PROVINCIALE NR. 154 N. 154

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1 XIV. Legislaturperiode XIV legislatura WORTPROTOKOLL RESOCONTO INTEGRALE DER LANDTAGSSITZUNG DELLA SEDUTA DEL CONSIGLIO PROVINCIALE NR. 154 N. 154 vom del 28/06/2012 Präsident Mauro Minniti Presidente Vizepräsidentin DDr. in Julia Unterberger Vicepresidente

2 WORTPROTOKOLL RESOCONTO INTEGRALE DER LANDTAGSSITZUNG DELLA SEDUTA DEL CONSIGLIO PROVINCIALE NR. 154 N. 154 vom del 28/06/2012 Inhaltsverzeichnis Beschlussantrag Nr. 308/11 vom , eingebracht von den Abgeordneten Stocker S., Egger, Leitner, Mair und Tinkhauser, betreffend den Abbau architektonischer Barrieren Landesplakette für barrierefreie Bauten (Fortsetzung) Seite 1 Antrag auf Änderung des Autonomiestatuts Nr. 1/2010 (Artikel 103 Absatz 2 des Autonomiestatutes und Artikel 108-bis der Geschäftsordnung des Südtiroler Landtages) Ladinische Vertretung im Verwaltungsgericht Autonome Sektion Bozen Seite 4 Landesgesetzentwurf Nr. 138/12: "Ordnung der Lehrlingsausbildung Seite 15 Indice Mozione n. 308/11 dell , presentata dai consiglieri Stocker S., Egger, Leitner, Mair und Tinkhauser, riguardante l'eliminazione delle barriere architettoniche contrassegno provinciale per opere edilizie prive di barriere (continuazione) pag. 1 Proposta di modificazione dello Statuto di autonomia n. 1/2010 (Articolo 103, comma 2, dello Statuto di autonomia e articolo 108-bis del regolamento interno del Consiglio provinciale) Rappresentanza ladina presso il Tribunale regionale di giustizia amministrativa sezione autonoma per la Provincia di Bolzano pag. 4 Disegno di legge provinciale n. 138/12: "Ordinamento dell'apprendistato" pag. 15

3 1 Vorsitz des Präsidenten Presidenza del presidente: Mauro Minniti Ore Uhr Namensaufruf - appello nominale PRESIDENTE: La seduta è aperta. Ai sensi dell articolo 59, comma 3, del regolamento interno il processo verbale della seduta precedente è messo a disposizione delle consigliere e dei consiglieri provinciali in forma cartacea. Su di esso possono essere presentate, per iscritto, richieste di rettifica alla Presidenza entro la fine della seduta. Qualora non dovesse pervenire alcuna richiesta di rettifica, il processo verbale si intende approvato. Copie del processo verbale sono a disposizione delle consigliere e dei consiglieri presso le collaboratrici e i collaboratori addetti alla stesura del processo verbale stesso (ultimo banco). Per la seduta odierna si sono giustificati i consiglieri Klotz, Seppi e Vezzali, e gli assessori Berger e Bizzo (matt.). Punto 28) dell'ordine del giorno: "Mozione n. 308/11 dell , presentata dai consiglieri Stocker S., Egger, Leitner, Mair und Tinkhauser, riguardante l'eliminazione delle barriere architettoniche contrassegno provinciale per opere edilizie prive di barriere" (continuazione). Punkt 28 der Tagesordnung: "Beschlussantrag Nr. 308/11 vom , eingebracht von den Abgeordneten Stocker S., Egger, Leitner, Mair und Tinkhauser, betreffend den Abbau architektonischer Barrieren Landesplakette für barrierefreie Bauten" (Fortsetzung). Ricordo che la mozione è stata letta nella seduta di ieri. La parola al consigliere Stocker per l'illustrazione, prego. STOCKER S. (Die Freiheitlichen): Einen herzlichen guten Morgen am Tag des großen Klassikers heute Abend. Es geht um das Thema architektonische Barrieren, über das immer wieder diskutiert, und geschrieben wird. In der Vergangenheit ist diesbezüglich sehr viel getan worden, das muss man sagen, aber die Situation ist trotzdem nicht jene, die man sich wünscht. Wir wissen zum Beispiel, dass die Gemeinden bis zum 2. Februar 2011 für die öffentlichen Bauten entsprechende Adaptierungspläne hätten abgeben müssen. Bis zu diesem Zeitpunkt waren es 55 von 116 Gemeinden. Ich weiß nicht, wie der heutige Stand ist. Damals war auch der Landesrat mit dem, was die Gemeinden gemacht haben, nicht sehr zufrieden, das heißt, dass sie zu wenig gemacht haben. Deshalb geht es in einem Punkt unseres Beschlussantrages darum, dass bei Nichtbeachtung gesetzlicher Bestimmungen entsprechende Sanktionen verhängt werden müssten, damit die Gemeinden ein bisschen auf Vordermann kommen, aber prinzipiell, glaube ich, geht es hauptsächlich um eine noch stärkere Sensibilisierung. In der Jugendzeitung "Zum Beispiel" steht ein Interview mit einem Pustertaler Jugendlichen, der im Rollstuhl sitzt und gesagt hat, dass die beste Integrationsmöglichkeit jene sei, wenn architektonische Barrieren abgebaut würden. Dazu brauche es hauptsächlich eine Sensibilisierung der Bürgerinnen und Bürger, damit diese verstehen, was Menschen mit Beeinträchtigungen mitmachen, und eine größere Akzeptanz von Seiten derjenigen, die keine Beeinträchtigung haben. Das wäre in diesem Sinne das Wichtigste für Menschen mit Beeinträchtigung. Bei den architektonischen Barrieren geht es nicht nur um Rollstuhlfahrer, sondern auch um den Zugang mit einem Kinderwagen beispielsweise oder wenn jemand einen Gips trägt. Auch dort erfahren wir auf einmal abrupt, was passieren oder in welcher Situation man geraten kann. Es geht auch um ältere Menschen, die mit der Zeit Schwierigkeiten beim Gehen bekommen. Es ist also ein Thema, das alle sehr schnell betreffen kann. Ich war einmal bei einer Weihnachtsfeier des Blindenverbandes. Für mich war es sehr, sehr interessant, dabei zu sein. Danach habe ich auch Gespräche geführt und in der Runde gefragt, ob es interessant wäre, wenn man zum Beispiel eine Plakette für ein barrierefreies Haus einführen würde, welche eine Fachjury vergibt. Die Runde hat darauf geantwortet, dass dies ein sehr interessanter Vorschlag sei. Wir haben den Vorschlag aber nicht weiter vertieft. So wie man die Öffentlichkeitsarbeit bei der Klimahausplakette sehr gut macht, könnte man sie im gleichen Zuge auch für Bauten, die barrierefrei sind, machen. Ich glaube, das wäre eine sehr starke Sensibilisierung. Dort gehen alle Menschen hinein und wenn man am Eingang sieht, dass es ein barrierefreier Bau ist, dann ist diese

4 2 Sensibilisierung viel, viel größer und stärker. Deshalb sehen wir in einem Punkt des Beschlussantrages vor - das ist ein sehr wichtiger Punkt und wäre auch einmal etwas Neues -, dass Häuser, die barrierefrei gebaut sind, eine Plakette bekommen. Das wäre ein sehr interessanter Ansatz. Dies soll der Sinn dieses Antrages sein, und zwar zu sensibilisieren und die Bauten mit einer Bezeichnung zu versehen. Ich ersuche deshalb um dessen Zustimmung. URZÌ (Futuro e Libertà Zukunft und Freiheit Dagnì y liberté): Ringrazio il collega Stocker per aver proposto l'argomento all'attenzione dell'aula. Sostengo con piena convinzione questa mozione che costituisce un impegno altamente simbolico, per lo meno nella parte che attiene l'apposizione di appositi contrassegni sugli edifici, sulle infrastrutture messe a servizio della cittadinanza che abbiano superato, nella loro realizzazione, ogni tipo di barriera architettonica. È un simbolismo che assume una straordinaria importanza sul piano dell'educazione alla civiltà, se vogliamo usare un'espressione molto semplice ma molto diretta, perché è stato lo stesso collega Stocker a riferirsi ad un concetto banale eppure non così scontato, ossia è nella garanzia della libera circolazione, nella possibilità di poter esprimere la propria autonomia individuale che si supera il problema della differenza e si garantisce l'integrazione nell'ambito delle cose dell'umanità che ogni individuo rivendica al di là delle proprie capacità motorie. Questa mozione ha questo valore particolare, contiene altri passaggi più significativi sul piano di merito, ossia le sovvenzioni per la realizzazione o l'applicazione di sanzioni in caso di mancata osservanza, ma tutto ciò dovrebbe rientrare in obblighi precisi a cui l'ente pubblico in primis dovrebbe sentirsi obbligato, il privato sentirsi vincolato su un piano ancora una volta di civiltà, quindi di attenzione, rispetto e comprensione di come l'umanità è varia e sono diverse le forme di mobilità. Non ne esiste una standard, ne esistono diverse e tutte vanno riconosciute e garantite. Un tempo sembrava una concezione futuristica assolutamente inarrivabile l'idea di un ascensore, uno strumento che potesse accompagnare le persone ai piani elevati di un edificio, oggi questo appare un dato scontato. Ebbene, dobbiamo costruire la consapevolezza culturale nel tessuto sociale della nostra comunità affinché sia dato come dato scontato, come lo è oggi l'ascensore, la liberazione dei luoghi fisici pubblici e quelli privati con accesso al pubblico da ogni forma di barriera. Auspico che questa mozione possa essere accolta senza se e senza ma, anche perché esistono alcuni richiami importanti di quanto il pubblico non ha fatto in rapporto a precisi obblighi di legge. È un tema che andrebbe affrontato separatamente, ma i colleghi che hanno presentato il documento hanno introdotto l'argomento che spero possa essere riempito anche in futuro di ulteriori ragionamenti. HEISS (Grüne Fraktion Gruppo Verde Grupa Vërda): So wie es aussieht, ist die Landesregierung bereits großteils zurückgetreten und die verbleibenden Mitglieder haben die kärglichen Kompetenzen noch auf sich genommen. Vielleicht funktioniert es dann auch ein bisschen besser. Wir danken dem Kollegen Stocker für diesen Beschlussantrag, der allerdings, wie soll man sagen, ein wenig dem freiheitlichen Geist entspricht. Also, keine Gebote, keine Verbote, Anreize schaffen, aber in diesem Falle können wir diesem freiheitlichen Ansatz nicht ganz folgen. Ich glaube schon, Kollege Stocker, dass die Landesplakette sicher eine gut gemeinte Aktion wäre, sozusagen wie beim Klimahaus, aber hier geht es nicht so sehr um irgendwelche Optionals, sondern um Menschenrechte und Behindertengerechtigkeit. Hier geht es darum, dass Menschen, die Behinderungen haben und mit solchen leben müssen, auch entsprechenden Zugang vor allem zu öffentlichen Gebäuden finden. Sie haben zurecht angemerkt, dass das Dekret des Landeshauptmannes erst zu einem kleinen Teil umgesetzt worden ist. Jetzt werden es doch deutlich mehr als die Hälfte der Gemeinden sein, aber diese Frist, die die Gemeinden einzuhalten gehabt hätten, ist bei weitem nicht eingehalten worden. Mir scheint eher, dass man die Ordnungsfristen ein wenig verschärfen und vielleicht auch einige Sanktionen anfügen müsste, anstatt mit einer Plakette jene auszuzeichnen, die sowieso die Pflicht hätten, diese Menschengruppe, die unter schweren Bedingungen zu leben hat, selbstverständlicherweise zu fördern. Mir scheint dies als Ansatz zu "buonistisch", denn so würde man es auf Italienisch sagen. Mir erscheint hier wirklich, dass man eher mit Sanktionen anstatt mit LEITNER (Die Freiheitlichen): (unterbricht interrompe) HEISS (Grüne Fraktion Gruppo Verde Grupa Vërda): Wir sind nicht Gutmenschen, aber wir versuchen, gute Menschen zu sein. Das ist ein kleiner Unterschied, Kollege Leitner. Sie sind vielleicht mehr Gutmensch, als Sie es sich selber eingestehen, besser als es vielleicht in Euer freiheitliches Design passt. Wir denken, dass es besser wäre, eine Art von verschärften Ordnungsfristen zu schaffen und das Dekret des Landeshauptmannes vielleicht mit Sanktionen auszustatten. Wir wissen, dass die Behindertencharta der UN

5 3 auch Entsprechendes vorsieht. Wir glauben, dass diese Maßnahme, wenn man so will, eine Art von Wellness- Aktion ist, aber nicht dem Fachplan für Behinderungen entspricht, der im letzten Frühjahr hier vorgestellt wurde. Es ist eine Art von Anreiz, bei dem eine Verpflichtung herrschen sollte, und das ist, aus unserer Sicht, zu wenig, Kollege Stocker. Hier müsste man schon die Rechte der Menschen mit Behinderung mit größerem Nachdruck wahrnehmen. THEINER (Landesrat für Gesundheits- und Sozialwesen und Familie SVP): Auch ich möchte dem Kollegen Stocker danken, dass er das Thema aufgeworfen hat. In der Tat ist es so, wie er es auch ausgeführt hat. Man muss sagen, dass 10 Prozent der Bevölkerung unbedingt architektonische Barrieren brauchen, aber dies kommt der Bevölkerung zu hundert Prozent zugute, und zwar nicht nur den Menschen, die im Rollstuhl sitzen, sondern auch Müttern mit Kinderwagen, denn wenn ein Gebäude barrierefrei ist oder ein öffentlicher Raum barrierefrei gestaltet wird, profitieren alle davon. Ich möchte jetzt vielleicht ein bisschen ausholen, weil Sie angemerkt haben, dass ich vor einem Jahr gesagt hätte, wie viele Gemeinden damals Adaptierungspläne eingereicht haben. Zurzeit haben 70 Gemeinden die Pläne eingereicht, 30 weitere Gemeinden haben den Auftrag gegeben, das heißt, dass noch 16 Gemeinden fehlen. Bei diesen stehen wir auf der Matte, wobei wir hoffen, dass alle Gemeinden innerhalb eines Jahres diesen Verpflichtungen nachkommen. Das ist sehr, sehr wichtig. Ich möchte hier eines nicht verhehlen. Natürlich ist dies für einzelne Gemeinden mit immensen Summen verbunden, aber es ist wichtig, dass alle Gemeinden etwas unternehmen und nicht, dass gesagt wird, dass man in Zeiten der Krise wäre, finanzielle Schwierigkeiten hätte und es deshalb auf den Sankt Nimmerleinstag aufgeschoben wird. Ich glaube, dass gerade Menschen mit Behinderung konkrete Ergebnisse sehen möchten. Wir haben bisher mit den meisten Gemeinden auch eine vernünftige Vorgangsweise gefunden, indem gesagt wurde, dass man einsehe, dass nicht innerhalb kürzester Zeit alles gemacht werden könne, und man sich auf ein Zeitprogramm geeinigt hat, innerhalb welchem entsprechende Programme abgewickelt werden. Was den Vorschlag der Plakette anbelangt, Kollege Stocker, haben wir bereits etwas Ähnliches geregelt. Das Dekret des Landeshauptmannes Nr. 54 aus dem Jahre 2009 sieht im Artikel 6 das Benutzbarkeitssymbol vor, und zwar dass barrierefreie Gebäude, Bereiche, Einrichtungen und Beförderungsmittel an einer gut sichtbaren Stelle mit einem Benutzbarkeitssymbol gekennzeichnet sein müssen. Das Benutzbarkeitssymbol wird von der Landesabteilung Familie und Sozialwesen, nach Überprüfung der Einhaltung sämtlicher Vorschriften, ausgestellt. Die Landesabteilung Familie und Sozialwesen wird nach Einreichung der Adaptierungspläne der Gemeinden und der anderen Körperschaften mit den diesbezüglichen Überprüfungen beginnen. Sobald diese eingereicht sind - das haben wir mit dem Rat der Gemeinden vereinbart -, beginnen wir auch mit den entsprechenden Überprüfungen, ob die Vorschriften voll eingehalten wurden. Diese Vorgangsweise wurde gewählt, um Kontrollen einzelner Gebäude zu vermeiden und anstatt dessen die Überprüfungen von mehreren Gebäuden einer Gemeinde auf der Basis der Adaptierungspläne vorzunehmen. Wenn dies beispielsweise die Gemeinde Terlan, um Ihre Heimatgemeinde herzunehmen, einreichen würde, dann würden wir sämtliche Gebäude, für die es eingereicht wurde, in der Gemeinde Terlan kontrollieren. Wenn sie den Vorschriften entsprechen, dann könnten sie das Benutzbarkeitssymbol, das im Artikel 6 des Dekretes des Landeshauptmannes Nr. 54/2009 vorgesehen ist, anbringen. In dem Sinne haben wir den Vorschlag, den Sie hier eingebracht haben, bereits aufgegriffen. Deshalb brauchen wir nicht noch einmal etwas Neues einführen. STOCKER S. (Die Freiheitlichen): Kollege Urzì hat, glaube ich, das richtige Wort genannt, das mir gefallen hat, nämlich "educazione", Erziehung. Das wäre eigentlich das, worauf wir mit diesem Antrag abzielen. Das Menschenrecht stimmt natürlich, Kollege Heiss, gar keine Frage, aber hier geht es das hat der Landesrat ein bisschen korrigiert um barrierefreie Bauten für alle. Wenn solche Bauten zum Beispiel 10 Prozent der Bevölkerung braucht, dann kommen sie zu hundert Prozent der Bevölkerung zugute, auch älteren Menschen oder Müttern, die mit dem Kinderwagen in ein Gebäude fahren usw. Hier geht es nicht nur um Rollstuhlfahrer. Ich habe, ehrlich gesagt, noch kein Benutzbarkeitssymbol gesehen. Das heißt, das wird erst dann passieren, sobald alle 116 Gemeinden THEINER (Landesrat für Gesundheits- und Sozialwesen und Familie SVP): (unterbricht interrompe)

6 4 STOCKER S. (Die Freiheitlichen): Dann bekommen sämtliche Gebäude das Benutzbarkeitssymbol. Ich habe davon nie etwas gehört und auch noch keines gesehen, aber es ist nicht schlecht, wenn es in diese Richtung geht. Nachdem der dritte Punkt des Beschlussantrages nicht uninteressant ist, weil es dort um die Nichtbeachtung gesetzlicher Bestimmungen geht und man eventuell entsprechende Sanktionen vorsieht, möchte ich über den Beschlussantrag trotzdem abstimmen lassen. PRESIDENTE: Metto in votazione la mozione n. 308/11: respinta con 8 voti favorevoli, 14 voti contrari e 2 astensioni. Punto 22) dell'ordine del giorno: "Proposta di modificazione dello Statuto di autonomia n. 1/2010 (Articolo 103, comma 2, dello Statuto di autonomia e articolo 108-bis del regolamento interno del Consiglio provinciale) Rappresentanza ladina presso il Tribunale regionale di giustizia amministrativa sezione autonoma per la Provincia di Bolzano". Punkt 22 der Tagesordnung: "Antrag auf Änderung des Autonomiestatuts Nr. 1/2010 (Artikel 103 Absatz 2 des Autonomiestatutes und Artikel 108-bis der Geschäftsordnung des Südtiroler Landtages) Ladinische Vertretung im Verwaltungsgericht Autonome Sektion Bozen". Prego di dare lettura della relazione accompagnatoria. PÖDER (BürgerUnion): Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Mit Artikel 90 des Autonomiestatuts ist die Autonome Sektion Bozen des Verwaltungsgerichtes Trient errichtet worden. Artikel 91 bestimmt, dass nur Mitglieder der deutschen und italienischen Volks- bzw. Sprachgruppe Mitglieder des Verwaltungsgerichtes werden können, dass die beiden Volks- bzw. Sprachgruppen paritätisch vertreten sein müssen und dass die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsgerichtes Sektion Bozen vom Südtiroler Landtag ernannt wird. Mit der Durchführungsbestimmung DPR. vom 6. April 1984, Nr. 426 und folgenden Änderungen sind unter anderem die Zusammensetzung und die Ernennungsmodalitäten für das Bozner Verwaltungsgericht geregelt worden. Im Artikel 2 Absatz 1 des DPR. vom 6. April 1984, Nr. 426 und folgenden Änderungen wird die Zahl der Verwaltungsrichter am Sitz in Bozen mit "acht" festgelegt. Vier der Richter müssen der italienischen und vier der deutschen Sprachgruppe angehören. Damit sind Angehörige der ladinischen Volksgruppe per Gesetz von einer Richterstelle am Bozner Verwaltungsgericht ausgeschlossen. Vier Verwaltungsrichter werden vom Staat ernannt, zwei Angehörige der italienischen Sprachgruppe und zwei Angehöriger der deutschen Volksgruppe; für die Letzteren ist die Zustimmung des Südtiroler Landtages erforderlich. Vier Verwaltungsrichter werden derzeit vom Südtiroler Landtag vorgeschlagen auch hier zwei Angehörige der deutschen Sprachgruppe und zwei Angehörige der italienischen Sprachgruppe und mit Dekret des Präsidenten der Republik ernannt. Der Landtag fasst den diesbezüglichen Beschluss gemäß dem Vorschlag der Landtagsabgeordneten der jeweiligen Sprachgruppen. Es erscheint im Sinne einer gerechten Volksgruppen- und Minderheitenpolitik als absolut sinnvoll, dass auch die kleinste Volksgruppe in Südtirol, die Ladiner, eine Vertreterin/einen Vertreter in das Bozner Verwaltungsgericht entsenden können. Die Zusammensetzung und die Ernennungsmodalitäten müssten diesbezüglich geändert werden. Es erscheint als sinnvoll, die Zahl der Verwaltungsrichter auf 10 zu erhöhen und zwei der 10 Verwaltungsrichterpositionen der ladinischen Volksgruppe vorzubehalten. Ein ladinisches Mitglied des Verwaltungsgerichts soll vom Staat mit Zustimmung des Südtiroler Landtages und das anderes ladinisches Mitglied des Verwaltungsgerichtes soll vom Südtiroler Landtag auf Vorschlag der Bürgermeister der ladinischen Gemeinden und der ladinischen Landtagsabgeordneten hin ernannt werden, den diese in gemeinsamer Sitzung mehrheitlich beschließen

7 5 Gentili consigliere e consiglieri, L'articolo 90 dello Statuto di autonomia istituisce la sezione autonoma di Bolzano del TAR di Trento. L'articolo 91 stabilisce che possono diventare componenti del TAR solo persone appartenenti al gruppo etnico ovvero linguistico tedesco e italiano, che i due gruppi etnici ovvero linguistici devono essere rappresentati in modo paritetico e che la metà dei componenti della sezione di Bolzano del TAR deve essere nominata dal Consiglio della Provincia autonoma di Bolzano. Con la norma di attuazione D.P.R. 6 aprile 1984, n. 426 e successive modifiche sono state regolamentate, tra l'altro la composizione e le modalità di nomina del TAR di Bolzano. All'articolo 2, comma 1 del D.P.R. 6 aprile 1984, n. 426 e successive modifiche si fissa a "otto il numero di magistrati presso la sezione di Bolzano del TAR, di cui quattro appartenenti al gruppo linguistico italiano e quattro al gruppo linguistico tedesco. In tal modo i ladini non possono accedere per legge alla carica di magistrato presso la sezione di Bolzano del TAR. Quattro magistrati sono nominati dallo Stato, due per il gruppo linguistico italiano e due per il gruppo linguistico tedesco; per questi ultimi due è necessaria l'approvazione del Consiglio provinciale. Quattro magistrati sono attualmente proposti dal Consiglio provinciale anche in questo caso due appartenenti al gruppo linguistico italiano e due al gruppo linguistico tedesco e nominati con decreto del presidente della Repubblica. Il Consiglio provinciale delibera al riguardo sulla base della proposta avanzata dai consiglieri di ciascun gruppo linguistico. In nome di un'equa politica dei gruppi etnici e delle minoranze, è assolutamente opportuno che anche il più piccolo gruppo etnico dell'alto Adige, i ladini, possano inviare un/una rappresentante alla sezione di Bolzano del TAR. A tale scopo devono essere modificate la composizione e le modalità di nomina, aumentando a dieci il numero dei magistrati per poter riservare due di questi posti al gruppo etnico ladino. Un componente ladino del TAR va nominato dallo Stato con l'assenso del Consiglio provinciale e l'altro componente ladino va nominato a maggioranza dal Consiglio provinciale riunito su proposta dei sindaci dei comuni ladini e dei consiglieri provinciali ladini nell'ambito di una seduta congiunta. PRESIDENTE: Prego di dare lettura della relazione della commissione. ARTIOLI (Lega Nord): I lavori in commissione Nella seduta del 3 marzo 2011 la commissione speciale istituita ai sensi dell'articolo 108-bis del regolamento interno ha esaminato la proposta di modifica dello Statuto di autonomia n. 1/11. Dato che la proposta consiste di un articolo unico, ai sensi dell'articolo 100 del regolamento interno la discussione generale e quella articolata si sono svolte congiuntamente. La commissione ha concordato di non dare lettura della relazione sulla proposta di modifica dello Statuto di autonomia, dopodiché il presentatore, cons. Andreas Pöder, ha illustrato la propria proposta spiegando che riguarda il diritto di rappresentanza del più piccolo gruppo linguistico della provincia presso il tribunale amministrativo di Bolzano. Considerato che il tribunale amministrativo esamina anche le richieste e i ricorsi dei cittadini di lingua ladina, è assolutamente opportuno che in futuro vengano creati i presupposti affinché vi possano prestare servizio anche magistrati di lingua ladina. Ciò imporrebbe una modifica dell'articolo 91 dello Statuto di autonomia, che nella versione attuale non definisce il numero di posti di magistrato presso il tribunale amministrativo di Bolzano. Aumentando a dieci i posti di magistrato si potrebbe mantenere l'attuale composizione paritetica del tribunale amministrativo, e i futuri magistrati di lingua ladina potrebbero partecipare alla rotazione della presidenza del tribunale. Il cons. Maurizio Vezzali si è dichiarato sostanzialmente favorevole alla proposta del cons. Pöder, pur facendo notare che al momento attuale non è previsto l'uso della lingua ladina nei procedimenti presso il tribunale amministrativo. Il cons. Pius Leitner ha sollevato la questione se sia più importante la rappresentanza ladina presso il tribunale amministrativo oppure l'uso della lingua ladina nei procedimenti amministrativi. È senz'altro giusto garantire la parità di accesso alle cariche pubbliche, ma questo diritto perde di significato se non è accompagnato dall'uso della lingua in questione.

8 6 Il cons. Alessandro Urzì si è detto favorevole alla prevista possibilità di accesso al tribunale amministrativo di magistrati di lingua ladina a condizione che non venga toccato l'attuale ordinamento procedurale. Il consigliere ha tuttavia rimandato all'insostenibile sistema di nomina dei magistrati presso il tribunale amministrativo di Bolzano, caratterizzato da un conflitto tra responsabilità politiche e indipendenza della magistratura, con l'effetto che i controllati scelgono i propri controllori. Il cons. Riccardo Dello Sbarba ha rimandato alla composizione paritetica del tribunale amministrativo di Bolzano e alla rotazione etnica della presidenza. A suo avviso è più che mai ora di riconoscere anche al gruppo linguistico ladino il diritto a essere rappresentato nella giustizia amministrativa locale, anche se bisognerebbe evitare di modificare le attuali modalità di nomina e le lingue procedimentali in vigore. Il presidente Elmar Pichler Rolle ha fatto presente quanto sarebbe difficile in pratica attuare la proposta del cons. Pöder, dato che per motivi politico-istituzionali non è possibile aumentare i posti di magistrato presso il tribunale amministrativo di Bolzano. Se si pensa che i tribunali amministrativi delle altre regioni devono esaminare molti più ricorsi, quello altoatesino con i suoi otto magistrati ha un organico più che sufficiente. Inoltre la procedura di nomina dei magistrati ladini andrebbe riesaminata in dettaglio; sarebbe infatti possibile anche la rinuncia di un magistrato o la sostituzione di uno dei posti esistenti. La proposta in sé è comunque condivisibile, motivo per cui la SVP presenterà prossimamente un progetto di legge voto su questa problematica. Il presentatore Andreas Pöder ha ribadito in sede di replica che la presente proposta di modifica dello Statuto di autonomia non va a toccare l'attuale regolamentazione delle lingue usate in tribunale. A tale proposito occorrerebbe in primo luogo riconoscere ufficialmente la lingua ladina, cosa molto delicata da un punto di vista autonomistico. La proposta n. 1/11 non modifica inoltre le vigenti modalità di nomina dei magistrati amministrativi e il loro numero. L'eventuale aumento dei posti di magistrato presso il tribunale amministrativo di Bolzano presupporrebbe l'emanazione di una norma di attuazione dello Statuto di autonomia; per l'attuazione della presente proposta è in ogni caso necessario modificare lo Statuto. Per tale ragione, anche il progetto di legge voto annunciato dal presidente non sarebbe particolarmente utile, visto che i ladini aspettano ormai da molto tempo di essere adeguatamente rappresentati presso il tribunale amministrativo di Bolzano. Nella votazione finale, la proposta di modifica dello Statuto di autonomia n. 1/11 è stata respinta nell'ambito di una votazione ponderata, ai sensi dell'articolo 100 del regolamento interno, con 18 voti contrari (del presidente Pichler Rolle) e 14 voti favorevoli (dei conss. Dello Sbarba, Knoll, Leitner, Pöder, Artioli, Seppi, Urzì e Vezzali). Il presidente della commissione trasmette la proposta di modifica dello Statuto di autonomia al Consiglio provinciale ai sensi delle disposizioni di cui agli articoli 108-bis, comma 4, e 42, comma 4, del regolamento interno Die Sonderkommission im Sinne von Artikel 108-bis der Geschäftsordnung hat den Antrag auf Änderung des Autonomiestatutes Nr. 1/11 in ihrer Sitzung vom 3. März 2011 behandelt. Nachdem der Antrag aus einem einzigen Artikel besteht, wurde die General- und Artikeldebatte im Sinne von Artikel 100 der Geschäftsordnung gemeinsam abgehalten. Die Kommission einigte sich darauf, den Bericht zum Antrag auf Änderung des Autonomiestatutes nicht zu verlesen, wonach der Einbringer Abg. Andreas Pöder im Rahmen der Erläuterungen seines Antrages erklärte, dass es um das Vertretungsrecht der kleinsten Sprachgruppe im Lande beim Verwaltungsgericht in Bozen geht. Nachdem vor dem Verwaltungsgerichtshof auch Anliegen und Rekurse der ladinischen Bürger behandelt werden, ist es durchaus angebracht, dass in Zukunft die Möglichkeit geschaffen wird, dass auch ladinischsprachige Richter am Verwaltungsgericht ihren Dienst verrichten können. Dazu wäre eine Änderung von Artikel 91 des Autonomiestatutes erforderlich, der in der aktuellen Fassung die Zahl der Richterstellen am Verwaltungsgericht Bozen nicht festschreibt. Durch eine Erhöhung der Richterstellen auf zehn könnte die aktuelle paritätische Zusammensetzung des Verwaltungsgerichtes beibehalten werden und die künftigen ladinischen Richter könnten zudem auch die turnusmäßige Präsidentschaft des Gerichtes übernehmen. Abg. Maurizio Vezzali erklärte sich mit dem Anliegen des Abg. Pöder grundsätzlich einverstanden, gab aber zu bedenken, dass zurzeit ein ladinischsprachiges Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht vorgesehen ist.

9 7 Abg. Pius Leitner stellte die Frage in den Raum, ob eine ladinische Vertretung beim Verwaltungsgericht wichtiger als der Gebrauch der ladinischen Sprache in den Verwaltungsprozessen ist. Die Absicherung des Rechts auf gleichen Zugang zu den öffentlichen Ämtern ist zu begrüßen, allerdings wird sie ohne den entsprechenden Sprachgebrauch wenig bewirken. Abg. Alessandro Urzì erklärte sich mit dem geplanten Zugang von ladinischsprachigen Richtern zum Verwaltungsgericht einverstanden, wenn dabei die bestehende Verfahrensordnung unangetastet bleibt. Allerdings machte der Abgeordnete auf das unhaltbare Ernennungssystem der Richter beim Verwaltungsgericht Bozen aufmerksam, bei dem politische Verantwortlichkeiten mit der Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit in Konflikt geraten und somit die Kontrollierten ihre eigenen Kontrolleure bestimmen. Abg. Riccardo Dello Sbarba erinnerte an die paritätische Zusammensetzung des Verwaltungsgerichtes Bozen und an die ethnische Rotation an der Spitze der Richterschaft. Es ist höchst an der Zeit auch der ladinischen Sprachgruppe ein Vertretungsrecht in der lokalen Verwaltungsgerichtsbarkeit zuzuerkennen, allerdings sollten davon die bestehenden Ernennungsmodalitäten und die geltenden Prozesssprachen nicht berührt werden. Der Vorsitzende Elmar Pichler Rolle verwies auf die großen Schwierigkeiten bei der praktischen Umsetzung des Anliegens des Abg. Pöder, weil eine Erhöhung der Richterstellen am Verwaltungsgericht Bozen aus politisch-institutionellen Gründen nicht möglich ist. Im Vergleich mit Verwaltungsgerichten in anderen Regionen, die eine viel höhere Anzahl von Verwaltungsrekursen zu behandeln haben, ist Südtirol mit derzeit acht Richtern sehr gut ausgestattet. Zudem ist die Ernennungsprozedur für ladinische Richter nochmals genau zu überprüfen, möglich wäre auch ein Verzicht eines Richters oder die Ersetzung einer der bestehenden Richterstellen. Das Grundanliegen ist jedenfalls zu begrüßen, weshalb die SVP demnächst einen entsprechenden Begehrensgesetzentwurf einbringen wird, der den angesprochenen Problematiken Rechnung trägt. Der Einbringer Andreas Pöder betonte im Rahmen seiner Replik, dass der vorliegende Antrag auf Änderung des Autonomiestatutes die bestehende Sprachregelung vor Gericht nicht berührt. In diesem Zusammenhang müsste zuerst eine offizielle Anerkennung der ladinischen Sprache erfolgen, was sehr heikle autonomiepolitische Fragen aufwirft. Auch die geltenden Ernennungsmodalitäten der Verwaltungsrichter und deren Anzahl werden vom Antrag Nr. 1/11 nicht verändert. Eine eventuelle Aufstockung der Richterstellen in Bozen müsste mit einer Durchführungsbestimmung zum Autonomiestatut geregelt werden, für das gegenständliche Anliegen ist auf jeden Fall eine Änderung des Statutes erforderlich. Aus diesem Grund würde auch der vom Vorsitzenden angekündigte Begehrensgesetzentwurf nicht besonders zielführend sein, nachdem die Ladiner schon lange auf eine angemessene Vertretung beim Verwaltungsgericht Bozen warten. In der Schlussabstimmung wurde der Antrag auf Änderung des Autonomiestatutes Nr. 1/11 im Sinne von Artikel 100 der Geschäftsordnung und im Rahmen einer Abstimmung mit gewichteten Stimmrecht mit 18 Gegenstimmen (des Vorsitzenden Pichler Rolle) und 14 Jastimmen (der Abg.en Dello Sbarba, Knoll, Leitner, Pöder, Artioli, Seppi, Urzì und Vezzali) abgelehnt. Der Kommissionsvorsitzende leitet den Antrag auf Änderung des Autonomiestatutes im Sinne der Bestimmungen der Artikel 108-bis Absatz 4 und 42 Absatz 4 der Geschäftsordnung an den Landtag weiter. PRESIDENTE: Do lettura dell'articolo. Art L'articolo 91 dello Statuto di autonomia è così sostituito: "1. I componenti della Sezione per la provincia di Bolzano di cui all'articolo 90 del presente Statuto appartengono al gruppo linguistico tedesco, italiano e ladino. 2. Il gruppo linguistico tedesco e italiano sono rappresentati in egual numero, il gruppo linguistico ladino è rappresentato da almeno due componenti. 3. La metà dei componenti la sezione è nominata dal Consiglio provinciale di Bolzano. 4. Si succedono quali presidenti della sezione per uguale periodo di tempo un giudice di lingua italiana, un giudice di lingua tedesca e un giudice di lingua ladina, assegnati al collegio. Il presidente è

10 8 nominato tra i magistrati di carriera che compongono il collegio, con decreto del presidente della Repubblica su proposta del presidente del Consiglio dei ministri. 5. Al presidente della Sezione è dato voto determinante in caso di parità di voti, tranne che per i ricorsi avverso provvedimenti amministrativi lesivi del principio di parità tra i gruppi linguistici e la procedura di approvazione dei bilanci regionali e provinciali." Art Artikel 91 des Autonomiestatuts erhält folgende Fassung: "1. Die Mitglieder der im Artikel 90 dieses Statuts vorgesehen Sektion für die Provinz Bozen gehören der deutschen, italienischen und ladinischen Sprachgruppe an. 2. Die deutsche und die italienische Sprachgruppe sind mit gleicher Zahl, die ladinische Sprachgruppe mit mindestens zwei Mitgliedern vertreten. 3. Die Hälfte der Mitglieder der Sektion wird vom Südtiroler Landtag ernannt. 4. Als Präsidenten der Sektion lösen sich für gleiche Zeiträume jeweils ein Richter der italienischen, der deutschen und der ladinischen Sprachgruppe, die dem Kollegium zugewiesen sind, ab. Der Präsident wird mit Dekret des Präsidenten der Republik auf Vorschlag des Präsidenten des Ministerrates aus den Berufsrichtern, die das Kollegium bilden, ernannt. 5. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten der Sektion. Davon ausgenommen sind die Beschwerden gegen Verwaltungsmaßnahmen, die den Grundsatz der Gleichheit zwischen den Sprachgruppen verletzen, und das Verfahren zur Genehmigung der Haushaltsvoranschläge der Region und des Landes." Ricordo che essendoci un articolo unico e dato che viene trattato come un disegno di legge, la discussione avverrà congiuntamente. La parola al consigliere Pöder, prego. PÖDER (BürgerUnion): Die Ladiner sind nach wie vor nicht nur de facto, sondern auch de jure von der Vertretung im Verwaltungsgericht ausgeschlossen. Ein Ladiner darf also nicht Mitglied des Bozner Verwaltungsgerichtes werden. Dies steht so ganz klar sei es im Autonomiestatut als auch in der Durchführungsbestimmung. Es ist gerade in einem Land, in dem es um die ethnischen Minderheitenrechte geht, absolut untragbar, dass gerade die älteste und kleinste Volksgruppe im Verwaltungsgericht keinen Vertreter nicht nur nicht hat, sondern nicht haben darf. Der Landtag könnte keinen Ladiner vorschlagen, denn das wäre nicht möglich. Man hat, warum auch immer, dies so festgeschrieben. Heute, glaube ich, sollte man diese Änderung des Autonomiestatuts und die folgende Änderung der Durchführungsbestimmung angehen. Es braucht eine Änderung des Autonomiestatutes und der Durchführungsbestimmung - allein die Änderung der Durchführungsbestimmung wäre nicht genug -, um klarzustellen, dass auch die Ladiner dasselbe Recht haben, nicht nur "können", wie es mit dem Landtag, also mit der Landesregierung und dem Landtagspräsidium, geregelt wurde. Früher hat es für einen Ladiner auch keine Möglichkeit gegeben, als Vizepräsident des Landtages sozusagen ernannt zu werden und auch in der Landesregierung vertreten zu sein. Das wurde auch mit einer Änderung des Autonomiestatuts durchgeführt. Vergessen wurde eine sehr wichtige Institution, nämlich das Verwaltungsgericht, welches vor allem über Fälle entscheidet, bei denen Bürger gegen Verwaltungseinheiten, gegen institutionelle Organe auch, vorgehen, gegen Gemeinden natürlich, gegen Entscheidungen des Landes. In diesem Zusammenhang ist mit Sicherheit zu sagen, dass es auch das Recht der ladinischen Bürger ist, beim Verwaltungsgericht mindestens einen Vertreter der ladinischen Volksgruppe vorzufinden. Man sollte mit dem Autonomiestatut das tun, was für den Landtag und für die Landesregierung geschehen ist, das heißt, dass die Präsenz eines Ladiners im Landtagspräsidium und der Landesregierung garantiert wurde, und das soll nicht nur mit einer Kann-, sondern mit einer Muss-Bestimmung gewährleistet werden, das heißt, dass ein oder zwei Richterstellen vorgesehen werden. Ich würde hier den Weg gehen, die Zahl der Verwaltungsrichter von acht auf zehn aufzustocken, denn der andere Weg zu sagen, dass wir von acht auf sechs heruntergehen, wird wahrscheinlich der schwierigere sein. Der einfachere Weg wäre nicht nur einen, sondern zwei dazuzunehmen. Die Parität der Sektionen muss gewahrt bleiben. Beim Verwaltungsgericht müssen zwei Sektionen sozusagen funktionieren und beide müssen dann jeweils mit gleich vielen Richtern besetzt sein. In jeder Sektion sind dann, wie es derzeit ist, zwei Deutsche und zwei Ita-

11 9 liener und in Zukunft soll dann in jeder Sektion des Verwaltungsgerichtes in Bozen auch noch ein Ladiner sitzen. Deshalb ist, wie gesagt, die Aufstockung wahrscheinlich der einfachere Weg. Es ginge aber auch der andere Weg, dass man bei der deutschen und italienischen Volks- bzw. Sprachgruppe von jeweils vier auf drei Richterstellen im Verwaltungsgericht heruntergeht und dann auch den Ladinern zwei Stellen zuspricht, in jeder Sektion eine. Das könnte man auch machen, aber ich denke, dass die Verhältnismäßigkeit wohl besser gewahrt ist, wenn wir auf zehn Richter aufstocken. Das ist möglich, wenn das Autonomiestatut geändert wird. Das Initiativrecht zur Änderung des Autonomiestatutes steht dem Landtag und das entsprechende Vorschlagsrecht jedem Abgeordneten zu. Natürlich gibt es dann diese Prozedur und letztlich muss das Parlament darüber entscheiden, weil es sich um ein Verfassungsgesetz handelt. Für mich ist es nicht einsichtig, warum wir diesen Weg nicht gehen sollen, warum man dies auf die lange Bank schieben sollte. Wir haben darüber in der Kommission diskutiert. Dieses Ansinnen wurde zwar von allen Seiten verbal unterstützt, aber von der Mehrheitspartei bei der Abstimmung nicht unterstützt, wenngleich alle anderen in der Sonderkommission vertretenen Fraktionen dem Vorschlag zugestimmt haben. Es ist für mich wirklich nicht einsichtig, warum man das noch irgendwie auf die lange Bank schieben sollte. Es ist eine relativ einfache Sache. Es kann niemand Das Ansinnen der Ladiner, die schon lange vorschlagen und verlangen, dass diese Möglichkeit geschaffen wird, ist jenes, dass sie im Verwaltungsgericht vertreten sind. Das Verwaltungsgericht Bozen, das immer als autonome Errungenschaft betrachtet wurde und immer betrachtet wird, gilt aber offensichtlich nur als autonome Errungenschaft für die deutsche Volksgruppe und italienische Sprachgruppe, nicht aber für die älteste Volksgruppe im Lande. Das ist in der heutigen Zeit eine Peinlichkeit und auch eine Ungerechtigkeit, die wir mit Sicherheit eliminieren sollten, indem wir hergehen und sagen, dass in diesem Punkt das Autonomiestatut angepasst, diese ganz einfache Lösung gefunden und die Möglichkeit geschaffen wird, dass die Ladiner eine Vertretung im Verwaltungsgericht haben. Im Vorschlag sind die entsprechenden Schritte enthalten. Es ist, wie gesagt, eine relativ einfache Änderung des entsprechenden Artikels im Autonomiestatut mit der folgenden Anpassung der Durchführungsbestimmung und dann in einer Übergangslösung, dass diese Maßnahme möglicherweise bei der nächsten fälligen Neubestellung des Verwaltungsgerichtes oder auch mitten in der Amtszeit des Verwaltungsgerichtes umgesetzt wird. Es müssen sich dann die zuständigen und fachkompetenten Organe überlegen, wie dies am besten umgesetzt wird, ob gleich in einer laufenden Amtszeit oder erst mit Beginn der nächsten Amtszeit. Das ist eine Marginalie, die man ohne Weiteres in der Folge mit einer Durchführungsbestimmung zum geänderten Autonomiestatut in diesem Bereich lösten könnte. Die kleinste und älteste Volksgruppe in diesem Land muss das Recht haben sie hat zwar das moralische, aber nicht das juridische Recht -, im Verwaltungsgericht, das über die Anliegen der Bürger und auch der ladinischen Bürger in diesem Land zu entscheiden hat, vertreten zu sein. URZÌ (Futuro e Libertà Zukunft und Freiheit Dagnì y liberté): In commissione si è creato un vasto fronte a favore del passaggio alla discussione sull'articolo 1 che si è visto contrapposto all'unico voto contrario espresso dal capogruppo della SVP che però, per il meccanismo del voto ponderato, valeva 18 voti, quindi maggioranza assoluta, e che quindi da solo ha cassato la possibilità di una discussione di merito del disegno di legge nel suo complesso. Il fronte favorevole alla discussione di merito del disegno di legge era un fronte, come abbiamo potuto appurare anche dalla relazione della commissione, eterogeneo. Sono state espresse posizioni anche differenziate in ordine ad alcune questioni fondamentali che attengono la forma dell'elezione dei magistrati, la composizione del TAR e le modalità di lavoro all'interno dell'istituzione. Ci tenevo a fare questa premessa, per dire che questo è un tema che meriterebbe un approfondimento globale e complessivo. Posso auspicare che questo possa iniziare da oggi, anche se ho qualche perplessità che ciò accada. E pongo sul tavolo alcuni argomenti sui quali ho parlato in commissione e che qui elenco. Il primo argomento è quello relativo ad un giudizio generale rispetto alla proposta che il collega Pöder avanza, che vede il riequilibrio in termini di composizione del collegio giudicante del TAR secondo un principio di giusta rappresentanza dei diversi gruppi linguistici. Questo è un principio al quale aderisco. Nel passato sono state numerose le circostanze nelle quali abbiamo sollevato la tematica anche in relazione ad altri ambiti, quando era in discussione il concetto della partecipazione di tutti i gruppi linguistici alla gestione della cosa pubblica in Alto Adige. Il principio della rappresentanza paritaria degli stessi dal mio punto di vista rappresenta un punto di vista fondamentale di emancipazione della nostra autonomia nel senso di trasformarsi in una autonomia autenticamente partecipata dalla diverse componenti linguistiche e non un'autonomia entro i cui confini gli equilibri sono dettati dalle percentuali e dai numeri della composizione della comunità secondo i dati forniti dal censimento. È un

12 10 principio antiquato che fossilizza l'alto Adige ad una immagine di terra nella quale prevalgano alcuni rispetto ad altri e che ha la necessità di essere superato da un principio di partecipazione alla pari di tutti i gruppi linguistici alla gestione della cosa pubblica nelle funzioni di particolare importanza, nelle funzioni apicali. Questo è un principio filosofico e di carattere generale, forse potrei dire anche di ordine culturale, che non so quanto possa rientrare nella discussione che abbiamo attivato oggi sul disegno di legge, ma queste cose vanno dette. Indubbiamente il collega Pöder ha avuto il merito di indicare una proposta per quanto attiene il TAR rilevando come esista una carenza di rappresentanza, di pari dignità di una comunità linguistica rispetto alle altre, e mi riferisco a quella ladina, in considerazione del fatto che lo Statuto all'art. 91 limita la composizione secondo un principio di rappresentanza esclusiva, nell'ambito della carriera, per magistrati dei gruppi linguistici maggiori. Questo avviene, si potrà dire, in considerazione del fatto che le lingue utilizzate all'interno dei procedimenti amministrativi come ufficiali sono la lingua italiana e la lingua tedesca. Di conseguenza la composizione del TAR trae origine, nella visione del legislatore dello Statuto, da questa considerazione. Oggi si ha il dovere e forse il coraggio di poter guardare oltre e lontano rompendo questo schema di esclusività. Fin qui il mio giudizio positivo rispetto alla proposta. Da questo poi bisogna cercare di tradurre i principi in pratica, e io ne traggo alcune lezioni che mi impongono una riflessione più ampia che riguarda sempre una delle fondamenta poste dal legislatore dello Statuto di autonomia, cioè le modalità di composizione del collegio giudicante del TAR, dove è previsto che metà dei giudici siano eletti dal Consiglio provinciale. Non sfugge a nessuno come il TAR sia quell'organo che per sua natura è chiamato a dirimere contenziosi che coinvolgono diversi soggetti, fra i quali c'è la Provincia autonoma di Bolzano, che, attraverso il Consiglio sicuramente sovrano ma comunque sempre espressione di un determinato potere nella sua maggioranza politica costituita, sono sempre espressione di un potere politico. Sostanzialmente si definisce all'art. 91 dello Statuto la composizione dei giudici del Tar al 50% espressione del Consiglio provinciale, quindi espressione non tanto e solo di un potere politico ma espressione di un soggetto fra i contendenti. Ecco che si crea quel potenziale corto circuito che tante volte ha fatto discutere e ragionare sull'imparzialità non delle singole personalità che compongono il TAR, ma sulla possibile contaminazione in termini di parzialità delle decisioni del Tar in considerazione di questo fattore costituente per cui il 50% dei giudici stessi, che poi sono chiamati a giudicare cause che attengono il conflitto per esempio del cittadino in rapporto all'amministrazione pubblica provinciale, sono eletti da una delle due parti coinvolte nel procedimento amministrativo. Su un piano morale, se non vogliamo tecnico o procedurale, qualche domanda questo fatto ce la pone. Ho posto questa riflessione in commissione. Ho detto che c'è bisogno di uno scatto di orgoglio e di un passo di coraggio delle istituzioni, che serva ad affermare dei principi sui quali aprire una seria riflessione: ha ancora senso oggi, è logico, soprattutto in una condizione di particolare rilevanza come quella Provincia autonoma di Bolzano mantenere questo sistema di nomina di una parte dei giudici attraverso il potere politico e il Consiglio provinciale? Questo dubbio riaffiora in me leggendo l'articolo 1 presentato dal collega Pöder, che riprende sostanzialmente la formulazione originale dell'art. 1 e al comma 3 prevede che la metà dei componenti la sezione sia sempre nominata dal Consiglio provinciale. Lascia immutata la situazione e anche il vizio. Io credo che nonostante l'obiettivo della proposta di modifica dello Statuto fosse un altro, ossia quello di introdurre la rappresentanza ladina nell'ambito della struttura del TAR, si lascia immutato il vizio di origine, sul quale io devo opporre ancora il mio rifiuto, benché la mia voce all'interno di questo Consiglio sia abbastanza isolata. Lo slancio in termini di coraggio e di iniziativa di questo Consiglio sarebbe quello di porre all'ordine del giorno del dibattito questo tipo di superamento di situazione: rompere ed eliminare il conflitto di interessi potenziale, eliminare questa causa di ambiguità che tante volte ha fatto e fa dire che sostanzialmente i processi di primo grado in Alto Adige su situazioni delicate e che attengono le prerogative della Provincia o, per meglio dire, della maggioranza politica di questo Consiglio sono quasi scontati nel loro giudizio. Se questa è la "vox populi", bisogna avere anche il coraggio di chiedersi perché. Se è vero che la "vox populi" afferma anche che spesso è necessario approdare al giudizio di secondo grado del Consiglio di Stato per ottenere certezza di diritto, un problema ce lo dobbiamo porre, ed è il problema della terzietà in termini anche formali, non tecnici, e morali del TAR di Bolzano in rapporto alle istituzioni politiche e in rapporto soprattutto alla politica in senso stretto e quindi alla maggioranza politica di questo Consiglio. Non voglio recuperare antiche polemiche che riguardavano anche la scelta di componenti del TAR in relazione a situazioni particolarmente sensibili che attenevano sempre la qualità politica o parapolitica delle persone di cui stiamo parlando, o del contesto entro le quali andavano a collocarsi. Queste polemiche avevano coinvolto tutto il mondo politico e dell'informazione, non possiamo qui far finta che tutto ciò non sia mai accaduto, far finta che il problema non ci sia, far finta che la "vox populi" non rappresenti quello che è un sentimento comune, per cui un giudizio comincia ad avere la certezza di assoluta terzietà in determinate situazioni di particolare conflitto sola-

13 11 mente dal Consiglio di Stato. Non può essere ammissibile che nella nostra coscienza ci possa essere l'idea che si debba reclamare un giudizio di secondo grado per poter eliminare il dubbio o l'ambiguità di una scelta condizionata in termini politici. Questo condizionamento lo si elimina solo se si elimina il conflitto di interessi che è determinato dall'elezione del 50% dei giudici del TAR dal Consiglio provinciale, quindi da una maggioranza politica che determina scelte, opera discrezionalmente una selezione di candidati, ha una valutazione propria che può essere politica. Non possiamo confondere la politica con i tribunali e la scelta dei giudici nei tribunali. Se il giudicato diventa colui che può scegliere i giudici che lo giudicheranno, un problema si pone. Questa obiezione l'avevo mossa non al collega Pöder ma in termini di deficienza alla proposta di modifica dello Statuto di autonomia che va integrato o modificato in questa sua parte per ottenere la sua massima efficacia. Sì alla partecipazione paritetica per garantire il pieno diritto di tutte le comunità ad essere parte attiva di un organismo tanto importante strategico qual è il TAR, quindi sì alla partecipazione di tutti i gruppi e sì alla quota ladina, no però al mantenimento del vincolo dell'elezione del 50% dei giudici del TAR da parte del Consiglio provinciale. Ci sarebbe da aprire un ulteriore capitolo che cito solo con il titolo lasciando l'approfondimento a circostanze nelle quali questo fosse opportuno, la questione dell'uso delle lingue, perché si è aperto un dibattito in commissione sull'eventuale uso della lingua ladina nel procedimento amministrativo. Tutto ciò propone riflessioni molto serie. Non è previsto in questa proposta di modifica, quindi sto dicendo cose che non abbiamo all'ordine del giorno ma vorrei inserirle come titolo, anche in ordine alla capacità dei giudizi di secondo e terzo grado e quindi dei magistrati che si fanno carico di questi medesimi giudizi di poter accompagnare in progressione una causa giudiziaria oltre il primo grado, qualora il primo grado sia svolta in una forma esclusiva in una determinata lingua qual è quella ladina, indubbiamente minoritaria sul piano della dimensione d'uso sul territorio, in considerazione anche del rischio che poi siano magistrati ladini a doversi occupare esclusivamente dei procedimenti in lingua ladina con un ulteriore rischio di corto circuito per l'ambito molto ristretto in cui è collocata la comunità nell'ambito della provincia di Bolzano, considerazione che mi verrebbe da applicare in senso più generale anche dell'intera provincia per quanto attiene i procedimenti che riguardano le questioni locali. Ecco un altro elemento che ci fa accendere qualche spia in rapporto al corto circuito che talvolta si può determinare in situazioni che attengono soprattutto dimensioni territoriali piccole. Ecco perché dico che non sempre piccolo è bello. Se prendiamo un territorio così limitato come quello dell'alto Adige entro il quale le vertenze riguardano questo ambito così ristretto nel quale tutti si conoscono, i giudici vengono chiamati da questo ambito nel quale tutti si conoscono, addirittura vengono chiamati dal potere politico che li esprime. Lascio trarre a ciascuno le proprie considerazioni. Io le mie le ho affermate e ribadite in questa sede. Voterò a favore per il passaggio alla discussione sull'art. 1 perché è un passaggio che si impone sul piano morale a ciascuno di noi, anche nel rispetto della straordinaria presenza culturale, storica e attuale della comunità ladina sul nostro territorio alla quale va riconosciuta più dignità rispetto a quanto ad oggi non sia stato fatto, ma apro una serie di interrogativi in rapporto soprattutto al tema del corto circuito che viene determinato dall'elezione di una quota così significativa, il 50%, dei giudici del TAR da parte del Consiglio provinciale e quindi del potere politico, per cui della maggioranza politica. LEITNER (Die Freiheitlichen): Dieser Antrag auf Änderung des Autonomiestatutes bietet die Gelegenheit, über den Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nachzudenken. Eines ist die ladinische Vertretung, für die wir uns selbstverständlich aussprechen. Wir leben in einem Land mit drei Sprachgruppen und es sollte eigentlich selbstverständlich sein, dass auch alle drei Sprachgruppen die gleichen Rechte haben. Wir wissen, dass die ladinische Volksgruppe im Pariser Vertrag nicht erwähnt war und sie eigentlich erst mit dem Zweiten Autonomiestatut im Jahre 1972 ihre Anerkennung gefunden hat, aber noch nicht in allen Bereichen gleichberechtigt ist. Nur weil sie die kleinste, im Übrigen aber die älteste Volksgruppe ist, sollte uns dies als politische Vertreter nicht dazu verleiten, sie als weniger wichtig einzuschätzen, ganz im Gegenteil. In einem Land, das so vom Minderheitenschutz geprägt ist, sollte man diesen Minderheitenschutz gerade jenen gegenüber zum Ausdruck bringen, die wirklich die kleinste Minderheit im Lande sind. Der Gebrauch der Sprache bei Gericht ist etwas Grundsätzliches. Ich habe bereits in der Kommission die Frage aufgeworfen, was uns im Prinzip wichtiger ist. Ist es die Vertretung der Ladiner beim Verwaltungsgericht oder ist es die Möglichkeit der Verwendung der ladinischen Sprache in den Verwaltungsprozessen? Wir stimmen selbstverständlich für diesen Antrag, aber viel wichtiger, als zwei ladinische Verwaltungsrichter zu haben, wäre, dass die Ladiner ihre Sprache verwenden können. Das wäre das Entscheidende. Aber es ist, wie gesagt, eine Prozedur, wenn wir das Autonomiestatut ändern, denn es ist nicht eine einfache Geschichte.

14 12 Ich wäre jetzt auf die Antwort des Landeshauptmannes schon sehr gespannt dahingehend, was man diesbezüglich in der Zwischenzeit mit Rom ausgemacht hat, inwieweit hier Durchführungsbestimmungen in Vorbereitung sind und wie es weitergehen soll, denn das Prinzip, dass die Ladiner mehr Anerkennung finden müssen, denke ich, teilen eigentlich alle. In diesem Zusammenhang möchte ich auf das Verwaltungsgericht Bozen bzw. auf das System verweisen. Genau dieses Verwaltungsgericht ist ein Teil des Systems Südtirol. Hier gebe ich meinem Vorredner, Kollegen Urzì, vollkommen Recht, was die Ernennungsprozedur anbelangt. Es kann doch nicht sein, dass ein politisches Gremium wie der Landtag 50 Prozent der Richter wählt, die dann über Verwaltungsakte des Landtages, vielmehr der Landesregierung, und der Gemeinden zu befinden haben! Wir hatten den interessanten Fall, dass der seinerzeitige Präsident des Gemeindenverbandes Verwaltungsrichter wurde. Ich unterstelle jetzt Dr. Zelger in keiner Weise, dass er seine Arbeit nicht gut gemacht hat, aber von der Optik her ist dies fatal. Was soll sich der Bürger draußen denken? Dies hält Leute auch davon ab, überhaupt zum Verwaltungsgericht zu gehen. Diese fragen sich: Was will ich dort? Dort sitzt jemand, den die Politiker gut kennen, mit dem sie gestern am gleichen Tisch gesessen sind, und jetzt soll dieser über einen Akt urteilen und neutral sein. Noch einmal. Ich unterstelle niemandem, dass er dies in einem spezifischen Fall auch getan hat. Das müsste man von Fall zu Fall auch belegen können, selbstverständlich. Wir haben einen weiteren Fall, der nur in Südtirol zutreffen kann, nämlich dass die Frau eines Chefredakteurs einer Zeitung im Verwaltungsgericht sitzt. PÖDER (BürgerUnion): Das hat nicht einmal Berlusconi geschafft! LEITNER (Die Freiheitlichen): Das hat Berlusconi nicht geschafft. Da muss man nach Südtirol gehen, um so etwas zustande zu bringen! Das ist eigentlich unglaublich! Auch hier gilt Ich habe nichts gegen diese Frau Richterin, aber die Optik, die hier erzeugt wird, sagt dem Bürger ganz klar und deutlich, dass diese Richter im Zweifelsfalle nicht seine Beschützer sein würden, wobei er sich nicht einmal getraut hinzugehen. Das hören wir auch. Da kann man sich nicht darum herumreden: Diese Form der Ernennung der Richter ist ganz einfach zu überdenken! Einen weiteren Punkt möchte ich ansprechen. Wir als Freiheitliche haben hier immer wieder verlangt, dass der Bürger das Recht bekommen muss, ohne Anwalt zum Verwaltungsgericht zu gehen. Es ist eine himmelschreiende Ungerechtigkeit, dass, wenn ein Bürger, sei es aktiv oder passiv, vor das Verwaltungsgericht kommt, er seinen Anwalt selber zahlen muss und die Verwaltung ihre Vertretung mit dem Steuergeld zahlt. Das heißt, der betroffene Bürger zahlt zweimal. Er zahlt seinen eigenen Anwalt und zahlt beim Anwalt der Verwaltung mit. Das ist eine himmelschreiende Ungerechtigkeit, denn er kann ohne Anwalt gar nicht hingehen. Das heißt, dass er, um Rekurs gegen einen ganz gewöhnlichen Verwaltungsakt einreichen zu können, einen Anwalt nehmen muss. Heute rechnet man mit entsprechenden Ausgaben von bis Euro. Das dürfte nicht sein! Da hat der normale Bürger von vornherein ganz einfach keine Chance. Diese Klagen hören Sie sicherlich auch. Ich finde dies einfach ich wiederhole es eine himmelschreiende Ungerechtigkeit. Diese Bestimmung wäre zu ändern. Man kann nicht erwarten, dass jeder Bürger einen außerordentlichen Rekurs an den Staatspräsidenten einreicht, was er tun könnte. Da gäbe es aber wieder Probleme mit dem Sprachgebrauch usw. Zurück zum eigentlichen Thema. Wir sind selbstverständlich dafür, dass die Ladiner auch ihre Vertretung beim Verwaltungsgericht haben sollen, aber noch viel wichtiger wäre es, dass wir uns auf den Weg machen, dass dann das Ladinische auch Prozesssprache wird. DELLO SBARBA (Grüne Fraktion Gruppo Verde Grupa Vërda): Mi sono espresso a favore della proposta di legge del collega Pöder, perché credo che porti avanti un'esigenza corretta, che nelle valli ladine viene portata avanti non solo da forze politiche o movimenti nuovi ma anche all'interno della stessa rappresentanza ladina della SVP. Sono rimasto un po' sorpreso del fatto che il collega Pichler Rolle non abbia votato a favore del passaggio alla discussione articolata in presenza tra l'altro della disponibilità degli altri colleghi a trovare delle formulazioni nuove in punti in cui il disegno di legge si poteva migliorare. Il commissione era possibile, evidentemente rispetto ad un obiettivo che è unanimemente riconosciuto come importante, resta ancora il convincimento che le idee non sono buone o cattive di per se ma sono buone o cattive a seconda di chi le porta. Per la SVP l'idea era portata dal partito sbagliato e per questo la stessa è stata bocciata in commissione.

15 13 L'idea della rappresentanza ladina nel TAR per la sezione autonoma della Provincia di Bolzano è corretta, perché il TAR è una di quelle istituzioni che è stata pensata a garanzia di tutti i gruppi linguistici nella forma della compartecipazione - come ricordava il collega Urzì, non tanto nella forma della proporzionale per cui chi è più forte prevale e della responsabilità condivisa tra le istituzioni. Infatti il TAR attualmente è composto da un egual numero di giudici di lingua tedesca e di lingua italiana, i giudici sono nominati dallo Stato e dalla Provincia in modo paritetico. Nelle nomine dello Stato c'è l'obbligo di nominare anche un giudice di lingua tedesca e nelle nomine della Provincia c'è l'obbligo di nominare anche un giudice di lingua italiana. In questo modo si costringe lo Stato nazionale a farsi carico anche di una rappresentanza della minoranza linguistica locale e si costringe la Provincia a farsi carico anche della popolazione nazionale residente in provincia di Bolzano. In più in questo sistema di garanzie c'è l'alternanza linguistica per pari tempo del presidente del Tribunale. Questo meccanismo è stato pensato proprio per un'istituzione quale il TAR che deve essere di alta garanzia e alta rappresentanza di tutti i gruppi linguistici e di tutte le istituzioni, oltre che coinvolgimento. Il TAR insieme per esempio alla presidenza del Consiglio provinciale, anch'essa che funziona in alternanza fra il gruppo linguistico italiano e il gruppo linguistico tedesco, è una di quelle istituzioni che fa veder bene che la nostra autonomia ha una forma di rappresentanza mista e articolata. Spesso diciamo che la nostra autonomia si basa sulla proporzionale, che è la logica del più forte: chi è più forte mette più rappresentanti, chi è più debole ne mette di meno. Invece ci sono istituzioni, e sono fra le più importanti, la presidenza del Consiglio provinciale - il TAR, la commissione dei sei e dei dodici - dove invece non vale il sistema di rappresentanza della proporzionale, cioè dei rapporti di forza fra i gruppi linguistici, ma valgono i principi della pariteticità, dell'alternanza e della corresponsabilità fra le istituzioni. Se questa è la logica che i nostri padri costituenti hanno seguito per definire la composizione del TAR, non si capisce perché questa logica debba escludere il gruppo linguistico ladino. Nel caso del gruppo linguistico ladino si riapplica la proporzionale, perché sono pochi e non hanno diritto di rappresentanza. Questa cosa era anche un problema per quanto riguarda la Giunta provinciale dove i ladini venivano esclusi dalla logica della proporzionale, e per quanto riguarda anche la presidenza del Consiglio provinciale e per quanto riguarda la rappresentanza ladina in Consiglio nel caso nessun partito avesse eletto un ladino. Questa cosa è stata corretta nel senso di garantire l'elezione obbligatoria almeno di un ladino in Consiglio provinciale, per cui se un ladino non viene eletto in via naturale in una delle liste in corsa per le elezioni, il ladino viene ripescato nella lista in cui ha preso più voti. Dentro la Giunta provinciale è prevista la possibilità della nomina di un assessore ladino, l'assessore Mussner in questa legislatura, e c'è anche la possibilità di un vicepresidente ladino a certe condizioni nel Consiglio provinciale. Noi abbiamo sanato questo problema in Consiglio provinciale con un accordo unanime, con la modifica dello Statuto, proprio perché verso i ladini si è fatto quello che nel mondo femminile si chiama l'azione positiva. C'è un gruppo verso il quale l'applicazione della logica dei numeri viene esclusa, ma poiché la nostra autonomia si basa non solo sulla proporzionale ma anche sulla difesa delle minoranze e anche sulla rappresentanza delle minoranze, allora la nostra autonomia prevede delle forme di discriminazione positiva, e si prevede una quota ladina che dia garanzia al gruppo ladino, che è il più piccolo gruppo della nostra provincia ma è anche il più antico, è il vero popolo delle Alpi, la componente tedesca si è aggiunta dopo e la componente italiana si è aggiunta molto dopo, anche se tracce ce n'erano. Avevamo il paradosso che i ladini, un tempo diffusi in tutte le alpi, diffusi molto di più anche nella nostra provincia, venivano esclusi da questa logica dei rapporti di forza dovuti alla proporzionale. Quindi si sono inventate forme di azione positiva, forme di rappresentanza paritetica, forme di alternanza, forme di corresponsabilità fra le istituzioni, di cui il TAR è una delle rappresentanze più alte. Mi sono stupito che il rappresentante della SVP, facendo pesare il fatto che quando lui alza la mano conta come 18, abbia affossato questo principio. Dopo aver condiviso questo principio, si poteva aprire la discussione di come attuarlo. La proposta del collega Pöder non era corretta? Andava modificata? Andava proposto che il collega Pöder in qualche modo rinunciasse alla sua proposta e si facesse una proposta in commissione? Potevano venire molte proposte, ma evidentemente il problema della bandierina da mettere sul disegno di legge pesa. Scommetto che fra poco da parte della SVP verrà una proposta se non analoga, che affronta il problema, perché so benissimo che la componente ladina della SVP questo problema della rappresentanza ladina nel TAR ce l'ha. Si poteva fare di questa commissione speciale della riforma dello Statuto di autonomia una commissione costituente che elaborasse un proprio testo a partire da quello del consigliere Pöder, ringraziandolo perché aveva posto il problema, invece si è voluto troncare. Ribadisco il nostro giudizio positivo su questo disegno di legge, che è un messaggio preciso verso il mondo ladino, cioè che le esigenze del mondo ladino di una rappresentanza autonoma, perché spesso il problema è che i due gruppi linguistici più grossi nelle loro rappresentanze politiche maggioritarie, un tempo nel mondo linguistico italiano c'era la DC che cercava di assorbire i ladini, nel mondo linguistico tedesco c'era la SVP, pretendono di assorbire il gruppo ladino a se stessi. Invece il percorso che va sotto il nome di "rinascita ladina" degli ultimi 15

16 14 anni, in qualche modo ha affermato la necessità di una autonoma rappresentanza del gruppo. Noi Verdi non siamo affezionati alle rappresentanze etniche autonome, non vediamo ad esempio un partito ladino autonomo come cosa positiva. Vorremmo che tutti partiti fossero interetnici e dentro di sé avessero sia la componente tedesca, sia italiana che ladina, come cerchiamo di avere noi Verdi, e rappresentare questa componente anche nelle istituzioni, perché è troppo comodo chiedere ai ladini o agli italiani da parte della SVP il voto senza poi mai rappresentarli! Oppure è troppo comodo da parte di alcuni partiti italiani dire di essere interetnici e poi eleggere sempre,per esempio in quest'aula, rappresentanze monoetniche sempre italiane. Nessun gruppo linguistico può essere utilizzato come portatore d'acqua ma deve avere la piena dignità e nelle istituzioni è corretto che la rappresentanza sia dignitosa ed autonoma. Nella politica interetnica, nel momento in cui c'è un TAR che è composto per componenti linguistiche, è assurdo che i ladini vengano considerati nel pacco o degli italiani o dei tedeschi. Diamo un giudizio positivo a questo disegno di legge del collega Pöder, proprio per fare arrivare al mondo ladino il segnale che l'esigenza c'è, che noi siamo per tutte le forme di rappresentanza autonoma dei ladini, in cui ci sia occasione, dentro le istituzioni e che quindi vada avanti quella che ho chiamato "la rinascita ladina", il senso di autonomia e di indipendenza dei ladini. L'ultimo punto che vorrei trattare è quello che ha posto il collega Urzì, che riguarda le modalità di elezione del TAR. È un tema molto complesso. Quando si va in altre parti d'europa a raccontare che il TAR, il tribunale che dovrebbe giudicare gli atti dell'amministrazione viene eletto in una sua parte dagli stessi amministratori, c'è un sorriso di incredulità. Devo dire però, ad onore del TAR di Bolzano, almeno in questa legislatura, che ha dimostrato più volte una indipendenza dalla politica in più occasioni che ha portato, per esempio su questioni come il trattamento degli immigrati nella politica della casa o certi progetti ambientali a tutela dei parchi, delle aree protette ecc., a dare spesso torto all'amministrazione e alla Giunta provinciale. Nei fatti abbiamo conosciuto nei tempi recenti un TAR che ha preso le decisioni in autonomia e in contrasto con le decisioni dell'amministrazione, quindi delle stesse parti politiche che l'avevano eletto. Rimane la questione di trovare dei sistemi di elezione del TAR che siano più garantisti rispetto all'influsso che può avere non tanto il Consiglio provinciale quanto la maggioranza e dunque l'esecutivo, quindi il rischio che i giudici del TAR eletti dal Consiglio provinciale siano rappresentanti di una parte sola del Consiglio provinciale, ed è il primo elemento che a mio parere dovrebbe essere più vasto di quello previsto oggi nell'elezione dei giudici del Tar, e in secondo luogo bisognerebbe trovare la possibilità di avere forme miste tra forme di nomina e forme concorsuali, in modo tale che non riguardi solo la nomina. Noi abbiamo avuto giudici del Tar che erano stati fino a 5 minuti prima sindaci di un certo partito, della SVP, che poi, nominati giudici del Tar, avrebbero rischiato, almeno nei primi mesi, di giudicare delle procedure messe sotto accusa di cui erano loro stessi responsabili. Occorre individuare forme di reclutamento e di nomina dei giudici del Tar miste, in cui ci sia certo la nomina da parte del Consiglio provinciale, ma ci sia anche un vaglio concorsuale o un vaglio di carriera, in modo tale che non si possa far diventare giudice del Tar una persona qualsiasi, magari quella da sistemare perché non è stato eletto di nuovo sindaco o consigliere provinciale o assessore. Questo è un tema importante che noi, insieme ad altre forze di opposizione, poniamo da sempre e che resta tuttavia irrisolto, perché è più comodo avere dei giudici la cui nomina può essere disposta da parte della maggioranza. Però questo è un tema che in qualche modo esce dal disegno di legge del collega Pöder, il quale pone un problema sacrosanto che è quello dell'ingresso della rappresentanza ladina nel Tar di Bolzano. Credo che la realizzazione di questa istanza non sia il completamento logico dell'impostazione che il Tar ha. Oggi per il Tar non avere uno o due ladini al suo interno, è un elemento che contrasta con la natura del Tar stesso e la natura della sua composizione. Per questo mi sembra un'esigenza sacrosanta che va appoggiata. PRESIDENTE: Sono le 11.33, è concluso il tempo riservato ai temi riservati alle opposizioni. Ha chiesto la parola il consigliere Schuler sull'ordine dei lavori, prego. SCHULER (SVP): Zum Fortgang der Arbeiten! Nachdem wir gestern beschlossen haben, den Landesgesetzentwurf Nr. 138/12 "Ordnung der Lehrlingsausbildung" auf die Tagesordnung zu setzen, möchte ich um dessen Vorziehung ersuchen, damit wir ihn gleich im Anschluss behandeln können. PRESIDENTE: Qualcuno si oppone a questa richiesta di anticipazione del disegno di legge provinciale n. 138/12 che in questo momento sarebbe all ultimo punto dell ordine del giorno? La parola al consigliere Heiss, ne ha facoltà.

17 15 HEISS (Grüne Fraktion Gruppo Verde Grupa Vërda): Kollege Schuler hat den Antrag gestellt, die Behandlung des neu in die Tagesordnung aufgenommenen Gesetzentwurfes vorzuziehen. Es ist schon einigermaßen befremdlich gewesen, dass die Behandlung des Gesetzentwurfes so schnell durchgezogen wurde, weil es in seiner Einführung gegenüber den staatlichen Normen ohnehin schon verspätet war. Es war eigentlich absehbar, dass es Mitte Juli behandelt würde. Auch ein Teil der Sozialpartner hat sich - das muss man deutlich sagen - auf die Behandlung im Juli und nicht auf die heutige Hauruck-Behandlung eingestellt. Ich glaube, das ist zum Teil auch eine Brüskierung der Gewerkschaften, die hier nicht ganz widerspruchslos zur Kenntnis genommen werden sollte. Aus meiner Sicht wäre es schon gut, zumindest bis auf Nachmittag zu warten, damit man sich vielleicht in der Mittagspause noch einiges überlegen kann. Nachdem die Aufnahme in die Tagesordnung bereits geglückt ist, würde ich den Expresszug nicht ganz auf die Vorzugsschiene legen, sondern ersuchen, bis zum Nachmittag zuzuwarten. PRESIDENTE: Ricordo al consigliere Heiss che il disegno di legge era stato inserito all ordine del giorno nella giornata dell altro ieri in seguito a una votazione dell aula, su proposta del consigliere Pichler Rolle. Voglio ricordare che gli emendamenti possono essere comunque presentati fino al termine del dibattito generale. C è una richiesta di anticipazione di questo punto all'ordine del giorno, quindi ai sensi del regolamento interno non posso fare altro che mettere in votazione questa richiesta. La parola al consigliere Egger, prego. EGGER (Die Freiheitlichen): Zum Fortgang der Arbeiten! Ich unterstütze durchaus den Vorschlag des Kollegen Schuler. Ich bin der Meinung, dass dieses Gesetz eine große Bedeutung für unser Land hat. Meines Wissens sind auch Gewerkschaftsvertreter durchaus daran interessiert, dass das Gesetz möglichst rasch vom Landtag verabschiedet wird, weil es bereits im kommenden Schuljahr, also im Herbst, sozusagen zur Anwendung kommt und auch die entsprechenden vorbereitenden Maßnahmen getroffen werden müssen. Ich selber habe in der Gesetzgebungskommission den Artikeln größtenteils zugestimmt und mich dann bei der Schlussabstimmung der Stimme enthalten. Ich bin durchaus einverstanden, dass der Gesetzentwurf mit der eben genannten Begründung jetzt behandelt wird. PRESIDENTE: Come lo prevede il nostro regolamento, hanno parlato un consigliere a favore e uno contro. Metto in votazione la richiesta del consigliere Schuler di anticipare il dibattito sul disegno di legge provinciale n. 138/12: approvato a maggioranza con 19 voti favorevoli e 2 voti contrari. Punto 207 all'ordine del giorno: Disegno di legge provinciale n. 138/12: "Ordinamento dell'apprendistato". Punkt 207 der Tagesordnung: Landesgesetzentwurf Nr. 138/12: "Ordnung der Lehrlingsausbildung". La parola all'assessora per la lettura della relazione accompagnatoria. KASSLATTER MUR (Landesrätin für deutsche Schule, Denkmalpflege, Bildungsförderung, deutsche Kultur und Berufsbildung SVP): Auf Staatsebene wurden mit dem Gesetzesvertretenden Dekret vom 14. September 2011, Nr. 167, die bestehenden Normen zu Lehre in einem Einheitstext zusammengefasst und alle älteren staatlichen Normen zur Lehre aufgehoben. Das Land hat laut Autonomiestatut im Lehrlingswesen konkurrierende Gesetzgebungs-befugnisse und ist daher verpflichtet, seine Landesgesetzgebung innerhalb von 6 Monaten nach Veröffentlichung der staatlichen Normen an die vom Staat festgelegten Grundsätze anzupassen. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird das Ziel verfolgt, das Südtiroler Erfolgsmodell der traditionellen Lehre zu bewahren und weiterzuentwickeln und gleichzeitig die neuen Möglichkeiten der staatlichen Reform in das Landesgesetz einzubauen. Es ist aus folgenden Gründen notwendig, die Lehrlingsordnung neu zu verabschieden und das geltende Landesgesetz aufzuheben: 1. Neue Struktur der Lehrlingsordnung In der geltenden Lehrlingsordnung ist die berufsspezialisierende Lehre nach den gleichen Prinzipien wie die traditionelle Lehre geregelt und weicht damit stark von der staatlichen Regelung von 2003 ab.

18 16 Im Gegensatz zu den anderen Regionen hat sich die berufsspezialisierende Lehre aus diesem Grund in Südtirol nur in wenigen Bereichen etabliert. Gerade dieser Typ Arbeitsvertrag wird von der Regierung Monti aber als der Vertrag für den Einstieg von jungen Menschen nach der Oberstufe oder nach einem Universitätsabschluss in die Arbeitswelt lanciert. Mit dem Landesgesetzentwurf soll die berufsspezialisierende Lehre liberalisiert und auch die Lehre zur Höheren Berufsbildung und Forschung grundsätzlich anders geregelt werden als unsere traditionelle Lehre. Dafür ist es notwendig, das Landesgesetz neu zu strukturieren und die Abschnitte nach den Typen von Lehre festzulegen. Über 90 Prozent der bestehenden Artikel müssen neu zugeordnet werden. Inhaltliche Anpassung des Landesgesetzes an den staatlichen Einheitstext Viele Artikel des geltenden Landesgesetzes müssen an den neuen staatlichen Einheitstext angepasst werden, unter anderem in den Bereichen: Bezeichnungen und Ziele der drei Typen von Lehre; Lehrdauer und Abschlüsse, die über die Lehre erreicht werden; formale Ausbildung in und außerhalb der Berufsschule. Die Artikel zum Lehrvertrag als Arbeitsvertrag sind gestrichen worden, weil die Provinz Bozen in diesem Bereich keine Zuständigkeit hat und weil die entsprechenden Artikel im geltenden Landesgesetz vom Einheitstext abweichen. Gesetzestechnisch wurden jene Passagen aus dem staatlichen Einheitstext wörtlich übernommen, die für die Lesbarkeit des Landesgesetzes unbedingt notwendig sind: das sind vor allem die Bestimmungen zu den Zielen für die verschiedenen Typen von Lehre sowie jene zum jeweiligen Mindestund Höchstalter. Die Mitbestimmung der Sozialpartner bei der Umsetzung aller drei Typen von Lehre wurde im vorliegenden Gesetzentwurf bewahrt und bei der berufsspezialisierenden Lehre sogar ausgebaut. ERLÄUTERUNG DER EINZELNEN ARTIKEL Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Arten der Lehre In diesem Artikel werden die vom staatlichen Einheitstext vorgegebenen drei Typen von Lehre festgelegt. In der Bezeichnung der Lehre laut Buchstabe a) sind die zu erreichenden Abschlüsse enthalten: eine berufliche Qualifikation oder - das ist neu - ein Berufsbildungsdiplom. Diese Abschlüsse entsprechen jenen der Vollzeit-Berufsausbildung. Art. 2 Lehrberufe Dieser Artikel sieht wie bisher eine Lehrberufliste vor, in der alle Berufe aufgelistet sind, in denen man in Südtirol zu einem Lehrabschluss kommen kann. Die ersten zwei Abschnitte der Lehrberufsliste (Buchstabe a und b) beziehen sich auf die Lehre zum Erwerb einer Qualifikation und eines Berufsbildungsdiploms. Neu ist, dass die allermeisten der Berufsprofile der berufsspezialisierenden Lehre nicht mehr in der Lehrberufsliste eingefügt werden sollen, weil sie zu keinem Abschluss führen. Der 3. Abschnitt der Lehrberufsliste (Buchstabe c) ist nur für jene Berufe der berufsspezialisierenden Lehre vorgesehen, in denen auch künftig eine Bildungsordnung samt Lehrabschlussprüfung vorgesehen ist. Für bestimmte Lehrberufe (z.b. Bankkaufmann/-frau) ist es wichtig, auch mit den Sozialpartnern im Sektor ein Einvernehmen zu finden. Art. 3 Meldung des Lehrverhältnisses Als Maßnahme der Entbürokratisierung ist in diesem Artikel vorgesehen, dass der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin gleichzeitig mit der staatlich vorgesehenen Meldung der Arbeits-verhältnisse telematisch auch bestimmte Daten übermittelt, die für die Einschreibung an der Berufsschule notwendig sind, wie z.b. die Wahl der Unterrichtssprache. Dadurch fällt die Pflicht weg, dem Amt für Lehrlingswesen und Meisterausbildung eine Kopie des Lehrvertrages zu übermitteln. Art. 4 Förderung Dieser Artikel enthält in gestraffter Form die Bestimmungen des Artikels 8 des geltenden Landesgesetzes zur Förderung der Lehrlings-ausbildung (Wettbewerbe, Untersuchungen usw.). Abschnitt II - Lehre zum Erwerb einer Qualifikation und eines Berufsbildungsdiploms

19 17 Art. 5 Ziele, Mindest- und Höchstalter In diesem Artikel werden die Grundsätze des staatlichen Einheitstextes für die Lehre zum Erwerb einer Qualifikation und eines Berufsbildungsdiploms übernommen, was die möglichen Abschlüsse und das Mindest- und Höchstalter anbelangt. Analog zu den Berufsfachschulen (Vollzeit) führen 3 Jahre Lehre zu einer Qualifikation und das ist neu - 4 Jahre Lehre zu einem Berufsbildungsdiplom, das den Zugang zum 5. maturaführenden Berufsbildungsjahr in Vollzeit eröffnet. Das Höchstalter für diesen Typ Lehre ist nun 25 Jahre. Art. 6 Bildungsordnung und Standards In diesem Artikel wird das Modell der Bildungsordnung, das mit dem geltenden Lehrlingsgesetz, Artikel 5, Buchstabe 2), eingeführt worden ist, übernommen. Neu ist, dass mit Absatz 3 der staatlich für jeden Lehrling vorgesehene individuelle Ausbildungsplan durch den für den jeweiligen Lehrberuf gültigen Lehrplan und Ausbildungsrahmenplan ersetzt werden kann. Das ist eine Erleichterung für die Betriebe. Art. 7 Berücksichtigung individueller Fähigkeiten Die Absätze 1 bis 3 regeln die Anerkennung von Bildungsguthaben von Jugendlichen, die aus einer anderen Schulform in die Lehre wechseln oder die besondere Fähigkeiten haben. Wie bisher ist es möglich, für Jugendliche mit einer Beeinträchtigung eigene Berufsprofile und Curricula festzulegen, um ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen. Art. 8 Aufgaben des Lehrbetriebs und Ausbildungsstandards Die bisher vorgesehene Bewilligung zur Ausbildung von Lehrlingen wurde durch die Meldung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin ersetzt, dass die betrieblichen Ausbildungsstandards erfüllt werden. Es wäre rechtlich problematisch, weiterhin den Abschluss von Lehrverträgen an eine Bewilligung zu knüpfen, die im restlichen Staatsgebiet nicht vorgesehen ist. Zudem beschleunigt die neue Meldung mittels Eigenerklärung die Verwaltungsabläufe. Die betrieblichen Standards sind gleichgeblieben: sie betreffen zum einen den Lehrlingsausbilder, der fachliche Kompetenzen und einen Ausbilderkurs nachweisen muss, und zum anderen die Organisation und die Ausstattung des Ausbildungsbetriebes. Es wurde die Möglichkeit beibehalten, ein Zertifizierungsverfahren für vorbildliche Lehr-betriebe vorzusehen. Art. 9 Pflichten des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin In diesem Artikel sind im Unterschied zum geltenden Landesgesetz nur mehr jene Pflichten des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin aufgelistet, die mit der Ausbildung zusammenhängen. Für die anderen Pflichten wird auf die geltenden Bestimmungen (im Zivilgesetzbuch und in den Kollektivverträgen) verwiesen. Art. 10 Pflichten des Lehrlings Analog zu Artikel 9 sind in diesem Artikel im Unterschied zum geltenden Landesgesetz nur mehr jene Pflichten des Lehrlings aufgelistet, die mit der Ausbildung zusammenhängen. Art. 11 Die Ausbildung für die Saison- und Teilzeitlehre Zum ersten Mal werden die Rahmenbedingungen für eine Lehre in Teilzeit festgelegt: Ein Teilzeitlehrvertrag ist an die Auflage gebunden, dass der Lehrling die formale Ausbildung in vollem Umfang absolviert und dass auch alle betrieblichen Ausbildungsziele abgedeckt werden können. Dieser Artikel ersetzt gleichzeitig den Artikel 13 im geltenden Gesetz, in dem die saisonalen Lehrverträge geregelt sind. Künftig werden in Saisonbetrieben nur mehr vertikale Teilzeit-Lehrverträge möglich sein, da der staatliche Einheitstext für die Lehre für den Erwerb einer Qualifikation und eines Berufsbildungsdiploms keine saisonalen Lehrverträge mehr vorsieht. Art. 12 Die Berufsschule In diesem Artikel, der gegenüber dem geltenden Landesgesetz unverändert geblieben ist, sind die Ziele und Aufgaben der Berufsschule beschrieben. Art. 13 Besuch der Berufsschule In diesem Artikel werden wie bisher die Ausnahmeregelungen in Bezug auf den Berufsschulbesuch beschrieben. Wie bisher können Jugendliche, welche die Schulpflicht erfüllt haben, auch ohne Lehrvertrag bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres die Berufsschule besuchen; neu ist, dass dafür das Einverständnis der Schulleitung erforderlich ist.

20 18 Art. 14 Organisation der formalen Ausbildung Mit diesem Artikel werden die Mindeststandards laut Beschluss der Staat-Regionen-Konferenz vom 15. März 2012 übernommen: die festgelegten Mindeststunden für die Ausbildung können auch außerhalb der Berufschule, das heißt im Betrieb oder in anderen Lernorten umgesetzt werden. In diesem Sinne wird der Begriff schulische Ausbildung durch formale Ausbildung ersetzt. Für Südtirol wird festgelegt, dass in den ersten 3 Lehrjahren in der Regel alle Stunden formale Ausbildung von den Landesberufsschulen durchgeführt werden; im 4. Lehrjahr sollen von 400 Stunden mindestens 160 Stunden von der Berufsschule durchgeführt werden. Die Landesregierung legt nach Anhören der Sozialpartner fest, welche Formen der formalen Ausbildung neben dem traditionellen Berufsschulunterricht möglich sind. Art. 15 Überbetriebliche und zwischenbetriebliche Ausbildung Mit diesem Artikel wird wie bisher die über- und zwischenbetriebliche Ausbildung geregelt. Überbetriebliche Ausbildungskurse sollen als dritter Lernort die Ausbildung in jenen Betrieben ergänzen, die zu spezialisiert sind, um den ganzen betrieblichen Ausbildungsplan abzudecken. Eine Alternative dazu sind zwischenbetriebliche Ausbildungsvereinbarungen, das heißt ein Lehrling wird für einen bestimmten Zeitraum in einen anderen Betrieb entsandt. Das Land fördert wie bereits in der geltenden Lehrlingsordnung -, dass Lehrlinge im Rahmen eines Aufenthalts im Ausland oder in einer anderen italienischen Region andere Betriebe und Berufsschulen kennen lernen. Art. 16 Lehrabschlussprüfung In diesem Artikel ist vorgesehen, dass das Reglement für die Abschlussprüfung mit verschiedenen Durchführungsbestimmungen fest-gelegt wird: Analog zur Vollzeitberufsausbildung genehmigt die Landesregierung die Prüfungsprogramme, nachdem sie ein Gutachten der Arbeitgeber-verbände eingeholt hat. Zwecks Vereinfachung und Verschlankung des Gesetzes ist nun vorgesehen, dass in der allgemeinen Prüfungsordnung auch die bisher per Gesetz geregelten Aspekte des Verfahrens geregelt werden, nämlich die Zulassung zur Prüfung und die Zusammensetzung der Prüfungskommission. Die Prüfungsordnung wird mit Durchführungsverordnung erlassen. Neu ist gemäß staatlichen Vorgaben und analog zur Vollzeitausbildung, dass der Abschluss einer 3- jährigen Lehre zu einem Berufsbefähigungszeugnis führt und der Abschluss einer 4-jährigen Lehre zu einem Berufsbildungsdiplom. Art. 17 Gleichstellung von Ausbildungen mit den über die Lehre erworbenen Qualifikationen oder Diplomen Die bisherigen Artikel Befreiung von der Lehrabschlussprüfung und Gleichstellung von Titeln und Ausbildungen werden in einem Artikel zusammengefasst. Die Landesregierung legt Kriterien zur fest, auf deren Grundlage der Direktor/die Direktorin des zuständigen Landesamtes die teilweise oder gänzliche Befreiung vornimmt. Art. 18 Verwaltungsstrafen Wie bisher sind Verwaltungsstrafen für Arbeitgeber vorgesehen, die ihre Pflichten in Bezug auf die formale Ausbildung des Lehrlings missachten. Da der vorliegende Gesetzentwurf keine Lehrlingsbewilligung mehr vorsieht, muss es Konsequenzen haben, wenn ein Arbeitgeber/eine Arbeitgeberin einen Lehrling anstellt, obwohl er/sie bei seiner Einstellung die Standards für die betriebliche Ausbildung nicht oder nur teilweise erfüllt. In solchen Fällen ist eine neue Verwaltungsstrafe vorgesehen. Abschnitt III - Berufsspezialisierende Lehre Art. 19 Ziele, Mindest- und Höchstalter Dieser Artikel betrifft die einschneidendste Änderung gegenüber der geltenden Lehrlings-ordnung: Die Grundsätze des staatlichen Einheitstextes für die berufsspezialisierende Lehre werden auch in Südtirol übernommen. Das heißt, dass diese Lehrvertragsform künftig auch in Südtirol über weite Teile durch die Kollektivverträge geregelt sein wird, ergänzt durch verpflichtende Ausbildungsangebote zu transversalen Themen, für die das Land zuständig ist. Die Formulierungen im Entwurf bezüglich Zielen, Mindest- und Höchstalter sowie Ausbildung entsprechen jenen im staatlichen Einheitstext.

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