VERWALTERVERTRAG für Wohnanlagen und Wohnungen

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1 VERWALTERVERTRAG für Wohnanlagen und Wohnungen Zwischen xxxxxxxx - nachstehend Eigentümer genannt - und der, Stöckener Str. 173, Hannover, eingetragen beim AG Hannover HRB , diese vertreten durch den Geschäftsführer, Immobilienfachwirt Ingo Hermes - nachstehend Immobilienverwalterin genannt - wird folgender Verwaltervertrag geschlossen: Wichtige Vorbemerkung: Die Immobilienverwalterin ist stets Sachwalter für fremdes Vermögen. Die Verwaltung beruht auf einem gegenseitigen Vertrauensverhältnis zwischen den Eigentümern und der Immobilienverwalterin. Dieses setzt neben der persönlichen Zuverlässigkeit, Unparteilichkeit und geordneten Vermögensverhältnissen auch spezielle an den Grundsätzen ordnungsmäßiger, wohnungswirtschaftlicher Verwaltung orientierte Erfahrungen, die für eine kaufmännische und technische Geschäftsführung und Finanzverwaltung erforderlich sind, sowie gediegene Kenntnisse der geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften voraus. Die Verwaltervergütung ist ein Entgelt für die qualifizierte Dienstleistung. Deshalb wird ihre Höhe bestimmt durch den Umfang und die Güte der von der Immobilienverwalterin und ihren Mitarbeitern zu erbringenden Leistung. Ein Vergleich von Verwaltervergütungen bei verschiedenen Verwalterangeboten ist also nur auf der Grundlage eines Vergleichs der Leistungen und der Leistungsfähigkeit der Immobilienverwalter möglich. In diesem Vertrag wird unterschieden zwischen den Grundleistungen der Immobilienverwalterin, auf die sich die Grundvergütung bezieht, und den Besonderen Leistungen, welche die Immobilienverwalterin aufgrund des Vertrages oder aufgrund von Weisungen der Eigentümer erbringt. Die Besonderen Leistungen sind zusätzlich zu vergüten. Die detaillierte Beschreibung der Leistungen zeigt das breite Spektrum der täglichen Arbeit der Immobilienverwalterin auf. I. Verwaltungsobjekt Verwaltet werden soll das Immobilienobjekt xxxxx. xxxx Der Eigentümer erklärt, dass er in Bezug auf die Immobilienobjekte allein verfügungsberechtigt, insbesondere auch zur Vermietung berechtigt ist. Er beauftragt die Immobilienverwalterin mit der Durchführung der Verwaltung für diese Objekte gemäß den nachstehenden Bestimmungen. Vertrag auf bestimmte Zeit II. Vertragsdauer Der Vertrag wird auf feste Dauer geschlossen; er beginnt am xx.xx.2014 und endet am Wird er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Vertragsende schriftlich gekündigt, so verlängert er sich jeweils um 1 Jahr.

2 2 2. Im Übrigen kann der Verwaltervertrag von dem Eigentümer und von der Immobilienverwalterin nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. 3. Bei Verkauf eines der Objekte oder beider Objekte steht dem Eigentümer ein einmaliges Sonderkündigungsrecht zu, welches binnen zwei Wochen nach dem rechtswirksamen Abschluss des Kaufvertrages ausgeübt werden kann. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende. III. Aufgaben der Immobilienverwalterin Die Aufgaben und Befugnisse der Immobilienverwalterin ergeben sich aus diesem Vertrag. Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen über den entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag. Die Immobilienverwalterin ist zu den nachfolgend aufgeführten Grundleistungen und Besonderen Leistungen (BL) berechtigt und verpflichtet. Dabei hat sie Weisungen zu befolgen, die ihr der Eigentümer erteilt; liegen Weisungen nicht vor, so ist sie verpflichtet, die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung zu beachten. Weitergehende Leistungen hat die Immobilienverwalterin nur aufgrund einer gesonderten Vereinbarung zu erbringen. Für die Grundleistungen erhält die Verwalterin die in Zf. VII 1. genannte Vergütung. Die Vergütung für die Besonderen Leistungen (BL) werden nach Aufwand gem. Zf. VII 2. ff vergütet, wenn nicht in Zf. III eine Pauschalvergütung vereinbart wird. Neben diesen Vergütungen sind die Auslagen und die Mehrwertsteuer gem. Zf. VII 2 ff zu erstatten. Weitergehende Leistungen sind wie die Besonderen Leistungen (BL) zu vergüten, wenn keine abweichende Vergütungsabrede getroffen ist. Die Immobilienverwalterin übernimmt die nachfolgend näher bezeichneten Aufgaben: 1. Begründung, Durchführung und Abwicklung der Mietverhältnisse 1.1 Suche und Auswahl des Mieters bei freiwerdenden Einheiten a) Insertion im Internet und ggf. in örtlicher Presse b) Einholung einer Selbstauskunft des Mietinteressenten; c) Besichtigung des Mietobjektes, Verhandlung des Vertrages bis zur Unterschriftsreife d) Einschaltung von Auskunfteien (Bürgel) 1.2 Abschluss von Mietverträgen auf der Grundlage von mit dem Eigentümer abgestimmten Mietvertragsformularen sowie deren Änderung, soweit dies erforderlich oder sachdienlich ist 1.3 Einziehung von Mietzinsen einschließlich Betriebskosten und etwa vereinbarter Umsatzsteuer auf ein offenes Fremdkonto, dessen Inhaber der Eigentümer ist, der dem Immobilienverwalter Kontovollmacht erteilt. 1.4 Abrechnung mit dem Mieter über: a) dessen Betriebskosten- und Heizkostenvorauszahlungen; b) Betriebskosten- und Heizkostenvorauszahlungen für Zeiträume vor Beginn der Verwaltertätigkeit c) Beschaffung der Unterlagen und Erstellung von Betriebskostenabrechnungen für Zeiträume, die Abrechnungsperioden vor Vertragsbeginn betreffen 1.5 Ständige Kontrolle von eingehenden Mietzinsen (einschließlich Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen) sowie Anmahnung von rückständigen Mietzinsen und Abrechnungsschulden. 1.6 Überprüfung von Mieterhöhungsmöglichkeiten und Durchführung von Mieterhöhungen, soweit sich der Erhöhungsbetrag unmittelbar aus dem Mietvertrag ergibt (Staffelmiete) oder errech-

3 3 nen lässt (Wertsicherungsklausel); die Überprüfung von Mieterhöhungsmöglichkeiten und deren Durchführung nach den vertraglich vereinbarten Regeln 1.7 Entgegennahme von Sicherheitsleistungen des Mieters, insbesondere von Mietkautionen, die auf einem Treuhandkonto des Eigentümers gesondert von seinem sonstigen Vermögen geführt werden; hierüber wird der Immobilienverwalterin Kontovollmacht erteilt. 1.8 Übergabe der Mieträume bei Beginn des Mietverhältnisses unter Verwendung eines Übergabeprotokollformulars. 1.9 Stichprobenweise Überwachung des vertragsmäßigen Gebrauchs der Mieträume, der Einhaltung der Hausordnung und der mietvertraglich übernommenen Verpflichtungen, insbesondere zur Durchführung der Schönheitsreparaturen Veranlassung von Handlungen und Abgabe von Willenserklärungen, die zur Erfüllung der von der Eigentümerin gegenüber dem Mieter übernommenen Pflichten, insbesondere auf Überlassung und Gewährung des Gebrauchs, erforderlich sind Abgabe von Willenserklärungen, die zur Beendigung des Mietverhältnisses führen, insbesondere Abgabe von Kündigungserklärungen. Die Immobilienverwalterin hat grundsätzlich bei einem Mietrückstand von zwei Monatsmieten den Eigentümer hierüber zu unterrichten und Lösungsvorschläge zur Behebung des Mangels zu unterbreiten. Kündigungen von Geschäftsraummietverträgen bedürfen - als Ausnahme von dem vorstehenden Grundsatz - im Innenverhältnis der Zustimmung des Eigentümers Rücknahme der Mieteinheiten bei Beendigung des Mietverhältnisses unter Verwendung eines Übergabeprotokollformulars Ausübung des Vermieterpfandrechts Rückgabe von Sicherheiten des Mieters, insbesondere Kautionsabrechnung Abwicklung des gesamten mündlichen und schriftlichen Verkehrs mit den Mietern Außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung jeglicher Ansprüche des Eigentümers gegen Mieter aus Mietvertragsverhältnissen und ihrer Beendigung sowie außergerichtliche und gerichtliche Abwehr von Ansprüchen der Mieter gegen den Eigentümer; die Immobilienverwalterin ist berechtigt, einen Rechtsanwalt nach ihrer Wahl zu beauftragen und ihm die erforderlichen Vollmachten zu erteilen, und zwar nach seinem Ermessen bereits vor Prozessbeginn, insbesondere mit dem Ziel, eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden oder sachgerecht vorzubereiten. Hierüber ist die Zustimmung des Eigentümers vorher einzuholen. 2. Begründung, Durchführung und Abwicklung weiterer zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des Objektes erforderlichen und zweckmäßigen Verträge 2.1 Vorbereitung a) Beratung über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des jeweiligen Vertragsabschlusses; b) Einholung von Angeboten bei Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten unter Kennzeichnung, ob es sich um Fest(Pauschal)preis-, Einheitspreis- oder Regieverträge handelt oder ob nur ein unverbindlicher Kostenvoranschlag abgegeben wird; bei Personal ggf. Insertion.

4 4 2.2 Abschluss von Verträgen (in Abstimmung mit dem Eigentümer), insbesondere a) Anstellungsverträge mit Hausmeistern und sonstigem Dienstpersonal einschließlich der Erstellung objektbezogener Dienstanweisungen, ggf. Vertrag mit einem Hausmeisterserviceunternehmen; b) Versicherungsverträge: Brandversicherung, Leitungswasser- und Sturmversicherung, Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung, Gewässerschadenhaftpflichtversicherung (bei Vorhandensein eines Öltanks) sowie mit vorheriger Zustimmung der Eigentümer weitere Versicherungen, z. B. Glasbruchversicherung, Hagelschadenversicherung; c) Wartungsverträge, z. B. für Heizungsanlage, Lüftungsanlage, Fahrstuhl, Gemeinschaftsantenne, Kabel, Parabolspiegel; d) Verträge zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten, z. B. mit einem Räum- und Streudienst; e) Verträge über die Anschaffung von Gebrauchsgegenständen, die der ordnungsmäßigen Bewirtschaftung des Objektes dienen, z. B. Gartengeräte, Hausmeisterwerkzeuge; e) Energielieferungsverträge, z. B. über die Lieferung von Strom, Wasser, Gas, Fernwärme oder Heizöl; f) Entsorgungsverträge, z. B über die Entsorgung von Müll; g) Werkverträge zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Instandhaltungs- und Instandsetzungspflichten, insbesondere mit Bauhandwerkern, Ingenieuren und Architekten; h) Verträge mit Geldinstituten über die Führung von Bankkonten, Verwaltung von Depots und Anlage von Geldern; J) Verträge mit einer Heizungsabrechnungsfirma über die Erstellung einer Heiz-, Warmund Kaltwasserkostenabrechnung; k) sonstige zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlichen oder zweckmäßigen Verträge. 2.3 Überwachung der ordnungsmäßigen Durchführung der Verträge a) Stichprobenweise Überwachung der ordnungsmäßigen Durchführung, insbesondere der Tätigkeit des Hausmeisters sowie von Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten, ggf. durch andere Beauftragte der Eigentümer wie z. B. des Hausmeisters; b) sachliche und rechnerische Rechnungsprüfung; c) Abnahme der Arbeiten und Rüge hierbei festgestellter Mängel, ggf. unter Beiziehung anderer Beauftragter der Eigentümer, z. B. des Hausmeisters oder eines Sachverständigen; d) Organisation und Überwachung der Personen, die mit der Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten beauftragt sind. 2.4 Beendigung, insbesondere Kündigung der in Zf. 2.2 genannten Verträge 2.5 Teilnahme am rechtsgeschäftlichen Verkehr als Vertreter der Eigentümer a) Abgabe von Willenserklärungen und Vornahme von Rechtshandlungen, die mit der Verwaltung des Objektes zusammenhängen, insbesondere die Abgabe von Erklärungen, die zur Herstellung einer Fernsprechteilnehmereinrichtung, einer Fernseh- und Rundfunkempfangsanlage oder eines Energieversorgungsanschlusses zugunsten eines Mieters oder der Eigentümer erforderlich sind;

5 5 b) die Abgabe sachdienlicher Erklärungen gegenüber dem jeweiligen Versicherer bei Eintritt eines Versicherungsfalles; c) Entgegennahme von Willenserklärungen und Zustellungen, soweit sie an den Eigentümer in dieser Eigenschaft bzw. als Vermieter gerichtet sind; e) Durchführung von Maßnahmen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind; f) Führung des Verkehrs mit Behörden und Vertragspartnern der Eigentümer, z. B. dem beauftragten Rechtsanwalt sowie mit sonstigen Dritten, soweit dies mit der laufenden Verwaltung des Objektes zusammenhängt; e) Führung des Verkehrs mit dem Steuerberater des Eigentümers. 3. Juristische Betreuung (Soweit diese nicht das Verhältnis zwischen Eigentümer und Mietern betrifft; Zf bleibt daher unberührt) a) Beratung der Eigentümer über Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der Einleitung gerichtlicher Verfahren, soweit gesetzlich zulässig; b) Beauftragung eines Rechtsanwalts nach Wahl der Immobilienverwalterin und deren Information in jeglichen Aktiv- oder Passivprozessen oder -verfahren, insbesondere auch in öffentlich-rechtlichen Verfahren, z. B. in Baugenehmigungsverfahren c) Vertretung der Eigentümer in mündlichen Verhandlungen vor Gericht oder bei Behörden, soweit gesetzlich zulässig 4. Finanz- und Vermögensverwaltung 4.1 Einrichtung und Führung einer objektbezogenen Buchhaltung a) Datenerfassung und Datenpflege; b) Führung der erforderlichen personen- und sachbezogenen Konten und Überwachung der Zahlungsverpflichtungen der Mieter und dem Eigentümer; b) geordnete Aufbewahrung von Belegen; d) Einrichtung und Führung einer vorschriftsmäßigen Lohnbuchhaltung e) Erstellung einer ordnungsmäßigen Buchhaltung für Zeiträume, in denen ein Dritter als Verwalter tätig war 4.2 Rechnungswesen a) Monatliche Abrechnung als Einnahmen-/Ausgabenrechnung mit Nachweis des Kontostandes; b) jährliche Abrechnung als Einnahmen-/Ausgabenrechnung mit Nachweis des Kontostandes; c) Abrechnung einer etwa vorhandenen Hausmeisterkasse sowie über Waschmünzenverkäufe d) Abrechnung über Benutzungsgebühren für Gemeinschaftseinrichtungen.

6 6 4.3 Zahlungsverkehr a) Die Verwalterin eröffnet ein offenes Fremdgeldkonto bei der Hannoverschen Volksbank. Der Eigentümer verpflichtet sich, im erforderlichen Umfang hieran mitzuwirken; Kontovollmacht erhält hierzu nur die Immobilienverwalterin. b) Kontoauszüge des Kontos erhält die Immobilienverwalterin; c) Die Immobilienverwalterin richtet gem. Zf. 1.7 ein Tagesgeldkonto ein, auf dem die Kautionen der Mieter geführt werden. 4.4 Steuererklärungen a) Erstellung und Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen; b) Erstellung und Abgabe der Jahresumsatzsteuererklärungen; c) Erstellung und Abgabe der Lohnsteuervoranmeldungen; d) Erstellung und Abgabe der Jahreslohnsteuermeldungen. 5. Technische Verwaltung 5.1 Durchführung der für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung sowie in sonstigen dringenden Fällen der zur Erhaltung des Objektes erforderlichen Maßnahmen a) Überwachung des baulichen und technischen Zustands des Objektes einschließlich der Außenanlagen durch periodische und aperiodische Begehungen, erforderlichenfalls mit Zustimmung der Eigentümerin und auf ihre Kosten unter Beiziehung von Sonderfachleuten; b) Beratung des Eigentümers über die Notwendigkeit der Vornahme von Instandhaltungsund Instandsetzungsarbeiten einschließlich der Beratung über Rückgriffsmöglichkeiten (z. B. Versicherung, Verkäufer, Handwerker); c) Einholung von Kostenvoranschlägen und Angeboten (vgl. Zf. III. 2.1 b); d) Führen von Vertragsverhandlungen und Vergabe der Aufträge, in der Regel in schriftlicher Form; e) Überwachung der Ausführung der Arbeiten, insbesondere von Regiezeiten; f) Technische Rechnungsprüfung; g) Abnahme der Arbeiten; h) Rüge festgestellter Mängel; j) Veranlassung von sofortigen Maßnahmen in dringenden Fällen - z. B. bei Rohrbruch, Brand- oder Sturmschäden; k) Meldung von Schäden an die Versicherung; l) Organisation und Überwachung der Personen, die mit der Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten beauftragt sind; m) Aufstellung eines Instandhaltungsplanes über einen bestimmten Zeitraum, mit Schätzung der zu erwartenden Kosten im Grundpreis enthalten

7 7 n) Zusätzliche Begehung der Mieteinheiten im Grundpreis enthalten 5.2 Durchführung baulicher Änderungen (Umbauten, Ausbauten, Modernisierungen) a) Stellungnahme zu beabsichtigten baulichen Veränderungen; b) Die Vergütung eines Sonderhonorars für Sanierungs- und Reparaturmaßnahmen in Höhe von 0 6 % ab einem Auftragsvolumen im Einzelfall von brutto, je nach Schwierigkeitsgrad und Aufwand. Die Höhe des Sonderhonorars wird zusammen mit dem Eigentümer festgelegt. 5.3 Abnahme von Werkleistungen und Verfolgung von Gewährleistungsansprüchen gegen den Veräußerer (Bauträger) und gegen Werkunternehmer a) Beratung über weitere Vorgehensweise b) Beratung über die Hinzuziehung von Sonderfachleuten c) Teilnahme an der Abnahme unter Beiziehung eines Sachverständigen d) Vorbereitung der außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen der Eigentümerin auf Feststellung von Mängeln, Restfertigstellung, Nachbesserung, Gewährleistung und Schadenersatz e) Beauftragung und Koordinierung von Sonderfachleuten, z. B. von Sachverständigen und Rechtsanwälten Buchstabe a e nach Rücksprache mit dem Eigentümer 5.3 Sonstige technische Verwaltungsleistungen () a) Bestellung von Schlüsseln und Schließzylindern aus der gesicherten Schließanlage für Räume des Gemeingebrauchs; b) Veranlassung der Prüfung und Wartung von Sicherheitseinrichtungen durch Handwerker, Sachverständige und Technischen Überwachungsverein (TÜV), wie z. B. für Heizung, Aufzüge, Blitzschutzanlagen, Lüftungs- und Co²-Anlagen, Garagentorantriebe, Brandschutzeinrichtungen (Feuerlöscher, Löschwasserleitungen, Brandschutztüren, Rauchabzugsklappen), Öltank- und Ölüberwachungsanlagen, Ölabscheider; c) Bestellung von Schlüsseln und Schließzylindern aus der gesicherten Schließanlage für die Mieter und Veranlassung der Zustellung beim Besteller gegen Nachnahme Vergütungsschuldner: Der jeweilige Mieter d) Mitwirkung bei Versicherungsschäden; Schadensermittlung und -beseitigung sowie Abwicklung des Versicherungsfalles e) Veranlassung der Prüfung von Gebäuden oder Gebäudeteilen durch Handwerker, Architekten, Sachverständige und Technischen Überwachungsverein (TÜV) (BL). 1. Übergabe der Unterlagen IV. Pflichten des Eigentümers Sämtliche Verwaltungsunterlagen, die zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind, sind der Immobilienverwalterin rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit in geordneter Form auszuhändigen, insbesondere:

8 8 aktuelle Stammdaten (Mieterlisten, Adressen, Wohnungsnummern, Wohn/Heizflächen); vollständige Bau-, Revisions- und Lagepläne einschließlich Massenangaben; alle Verträge, die mit Dritten im Namen der Eigentümer abgeschlossen und noch nicht vollständig abgewickelt worden sind; alle Mieterakten. 2. Schadensmeldung Erkannte Schäden am Immobilienobjekt, welche dem Eigentümer bekannt werden, hat er der Immobilienverwalterin unverzüglich schriftlich anzuzeigen. V. Vollmacht der Immobilienverwalterin 1. Die Immobilienverwalterin wird bevollmächtigt, im Namen und für Rechnung des Eigentümers alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Verwaltung des Objektes und die Erfüllung der in Ziffer III. aufgeführten Aufgaben der Immobilienverwalterin betreffen. 2. Die Immobilienverwalterin wird weiter bevollmächtigt, den Eigentümer in allen das Verwaltungsobjekt betreffenden Angelegenheiten gerichtlich zu vertreten. Sie ist berechtigt, dabei stets einen Rechtsanwalt zu beauftragen und zu bevollmächtigen. 3. Die Immobilienverwalterin kann im Einzelfall Untervollmacht erteilen. Eine Übertragung der gesamten Verwaltungstätigkeit auf Dritte ist nicht zulässig. 4. Die Immobilienverwalterin kann von dem Eigentümer die Ausstellung einer gesonderten Vollmachtsurkunde verlangen, aus der sich der Umfang ihrer Vertretungsmacht ergibt. Erlischt die Vertretungsmacht, so ist die Vollmachtsurkunde dem Eigentümer unverzüglich zurückzugeben; ein Zurückbehaltungsrecht an der Urkunde steht der Immobilienverwalterin nicht zu. 5. Die Immobilienverwalterin ist von den Beschränkungen des 181 BGB nicht befreit; über den Abschluss von Verträgen für und gegen die Eigentümer hat sie auf Verlangen Rechenschaft abzulegen. Dies gilt auch für Verträge, die sie im eigenen Namen für eigene Dienstleistungserbringungen (Reinigungsservice, Hausmeisterservice etc.) für den Eigentümer abschließt. VI. Haftung der Immobilienverwalterin 1. Die Immobilienverwalterin hat ihre Aufgaben mit der Sorgfalt und nach den Grundsätzen eines erfahrenen und fachkundigen Immobilienkaufmanns zu erfüllen und alle mit ihrer Tätigkeit zusammenhängenden Rechtsvorschriften zu beachten. 2. Die Immobilienverwalterin hat bei der VGH Hannover eine Betriebshaftpflichtversicherung über und eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung über abgeschlossen. 3. Für die Verletzung von wesentlichen Pflichten im Sinne des 9 Abs. 2 AGBG, insbesondere von so genannten Kardinalpflichten, z. B. Abrechnungspflichten, haftet die Immobilienverwalterin unbeschränkt. Im übrigen wird die Haftung auf die Grundsätze des Bürgerlichen Gesetzbuches beschränkt. 4. Schadensersatzansprüche gegen die Immobilienverwalterin und hiermit konkurrierende Ansprüche verjähren drei Jahre nach Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen, spätestens aber drei Jahre nach Beendigung des Verwaltervertrages.

9 9 1. Vergütung für Grundleistungen VII. Vergütung a) Pro verwalteter Wohneinheit erhält die Immobilienverwalterin für ihre Tätigkeit eine monatliche Verwaltervergütung in Höhe von 22,00 zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer in Höhe von zzt. 19 %. b) Weiterhin erhält die Verwalterin für die erfolgreiche Vermietung einer Wohnung eine Vergütung i.h.v. von einer Monatsmiete Kalt ohne Nebenkosten, zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer in Höhe von zzt. 19 %. Wird für diese Wohnung innerhalb von 18 Monaten eine erneute Vermietung fällig, ist diese Anschlussvermietung kostenlos. Mit diesen Zahlungen sind alle Kosten der Verwaltung abgegolten. Die Kosten für Insertionen In Tageszeitungen werden gegen Nachweis erstattet. Besondere Leistungen werden nur nach Rücksprache mit dem Eigentümer abgegolten. b) Die Vergütung ist jeweils bis zum dritten Werktag des Monats im voraus zur Zahlung fällig. Die Immobilienverwalterin ist berechtigt, die Vergütung dem für das Verwaltungsobjekt geführten Fremdgeldkonto zu entnehmen. 2. Vergütung für Besondere Leistungen (BL) Die Besonderen Leistungen werden wie folgt vergütet: a) Die Besonderen Leistungen der Immobilienverwalterin werden nach Aufwand abgerechnet und werden in jedem Fall mit dem Eigentümer vorher abgesprochen. Die Vergütung ist mit Rechnungsstellung zur Zahlung fällig b) Mehrwertsteuer Die Mehrwertsteuer ist in der zum Fälligkeitszeitpunkt geltenden gesetzlichen Höhe hinzuzurechnen. VIII. Datenschutz 1. Die Immobilienverwalterin ist berechtigt, für die Buchführung, die Erstellung der Abrechnungen, die Abwicklung des Zahlungsverkehrs sowie sonstiger Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung des Verwaltungsobjektes elektronische Datenverarbeitung einzusetzen. 2. Zu diesem Zweck ist die Erfassung, Speicherung, Übermittlung sowie das Verändern oder die sonstige Nutzung von Daten durch die Immobilienverwalterin zulässig. 3. Der Eigentümer erteilt hierzu ausdrücklich seine Zustimmung. 4. Die Bestimmungen des BDSG und der datenschutzrechtlichen Gesetze und Verordnungen der einzelnen Bundesländer werden dabei beachtet. IX. Schlussbestimmungen 1. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. 2. Gegenseitige Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren am Ende des zweiten Jahres nach ihrem Entstehen.

10 10 3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. X. Sonstige Vereinbarungen Wahlweise erhält die Verwalterin Einsichtsrecht in ein noch zu eröffnendes Konto, welches vom Eigentümer eröffnet wird. Dieses Einsichtsrecht soll möglichst elektronisch nach Rücksprache mit der Bank - ermöglicht werden. Laufend wiederkehrende Zahlungen, z.b. an die Energieversorger, werden mittels Lastschrift erledigt. Sonstige Zahlungen werden von der Verwalterin vorbereitet und dem Vermieter zur Unterschrift und weiteren Veranlassung übersandt. Ort, Datum Ort, Datum Hausverwaltung Ingo Hermes GmbH Stöckener Str. 173, Hannover 0511 / (Eigentümer) (Ingo Hermes) Anlage: Verwaltervollmacht

11 11 Eigentümer Verwaltervollmacht xxxxxxx als Eigentümer der Immobilie (Verwaltungsobjekt) xxxxxx xxxxxxxx Immobilienverwalterin Stöckener Str Hannover Der Eigentümer bevollmächtigt die Immobilienverwalterin alle Rechtsgeschäfte vorzunehmen und verbindliche Erklärungen abzugeben, welche das Verwaltungsobjekt betreffen. Die Immobilienverwalterin vertritt den Eigentümer gegenüber Mietern, Behörden und sonstigen Dritten, soweit geltend zu machende Ansprüche das Verwaltungsobjekt betreffen. Diese Vollmacht erstreckt sich auch auf die Vornahme einseitiger Rechtsgeschäfte nach 174 BGB insbesondere auf die Anmahnung rückständiger Mieten und Umlagen. Die Immobilienverwalterin ist befugt, Mieten, Nebenkosten oder sonstige Nutzungsentgelte im eigenen Namen für Rechnung des Eigentümers geltend zu machen. Sie kann sich bei Rechtsstreitigkeiten nach vorheriger Rücksprache mit dem Eigentümer durch Anwälte vertreten lassen. Die Immobilienverwalterin ist berechtigt, Einblick in alle, das Verwaltungsobjekt betreffenden Akten, insbesondere in das Grundbuch zu nehmen. Die Immobilienverwalterin kann geeigneten Dritten Verwaltungsaufgaben, die sich aus dem Verwaltervertrag ergeben, übertragen bzw. Untervollmachten erteilen. Ihre Haftung für die Erfüllung des Verwaltervertrages wird jedoch hiervon nicht berührt. Diese Vollmacht ist bei Beendigung des Verwaltervertrages unverzüglich dem Eigentümer zurückzugeben. Hannover,.....

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