Meinungs- Informations- und Medienfreiheit

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1 Meinungs- Informations- und Medienfreiheit Art. 5 Abs. 1 GG hat fünf Gewährleistungen: Satz 1, 1. Halbsatz: Meinungsäußerungsfreiheit Satz 1, 2. HS: Informationsfreiheit Satz 2, 1. Variante: Pressefreiheit Satz 2, 2. Variante: Rundfunkberichterstattung Satz 2, 3. Variante: Filmberichterstattung

2 Meinungsäußerungsfreiheit Schutzbereich: Meinungen frei äußern können. In Wort, Schrift und Bild = weite Auslegung, d.h. alle Äußerungsformen. Negative Dimension: Meinung nicht zu äußern, insbesondere fremde Meinung nicht als eigene äußern zu müssen.

3 Meinungsäußerungsfreiheit Meinung: Werturteile über Tatsachen, Verhaltensweisen oder Verhältnisse (BVerfG 33, 1, 14); auch: Werturteile über Werturteile. Weiter Meinungsbegriff (weiter als im StrafR) Tatsachenbehauptungen, die durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind; nicht geschützt: bewusste Entstellung der Wahrheit oder reine Statistik.

4 Meinungsäußerungsfreiheit Eingriffe: Verbot eine Meinung zu äußern Verbot die Meinung auf bestimmte Art zu äußern Gebot eine fremde Meinung als eigene zu äußern Bsp: Verbot sicherheitsgefährdender Meinungen; Versandhandelsverbot jugendgefährdender Schriften; polizeiliches Entfernen verkehrsgefährlicher Aushänge; nicht: Uniformtrageverbot auf Demos, wenn Meinung in Zivil geäußert werden kann; Warnhinweis auf Zigarettenpackung, da fremde Meinung.

5 Informationsfreiheit Informationsquelle: Jeder denkbare Träger von Informationen, einschließlich der Gegenstand von Information Allgemein zugänglich: technisch geeignet und bestimmt für einen individuell nicht bestimmbaren Personenkreis. Bestimmung durch die Quelle/ deren Besitzer. Bsp: Zeitung, Radio-/TV-Berichterstattung, Online-Medien, Akte im Archiv, Leserbrief, Verkehrsunfall, öffentliche Gerichtsverhandlung; nicht: Polizeifunk, Akte, Privatbrief.

6 Informationsfreiheit Eingriffe: Endgültige Verwehrung des Zuganges Verzögerung des Zugangs der Info durch Kontrolle Bsp: Ausschluss der Öffentlichkeit bei einer grundsätzlich öffentlichen Gerichtsverhandlung; Untersagung des Radioempfangs in einer Haftanstalt mit dem Verweis auf Tageszeitungen.

7 Medienfreiheit Presse: alle zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse. Nicht nur periodisch erscheinende, bspw Zeitung und Zeitschrift, sondern auch einmalig gedruckte, zb Flugblätter, Aufkleber, Plakate, Bücher. Rundfunk: Hörfunk und Fernsehen, jede an eine Vielzahl von Personen gerichtete Übermittlung von Gedankeninhalten durch physikalische, insb elektromagnetische Wellen. Film: Übermittlung von Gedankeninhalten durch zur Projektion bestimmte Bilderreihen.

8 Medienfreiheit Funktion: Subj. Recht obj. Recht: insb Garantie der freien Presse; eingeschr. Auskunftspflicht Sonderfall: Neue Medien? Der Schutzbereich von Art. 5 darf nicht durch den im GG nicht verwendeten Begriff der Medienfreiheit erweitert werden. Schutz besteht durch Art. 5 Abs. 1 GG (Meinungsfreiheit) und/ oder Rundfunkfreiheit.

9 Medienfreiheit Gründung, Betrieb eines Verlages, Ausrichtung Zugang zum Beruf und Hilfstätigkeiten Informationsbeschaffung Vertraulichkeit ggü Informanten/ Redaktionsarbeit Verbreitung der Nachrichten und Meinungen Werbung (Anzeigen, Rundfunk-/ TV-Spot)

10 Medienfreiheit Grundrechtsträger Alle beruflich Tätigen: Verleger, privatrechtliche Verlagsgesellschaft/ Privatradio, Journalist, Drucker, verlagsinterner Buchhalter,... Eingeschränkt: öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (ARD, ZDF) als Teil der Exekutive Prbl: Unternehmensinterne Meinungs-/ Medienfreiheit: -> mittelbare Grundrechtswirkung. Grundsätzlich kein Schutz. Nicht: Rundfunkteilnehmer, aber Informationsfreiheit.

11 Medienfreiheit Beispiele für Eingriffe: Durchsuchung von Redaktionsräumen und Beschlagnahme von Pressematerial; Ordnungsgeld gegen einen Redakteur, der die Identität eines Auftraggebers einer Chiffreanzeige nicht preisgibt; Verbot lokaler oder regionaler Berichterstattung durch öffentlich-rechtliche Sender; Verbot pornographischer Filme

12 Schranken: Art. 5 Abs. 2 Allgemeine Gesetze: Gesetze, die sich nicht gegen die Meinungsäußerung an sich richten, sondern dem Schutz eines unabhängig von einer bestimmten Meinung zu schützenden Rechtsguts dienen. Bsp: WettbewerbsR, StGB, PolizeiR Jugendschutz: JSchG Ehrenschutz: 185 ff StGB; 823, 1004 BGB.

13 Schranken-Schranke VHM, insb. Wechselwirkungslehre Zensurverbot Wesensgehalt Bestimmtheitsgrundsatz Kein Zitiergebot, da kein gezielter Eingriff in Art. 5 zulässig.

14 Wechselwirkungslehre Die allgemeinen Gesetze müssen im Lichte der Bedeutung dieses Grundrechts gesehen werden. Die gegenseitige Beziehung zwischen GrundR und allgemeinem Gsetze ist also nicht als einseitige Beschränkung der Geltungskraft des GrundR aufzufassen; es findet vielmehr eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass die allg Gesetze zwar dem Wortlaut nach Schranken setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bdt von Art. 5 GG im freiheitlich demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das GrundR begrenzenden Wirkung selbst wieder ausgelegt werden müssen (BVerfG 7, 198, 208).

15 Wechselwirkungslehre Teils krit. gesehen: Schaukeltheorie Wichtig: Grundsätzliche Tendenz des BVerfG meinungsfreundlich auszulegen bei der Angemessenheit im Zweifel für die freie Rede (BVerfGE 85, 1).

16 Zensurverbot Zensur = präventives Verfahren, vor dessen Abschluss ein Werk nicht veröffentlicht werden darf (BVerfGE 87, 209, 230). Keine Zensur ist die nachträgliche Prüfung, z.b. Stelle zum Schutz vor jugendgefährdenden Schriften.

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