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1 Inhaltsverzeichnis Die Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten Allgemein Förderungsdauer und -höhe Nachweis der Betreuungskosten Nichteheliche Lebensgemeinschaften Absetzbare Formen der Betreuung Vorraussetzungen Begünstigte Eltern (nach 9c und Abs. 5 ESTG) Begünstigte Kinder Definition von Betreuungsaufwendungen Nachweis der Aufwendungen Höhe der abzugsfähigen Betreuungsaufwendungen Berücksichtigung erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten nach 9c Abs. 1 und 9 Abs. 5 ESTG Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten im Rahmen der Steuerermäßigung nach 35a ESTG... 7 Seite 1/ 7

2 Die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten 1. Allgemein Ob Kindergarten, Tagesmutter oder Kinderfrau im eigenen Haushalt Kinderbetreuungskosten sind bei der Steuererklärung für 2006 erstmals zu zwei Dritteln abzugsfähig. 2. Förderungsdauer und -höhe Berufstätige Alleinerziehende und Paare, bei denen beide Partner erwerbstätig sind, können zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich geltend machen. Die Absetzbarkeit gilt für Kinder bis zum 14. Lebensjahr. Maximal absetzbar sind 4000 Euro pro Jahr und Kind. Ist der alleinerziehende Elternteil oder ein Partner krank, behindert oder in Ausbildung und der andere erwerbstätig oder ebenfalls krank, behindert oder in Ausbildung, bestehen die gleichen Absetzungsmöglichkeiten im Rahmen der Sonderausgaben. Alleinverdiener-Paare können für ihre drei- bis sechsjährigen Kinder ebenfalls zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten, bis zu maximal 4000 Euro pro Jahr und Kind, als Sonderausgaben geltend machen. 3. Nachweis der Betreuungskosten Da die Obergrenze von 4000 Euro kein Pauschalbetrag ist, müssen Eltern ihre Kosten im Einzelnen nachweisen. Der Anfall der Betreuungskosten ist zu belegen durch Vorlage einer Rechnung und bei Geldleistungen zusätzlich durch Zahlung auf das Konto der Betreuungsperson (durch einen Kontoauszug, der die Abbuchung ausweist). In Einzelfällen kann die Rechnung durch Arbeitsverträge oder Seite 2/ 7

3 Gebührenbescheide öffentlicher Träger von Betreuungseinrichtungen ersetzt werden. Auch Arbeitsverträge gelten als Rechnung. Für die Zeit bis zum 31. Dezember 2006 gelten Nachweiserleichterungen, da die steuerlichen Vorschriften erst Mitte 2006 ausgefertigt wurden. Eltern müssen für die Zeit keine Rechnungen und Kontenbelege vorlegen es genügt beispielsweise ein Tätigkeitsnachweis der Tagesmutter. 4. Nichteheliche Lebensgemeinschaften Berechtigt zum Abzug von Kinderbetreuungskosten ist grundsätzlich der Elternteil, zu dessen Haushalt das Kind gehört und der die Betreuungsaufwendungen getragen hat. Bei nicht verheirateten Eltern kann jeder Partner die selbst getragenen Aufwendungen begrenzt bis maximal 2000 Euro beantragen. 5. Absetzbare Formen der Betreuung Abzugsfähige Aufwendungen sind alle Kosten für die Betreuung des Kindes. Absetzbar sind Kosten für Kindergärten, Babysitter, Tagesmütter und Haushaltshilfen. Ausgenommen sind Ausgaben für Freizeitbeschäftigungen etwa Beiträge für Sportvereine oder Musikschulen, aber auch Kosten für Nachhilfe und die Verpflegung des Kindes. Wird ein Au- pair zur Kinderbetreuung aufgenommen und ist der Anteil der Kinderbetreuung an der Gesamtvergütung des Au- pair nicht nachweisbar, kann ein Anteil von 50 Prozent angenommen und berücksichtigt werden. Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten sind bei der Einkommensquelle zu berücksichtigen, durch die sie verursacht worden sind. Gegebenenfalls kann auch ein Verlust entstehen und der Gewerbeertrag gemindert werden. Seite 3/ 7

4 6. Vorraussetzungen 6.1 Begünstigte Eltern (nach 9c und Abs. 5 ESTG) Begünstigt sind unbeschränkt einkommensteuerplichtige Steuerpflichtige und damit Eltern(teile), denen aufgrund von Erwerbstätigkeit ( 9c Abs. 1 und Abs. 5 ESTG) oder Ausbildung ( 9c Abs. 2 S. 1 ESTG), körperlicher, geiostiger oder seelischer Behinderung ( 9 )c Abs. 2 S1 ESTG) oder Krankheit ( 9c Abs. 2 S.1 ESTG) Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes entstehen. Seite 4/ 7

5 Bei zusammen lebenden Eltern müssen die Vorraussetzungen bei beiden Eltern erfüllt sein. Unerheblich ist dabei, ob die Eltern miteinander verheiratet oder wie sie zu veranlagen sind. 6.2 Begünstigte Kinder Die Aufwendungen müssen zur Betreuung eines Kindes entstanden sein, so dass das Kind nach 32 Abs. 1 ESTG (Stief- und Enkelkinder sind nicht begünstigt) begünstigt wird. das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen (eines Elternteils oder beider Elternteile) gehört UND das zu Beginn des aktuellen Veranlagungszeitraums das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen der Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretener körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht im Stande sind, sich selbst zu unterhalten ( 9c Abs. 1 und 9 Abs. 5 ESTG) ODER ein Kind, das das 3. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 6. Lebensjahr vollendet hat ( 9c Abs. 2 S. 4 ESTG) 7. Definition von Betreuungsaufwendungen Hierunter fällt u. a die Unterbringung von Kindern in Kinderkrippen, -gärten,- horten, Pflegeheimen, bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und Ganztagespflegestellen, die Beschäftigung von Kinderpflegerinnen, Erziehern und Kinderschwestern, die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt, soweit sie das Kind betreut, die Beaufsichtigung des Kindes bei der Erledigung seiner häuslichen Schulaufgaben Seite 5/ 7

6 8. Nachweis der Aufwendungen Diese müssen in jedem Fall durch eine Rechnung nachweisbar sein und die Zahlung muss auf das Konto des Erbringers erfolgt sein 9. Höhe der abzugsfähigen Betreuungsaufwendungen Je Kind können 2/3 der Aufwendungen, höchstens jedoch 4.000,00 je Kind und Kalenderjahr bzw. Wirtschaftsjahr, berücksichtigt werden. Lebt das zu betreuende Kind im Ausland, wird der Höchstbetrag entsprechend der Ländergruppeneinteilung gekürzt. 10. Berücksichtigung erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten nach 9c Abs. 1 und 9 Abs. 5 ESTG Abzugsformen Die erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten können bei der Ermittlung der Einkünfte sowie als Betriebsausgaben bzw. als Werbungskosten berücksichtigt werden. Zusammenleben der Elternteile Bei zusammenlebenden Eltern müssen beide Elternteile erwerbstätig sein. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Wenn bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Arbeitnehmer- Pauschbetrag zum Ansatz kommt, sind nach 9a S1. Nr. 1a ESTG die erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten zusätzlich zum Arbeitnehmer- Pauschbetrag zu berücksichtigen. Mehrere Einkommensquellen Sind auf der Anlage N verschiedene Einkommensquellen vorhanden, mindern die Kinderbetreuungskosten diese in folgender Reihenfolge: laufende Einnahmen: Bruttoarbeitslohn, steuerpflichtiger Arbeitslohn, von dem kein Steuerabzug vorgenommen wurde, Arbeitslohn des Grenzgängers, steuerpflichtiger Teil der Aufwandsentschädigung Einnahmen, die dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Belgien und Deutschland unterliegen Seite 6/ 7

7 Entschädigung/ Arbeitslohn für mehrere Jahre Steuerfreier Arbeitslohn nach dem Doppelbesteuerungsabkommen, zwischenstaatlichen Übereinkommen, bzw. dem Auslandstätigkeitserlass Berechnung der verschiedenen Einkommensquellen mit den Kinderbetreuungskosten Sind die Einnahmen aus der vorrangig zu kürzenden Einnahmenquelle niedriger als die anzusetzenden Kinderbetreuungskosten, werden die Einkünfte aus dieser Quelle negativ. Es erfolgt keine Verteilung der Kinderbetreuungskosten auf die verschiedenen Einnahmequellen. 11. Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten im Rahmen der Steuerermäßigung nach 35a ESTG Nichtberücksichtigung nach 35a ESTG Falls die Kinderbetreuungskosten bereits nach 9 ESTG (siehe oben) berücksichtigt werden, ist eine Berücksichtigung nach 35a ESTG nicht möglich. Anrechnung als haushaltsnahe Dienstleistung Wird der Umfang der Aufwendungen für ein Au- Pair nicht bereits im Rahmen des 9 ESTG bereits nachgewiesen, kann ein Anteil von 50% der Gesamtaufwendungen nach 35 ESTG als haushaltsnahe Dienstleistung geltend gemacht werden. Anwendung des 35a ESTG Die Steuerermäßigung nach 35 ESTG kommt grundsätzlich nur zum Ansatz, wenn die Kinderbetreuungskosten nicht nach 9 ESTG bereits berücksichtigt worden sind. Dies betrifft vor allem Alleinverdiener- Eltern mit Kindern vor Vollendung des 3. Lebensjahres und mit Kindern zwischen dem 6. und 14. Lebensjahr. Vorraussetzung ist, dass die Betreuung im Haushalt der Eltern stattfindet. (Stand 2009/2010, Angaben ohne Gewähr) Seite 7/ 7

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