Outsourcing von Apothekenleistungen. Rechtsanwalt Dr. Valentin Saalfrank Fachanwalt für Medizinrecht Berrenrather Straße Köln

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Outsourcing von Apothekenleistungen. Rechtsanwalt Dr. Valentin Saalfrank Fachanwalt für Medizinrecht Berrenrather Straße 393 50937 Köln"

Transkript

1 Outsourcing von Apothekenleistungen 1 Rechtsanwalt Dr. Valentin Saalfrank Fachanwalt für Medizinrecht Berrenrather Straße Köln

2 Übertragung von Notdienstbereitschaft I Fall: Apotheker betreibt eine Hauptapotheke H. und drei Filialapotheken (S., M. und V.). Er begehrt von der Kammer, ihm zu gestatten, die auf seine Apotheken entfallenden Notdienste ausschließlich mit der Filialapotheke V. zu erbringen; die Filialapotheke V. befände sich in der Nähe des Ärztehauses E., in welchem schon seit Jahren die ärztliche Notdienstbereitschaft für die Stadt und Umgebung durchgeführt werde. 2

3 Übertragung von Notdienstbereitschaft II Apothekerkammer lehnt Antrag ab: ApoBetrO enthalte keine Rechtsgrundlage für eine solche Übertragung die Voraussetzungen für eine Befreiung von Dienstbereitschaft gem. 23 Abs. 2 ApoBetrO lägen nicht vor, wenn eine generelle Freistellung vom Notdienst begehrt werde generelle Freistellung würde Entwicklung von Schwerpunktapotheken begünstigen, was vom Gesetz nicht gewollt sei 3

4 23 Dienstbereitschaft 23 ApoBetrO (1) Die Apotheke muss außer zu den Zeiten, in denen sie auf Grund einer Anordnung nach 4 Abs. 2 des Ladenschlussgesetzes geschlossen zu halten ist, ständig dienstbereit sein. (2) Von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft kann die zuständige Behörde für die Dauer der ortsüblichen Schließzeiten, der Mittwochnachmittage, Sonnabende oder der Betriebsferien und, sofern ein berechtigter Grund vorliegt, auch außerhalb dieser Zeiten befreien, wenn die Arzneimittelversorgung in dieser Zeit durch eine andere Apotheke, die sich auch in einer anderen Gemeinde befinden kann, sichergestellt ist. 4

5 Übertragung von Notdienstbereitschaft III Fallfortsetzung: Nach erfolglosem Widerspruch erhebt Apotheker Klage auf Verpflichtung der Kammer, seine Apotheken H., S. und M. mit der Maßgabe auf Dauer von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft zu befreien, dass der von diesen Apotheken zu leistende Notdienst von der FilialapothekeV. mit übernommen wird. 5

6 Übertragung von Notdienstbereitschaft IV Thüringer OVG, Urt. v KO 783/07: Kammer muss Antrag unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bescheiden, weil sie verkannt hat, dasstb für Befreiung erfüllt. Im Hinblick auf Befreiung von Dienstbereitschaft außerhalb der in 23 Abs. 2 ApBetrO ausdrücklich genannten Zeiten ist TB des Norm erfüllt, wenn Arzneimittelversorgung durch andere Apotheke sichergestellt ist (erfordert andere Apotheke in zumutbarer Nähe) und ein berechtigter Grund für eine Befreiung vorliegt 6

7 Übertragung von Notdienstbereitschaft V berechtigter Grund: wegen der durch 23 Abs. 1 ApoBetrO begründeten Pflicht zur ständigen Dienstbereitschaft mit Rücksicht auf Art. 12 GG weit auszulegen allerdings nicht schon jedes Interesse, das typischerweise mit der Pflicht zur ständigen Dienstbereitschaft in Widerstreit steht; denn aus 23 Abs. 1 folgt, dass VO-Geber solche Interessen dem öffentlichen Interesse an umfassender AMVersorgung untergeordnet hat a b e r 7

8 Übertragung von Notdienstbereitschaft VI berechtigter Grund ist nicht nur ein singuläres, außergewöhnliches Ereignis (wie z.b. Erkrankung, familiäres Ereignis); auch Umstände nicht nur vorübergehender Natur können dazu zählen der Gefahr der Bildung von Schwerpunktapotheken wird bereits dadurch vorgebeugt, dass die 15 Abs. 1, 4 ApoBetrO allen Apotheken Bevorratung mit den notwendigen AM sowie Vorhaltung der für ordnungsgemäßen ApoBetrieb notwendigen Einrichtungen vorschreiben auch kein Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz, da Apotheker nicht völlige Freistellung, sondern nur Konzentrierung aller Notdienstbereitschaften auf eine seiner Apotheken begehrt 8

9 Übernahme des Bereitschaftsdienstes auch durch fremde Apotheke? Ist ein berechtigter Grund i.s. des 23 Abs. 2 ApoBetrO nur dann gegeben, wenn ein Apotheker Inhaber mehrerer Apotheken ist und nun beantragt, dass die Notdienstbereitschaft bei einer seiner Apotheken konzentriert wird oder besteht auch die Möglichkeit, dass Apotheker A den Apotheker B bittet, seine Notdienstbereitschaft mit zu übernehmen und unter Nachweis entsprechender Verpflichtungserklärung des Apothekers B von der Kammer die Befreiung von eigener Notdienstpflicht beantragt? 9

10 Vertretung des Apothekenleiters I 10 Fall: Apothekenleiter schließt mit einer nicht bei ihm angestellten Apothekerin einen Vertrag über Chefvertretung in der Zeit vom bis Vergütung: 30 pro Stunde zzgl. Fahrtkosten. Sozialversicherungsbeiträge oder Lohnsteuer werden nicht abgeführt. Apothekerin klagt auf Zahlung dervergütung LG Verden, Beschl. v S 154/09 (Vorinstanz AG Diepolz v C 323/08): Klage wird abgewiesen

11 Vertretung des Apothekenleiters II Begründung: Vertrag nichtig gem. 134 BGB wegen Verstoßes gegen 2 Abs. 5 ApBetrO, weil sich Apothekenleiter nur durch einen bei ihm angestellten Apotheker vertreten lassen dürfe da hier jedoch weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsabgaben abgeführt worden seien und die Klägerin zudem darauf beharrt habe, selbständig tätig gewesen zu sein: Kein Arbeits-(Anstellungs-)verhältnis 11

12 Pflichten des Apothekenleiters persönliche Leitung der Apotheke ( 7 ApoG, 2 Abs. 2 S. 1 ApoBetrO) persönliche Leitung: Bestimmung der wesentlichen Betriebsvorgänge durch eigenes Tätigwerden und Entscheiden sowie laufende Überwachung des Betriebs und des Personals -> erfordert grds. persönliche Anwesenheit in Apotheke während deren Öffnungszeit; bei Abwesenheit von mehr als 10 Minuten ist nach OLG, Bamberg, B. v Ss Owi 170/07 Bestellung eines Vertreters erforderlich; bloße telefonische Erreichbarkeit (z.b. während Zahnartzbesuchs) genüge nicht (a.a. Kieser, in: Saalfrank, HdB des Medizin- und Gesundheitsrechts, 11 B Rdnr. 126) 12

13 2 ApoBetrO (5) Der Apothekenleiter muss sich, sofern er seine Verpflichtung zur persönlichen Leitung der Apotheke vorübergehend nicht selbst wahrnimmt, durch einen Apotheker vertreten lassen. Die Vertretung darf insgesamt drei Monate im Jahr nicht überschreiten. (6) Kann ein Apothekenleiter seiner Verpflichtung nach Absatz 5 Satz 1 nicht nachkommen, kann er sich von einem Apothekerassistenten oder Pharmazieingenieur vertreten lassen, sofern dieser insbesondere hinsichtlich seiner Kenntnisse und Fähigkeiten dafür geeignet ist und im Jahre vor dem Vertretungsbeginn mindestens sechs Monate hauptberuflich in einer öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapotheke beschäftigt war. Der Apothekenleiter darf sich nicht länger als insgesamt vier Wochen im Jahr von Apothekerassistenten oder Pharmazieingenieuren vertreten lassen. Der Apothekenleiter hat vor Beginn der Vertretung die zuständige Behörde unter Angabe desvertreters zu unterrichten. 13

14 2 ApoBetrO Wortlaut des 2 Abs. 5 ApoBetrO enthält keinen Hinweis auf das zusätzliche Erfordernis, dass Vertreter beim Apothekenleiter als Arbeitnehmer angestellt sein muss. a b e r Aus dem Umstand, dass der Apothekenleiter auch dann noch die Verantwortung trägt, wenn er wegen vorübergehender Abwesenheit einen Vertreter bestellt, wird abgeleitet, dass er auch ggü. Vertreter Weisungsbefugnisse besitzen muss, welche ihm jedoch nur dann zustehen, wenn das zwischen ihm und dem Vertreter begründete Rechtsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ist. 14

15 Vertretung des Apothekenleiters Kritik am Urteil des LGVerden: Maßgebend für Qualifizierung eines Vertrages als Arbeitsvertrag oder als freier Dienstvertrag sind nicht das Abführen von Sozialversicherungsabgaben und Lohnsteuer (die werden ggf. von Sozialversicherungsträger und Finanzamt nachgefordert) oder die rechtliche Würdigung einer oder beider Vertragsparteien, sondern die Umstände, unter denen die Dienstleistung zu erbringen ist. Ergeben diese Umstände "Sachzwänge ", die den Dienstleister in der freien Gestaltung von Zeit, Dauer, Ort, Art und Inhalt seiner Tätigkeit erheblich einschränken, ist das begründete Rechtsverhältnis ein Arbeitsverhältnis. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, so ist letztere maßgebend (st. Rspr. des BAG). 15

16 Vertretung des Apothekenleiters III Eine Einschränkung des arbeitsvertraglichen Weisungsrechts, wie sie gerade bei Mitarbeitern, die Dienste höherer Art leisten (Chefarzt, Chefredakteur, Werksleiter usw.) oft vorkommt, hindert nicht daran, das zum Dienstleister begründete Rechtsverhältnis allein deswegen als Arbeitsverhältnis zu werten, weil er seine Tätigkeit in die vorgegebene Ordnung eines fremden Betriebes einpassen muss und daher insoweit fremdbestimmt ist. 16

17 Vertretung des Apothekenleiters IV Auch der Umstand, dass der Apothekenleiter für die Dauer seiner Abwesenheit auf die Erteilung von Weisungen verzichtet hat, spricht nicht gegen ein Arbeitsverhältnis. Ist nämlich von den Parteien ein Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis vereinbart worden, wird es durch bloße Nichtausübung der Weisungsrechte nicht zu einem freien Dienstverhältnis. -> Apothekerin war nur scheinselbständig Vgl. auch BFH, Urt. v VIII R 52/77: Einkünfte eines selbständigen Apothekers wegen Urlaubsvertretung des Apothekenleiters einer anderen Apotheke sind solche aus nichtselbständiger Tätigkeit. 17

18 Fall: Abgabe von Arzneimitteln über Apothekenterminal I Apotheke nutzt Apothekenkommissionierungsautomaten der Firma Rowa mit einem Beratungs- und Abgabeterminal der Marke Visavia. Der Kunde kann mit Hilfe des Terminals Zugriff auf das frei verkäufliche Sortiment nehmen, das in dem angeschlossenen Automaten vorgehalten wird. Wählt er ein apothekenpflichtiges Produkt, wird er über Monitor und Lautsprecher mit einem Apotheker verbunden, der ihn beraten und das gewünschte Produkt mit Hilfe des Automaten freigeben kann. Wenn der Kunde ein Arzneimittel auf Verschreibung verlangt, wird zuvor das Rezept eingescannt und von dem Apotheker anhand des eingescannten Bildes überprüft. Das Rezept verbleibt in dem Terminal. Über den Abgabevorgang werden verschiedene Daten im Terminal gespeichert. 18

19 Abgabe von Arzneimitteln über Apothekenterminal II BVerwG, Urt. v C 30/09 und Urt. v /09 Abgabe über das Terminal ist nicht allein deswegen unzulässig, weil Abgabe nicht in der Apotheke erfolgt; denn seit Zulassung des Versandhandels genügt Abgabe von der Apotheke a b e r 19

20 Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel über Terminal I Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel über das Terminal ist unzulässig. Grund: Verletzung der durch 17 Abs. 5 und 6 ApoBetrO begründeten Dokumentationspflichten 20

21 17 ApoBetrO (5)... Enthält eine Verschreibung einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum, ist sie nicht lesbar oder ergeben sich sonstige Bedenken, so darf das Arzneimittel nicht abgegeben werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist. Der Apotheker hat jede Änderung auf der Verschreibung zu vermerken und zu unterschreiben (6) Bei der Abgabe der Arzneimittel sind auf der Verschreibung anzugeben 2. das Namenszeichen des Apothekers, des Apothekerassistenten, des Pharmazieingenieurs oder des Apothekenassistenten, der das Arzneimittel abgegeben, oder des Apothekers, der die Abgabe beaufsichtigt hat; 21

22 Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel über Terminal II 17 Abs. 5 erfordert bei Unklarheiten, die Verschreibung vor der Abgabe des Arzneimittels zu ändern, dies auf der Verschreibung zu vermerken und zu unterschreiben dient der Arzneimittelsicherheit. Im Zeitpunkt der Herausgabe des Arzneimittels soll eine Verschreibung vorliegen, die die Abgabe deckt und eine jederzeitige Rückverfolgung zulässt 22

23 Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel über Terminal III bei Abgabe durch Terminal ist Dokumentation gem. 17 Abs. 5 ApBetrO nicht möglich, weil die Änderung erst später, üblicherweise am nächsten Werktag, von dem Apothekenpersonal auf das vom Terminal einbehaltene Rezept übertragen wird außerdem ist nicht gewährleistet, dass die Änderung der Verschreibung stets von demjenigen unterschrieben wird, der die Änderung veranlasst hat 23 die nachträgliche Unterschrift dokumentiert nur den Verantwortlichen für die Übertragung der gespeicherten Daten auf das Rezept

24 Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel über Terminal IV bei Abgabe durch Terminal ist ferner nicht möglich die Angabe des Namenszeichens gem. 17 Abs. 6 Nr. 2 ApBetrO, weil dies ein eigenhändiges Abzeichnen erfordert, ein lediglich aufgedruckter oder gestempelter Namenszug daher nicht ausreicht 24

25 Abgabe freiverkäuflicher Arzneimittel über Terminal Unzulässig ist auch die Abgabe freiverkäuflicher AM über das Terminal. Grund: Verstoß gegen das Verbot, Arzneimittel durch Automaten in den Verkehr zu bringen ( 52 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AMG) 25

26 Abgabe apothekenpflichtiger Arzneimittel über Terminal Unzulässig ist ferner die Abgabe apothekenpflichtiger Arzneimitteln über das Terminal, soweit das Terminal außerhalb der normalen Öffnungszeiten der Apotheke eingesetzt wird. Grund: Verstoß gegen die Verpflichtung des Apothekers zur Information und Beratung nach 20 Abs. 1 ApBetrO ein solches Terminal wird vom Kunden typischerweise als Notfallschalter der Apotheke aufgefasst Kontaktaufnahme mit einem Apotheker über Bildtelefon via Internet bietet keinen Ersatz für die vom Kunden gerade im Notfall erwartete persönliche Beratung noch ermöglicht sie dem Apotheker die Erfassung der körperlichen und seelischen Verfassung des Kunden 26

27 Abgabe von Arzneimitteln über Apothekenterminal durch Servicegesellschaft Fallfortsetzung: Für den Betrieb des Terminals außerhalb der normalen Öffnungszeiten hat Apotheker einen Servicevertrag mit einer Kapitalgesellschaft geschlossen, dessen Gegenstand die Übernahme der Beratung und Arzneimittelabgabe durch die Gesellschaft ist. BVerwG: Verstoß gegen die Pflicht des Apothekers aus 7 ApoG zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung. 27

28 Abgabe von Arzneimitteln über Pick-up- Stellen? Dettling, A&R 2010, 229 f.: Visavia-Entscheidung steht in Widerspruch zur Pickup-Entscheidung des BVerwG v C 27/07 28

29 Arzneimittelversand Pickup-Stellen Bundesverwaltungsgericht, Urt.v. 13. März 2008, Az.: 3 C 27.07: Der Begriff des Versandes und des Versandhandels (vgl. 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AMG) setzt nicht voraus, dass die Ware individuell an die Anschrift des Empfängers zugestellt wird. Vielmehr umfasst der Begriff auch die Auslieferung der bestelltenware über eine Abholstation. Aber: Nur Wahrnehmung von Transportfunktionen des externen Dienstleisters 29

30 Abgabe von Arzneimitteln über Pick-up- Stellen: Vitalsana OLG Stuttgart, Urt. v , Az.: 2 U 65/10 Lässt eine ausländische Apotheke pharmazeutische Tätigkeiten (hier: Beratung, Entgegennahme von Anrufen über eine Dienstleistungsnummer zur Bestellannahme und Beratung) in Deutschland ausführen, bedarf sie dazu der deutschen Apothekenbetriebserlaubnis. 30

31 Abgabe von Arzneimitteln über Pick-up- Stellen in Apotheken 31 OLG München, Urt. v , Az.: 6 U 2657/09 Sachverhalt: Die Beklagte Apothekerin bietet den Kunden ihrer Apotheke die Möglichkeit, Medikamente bei der E.-Apotheke in B. zu bestellen und mitsamt einer Rechnung der E.-Apotheke in der Apotheke der Beklagten abzuholen. Die betroffenen Medikamente lässt die Beklagte zunächst durch einen Großhändler aus Deutschland an die E.-Apotheke liefern, von wo sie wieder zurückgeliefert werden. In der Apotheke der Beklagten wird den Kunden auf Wunsch pharmazeutische Beratung zuteil. Die Apotheke prüft die aus B. gelieferten Medikamente auch auf Unversehrtheit der Verpackung, die Verfallsdaten und mögliche Wechselwirkungen und leitet gegebenenfalls unakzeptable Medikamente ohne Rücksprache mit dem Kunden an die E.- Apotheke zurück.

32 Abgabe von Arzneimitteln über Pick-up- Stellen in Apotheken OLG München, Urt. v , Az.: 6 U 2657/09 Abgabe der Arzneimittel im Sinne von 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AMG erfolgte nicht im Direktversand aus dem Ausland an die Endverbraucher, sondern durch die Beklagte in ihrer Apotheke Daher Zurechnung der Tätigkeit zur Apotheke der Beklagten. Kein Outsourcing 32

33 Delegation originärer Tätigkeiten: Zur Rose OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v , Az.: 2 L 245/08 Umfangreiche Delegation von Leistungen einer Apotheke auf eine Dienstleistungsgesellschaft, z.b. Einrichtung und Ausübung eines Call-Centers für Aufnahme undweiterleitung von Aufträgen, Reklamationen Bezug von Arzneimitteln über die Gesellschaft 33

34 Delegation originärer Tätigkeiten: Zur Rose OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v , Az.: 2 L 245/08 34 Das Auslagern nahezu sämtlicher Tätigkeiten einer Versandhandelsapotheke bis auf die pharmazeutische Endkontrolle der zu versendenden Arzneimittel, die Auslösung des Versands und die Beratung und Information bei Abgabe der Arzneimittel sowie bei Reklamationen auf einen gewerblichen Dienstleister, ohne dass unmittelbare rechtliche Beziehungen zwischen dem Personal des Dienstleisters und dem Versandapotheker bestehen, ist mit dem Leitungsgebot des 7 ApoG und mit 8 Satz 1 ApoG i.v.m. 11a ApoG nicht vereinbar.

35 Beratung durch pharmazeutischkaufmännische Angestellte Apotheker verstößt gegen 3 Abs. 5 S. 1 ApoBetrO, wenn er zulässt, dass eine PKA den Kunden über die zur Behandlung von Kopfschmerzen in Betracht kommenden Arzneimittel und deren Wirkungsweise berät und damit pharmazeutischetätigkeit ausübt, VG Gießen, K 1334/09.GI.B -> berufsgerichtlicherverweis und Geldbuße von

36 Kosmetikbehandlung in Apotheke? VG Minden, Urt. v K 1647/10: Umfangreiche Kosmetikbehandlung ist weder unselbstständige Nebenleistung bei der Abgabe apothekenüblicher Waren (Kosmetika) noch zulässiges sog. Nebengeschäft -> Kosmetikbehandlung in Apothekenräumen verstößt gegen 4 Abs. 5 ApoBetrO 36

37 Co-Box? 37 Co-Box oder K.o. Box? Cartoon mit freundlicher Genehmigung des Deutschen Apothekerverlags zur Verfügung gestellt.

38 Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit 38 Rechtsanwalt Dr. Valentin Saalfrank Fachanwalt für Medizinrecht Berrenrather Straße Köln

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Aktuelles zu Rahmenbedingungen & Rechtsprechung. Von. Jörn Schroeder-Printzen. Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht

Aktuelles zu Rahmenbedingungen & Rechtsprechung. Von. Jörn Schroeder-Printzen. Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Aktuelles zu Rahmenbedingungen & Rechtsprechung Von Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Themenübersicht Der aktuelle Fall Arbeitsrecht Zulassungsrechtliche Fragen Ärztliche Leitung Sonstiges

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der erziehungsbeauftragten Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Einleitung Das Jugendschutzgesetz enthält im zweiten Abschnitt Reglementierungen

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. ELStAM. Hinweise für Arbeitgeber. ELStAM bei Arbeitgebern mit vorschüssigen Lohnzahlungen

Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. ELStAM. Hinweise für Arbeitgeber. ELStAM bei Arbeitgebern mit vorschüssigen Lohnzahlungen Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ELStAM Hinweise für Arbeitgeber ELStAM bei Arbeitgebern mit Seite 1 / 6 Allgemeines Im Verfahren ELStAM ist ein Abruf der ELStAM eines Arbeitnehmers frühestens ab

Mehr

Wie werde ich Versandapotheker?

Wie werde ich Versandapotheker? Wie werde ich Versandapotheker? Zunächst einmal muss ein Versandapotheker überhaupt approbierter Apotheker sein: Das vom Europäischen Gerichtshof für zulässig gehaltene deutsche Fremdbesitzverbot gilt

Mehr

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) 3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Information und Beratung des Patienten bei der Abgabe von Arzneimitteln Erst- und Wiederholungsverordnung

Information und Beratung des Patienten bei der Abgabe von Arzneimitteln Erst- und Wiederholungsverordnung Leitlinie Kommentar Arbeitshilfe Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung Information und Beratung des Patienten bei der Abgabe von Arzneimitteln Erst- und Stand der Revision: 13.11.2013

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG Muster für einen Aufhebungsvertrag Seite: 1 von 5 MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG für Arbeitsverhältnisse Vorwort: Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese Vorlage lediglich der Orientierung dient. Die beispielhaften

Mehr

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel nach 11a Apothekengesetz (ApoG)

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel nach 11a Apothekengesetz (ApoG) Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel nach 11a Apothekengesetz (ApoG) Antragsteller (Inhaber der Betriebserlaubnis): Name Vorname. Name und Anschrift der Versandapotheke:

Mehr

Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen:

Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen: Widerrufsrechte des Mieters bei Wohnraum-Mietverträgen: rechtliche Grundlagen: Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache BUNDESGERICHTSHOF X ZB 40/03 BESCHLUSS vom 13. Juli 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,

Mehr

Fall: (Obersatz zu den 5 W s )

Fall: (Obersatz zu den 5 W s ) G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -

Mehr

Berufsübergreifende Kooperationen Drehpunkt Apotheke

Berufsübergreifende Kooperationen Drehpunkt Apotheke Berufsübergreifende Kooperationen Drehpunkt Apotheke Rechtsanwalt Dr. Valentin Saalfrank Fachanwalt für Medizinrecht Berrenrather Straße 393 50937 Köln Übersicht I. Kooperationen im Gesundheitswesen II.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 36/08 BESCHLUSS vom 19. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG-VV Nr. 1008 Wird ein Rechtsanwalt für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT HANNOVER SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1498/11 Die Verkündung wird durch Zustellung ersetzt. IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit URTEIL B.

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung

Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung Mein Recht als Patient Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung Gesundheit ist ein Menschenrecht Im Grundgesetz ist das Recht auf körperliche Unversehrtheit fest verankert. Damit hat unser

Mehr

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin REACH-CLP-Helpdesk Zulassung in der Lieferkette Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Inhaltsangabe Grundsatz Verschiedene Konstellationen 1. Der Hersteller/Importeur 2. Der

Mehr

Firma GmbH (Anschrift), vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte -

Firma GmbH (Anschrift), vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte - Muster: Kündigungsschutzklage (1) An das Arbeitsgericht Klage des, (Anschrift) -Kläger- Firma GmbH (Anschrift), vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte - wegen Kündigungsschutz. Es wird beantragt,

Mehr

Neue Gerichtsentscheidungen zur Haftung des pharmazeutischen Unternehmers

Neue Gerichtsentscheidungen zur Haftung des pharmazeutischen Unternehmers Neue Gerichtsentscheidungen zur Haftung des pharmazeutischen Unternehmers Rechtsanwalt Herbert Wartensleben Fachanwalt für Medizinrecht Anwaltskanzlei Wartensleben Gut Gedau 1 52223 Stolberg Tel: 0 24

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

Merkblatt zum Antrag auf Zulassung als Medizinisches Versorgungszentrum

Merkblatt zum Antrag auf Zulassung als Medizinisches Versorgungszentrum Bezirksstelle Köln Ansprechpartner / Ansprechpartnerin: Geschäftsstelle Frau Raffaela Bamberg 0221 7763-6512 0221 7763-6500 Zulassungsausschuss Frau Johanna Erpelding 0221 7763-6518 0221 7763-6500 Sedanstr.

Mehr

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop

e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop Gewerblicher Rechtsschutz - Namensrecht Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. WIE WEIT GEHT MEIN NAMENSRECHT? 3 2. WORIN LIEGT DER WESENTLICHE UNTERSCHIED

Mehr

Widerrufsbelehrungen im Online-Business DGRI-Fachausschuss Vertragsrecht

Widerrufsbelehrungen im Online-Business DGRI-Fachausschuss Vertragsrecht Widerrufsbelehrungen im Online-Business DGRI-Fachausschuss Vertragsrecht 4. April 2008 Frankfurt am Main Rechtsanwalt Dr. Thomas Stögmüller, LL.M. (Berkeley) Rechtsgrundlagen Widerrufsrecht: 312d Abs.

Mehr

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis Thorben Feldhaus Rechtsanwalt Ihr Recht im Arbeitsverhältnis Das Arbeitsrecht ist traditionell das Schutzrecht der Arbeitnehmer! Es befasst sich mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER INFO 03/2014: - Geschenke an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer (BFH) - Kosten eines Studiums als Erstausbildung nicht abziehbar (BFH) - Zinsaufwendungen aus der Refinanzierung von Lebensversicherungen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung

Mehr

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten. Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 2 Nr. 2. Urteil vom 13. August 2003 XI R 18/02

BUNDESFINANZHOF. EStG 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 2 Nr. 2. Urteil vom 13. August 2003 XI R 18/02 BUNDESFINANZHOF Veräußert der Alleingesellschafter-Geschäftsführer freiwillig alle Anteile an seiner GmbH, kann die Entschädigung für die Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit gleichwohl von dritter Seite

Mehr

Teilzeitbeschäftigte 209

Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte Erläuterungen zur Teilzeitarbeit Der Gesetzgeber verfolgt seit Ende 2000, in Kraft getreten zum 01.01.2001, mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

Ende von Vertragsbeziehungen

Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch

Mehr

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Expatriates und unselbständig Beschäftigte. RA Dr. CIPRIAN PĂUN LL.M Münster

Expatriates und unselbständig Beschäftigte. RA Dr. CIPRIAN PĂUN LL.M Münster Expatriates und unselbständig Beschäftigte RA Der Unterschied zwischen unselbständig Beschäftigten und Expatriates unselbständig Beschäftigte Personen, die in einem Dienstverhältnis stehen Expatriates

Mehr

Wie stelle ich eine korrekte Rechnung?

Wie stelle ich eine korrekte Rechnung? Rechnungsstellung Wie stelle ich eine korrekte Rechnung?... denn DAMIT fängt das Geldverdienen an! Rechnungsstellung Was ist eine Rechnung? Grundsätzlich jedes Dokument, mit dem eine Leistung abgerechnet

Mehr

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,

Mehr

Bestandteil der Satzung der Kinderkrippe Feldmäuse

Bestandteil der Satzung der Kinderkrippe Feldmäuse GEBÜHRENSATZUNG Bestandteil der Satzung der Kinderkrippe Feldmäuse 1 Zweck, Öffnungszeit 2 Gebühren- und Entgeltschuldner 3 Entstehen und Fälligkeit der Besuchsgebühren 4 Besuchsgebühren/ Entgelte 5 Weitere

Mehr

Host-Providing-Vertrag

Host-Providing-Vertrag Host-Providing-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Bereitstellung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

Umzug der abfallwirtschaftlichen Nummern /Kündigung

Umzug der abfallwirtschaftlichen Nummern /Kündigung Umzug der abfallwirtschaftlichen Nummern /Kündigung Um sich bei ebegleitschein abzumelden/ zu kündigen sind folgende Schritte notwendig: Schritt 1: Sie erteilen bifa Umweltinstitut GmbH den Auftrag, Ihre

Mehr

ÜBERSETZUNG. Geschäftsverzeichnisnr. 2183. Urteil Nr. 108/2001 vom 13. Juli 2001 U R T E I L

ÜBERSETZUNG. Geschäftsverzeichnisnr. 2183. Urteil Nr. 108/2001 vom 13. Juli 2001 U R T E I L ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2183 Urteil Nr. 108/2001 vom 13. Juli 2001 U R T E I L In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 20 3 Absatz 1 des Dekrets der Wallonischen Region vom 27.

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen. (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013

Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen. (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013 Mediationsordnung 1 Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013 1 (1) Der BDP kann in geeigneten Fällen den jeweiligen Parteien vorschlagen

Mehr

Eine doppelte bzw. mehrfache Erfassung eines Kunden ist unbedingt zu vermeiden.

Eine doppelte bzw. mehrfache Erfassung eines Kunden ist unbedingt zu vermeiden. Arbeitsanweisungen 1 Prüfung und Erfassung eines Kunden Für die langfristige Kundenbindung sollen möglichst alle Kunden in der Kundenverwaltung gespeichert werden. Termine im Kalender können nur gespeichert

Mehr

Freier Mitarbeiter Vertrag

Freier Mitarbeiter Vertrag Freier Mitarbeiter Vertrag zwischen Institution: GF/PDL: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftraggeber genannt- und Freiberufler Name: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftragnehmer genannt- wird folgendes vereinbart:

Mehr

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)

Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Mitarbeiterin

Mehr

Rechtsbehelfsbelehrungsmuster

Rechtsbehelfsbelehrungsmuster Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr smuster Anlage 1: smuster 1a Fakultatives Widerspruchsverfahren bei einem Betroffenen des Verwaltungsakts Zugang für die Übermittlung elektronischer

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

- TABELLEN. Teil West mit 8% Kirchensteuer. Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012

- TABELLEN. Teil West mit 8% Kirchensteuer. Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012 - TABELLEN Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012 Teil West mit 8% Kirchensteuer Monatslöhne /-gehälter von 0,00 bis 10.037,99 Solidaritätszuschlag 5,5% und Kirchensteuer 8% Bis zu 3,0 Kinderfreibeträge

Mehr

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt

Mehr

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Stand: September 2015 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Muster-Widerrufsformular Seite 5 Widerrufsbelehrung

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung

Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Zwischen Zahlungspflichtige/-r und Zahnärztin I Zahnarzt für Patient (falls abweichend vom Zahlungspflichtigen)

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion 1 Geltungsbereich 1. Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller elektronischen und schriftlichen Verträge mit Witteborn

Mehr

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,

Mehr

13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema

13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 AV 2.03 VG 6 A 32/03 und 6 A 41/03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Die Lösung des Steuer- Puzzles

Die Lösung des Steuer- Puzzles Die Lösung des Steuer- Puzzles D I E S T E U E R S P E Z I A L I S T E N Geld ist immer vorhanden, aber die Taschen wechseln. Gertrude Stein 2 MD Advisory Limited ist ein Steuerberatungsunternehmen, das

Mehr

Vertragsmuster Arbeitsvertrag Freier Mitarbeiter

Vertragsmuster Arbeitsvertrag Freier Mitarbeiter Felix-Dahn-Str. 43 70597 Stuttgart Telefon 07 11 / 97 63 90 Telefax 07 11 / 97 63 98 info@rationelle-arztpraxis.de www.rationelle-arztpraxis.de Entwurf: Messner Dönnebrink Marcus Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft

Mehr

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind (von Deutschland vorgelegter Antrag) Bezug: REC : 4/98 --------------------

Mehr

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben. Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 6 Ca 1286/05 ArbG Zwickau Verkündet am 26.02.2007 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den Vizepräsidenten

Mehr

Was ist Sozial-Raum-Orientierung?

Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume

Mehr

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten

Offenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.

Mehr

-> Wir können bei Ihnen alle Behandlungen mit aufwendigen Maßnahmen, Spezialgeräten und hochwertigen Materialien, entsprechend den Kriterien

-> Wir können bei Ihnen alle Behandlungen mit aufwendigen Maßnahmen, Spezialgeräten und hochwertigen Materialien, entsprechend den Kriterien Behandlungen auf Chip-Karte oder Rechnung? Seit dem 01.07.1999 haben leider nur noch die Freiwillig Versicherten in der Gesetzlichen Krankenkasse das Recht, sich bei ihrem Arzt und Zahnarzt als "Privatpatient"

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT

HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT ZUR UMSATZSTEUER 2010 DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE FÜR ANWALTLICHE DIENSTLEISTUNGEN BEI AUSLANDSBEZUG Das Umsatzsteuergesetz wurde mit Wirkung zum 01.01.2010 geändert.

Mehr

2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII, 73 a SGG, Art. 3 GG, Art. 25 S. 3 lit. f UN-BRK

2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII, 73 a SGG, Art. 3 GG, Art. 25 S. 3 lit. f UN-BRK UV Recht & Reha Aktuell (UVR) 02/2015 vom 28.01.2015-31 - DOK 311.04 Im Rahmen des 2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII ist zu unterscheiden zwischen Behinderten, die fähig sind, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer

Mehr

STOP! ACHTUNG! Bitte beachten Sie, dass die missbräuchliche Nutzung des Formulars straf- und zivilrechtlich verfolgt wird.

STOP! ACHTUNG! Bitte beachten Sie, dass die missbräuchliche Nutzung des Formulars straf- und zivilrechtlich verfolgt wird. STOP! ACHTUNG! Die nachfolgenden Unterlagen dürfen Sie nur und ausschließlich nach Rücksprache mit unserem Kundenservice verwenden, falls unser Reseller (= Ihr Provider) die für Sie registrierten Domainnamen

Mehr

Aktuelle Urteile und Rechtsfälle. 27. Februar 2014

Aktuelle Urteile und Rechtsfälle. 27. Februar 2014 Aktuelle Urteile und Rechtsfälle 27. Februar 2014 1. Zustellungsbevollmächtigung des Admin-C Ziffer VIII der DENIC-Domainrichtlinien: [ ] Hat der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland, ist der

Mehr

STEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen

STEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen STEUERN & EINKOMMEN: Steuerliche Auswirkungen bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen 1. ZWEI ODER MEHR ARBEITSVERHÄLTNISSE: Steuerliche Auswirkungen. Für die jährliche Steuerberechnung werden generell

Mehr

Die Online-Meetings bei den Anonymen Alkoholikern. zum Thema. Online - Meetings. Eine neue Form der Selbsthilfe?

Die Online-Meetings bei den Anonymen Alkoholikern. zum Thema. Online - Meetings. Eine neue Form der Selbsthilfe? Die Online-Meetings bei den Anonymen Alkoholikern zum Thema Online - Meetings Eine neue Form der Selbsthilfe? Informationsverhalten von jungen Menschen (Quelle: FAZ.NET vom 2.7.2010). Erfahrungen können

Mehr

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Wenn der Kunde Verbraucher ist, steht ihm das nachfolgende Widerrufsrecht zu. Ein Kunde ist Verbraucher, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft (z.b. Bestellung der Ware(n) aus dem Warenkorb) zu einem

Mehr

Robert Morgenstern. Sehr geehrte Damen und Herren!

Robert Morgenstern. Sehr geehrte Damen und Herren! Robert Morgenstern Robert Morgenstern * Schnieglinger Str. 27 * 90419 Nürnberg Robert Morgenstern Diplom-Sozialpädagoge (Univ.) Supervisor (DBS), Berufsbetreuer Familientherapeut (DGSF) An die Rechtsanwaltskammer

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

Monitoring-Service Anleitung

Monitoring-Service Anleitung Anleitung 1. Monitoring in CrefoDirect Wie kann Monitoring über CrefoDirect bestellt werden? Bestellung von Monitoring beim Auskunftsabruf Beim Auskunftsabruf kann das Monitoring direkt mitbestellt werden.

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015 Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht

Mehr

Urheberrecht im Internet

Urheberrecht im Internet Wissensmanagement mit Neuen Medien Übung Geltungsbereich im Internet Grundsätzlich gilt für das Internet deutsches (Bundes-)Recht im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Dies ergibt sich aus dem

Mehr