Anforderungen gem. WpHG an Dokumentation + Information im Rahmen der Anlageberatung. Anlageberatung

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1 Anforderungen gem. WpHG an Dokumentation + Information im Rahmen der Anlageberatung Geeignetheitserklärung (Gesprächsdokumentation) Geeignetheitsprüfung 1. Finanzielle Verhältnisse: Einkommen, Verpflichtungen, Vermögen, Verlusttragfähigkeit 2. Anlageziele: Anlagedauer, Risikotoleranz, Anlagezweck 3. Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden: - Erfahrungen mit Finanzinstrumenten o. Wertpapierdienstleistungen - Art, Umfang, Häufigkeit von Wertpapiergeschäften - Bildungsstand, Beruf WpHG-Fragen Wesentliche Anlegerinformationen WAI 1. Erbrachte Beratungsleistung und 2. wie diese auf Präferenzen, Anlageziele + die sonstigen Merkmale des Anlegers abgestimmt wurden 3. Überblick über erteilte Ratschläge (Empfehlungen) und 4. Wie diese zum Anleger und seinen persönlichen Umständen und Zielen passen VIWIS GmbH Anlageberatung 1. Ziele und Anlagepolitik 2. Risiko-Ertragsprofil 3. frühere Wertentwicklung 4. Kosten (einmalige und laufende) 5. Weitere Informationen auf 2 DIN-A4- Seiten 1

2 Beratungsprotokoll gem. FinVermV (1/4) Die Finanzanlagenvermittlungsverordnung verpflichtet den Gewerbetreibenden im Rahmen seiner Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler, über jede Anlageberatung unverzüglich nach deren Abschluss und vor Abschluss eines Geschäfts (beispielsweise Depotkontoeröffnung, Kaufauftrag) ein Beratungsprotokoll in Schriftform anzufertigen. Eine Abschrift ist dem Anleger unverzüglich nach Abschluss der Beratung und vor Abschluss eines Geschäfts zur Verfügung zu stellen. Der Anleger kann vom Gewerbetreibenden die Herausgabe einer Abschrift des Protokolls verlangen. Durch eine elektronische Abschrift erfüllt der Gewerbetreibende seine Pflichten nur, wenn sich der Anleger ausdrücklich mit einer elektronischen Abschrift einverstanden erklärt. 2

3 Beratungsprotokoll gem. FinVermV (2/4) In diesem Fall gilt ein 1-wöchiges Rücktrittsrecht: Sofern der Anleger für die Anlageberatung Kommunikationsmittel (z.b. Telefon) wählt, die die Übermittlung des Protokolls vor Abschluss des Geschäfts nicht gestatten, muss der Finanzanlagenvermittler dem Anleger eine Abschrift des Protokolls unverzüglich nach Abschluss des Beratungsgesprächs zusenden. In diesem Fall kann der Geschäftsabschluss auf ausdrücklichen Wunsch des Anlegers vor Erhalt des Protokolls erfolgen, wenn der Finanzanlagenvermittler dem Anleger für den Fall, dass das Protokoll nicht richtig oder nicht vollständig ist, ausdrücklich ein innerhalb einer Woche nach Zugang des Protokolls auszuübendes Rücktrittsrecht einräumt. Der Gewerbetreibende muss auf das Rücktrittsrecht und die Frist hinweisen. Der ausdrückliche Wunsch des Anlegers, das Geschäft auch vor Erhalt des Protokolls abzuschließen, sowie der Hinweis auf das Rücktrittsrecht müssen im Protokoll vermerkt werden. Versäumt der Finanzanlagenvermittler den Hinweis auf das Rücktrittsrecht so bleibt dieses unbefristet bestehen. 3

4 Beratungsprotokoll gem. FinVermV (3/4) Folgende Inhalte müssen vollständig enthalten sein: o Anlass des Beratungsgesprächs o Dauer des Beratungsgesprächs o Die der Anlageberatung zugrunde liegenden Informationen über die persönliche Situation des Kunden einschließlich der nach 16 FinVermV einzuholenden Informationen. Diese sind weitestgehend identisch mit den Verhaltensvorgaben des 31 Wertpapierhandelsgesetzes ("WpHG-Fragen"), die für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (und Anlageberater mit einer Zulassung nach KWG und die der Aufsicht der BaFin unterliegen) gelten. o Finanzanlagen, die Gegenstand der Anlageberatung waren o Vom Anleger geäußerten wesentlichen Anliegen und deren Gewichtung o Alle vom Berater im Verlauf des Beratungsgespräches erteilten Empfehlungen mit den genannten wesentlichen Gründen für diese Empfehlungen 4

5 Beratungsprotokoll gem. FinVermV (4/4) Die Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) schreibt keine Unterschrift durch den Kunden vor. Jedoch ist dem Kunden eine vom Berater unterschriebene Ausfertigung des Beratungsprotokolls auszuhändigen. Das Beratungsprotokoll (teilweise auch bereits Bestandteil des Depoteröffnungsantrages) erfasst die Risikofähigkeit und Risikobereitschaft des Kunden anhand von Fragen, die auf das WpHG zurückgehen. Diese Fragen sind Bestandteil der Informationen über den Kunden um die gesetzlich geforderte Geeignetheitsprüfung im Rahmen der Anlageberatung durchführen zu können. 5

6 Vermögensanlagen / Vermögensanlagen-Informationsblatt Kenntnisnahme des Warnhinweises durch Kundenunterschrift Das Vermögensanlagengesetz schreibt vor, dass die Kenntnisnahme des Warnhinweises* von jedem Anleger vor Vertragsschluss unter Nennung von Ort und Datum durch seine Unterschrift mit Vor- und Familienname auf dem Vermögensanlagen- Informationsblatt zu bestätigen ist. Der Anbieter und der Anleger erhalten je eine Ausfertigung des gezeichneten Vermögensanlagen-Informationsblatts. Werden für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss über eine Vermögensanlage ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet, hat der Anleger die Kenntnisnahme des Warnhinweises in einer der Unterschriftsleistung gleichwertigen Art und Weise zu bestätigen. Eine Bestätigung ist dann gleichwertig, wenn sie vom Anleger durch eigenständige Texteingabe vorgenommen wird, die zweifelsfrei seine Identität erkennen lässt. * Auf der ersten Seite muss das Vermögensanlagen-Informationsblatt folgenden drucktechnisch hervorgehobenen Warnhinweis enthalten: "Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen." 6

7 Geeignetheitsprüfung (WpHG-Fragen) Die in 64 Abs. 3 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) sowie in Artikel der delegierten EU-Verordnung 2017/565 beschriebenen vom Kunden einzuholenden Informationen dokumentieren die Erfahrungen und Kenntnisse sowie finanziellen Verhältnisse und die Anlageziele des Kunden: o Anlageziele: Anlagedauer, Risikotoleranz des Anlegers und Anlagezweck o Finanzielle Verhältnisse des Kunden: Herkunft und Höhe des regelmäßigen Einkommens, Vermögenswerte des Kunden (Barvermögen, Kapitalanlagen und Immobilienvermögen), regelmäßige finanzielle Verpflichtungen, Fähigkeit finanzielle Verluste zu tragen o Kenntnisse und Erfahrungen des Anlegers: Arten von Wertpapieren, mit denen der Anleger vertraut ist; Art, Umfang, Häufigkeit und Zeitraum der zurückliegenden Geschäfte des Kunden mit Finanzinstrumenten und der Bildungsstand und Beruf oder relevante frühere Berufe des Anlegers Ziel ist die Empfehlung eines geeigneten Finanzinstruments anhand der für die Anlageberatung gesetzlich vorgeschriebene Geeignetheitsprüfung: o Entspricht die empfohlene Finanzanlage den Anlagezielen des Anlegers auch hinsichtlich seiner Risikobereitschaft? o Sind die Anlagerisiken für den Anleger seinen Anlagezielen entsprechend finanziell tragbar? o Versteht der Anleger auf Grund seiner Erfahrungen und Kenntnisse die Anlagerisiken? 7

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