eine Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung bestanden hat, - die Krankenkasse, bei der der Ehegatte versichert ist, - jede allgemeine Ortskrankenkasse oder Ersatzkasse an dem Ort, an dem die Hochschule ihren Sitz hat. Die Wahl ist vom Versicherten spätestens zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht gegenüber der gewählten Krankenkasse zu erklären. Die gewählte Krankenkasse ist auch für die Durchführung der Pflegeversicherung zuständig. Familienversicherte haben kein eigenes Wahlrecht; für sie gilt die Wahlentscheidung des Mitglieds. 2. Leistungen Studenten und ggf. ihre mitversicherten Angehörigen erhalten als Leistungen u. a. ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz, Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhausbehandlung, Früherkennungsuntersuchungen, Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Leistungen bei Pflegebedürftigkeit; Anspruch auf Krankengeld besteht nicht. 3. Beiträge Versicherungspflichtige Studenten haben die Krankenversicherungsbeiträge für das Semester vor der Einschreibung im Voraus an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. Die Satzungen der Krankenkassen können andere Zahlungsweisen vorsehen. Studenten, die familienversichert sind, sind beitragsfrei. Für Studenten, die freiwillig versichert sind, wird die Beitragsbemessung in der Satzung der Krankenkasse geregelt. - ob er versichert ist, - ob er versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig ist. Die Versicherungsbescheinigung ist mit den Unterlagen für die Einschreibung der Hochschule vorzulegen. Wird die Hochschule gewechselt, ist eine neue Versicherungsbescheinigung einzureichen. 4.1 Welche Krankenkasse ist für die Ausstellung der Versicherungsbescheinigung zuständig? Studienbewerber erhalten die für die erstmalige Einschreibung erforderliche Versicherungsbescheinigung von der Krankenkasse, bei der sie zum Studienbeginn als Mitglied oder Familienangehöriger versichert sind oder voraussichtlich versichert sein werden. Studienbewerber, die zum Studienbeginn nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten ihre Versicherungsbescheinigung von der Krankenkasse, bei der zuletzt eine Mitgliedschaft oder Familienversicherung bestand. Unerheblich ist dabei, wie lange die letzte Mitgliedschaft oder Familienversicherung zurückliegt. Ist eine letzte Krankenkasse nicht vorhanden, ist eine der wählbaren Krankenkassen für die Ausstellung der Versicherungsbescheinigung zuständig. 5. Wer informiert über die Krankenversicherung? Dieses Merkblatt ist lediglich eine allgemeine Information. Nähere Auskünfte über die Krankenversicherung der Studenten erteilen die Krankenkassen. Bei Studenten, die ihre Verpflichtung zur Beitragszahlung nicht erfüllen, verweigert die Hochschule die Einschreibung oder die Annahme der Rückmeldung! 4. Keine Einschreibung ohne Vorlage einer Versicherungsbescheinigung Jeder Studienbewerber muss sich vor der Einschreibung mit der zuständigen Krankenkasse in Verbindung setzen, um eine Versicherungsbescheinigung zu erhalten. Die Krankenkasse stellt dem Studienbewerber eine Bescheinigung darüber aus,

17 ANLAGE 2: ANLAGEN ZUM IMMATRIKULATIONSANTRAG Die Nachweise 1-3 sind in Form von amtlich beglaubigten Kopien vorzulegen! (Der Beglaubigungsvermerk muss original sein!) 1. Hochschulzugangsberechtigung (Zeugnis der Allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife, Zeugnis der Fachhochschulreife ggf. Nachweis des schulischen und beruflichen Teils, Meisterprüfungszeugnis) 2. Nachweis der abgeschlossenen Berufsausbildung (wenn diese Teil der HZB ist) 3. für die Studiengänge Bauingenieurwesen, Maschinenbau, Innenarchitektur, Internationales Wirtschaftsingenieurwesen und Elektrotechnik: Bestätigung des abgeleisteten Praktikums/Praktikumsvertrag mit Angabe der Praktikumsinhalte; bei laufendem Praktikum: Vorabbestätigung der Praktikumsstelle mit Angabe der Praktikumsinhalte, Beginn und geplanter Beendigung. Für den Studiengang Maschinenbau sind als Praktikumsnachweis die vom Studiengang geforderten Formulare zu nutzen (siehe unter dem Studiengang Bachelor Maschinenbau). 4. für die Kooperativen Ingenieurstudiengänge: Ausbildungsvertrag mit einem kooperierenden Partnerunternehmen der Hochschule RheinMain. 5. für den Studiengang Internationales Wirtschaftsingenieurwesen: Nachweis der sehr guten englischen Sprachkenntnisse mind. 6 Jahre Schulenglisch (B1-Niveau) sowie Französisch, Russisch oder Spanischkenntnisse auf Niveau A2 bzw. entsprechendes Sprachzertifikat. 6. für Studiengang Kommunikationsdesign und den Studiengang Innenarchitektur: Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an der Prüfung zur Feststellung der künstlerischen Begabung 7. Exmatrikulationsbescheinigungen mit Angabe der Fach- und Hochschulsemester für alle bisherigen Studienzeiten in der Bundesrepublik Deutschland bei Studiengangund/oder Hochschulwechsel 8. Nachweis über noch vorhandenen Prüfungsanspruch (aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung) - soweit Sie bereits in einem gleichen oder vergleichbaren Studiengang immatrikuliert waren 9. von minderjährigen Bewerberinnen/Bewerbern: Einverständniserklärung der/des Erziehungsberechtigten (Vordruck unter Krankenversicherungsbescheinigung zur Einschreibung bei der Hochschule (siehe Punkt dieses Informationsdokumentes) 11. Passfoto bitte unbedingt auf dem Immatrikulationsantrag aufkleben 12. Frankierte u. adressierte Postkarte für die Eingangsbestätigung falls gewünscht 13. Nachweis über die Zahlung des Semesterbeitrages in Höhe von 286,47 auf das Konto der Hochschule RheinMain IBAN DE BIC NASSDE 55; Verwendungszweck: Bewerbernummer Name. Zweitstudienbewerber benötigen zusätzlich: - Diplom- oder Bachelorzeugnis mit Angabe der Durchschnittsnote Bitte reichen Sie nur geforderte Unterlagen ohne Bewerbungsmappe ein. Die Mappen können aus Platz- und Kostengründen nicht aufbewahrt und zurückgegeben werden! Den jeweiligen Bearbeitungsstand Ihres Antrages auf Immatrikulation finden Sie ausschließlich auf der Internetseite der Hochschule RheinMain unter Nur dort werden Angaben zu fehlenden und / oder nachzureichenden Antragsunterlagen eingestellt und angezeigt! Eine telefonische oder schriftliche Benachrichtigung erfolgt nicht.

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