Gewässerraumausscheidung Sarnersee im Gebiet Nr Wilen (Gemeinde Sarnen)

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1 Gewässerraumausscheidung Sarnersee im Gebiet Nr Wilen (Gemeinde Sarnen) PLANUNGSBERICHT 19. Dezember 2017 Amt für Wald und Landschaft AWL Bau- und Raumentwicklungsdepartement BRD

2 Impressum Verfasser: Datei: _planungsbericht_gwr_sarnen_702_wilen.docx Änderungsindex: Version 2: 19. Dezember 2017; Verteiler: AWL, Abt. NGF

3 Inhaltsverzeichnis 1 EINLEITUNG RECHTLICHE UND FACHLICHE GRUNDLAGEN Eidgenössische Gewässerschutzgesetzgebung Ausführungsbestimmungen im Kanton Obwalden Zulässige Nutzungen im Gewässerraum Errichten von Bauten und Anlagen Landwirtschaft VORGEHEN ZUR FESTLEGUNG UND SICHERUNG DES GEWÄSSERRAUMS FÜR STEHENDE GEWÄSSER Grundlagen Minimale Breite des Gewässerraums Mögliche Ausnahmen Grundlagendaten Gewässerraumerarbeitung entlang des Sarnersees im Gebiet Nr Wilen Zeitplan Festsetzung der Gewässerräume Festsetzung der Gewässerräume entlang der Seen innerhalb der Bauzonen Festsetzung der Gewässerräume entlang der Seen ausserhalb der Bauzonen Raumplanerischer Handlungsbedarf VERFAHRENSABLAUF GEWÄSSERRAUMAUSSCHEIDUNG ENTLANG DER SEEN AM BEISPIEL DES SARNERSEES IM GEBIET NR WILEN GEWÄSSERRAUM SARNERSEE IM GEBIET NR WILEN BEILAGEN Seite 3 von 10

4 1 Einleitung Mit der Inkraftsetzung des revidierten Gewässerschutzgesetzes (GSchG) wurden die Kantone beauftragt, den nötigen Raumbedarf der oberirdischen Gewässer schweizweit raumplanerisch zu sichern. Das Ziel ist die Gewährleistung der folgenden Gewässerfunktionen: Erfüllung der natürlichen Funktionen der Gewässer (Transport von Wasser und Geschiebe, Ausbildung einer Vielfalt von Ökosystemen sowie deren Vernetzung, Erhalt der Biodiversität, Verhinderung von Nähr- und Schadstoffeinträgen usw.), Schutz vor Hochwasser (Gefahrenprävention, Interventionsraum zum Erstellen von Hochwasserschutzbauten) und Gewässernutzung (Erholung der Bevölkerung, Wasserkraftnutzung usw.). Die wesentlichsten Auswirkungen der Änderungen in der Gewässerschutzgesetzgebung beinhalten, dass Bauten und Anlagen neu grundsätzlich nur noch ausserhalb des Gewässerraums erstellt werden dürfen und der Gewässerraum nur noch extensiv gestaltet und bewirtschaftet werden darf. Gemäss den Ausführungsbestimmungen über die Ausscheidung der Gewässerräume ist in Obwalden der Kanton für die Ausscheidung der Gewässerräume entlang der drei grossen Seen zuständig. Da die Gewässerräume entlang der Seen innerhalb der Bauzonen gemäss bundesrechtlichen Übergangsbestimmungen grundsätzlich grösser sind als die definitiven Gewässerräume, sollen die Gewässerräume in diesen Gebieten möglichst rasch festgelegt werden. Im vorliegenden Planungsbericht werden die wichtigsten rechtlichen und fachlichen Grundlagen für die Gewässerraumausscheidung beschrieben (Kapitel 2), das Vorgehen bei der Festsetzung der Gewässerräume entlang von Seen allgemein und speziell für den Sarnersee im Gebiet Nr Wilen erläutert (Kapitel 3 und 4) sowie die Resultate der Gewässerraumausscheidung am Sarnersee im Gebiet Nr Wilen zusammengefasst (Kapitel 5). 2 Rechtliche und fachliche Grundlagen 2.1 Eidgenössische Gewässerschutzgesetzgebung Am 1. Januar 2011 trat das revidierte Gewässerschutzgesetz (GSchG, SR ) in Kraft. Es legt fest, dass die Gewässer in der Schweiz naturnaher werden müssen und gibt die nötigen Massnahmen sowie die verantwortlichen Stellen vor. Neben der teilweisen Revitalisierung der Gewässer ist die Ausscheidung des Raumbedarfs der oberirdischen Gewässer durch die Kantone sowie dessen Sicherung in der Richt- und Nutzungsplanung ein zentrales Element. Die neuen Bestimmungen aus dem Gewässerschutzgesetz werden in der revidierten Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR ) konkretisiert. Darin sind die Mindestbreiten für die auszuscheidenden Gewässerräume für Fliess- und stehende Gewässer klar definiert, die zugelassene Nutzung und Bewirtschaftung festgelegt, mögliche Ausnahmen geregelt und die Übergangsbestimmungen bis zur definitiven Festlegung der Gewässerräume vorgegeben. Diese gelten seit Inkraftsetzung der revidierten Gewässerschutzverordnung am 1. Juni Die Gewässerräume sind bis spätestens 31. Dezember 2018 festzulegen Seite 4 von 10

5 2.2 Ausführungsbestimmungen im Kanton Obwalden Aufgrund des revidierten Gewässerschutzgesetzes wurden im Kanton Obwalden die Verfahren und Zuständigkeiten bei der Ausscheidung der Gewässerräume neu geregelt. Der Regierungsrat des Kantons Obwalden hat dazu präzisierende Ausführungsbestimmungen über die Ausscheidung der Gewässerräume erlassen (GDB ), welche am 15. Juli 2012 in Kraft traten. Gemäss diesen Bestimmungen wird der Gewässerraum mit grundeigentümerverbindlichen Plänen und dazugehörigen Bestimmungen festgelegt. Die Gewässerraumpläne können gemeindeweise, pro Gewässer oder auch gebietsweise erlassen werden. Innerhalb der Bauzonen sind die Gemeinden für die Ausscheidung des Gewässerraums zuständig. Ausserhalb der Bauzonen sowie beim Alpnacher-, Sarner- und Lungerersee liegt die Zuständigkeit für die Erarbeitung der Gewässerraumpläne beim Bau- und Raumentwicklungsdepartement in Zusammenarbeit mit dem Amt für Landwirtschaft und Umwelt und den betroffenen Gemeinden. Nach Anhörung der betroffenen Gemeinden, der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, der interessierten Amtsstellen, Behörden und Organisationen werden die Pläne während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement behandelt allfällige Einsprachen. Der Erlass sämtlicher Gewässerraumpläne erfolgt durch den Regierungsrat. Dieser ordnet auch die Abstimmung der kommunalen Zonenpläne und Baureglemente auf die kantonalen Gewässerraumpläne an und behandelt allfällige Beschwerden. 2.3 Zulässige Nutzungen im Gewässerraum Art. 41c der Gewässerschutzverordnung regelt die zulässigen Nutzungen im Gewässerraum unter anderem folgendermassen: Errichten von Bauten und Anlagen Der Gewässerraum steht grundsätzlich dem Gewässer und seiner natürlichen Dynamik zur Verfügung. Aus diesem Grund dürfen in diesem Bereich nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Bauten und Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Brücken oder Flusskraftwerke neu erstellt werden. Zur Füllung von Baulücken in dicht überbauten Gebieten sind Ausnahmen von diesem Grundsatz möglich. Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare bestehende Bauten und Anlagen sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. Zudem sind die übrigen geltenden Gesetze und Vorschriften (z.b. Abstandsvorschriften) zu beachten Landwirtschaft Im Gewässerraum dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Der Gewässerraum kann landwirtschaftlich extensiv genutzt werden als Uferwiese, extensiv genutzte Wiese oder extensiv genutzte Weide, als Streuefläche oder als Hecke, Feld- oder Ufergehölz. Sofern die Nutzung den Anforderungen der Direktzahlungsverordnung entspricht, kann die Fläche dem ökologischen Ausgleich angerechnet werden, womit auch entsprechende Abgeltungen ausgelöst werden können Seite 5 von 10

6 3 Vorgehen zur Festlegung und Sicherung des Gewässerraums für stehende Gewässer 3.1 Grundlagen Minimale Breite des Gewässerraums Die Breite des Gewässerraums für stehende Gewässer beträgt gemäss Art. 41b GSchV mindestens 15 m gemessen ab Uferlinie. Diese minimale Breite muss erhöht werden, soweit dies zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes, des für eine Revitalisierung erforderlichen Raumes, überwiegender Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes oder der Gewässernutzung erforderlich ist Mögliche Ausnahmen Art. 41b Absatz 3 GSchV sieht vor, dass die minimale Breite des Gewässerraums in dicht überbauten Gebieten den baulichen Gegebenheiten angepasst werden kann, soweit der Schutz vor Hochwasser gewährleistet ist. Zudem können in dicht überbauten Gebieten für rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen Ausnahmen bewilligt werden, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Im Merkblatt Gewässerraum im Siedlungsgebiet der Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) vom 18. Januar 2013 wird die Anwendung des Begriffs dicht überbaute Gebiete näher erläutert. Aufgrund dieser Bestimmungen wurde im Kanton Obwalden durch die Gemeinden in Zusammenarbeit mit dem Amt für Wald und Landschaft ein kantonaler Grundlagenplan mit den dicht überbauten Gebieten im Bereich der Gewässer erarbeitet. Auch in den Gebieten, in welchen der minimale Gewässerraum nach GSchV aufgrund der Bestimmung dicht überbaut reduziert werden kann, gilt der Mindestabstand nach kantonalem Baugesetz. Dieser beträgt bei Seen gemäss Art. 40 kantonalem Baugesetz (GDB 710.1) 10 m Grundlagendaten Grundsätzlich dienen die Daten der amtlichen Vermessung als Grundlage für die Gewässerraumausscheidung. Eine grobe Überprüfung anhand der aktuellsten Orthofotos ergab allerdings Abweichungen von bis zu mehreren Metern, womit die vorhandenen Daten den Genauigkeitsanforderungen an die Gewässerraumausscheidung nicht genügten. Aus diesem Grund mussten die Seeuferlinien zuerst durch die Trigonet AG neu aufgenommen werden. Zu diesem Zweck wurden photogrammetrische Luftbildanalysen und wo nötig ergänzende terrestrische Vermessungen durchgeführt. Entlang des Sarnersees wurde die Höhenkote m ü. M. für die Aufnahme der Seeuferlinie verwendet. Diese Seeuferlinie ist eine fachlich definierte Kote, welche einem in der Regel jedes Jahr mindestens einmal erreichten oder übertroffenen Pegel des Sarnersees entspricht. Das Seeufer der amtlichen Vermessung wurde grundsätzlich an die fachlich definierte Seeuferlinie angepasst. In einigen Fällen sind die beiden Linien jedoch nicht deckungsgleich, weil bei der fachlich definierten Seeuferlinie gewisse Generalisierungen gemacht wurden (z.b. Ein-/Auskragungen und Bootshäuser) Seite 6 von 10

7 3.2 Gewässerraumerarbeitung entlang des Sarnersees im Gebiet Nr Wilen Auf Basis der neu aufgenommenen Seeuferlinie wurde der minimale Gewässerraum nach GSchV (15 m) durch die belop gmbh ausgeschieden. Mit Hilfe der Karte der dicht überbauten Gebiete wurden diejenigen Bereiche ermittelt, in welchen eine Reduktion des minimalen Gewässerraums möglich ist. In diesen Bereichen wurde der Gewässerraum auf den minimalen Bauabstand gemäss kantonalem Baugesetz (10 m) zurückgenommen. Innerhalb von Grünzonen ist eine Reduktion des minimalen Gewässerraums nicht möglich, da diese Gebiete nicht als dicht überbaut gelten. Gleiches gilt auch für Gebiete ausserhalb der Bauzonen. Innerhalb des bearbeiteten Perimeters am Sarnersee im Gebiet Nr Wilen ist kein Bedarf zur Erhöhung des minimalen Gewässerraums aufgrund der Gewährleistung des Hochwasserschutzes, von Revitalisierungsprojekten, überwiegender Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes oder der Gewässernutzung gegeben. Somit bewegt sich der Gewässerraum im diesem Bereich durchgehend zwischen 10 und 15 m gemessen ab Uferlinie. Im Bereich der Gewässerraumausscheidung am Sarnersee im Gebiet Wilen werden Teile des Gebietes innerhalb der Bauzone als dicht überbaut eingestuft, weil zwischen dem See und der Strasse resp. der Parzellengrenze der Platz sehr beschränkt ist. Damit ist es auf diesen betroffenen Parzellen unmöglich, vollkommen ausserhalb des Gewässerraums zu bauen, beispielsweise einen Ersatzneubau aus dem Gewässerraum hinaus zu verschieben. Gleichzeitig ist mit den an den meisten Orten bestehenden Ufermauern einerseits der Schutz vor Hochwasser gewährleistet, andererseits kann durch die Gewässerraumausscheidung keine nachhaltige Verbesserung der Zugänglichkeit zum See wie auch keine ökologische Aufwertung stattfinden. Aus diesen Gründen wurde der Gewässerraum in den Teilen der Bauzone am Sarnersee im Gebiet Nr Wilen auf 10 m reduziert. Im Rahmen der Gleichbehandlung und der genannten Punkte wurden auch noch nicht überbaute Parzellen als Baulücken aufgefasst und ebenfalls zum dicht überbauten Gebiet gezählt. Die nach dem beschriebenen Vorgehen ermittelten Gewässerräume werden im beiliegenden Gewässerraumplan Sarnersee - Gebiet Nr Wilen im Massstab 1:1 000 als überlagernde Zone dargestellt. 3.3 Zeitplan Festsetzung der Gewässerräume Die Gewässerräume müssen durch die Kantone bis spätestens Ende 2018 festgelegt werden. Bis zum Erlass der Gewässerraumpläne kommen die Übergangsbestimmungen gemäss revidierter Gewässerschutzverordnung zur Anwendung. Für stehende Gewässer sehen diese einen Gewässerraum von 20 m Breite vor Festsetzung der Gewässerräume entlang der Seen innerhalb der Bauzonen Die bundesrechtlichen Übergangsbestimmungen für die Gewässerräume entlang der Seen ergeben grundsätzlich einen grösseren Gewässerraum innerhalb der Bauzonen als die definitiven Bestimmungen, was Einschränkungen für neue Bauten und Anlagen entlang der Gewässer zur Folge hat. Aus diesem Grund sollen die Gewässerräume in diesen Gebieten möglichst rasch erarbeitet und durch den Regierungsrat erlassen werden Festsetzung der Gewässerräume entlang der Seen ausserhalb der Bauzonen Die Nutzungseinschränkungen für die Landwirtschaft innerhalb der Gewässerräume kommen im Gegensatz dazu erst nach der Festlegung der definitiven Gewässerräume zum Tragen. Aus diesem Seite 7 von 10

8 Grund sollen die Gewässerräume ausserhalb der Bauzonen im gesamten Kanton auf den selben Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden, sodass möglichst für alle Bewirtschafter die gleichen Voraussetzungen gelten. Am Sarnersee im Gebiet Nr Wilen wird der Gewässerraum für einige Parzellen ausserhalb der Bauzone ebenfalls im Rahmen dieses Verfahrens erlassen. Es handelt sich dabei um Parzellen, die sich angrenzend an die Bauzone befinden und dem Luftbild nach klar nicht landwirtschaftlich genutzt werden. Für die Eigentümer dieser Parzellen bringt die frühzeitige Ausscheidung des Gewässerraums Vorteile, weil der definitive Gewässerraum kleiner ist als derjenige gemäss den Übergangsbestimmungen. Ausnahmen von diesem Vorgehen bestehen zudem überall bei Hochwasserschutzprojekten. Dort muss der Gewässerraum im gesamten Projektperimeter, d.h. auch ausserhalb der Bauzonen, im Rahmen der Projektgenehmigung festgelegt und erlassen werden. 3.4 Raumplanerischer Handlungsbedarf Art. 7 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen über die Ausscheidung der Gewässerräume besagt, dass der Regierungsrat innerhalb und ausserhalb der Bauzonen die Abstimmung der kommunalen Zonenpläne und Baureglemente auf die kantonalen Gewässerraumpläne anordnet. Eine Anpassung der Grundnutzung ist grundsätzlich nicht notwendig, da der Gewässerraum als überlagernde Zone in die kommunale Nutzungsplanung integriert wird und somit die Nutzungseinschränkungen der Gewässerräume den Bestimmungen der Grundnutzung vorgehen. Da die Gewässerräume in einem eigenen Verfahren festgelegt werden und ihre Wirkung direkt auf Bundesgesetz beruht, bedarf es im Bau- und Zonenreglement keiner weiteren Ausführungen. Vorhandene Baulinien, welche sich innerhalb des ausgeschiedenen Gewässerraums befinden, sind bedeutungslos, können aber erst im Rahmen einer nächsten Ortplanungsrevision abgeändert oder aufgehoben werden, weil es sich dabei im Gegensatz zur Erarbeitung der Gewässerräume um ein kommunales Verfahren handelt. Die Parzellen sowie der Zonenplan stimmen in vielen Fällen nicht mit der fachlich definierten Seeuferlinie überein. Die Nutzungsplanung (Zonenpläne) der Gemeinden werden mit der jeweils nächsten Ortsplanungsrevision an die fachlich definierte Seeuferlinie angepasst. Die Bau- bzw. Nichtbauzonen, welche sich auf der Seeseite der Seeuferlinie befinden, werden dem Gewässer zugewiesen und das Gewässer, welches auf der Uferseite der Seeuferlinie liegt, wird der entsprechenden Zone zugewiesen. Dieses Verfahren läuft jedoch unabhängig vom Verfahren der Gewässerraumausscheidung und ist deshalb nicht Bestandteil dieses Planungsberichtes. Es wird darauf hingewiesen, dass allfällige Einsprachen, soweit sie nicht explizit den Gewässerraum inklusive Seeuferlinie, sondern die geplante Zonenplananpassung zum Gegenstand haben, nicht im aktuell laufenden Verfahren zur Gewässerraumausscheidung behandelt werden können Seite 8 von 10

9 4 Verfahrensablauf Gewässerraumausscheidung entlang der Seen am Beispiel des Sarnersees im Gebiet NR Wilen Verfahrensschritte Zuständigkeit Zeitdauer / Termin Einleitung Planungsverfahren AWL Jan Ausarbeitung Entwurf Gewässerraumplan nach neu aufgenommenen Seeuferlinien und Entwurf Bericht zur öffentlichen Auflage Erlassverfahren Anhörung ARV, ALU, Gemeinde und Grundeigentümer, allfällige weitere interessierte Kreise Belop gmbh in Zusammenarbeit mit AWL, ALU und Standortgemeinde AWL Feb.- Juli 2017 Aug März 2018 Bereinigung Planentwurf und Entwurf Bericht zur öffentlichen Auflage, Publikationstext Belop gmbh, AWL Mai 2018 Durchführung der öffentlichen Auflage Gemeinde / AWL 30 Tage Behandlung allfälliger Einsprachen (Einigungsverhandlungen), Einspracheentscheid Vorbereiten Erlassbeschluss RR, gegebenenfalls koordiniert mit Antrag betreffend Beschwerdeentscheid RR Erlassbeschluss, gegebenenfalls koordiniert mit (separatem) Beschwerdeentscheid Publikation Erlassbeschluss RR im Amtsblatt Mitteilung an GIS Daten AG Import Gewässerraum-Features Kontrolle Amtsblattpublikation, Kontrolle GIS- Eintrag BRD BRD / AWL RR Staatskanzlei Staatskanzlei GIS Daten AG AWL Verwendete Abkürzungen: ALU: ARV: AWL: BRD: RR: Amt für Landwirtschaft und Umwelt Amt für Raumentwicklung und Verkehr Amt für Wald und Landschaft Bau- und Raumentwicklungsdepartement Regierungsrat Seite 9 von 10

10 5 Gewässerraum Sarnersee im Gebiet Nr Wilen Der behandelte Perimeter ist auf dem Kantonalen Gewässerraumplan Sarnersee - Gebiet Nr Wilen dargestellt. Im Folgenden werden die wichtigsten Informationen zur Gewässerraumausscheidung zusammengefasst. Betroffene Parzellen Gemeinde Sarnen Bebauungsdichte Minimale ordentliche Gewässerraumbreite Gesetzliche Grundlage Erhöhung der minimalen Gewässerraumbreite Gesetzliche Grundlage Reduktion der minimalen Gewässerraumbreite Gesetzliche Grundlage Minimale reduzierte Gewässerraumbreite Gesetzliche Grundlage Bemerkungen 884, 885, 886, 887, 944, 1555, 1561, 1562, 1852, 1979, 2119, 2454, 2487, 2488, 2604, 3379, 3380, 3516, 3525, 3586, 3589, 3590, 3591, 3592, 3753, 3905, 3941, 4085, 4107, 4183, 872, 1796, 2340, 2345, 2405, 2486, 2495, 2597, 2771, 3107, 3108, 3150, 3151, 3341, 3342, 3351, 3388, 3389, 4300 Der Gewässerraum tangiert teilweise dicht überbautes Gebiet 15 m Art. 41b Abs. 1 GSchV Kein Bedarf Art. 41b Abs. 2 GSchV Reduktion des Gewässerraums in den als dicht überbaut bezeichneten Gebieten auf Gewässerabstand gemäss kant. Baugesetz. Keine Reduktion in den Grünzonen sowie ausserhalb der Bauzonen. Art. 41b Abs. 3 GSchV 10 m Art. 40 Abs. 10 kant. Baugesetz Die effektive Breite des Gewässerraums bewegt sich somit zwischen 10 und 15 m. Beilagen Kantonaler Gewässerraumplan Sarnersee - Gebiet Nr Wilen vom 19. Dezember Seite 10 von 10

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