EUROPÄISCHES PARLAMENT
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- Franziska Eleonora Schubert
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1 EUROPÄISCHES PARLAMENT Ausschuss für Wirtschaft und Währung VORLÄUFIG 2000/0249(COD) 7. Februar 2001 ***I ENTWURF EINES BERICHTS über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG des Rates hinsichtlich der Bestimmungen über die Solvabilitätsspanne für Lebensversicherungsunternehmen (KOM(2000)617endg. C5-557/ /0249(COD)) Ausschuss für Wirtschaft und Währung Berichterstatter: Harald Ettl PR\ doc PE
2 Erklärung der benutzten Zeichen * Verfahren der Konsultation Mehrheit der abgegebenen Stimmen **I Verfahren der Zusammenarbeit (erste Lesung) Mehrheit der abgegebenen Stimmen **II Verfahren der Zusammenarbeit (zweite Lesung) Mehrheit der abgegebenen Stimmen zur Billigung des Gemeinsamen Standpunkts Absolute Mehrheit der Mitglieder zur Ablehnung oder Abänderung des Gemeinsamen Standpunkts *** Verfahren der Zustimmung Absolute Mehrheit der Mitglieder außer in den Fällen, die in Artikel 105, 107, 161 und 300 des EG-Vertrags und Artikel 7 des EU-Vertrags genannt sind ***I Verfahren der Mitentscheidung (erste Lesung) Mehrheit der abgegebenen Stimmen ***II Verfahren der Mitentscheidung (zweite Lesung) Mehrheit der abgegebenen Stimmen zur Billigung des Gemeinsamen Standpunkts Absolute Mehrheit der Mitglieder zur Ablehnung oder Abänderung des Gemeinsamen Standpunkts ***III Verfahren der Mitentscheidung (dritte Lesung) Mehrheit der abgegebenen Stimmen zur Billigung des gemeinsamen Entwurfs (Die Angabe des Verfahrens beruht auf der von der Kommission vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.) PE /12 PR\ doc
3 INHALT Seite GESCHÄFTSORDNUNGSSEITE... 4 LEGISLATIVVORSCHLAG... 5 ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG BEGRÜNDUNG... MINRHEITENANSICHT... STELLUNGNAHME S AUSSCHUSSES FÜR RECHT UND BINNENMARKT... STANDPUNKT/ERKLÄRUNG R KOMMISSION (ART. 66 ABS. 3)... PR\ doc 3/12 PE
4 GESCHÄFTSORDNUNGSSEITE Mit Schreiben vom 25. Oktober 2000 unterbreitete die Kommission dem Europäischen Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 55 des EG- Vertrags den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG des Rates hinsichtlich der Bestimmungen über die Solvabilitätsspanne für Lebensversicherungsunternehmen (KOM(2000)617endg /0249 (COD)). In der Sitzung vom 17. November 2000 gab die Präsidentin des Europäischen Parlaments bekannt, dass sie diesen Vorschlag an den Ausschuss für Wirtschaft und Währung als federführenden Ausschuss sowie an den Ausschuss für Recht und Binnenmarkt als mitberatenden Ausschuss überwiesen hat (C5-557/2000 ). Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung hatte in seiner Sitzung vom 25. Oktober 2000 Harald Ettl als Berichterstatter benannt. Der Ausschuss prüfte den Vorschlag der Kommission und den Berichtsentwurf in seiner/seinen Sitzung(en) vom. In dieser Sitzung/In der letztgenannten Sitzung nahm der Ausschuss den Entwurf einer legislativen Entschließung mit Stimmen bei Gegenstimmen und Enthaltungen/einstimmig an. Bei der Abstimmung waren anwesend:, Vorsitzende(r)/amtierende(r) Vorsitzende(r); und stellvertretende(r) Vorsitzende(r);, Berichterstatter(in);, (in Vertretung von ), (in Vertretung von gemäß Art. 153 Abs. 2 der Geschäftsordnung), und. Die Stellungnahme(n) des Ausschusses für Recht und Binnenmarkt (und des Ausschusses für ) (und der Standpunkt/die Erklärung der Kommission) ist/sind diesem Bericht beigefügt(; der Ausschuss für hat am beschlossen, keine Stellungnahme abzugeben). Der Bericht wurde am eingereicht. Die Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen wird im Entwurf der Tagesordnung für die Tagung angegeben, auf der der Bericht geprüft wird/wurde auf, Uhr festgesetzt. PE /12 PR\ doc
5 LEGISLATIVVORSCHLAG Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG des Rates hinsichtlich der Bestimmungen über die Solvabilitätsspanne für Lebensversicherungsunternehmen (KOM(2000)617endg. C5-557/ /0249(COD)) Der Vorschlag wird wie folgt abgeändert: Vorschlag der Kommission 1 Abänderungen des Parlaments (Änderungsantrag 1) Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe a erster Satz (Richtlinie 79/267(EWG) (a) einem Wert in Höhe von 50 % der künftigen Gewinne des Unternehmens; a) einem Wert in Höhe von 50 % der künftigen Gewinne desunternehmens, aber nicht mehr als 25% des jeweils niedrigeren Betrages der verfügbaren Solvabilitätsspanne und der geforderten Mindestsolvabilitätsspanne; Begründung Siehe Änderungsantrag 2 (Änderungsantrag 2) Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe a fünfter Satz Die zuständigen Behörden können der Berücksichtigung eines solchen Betrags bei der Berechnung der verfügbaren Solvabilitätsspanne nur zustimmen: (i) wenn ihnen ein versicherungsmathematischer Bericht Die zuständigen Behörden können bis längstens und dann nur zustimmen: (i) wenn ihnen ein versicherungsmathematischer Bericht vorgelegt wird, der die Eintrittswahrscheinlichkeit 1 ABl. C xxx. PR\ doc 5/12 PE
6 vorgelegt wird, der die Eintrittswahrscheinlichkeit dieser künftigen Gewinne belegt und (ii) insofern der Teil der künftigen Gewinne, der den stillen Reserven unter Buchstabe c) entspricht, noch nicht berücksichtigt wurde; dieser künftigen Gewinne belegt und (ii) insofern der Teil der künftigen Gewinne, der den stillen Reserven unter Buchstabe c) entspricht, noch nicht berücksichtigt wurde; Begründung: Die Anrechnung von künftigen Gewinnen auf die verfügbare Solvabilitätsspanne ist betriebswirtschaftlich umstritten und soll aus Gründen der Gleichbehandlung seitens aller nationalen Aufsichtsbehörden nach einer langen Umstellungsperiode auslaufen. (Änderungsantrag 3) Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe o (Richtlinie 79/267/EWG) (a) einem Betrag von 4 % der versicherungstechnischen Rückstellungen der nach Absatz 2 Buchstabe a) des vorliegenden Artikels berechnet wird, (a) einem Betrag von 4 % der für die Lebensversicherung vorgenommenen Rückstellungen der nach Absatz 2 Buchstabe a) des vorliegenden Artikels berechnet wird, Begründung siehe Änderungsantrag 6 (Änderungsantrag 4) Artikel 19 Absatz 5 (Richtlinie 79/267/EWG) 5. Bei den Kapitalisierungsgeschäften nach Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b) entspricht die geforderte Solvabilitätsspanne einem Betrag von 4 % der versicherungstechnischen Rückstellungen, der nach Absatz 2 Buchstabe a) des vorliegenden Artikels berechnet wird. 5. Bei den Kapitalisierungsgeschäften nach Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b) entspricht die geforderte Solvabilitätsspanne einem Betrag von 4 % der für die Lebensversicherung vorgenommenen Rückstellungen, der nach Absatz 2 Buchstabe a) des vorliegenden Artikels berechnet wird. PE /12 PR\ doc
7 Begründung: siehe Änderungsantrag 5 (Änderungsantrag 5) Artikel 19 Absatz 7 Buchstabe a (Richtlinie 79/267/EWG) (a) sofern das Lebensversicherungsunternehmen ein Anlagerisiko trägt, einem Betrag von 4 % der versicherungstechnischen Rückstellungen, der nach Absatz 2 Buchstabe a) des vorliegenden Artikels berechnet wird; (a) sofern das Lebensversicherungsunternehmen ein Anlagerisiko trägt, einem Betrag von 4 % der für die Lebensversicherung vorgenommenen Rückstellungen, der nach Absatz 2 Buchstabe a) des vorliegenden Artikels berechnet wird; Begründung: siehe Änderungsantrag 6 (Änderungsantrag 6) Artikel 19 Absatz 7 Buchstabe b (Richtlinie 79/267/EWG) (b) sofern das Unternehmen zwar kein Anlagerisiko trägt, aber die Zuweisung zur Deckung der Verwaltungskosten für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren festgelegt wird, einem Betrag von 1 % der versicherungstechnischen Rückstellungen, der nach Absatz 2 Buchstabe a) des vorliegenden Artikels berechnet wird; (b) sofern das Unternehmen zwar kein Anlagerisiko trägt, aber die Zuweisung zur Deckung der Verwaltungskosten für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren festgelegt wird, einem Betrag von 1 % der für die Lebensversicherung vorgenommenen Rückstellungen, der nach Absatz 2 Buchstabe a) des vorliegenden Artikels berechnet wird; Begründung: Die Änderungsanträge 2-5 zielen auf eine klarere Begriffsumschreibung und beziehen sich auf die Begriffswahl in Artikel 27 der Richtlinie 91/674/EWG und in Artikel 19 Absatz 2 (a) des vorliegenden Richtlinienentwurfes. PR\ doc 7/12 PE
8 (Änderungsantrag 7) Artikel 19 Absatz 7 Buchstabe c (Richtlinie 79/267/EWG) (c) sofern das Unternehmen kein Anlagerisiko trägt und die Zuweisung zur Deckung der Verwaltungskosten nicht für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren festgelegt wird, einem Betrag von 25 % der entsprechenden Gemeinkosten im letzten Geschäftsjahr; (c) sofern das Unternehmen kein Anlagerisiko trägt und die Zuweisung zur Deckung der Verwaltungskosten nicht für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren festgelegt wird, einem Betrag von 25% der diesen Verträgen zurechenbaren Netto- Verwaltungsgemeinkosten im letzten Geschäftsjahr. Begründung: Der Begriff Gemeinkosten bzw. der englische Ausdruck "overhead" ist unpräzise und soll durch eine genauere Begriffsumschreibung ersetzt werden. Gemeint sind jene Kosten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig sind, unter der Annahme, dass kein weiteres Neugeschäft abgeschlossen wird. (Änderungsantrag 8) ARTIKEL 1 ABSATZ 4 Artikel 24 a Absatz 1 (Richtlinie 79/267/EWG) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, daß die zuständigen Behörden befugt sind, für diejenigen Versicherungsunternehmen, bei denen nach Ansicht der zuständigen Behörden die Rechte der Versicherungsnehmer gefährdet sind, einen finanziellen Sanierungsplan zu fordern. Dieser finanzielle Sanierungsplan kann Angaben oder Nachweise für die drei nächsten Geschäftsjahre enthalten in bezug auf: (a) Schätzungen der Managementkosten, insbesondere laufende allgemeine Ausgaben und Provisionen; (b) eine genaue Aufstellung der geschätzten Einnahmen und Ausgaben für das Direktversicherungsgeschäft sowie die übernommenen und übertragenen Rückversicherungsgeschäfte; (c) eine Bilanzprognose; (d) Schätzungen der Finanzmittel, mit Die Mitgliedstaaten gewährleisten, daß die zuständigen Behörden befugt sind, für diejenigen Versicherungsunternehmen, bei denen nach Ansicht der zuständigen Behörden die Rechte der Versicherungsnehmer gefährdet sind, einen finanziellen Sanierungsplan zu fordern. Dieser finanzielle Sanierungsplan muß zumindest Angaben oder Nachweise für die drei nächsten Geschäftsjahre enthalten in bezug auf: (a) Schätzungen der Managementkosten, insbesondere laufende allgemeine Ausgaben und Provisionen; (b) eine genaue Aufstellung der geschätzten Einnahmen und Ausgaben für das Direktversicherungsgeschäft sowie die übernommenen und übertragenen Rückversicherungsgeschäfte; (c) eine Bilanzprognose; (d) Schätzungen der Finanzmittel, mit PE /12 PR\ doc
9 denen die Verbindlichkeiten und die geforderte Solvabilitätsspanne gedeckt werden sollen; (e) die Rückversicherungspolitik insgesamt. denen die Verbindlichkeiten und die geforderte Solvabilitätsspanne gedeckt werden sollen; (e) die Rückversicherungspolitik insgesamt. Begründung: Die unter den Buchstaben (a) bis (e) erwähnten Fragen sollten unbedingt in jedem Sanierungsplan enthalten sein. (Änderungsantrag 9) ARTIKEL 1 ABSATZ 4 Artikel 24a Absatz 4a (neu) (Richtlinie 79/267/EWG) Begründung: 4a. Die unter Absatz 4, Buchstaben (a) und (b) angeführten Tatbestände sind insbesondere dann maßgeblich, wenn erhebliche Rückversicherungsverträge mit Rückversicherungsunternehmen abgeschlossen worden sind, die von einer international anerkannten Ratingagentur nicht oder schlechter als mit A bewertet werden. Da die geltende Richtlinie 64/225/EWG keine Solvabilitätsbestimmungen für Rückversicherungsunternehmen vorsieht, aber die Leistungsfähigkeit und die Marktstellung des Rückversicherers eine wichtige Bedingung für die Zulassung zur Verringerung der Solvabilitätsspanne des Erstversicherers sind, soll bis zu einer Festlegung von Kennzahlen zur Solidität von Rückversicherungsunternehmen auf Gemeinschaftsebene die für die Kapitalmärkte wichtige Einstufung durch anerkannte Ratingagenturen als eine notwendige aber nicht hinreichende Bedingung herangezogen werden. (Änderungsantrag 10) ARTIKEL 1 ABSATZ 4 Artikel 24 a Absatz 4 b (neu) (Richtlinie 79/267/EWG) 4a. Eine Gefährdung der Rechte der Versicherungsnehmer kann aber im allgemeinen nur dann nicht angenommen werden, wenn und solange das Versicherungunternehmen die PR\ doc 9/12 PE
10 Begründung: vorgeschriebene Mindestsolvabilitätsspanne um mehr als ein Viertel überschreitet und sich die finanzielle Position des Versicherungsunternehmens nicht verschlechtert hat. Wenngleich ein frühzeitiges Eingreifen der Aufsichtsbehörde bei Gefahr in Verzug zum Schutze der Versicherungsnehmer angebracht ist, so sollte doch den Versicherungsunternehmen eine gewisse Sicherheit dafür gegeben werden, daß bei einem ausreichenden Sicherheitspolster kein dem Ruf des Versicherungsunternehmens Schaden zufügendes Einschreiten der Aufsichtsbehörde stattfindet. Die vorgeschlagene Schranke kommt außerdem dem in manchen Mitgliedstaaten gebotenen Prinzip der klaren gesetzlichen Umschreibung für das Eingreifen der Behörden (Legalitätsprinzip) nach. (Änderungsantrag 11) ARTIKEL 3 ABSATZ 4 Spätestens [drei Jahre nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt] übermittelt die Kommission dem Versicherungsausschuß einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und erforderlichenfalls über die Notwendigkeit einer weiteren Harmonisierung. Spätestens [drei Jahre nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt] übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Versicherungsausschuß einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und erforderlichenfalls über die Notwendigkeit einer weiteren Harmonisierung. Dieser Bericht soll insbesondere darüber Aufschluß geben, in welcher Intensität und mit welchen Ergebnissen die einzelnen Mitgliedsländer die in den Art. 18 und 24 a gebotenen Möglichkeiten umgesetzt haben und ob durch den für die nationalen Aufsichtsbehörden gegebenen Ermessensspielraum ein unterschiedliches Niveau in der Aufsicht über Versicherungsunternehmen in der Gemeinschaft eingetreten ist, das dem Prinzip des level playing field im Binnenmarkt zuwiderläuft. PE /12 PR\ doc
11 Begründung: Eine stärkere Harmonisierung der nationalen Aufsicht über Versicherungsunternehmen erleichtert ihre grenzüberschreitende Leistungserstellung und gibt ihnen gleiche Startvorteile. Damit werden Wettbewerbsverzerrungen und die zu befürchtende Sitzwahl nach der liberalsten Aufsichtsbehörde verhindert. Besondere Bedeutung haben in diesem Zusammenhang die Praxis der Definition und Anerkennung von Bestandteilen der Solvabilitätsspanne und das Einschreiten der nationalen Aufsichtsbehörden, "wenn die Rechte der Versicherungsnehmer gefährdet sind". ## PR\ doc 11/12 PE
12 ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG des Rates hinsichtlich der Bestimmungen über die Solvabilitätsspanne für Lebensversicherungsunternehmen (KOM(2000)617endg. C5-557/ /0249(COD)) (Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung) Das Europäische Parlament, in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2000)617endg.) 1, gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (#### ## ), gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung, in Kenntnis des Berichts des ## sowie der Stellungnahme(n) des ## (und des Ausschusses für ) (####0000/##), 1. billigt den so abgeänderten Vorschlag der Kommission; 2. verlangt, erneut befasst zu werden, falls die Kommission beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; 3. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln. 1 ABl. C ##. PE /12 PR\ doc
13 BEGRÜNDUNG Das generelle Ziel der Richtlinie liegt in einer Verbesserung des Schutzes der Versicherungsnehmer vor einer möglichen Insolvenz des Versicherungsunternehmens. Ein dynamisch mit den übernommenen Risiken wachsendes Mindesteigenkapital und eine effizientere Staatsaufsicht über die Lebensversicherungsunternehmen sind dafür die Hauptinstrumente. Versicherungen sind ein wichtiger Sektor der Finanzmärkte. Wird das Vertrauen in die Leistungsfähigkeit der Versicherungsunternehmen gestärkt, dann werden auch die Systemrisiken auf den Finanzmärkten generell gesenkt. Dies ist angesichts der Entwicklung zu Allfinanzangeboten und zu mannigfaltigen Verschränkungen zwischen Versicherungsunternehmen, Banken, Kapitalanlagegesellschaft und anderen Finanzintermediatären heute wichtiger als in der Vergangenheit. Leistungsfähige und funktionssichere Versicherungsunternehmen spielen eine wichtige Rolle für die Vervollkommnung und Ausschöpfung der Chancen des Binnenmarktes, wie die Beschlüsse der Europäischen Räte von Köln und Lissabon, der Aktionsplan für die Umsetzung des Finanzmarktrahmens und der diesbezügliche Entschliessungsantrag des EP (PE ) belegen. Eine rasche Umsetzung dieser Richtlinien liegt daher nicht nur im Interesse der Versicherungsnehmer, sondern wird auch volkswirtschaftlichen Zielen des Binnenmarktes gerecht. Die Richtlinien werden von der Kommission selbst als "Solvabilität I" bezeichnet und die baldige Vorlage eines Entwurfes "Solvabilität II" angekündigt. Tatsächlich sind eine Reihe von Marktentwicklungen und Fortschritte in der Risikomessung und in der Streuung von Kapitalanlagen dazu angetan, eine wesentlich zielgenauere Aufsicht über alleinstehende Versicherungsunternehmen und solche in einem Finanzkonglomerat zu fordern. Besondere Hervorhebung verdient die Ermächtigung an die nationalen Versicherungsaufsichtsbehörden, schon bei Gefahr in Verzug intervenieren zu können. Dieses Instrument findet sich im übrigen auch in dem vom Basler Ausschuß der BIZ für die Bankenaufsicht vorgestellten Dokument Basel II. Die Richtlinien bieten ein Grundgerüst verpflichtender Auflagen und Kontrollen und lassen den nationalen Gesetzgebern Raum für über dieses Regelungsniveau hinausgehende Vorschriften. Dies ist zwar im Sinne der Subsidiarität und auf Grund der erheblichen "Kulturunterschiede" im Aufsichtsrecht der Mitgliedsstaaten verständlich und aus konsumentenpolitischer Sicht grundsätzlich positiv zu werten, jedoch ist ein level playing field bei zu unterschiedlicher Ausformung des Aufsichtsrechtes nur bedingt erreichbar. Zuzustimmen ist dem Vorschlag der EK bezüglich (kleinerer) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. Die Obergrenze für eine Freistellung von der Richtlinie für Lebensversicherungsunternehmen wird zwar von einer jährlichen Beitragssumme in den letzten drei Jahren von heute auf 5 Mio angehoben, doch können diese vielfach nur lokal/regional tätigen Versicherungsvereine ihre Tätigkeit auf nationaler Grundlage weiter ausüben, nur haben sie keinen Anspruch, aber in der Regel auch keinen Bedarf auf einen Europass. PR\ doc 13/12 PE
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