Verordnung über die Präferenz-Zollansätze zugunsten der Entwicklungsländer

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1 Verordnung über die Präferenz-Zollansätze zugunsten der Entwicklungsländer (Zollpräferenzenverordnung) Änderung vom 27. Juni 2001 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Zollpräferenzenverordnung vom 29. Januar wird wie folgt geändert: Art. 1 Abs. 2 und 3 2 Den ärmsten Entwicklungsländern nach Anhang 2 Teil 2 (PMA) werden ab 1. Januar 2002 die in Anhang 3 aufgeführten Zollpräferenzen gewährt. Sind die in Anhang 1 aufgeführten Zollpräferenzen für eine bestimmte Tarifnummer höher als die in Anhang 3 aufgeführten, so bleibt für die betreffende Tarifnummer die bisherige Präferenz bestehen. 3 Spätestens am 1. April 2004 sind für die PMA zusätzliche Zollreduktionen vorzusehen. Art. 5a Delegation der Anrufung der Schutzklausel 1 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann für die Agrarprodukte der Zolltarifkapitel 1, 2, 4 8, und während höchstens drei Monaten die in Artikel 2 Absatz 2 des Zollpräferenzenbeschlusses vom 9. Oktober vorgesehenen Massnahmen treffen. Es wägt dabei die Bedürfnisse der schweizerischen Landwirtschaft und die aussenwirtschaftspolitischen Interessen gegeneinander ab. 2 Für die Beurteilung einer Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Interessen legen das Bundesamt für Landwirtschaft und das Staatssekretariat für Wirtschaft gemeinsam Kriterien fest. 3 Werden die Zollpräferenzen nach Absatz 1 ausgesetzt, so gilt für die Dauer der Aussetzung in den betreffenden Tariflinien für alle PMA der Zollansatz, der für die in Anhang 2 Teil 1 aufgeführten Entwicklungsländer gilt. 4 Der Bundesrat legt der Bundesversammlung im Rahmen des zolltarifarischen Berichtes Rechenschaft über die nach Absatz 1 getroffenen Massnahmen ab. 1 SR SR

2 Art. 6 Abs. 2 2 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann für ein begünstigtes Land, welches die in der Ursprungsregelnverordnung vom 17. April 1996 vorgesehene Verwaltungszusammenarbeit bei der Kontrolle der Ursprungszeugnisse oder bei der Bekämpfung betrügerischer Praktiken nicht gewährt, sämtliche Zollpräferenzen aussetzen. II Diese Verordnung erhält einen zusätzlichen Anhang 3 gemäss Beilage. III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. 27. Juni 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz 2388

3 Teil 1: Zusätzliche Präferenzen für PMA im Agrarbereich ab 1. Januar 2002 Anhang 3 (Art. 1 Abs. 2) Produkt Zolltarifkapitel Konzession für PMA ab lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs 1 10% Zollreduktion gegenüber Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte 2 10% Zollreduktion gegenüber Fische, Krebstiere, Weichtiere und 3 zollfrei andere wirbellose Wassertiere Milch und Milchprodukte 4.01 bis % Zollreduktion gegenüber Vogeleier 4.07 / % Zollreduktion gegenüber (natürlicher Honig und andere 4.09 / 4.10 zollfrei geniessbare Waren tierischen Ursprungs) andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen 5 10% Zollreduktion gegenüber lebende Pflanzen und Schnittblumen 6 50% Zollreduktion gegenüber Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen zu Ernährungszwecken geniessbare Früchte, Schalen von Zitrusfrüchten oder Melonen 7 50% Zollreduktion gegenüber *; ausser Futtermittel gemäss 8 50% Zollreduktion gegenüber *; ausser Futtermittel gemäss (Kaffee, Tee, Mate, Gewürze) 9 zollfrei Getreide 10 10% Zollreduktion gegenüber Müllereierzeugnisse, Malz, Stärke, Inulin, Kleber von Weizen 11 10% Zollreduktion gegenüber Ölsaaten und ölhaltige Früchte, verschiedene Samen und Früchte, Pflanzen zum Gewerbe- und Heilgebrauch (Gummis, Harze und andere Pflanzensäfte und -auszüge) Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs 12 10% Zollreduktion gegenüber 13 zollfrei tierische Öle und Fette bis 15.06, ( bis 10 99) pflanzliche Öle und Fette bis 15.15, ( bis 20 99) 14 50% Zollreduktion gegenüber 50% Zollreduktion gegenüber ; ausser Futtermittel gemäss 10% Zollreduktion gegenüber 2389

4 Produkt Zolltarifkapitel Konzession für PMA ab Zubereitungen von Fleisch (Zubereitungen von Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Tieren) und % Zollreduktion gegenüber bis zollfrei Zucker und Zuckerwaren 17 50% Zollreduktion gegenüber ; ausser Futtermittel gemäss Kakao und Zubereitungen aus Kakao 18 50% Zollreduktion gegenüber Zubereitungen auf der Grundlage von Getreide, Mehl, Stärke und Milch; Backwaren 19 50% Zollreduktion gegenüber Früchte- und Gemüsezubereitungen 20 50% Zollreduktion gegenüber verschiedene Nahrungsmittelzubereitungen 21 50% Zollreduktion gegenüber Getränke, alkoholische Getränke, Essig 22 50% Zollreduktion gegenüber (plus Alkoholsteuer) Rückstände und Abfälle der Nahrungsmittelindustrie 23 50% Zollreduktion gegenüber ; ausser Futtermittel gemäss blauer Liste: 10% Reduktion Tabak 24 50% Zollreduktion gegenüber (plus Tabaksteuer) * Für Tariflinien mit Zollkontingenten wird als Referenzgrösse der Ausserkontingentszollansatz gemäss Generaltarif angewendet. ** Für die Länder Bosnien-Herzegowina und Albanien, die nach Art. 2 der Zollpräferenzenverordnung temporär mit den ärmsten Entwicklungsländern (PMA) gleichgestellt sind, gelten die neu zu gewährenden Konzessionen für die in Anhang 3 Teil 2 aufgeführten Tariflinien nicht. Teil 2: Den PMA gewährte Präferenzen nach Anhang 3 Teil 1, die für Bosnien-Herzegowina und Albanien nicht gültig sind: Produkt Zolltarifkapitel Tarifnummer Kartoffeln 7 Saatkartoffeln Veredlungskartoffeln Speisekartoffeln Halbfabrikate aus Kartoffeln 7 Kartoffeln, gefroren Gemüsemischungen gefroren Trockenkartoffeln

5 Produkt Zolltarifkapitel Tarifnummer tierische Öle und Fette 15 Zucker und Zuckerwaren Für die in Anhang 3 Teil 2 aufgeführten Tarifnummern gelten im Verkehr mit Bosnien-Herzegowina und Albanien weiterhin die vor dem 1. Januar 2002 gültigen Tarife. 2391

6 Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer. 2392

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