In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. a) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 13. Dezember B 4 RA 14/05 R -,

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1 BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 170/06 - des Herrn P... - Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Maria Sabine Augstein, Altes Forsthaus 12, Tutzing - 1. unmittelbar gegen In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde a) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 13. Dezember B 4 RA 14/05 R -, b) das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 26. November S 2 RA 199/03 -, c) den Widerspruchsbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 28. Februar , d) den Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 19. November , 2. mittelbar gegen 46 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Kirchhof und die Richter Bryde, Schluckebier gemäß 93b in Verbindung mit 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. Juni 2010 einstimmig beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Nichtgewährung von Hinterbliebenenrente an einen überlebenden eingetragenen Lebenspartner aus der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vor dem 1. Januar I. Der Beschwerdeführer schloss am 5. Oktober 2001 eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Das andere Mitglied der Lebenspartnerschaft gilt als am 22. Juni 2002 verstorben. Der Beschwerdeführer beantragte darauf hin die Gewährung einer Hinter- 2 1/6

2 bliebenenrente bei dem für den verstorbenen Versicherten zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, der den Antrag ablehnte. Voraussetzung für die Zahlung einer Hinterbliebenenrente sei unter anderem das Bestehen einer gültigen Ehe zur Zeit des Todes des Versicherten. Eine eingetragene Lebenspartnerschaft erfülle diese Voraussetzung nicht. Das Widerspruchsverfahren blieb erfolglos. Die Klage hiergegen wurde vom Sozialgericht abgewiesen. Der Beschwerdeführer legte die dagegen zugelassene Sprungrevision ein. Während des Revisionsverfahrens stellte der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Januar 2005 durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 (BGBl I S. 3396) die hinterbliebenen Lebenspartner bezüglich der Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung dem verwitweten Ehegatten durch die Einfügung des 46 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) gleich. Der Rentenversicherungsträger erkannte darauf hin den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 an. Der Beschwerdeführer nahm dieses Teilanerkenntnis an, führte den Rechtsstreit aber für die Zeit vom 22. Juni 2002 bis zum 31. Dezember 2004 weiter. Das Bundessozialgericht wies die Revision zurück. Für den noch streitigen Zeitraum habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Die bis zum 31. Dezember 2004 geltende Fassung des 46 SGB VI erfasse nur Ehegatten, nicht aber die Mitglieder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Der Ausschluss von eingetragenen Lebenspartnern aus dem Anwendungsbereich der gesetzlichen Rentenversicherung sei nicht verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 17. Juli 2002 (BVerfGE 105, 313 ff.) festgestellt, dass das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften : Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 mit dem Grundgesetz vereinbar sei. In einem derartigen Verfahren der abstrakten Normenkontrolle prüfe das Bundesverfassungsgericht die Gültigkeit des ganzen Gesetzes und jeder einzelnen seiner Bestimmungen unter allen rechtlichen Gesichtspunkten. Somit bedeute das Urteil vom 17. Juli 2002, dass das Gesetz mit dem Grundgesetz, und zwar auch mit Art. 3 Abs. 1 und 3 GG, vereinbar sei. Somit stehe fest, dass die Nichteinbeziehung eingetragener Lebenspartnerschaften in die gesetzliche Hinterbliebenenversorgung während des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2004 nicht verfassungswidrig sei. Denn das Bundesverfassungsgericht habe nicht entschieden, dass der Bund verfassungsrechtlich verpflichtet gewesen wäre, eine Hinterbliebenenrente auch für eingetragene Lebenspartnerschaft einzuführen. Vielmehr habe es ausdrücklich bestätigt, dass der Bund die Ehe gegenüber anderen Lebensformen begünstigen dürfe. Daran sei das Bundessozialgericht gemäß 31 Abs. 1 BVerfGG gebunden. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG durch die angegriffenen Entscheidungen und durch 46 SGB VI in /6

3 der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung. Über die Verfassungsmäßigkeit dieser Norm sei durch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 17. Juli 2002 nicht entschieden worden. Die Frage, ob der Gesetzgeber verfassungsrechtlich verpflichtet gewesen sei, eingetragene Lebenspartnerschaften in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen, sei keine Frage der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften : Lebenspartnerschaften, sondern der Verfassungsmäßigkeit des Rechts der Hinterbliebenenversorgung. Im Übrigen unterliege der Gesetzgeber bei der Regelung der Hinterbliebenenversorgung nicht bloß einem Willkürverbot, sondern einer strengen Bindung an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar sei der Gesetzgeber aufgrund von Art. 6 Abs. 1 GG berechtigt, Ehepaare gegenüber eingetragenen Lebenspartnerschaften zu begünstigen. Jedoch wäre neben dem völligen Ausschluss eingetragener Lebenspartnerschaften von der Hinterbliebenenrente auch eine abgestufte Regelung, etwa mit einem unterschiedlichen Rentenartfaktor, möglich gewesen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. 1. Die Annahmevoraussetzung des 93a Abs. 2 lit. a BVerfGG liegt nicht vor, weil der aufgeworfenen Frage keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt. Für nicht mehr geltendes Recht besteht in der Regel kein über den Einzelfall hinausgreifendes Interesse, seine Verfassungsmäßigkeit auch noch nach seinem Außerkrafttreten zu klären (vgl. BVerfGE 91, 186 <200>; BVerfGK 7, 283 <295>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. Dezember BvR 1474/88, juris, Rn. 6; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Januar BvR 1872/94, NJW 1998, S <2044>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April BvR 1478/97, NJW 1998, S. 2043; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli BvR 1313/93, juris, Rn. 3; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. November BvR 1167/96, NJW 2000, S. 797 <798>). Dies ist auch hier der Fall, weil 46 SGB VI in der vom Beschwerdeführer angegriffenen Fassung seit dem 1. Januar 2005 nicht mehr in Kraft, sondern inzwischen durch 46 Abs. 4 SGB VI ergänzt worden ist. 2. Auch die Annahmevoraussetzung des 93a Abs. 2 lit. b BVerfGG ist nicht erfüllt. Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der in 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte nicht angezeigt, wenn der Beschwerdeführer sein vor den Fachgerichten verfolgtes Begehren nicht erreichen kann (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 119, 292 <301 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. März BvR 290/10 u. a., juris, Rn. 24) /6

4 Dies ist hier der Fall, weil der Beschwerdeführer mit seinem zuletzt noch verfolgten Begehren der Gewährung von Hinterbliebenenrente für die Zeit vor dem 1. Januar 2005 keinen Erfolg mehr haben kann. Dabei kann dahinstehen, ob 46 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung mit dem Grundgesetz, insbesondere mit Art. 3 Abs. 1 GG, vereinbar war. Selbst wenn man die Verfassungswidrigkeit der Norm unterstellt, könnte dies nicht dazu führen, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vor dem 1. Januar 2005 Hinterbliebenenrente erhält. Das Bundesverfassungsgericht könnte allenfalls die Verfassungswidrigkeit von 46 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung feststellen, ohne den Gesetzgeber zu einer rückwirkenden Neuregelung zu verpflichten. a) Steht eine Norm mit dem Grundgesetz nicht in Einklang, so ist sie grundsätzlich für nichtig zu erklären ( 95 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG). Beruht die Verfassungswidrigkeit ausschließlich auf einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, so ist jedoch die Unvereinbarkeit die Regelfolge, während die Nichtigkeit die Ausnahme darstellt (BVerfGE 110, 94 <138>). Die bloße Unvereinbarkeitserklärung erfolgt namentlich dann, wenn eine Personen- oder Fallgruppe in eine begünstigende Regelung nicht einbezogen worden ist (vgl. BVerfGE 92, 158 <186>; 101, 397 <409>). So verhält es sich hier, weil in 46 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung eingetragene Lebenspartnerschaften nicht einbezogen waren. In diesem Fall würde die Nichtigkeitserklärung die Rechtsgrundlage für die gewährte Begünstigung insgesamt entfallen lassen. Es würde nicht zuletzt an einer Ansprüche des Beschwerdeführers begründenden Norm fehlen (vgl. BVerfGE 18, 288 <301>) und damit eine Rechtslage eintreten, für dessen Erreichen der Beschwerdeführer kein Rechtsschutzbedürfnis hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. September BvR 1997/08, juris, Rn. 8). Das Bundesverfassungsgericht wäre daher einen Verfassungsverstoß im vorliegenden Fall unterstellt darauf beschränkt, die Unvereinbarkeit des 46 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung mit dem Grundgesetz festzustellen und dem Gesetzgeber die Neuregelung der Norm aufzuerlegen (vgl. BVerfGE 18, 288 <301>; 22, 349 <360 f.>). Liegt die Verfassungswidrigkeit in einem gesetzgeberischen Unterlassen, ist grundsätzlich nur eine Unvereinbarkeitserklärung möglich (vgl. BVerfGE 116, 96 <135>). b) Im vorliegenden Fall käme jedoch ein Neuregelungsauftrag an den Gesetzgeber allenfalls für die Zeit ab der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Betracht und damit für einen Zeitraum, der zwischen den Beteiligten des Ausgangsverfahrens nicht mehr streitig ist. Eine Pflicht des Gesetzgebers zur rückwirkenden Beseitigung eines mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbarenden Rechtszustandes hat das Bundesverfassungsgericht unter anderem in Fällen verneint, in denen die Verfassungsrechtslage bisher nicht hinreichend geklärt war (vgl. BVerfGE 84, 239 <284>; 120, 125 <168>; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 9. Februar BvL 1/09 u.a., NJW 2010, S /6

5 <518>, Rn. 217). So verhält es sich hier. Denn bislang ist verfassungsrechtlich ungeklärt, ob der Gesetzgeber verpflichtet gewesen war, die Hinterbliebenenversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung in der Zeit vor dem 1. Januar 2005 auf eingetragene Lebenspartnerschaften zu erstrecken. Auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Gleichstellung von Lebenspartnerschaft und Ehe in der betrieblichen Altersversorgung bezieht sich nur auf den Zeitraum seit dem 1. Januar 2005 (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Juli BvR 1164/07, NJW 2010, S ff.). Einer Klärung bedarf dies angesichts des zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen 46 Abs. 4 SGB VI indes nicht mehr. Aus dem gleichen Grund ginge auch ein Neuregelungsauftrag an den Gesetzgeber ins Leere. Von einer weiteren Begründung wird nach 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar Kirchhof Bryde Schluckebier 5/6

6 Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. Juni BvR 170/06 Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. Juni BvR 170/06 - Rn. (1-19), rk _1bvr html ECLI ECLI:DE:BVerfG:2010:rk bvr /6

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