IHRE PERSÖNLICHE CHECKLISTE. Arbeitnehmerveranlagung AK Infoservice 1

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1 IHRE PERSÖNLICHE CHECKLISTE Arbeitnehmerveranlagung 2011 AK Infoservice 1

2 Impressum: Herausgeber, Medieninhaber und Redaktion: Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg 5020 Salzburg, Markus-Sittikus-Straße 10 2 AK Infoservice

3 ALLGEMEINES ZUR VERANLAGUNG Was anfangs noch kompliziert klingt, ist in Wirklichkeit ganz einfach. Diese Checkliste führt Sie Schritt für Schritt durch Ihre ArbeitnehmerInnenveranlagung. Doch die erste Frage, die sich stellt, lautet: 1. Macht eine ArbeitnehmerInnenveranlagung...Sinn für Sie? Die ArbeitnehmerInnenveranlagung ist dann sinnvoll, wenn Sie 2011 außergewöhnliche Belastungen, Sonderausgaben und Werbungskosten tätigen mussten. Aber auch wenn Sie allein verdienend, allein erziehend oder un ter halt zahlend waren, sollten Sie unbedingt weiter lesen. Dasselbe gilt, falls Sie die Auszahlung der so genannten Negativsteuer anstreben. Negativsteuer (nur aktive DienstnehmerInnen) Falls Ihr hreseinkommen 2011 weniger als Euro betragen hat, werden Ihnen 10 Prozent der entrichteten Sozialversicherungsbeiträge, maxi mal jedoch 110 Euro, als Negativsteuer ausgezahlt. Erhöhte Negativsteuer für Pendler Falls Ihr hreseinkommen 2011 weniger als Euro betragen hat und Ihnen für mindestens 1 Mo nat ein Pendlerpauschale zugestand ist, werden Ihnen 15 Prozent der entrichteten Sozialversicherungsbeiträge, maximal jedoch 251 Euro, als Negativsteuer ausbezahlt. Wann steht eine Pendlerpauschale zu? Sie pendeln mindestens 11 Mal im jeweiligen Monat an Ihren Arbeitsplatz und Ihr Arbeitsplatz ist mindestens 2 km von zuhause entfernt und es verkehren keine öffentlichen Verkehrsmittel auf mindestens der halben Strecke. Oder Sie pendeln mindestens 11 Mal im jeweiligen Monat an Ihren Arbeitsplatz und Ihr Arbeitsplatz ist mindestens 20 km von zuhause entfernt und es verkehren öffentliche Verkehrsmittel auf mindestens der halben Strecke. AK Infoservice 3

4 2. Oder müssen Sie vielleicht sogar eine ArbeitnehmerInnenveranlagung durchführen? Dies ist z. B. der Fall, wenn Sie 2011 gleichzeitig zwei Bezüge (Pensionen, Löhne, etc.) erhalten haben (auch nur über kurze Zeit), falls Sie Bezüge von der Ge biets krankenkasse (z. B. Krankengeld) oder dem Insolvenz-Entgelt-Fonds er hal ten haben, falls eine unrichtige Erklärung oder Meldung betreffend Penderpauschale abgegeben wurde oder wenn Sie einen Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag geltend gemacht ha ben, der Ihnen aber nicht zustand. Ebenfalls zur Arbeit nehmer- Innenveran lagung verpflichtet sind Sie, wenn Sie für 2011 einen Freibetragsbescheid beim Arbeitgeber abgegeben haben. Wenn Sie sich zu einer Arbeitnehmer Innenveranlagung entschließen, gehen Sie bitte folgendermaßen vor: 1. Fordern Sie Ihre Finanz-Online-Zugangsdaten an. Finanz-Online-Zugangsdaten ( Zugangscode ) Die Finanz-Online-Zugangsdaten sind streng vertrauliche Daten und müssen beim Finanzamt beantragt werden. BEACHTEN SIE: Falls Sie die Finanz-Online-Zugangsdaten schriftlich oder per beantragen, werden Ihnen diese mittels RSa-Brief innerhalb einiger Tage zugeschickt. Bei persönlicher Vorsprache beim Finanzamt erhalten Sie die Finanz-Online-Zugangsdaten sofort. Für die Durchführung der ArbeitnehmerInnenveranlagung sind die Finanz-Online-Zugangsdaten unbedingt erforderlich. Deshalb bringen Sie bitte die Finanz- Online-Zugangdaten unbedingt zu Ih rem persönlichen Beratungsgespräch mit. 4 AK Infoservice

5 2. Füllen Sie diese Checkliste aus. Achtung: Die Checkliste behandelt die wichtigsten und häufigsten Abschreibungsmöglichkeiten, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sollten Sie daher andere, hier nicht genannte, absetzbare Aufwendungen haben, führen Sie diese bitte bei der Beantragung an. 3. Sammeln Sie alle notwendigen Nachweise und Belege. Wenn nicht anders erwähnt, sind für jeden Abschreibungspunkt als Nachweis Zahlungsbelege UND Rechnungen notwendig. 4. Nehmen Sie die vollständigen Unterlagen samt den FinanzOnline-Zugangsdaten zum Be ra tungsgespräch mit, denn Steuerabsetzposten können nur dann berücksichtigt werden, wenn Sie die entsprechenden Belege und Nachweise vorlegen können. Achtung: Diese Belege müssen 7 hre lang aufbewahrt werden, damit sie auf Anforderung dem Finanzamt vorgewiesen werden können! Alle im Folgenden erwähnten Formulare sind direkt beim Finanzamt erhältlich oder über die Homepages des Bundesministerium für Finanzen ( und der Arbeiterkammer Salzburg ( abrufbar. AK Infoservice 5

6 I.a) ABSETZBETRÄGE UND MEHRKINDZUSCHLAG Sind Sie allein verdienend? Regelung Kalenderjahr 2011: AlleinverdienerIn ist, wer mehr als 6 Monate im Kalenderjahr in einer Ehe oder Partnerschaft lebt und für mindestens ein Kind mehr als 6 Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezieht. Ihr/e PartnerIn darf Einkünfte von höchstens Euro jährlich beziehen. Bis zum Kalenderjahr 2010 erhalten Sie den Alleinverdienerabsetzbetrag auch ohne Bezug von Familienbeihilfe, wenn Sie mehr als 6 Monate im Kalenderjahr in einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft gelebt haben und Ihr/e PartnerIn nicht mehr als Euro verdient hat. Zur korrekten Kontrolle des Grenzbetrages bringen Sie bitte die Zugangsdaten Ihres/r Partners/in mit zum Termin. Erziehen Sie Ihr(e) Kind(er) alleine? AlleinerzieherIn ist, wer mehr als 6 Monate im Kalenderjahr nicht in einer Partnerschaft lebt und mindestens 7 Monate im Kalenderjahr für ein Kind Familienbeihilfe bezieht. Zahlen Sie Unterhalt? Wenn Sie Kinder haben, die nicht in Ihrem Haushalt leben, für die Sie aber Unterhalt bezahlen, haben Sie Anspruch auf einen Unterhaltsabsetzbetrag von 350,40 Euro für das erste Kind/hr 525,60 Euro für das zweite Kind/hr 700,80 Euro für jedes weitere Kind/hr Allerdings müssen Sie die Zahlungen belegen können. 6 AK Infoservice

7 Arbeiten Sie im Ausland? Allen ArbeitnehmerInnen, die in Österreich wohnen, aber im Ausland arbeiten, steht ein Grenzgängerabsetzbetrag von 54 Euro pro Kalenderjahr zu. Einzige Bedingung ist, dass Sie in der Regel an jedem Arbeitstag zu Ihrem Arbeitsplatz pendeln. Haben Sie mehrere Kinder? Für das dritte und jedes weitere Kind, für das Sie Familienbeihilfe beziehen, steht Ihnen ein Mehrkindzuschlag von 240 Euro pro hr zu, wenn Ihr Familieneinkommen 2011 nicht höher als Euro* war. I.b) KINDERFREIBETRAG (NEU AB 2009) Haben Sie 2011 für Kinder mindestens 7 Monate Familienbeihilfe bezogen bzw. Unterhalt geleistet? Für Kinder, für die mindestens 7 Monate im Kalenderjahr die Familienbeihilfe bezogen wurde, kann pro Kind ein Freibetrag von 220 Euro jährlich geltend gemacht werden. Machen beide Elternteile (beide (Ehe-)Partner oder der Alleinerziehende und der Unterhaltspflichtige (sofern dieser mehr als 6 Monate den vollen Unterhalt geleistet hat) den Freibetrag geltend, dann stehen jeweils 132 Euro jährlich zu. Der Kinderfreibetrag mindert die Bemessungsgrundlage. * Wert bei Drucklegung. Stand: November 2011 AK Infoservice 7

8 II. SONDERAUSGABEN Zu den Sonderausgaben gehören unter anderem all jene Kosten, die durch Personenversicherungen, Bau, Renovierung oder Spenden verursacht wurden. 1. Sonderausgaben mit Höchstgrenze und Viertelung Sonderausgaben mit Höchstgrenze und Viertelung (nur anzugeben, wenn der Betrag 240 Euro übersteigt) können Sie geltend machen, wenn Sie 2011 Ausgaben hatten für: Personenversicherungen Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung Für diese Sonderausgaben können Sie insgesamt maximal geltend machen: Euro, wenn Ihnen kein Alleinverdienerbzw. Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht Euro, wenn Ihnen ein Alleinverdienerbzw. Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht. Zusätzlich Euro, wenn Sie für mind. 3 Kinder einen Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag beziehen. Sind Sie, Ihr/e EhepartnerIn und Ihre Kinder versichert? Und wenn ja, welche Versicherungen haben Sie? Beiträge für folgende Personenversicherungen sind absetzbar: Lebensversicherungen (reine Ablebens versicherungen oder lebenslange Rente) freiwillige Kranken- und Unfallversicherungen, Insassenunfallversicherung freiwillige Witwen-, Waisen-, Versorgungsund Sterbekassen Pensionskassen- und versicherungen freiwillige Höherversicherung im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung 8 AK Infoservice

9 Es besteht die Möglichkeit, Einmalzahlungen auf zehn hre aufgeteilt abzusetzen. Sie können auch die Personenversicherungen von PartnerIn und Kindern absetzen. Dafür benötigen Sie eine Bestätigung der Versicherung. Haben Sie gebaut? Kosten, die durch Wohnraumschaffung entstanden sind, können als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Zum Beispiel: Kosten für Planung, Bau, Grundbeschaffung, Anwalts- und Notariatskosten oder achtjährig gebundene Beiträge zur Schaffung von Wohnraum an be günstigte Bauträger wie gemeinnützige Bau-, Wohnungs-, Siedlungsvereinigungen oder Gebietskörperschaften. Auch hier können Sie die entsprechenden Kosten vom Ehepartner absetzen. Als Nachweis werden benötigt: Kaufvertrag und Zahlungsbestätigungen, Bauplan, Baubewilligung, Rechnungen über Bauaufwendungen, die Bestätigung der Wohnbauvereinigung und eine Auflistung der Kosten. Dafür können Sie das Formular L 75 (erhältlich z. B. als Down load) verwenden. Haben Sie renoviert? Dann können Sie die entstandenen Kosten absetzen, wenn die Arbeiten von befugten Unternehmern durchgeführt wurden. Wie beispielsweise der Austausch von Fenstern samt Rahmen, eine neue Eingangstür oder der erstmalige Einbau von Badezimmern und Toiletten. Auch Maßnahmen zur Verminderung des Energieverbrauchs, wie eine neue Heizung oder Wärmedämmung usw. können geltend gemacht werden. Als Nachweis werden die Rechnungen sowie eine Kostenauflistung (eventuell auf Formular L 75) benötigt. Reine Materialrechnungen oder laufende Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten wie Ausmalen und dergleichen sind nicht steuerlich begünstigt. AK Infoservice 9

10 Zahlen Sie ein Darlehen für Wohn - raumschaffung bzw. -sanierung zurück? Falls Sie für ein Bauvorhaben oder eine Renovierung ein Darlehen aufgenommen haben, können Sie die Rückzahlungen inkl. Zinsen absetzen. Auch die Annui tätenrück zahlungen, die mit Betriebskosten verrechnet werden, sind absetzbar. Wie auch bei den vorangehenden Punkten können Sie die entsprechenden Kosten für den Partner geltend machen. 2. Sonderausgaben mit Höchstgrenze Haben Sie 2011 etwas gespendet? Folgende Spenden können bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend gemacht werden: Zuwendungen an begünstigte Spendenempfänger wie Universitäten, Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen und Museen, ab 1. Jänner 2009 auch Spenden an Empfänger, welche mildtätige Zwecke verfolgen (laut Liste des Bundesministeriums für Finanzen, siehe www. bmf.gv.at/steuern/fachinformation/einkommensteuer/ absetzbarkeitvonspenden) gelten als absetzbare Spende. Die Spende darf einen Höchstbeitrag von 10 Prozent Ihres Vorjahreseinkommens nicht überschreiten und muss vom Spendenempfänger bestätigt werden. Auch den Kirchenbeitrag für gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften können Sie auch für Ihre/n EhepartnerIn bis zu 200 Euro (ab 1. Jänner 2009) geltend machen. Zahlungsbelege nicht vergessen! 10 AK Infoservice

11 ARBEITNEHMERVERANLAGUNG 2011 Beleg-Checkliste für Steuererklärung L1 und L1k WICHTIG Ohne Belege und Nachweise ist keine Berücksichtigung als Steuerabsetzposten möglich. Bitte sämtliche geforderte Belege und Nachweise zum Beratungsgespräch mitnehmen. Diese Belege sind 7 hre lang aufzubewahren und müssen über Aufforderung dem Finanzamt vorgelegt werden. AK Checkliste AK Infoservice - Beilage 1

12 Art der Ausgabe Welche Belege Beleg, Nachweis vorhanden ü Alleinverdienerabsetzbetrag (von Seite 6) Bestätigung des Spendenempfängers Alleinverdienerabsetzbetrag Zugangsdaten PartnerIn Unterhaltsabsetzbetrag (von Seite 6) Alimente, Unterhalt für Kinder Empfangsbestätigung der Zahlungen von der/vom Erziehungsberechtigten Sonderausgaben (von Seite 8 bis 11) Personenversicherungen Wohnraumschaffung Wohnraumsanierung Darlehensrückzahlungen für Wohnraumschaffung oder -sanierung Bestätigung der Versicherung Kaufvertrag und Zahlungsbestätigungen, Bauplan, Baubewilligung, Rechnungen über Bauaufwendungen, Bestätigung der Wohnbauvereinigung, Auflistung der Kosten auf Beilage, eventuell Formular L 73, 75 verwenden Rechnung des befugten Unternehmers, Auflistung der Kosten auf Beilage, eventuell Formular L 75 verwenden Darlehensvertrag, Zahlungsbelege bzw. Bestätigung der Wohnbauvereinigung Spenden Kirchenbeitrag Zahlungsbelege Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten Freiwillige Weiterversicherung Renten und dauernde Lasten Steuerberater Bescheid und Zahlungsbelege Bescheid und Zahlungsbelege Bescheid und Zahlungsbelege Honorarnote und Zahlungsbelege 2 AK Checkliste Infoservice - Beilage

13 Werbungskosten (von Seite 12 bis 14) Arbeitsmittel, Werkzeuge, Berufskleidung, Fachliteratur,... Betriebsratsumlage Aus- und Fortbildung, Umschulung Rechnungen und Zahlungsbelege Zahlungsbestätigung der Firma oder des Betriebsrates Teilnahmebestätigungen und Zahlungsbelege, Kursprogramm, eventuell Fahrtenbuch, bei Bedarf Zusammenstellung auf Liste Familienheimfahrt, doppelte Haushaltsführung Rechnungen über Miet- und Betriebskosten oder Hotelzimmer, Reisekosten oder Fahrtenbuch Reisekosten für Dienstreisen, berufliche Reisen Fahrtenbuch, Reiseaufzeichnungen (Datum, Uhrzeiten, Zweck und evtl. Namen, Route) und Zahlungsbelege berufsbedingte Übersiedlungskosten Gewerkschaftsbeitrag Rechnung und Zahlungsbeleg Zahlungsbestätigung Pendlerpauschale Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung siehe Seite 1 - eventuell Antragsformular L 34 ausfüllen Vorschreibung und Zahlungsbelege Werbungskostenpauschalen für Berufsgruppen Bestätigung des Arbeitgebers über die Ausübung dieser Tätigkeit AK Checkliste AK Infoservice - Beilage 3

14 Außergewöhnliche Belastungen (von Seite 15 bis 19) Krankheitskosten, Kurkosten, Spitalskosten, Heilbehelfe, Fahrtkosten Pflegeheimkosten (ohne Erwerbsminderung) Kinderbetreuungskosten Begräbnis, Grabmal Beseitigung von Katastrophenschäden Rechnungen oder Honorarnoten und Zahlungsbelege, Kostenersatzabrechnung durch die Krankenkasse, bei Kuren auch ärztliche Bestätigung über die medizinische Notwendigkeit Nachweis Pflegebedürftigkeit, Be scheid über Pflegegeld, wenn Zahlung von Pensionsversicherungsanstalt auch Bescheid von PVA Rechnung und Zahlungsbeleg Kopie der Einantwortungsurkunde oder Verlassenschaftsabhandlung, Zahlungsbelege, Versicherungsersatz Rechnungen und Zahlungsbelege, Belege über Schadensersatzzahlungen und Spenden, Protokolle von Schadensgutachten Krankheitskosten bei Erwerbsminderung Diätverpflegung Fahrtkosten bei Gehbehinderung Mehraufwendung für behinderte Kinder amtliche Bescheinigung der Erwerbsminderung (Bundessozialamt), Bescheid Pflegegeld, Rechnungen und Zahlungsbelege, Belege über Kostenersätze, eventuell Sozialversicherungsnummer für Ehegatten. Bei Bedarf auf Liste zusammenfassen Bundessozialamt amtsärztliche Bestätigung oder Ausweis 29b StVO amtliche Bescheinigung der Erwerbsminderung (Bundessozialamt), Bescheid Pflegegeld, Rechnungen und Zahlungsbelege, Belege über Kostenersätze. Bei Bedarf auf Liste zusammenfassen. 4 AK Checkliste Infoservice - Beilage

15 3. Sonderausgaben ohne Höchstgrenze Haben Sie Pensionsversicherungszeiten nachgekauft? Den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten zur Anrechnung an die Pensionsversicherungszeit können Sie in voller Höhe absetzen. Als Bestätigung werden der Bescheid und die Zahlungsbelege verlangt. Sind Sie freiwillig weiterversichert? Eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung können Sie unter Vorlage des Bescheides und der Zahlungsbelege steuerlich absetzen. Zahlen Sie Renten? Renten und dauernde Lasten wie Kaufpreisrenten, aber nicht Unterhaltsrenten, können Sie bei Ihrer Arbeitnehmerveranlagung geltend machen. Als Bestätigung gelten der Bescheid und die Zahlungsbelege. Haben Sie einen Steuerberater? Kosten für einen berufsrechtlich befugten Wirtschaftstreuhänder können Sie unter Nachweis der Honorarnoten und Zahlungsbelege geltend machen. AK Infoservice 11

16 III. WERBUNGSKOSTEN Als Werbungskosten gelten Kosten, die im Zusam menhang mit Ihrer eigenen Erwerbstätigkeit stehen. Wenn nichts anderes verlangt wird, benötigen Sie als Nachweise ordnungsgemäße Rechnungen UND Zahlungsbelege. 1. Werbungskosten mit Anrechnung auf das...werbungskostenpauschale Bei der laufenden Abrechnung der Bezüge wird bereits ein Betrag von 132 Euro als Werbungskostenpauschale berück sichtigt. Deshalb sollten Sie Werbungskosten nur angeben, wenn deren Gesamtsumme 132 Euro übersteigt. Haben Sie Arbeitsmittel oder dergleichen eingekauft? Absetzbar sind Arbeitsmaterialen, die Sie zur Ausübung Ihres Berufes benötigen und die Sie selbst bezahlt haben. Dazu zählen: Arbeitsmittel und Werkzeuge: z. B. Aktenkoffer, Computer, Büromaterial Berufskleidung: z. B. Arbeitsmantel, Uniform, Schutzhelm Fachliteratur (nur in Zusammenhang mit der konkreten beruflichen Tätigkeit) Auch die Betriebsratsumlage, mit Bestätigung der Firma, können Sie absetzen. Haben Sie 2011 Weiterbildungs- oder Umschulungskurse besucht? Geltend machen können Sie Aus- und Fortbildungen in Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit, z. B. kaufmännische und bürotechnische Kurse (EDV, Telefonie, Buchhaltung), Fachhochschulen oder Meisterprüfungen. Es können auch Umschulungskosten geltend ge macht werden. Absetzbar sind alle Kosten, die damit in Zu sammenhang stehen, wie Kurskosten, Fahrtkosten, Lehrmaterial usw. Als Nachweis benötigen Sie das Kurs programm, die Teilnahmebestätigungen und die Zahlungsbelege, bei Bedarf zusammengestellt auf einer Liste. 12 AK Infoservice

17 Wohnen Sie arbeitsbedingt nicht zu Hause? Wenn Sie auf Grund Ihrer Arbeitsstelle getrennt von Ihrer Familie leben und für Heimfahrten eine Distanz von mindestens 120 Kilometern zurücklegen müssen, können Sie die Miet- und Betriebskosten am Dienstort sowie die Kosten für die Heimfahrt (bei Ehepaaren einmal wöchentlich, bei Alleinstehenden einmal monatlich) bis maximal Euro unter be stimm ten Voraussetzungen abschreiben. Sind sie oft beruflich unterwegs? Wenn Ihr Dienstgeber Ihre Reisekosten gar nicht oder nur teilweise rückerstattet, können Sie das Kilometergeld, die Tages- und Nächtigungsgelder absetzen. Nötiger Nachweis: Fahrtenbuch, Reiseaufzeichnungen (Da tum, Uhrzeiten, Zweck und evtl. Namen, Route) und Zahlungsbelege. Mussten Sie berufsbedingt umziehen? Übersiedlungskosten aus beruflichen Gründen (z. B. Firmenwechsel oder Versetzung) können Sie bei Ihrer Ar beit nehmerinnenveranlagung geltend machen. Absetzbar sind in diesem Fall beispielsweise Inserate, Vermittlungsprovisionen und Umzugskosten. 2. Werbungskosten ohne Anrechnung auf das Werbekostenpauschale Bei Ihrer ArbeitnehmerInnenveranlagung werden Gewerk schafts beiträge, das Pendlerpauschale sowie der rück bezahlte Arbeitslohn be rücksichtigt, wenn Ihr Arbeitgeber das noch nicht getan hat. Wollen Sie im Rahmen Ihres Antrages eine Pendlerpauschale beantragen, bringen Sie eventuell das ausgefüllte Formular L 34 mit zu Ihrem Termin. AK Infoservice 13

18 Es besteht die Möglichkeit, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, wie solche auf Grund geringfügiger Beschäf tigung oder Zusatzbeiträge für mitversicherte Angehörige, geltend zu machen. Als Nachweis werden Vorschreibung und Zahlungsbelege verlangt. 3. Werbungskostenpauschalen für bestimmte Berufsgruppen Gehören Sie einer der folgenden Berufsgruppen an, können Sie statt der tatsächlichen Werbungskosten eine Werbungskostenpauschale geltend machen: Bühnenangehörige (SchauspielerInnen, RegisseurInnen, ) BürgermeisterInnen, Stadt-, Gemeinde-, Wr. BezirksrätInnen FörsterInnen, BerufsjägerInnen, ForstarbeiterInnen HausbesorgerInnen (Dienstverhältnis-Beginn vor ) HeimarbeiterInnen JournalistInnen, Freischaffende MusikerInnen, ArtistInnen VertreterInnen Falls für Sie weitere berufliche Ausgaben entstanden sind, bringen Sie bitte die entsprechenden Belege mit zum Beratungsgespräch. 14 AK Infoservice

19 IV. AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNGEN 1. Außergewöhnliche Belastungen mit Berücksichtigung des Selbstbehaltes Diese außergewöhnlichen Belastungen werden erst berücksichtigt, wenn ein gewisser Selbstbehalt (ungefähr ein Bruttomonatseinkommen) überstiegen wird. Dieser beträgt je nach Einkommenshöhe 6-12 % des hreseinkommens. Waren Sie 2011 krank? Abgesetzt werden können Krankheitskosten, Ambulanzgebühren, Kurkosten, Spitalskosten und Heilbehelfe. Dazu zählen beispielsweise: Prothesen, Zahnspangen oder Seh- und Hörhilfen. Der Kostenersatz durch die Krankenkasse wird vom Freibetrag abgezogen. Leben Sie, Ihr Partner oder ein Kind im Pflegeheim? Sie können Pflegeheimkosten im Sinne von Unterbringung und Verpflegung geltend machen, sowohl für sich selbst als auch für Ihren Partner und Ihre Kinder. Von diesen Kosten sind öffentliche Zuschüsse (z. B. Pflegegeld, Blindenzulage, etc.) und eventuell eine Haushaltsersparnis abzuziehen. Als Nach weis werden verlangt: der Pflegegeldbescheid, der Nach weis der Pflegebedürftigkeit und bei Zahlungen der Pensionsversicherungsanstalt der entsprechende Bescheid. Wer betreut Ihre Kinder? (Regelung bis 2008) Für Alleinerziehende, die ihre Kinder tagsüber im Kindergarten, bei einer Tagesmutter oder im Hort untergebracht haben, sind die dafür anfallenden Kosten absetzbar. Unter der Voraussetzung, dass sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind, ihre Kinder selbst zu betreuen. In Aus nahmefällen gilt dies auch für Ehepaare und Le bensgemeinschaften. (Regelung ab 2009 siehe Seite 17.) AK Infoservice 15

20 Hatten Sie 2011 einen Todesfall in Ihrer Familie? Die Kosten für ein Begräbnis oder ein Grabdenkmal sind bis zu einer Höhe von jeweils max Euro absetzbar, sollten sie nicht durch einen Nachlass ge deckt sein. Als Nachweis benötigen Sie eine Kopie der Einantwortungsurkunde bzw. der Verlassenschaftsab hand lung, die Zahlungsbelege und den Versicherungs ersatz. 2. Außergewöhnliche Belastungen ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes Waren Sie von einer Naturkatastrophe betroffen? Absetzbar sind: Kosten der Aufräumungsarbeiten Kosten der Reparatur von beschädigten Wirtschaftsgütern (Haus, Auto, etc.) Kosten der Wiederbeschaffung von zerstörten Wirtschaftsgütern auch in Form von Dahrlehensrückzahlungen (inkl. Zinsen) Davon müssen der Schadenersatz von Versicherungen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln und sonstigen Unterstützungsfonds abgezogen werden. Nicht absetzbar sind die eigene Arbeit oder der Einsatz von unbezahlten Helfern. Als Nachweis gelten Rechnungen und Zahlungsbelege sowie Protokolle von Schadensgutachten. Wo geht Ihr Kind zur Schule? Besucht Ihr Kind eine Ausbildungsstätte, die mehr als 80 km vom Wohnort entfernt ist, oder beträgt die Fahrzeit zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte mehr als eine Stunde, sind die anfallenden Kosten mit einer Pauschale von 110 Euro pro Monat absetzbar. Wohnt Ihr Kind (Schüler und Lehrlinge) am Ausbildungsort, beispielsweise im Internat, gebührt Ihnen die Pauschale bereits bei einer Entfernung von mindestens 25 km. 16 AK Infoservice

21 Hatten Sie 2011 Kinderbetreuungskosten? Gilt für Kinder, für die mindestens 7 Monate im Kalenderjahr die Familienbeihilfe bezogen wurde und die im Veranlagungsjahr das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Pro Kind und hr können maximal Euro abgesetzt werden. Abzugsfähig sind die unmittelbaren Kosten für die Kinderbetreuung sowie Kosten für Verpflegung und das Bastelgeld. Die Betreuung muss in privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungsinstitutionen erfolgen oder von einer pädagogisch qualifizierten Person durchgeführt werden. Dafür ist eine Mindestausbildung von 8 (Alter ab 22 hre) bzw. 16 (Alter 16 bis 21 hre) Stunden erforderlich (www. bmwfj.gv.at). Als Nachweis wird benötigt: Rechnungen bzw. Zahlungsbelege mit nachfolgenden Angaben: Name und Sozialversicherungsnummer des Kindes, Zeitraum der Kinderbetreuung, bei Kinderbetreuungseinrichtungen Name und Anschrift, bei privaten Einrichtungen Hinweis auf die Bewilligung zur Führung der Einrichtung, bei pädagogisch qualifizierten Personen Name, Adresse, Sozialversicherungsnummer und Vorliegen der konkreten Qualifikationen durch Beilage einer Kopie des entsprechenden Zeugnisses (z. B. Kursbestätigungen). 3. Aufwendungen bei körperlicher oder geistiger Behinderung Liegen körperliche oder geistige Behinderungen vor? Kosten, die durch eine mind. 25%ige Erwerbsminderung durch eine Behinderung entstehen, sind absetzbar. Sowohl für Sie, als auch für Ihren Ehepartner (bei Alleinverdienern). Ab der Veranlagung 2011 können diese Aufwendungen auch ohne Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag geltend gemacht werden, wenn Ihr/e ParnterIn Einkünfte von höchstens Euro jährlich erzielt. Gemeint sind insbesondere Kosten durch die Heilbehandlung, wie: Arzt-, Therapie-, Medikamenten- und Kur kosten, Krankenhaus- und Pflegeheimaufenthalte und AK Infoservice 17

22 die dazugehörigen Fahrtkosten. Wenn Sie kein Pflegegeld beziehen, stehen wahlwei se statt der tatsächlichen Kosten auch folgende Pauschal sätze pro hr zu: Erwerbsminderung Pauschalsatz 25 % - 34 % 75 Euro 35 % - 44 % 99 Euro 45 % - 54 % 243 Euro 55 % - 64 % 294 Euro 65 % - 74 % 363 Euro 75 % - 84 % 435 Euro 85 % - 94 % 507 Euro ab 95 % 726 Euro Zusätzlich können abgesetzt werden: Nicht regelmäßig anfallende Hilfsmittel wie Rollstuhl, Hörgerät oder Blindenhilfsmittel, Heilbehandlung Diätkosten (zusätzliche Pauschale siehe unten) Fahrtkosten bei Gehbehinderung (siehe Seite 19) Als Nachweis werden benötigt: Amtliche Bescheinigung der Erwerbsminderung vom Bundessozialamt, Gesundheitsamt, Amtsarzt oder der Pensionsauszahlungsstelle. Ein Pflegegeldbescheid, Rechnungen und Zahlungsbelege sowie Belege über Kostenersätze. Fallen die Kosten für den Ehepartner an, wird dessen Sozialversicherungsnummer benötigt. Bitte fassen Sie die Nachweise bei Bedarf auf einer Liste zusammen. Müssen Sie Diät halten? Für Kosten, die für Diätverpflegung laut ärztlicher Verordnung anfallen, sind folgende Pauschalen absetzbar: Krankheit Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids Gallen-, Leber-, Nierenleiden Magen-, Darm- und innere Krankheiten Pauschalsatz pro Monat 70 Euro 51 Euro 42 Euro 18 AK Infoservice

23 Leiden Sie an einer Gehbehinderung? Zusätzlich anfallende Kosten auf Grund einer mind. 50%igen Gehbehinderung sind absetzbar. Wenn Sie mit Ihrem eigenen KFZ fahren, erhalten Sie einen Pauschalbetrag von 190 Euro pro Monat. Dazu benötigen Sie z. B. einen Ausweis gem. 29 b der Straßenverkehrsordnung. Sie können aber auch Taxifahrten laut Beleg bis max. 190 Euro pro Monat geltend machen. Voraussetzung ist eine mind. 50%ige Behinderung. Beides zusammen kann allerdings nicht anerkannt werden. Leidet Ihr Kind an einer Behinderung? Insbesondere Kosten der Heilbehandlung, die durch eine Behinderung Ihres Kindes verursacht werden, sind absetzbar: Arzt-, Therapie-, Medikamenten- und Kurkosten inkl. da zugehöriger Fahrtkosten, aber auch das Schulgeld für Sonderschulen oder Behindertenwerkstätten und Pflegeheimkosten finden Beachtung. Sollten Sie Pflegegeld beziehen, muss dieses vom absetzbaren Betrag abgezogen werden. Beziehen Sie kein Pflegegeld, stehen wahlweise statt der tatsächlichen Kosten folgende Pauschalsätze pro hr zu: Grad der Behinderung Pauschalsatz 25 % - 34 % 75 Euro 35 % - 44 % 99 Euro 45 % - 49 % 243 Euro Ab 50 % Behinderung steht Ihnen neben der erhöhten Familienbeihilfe auch ein monatlicher Freibetrag in der Höhe von 262 Euro zu. Absetzbare Diätkosten: Siehe Seite 18. Absetzbar sind auch nicht regelmäßig anfallende Hilfsmittel wie Rollstuhl, Hörgerät oder Blindenhilfsmittel. Als Nachweis werden benötigt: Amtliche Bescheinigung der Erwerbsminderung vom Bun dessozialamt, Gesundheitsamt, Amtsarzt oder der Pensionsauszahlungsstelle. Außerdem ein Pflegegeld bescheid, Rechnungen und Zahlungsbelege und Belege über Kostenersätze sowie die Sozialversicherungsnummer des Kindes. Bitte fassen Sie die Honorarnoten bei Bedarf auf einer Liste zusammen. AK Infoservice 19

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