Zusatzvereinbarung zum Gesamtvertrag zur Vergütung von Nutzungen nach 52 a UrhG an Schulen vom 27. Februar 2014

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1 Zusatzvereinbarung zum Gesamtvertrag zur Vergütung von Nutzungen nach 52 a UrhG an Schulen vom 27. Februar 2014 Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie und Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen vertreten durch Herrn Ministerialdirektor Herbert Püls, Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst sowie Frau Staatssekretärin Christine Streichert- Clivot, Ministerium für Bildung und Kultur des Saarlandes einerseits und die folgenden Verwertungsgesellschaften - im Folgenden: die Länder VG Musikedition, GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte), VG WORT (Verwertungsgesellschaft Wort), VG Bild-Kunst (Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst), GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten), VFF (Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten m.b.h.), VGF (Verwertungsgesellschaft für Nutzungsrechte an Filmwerken m.b.h.), GWFF (Verwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung von Film- und Fernsehrechten m.b.h) /..

2 2 im Folgenden: die Verwertungsgesellschaften vertreten durch die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder Herrn Dr. Robert Staats und Herrn Rainer Just andererseits kommen in Ergänzung des Gesamtvertrages vom 27. Februar 2014 zur Vergütung von Nutzungen nach 52 a UrhG an Schulen wie folgt überein: I. 6 Abs. 2 Satz 2 des Gesamtvertrages wird aufgehoben. Die Bestimmungen des Gesamtvertrags gelten auch nach dem Wegfall des 52 a UrhG und der Einführung des 60 a UrhG mit Wirkung vom 1. März 2018 durch das Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Bedürfnisse der Wissensgesellschaft (UrhWissG) vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3346) mit den nachfolgend beschriebenen Änderungen weiter. 1. Abweichend von 2 Abs 1 lit. a und lit. b des Gesamtvertrags dürfen Werke i.s. von 60 a Abs. 1 im Umfang von maximal 15 v.h. öffentlich zugänglich gemacht werden. 2. Einzelne Beiträge und Abbildungen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind, dürfen auf der Grundlage des Gesamtvertrags nicht vollständig öffentlich zugänglich gemacht werden Abs. 1 lit. c des Gesamtvertrags bleibt unberührt Abs. 3 des Gesamtvertrages wird aufgehoben. 5. Nutzungen nach 60 a Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 UrhG sind unzulässig; 2 Abs. 4 Satz 2 des Gesamtvertrages wird aufgehoben. II. Die Vertragspartner nehmen zeitnah Gespräche über einen neuen Gesamtvertrag mit dem Ziel einer Neuregelung ab dem Schuljahr 2018/19 auf. In diesem Zusammenhang werden sich die Parteien über eine angemessene Erhöhung der Vergütung für das Jahr 2018 verständigen, welche die erweiterten Nutzungsmöglichkeiten ab 1. März 2018 berücksichtigt. III. Die Vertragspartner verständigen sich zeitnah über Zeitpunkt und Modalitäten einer Repräsentativerhebung zum Nutzungsverhalten an Schulen unter der Geltung der neuen Rechtslage. /..

3 -3 IV. Diese Zusatzvereinbarung gilt bis zum Inkrafttreten eines neuen Gesamtvertrags, längstens bis zum 31. Dezember Für die Länder: München, den e Ministerialdirektor Herbert Püls Staatssekretärin C. Streichert-Clivot, Für die Verwertungsgesellschaften: München, den Ze- 2. 2c).,72 in Robert Staats kitib Rainer Just

4 Zusatzvereinbarung zum Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach 53 UrhG vom 19. Dezember 2014 Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen vertreten durch Herrn Ministerialdirektor Herbert Püls, Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst sowie Frau Staatssekretärin Christine Streichert-Clivot, Ministerium für Bildung und Kultur des Saarlandes - im Folgenden: die Länder einerseits und 1. die Verwertungsgesellschaft WORT (VG WORT), rechtsfähiger Verein kraft Verleihung, München, gleichzeitig handelnd für die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst (VG Bild- Kunst), vertr.d.d. geschäftsführenden Vorstandsmitglieder Herrn Dr. Robert Staats und Herrn Rainer Just, - im Folgenden: VG WORT

5 -2 2. die Verwertungsgesellschaft Musikedition (VG Musikedition), rechtfähiger Verein kraft Verleihung, Kassel, vertreten durch den Präsidenten Herrn Dr. Axel Sikorski und den Geschäftsführer Herrn Christian Krauß, - im Folgenden: VG Musikedition - die Verwertungsgesellschaften zusammengefasst in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Zentralstelle Fotokopieren an Schulen ZFS" - im Folgenden: ZFS - 3. die in der Anlage 1 aufgeführten Verlage, diese vertreten durch den Verband Bildungsmedien e.v., vertr.d.d. Vorstand, dieser vertr.d.d. Vorsitzenden Herrn Wilmar Diepgrond, Zeppelinallee 33, Frankfurt am Main - im Folgenden: die Verlage -, die Verwertungsgesellschaften und die Verlage gemeinsam auch bezeichnet als - die Rechteinhaber -, andererseits kommen in Ergänzung des Gesamtvertrages vom 19. Dezember 2014 (nachfolgend: Gesamtvertrag) zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen und Rechten nach 53 UrhG wie folgt überein:

6 3 - I. Der Wegfall des 53 Abs. 3 UrhG und soweit Vervielfältigungshandlungen in Schulen betroffen sind dessen inhaltliche Ersetzung durch 60a UrhG mit Wirkung vom 1. März 2018 durch das Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Bedürfnisse der Wissensgesellschaft (UrhWissG) vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3346) berührt die Regelungen des Gesamtvertrags. Insofern vereinbaren die Parteien: 1. Abweichend von 4 Nr. 1 lit. a des Gesamtvertrags dürfen Werke i.s.d. 60 a Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 im Umfang von maximal 15 v.h., jedoch maximal im Umfang von 20 Seiten, analog und digital vervielfältigt werden. 2. Einzelne Beiträge und Abbildungen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind, dürfen auf der Grundlage dieses Gesamtvertrags nicht vollständig analog und digital vervielfältigt werden. 3. Im Übrigen bleibt 4 des Gesamtvertrags unberührt. Für den Unterrichtsgebrauch bestimmte Werke dürfen somit niemals vollständig vervielfältigt werden. 4. Im Übrigen bleiben die Regelungen des Gesamtvertrages unberührt. II. Die Parteien werden sich zeitnah über eine angemessene Erhöhung der Vergütung für das Jahr 2018 verständigen, welche die erweiterten Nutzungsmöglichkeiten im Zeitraum vom 1. März 2018 bis zum 31. Dezember 2018 berücksichtigt. III. Die Vertragspartner nehmen zeitnah Gespräche über einen neuen Gesamtvertrag mit dem Ziel einer Neuregelung ab dem Jahr 2019 auf. IV. Die Vertragspartner verständigen sich zeitnah über Zeitpunkt und Modalitäten einer Repräsentativerhebung unter der Geltung der neuen Rechtslage. V. Diese Zusatzvereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2018.

7 -4 Für die Länder: München, den ri /42 Ministerialdirektor Herbert Püls Staatssekretärin C. Streichert-Clivot, Für die Verwertungsgesellschaft WORT und zugleich für die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst: München, den Dz Robert Staats J7,4 Rainer Just Für die Verwertungsgesellschaft Musikedition: Kassel, den t8 Dr. Axel Sikorski (' 1-/11..S Christian Krauß Für die Verlage: Frankfurt, den A`l.,237-7 Wilmar Diepgrond

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