Themendossier. Menschenhandel/Moderne Sklaverei/Zwangsarbeit heute in Deutschland
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- Krista Pfeiffer
- vor 8 Jahren
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1 Themendossier Menschenhandel/Moderne Sklaverei/Zwangsarbeit heute in Deutschland 1 Menschenhandel heute eine Einführung Menschenhandel ist ein globales Problem und eine massive Menschenrechtsverletzung. Trotz einer Vielzahl internationaler, regionaler und nationaler Initiativen und Programme ist das vermutete Ausmaß hoch. Menschenhandel ist seit 2000 in dem so genannten Palermo-Protokoll 1 der Vereinten Nationen international einheitlich definiert als: Menschen anwerben, anbieten, verbringen, vermitteln, beherbergen oder annehmen durch die Anwendung unerlaubter Mittel wie Täuschung, Zwang, Drohung oder Nötigung zum Zweck der Ausbeutung. Die Ausbeutung kann die sexuelle Ausbeutung, die Ausbeutung der Arbeitskraft oder die Entnahme von Körperorganen umfassen. Dabei ist die Einwilligung eines Opfers in die Ausbeutung unerheblich. 2 Das Palermo-Protokoll wurde im Kontext von Verbrechensbekämpfung und Strafjustiz entwickelt. Es enthält daher nur wenige Bestimmungen zum Opferschutz, deren Umsetzung zudem im Ermessen der Vertragsstaaten liegt. Angesichts dieser Schwächen des Palermo-Protokolls hat der Europarat die Konvention zur Bekämpfung des Menschenhandels aufgelegt. Die Konvention ist am 1. Februar 2008 in Kraft getreten. Bei der Entwicklung der Konvention hatte man sich zum Ziel gesetzt, die Menschenrechte der Opfer zu stärken. Sie ist zurzeit im Hinblick auf den Opferschutz das stärkste regionale Rechtsinstrument. Deutschland hat die Europaratskonvention gezeichnet, aber noch nicht ratifiziert wurde das deutsche Strafgesetzbuch (StGB) geändert. Damit hat Deutschland die internationalen Vorgaben zur Kriminalisierung verschiedener Formen des Menschenhandels des Palermoprotokolls umgesetzt. Unter anderem wurde 2005 der Straftatbestand des Menschenhandels zur Ausbeutung der Arbeitskraft eingeführt. Seitdem wird wegen Menschenhandels bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung einer Zwangslage oder der auslandsspezifischen Hilflosigkeit zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution ( 232 StGB) oder in ausbeuterische Arbeitsverhältnisse ( 233 StGB) bringt. Als ausbeuterische Arbeitsverhältnisse werden in Paragraf 233 StGB aufgezählt: die Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft und sonstige 1 "Protokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende Organisierte Kriminalität" 2 Siehe die wörtliche Definition in Art. 3 des Palermo-Protokolls. 1
2 Arbeitsbedingungen, die in einem auffälligen Missverhältnis zu Arbeitsbedingungen anderer Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen stehen. Die klassischen Konzepte von Sklaverei und Leibeigenschaft gehen jeweils von einer in unterschiedlichem Maße eingeschränkten Rechtsstellung einzelner Menschen aus. Sklaverei bedeutet danach, dass ein Mensch über einen anderen Menschen vollkommen verfügen kann, da dieser sein Eigentum ist. Wer in Leibeigenschaft lebt, hat gegenüber einem anderen Menschen eine verminderte Rechtsstellung, die er nicht selbstständig verändern kann. Diese völkerrechtlichen Begriffe haben sich im Laufe der letzten Jahre in ihrer Bedeutung verändert und insbesondere auch über die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) eine Auslegung erfahren, die die tatsächliche Entwicklung des Phänomens widerspiegelt. Der EGMR geht davon aus, dass modernen Formen der Sklaverei nicht mehr das Eigentumskonstrukt zugrunde liegt, aber die Handlungen, die damit typischerweise zusammenhängen, dieselben Auswirkungen haben. Kontrolle, Zwang, Gewalt und Bedrohung führen zu einer faktischen Verfügungsgewalt über eine andere Person, die in ihren Auswirkungen einer rechtlichen Verfügungsgewalt gleich stehen. Mit Schuldknechtschaft ist ein Abhängigkeitsverhältnis gemeint, bei dem der Gläubiger die Arbeitskraft eines Schuldners über Jahre mit dem Ziel ausbeutet, dass dieser tatsächlich bestehende oder vermeintliche Schulden abträgt, ohne jemals schuldenfrei werden zu können. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn sich Migrantinnen und Migranten tatsächlich oder vermeintlich immer weiter verschulden für ihren Transport, die Beschaffung gefälschter Dokumente, später für Unterkunft, Verpflegung und möglicherweise den Schutz vor deutschen Behörden, und Jahre für die Täter arbeiten. So müssen beispielsweise Frauen aus weit entfernten Herkunftsländern zum Teil Schulden in Höhe von mehreren Euro in der Prostitution abarbeiten. Ein auffälliges Missverhältnis zu Arbeitsbedingungen anderer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist die Variante, die vermutlich in Deutschland am häufigsten vorkommt. Das ist zum Beispiel der Rechtsprechung zufolge dann der Fall, wenn der Lohn weniger als 2/3 des Tariflohns beträgt. Der Maßstab sind die Lohnverhältnisse oder Tarifbestimmungen in Deutschland. Wenn dazu noch eine vulnerable Situation von Menschen ausgenutzt wird, wie zum Beispiel Illegalität, spricht man von Menschenhandel. 2
3 2. Wie werden die Begriffe Menschenhandel, Moderne Sklaverei und Zwangsarbeit in der öffentlichen Diskussion genutzt? Wenn Menschen unfreiwillig in Verhältnisse geraten, in denen sie der Willkür anderer unterworfen sind, eigentumsgleich wie Ware behandelt werden, werden dafür Begriffe wie faktische oder moderne Sklaverei benutzt. Menschenhandel ist der strafrechtlich geprägte Begriff (siehe dazu Menschenhandel heute eine Einführung ). Der Begriff Zwangsarbeit steht in Deutschland historisch für die nationalsozialistischen Verbrechen zwischen 1939 und 1945 an 12 Millionen Menschen, die mit Billigung großer Teile der deutschen Bevölkerung unter unmenschlichen Bedingungen in der Rüstungsindustrie und Landwirtschaft für die deutsche Kriegswirtschaft arbeiten mussten. Als Zwangsarbeit ist heute nach einer Definition der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) jede Art von Arbeit oder Dienstleistung zu verstehen, die unter Androhung einer Strafe verlangt wird und für welche die Person nicht freiwillig zur Verfügung steht. 3. Was unterscheidet Menschenhandel von Schleusung, von irregulärer Migration und von Prostitution? Schleuserinnen und Schleuser bringen Menschen unter Umgehung der gesetzlichen Einreisebeschränkungen und zum Teil unter lebensgefährdenen Umständen in andere Länder. Die Schleusung geschieht einvernehmlich. Für die Reise müssen die geschleusten Personen in der Regel größere Geldbeträge im Voraus zahlen. Schleusung kann im Einzelfall in Menschenhandel münden, zum Beispiel wenn Menschen aufgrund der Schleusung in Abhängigkeit geraten. Sie verlieren dann die Kontrolle über ihre Bewegungsoder Entscheidungsfreiheit, etwa weil ihnen ihre Papiere weggenommen oder weil sie zum Abarbeiten des Schleuserlohns unter fremder Kontrolle im Zielland gezwungen werden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass Menschenhandel keinen Grenzübertritt voraussetzt. Auch innerhalb Deutschlands werden Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit Opfer von Menschenhandel. Menschenhandel ist nicht gleichzusetzen mit irregulärer Migration. Da irregulären Migrantinnen und Migranten der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt verwehrt ist, arbeiten sie häufig in der so genannten Schattenwirtschaft. Sie müssen zum Teil sehr schlechte Arbeitsbedingungen akzeptieren, da sie sich aufgrund ihres irregulären Aufenthaltsstatus in einer schwachen Verhandlungsposition gegenüber dem Arbeitsgeber befinden. Die Abgrenzung zwischen illegaler ausbeuterischer Arbeit und Menschenhandel zur Arbeitsausbeutung ist schwierig und häufig unklar. Anhaltspunkte für Menschenhandel sind gegeben, wenn infolge der Rechtlosigkeit Arbeitsbedingungen eingegangen werden müssen, 3
4 die in einem deutlichen Missverhältnis zu den üblichen Verhältnissen stehen. Das ist zum Beispiel der Rechtsprechung zufolge dann der Fall, wenn der Lohn weniger als 2/3 des Tariflohns beträgt. Der Maßstab sind die Lohnverhältnisse oder Tarifbestimmungen in Deutschland. Menschenhandel ist auch nicht gleichzusetzen mit Prostitution. In Deutschland arbeiten viele reguläre und irreguläre Migrantinnen sowie deutsche Frauen freiwillig und selbstbestimmt in der Prostitution und anderen Bereichen der Sexindustrie. Diese Frauen pauschal zu in die Prostitution gezwungenen Opfern zu erklären, würde ihre Selbstbestimmungsrechte missachten. Am trat das "Gesetz zur Regelung der Rechtverhältnisse der Prostituierten" (Prostitutionsgesetz) in Kraft, das die rechtliche Bewertung der Prostitution als sittenwidrig aufgehoben hat. Seitdem können Prostituierte in Deutschland ihre Arbeit im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses ausüben. Sie haben damit theoretisch Zugang zur Sozialversicherung. Das Gesetz sollte generell die Arbeitsbedingungen in der Prostitution verbessern. Prostitution geht in Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung über, wenn sie nicht mehr freiwillig ausgeübt wird, die Täter oder Täterinnen mehr als 50 Prozent des Verdienstes einbehalten und dabei eine vulnerable Position der betroffenen Personen, wie zum Beispiel Illegaliät ausnutzen. 4. Wie viele Menschen sind in Deutschland von Menschenhandel betroffen? Belastbare Zahlen über das Ausmaß von Menschenhandel liegen weder national noch international vor. Das Hellfeld wird erfasst durch die polizeilichen Kriminalstatistiken. Darauf basiert das jährliche Lagebild des Bundeskriminalamtes. Im Jahr 2009 wurden laut Bundeskriminalamt in Deutschland 534 Ermittlungsverfahren im Bereich des Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung ( 232 StGB) abgeschlossen und dabei insgesamt 710 überwiegend weibliche Opfer ermittelt. Im selben Jahr registrierte die Polizeiliche Kriminalstatistik insgesamt 24 Fälle von Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft ( 233 StGB). Die derzeit vorliegenden Schätzungen des Dunkelfeldes unterscheiden sich nach Berechnungsgrundlage sowie methode und zugrunde liegender Definition der zu erfassenden Betroffenengruppe. Die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) hat 2005 im Rahmen einer Untersuchung zu Formen und Ausmaß von Zwangsarbeit veröffentlicht, dass in den Industrieländern zum Erhebungszeitpunkt insgesamt Menschen 4
5 Zwangsarbeit infolge von Menschenhandel leisten. 3 Diese Angabe umfasst den Menschenhandel zur sexuellen wie zur Arbeitsausbeutung. Eine aktuelle Schätzung des Ausmaßes von Menschenhandel zur Arbeitsausbeutung in Deutschland hat das Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) im Rahmen einer bundesweiten Studie Entwicklung tragfähiger Unterstützungsstrukturen für die Betroffenen von Menschenhandel zur Arbeitsausbeutung in Auftrag gegeben. 5. In welchen Wirtschaftszweigen findet in Deutschland Menschenhandel statt? Menschenhandel kommt in Deutschland in verschiedenen Wirtschaftszweigen vor. Das umfangreichste Wissen über Menschenhandel und Ausbeutung liegt für den Bereich der Sexindustrie vor. Aber auch aus anderen Branchen sind mittlerweile Fälle von Menschenhandel bekannt geworden. So hat es seit Einführung des Straftatbestands Menschenhandel zur Arbeitsausbeutung ( 233 StGB) inzwischen strafrechtliche Verurteilungen aufgrund von Ausbeutung gegeben in den Bereichen Gastronomie, Landwirtschaft, Arbeit in Privathaushalten, im künstlerische Gewerbe sowie dem Friseurgeschäft. Studien, journalistische Recherchen und die Beratungspraxis zeigen weitere Branchen auf, zum Beispiel das Baugewerbe, die Fleisch verarbeitende Industrie, den Pflegebereich sowie den Reinigungssektor. 6. Wie funktioniert Menschenhandel? Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung und zur Arbeitsausbeutung liegt ein gemeinsamer Mechanismus zugrunde. Die Betroffenen werden mit dem Ziel der wirtschaftlichen Ausbeutung massiv in ihrer Selbstbestimmung eingeschränkt und grundlegend in ihren Rechten verletzt. Die betroffenen Personen reisen häufig legal, zum Beispiel im Rahmen von Entsendearbeit als Bauarbeiter, als Saisonarbeitskraft oder mit einem Touristenvisum nach Deutschland ein. Andere haben keine gültigen Papiere, gelangen aber mithilfe von privaten Kontakten oder professionellen Schleusern nach Deutschland. Einige Frauen gehen eine Ehe ein, um einreisen zu können. Manche Betroffene willigen zur Existenzsicherung zunächst freiwillig in das Arbeitsverhältnis ein. Die erwarteten Arbeitsverhältnisse entsprechen aber nicht denen, die ihnen zugesagt wurden. Frauen wissen zum Teil nicht, dass sie in der Prostitution arbeiten müssen. Die Arbeitsbedingungen sind in jedem Fall ungesetzlich sowie psychisch und körperlich gefährdend. Die Betroffenen werden in der Regel direkt oder indirekt bedroht, und in einigen 3 ILO (Hrsg) 2005, S
6 Fällen körperlich misshandelt. Sie haben häufig einen prekären Aufenthaltsstatus oder ihr Aufenthalt ist von der Beschäftigung bei einem Arbeitgeber abhängig. Sie haben kein Wissen über ihre Rechte und sprechen wenig Deutsch. Dies alles sind Bedingungen, die Menschen verletzlich und ausbeutbar machen. Die Betroffenen arbeiten in der Regel weit über die gesetzlichen Arbeitszeiten hinaus. In Privathaushalten müssen sie zum Teil rund um die Uhr zur Verfügung stehen. Sie werden mit überhöhten Kosten für Arbeitsmittel, Unterkunft und Verpflegung konfrontiert und erhalten nur einen Bruchteil des von ihnen verdienten Geldes. Frauen, die in die Prostitution gezwungen werden, können nicht frei über die Auswahl von Kunden oder Sexualpraktiken bestimmen. Die Notwendigkeit, ihre Existenz zu sichern und die Angst vor Sanktionen, aber auch die Hoffnung auf irgendeine Form der Weiterbeschäftigung zu besseren Bedingungen lassen Betroffene in der Situation verharren. Wenn sie ihren Lohn oder Freiräume einfordern, werden manche Arbeitgeber gewalttätig, oft verlieren die Betroffenen dann auch ihre Arbeit. Im Fall von Razzien oder sonstigen behördlichen Überprüfungen müssen sie in der Regel ohne Lohn das Land verlassen. Die von Zwang und Kontrollverlust geprägte Situation erhöht besonders für Frauen die Gefahr sexualisierter Gewalt. Frauen arbeiten oft in privaten Haushalten als Au-pair, Pflegekräfte, Haushaltsangestellte oder in der Kinderbetreuung. Diese Branchen sind unreguliert und werden behördlich nicht überwacht. Die Betroffenen leben räumlich eng mit ihren Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen zusammen, sind aber isoliert von der Außenwelt, sodass es häufig zu Überschneidungen zwischen Arbeitsausbeutung und sexueller Gewalt kommt. 7. Was sind die Ursachen für Menschenhandel und Zwangsarbeit? Menschenhandel hat verschiedene Ursachen. Es besteht ein enger Zusammenhang zwischen Menschenhandel und Migration, wenngleich nicht alle Opfer von Menschenhandel Migrantinnen oder Migranten sind. Zentrale Ursachen sind das wirtschaftliche Ungleichgewicht zwischen Herkunfts- und Zielländern sowie die gesellschaftliche Ungleichheit innerhalb der Herkunftsländer. Betroffene entscheiden sich häufig zur Migration, um ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familien zu sichern oder sich neue, existenzsichernde Perspektiven zu erarbeiten. Der Wunsch, zu migrieren, wird besonders für Frauen durch die Auswirkungen traditioneller Geschlechterrollen im Herkunftsland verstärkt. In den Herkunftsländern werden Frauen beim Zugang zu Bildung, Ausbildung und zum Arbeitsmarkt diskriminiert. Sie sind, etwa in den mittel- und osteuropäischen Staaten, besonders von Einschnitten in die sozialen Rechte betroffen und Gewalt in Nahbeziehungen und am Arbeitsplatz ausgesetzt. 6
7 In den Zielländern begünstigt die Nachfrage nach billiger Arbeitskraft in den verschiedenen betroffenen Wirtschaftszweigen, wie der Sexindustrie, dem Baugewerbe oder der Pflegearbeit in Privathaushalten, Menschenhandel und Arbeitsausbeutung. Restriktive Einwanderungspolitiken und Gesetze verhindern reguläre Migration. Illegalität oder ein unsicherer Aufenthaltsstatus macht Migranten und Migrantinnen verletzlich und ausbeutbar. Nicht zuletzt ist Menschenhandel auch nach wie vor mit niedrigen Risiken und hohen Gewinnen für die Täter und Täterinnen verbunden. 8. Wer sind die Täter und Täterinnen? Ein Teil der Täter und Täterinnen stammt aus dem näheren sozialen oder familiären Umfeld der Betroffenen. Bereits ins Zielland migrierte Verwandte oder Bekannte vermitteln die Betroffenen in Zwangsverhältnisse und profitieren davon wirtschaftlich. Andere Täter und Täterinnen operieren in Netzwerken organisierter Kriminalität. 9. Wer unterstützt die Betroffenen von Menschenhandel in Deutschland? Es gibt bundesweit mittlerweile circa 50 Fachberatungsstellen, die fast ausschließlich Betroffene von Frauenhandel erkennen, beraten und begleiten. Die Tätigkeit umfasst im Wesentlichen die Unterbringung und Betreuung der Frauen in Zufluchtswohnungen, Begleitung in Strafverfahren sowie die psychosoziale Beratung. Der Großteil der Fachberatungsstellen ist auf Bundesebene in einem Dachverband organisiert, dem Koordinierungskreis gegen Frauenhandel und Gewalt an Frauen im Migrationsprozess (KOK). Dort wird die nationale Koordinierung der Fachberatungsstellen, nationale wie internationale Vernetzung sowie Öffentlichkeitsarbeit zum Thema Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung geleistet hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine Bund- Länder-AG Frauenhandel gebildet. Hieran sind Vertreter und Vertreterinnen von Bundesund Landesministerien sowie Nichtregierungsorganisationen beteiligt. Das Gremium beobachtet Entwicklungen im Bereich des Frauenhandels in Deutschland, erstellt Schwachstellen-Analysen und gibt, beispielsweise über Fortbildungsmaterialien, Impulse zur Veränderung zurück in die Praxis. Eine vergleichbare Unterstützungsstruktur für Betroffene von Menschenhandel zur Arbeitsausbeutung gibt es nicht. Gewerkschaften haben im Rahmen vereinzelter Initiativen begonnen, sich mit dem Thema Arbeitsausbeutung von regulären wie irregulären Migranten und Migrantinnen zu beschäftigen. 7
8 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat aktuell eine Studie zur Entwicklung tragfähiger Unterstützungsstrukturen für die Betroffenen von Menschenhandel zur Arbeitsausbeutung in Auftrag gegeben. Hierin wird untersucht, welche Formen der Beratung auf Bundes- und Landesebene geeignet sind, diese Betroffenengruppe zu erreichen und zu unterstützen. 10. Wie ist die aufenthaltsrechtliche Grundlage der Betroffenen? Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Betroffene von Menschenhandel ohne regulären Aufenthaltsstatus sind eng an ihre Kooperationsbereitschaft mit den Strafverfolgungsbehörden gekoppelt. Werden Betroffene von Menschenhandel als solche von der Polizei erkannt, haben sie Anspruch auf eine Ausreisefrist von vier Wochen ( 50 Abs. 2a Aufenthaltsgesetz). In dieser Zeit sollen die Betroffenen entscheiden, ob sie mit den Strafverfolgungsbehörden kooperieren wollen. Entscheiden sich die Betroffenen gegen eine Aussage, beispielsweise weil sie sich durch die Täter bedroht fühlen oder wegen der psychischen Belastung, oder stellt sich bei polizeilichen Vernehmungen heraus, dass sie nicht über gerichtsverwertbare Informationen verfügen, gelten sie nach Ablauf der Frist als vollziehbar ausreisepflichtig. Das bedeutet, sie müssen ausreisen beziehungsweise werden abgeschoben. Sind sie hingegen bereit, in einem Ermittlungs- und Strafverfahren als Zeugin oder Zeuge auszusagen, bekommen sie eine Aufenthaltserlaubnis ( 25 Abs. 4a Aufenthaltsgesetz). Diese ist ausschließlich an den Zweck der Strafverfolgung gegen die Täter und Täterinnen gebunden. Nach Abschluss des Strafverfahrens müssen sie ausreisen. Bei bestimmten Beschäftigungsverhältnissen ist die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis an eine konkrete Arbeitsstelle gebunden. Diese Abhängigkeit von einem Arbeitgeber begünstigt Ausbeutung und auch Menschenhandel. Arbeitsmigrantinnen und migranten aus Drittstaaten oder auch aus Ländern der EU, die noch keine volle Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen, können nach dem Aufenthaltsgesetz unter bestimmten Bedingungen als Arbeitnehmer einreisen und eine befristete Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung erhalten. In der Regel gilt dabei die Vorrangprüfung. Dabei prüft die Bundesagentur für Arbeit, ob Deutsche, EU-Ausländer oder bereits länger hier lebende Migranten die fragliche Arbeit übernehmen können. Eine Ausnahme gilt für bestimmte Berufsgruppen wie Spezialitätenköche, Pflegekräfte und Haushaltshilfen, sie dürfen ohne diese Prüfung in Deutschland arbeiten. Dies ist auch möglich für Saisonbeschäftigte und Arbeitnehmer mit Werkverträgen. 11. Welche Rechte haben die Betroffenen? 8
9 Deutschland hat sich international verpflichtet, gegen Menschenhandel aktiv zu werden und sich für die Rechte der Opfer einzusetzen. Betroffene haben ein Recht darauf, Schadenersatz für die erlittenen Verletzungen und Lohn für geleistete Arbeit zu erhalten. Dieses Recht gilt unabhängig vom Aufenthaltsstatus oder von der Arbeitserlaubnis. Der Anspruch auf Lohn kann vor dem Arbeitsgericht durchgesetzt werden. Auch wenn kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt, bestehen in der Regel Ansprüche aus dem faktischen Arbeitsverhältnis. Schadenersatz oder Schmerzensgeld können vor einem Zivilgericht oder im Zusammenhang mit einem Strafverfahren eingeklagt werden. Opfer von Gewalttaten können einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz haben. 12. Arbeit ohne Lohn, Verletzungen ohne Entschädigung Wie steht es um die Rechte der Betroffenen in der Praxis? Trotz der rechtlichen Möglichkeiten (siehe Frage 11) gelingt es derzeit nur wenigen Betroffenen von Menschenhandel ihre Ansprüche durchzusetzen. Zum Teil erhalten weibliche Betroffene des Menschenhandels zur sexuellen Ausbeutung eine Entschädigung durch die Täter und Täterinnen im Strafverfahren. Die Praxis sieht häufig so aus, dass die Täter ein umfassendes Geständnis sowie die Zahlung einer Entschädigungssumme anbieten, die in der Regel weit hinter dem zurückbleibt, was den Betroffenen zusteht. Die Entschädigung wird überwiegend als Schmerzensgeld geleistet. Weitere Positionen des Schadensersatzanspruches, wie der entgangene Verdienst der Betroffenen, bleiben häufig unberücksichtigt. Vereinzelt erlangen darüber hinaus Frauen derselben Gruppe staatliche Entschädigungsleistungen, wie zum Beispiel kleine Renten zwischen 100 und 300 Euro monatlich auf der Grundlage des Opferentschädigungsgesetzes (OEG). Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor den Zivilgerichten spielte in der Praxis kaum eine Rolle. Müssen oder wollen die Betroffenen in ihre Herkunftsländer zurückkehren, ist es ihnen häufig faktisch nicht möglich, ein Gerichtsverfahren in Deutschland zu führen. In welchem Ausmaß die Betroffenen von Arbeitsausbeutung ihre Rechte auf Lohn, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall etc. geltend machen, ist jedoch noch weitestgehend unbekannt. Die Berichte des Unterstützungssystems sowie die bisherige Forschung zu Menschenhandel und Arbeitsausbeutung zeigen lediglich Einzelfälle auf. Die sind dort sichtbar geworden, wo den Betroffenen im Hinblick auf Sprachmittlung, Information und Unterstützung ein passgenaues Angebot unterbreitet werden konnte. So haben vereinzelt Frauen mit der Unterstützung von Beratungsstellen ihre Lohnansprüche aufgrund zum Teil 9
10 schwerer Formen der Arbeitsausbeutung im Haushaltsbereich gerichtlich oder auch außergerichtlich geltend gemacht. Männliche Betroffene aus den mittel- und osteuropäischen Ländern konnten mit Hilfe von Gewerkschaften und Beratungsstellen Lohnforderungen aufgrund von Entsendearbeit im Baugewerbe, Saisonarbeit im landwirtschaftlichen Bereich oder im Schaustellergewerbe realisieren. 13. Was hindert Betroffene daran, ihre Entschädigungs- und Lohnansprüche geltend zu machen? Kein Wissen über Rechte Die Betroffenen selbst kennen ihre Rechte häufig nicht, sie werden häufig von ihren Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen sozial isoliert und erhalten keinen Zugang zu Informationen oder Unterstützungsangeboten. Für Betroffene von Arbeitsausbeutung gibt es bisher kaum spezialisierte psychosoziale Beratungsangebote. Pflicht zur Ausreise Angehörige von Ländern außerhalb der EU sind aufgrund ihrer Ausreiseverpflichtung spätestens nach Ablauf des Strafverfahrens nicht mehr in der Lage, ein zivilrechtliches auf Schadenersatz oder Arbeitslohn gerichtetes Verfahren anzustrengen. Erfahrungen mit der Durchsetzung grenzüberschreitender Entschädigung existieren auch aus Kostengründen nicht. Angst vor Sanktionen oder Nachteilen Ein Teil der Betroffenen möchte keine Strafanzeige erstatten oder zivilrechtlich gegen ihre Arbeitgeber vorgehen. Sie fürchten um ihre Aufenthalts- und Arbeitsmöglichkeiten. Sie haben Angst vor den Tätern und Täterinnen, sehen für sich keinen Nutzen in langwierigen Verfahren oder möchten schnellstmöglich wieder in ihr Herkunftsland zurückkehren. Meldepflicht staatlicher Stellen an die Ausländerbehörde Die Arbeitsmigranten und -migrantinnen, die keinen regulären Aufenthaltsstatus haben, befürchten auf Grund bestehender Meldepflichten zu Recht negative Konsequenzen bei einem Kontakt mit staatlichen Behörden. Erhalten Strafverfolgungsbehörden von ihrem irregulären Aufenthalt Kenntnis, droht ihnen die Ausweisung, es sei denn, sie werden was derzeit selten der Fall ist als Betroffene von Menschenhandel anerkannt. Erheben sie Klage bei den Zivil- oder Arbeitsgerichten, ist dies für sie ebenfalls mit der Gefahr einer Meldung an die Ausländerbehörden mit derselben Folge verbunden. Dies ist für die 10
11 Betroffenen ein kaum zu kalkulierendes Risiko und ein entscheidender Grund, ihre Ansprüche nicht geltend zu machen. 14. Was ist das Italienische Modell? Im Hinblick auf die Frage, welche aufenthaltsrechtlichen Regelungen für Betroffene von Menschenhandel gelten sollten, wird regelmäßig auf ein Modell verwiesen, für das sich Italien 1998 entschieden hat. Grundlage des Modells ist die rechtliche Trennung von Aufenthaltserlaubnis und Aussagebereitschaft der Betroffenen. Artikel 18 des Immigration Consolidation Act (Teil des italienischen Migrationsrechts) eröffnet Betroffenen zwei Möglichkeiten, eine befristete Aufenthaltserlaubnis zu bekommen. Sie können sich zum einen für eine Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden entscheiden. Das entspricht der Vorgehensweise in Deutschland und nennt sich der juristische Weg. Zum anderen können sie die Strafverfolgung unterstützen, indem sie staatlich anerkannten, spezialisierten Nichtregierungsorganisationen Informationen über die Tat geben, die diese an die Polizei weiterleiten. Das nennt sich der soziale Weg. Hierbei ist nicht ausgeschlossen, dass die Betroffenen in einem späteren Verfahren als Zeugen aussagen müssen. Parallel dazu müssen sie ein Integrationsprogramm durchlaufen, in dem sie geschützt, begleitet, psychosozial unterstützt und für den Arbeitsmarkt qualifiziert werden. Nach erfolgreichem Abschluss des Programms und Integration in den Arbeitsmarkt erhalten sie eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. 15. Was ist ein Menschenrechtsansatz gegen Menschenhandel? Die Menschenrechte verpflichten die Ziel- und Herkunftsstaaten der Betroffenen nicht nur zu effektiver Strafverfolgung, sondern geben auch Maßstäbe für die Behandlung der Opfer vor. Die Menschenrechte entfalten dabei einerseits positive Pflichten des Staates und bilden andererseits auch Grenzen für mögliche Bekämpfungsansätze. Daher ist es notwendig, dass die Herkunfts-, Transit- und Zielstaaten von Menschenhandel ihren Bekämpfungsansatz auf eine menschenrechtliche Basis stellen. Dies hat Implikationen unter anderem für folgende Handlungsfelder: Gestaltung von Migrationsprozessen Migrationspolitiken müssen so ausgestaltet sein, dass Migranten und Migrantinnen ihre Menschenrechte tatsächlich wahrnehmen können. Dazu müssen deren spezifische Situation und ihre besondere Verletzbarkeit berücksichtigt werden. Aufenthaltsrechtliche Regelungen, die Menschenhandel begünstigen, indem sie es den Tätern erleichtern, Menschen in 11
12 Abhängigkeitsverhältnisse zu bringen, sind zu vermeiden. Dies kann etwa bei der Bindung eines Aufenthaltstitels an das Bestehen eines konkreten Arbeitsverhältnisses der Fall sein. Nach der Europaratskonvention gegen Menschenhandel sollen die Staaten die Eröffnung legaler Wege der Arbeitsmigration als einen Präventionsansatz gegen Menschenhandel berücksichtigen. Zudem sollen sie die Menschen schon in ihren Herkunftsländern über die rechtlichen Bedingungen von Migration und Arbeitsaufnahme in den Zielländern sowie über Hilfs- und Beratungsangebote für Betroffene von Menschenhandel und Zwangsarbeit informieren. Eigenständige Opferrechte Betroffene von Menschenhandel haben wie alle Einwohnerinnen und Einwohner eines Staates Ansprüche aus den wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, politischen und justiziellen Menschenrechten. Diese Rechte sind unabhängig vom Bestehen eines legalen Aufenthaltsstatus. Grundlegende Rechte, etwa das Recht auf Gesundheit, das Recht auf körperliche und psychische Integrität, auf Einhaltung der strikten menschenrechtlichen Voraussetzungen des Freiheitsentzuges oder das auf Zugang zu Rechtsmitteln und Entschädigung, dürfen daher nicht von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, als Zeugin oder Zeuge im Strafverfahren mitzuwirken. Gestaltung von Rückkehr und Rückführung Die Praxis in vielen Zielstaaten und die spezialisierten Abkommen gegen Menschenhandel setzen auf die freiwillige Rückkehr der Betroffenen. Es muss sichergestellt werden, dass durch dieses Ziel nicht Rechte auf Verbleib im Zielland, etwa aus der Genfer Flüchtlingskonvention, aus Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder aus dem Recht auf Familien- und Privatleben aus Art. 8 EMRK, unterlaufen werden, indem Betroffene ohne ausreichende Informationen über diese Rechte und ohne Zugang zu formalisierten Verfahren zur Überprüfung von Bleiberechten in Programme zur freiwilligen Rückkehr gedrängt werden. Quelle: 12
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