Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)/

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1 Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)/ Rechtsschutzversicherung für Unternehmen Ausgabe WGR 750 De

2 Inhaltsübersicht Ihre Rechtsschutzversicherung im Überblick F Immobilien-Rechtsschutz A Umfang der Versicherung A 1 Gegenstand der Versicherung A 2 Versicherungsnehmer und mitversicherte Unternehmen A 3 Rechtsfall A 4 Versicherte Leistungen A 5 Versicherungssummen A 6 Selbstbehalt und Mindeststreitwert A 7 Generelle Ausschlüsse A 8 Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes.. 10 A 9 Örtlicher Geltungsbereich A 10 Besondere Vertragsbedingungen B Betriebs-Rechtsschutz B 1 Versicherte Personen, Geschäftstätigkeiten und Immobilien B 2 Versicherte Rechtsfälle B 3 Ausschlüsse C Vertrags-Rechtsschutz C 1 Versicherte Rechtsfälle C 2 Ausschlüsse D Inkasso-Rechtsschutz D 1 Versicherte Leistungen D 2 Versicherte Rechtsfälle D 3 Ausschlüsse F 1 Versicherte Personen und Immobilien F 2 Versicherte Rechtsfälle F 3 Ausschlüsse G Motorfahrzeug-Rechtsschutz G 1 Versicherte Personen und Fahrzeuge G 2 Versicherte Rechtsfälle G 3 Ausschlüsse H Mobility-Rechtsschutz H 1 Versicherte Personen, Fahrzeuge und Geschäftsreisen H 2 Versicherte Rechtsfälle H 3 Ausschlüsse I Verschiedene Bedingungen I 1 Rechtsfallanmeldung I 2 Rechtsfallabwicklung I 3 Abtretungsverbot I 4 Vertragslaufzeit und -beendigung I 5 Änderung der Allgemeinen Vertragsbedingungen 19 I 6 Kündigung im Rechtsfall I 7 Prämienzahlung und -berechnung I 8 Prämienanpassungen I 9 Informations- und Verhaltenspflichten I 10 Mitteilungen I 11 Datenschutz I 12 Anwendbares Recht und Gerichtsstand E Vereins- und Gemeinde-Rechtsschutz E 1 Vereins-Rechtsschutz E 2 Gemeinde-Rechtsschutz Im Folgenden werden lediglich die männlichen Begriffe wie Versicherungsnehmer, Versicherter, Anwalt, usw. verwendet. Diese umfassen auch die weibliche Form. 2

3 Ihre Rechtsschutz-Versicherung im Überblick Gerne orientieren wir Sie über den wesentlichen Inhalt unseres Versicherungsangebots. Wer ist Versicherungsträger? Welche Versicherungen können abgeschlossen werden? Die AXA-ARAG Rechtsschutz AG, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. Sie gehört zur AXA-Gruppe. Die Rechtsschutzversicherung für Unternehmen besteht aus 3 Grundmodulen, welche einzeln oder in Kombination abgeschlossen werden können: Betriebs-Rechtsschutz (AVB Ziff. B) Immobilien-Rechtsschutz (AVB Ziff. F) Motorfahrzeug-Rechtsschutz (AVB Ziff. G). Die Zusatzmodule Vertrags-Rechtsschutz (AVB Ziff. C) Inkasso-Rechtsschutz (AVB Ziff. D) Vereins-Rechtsschutz (AVB Ziff. E.1) Gemeinde-Rechtsschutz (AVB Ziff E.2) können nur als Ergänzung zum Betriebs-Rechtsschutz abgeschlossen werden. Das Modul Mobility-Rechtsschutz (AVB Ziff. H) ist als Ergänzung zum Betriebs- oder Motorfahrzeug-Rechtsschutz automatisch mitversichert. Der Deckungsumfang hängt vom versicherten Grundmodul ab. Für den Vereins- und Gemeinde-Rechtsschutz gelten spezielle Voraussetzungen und Bedingungen (AVB Ziff. E 1 und E 2). Welche Personen sind versichert? Versicherungsnehmer ist (AVB A 2): das versicherte Unternehmen (natürliche Person, Gesellschaft oder juristische Person). Zusätzlich versichert werden müssen: Zweigniederlassungen, Filialen und weitere ausländische Unternehmensstandorte, Tochtergesellschaften und andere mitversicherte Unternehmen, Mitinhaber von Gesellschaften und Immobilien. Im Betriebs-, Vertrags- und Inkasso-Rechtsschutz (AVB Ziff. B 1): der Versicherungsnehmer, die mitarbeitenden Gesellschafter, Arbeitnehmer und das angeliehene Personal, mitarbeitende Familienangehörige, Lebenspartner und deren Kinder, Verwaltungsräte, Vorstandsmitglieder, Gemeindeexekutiven und Stiftungsräte, Gemeindebehörden und Vereinsvorstände, ferner weitere Personen im Gemeinde- und Vereins-Rechtsschutz gemäss AVB Ziff. E. Im Immobilien-Rechtsschutz (AVB Ziff. F 1): Der Versicherungsnehmer als Eigentümer, Besitzer und dinglich Berechtigter an versicherten Liegenschaften, Vermieter und Verpächter nur, wenn ausdrücklich versichert (Vermieter-Rechtsschutz). Als versicherte Immobilien gelten alle Unternehmensstandorte in der Schweiz (sofern die Betriebs-Rechtsschutz versichert ist) und die (zusätzlich) in der Police aufgeführten Liegenschaften. Im Motorfahrzeug-Rechtsschutz (AVB Ziff. G 1): die Eigentümer, Halter, berechtigten Lenker und Insassen von versicherten Fahrzeugen, die Anspruchsberechtigten eines verstorbenen Versicherten. Als versicherte Fahrzeuge gelten die auf das versicherte Unternehmen eingelösten Motorfahrzeuge (inkl. Ersatzfahrzeuge) und die zusätzlich in der Police aufgeführten Fahrzeuge (Kontrollschild). Im Mobility-Rechtsschutz (AVB Ziff. H 1): In Ergänzung zur Betriebs-Rechtsschutz sind alle im Betriebs-Rechtsschutz versicherten Personen auf ihren Geschäftsreisen versichert, sofern sie mit einem öffentlichen Verkehrsmittel oder mit einem nicht auf den Betrieb zugelassenen Fahrzeug reisen. In Ergänzung zum Motorfahrzeug-Rechtsschutz sind alle im Motorfahrzeug-Rechtsschutz versicherten Personen versichert, sofern sie mit einem versicherten Fahrzeug reisen bzw. alle Mitarbeiter, wenn sie ein öffentliches Verkehrsmittel benutzen. 3

4 Welche Streitfälle sind versichert? Im Betriebs-Rechtsschutz (AVB Ziff. B 2): Rechtliche Streitigkeiten des versicherten Betriebs aus: Strafrecht (Strafanzeige und Strafverteidigung als Angeschuldigter) und Opferhilfe, Administrativrecht (Entzug von Bewilligungen), Privat- und Sozialversicherungsrecht, Miet- und Pachtrecht über bewegliche Sachen und Tiere, Sachenrecht, als Eigentümer von beweglichen Sachen, Vertragsrecht über Betriebsmobiliar. Zusätzlich versichert bzw. versicherbar sind: Arbeitsrecht, nur als Arbeitgeber, Betriebsliegenschaften sind automatisch in der Immobilien-Rechtsschutz (AVB Ziff. F) versichert, Weitere Liegenschaften müssen in der Police aufgeführt sein. Im Vertrags-Rechtsschutz (AVB Ziff. C 1): Rechtliche Streitigkeiten mit Kunden, Lieferanten, Unterakkordanten usw. (inkl. Streitigkeiten über Arbeiten an fremden Liegenschaften, sofern kein bewilligungspflichtiger Neu- oder Umbau vorliegt) aus: schriftlichem Darlehens- und Leasingvertrag, Alleinvertriebs- und Franchisevertrag als Abnehmer bzw. Franchisenehmer, allen übrigen obligationenrechtlichen Verträgen, Arztrecht, d.h. Überarztung und TARMED (nur für zugelassene med. Leistungserbringer), Fahrzeugvertragsrecht, inkl. immatrikulationspflichtige Motorfahrzeuge (nur für das Motorfahrzeuggewerbe). Zusätzlich versicherbar sind: (für die Baubranche automatisch versichert) Verträge über eigene Arbeiten für bewilligungspflichtige Bauten an fremden Liegenschaften. Im Inkasso-Rechtsschutz (AVB Ziff. D 2): Inkassodienstleistungen für Forderungen gegenüber Kunden aus versicherten Verträgen bis zum Vorliegen eines Pfändungsverlustscheins bzw. bis zur Konkursandrohung. Im Immobilien-Rechtsschutz (AVB Ziff. F 2): Streitigkeiten über eigene oder gemietete Liegenschaften aus: Schadenersatzrecht, Strafrecht (Strafanzeige und Strafverteidigung), Versicherungsrecht, Miet- und Pachtrecht als Mieter bzw. Pächter, weiteren obligationenrechtlichen Verträgen, Sachenrecht, Nachbarrecht (z.b. Lärm, Immissionen, usw.), ohne nachbarliche Bauvorhaben, formeller Enteignung. Zusätzlich versicherbar sind: Miet- und Pachtrecht als Vermieter oder Verpächter (Vermieter-Rechtsschutz), Werkverträge über bewilligungspflichtige Neu- oder Umbauten an eigenen versicherten Liegenschaften (Bauherren-Rechtsschutz). Im Motorfahrzeug-Rechtsschutz (AVB Ziff. G 2): Rechtliche Streitigkeiten aus: Schadenersatzrecht, Strafrecht (Strafanzeige und Strafverteidigung), Opferhilfe (Entschädigung nach Opferhilfegesetz), Versicherungsrecht, Ausweisentzug und Fahrzeugbesteuerung, Sachenrecht. 4

5 Zusätzlich versicherbar sind: Fahrzeugvertragsrecht (nur für eigene Fahrzeuge, nicht Kundenfahrzeuge) Verzicht auf Kürzungsrecht bei Grobfahrlässigkeit. Im Mobility-Rechtsschutz (AVB Ziff. H 2): Versichert sind Streitigkeiten im Zusammenhang mit Geschäftsreisen aus dem Strassenverkehrsrecht analog der Motorfahrzeug-Rechtsschutz, ohne Fahrzeugvertragsrecht Transportverträgen und Fahrzeugmiete Gastaufnahme- und Reiseverträgen. Im Beratungs-Rechtsschutz (AVB Ziff. A 4.12 und C 1.14): Rechtsberatungen in: allen versicherten Rechtsgebieten (je nach versicherten Modulen), im Vereins- und Stiftungsrecht. Welche Rechtsfälle sind nicht versichert? Generelle Ausschlüsse (AVB Ziff. A 7) Nicht versichert sind insbesondere Streitigkeiten: gegen beauftragte Anwälte, Experten, die AXA-ARAG Rechtsschutz usw., im Zusammenhang mit vorsätzlichen Verbrechen und Vergehen, bei der Abwehr von ausservertraglichen Schadenersatzansprüchen, im Zusammenhang mit unbebauten Grundstücken und bewilligungspflichtigen Bauten, im Zusammenhang mit Kaufverträgen über Liegenschaften, im Bereich des öffentlichen Bau- und Planungsrechts, im Zusammenhang mit Gesellschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht, im Bereich des Immaterialgüter- und Wettbewerbsrechts, im Zusammenhang mit Konkurs- und Nachlassverfahren, im Zusammenhang mit Fusionen, Vermögens- und Betriebsübernahmen, im Zusammenhang mit Terroranschlägen, Streiks, Aussperrungen und Angriffen auf Computer (mit Viren usw.). Zusätzliche Ausschlüsse im Betriebs-Rechtsschutz (AVB Ziff. B 3): aus Mandaten von Verwaltungs- und Stiftungsräten, im Zusammenhang mit der Projektierung und Herstellung von Software, im Zusammenhang mit immatrikulationspflichtigen Fahrzeugen, aus Bank- und Börsengeschäften sowie Vermögensverwaltung, aus Kauf von Unternehmen oder Beteiligungen daran. Zusätzliche Ausschlüsse im Vertrags-Rechtsschutz (AVB Ziff. C 2): aus Partnerschaftsvermittlung, Garantievertrag, Bürgschaft, Anweisung, aus Projektierung und Planung von Bauten, insb. Architektur- und Ingenieurvertrag, Arbeiten von ARGE (Konsortien), Streitigkeiten von Notaren und Anwälten, Abwehr von Schadenersatz aus Personenschäden (Haftpflichtversicherung). Zusätzliche Ausschlüsse im Inkasso-Rechtsschutz (AVB Ziff. D 3): aus Abonnementsverträgen, sowie anderen periodischen Leistungen, im Zusammenhang mit Mitgliederbeiträgen und medizinischen Leistungen. Zusätzliche Ausschlüsse im Immobilien-Rechtsschutz (AVB Ziff. F 3): aus Handel mit und Vermittlung von Liegenschaften, im Zusammenhang mit dem bäuerlichen Bodenrecht und der Verpachtung von landwirtschaftlichen Grundstücken, aus Bauhandwerkerpfandrechten. Zusätzliche Ausschlüsse im Motorfahrzeug-Rechtsschutz (AVB Ziff. G 3): aus Teilnahme an Rennen und Wettfahrten, bei Fahren ohne gültige Ausweise oder Kontrollschilder, bei wiederholtem Fahren in angetrunkenem bzw. fahrunfähigem Zustand, vertragliche Streitigkeiten mit Angestellten oder Kunden. Zusätzliche Ausschlüsse im Mobility-Rechtsschutz (AVB Ziff. H 3): im Zusammenhang mit gewagten Handlungen, insbesondere Reisen in gefährliche Ge biete, für Personen, die ihr Fahrzeug regelmässig für Geschäftsfahrten verwenden, wie Handelsreisende und Taxifahrer, sofern sie kein in der Motorfahrzeug-Rechtsschutz versichertes Fahrzeug verwenden. 5

6 Welche Leistungen sind versichert? Pro Rechtsfall werden folgende Leistungen bis zur Versicherungssumme erbracht, wobei diese den AVB und der Police zu entnehmen ist (AVB Ziff. A 4 und A 5): Beratung durch die AXA-ARAG, Bearbeitung durch eigene Anwälte und Spezialisten, Bezahlung eines freiberuflichen Anwalts (Beizug nach Absprache), Bezahlung von Gutachten und Expertisen (nach Absprache), Bezahlung von Gerichtsgebühren und andern Verfahrenskosten, Kosten für Übersetzungen bis CHF 5000., Bezahlung von Schiedsgerichtsgebühren und Verfahrenskosten bei vorgängiger Zustimmung, Bezahlung von Prozessentschädigungen an die Gegenpartei, Bezahlung von Strafkautionen (als Vorschussleistung), Kostenübernahme einer Mediation (nach Absprache), Reisekosten zu Gerichtsverhandlungen im Ausland bis CHF (sofern notwendig). Nicht versichert sind: Kosten für die ein haftpflichtiger Dritter oder ein Haftpflichtversicherer aufkommen muss, Bussen und Schadenersatz. Ein Serienschaden gilt als ein Rechtsfall. Wann besteht freie Anwaltswahl? Wo gilt die Versicherung? Wie berechnet sich die Prämie? Immer bei Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, wenn ein Rechtsvertreter bestellt werden muss, sowie bei Interessenkollisionen oder Auseinandersetzungen mit andern Gesellschaften der AXA Gruppe (AVB Ziff. I 2.4). Die örtliche Geltung ist je nach versichertem Modul unterschiedlich (vgl. dazu AVB Ziff A 9). Die Höhe der Prämie ist dem Antrag bzw. der Police zu entnehmen (AVB Ziff. I 7). Sie wird berechnet: nach der AHV-Lohnsumme, beim Verein nach Anzahl Mitglieder, nach der Anzahl versicherter Liegenschaften und Fahrzeuge. Zur Prämie kommt die eidgenössische Stempelabgabe hinzu. Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer? Versicherungsnehmer oder versicherte Personen müssen (AVB Ziff. A 8.4, I 1, I 2, I 7, und I 9): Rechtsfälle unverzüglich unserem Rechtsdienst melden; alle notwendigen Auskünfte erteilen; alle Unterlagen und Beweise zur Verfügung stellen; Anwaltsbeizüge und Prozesseinleitungen mit uns absprechen, Prämienberechnungsfaktoren und veränderte Risiken jährlich mitteilen, die Prämien fristgerecht bezahlen. Pflichtverletzungen können Leistungskürzung oder - verweigerung zur Folge haben. Wann beginnt und endet der Vertrag bzw. der Versicherungsschutz? Der Versicherungsvertrag beginnt gemäss Datum im Antrag bzw. der Police. Er verlängert sich nach Ablauf der im Antrag festgelegten Dauer jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens 3 Monate vorher gekündigt wird. Eine Kündigung ist durch beide Parteien auch während eines versicherten Rechtsfalles möglich, ohne Einfluss auf den laufenden Fall (AVB Ziff. I 4 und I 6). Versicherungsschutz besteht während der Vertragsdauer, in einigen Fällen erst nach Ablauf der vorgesehenen Wartefrist. Massgebend ist dabei, dass der Zeitpunkt, in welchem die Ursache eines Streits (Schaden- oder Unfalldatum, Zeitpunkt der Straftat, Eintritt des Gesundheitsschadens, Zeitpunkt der Gesetzes- oder Vertragsverletzung) gesetzt wird und der Eintritt des Bedürfnisses nach Rechtsschutz in die Vertragsdauer fallen. Für Fälle, die der AXA-ARAG später als 3 Monate nach Aufhebung der Police angemeldet werden, besteht keine Deckung mehr (AVB Ziff. A 8). Welche Daten werden wie von der AXA-ARAG verwendet? Im Rahmen der Vertragsanbahnung und der Vertragsdurchführung erhält die AXA-ARAG Kenntnis von folgenden Daten: Kundendaten (Name, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, Nationalität, Zahlungsverbindungsdaten usw.), gespeichert in elektronischen Kundendateien, Antragsdaten (Angaben zum versicherten Risiko, Antworten auf die Antragsfragen, Sachverständigenberichte, Angaben des Vorversicherers über den bisherigen Schadenverlauf usw.), abgelegt in den Policendossiers, Vertragsdaten (Vertragsdauer, versicherte Risiken und Leistungen usw.), gespeichert in Vertragsverwaltungssystemen wie physische Policendossiers und elektronische Risikodatenbanken, Zahlungsdaten (Datum der Prämieneingänge, Ausstände, Mahnungen, Guthaben usw.), gespeichert in Inkassodatenbanken, 6

7 allfällige Schadendaten (Schadenmeldungen, Abklärungsberichte, Rechnungsbelege, usw.), gespeichert in physischen Schadendossiers und elektronischen Schadenapplikationssystemen. Diese Daten werden benötigt, um das Risiko zu prüfen und einzuschätzen, den Vertrag zu verwalten, die Prämien zeitgerecht einzufordern und im Leistungsfalle die Schäden korrekt abzuwickeln. Die Daten sind mindestens während 10 Jahren nach Vertragsauflösung, Schadendaten mindestens während 10 Jahren nach Erledigung des Schadenfalls aufzubewahren. Falls erforderlich werden die Daten an involvierte Dritte, namentlich andere beteiligte Versicherer, Behörden, Anwälte und externe Sachverständige weitergeleitet. Eine Datenweitergabe kann auch zum Zwecke der Aufdeckung oder Verhinderung eines Versicherungsmissbrauchs erfolgen. Die in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein operierenden Gesellschaften der AXA Gruppe gewähren einander zwecks administrativer Vereinfachung und zu Marketingzwecken (um unseren Kunden ein optimales Produkte- und Dienstleistungsangebot zu unterbreiten) Einblick in die Stammdaten (zwecks Identifizierung der Kunden) und die Vertragsgrunddaten (ohne Antrags- und Schadendaten) sowie die erstellten Kundenprofile. Betreffend Datenschutz und Datenübermittlung vgl. auch AVB Ziff. I 11. Welche Zusatzdeckungen können versichert werden? Sofern das entsprechende Modul versichert ist: Arbeitsrecht als Arbeitgeber (AVB Ziff. B 2.2), Baurechtsverträge als Unternehmer (AVB Ziff. C 1.4), Vermieter-Rechtsschutz (AVB Ziff. F 2.2), Bauherren-Rechtsschutz als Bauherr (AVB Ziff. F 2.3), Fahrzeugvertragsrecht (AVB Ziff. G 2.2). Verfahrenskosten (AVB Ziff. G 2.3). Wichtig! Weitergehende Informationen finden Sie im Antrag respektive in der Police und in den Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB). 7

8 A Umfang der Versicherung A 1 Gegenstand der Versicherung 1 Die Rechtsschutzversicherung für Unternehmen umfasst: 11 folgende wählbare Grundmodule: den Betriebs-Rechtsschutz (vgl. unter B) den Immobilien-Rechtsschutz (vgl. unter F) den Motorfahrzeug-Rechtsschutz (vgl. unter G) 12 folgende Zusatzmodule zum Betriebs-Rechtsschutz: den Vertrags-Rechtsschutz (vgl. unter C) den Inkasso-Rechtsschutz (vgl. unter D) den Vereins-Rechtsschutz (vgl. unter E) den Gemeinde-Rechtsschutz (vgl. unter E) 13 den Mobility-Rechtsschutz (vgl. unter H). Dieses Zusatzmodul ist automatisch bei Abschluss des Grundmoduls Betriebs- oder Motorfahrzeug- Rechtsschutz mitversichert. 2 Die versicherten Module und Zusatzdeckungen sind in der Police aufgeführt. Der Versicherungsumfang ergibt sich aus der Police und diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen. 3 Die nachfolgenden Bestimmungen A 2 A 10 und I 1 I 12 gelten für alle Module. A 2 Versicherungsnehmer und mitversicherte Unternehmen 1 Versicherungsnehmer ist: 11 das in der Police aufgeführte Unternehmen (Personengesellschaft, juristische Person, öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt) mit Sitz in der Schweiz; 12 die in der Police aufgeführte natürliche Person (Selbstständigerwerbender) mit Wohnsitz in der Schweiz. 2 Im selben Umfang wie der Versicherungsnehmer gelten als mitversichert die in der Police zusätzlich aufgeführten: 21 Zweigniederlassungen und Filialen mit Sitz in der Schweiz und ausländischen Unternehmensstandorte; 22 Tochtergesellschaften und anderen mit dem Versicherungsnehmer wirtschaftlich oder rechtlich verbundenen Personengesellschaften oder juristischen Personen mit Sitz in der Schweiz; 23 Miteigentümer bzw. -inhaber von Immobilien und Gesellschaften mit Wohnsitz in der Schweiz. A 3 Rechtsfall 1 Versicherungsschutz besteht: 11 für die Rechtsvertretung bei strittigen Rechtsansprüchen bzw. Forderungen; 12 in der Verteidigung gegenüber Straf- oder Verwaltungsbehörden; 13 in der Rechtsberatung (Beratungs-Rechtsschutz); 14 für das Inkasso von Forderungen. 2 Mehrere Rechtsstreitigkeiten, die sich aus derselben Ursache bzw. demselben auslösenden Ereignis ergeben oder damit in einem mittelbaren oder unmittelbaren Zusammenhang stehen, gelten als ein Rechtsfall. 3 Serienschaden: Die Gesamtheit aller Rechtsstreitigkeiten, die als Folge mehrerer Handlungen bzw. Unterlassungen (Pflichtverletzungen bzw. Fehler) einer oder mehrerer Versicherten in derselben Angelegenheit oder durch die gleiche Handlung oder Unterlassung in verschiedenen Angelegenheiten eintreten, gelten als ein Rechtsfall. A 4 Versicherte Leistungen In den versicherten Rechtsfällen übernimmt die AXA- ARAG bis zur im Vertrag aufgeführten Versicherungssumme folgende Dienstleistungen und Kosten: 1 Versicherte Dienstleistungen: 11 die Bearbeitung der Rechtsfälle und die Vertretung durch die AXA-ARAG; 12 Beratungs-Rechtsschutz: Erteilung von Rechtsauskünften in allen vom Versicherungsnehmer versicherten Rechtsgebieten. Die Rechtsauskünfte werden ausschliesslich von der AXA-ARAG erteilt. Nicht versichert sind: Die Vertretung des Versicherten gegenüber Dritten, das Verfassen von Rechtsgutachten, die vorsorgliche Überprüfung von Verträgen und Vertragsentwürfen; das Überprüfen von Versicherungsportefeuilles, Buchhaltungen und Abrechnungen sowie die Ermittlung von Sachverhalten. 2 Versicherter Kostenersatz: 21 Anwaltskosten: für einen mit vorgängiger Zustimmung der AXA-ARAG vom Versicherten beauftragten Rechtsvertreter; die AXA-ARAG übernimmt die Kosten gemäss der von ihr genehmigten Honorarvereinbarung; Anwalt erster Stunde: Die AXA-ARAG erbringt Vorschussleistungen bis maximal CHF für einen vom Versicherten für die erste Einvernahme beigezogenen Strafverteidiger/Anwalt. Gemäss A7.13 zu Unrecht bezogene Vorschussleistungen sind der AXA- ARAG vollumfänglich zurück zu erstatten; 22 Expertisen: Gutachten von Sachverständigen zur Klärung von Streitfragen, sofern diese im Einvernehmen mit der AXA-ARAG oder von einem Gericht veranlasst worden sind; 23 Gerichtskosten: Gerichtsgebühren oder andere zu Lasten des Versicherten gehende Verfahrenskosten staatlicher Gerichte und Behörden; 24 Übersetzungen: Kosten von Dolmetschern für Übersetzungen, sofern sie von einem Gericht angeordnet worden sind; ferner Kosten für im Einverständnis mit der AXA-ARAG beauftragte Dolmetscher bis zum Betrag von maximal CHF ; 25 Schiedsgerichte: Gebühren und Verfahrenskosten von Schiedsgerichten unter Vorbehalt der ausdrücklichen Zustimmung der AXA-ARAG; eine zur Regelung einer versicherten Streitigkeit getroffene Schiedsvereinbarung und die Bestellung des Schiedsgerichts müssen der AXA-ARAG vorgängig zur Genehmigung vorgelegt werden; 8

9 26 Parteientschädigungen: dem Versicherten in einem Verfahren auferlegte Parteientschädigungen an die Gegenpartei; 27 Inkassokosten: das Inkasso der dem Versicherten aus einem versicherten Rechtsfall zustehenden Forderungen bis zum Vorliegen eines Pfändungsverlustscheins oder einer Konkursandrohung; 28 Strafkautionen: Sicherheitsleistungen zur Vermeidung von Untersuchungshaft. Diese Leistungen werden nur vorschussweise erbracht (zinsloses Darlehen) und sind der AXA-ARAG vom Versicherten spätestens bei Abschluss des Verfahrens zurückzuerstatten; 29 Mediation: die zu Lasten des Versicherten gehenden Kosten eines im Rahmen eines Gerichtsverfahrens angeordneten oder im Einvernehmen mit der AXA-ARAG durchgeführten Mediationsverfahrens; 30 Reisekosten: Transportkosten für zwingend notwendige Reisen an Gerichtsverhandlungen im Ausland bis zum Gesamtbetrag von CHF 5000., wobei die wirtschaftlich günstigste Reisevariante vergütet wird. 3 Nicht versichert ist die Bezahlung von: 31 Bussen, Konventionalstrafen und anderen Leistungen mit Strafcharakter; 32 Schadenersatz und Genugtuung; 33 Kosten, die zu Lasten eines Haftpflichtigen oder eines Haftpflichtversicherers gehen; von der AXA-ARAG erbrachte Leistungen (unverzinsliches Darlehen) sind vom Versicherten zurückzuerstatten; 34 Kosten für öffentliche Beurkundungen und andere Notariatsgeschäfte, Einträge und Löschungen in öffentlichen Registern; Kosten von behördlichen Zulassungen, Prüfungen und Bewilligungen aller Art; 35 Kosten für medizinische Untersuchungen, Analysen und Prüfungen zur Abklärung der Fahreignung und Fahrfähigkeit; 36 Gebühren und Kosten für erstinstanzliche Verfügungen von Behörden und Gerichten; 37 Kosten für das Inkasso materiell nicht bestrittener Forderungen, für Betreibungsverfahren ohne Rechtsöffnungstitel sowie Konkurskosten; 38 Gebühren und Kosten für Verfahren vor supranationalen oder internationalen Gerichten und Behörden; 39 Kosten für die Geltendmachung von rechtlich oder tatsächlich aussichtslosen Rechtsbegehren, von verjährten Forderungen sowie von Forderungen gegenüber überschuldeten Gesellschaften. 4 Prozessauskauf: Die AXA-ARAG hat das Recht, anstelle der Kostenübernahme gemäss A 4.2 das wirtschaftliche Interesse zu ersetzen. Das wirtschaftliche Interesse ergibt sich aus dem materiellen Streitwert unter angemessener Berücksichtigung des Prozessund Inkassorisikos. A 5 Versicherungssummen 1 Die AXA-ARAG übernimmt im Rahmen der Leistungen gemäss A 4 die Kosten bis: 11 CHF im Betriebs-, Immobilien- und Motorfahrzeug-Rechtsschutz; CHF für das Betriebsmobiliar und Betriebseinrichtungen (B 2.18); 12 CHF im Vertrags- und Vermieter-Rechtsschutz, im Mobility-Rechtsschutz innerhalb Europas; 13 CHF im Mobility-Rechtsschutz ausserhalb Europas und im Inkasso-Rechtsschutz; 14 CHF im Beratungs-Rechtsschutz. Die Versicherungssumme beträgt CHF 2000., sofern der Vertrags-Rechtsschutz versichert ist. 2 Den Dienstleistungen der AXA-ARAG wird ein Kostensatz pro Stunde von CHF 200. zu Grunde gelegt. 3 Pro Rechtsfall werden die Leistungen für alle versicherten Personen im Rahmen der Versicherungssumme zusammengerechnet. Die Versicherungssumme wird unabhängig von der Zahl der Geschädigten, Anspruchserhebenden oder -berechtigten höchstens einmal ausgerichtet. Dasselbe gilt, wenn ein oder mehrere Versicherte für denselben Rechtsfall aus verschiedenen Verträgen bei der AXA-ARAG versichert sind, wobei in diesen Fällen die höhere Versicherungssumme zur Anwendung gelangt. 4 Die Versicherungssummen gelten als Einmalgarantie pro Rechtsfall. Vorbehalten bleiben C 1.52 und D 1.2. Zusätzlich gilt für alle Rechtsfälle, die im selben Versicherungsjahr eingetreten sind, eine maximale kumulierte Versicherungssumme von CHF Diese wird in keinem Fall (unabhängig von der Anzahl versicherter Module) überschritten. 5 Die Versicherungssumme reduziert sich jeweils um den vereinbarten Selbstbehalt. A 6 Selbstbehalt und Mindeststreitwert 1 Bei den Aufwendungen eines beigezogenen Rechtsvertreters beträgt der Selbstbehalt generell 10 %. Er beträgt mindestens CHF 500., im Maximum CHF Der Selbstbehalt entfällt, wenn der Versicherte einen von der AXA-ARAG empfohlenen Rechtsvertreter wählt. 2 Versicherungsschutz besteht, sofern der zivilprozessuale Streitwert den Betrag von CHF 500. übersteigt. Bei einem Streitwert bis CHF 500. besteht Anspruch auf eine einmalige Rechtsauskunft. A 7 Generelle Ausschlüsse 1 Nicht versichert ist bei allen Versicherungsmodulen die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten: 11 aus den nicht als versichert aufgeführten Bereichen; 12 gegen die AXA-ARAG, beauftragte Anwälte, Mediatoren, beratende Ärzte und Experten. Versichert ist jedoch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen gegen andere Gesellschaften der AXA Gruppe; 13 im mittelbaren oder unmittelbaren Zusammenhang mit vorsätzlichen Verbrechen und Vergehen, deren der Versicherte beschuldigt wird sowie der Vorbereitung dazu, einschliesslich daraus folgender zivil- und verwaltungsrechtlicher Folgen; steht die Straftat in direktem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, werden die Kosten nachträglich erstattet, wenn der Versicherte rechtskräftig und vollständig vom Vorwurf des Vorsatzes freigesprochen bzw. das Verfahren rechtskräftig eingestellt oder das Vorliegen eines Notstandes bzw. einer Notwehrsituation rechtskräftig festgestellt wurde. Die Einstellung oder der Freispruch dürfen dabei nicht in Verbindung mit einer Entschädigung an den Strafkläger stehen; 9

10 14 bei der Abwehr von ausservertraglichen Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen Dritter; 15 im Zusammenhang mit unbebauten Grundstücken und Bergwerken, mit Neu- oder Umbauten, sofern für einen Teil dieser Bauten eine Bewilligung erforderlich ist, sowie mit Gewährleistungsansprüchen aus Kaufverträgen über Liegenschaften und Grundstücke, aus Timesharing-Vertrag (Teilnutzungsvertrag); 16 im Bereich des öffentlichen Bau-, Planungs- und Enteignungsrechts (vorbehalten bleibt F 2.19), des Steuer-, Abgaben- und Subventionsrechts sowie des Ausländerrechts; 17 im Zusammenhang mit handelsgesellschaftlichen, genossenschaftlichen, vereins- und stiftungsrechtlichen Verhältnissen, einfachen Gesellschaften sowie Verantwortlichkeitsansprüchen gegen die betreffenden Organe; 18 aus dem Bereich des Immaterialgüter- und Kartellrechts sowie des Rechts über den unlauteren Wettbewerb, aus dem Bereich der Finanzmarktaufsicht und im Zusammenhang mit Geldwäscherei; 19 im Zusammenhang mit einem beantragten Konkursoder Nachlassverfahren, im Zusammenhang mit der Zwangsverwertung von Liegenschaften oder Gesellschaftsanteilen sowie im Zusammenhang mit Arrestverfahren und Kollokationsprozessen; 20 im Zusammenhang mit kriegs-, kriegsähnlichen oder terroristischen Ereignissen, Neutralitätsverletzungen oder Unruhen aller Art, mit Streiks, Aussperrungen, mit Schäden aufgrund radioaktiver oder ionisierender Strahlen, sowie Angriffen aller Art auf Computer; 21 im Zusammenhang mit Forderungen und Verbindlichkeiten, die kraft Erbrecht oder infolge von Zession, Schuldübernahme, Schuldbeitritt auf den Versicherten übergegangen sind; ferner in Zusammenhang mit der Übernahme von Betrieben oder Betriebsteilen, eines Vermögens oder Geschäfts oder einer Fusion; 2 Nicht versichert sind Rechtsstreitigkeiten unter den durch diesen Vertrag versicherten Unternehmen oder Personen, mit Ausnahme der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Unternehmen selbst bei Rechtsstreitigkeiten mit ihren Arbeitnehmern und dem angeliehenen Personal. A 8 Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes 1 Ein Rechtsfall ist versichert, wenn seine Ursache bzw. das auslösende Ereignis und der Bedarf an Rechtshilfe während der für das betroffene Risiko geltenden Vertragsdauer, frühestens jedoch nach Ablauf der Karenzfrist (vgl. A 8.3), eingetreten sind. 2 Dabei gilt die Ursache bzw. das auslösende Ereignis als eingetreten: 21 im Schadenersatzrecht/Opferhilferecht: im Zeitpunkt der Verursachung des Schadens; 22 im Straf- und Verwaltungsrecht: im Zeitpunkt der tatsächlichen oder angeblichen Widerhandlung gegen gesetzliche Bestimmungen; 23 im Versicherungsrecht: im Zeitpunkt des Eintritts des versicherten Ereignisses; bei Invaliditätsfällen das Unfallereignis bzw. der Eintritts der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit; wenn es sich nicht um einen Leistungsanspruch handelt, das Datum der bestrittenen Mitteilung der Versicherungseinrichtung; 24 im Arztrecht: im Zeitpunkt, in welchem der Versicherte schriftlich zur Begründung der erbrachten Leistung aufgefordert wird; 25 im Bauherren-Rechtsschutz: Im Zeitpunkt des Beginns der Planungsarbeiten bzw. der Bauarbeiten. 26 im Inkasso-Rechtsschutz: im Zeitpunkt, in welchem die Forderung fällig geworden ist; 27 im Beratungs-Rechtsschutz: im Zeitpunkt, da ein äusseres Ereignis die Rechtslage des Versicherten beeinflusst bzw. ein Bedarf nach Rechtsberatung entstehen lässt; 28 in allen übrigen Fällen: im Zeitpunkt der erstmaligen tatsächlichen oder angeblichen Verletzung von Rechtsvorschriften oder vertraglichen Pflichten. 3 Karenzfrist: Ab Inkrafttreten dieses Vertrags oder ab Einschluss neuer Module bzw. Risiken gilt eine Karenzfrist (Wartefrist) von 3 Monaten, ausgenommen für Straf- und Verwaltungsrecht, Streitigkeiten aus Schadenersatz-, Opferhilfe-, und Versicherungsrecht sowie im Motorfahrzeug-Rechtsschutz. Für den Bauherrenrechtsschutz (F 2.3) beträgt die Karenzfrist 6 Monate. Für Rechtsfälle, die während der Karenzfrist eintreten, besteht kein Versicherungsschutz. 4 Anmeldefrist: Kein Rechtsschutz besteht, wenn der Rechtsfall schuldhaft später als 3 Monate nach Aufhebung der Police angemeldet wird (Obliegenheitsverletzung). A 9 Örtlicher Geltungsbereich 1 Die Versicherung gilt für Rechtsfälle mit Gerichtsstand und Vollstreckungsort in einem Staat innerhalb des massgeblichen Geltungsbereichs, soweit das Recht eines dieser Staaten anwendbar ist. 2 Als Geltungsbereich gilt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist: 21 die Schweiz: für den Immobilien- und Inkasso- Rechtsschutz; 22 Europa: umfassend die Schweiz und die europäischen Staaten (innerhalb des geographischen Gebiets), inkl. die kanarischen Inseln, Madeira und die Azoren für den Betriebs-, Vertrags- und Motorfahrzeug-Rechtsschutz; für den Immobilien-Rechtsschutz nur, sofern dies ausdrücklich vereinbart ist bzw. Liegenschaften im Ausland versichert sind; 23 ganze Welt: für den Mobility-Rechtsschutz. 3 Das Fürstentum Liechtenstein ist der Schweiz gleichgestellt. Vorbehalten bleibt I 12, soweit zulässig. A 10 Besondere Vertragsbedingungen 1 Besondere Vertragsbedingungen (BVB) sind nur gültig, wenn sie in der Police aufgeführt sind. Ausschlüsse in den AVB werden durch diese nur aufgehoben, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. 2 Besondere Vertragsbedingungen können jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 30 Tagen auf Ende jedes Versicherungsjahrs gekündigt werden. 10

11 B Betriebs-Rechtsschutz B 1 Versicherte Personen, Geschäftstätigkeiten und Immobilien 1 Als Versicherte gelten: 11 der Versicherungsnehmer und die im Unternehmen mitarbeitenden Gesellschafter bzw. Teilhaber; 12 deren im Unternehmen mitarbeitenden Familienangehörige bzw. deren Lebenspartner samt deren mitarbeitende Kinder; 13 die Mitglieder des Verwaltungs- oder Stiftungsrats, der Geschäftsleitung des Versicherungsnehmers; 14 die Arbeitnehmer und das angeliehene Personal; 15 die Mitglieder des Vereinsvorstands, der internen Revisionsstelle; die Vereinsmitglieder, denen de facto eine Organstellung zukommt, in ihrer Eigenschaft als Organ; 16 die Mitglieder des Gemeinderats (Exekutive), die übrigen haupt- und nebenamtlichen Behördenmitglieder; 17 die Anspruchsberechtigten einer versicherten Person, wenn diese infolge eines versicherten Ereignisses stirbt. 2 Versicherte Geschäftstätigkeit: Versichert sind die aufgeführten Personen für Rechtsfälle, die im Rahmen und in Ausübung der gewöhnlichen Geschäfts- bzw. Vereinstätigkeit für das versicherte Unternehmen bzw. den Verein eintreten. Massgebend sind der Handelsregistereintrag bzw. die Statuten. Davon ausgeschlossen sind widerrechtliche oder unsittliche Geschäftstätigkeiten und solche, für welche die erforderliche Bewilligung fehlt. 3 Versicherte Betriebsliegenschaften: Die Betriebsliegenschaften sind gemäss den Bestimmungen zur Immobilien-Rechtsschutz (F 1.21 und F 1.22) mitversichert. B 2 Versicherte Rechtsfälle 1 Versichert ist die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten in den folgenden abschliessend aufgeführten Bereichen; 11 Schadenersatzrecht: Streitigkeiten bei der Geltendmachung seiner gesetzlichen Haftpflichtansprüche, sofern diese ausschliesslich auf ausservertraglichen Haftpflichtnormen beruhen; 12 Strafanzeige/Strafantrag: Einreichen einer Strafanzeige oder eines Strafantrags und Teilnahme als Privatkläger an einem Strafverfahren, sofern dies zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen zwingend notwendig ist; 13 Strafverteidigung: bei gegen den Versicherten gerichteten Strafverfahren wegen der Verletzung von Strafnormen (unter Vorbehalt von A 7.13); 14 Administrativrecht: soweit dem Versicherten nicht die vorsätzliche Verletzung von Vorschriften vorgeworfen wird (wobei A 7.13 sinngemäss anwendbar ist), für die Verteidigung in Standes- und Disziplinarverfahren; Verfahren über den Entzug, die Einschränkung oder Nichterneuerung von Betriebs- oder Berufsausübungsbewilligungen; Verfahren über die Nichterneuerung von Aufenthaltsbewilligungen; 15 Opferhilfe: Streitigkeiten bei der Geltendmachung von Entschädigungen gemäss schweizerischem Opferhilfegesetz; 16 Versicherungsrecht: Streitigkeiten mit schweizerischen Sozialversicherungseinrichtungen und Pensionskassen (unter Vorbehalt von C 1.2), ferner Streitigkeiten mit privaten Versicherungseinrichtungen, bei denen der Versicherungsnehmer versichert ist; 17 Miet- und Pachtrecht: Streitigkeiten als Mieter oder Pächter aus Miet- oder Pachtverträgen über bewegliche Sachen und Tiere; 18 Übriges Vertragsrecht: (unter Vorbehalt von B und B 2.2) Streitigkeiten aus obligationenrechtlichen Verträgen (wie Kauf, Leihe, Werkvertrag, Auftrag, Leasing, usw.) über Betriebsmobiliar, das heisst dem Unternehmen unmittelbar dienende bewegliche Betriebsgegenstände bzw. von ihm in Liegenschaften eingebaute Betriebseinrichtungen; 19 Sachenrecht: Privatrechtliche Streitigkeiten aus Besitz, Eigentum und anderen dinglichen Rechten an beweglichen Sachen und Tieren. 2 Arbeitsrecht: Sofern in der Police ausdrücklich erwähnt, sind zusätzlich Streitigkeiten als Arbeitgeber aus privat- und öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnissen, Gesamt- und Normalarbeitsvertrag versichert, sofern schweizerisches Recht anwendbar ist. B 3 Ausschlüsse 1 Nicht versichert ist zusätzlich zu A 7 die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten: 11 aus Mandaten als Verwaltungs- oder Stiftungsrat; 12 aus Kauf und Verkauf von Wertpapieren und Beteiligungen an Unternehmen, aus Bewertungen und Revisionen von Unternehmen, aus Bank- und Börsengeschäften, Spekulations- und Termingeschäften sowie anderen Finanzierungs- und Anlagegeschäften (vorbehalten bleibt C 1.11); 13 aus dem Bereich des Persönlichkeitsrechts (ausgenommen sind Körperverletzung und Tötung) und des Firmenrechts; 14 als Eigentümer, Halter, Besitzer, Lenker, Käufer, Entlehner oder Mieter von immatrikulationspflichtigen Fahrzeugen; versichert sind jedoch Motorfahrräder, E-Bikes und nicht auf öffentlichen Strassen verwendete Arbeitsmaschinen, ferner arbeitsrechtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit Fahrzeugen; 15 als Eigentümer, Besitzer, Käufer, Verkäufer, Mieter oder Pächter von Liegenschaften und Grundstücken; 16 aus der Projektierung, Entwicklung und Herstellung von Software, ausgenommen Firmware. 11

12 C Vertrags-Rechtsschutz Versicherte Geschäftstätigkeit: Sofern in der Police aufgeführt, sind in Ergänzung zur Betriebs-Rechtsschutz auch Streitigkeiten mit Kunden, Herstellern, Lieferanten, Dienstleistern und Unterakkordanten (Subunternehmern), usw. aus der Geschäftstätigkeit gemäss B 1.2 versichert: C 1 Versicherte Rechtsfälle 1 Versichert ist die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten in den folgenden abschliessend aufgeführten Bereichen: 11 Darlehensrecht und Leasingvertrag: Streitigkeiten mit Darlehens-, Kredit- oder Leasinggebern, sofern ein schriftlicher Vertrag besteht; 12 Alleinvertriebs- und Franchisevertrag: Streitigkeiten aus Alleinvertriebs- und Franchisevertrag über bewegliche Sachen und Dienstleistungen mit den Lieferanten bzw. Franchisegebern; 13 übriges Vertragsrecht: (unter Vorbehalt von C ) Streitigkeiten aus obligationenrechtlichen Verträgen (wie Kauf, Leihe, Werkvertrag, Auftrag, usw.); 14 Vereins- und Stiftungsrecht: Bei Rechtsfällen aus dem Vereins- und Stiftungsrecht ist in Abweichung von A 7.17 die Rechtsberatung gemäss A 4.12 versichert (Beratungs-Rechtsschutz). 2 Arztrecht: Für die zugelassenen Erbringer von medizinischen Leistungen sind ferner versichert: 21 Wirtschaftlichkeitsprüfung: Streitigkeiten mit schweizerischen Sozialversicherern über die Wirtschaftlichkeit und Qualität der erbrachten medizinischen Leistungen. 22 TARMED: Streitigkeiten aus bestehenden Tarifverträgen mit schweizerischen Sozialversicherern über erbrachte medizinische Leistungen. 3 Fahrzeugvertragsrecht: Für das Fahrzeuggewerbe ist in Abweichung von B 3.14 die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus Verträgen über immatrikulationspflichtige Fahrzeuge (ausgenommen Luftfahrzeuge), die nicht auf den Ver siche rungsnehmer immatrikuliert sind, versichert. Ausgeschlossen bleiben der Handel mit imma trikulations pflichtigen Occasions-Fahrzeugen und die gewerbsmässige Vermietung von Fahrzeugen, sofern die jeweilige Tätigkeit die Haupttätigkeit des versicherten Unternehmens ausmacht. 4 Bauvertragsrecht: Für das Baugewerbe oder sofern besonders vereinbart, sind in Abweichung von A 7.15 und C 2.14 auch Streitigkeiten aus Verträgen über Arbeiten des Versicherungsnehmers an bewilligungspflichtigen Bauten, die nicht auf einem ganz oder teilweise im Eigentum des Versicherungsnehmers be findenden Grundstücks stehen, versichert. Ver sichert ist auch das Verfahren um Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten. 5 Wirtschaftsinformationen: Die Versicherten sind ferner berechtigt, bei der von der AXA-ARAG bezeichneten Gesellschaft (Anbieter) Online-Auskünfte über die Zahlungsfähigkeit (Bonität) von Privatpersonen und Unternehmen einzuholen. Dabei gilt: 51 Die Bonitätsinformationen umfassen Auskünfte über Privatpersonen und Firmen in der Schweiz, Zeichnungsberechtigte der Schweizer Firmen; 52 Der Versicherte ist berechtigt, die vom Anbieter online zur Verfügung gestellten Informationen und Dienstleistungen im Umfang von CHF 200. pro Versicherungsjahr zu beziehen. Das nicht bezogene Guthaben verfällt nach Ablauf des Versicherungsjahrs; 53 Kosten für vom Versicherungsnehmer bezogene Informationen und Dienstleistungen, welche über das von der AXA-ARAG zur Verfügung gestellte Guthaben hinausgehen, werden vom Anbieter direkt mit dem Versicherungsnehmer abgerechnet; 54 Massgebend für den Bezug von Leistungen sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Tarife des Anbieters, welche der Versicherte mit dem Bezug der Dienstleistungen anerkennt. Die AXA-ARAG übernimmt keine Haftung für vom Anbieter erbrachte Leistungen, soweit die Haftung gesetzlich wegbedungen werden kann. C 2 Ausschlüsse 1 Nicht versichert ist zusätzlich zu A 7 und B 3 die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten: 11 aus Verträgen über die Lieferung von Energie als Lieferant oder Zwischenhändler; 12 aus Auftrag zur Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung, Kreditbrief und Kreditauftrag, Geschäftsführung ohne Auftrag, aus Bürgschaft und Garantievertrag, aus Anweisung, Spiel und Wette sowie einfacher Gesellschaft, ferner aus öffentlich-rechtlichen Verträgen; 13 aus Planung und Projektierung Im Hoch- und Tiefbau als Architekt, Bauingenieur, Total- oder Generalunternehmer; 14 aus der Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten; 15 im Zusammenhang mit Bauten und Arbeiten, die durch eine Gemeinschaft mehrerer Unternehmer (Konsortium) durchgeführt werden und der Versicherungsnehmer daran beteiligt ist; 16 für Streitigkeiten von Notaren und Anwälten aus dem Mandatsverhältnis; 17 bei der Abwehr von vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüchen von Kunden bzw. Auftraggebern aus Personenschäden und daraus folgenden Vermögensschäden. 12

13 D Inkasso-Rechtsschutz Sofern in der Police aufgeführt, sind in Ergänzung zur Vertrags-Rechtsschutz auch Inkassodienstleistungen versichert. Die AXA-ARAG kann die Erbringung dieser Dienstleistungen einem Dritten (Inkassostelle) übertragen. D 1 Versicherte Leistungen 1 Gedeckt sind fällige Forderungen ab einem Mindestbetrag von CHF Versichert sind in Abänderung von A 4.1 und 4.2 ausschliesslich bis zur maximalen Versicherungssumme pro Versicherungsjahr: 21 die Aufwendungen der AXA-ARAG bzw. einer von ihr beauftragten Inkassostelle; 22 die Gebühren für das Betreibungsverfahren bis zur Pfändungsankündigung bzw. Konkursandrohung; 23 die Gerichtsgebühren für das Rechtsöffnungsverfahren. 3 Nicht versichert sind insbesondere: 31 in D 1.2 nicht aufgeführte Leistungen; 32 die Kosten eines Rechtsvertreters; 33 Kosten für Adressnachforschungen; 34 Kosten für Zahlungsbefehle ohne Rechtsöffnungs titel. 4 Die AXA-ARAG ist berechtigt, vom Schuldner Mahnund Bearbeitungsgebühren zu erheben. Allfällige von den Schuldnern bezahlte Gebühren stehen der AXA- ARAG zu. D 2 Versicherte Rechtsfälle 1 Versichert ist in Abänderung von A 4.37 die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten in den folgenden abschliessend aufgeführten Bereichen: 11 Schuldbetreibungsrecht: Das Inkasso von unbestrittenen und unverjährten Forderungen des versicherten Unternehmens aus gemäss C 1 versicherten Verträgen mit seinen Kunden bis zum Vorliegen eines Pfändungsverlustscheins, sofern die Zahlungsfrist der schriftlichen Mahnung ungenutzt abgelaufen ist; 12 Konkursrecht: Das Inkasso von unbestrittenen und unverjährten Forderungen des versicherten Unternehmens aus gemäss C 1 versicherten Verträgen mit seinen Kunden bis zur Konkursandrohung, sofern die Zahlungsfrist der schriftlichen Mahnung ungenutzt abgelaufen ist. 2 Ein Rechtsvorschlag gilt dabei als Bestreitung, sofern der Versicherte keinen Rechtsöffnungstitel besitzt. D 3 Ausschlüsse 1 Nicht versichert ist zusätzlich zu A 7, B 3 und C 2 die Wahrnehmung der Interessen des Versicherten: 11 im Zusammenhang mit Abonnementsverträgen sowie andern periodischen Leistungen; 12 im Zusammenhang mit erbrachten medizinischen und medizinisch-technischen Leistungen sowie Mitgliederbeiträgen; 13 für Betreibungshandlungen zum Zweck der Verjährungsunterbrechung. E Vereins- und Gemeinde-Rechtsschutz E 1 Vereins-Rechtsschutz 1 Ist der Versicherungsnehmer ein Verein, der kein im Handelsregister eintragungspflichtiges Gewerbe betreibt und dessen AHV-Lohnsumme CHF nicht übersteigt, gelten für ihn die Bestimmungen dieses Moduls, wenn der Betriebs-Rechtsschutz versichert ist. 2 Der Vereins-Rechtsschutz umfasst die Module Betriebs-, Vertrags-, Immobilien- und Mobility-Rechtsschutz mit folgenden Ergänzungen oder Abänderungen: 21 versichert sind in Ergänzung zu B 1.15 die übrigen Vereinsmitglieder und deren Familienangehörige sowie die freiwilligen Helfer während der Teilnahme an Vereinsanlässen; 22 versichert sind in Abänderung von F 1.22 die vom Verein gemieteten, gepachteten oder ihm gehörenden Vereinsliegenschaften und -lokale sowie Fahrnisbauten, die der Vereinstätigkeit dienen; 23 versichert sind in Abänderung von H 1.3 die im Rahmen des Vereinszwecks und der Vereinstätigkeit durchgeführten Reisen; 24 die Wirtschaftsinformationen (C 1.5) sind nicht versichert. 13

14 E 2 Gemeinde-Rechtsschutz 1 Ist das versicherte Unternehmen eine Gemeinde oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt, gelten die Bestimmungen dieses Moduls, wenn der Betriebs- und Vertrags-Rechtsschutz versichert sind. 2 Der Gemeinde-Rechtsschutz umfasst die Module Betriebs-, Vertrags-, Immobilien- und Mobility-Rechtsschutz mit folgenden Ergänzungen oder Abänderungen: 21 versichert sind in Ergänzung zu B 1.16 die Angehörigen der Feuerwehr oder des Zivilschutzes während ihres Einsatzes oder Ausbildung sowie die ehrenamtlichen Angehörigen von Schulgremien; 22 als versicherte Immobilien gelten in Ergänzung zu F 1.22 der Gemeinde gehörende oder von ihr gemietete bzw. gepachtete Dienstwohnungen und Gemeindelokale (inkl. Vermieter-Rechtsschutz); 23 als versicherte Immobilien gelten ferner in Abänderung von F 3.15 der Gemeinde gehörende: öffentliche Strassen, Plätze und Parkhäuser, die im Baugebiet der Gemeinde liegen; Infrastrukturbauten von Energie-, Wasser- und Kehrichtversorgungs- und -entsorgungsanlagen; 24 der Bauherren-Rechtsschutz gemäss F 2.3 ist mitversichert, wobei die Versicherungssumme maximal CHF beträgt; 25 in Ergänzung zu H 1.3 sind auch Schulreisen der gemeindeeigenen Schule versichert. Versichert sind die Lehrkräfte, Schüler und offiziellen Begleitpersonen. 26 die Wirtschaftsinformationen (C 1.5) sind nicht versichert. F Immobilien-Rechtsschutz F 1 Versicherte Personen und Immobilien 1 Versichert ist der Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als: 11 Eigentümer, Besitzer, Mieter oder Pächter von versicherten Immobilien; 12 dinglich Berechtigter an versicherten Immobilien; 13 Vermieter oder Verpächter von versicherten Immobilien, sofern zusätzlich versichert (Zusatzdeckung F 2.2). 2 Als versicherte Immobilien gelten: 21 die auf der Police angegebene Adresse; 22 als Ergänzung zum Betriebs-Rechtsschutz: die in der Schweiz gelegenen, vom versicherten Unternehmen gemieteten, gepachteten oder ihm gehörenden bebauten Liegenschaften und Liegenschaftsanteile, die ausschliesslich vom versicherten Betrieb im Zusammenhang mit der versicherten Geschäftstätigkeit benutzt werden; 23 die in der Police (zusätzlich) aufgeführten bebauten Liegenschaften und Grundstücke; 24 im Vermieter-Rechtsschutz (F 2.2): die in der Police aufgeführten vermieteten oder verpachteten Objekte (Liegenschaften, Wohnungen, Büro- und Gewerberäume, Park- und Lagerplätze, usw.). 3 Landwirtschaftliche Grundstücke: Für das landwirtschaftliche Gewerbe sind die dem versicherten Unternehmen gehörenden oder von ihm gemieteten bzw. gepachteten unbebauten landwirtschaftlichen Grundstücke sowie die unbewohnten landwirtschaftlichen Gebäude (wie Ställe, Gewächshäuser, usw.) versichert, sofern sie vom versicherten Unternehmen selbst bewirtschaftet werden. 4 Bei Streitigkeiten aus Stockwerkeigentum, die gemeinschaftliche Teile betreffen, werden die Kosten im Verhältnis der Eigentumsquote des versicherten Unternehmens zum gesamten Eigentum übernommen. Dasselbe gilt sinngemäss für alle Gesamt- und Miteigentumsanteile. F 2 Versicherte Rechtsfälle 1 Versichert ist die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten in den folgenden abschliessend aufgeführten Bereichen: 11 Schadenersatzrecht: Streitigkeiten bei der Geltendmachung seiner gesetzlichen Haftpflichtansprüche bei Sachschäden an versicherten Immobilien sowie unmittelbar daraus folgenden Vermögensschäden, soweit solche Haftpflichtansprüche ausschliesslich auf ausservertraglichen Haftpflichtnormen beruhen; 12 Strafanzeige/Strafantrag: Einreichen einer Strafanzeige oder eines Strafantrags und Teilnahme als Privatkläger an einem Strafverfahren, sofern dies zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen zwingend notwendig ist; 13 Strafverteidigung: bei gegen den Versicherten gerichteten Strafverfahren wegen der Verletzung von Strafnormen (unter Vorbehalt von A 7.13); 14

15 14 Versicherungsrecht: Streitigkeiten mit privaten oder schweizerischen öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtungen, bei welchen die Immobilie versichert ist; 15 Miet- und Pachtrecht: Streitigkeiten als Mieter oder Pächter über versicherte Immobilien; 16 übriges Vertragsrecht: (unter Vorbehalt von F ) Streitigkeiten aus obligationenrechtlichen Verträgen (wie Werkvertrag, Auftrag, usw.) über versicherte Immobilien; 17 Sachenrecht: Privatrechtliche Streitigkeiten aus Besitz, Eigentum und anderen dinglichen Rechten an versicherten Immobilien; 18 Nachbarrecht: Privatrechtliche Streitigkeiten im Nachbarrecht (Grenzfragen, Immissionen, usw.) im Zusammenhang mit versicherten Immobilien. Einsprachen des Versicherten gegen nachbarliche Bauvorhaben sind nicht versichert; 19 Enteignung: Streitigkeiten, welche die formelle Enteignung einer versicherten Immobilie zum Gegenstand haben. 2 Vermieter-Rechtsschutz Sofern besonders vereinbart, ist auch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten in seiner Eigenschaft als Vermieter- oder Verpächter der gemäss F 1.24 versicherten Miet- oder Pachtobjekte versichert. 3 Bauherren-Rechtsschutz Sofern besonders vereinbart, ist in Abweichung von A 7.15 auch die Geltendmachung von Ansprüchen aus Werkvertrag für bewilligungspflichtige Neu- und Umbauten bei allen versicherten, in der Schweiz gelegenen Immobilien versichert. Die Versicherungssumme beträgt max. CHF pro Rechtsfall und Jahr. F 3 Ausschlüsse 1 Nicht versichert ist zusätzlich zu A 7 die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten: 11 im Zusammenhang mit dem Handel und der Vermittlung von Liegenschaften und Grundstücken; 12 Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem bäuerlichen Bodenrecht und der Verpachtung von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken; 13 im Zusammenhang mit der Zwangsverwertung von Mit- und Gesamteigentum bzw. Eigentumsanteilen; aus Bauhandwerkerpfandrechten; 14 wenn der Versicherte einen miet- oder pachtrechtlichen Rechtsfall erst nach durchgeführtem Schlichtungsverfahren oder summarischen Verfahren anmeldet; 15 im Zusammenhang mit öffentlichen Strassen, Plätzen, Schiffsanlegestellen und -häfen; Energie-, Wasserund Kehrichtversorgungs- und -entsorgungsanlagen; 16 im Zusammenhang mit Brücken, Galerien und Tunnels, Bergwerken und Quellen, Seilbahn- und Gleisanlagen, Rohr- und Kabelleitungen bzw. -netzen, Wasserwehren und Stauanlagen, Kern- und Sonnenenergieanlagen, ferner Deponien aller Art. 2 Nicht versichert sind ferner Rechtsstreitigkeiten zwischen Mit- und Gesamteigentümern, mit Ausnahme der Wahrung der Interessen des Versicherungsnehmers als Stockwerk- oder Miteigentümer. G Motorfahrzeug-Rechtsschutz G 1 Versicherte Personen und Fahrzeuge 1 Als Versicherte gelten: 11 die Eigentümer und Halter der versicherten Fahrzeuge; 12 die berechtigten Lenker der versicherten Fahrzeuge; 13 die Mitfahrer, die berechtigterweise in einem versicherten Fahrzeug mitgeführt werden; 14 die berechtigten Lenker und Mitfahrer von Kundenfahrzeugen auf Probe-, Ablieferungs- und Überführungsfahrten; 15 die Anspruchsberechtigten eines Versicherten, wenn dieser infolge eines versicherten Ereignisses stirbt. 2 Als versicherte Fahrzeuge gelten: 21 die auf den Namen des Versicherungsnehmers in der Schweiz immatrikulierten und für den Strassenverkehr zugelassenen Motorfahrzeuge; 22 weitere in der Police aufgeführte Motor- und Wasserfahrzeuge, die in der Schweiz immatrikuliert sind (Kontrollschild bzw. Kennzeichen); 23 die Anhänger, die auf den Namen eines Versicherungsnehmers für den Strassenverkehr zugelassen sind; 24 die an ein versichertes Fahrzeug angekoppelten fremden Anhänger, jedoch unter Ausschluss des Fahrzeugvertragsrechts (G 2.2); 25 die vom Versicherungsnehmer gemieteten, für den Strassenverkehr zugelassenen Motorfahrzeuge (inkl. Car Sharing). 15

16 3 Ersatzfahrzeuge: Solange das versicherte Fahrzeug nicht betriebsfähig ist oder wegen Servicearbeiten in der Werkstatt weilt, ist auch ein an seiner Stelle verwendetes Ersatzfahrzeug versichert. 4 Wechsel- und Händlerschilder 41 Bei Verwendung von Wechselschildern besteht voller Versicherungsschutz für das vorschriftsgemäss mit den Kontrollschildern versehene Fahrzeug. Für das Fahrzeug ohne Kontrollschilder besteht Versicherungsschutz nur, sofern der Rechtsfall nicht auf öffentlichen Strassen eintritt. 42 Bei Verwendung von Händlerschildern besteht Versicherungsschutz für das vorschriftsgemäss mit den Kontrollschildern versehene Fahrzeug, unter Ausschluss des Fahrzeug-Vertragsrechts (G 2.2). G 2 Versicherte Rechtsfälle 1 Versichert ist die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten in den folgenden abschliessend aufgeführten Bereichen: 11 Schadenersatzrecht: Streitigkeiten bei der Geltendmachung seiner gesetzlichen Haftpflichtansprüche, soweit solche Haftpflichtansprüche ausschliesslich auf ausservertraglichen Haftpflichtnormen beruhen; 12 Strafanzeige/Strafantrag: Einreichen einer Strafanzeige oder eines Strafantrags und Teilnahme als Privatkläger an einem Strafverfahren, sofern dies zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen zwingend notwendig ist; 13 Strafverteidigung: bei gegen den Versicherten gerichteten Straf- oder Verwaltungsverfahren wegen der Verletzung von Rechtsvorschriften (unter Vorbehalt von A 7.13); 14 Opferhilfe: Streitigkeiten bei der Geltendmachung von Entschädigungen gemäss schweizerischem Opferhilfegesetz; 15 Versicherungsrecht: Streitigkeiten mit privaten Versicherungseinrichtungen, Pensionskassen, Krankenkassen oder schweizerischen öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtungen; 16 Ausweisentzug: Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen; 17 Besteuerung: Streitigkeiten über die Besteuerung von Fahrzeugen und Strassenbenützungsabgaben (wie LSVA, usw.); 18 Sachenrecht: Privatrechtliche Streitigkeiten aus Besitz, Eigentum und anderen dinglichen Rechten an versicherten Fahrzeugen. 2 Vertragsrecht: Sofern besonders vereinbart sind Streitigkeiten aus obligationenrechtlichen Verträgen (wie Kauf, Tausch, Miete, Leasing, Leihe, Reparatur, usw.) über Fahrzeuge versichert. Nicht versichert sind gewerbsmässig abgeschlossene Verträge mit Kunden, ausgenommen die Vermietung von Ersatzfahrzeugen für in der Reparatur befindliche Kundenfahrzeuge. 3 Grobfahrlässigkeit und Verfahrenskosten 31 Sofern besonders vereinbart, ver zichtet die AXA- ARAG auf das Recht der Leistungskürzung wegen Grobfahrlässigkeit. Vorbehalten bleibt G Ferner sind in Abänderung von A 4.36 die Gebühren und Kosten für erstinstanzliche Verfügungen in Strafverfahren und in Verfahren über den Entzug von Führer- und Fahrzeugausweisen bis zum Betrag von CHF 500. pro Versicherungsjahr und versichertem Fahrzeug versichert. G 3 Ausschlüsse 1 Nicht versichert ist die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten: 11 bei Streitigkeiten aus der aktiven Teilnahme an Rennen, Trainings- und Wettfahrten aller Art sowie Fahrten auf Rennstrecken; 12 wenn das Fahrzeug nicht mit gültigen Kontrollschildern versehen oder der Lenker zum Führen des Fahrzeugs nicht berechtigt war. Der Versicherungsschutz besteht jedoch für diejenigen Versicherten, die davon keine Kenntnis hatten oder haben mussten; 13 als Lenker bei wiederholtem Führen eines Fahrzeugs in fahrunfähigem oder angetrunkenem Zustand bzw. unter Drogeneinfluss. Der Versicherungsschutz für die übrigen Versicherten bleibt gewahrt; 14 zur Erlangung oder Wiedererlangung eines Führerausweises; 15 für Streitigkeiten aus Anstellungsverhältnissen im Zusammenhang mit Fahrzeugen; 16 vertragliche Streitigkeiten aus der Beförderung von Personen und Gütern (bewegliche Sachen und Tiere). 16

17 H Mobility-Rechtsschutz H 1 Versicherte Personen, Fahrzeuge und Geschäftsreisen 1 Als Ergänzung zum Betriebs-Rechtsschutz sind versichert: Die in B1.1 genannten Personen als Eigentümer, Halter, Lenker und Mitfahrer von zum Strassenverkehr zugelassenen Fahrzeugen, die weder dem versicherten Unternehmen gehören noch auf dieses eingelöst sind; 2 Als Ergänzung zum Motorfahrzeug-Rechtsschutz sind versichert: Die in G1.1 genannten Personen für Rechtsfälle aus dem Strassenverkehrsrecht gemäss H2.1, auf Fahrten mit einem gemäss G1.2 versicherten Fahrzeug. 3 Als Geschäftsreisen gelten: 31 Fahrten und Aufenthalte der Versicherten im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit, ausschliesslich bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit; 32 andere vom Versicherungsnehmer aus Arbeitsvertrag zu entschädigende Fahrten und Aufenthalte der Versicherten. 4 Keine Geschäftsfahrten sind der Arbeitsweg, Umwege und Verlängerungen zu privaten Zwecken, sowie Aufenthalte, die länger als 8 Wochen dauern. H 2 Versicherte Rechtsfälle 1 Strassenverkehrsrecht Der Versicherungsschutz gilt für Rechtsfälle der versicherten Personen im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen und Strassenverkehrsrecht in den Bereichen: 11 Schadenersatzrecht: Streitigkeiten bei der Geltendmachung seiner gesetzlichen Haftpflichtansprüche, soweit solche Haftpflichtansprüche ausschliesslich auf ausservertraglichen Haftpflichtnormen beruhen; 12 Strafanzeige/Strafantrag: Einreichen einer Strafanzeige oder eines Strafantrags und Teilnahme als Privatkläger an einem Strafverfahren, sofern dies zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen zwingend notwendig ist; 13 Strafverteidigung: bei gegen den Versicherten gerichteten Straf- oder Verwaltungsverfahren wegen der Anschuldigung der Verletzung von Rechtsvorschriften (vorbehalten bleibt A 7.13); 14 Opferhilfe: Streitigkeiten bei der Geltendmachung von Entschädigungen gemäss schweizerischem Opferhilfegesetz; 15 Versicherungsrecht: Streitigkeiten mit privaten Versicherungseinrichtungen, Pensionskassen, Krankenkassen oder schweizerischen öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtungen; 16 Ausweisentzug: Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen. 2 Versichert ist ferner die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten in den folgenden abschliessend aufgeführten Bereichen: 21 Transportverträge: Streitigkeiten aus Beförderung von Personen mit öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln; 22 Gastaufnahme- und Reiseverträge: Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Unterkunft; aus Beherbergungs-, Bewirtungs- und Gastaufnahmevertrag sowie aus Pauschalreisevertrag; 23 Fahrzeugmiete: Streitigkeiten als Mieter aus Mietvertrag über gemäss H 1.1 und 2 versicherte Fahrzeuge. H 3 Ausschlüsse 1 Nicht versichert ist zusätzlich zu A 7, B 3 und G 3 die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten: 11 bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit gewagten Handlungen, bei denen sich der Versicherte wissentlich einer Gefahr aussetzt. Keine Deckung besteht insbesondere für Länder, die das eidgenössische Departement für Auswärtige Angelegenheiten (EDA) empfiehlt, nicht zu bereisen sowie für Aktivitäten, von denen das EDA in einem bestimmten Land abrät; 12 im Zusammenhang mit Geiselnahmen und Entführungen. 2 Mitarbeiter, die ihr Fahrzeug üblicherweise für Geschäftsfahrten bzw. berufliche Fahrten verwenden (wie z. B. Handelsreisende, Taxifahrer, Kuriere, usw.) sind nur versichert, wenn das von ihnen verwendete Fahrzeug gemäss G 1.2 versichert ist. 17

18 I Verschiedene Bedingungen I 1 Rechtsfallanmeldung 1 Ein Rechtsfall, für den ein Versicherter die AXA-ARAG in Anspruch nehmen will, ist ihr unverzüglich mitzuteilen. 2 Vor der Einleitung von Rechtsverfahren, für die Versicherungsschutz beansprucht wird, oder dem Beizug eines Rechtsvertreters bzw. der Einleitung von Verfahren, ist die Zustimmung der AXA-ARAG einzuholen, andernfalls kann die AXA-ARAG ihre Leistungen ablehnen. I 2 Rechtsfallabwicklung 1 Mitwirkung: Nach Anmeldung eines Rechtsfalls hat der Versicherte der AXA-ARAG die notwendigen Auskünfte und Vollmachten zu erteilen, sowie die Beweismittel und aktuellen Adressen der Gegenpartei zu beschaffen und auszuhändigen. 2 Vorgehen: Nach Überprüfung der Rechtslage wird das einzuschlagende Vorgehen mit dem Versicherten besprochen. Die AXA-ARAG führt anschliessend für ihn die Verhandlungen für eine gütliche Erledigung. Scheitern diese, so entscheidet die AXA-ARAG über die Zweckmässigkeit der Prozessführung und das weitere Vorgehen. 3 Anwaltsbeizug: Die AXA-ARAG entscheidet über die Notwendigkeit, einen Anwalt beizuziehen. 31 Die AXA-ARAG schlägt dem Versicherten einen geeigneten Anwalt vor. 32 Der Versicherte mandatiert und bevollmächtigt den Anwalt. 33 Der Versicherte befreit den Anwalt gegenüber der AXA-ARAG vom Anwaltsgeheimnis und verpflichtet ihn, diese über die Entwicklung des Falls auf dem Laufenden zu halten und ihr insbesondere die für ihre Entscheide nötigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, sofern keine Interessenkollision vorliegt und die Weitergabe der verlangten Information an die AXA-ARAG für den Versicherten nicht nachteilig sein kann. 34 Die AXA-ARAG vergütet die notwendigen Aufwendungen. Vereinbarungen zwischen Anwalt und Versichertem sind für die AXA-ARAG nur verbindlich, wenn sie diese ausdrücklich genehmigt hat. 35 Sofern die AXA-ARAG Kostengutsprache erteilt hat, ermächtigt der Versicherte die AXA-ARAG, seine Rechte aus der Mandatierung gegenüber dem Anwalt zu wahren. 4 Freie Anwaltswahl: Der Versicherte hat das Recht, im Einvernehmen mit der AXA-ARAG einen Anwalt seiner Wahl zu bestellen: 41 falls im Hinblick auf ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren ein Rechtsvertreter bestellt werden muss (Anwaltsmonopol); 42 bei Interessenkollisionen; d. h., wenn eine Gesellschaft der AXA Gruppe (ausgenommen die AXA-ARAG) Gegenpartei des Versicherten ist, oder es sich um einen Rechtsfall handelt, bei dem die AXA-ARAG auch der Gegenpartei Versicherungsschutz gewähren muss. 43 Kann eine Einigung über den beizuziehenden Rechtsvertreter nicht erzielt werden, wählt die AXA-ARAG einen von drei vom Versicherten vorgeschlagenen Rechtsvertretern aus. Diese dürfen nicht derselben Anwaltskanzlei bzw. -gemeinschaft angehören oder in anderer Weise untereinander verbunden sein. 5 Kostengutsprache: Soweit die AXA-ARAG zur Erstattung der Kosten verpflichtet ist, gibt sie dem Versicherten bzw. dessen Rechtsvertreter eine Kostengutsprache ab. 51 Die AXA-ARAG kann ihre Kostengutsprache befristen, mit Bedingungen und Auflagen versehen, auf einen Verfahrensabschnitt und betragsmässig beschränken. 52 Die AXA-ARAG kann eine erteilte Kostengutsprache jederzeit mit sofortiger Wirkung widerrufen, wenn noch kein Verfahren rechtshängig ist. Andernfalls kann die Kostengutsprache für die nächste Instanz widerrufen werden. 53 Sofern die AXA-ARAG aufgrund einer erteilten Kostengutsprache gegenüber dem Rechtsvertreter keine Einreden aus dem Versicherungsvertrag geltend machen kann, kann sie zuviel bezahlte Leistungen vom Versicherten oder Versicherungsnehmer zurückverlangen. 6 Vergleiche: Die AXA-ARAG übernimmt Verpflichtungen zu ihren Lasten aus einem Vergleich nur, wenn sie diesem vorgängig zugestimmt hat. 7 Parteientschädigungen: Dem Versicherten gerichtlich oder aussergerichtlich zugesprochene Prozessund Parteientschädigungen sind der AXA-ARAG bis zur Höhe der von ihr erbrachten Leistungen zu erstatten bzw. abzutreten. 8 Aussichtslosigkeit: Lehnt die AXA-ARAG eine Leistung für eine Massnahme wegen Aussichtslosigkeit ab, muss sie die vorgeschlagene Lösung unverzüglich schriftlich begründen und den Versicherten auf die Möglichkeit des Verfahrens bei Meinungsverschiedenheiten hinweisen. Die Wahrung von Rechtsmittel-, Verwirkungs- und Verjährungsfristen obliegt in diesem Fall dem Versicherten. 9 Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten: Der Versicherte hat bei Meinungsverschiedenheiten über die zur Rechtsfallerledigung zu ergreifenden Massnahmen das Recht, diese Frage durch eine gemeinsam zu bestimmende und unabhängige Fachperson beurteilen zu lassen. Bei fehlender Einigung wird diese durch den zuständigen Richter bestimmt. Die Kosten sind von den Parteien je zur Hälfte vorzuschiessen und von der unterliegenden Partei zu tragen. Parteientschädigungen werden keine ausgerichtet. Verlangt der Versicherte nicht innerhalb von 20 Tagen seit Zustellung der Ablehnung ein solches Verfahren, so gilt dies als Verzicht. Ergänzend gelten die Vorschriften über die Schiedsgerichtsbarkeit. 18

19 10 Massnahmen auf eigene Kosten: Bei Meinungsverschiedenheiten kann der Versicherte ferner auf seine Kosten die ihm richtig bzw. nützlich scheinenden Massnahmen ergreifen. Leitet der Versicherte bei Ablehnung der Versicherungsleistung auf eigene Kosten einen Prozess ein oder führt einen solchen weiter, und erreicht er ein Resultat, das für ihn günstiger ausfällt, als die ihm von der AXA-ARAG schriftlich begründete Lösung oder das Ergebnis des Verfahrens bei Meinungsverschiedenheiten, so übernimmt die AXA- ARAG die dadurch entstandenen Kosten bis zum Höchstbetrag der Versicherungssumme. I 3 Abtretungsverbot 1 Der Versicherte ist nicht berechtigt, Ansprüche aus diesem Vertrag gegen die AXA-ARAG ohne deren schriftliche Zustimmung an Dritte zu übertragen. I 4 Vertragslaufzeit und -beendigung 1 Beginn und Dauer des Vertrags sind in der Police festgelegt. 2 Der Vertrag verlängert sich am Ende dieser Dauer jeweils um ein Jahr, wenn nicht ein Vertragspartner spätestens 3 Monate vorher eine Kündigung erhalten hat. Beschränkt sich die Kündigung nicht auf einen Teil des Vertrags (Modul oder Zusatzrisiko), so gilt sie für den ganzen Vertrag. 3 Verlegt der Versicherungsnehmer seinen Wohn- bzw. Geschäftssitz ins Ausland, erlischt die Versicherung mit der Abmeldung beim Handelsregister, spätestens aber mit Ablauf des laufenden Versicherungsjahrs. 4 Wird über ein versichertes Unternehmen der Konkurs oder ein Nachlassverfahren mit Vermögensabtretung eröffnet, so endet der Versicherungsvertrag in diesem Zeitpunkt. Bei mehreren versicherten Unternehmen endet der Vertrag nur für das betroffene Unternehmen. 5 Der Vertrag endet ferner, wenn das versicherte Unternehmen mit einem andern Unternehmen fusioniert oder ein Auflösungsgrund eingetreten ist. 6 Rückgabe von Kontrollschildern: Werden die Kontrollschilder eines versicherten Fahrzeugs definitiv an das zuständige Amt zurückgegeben, so erlischt der Versicherungsschutz mit der Rückgabe der Kontrollschilder. Werden diese nur vorübergehend hinterlegt, kann der Vertrag für diese Zeit nicht ausser Kraft gesetzt werden, und es erfolgt auch keine Prämiengutschrift bzw. -rückerstattung. 7 Vorsorgedeckung: Während des laufenden Versicherungsjahrs hinzutretende Risiken (schweizerische Unternehmensstandorte, Liegenschaften und Fahrzeuge) sind prämienfrei mitversichert, sofern diese rechtzeitig gemäss I 7.5 gemeldet werden. Für wegfallende Risiken erfolgt keine Prämiengutschrift oder -rückerstattung. Davon ausgenommen sind zusätzlich versicherte Tochtergesellschaften und Unternehmen sowie Immobilien im Ausland. I 5 Änderung der Allgemeinen Vertragsbedingungen 1 Ändert die AXA-ARAG während der Vertragsdauer die Allgemeinen Vertragsbedingungen, kann der Versicherungsnehmer die Anpassung dieses Vertrags verlangen. 2 Werden während der Vertragsdauer oder bei Vertragserneuerung die versicherungsvertraglichen Bedingungen geändert, besteht für Rechtsfälle, die vor der Vertragsänderung eingetreten sind, Versicherungsschutz gemäss den neuen Bedingungen, sofern das entsprechende Modul und Risiko schon vorher versichert war und der Versicherte vor Abschluss der Vertragsänderung vom Eintritt des Rechtsfalls keine Kenntnis hatte oder nach den Umständen haben konnte. I 6 Kündigung im Rechtsfall 1 Nach Eintritt eines versicherten Rechtsfalls, für den die AXA-ARAG leistungspflichtig ist, kann jede Partei den Vertrag, nur das betroffene Modul oder Zusatzrisiko spätestens bei der letzten Leistung kündigen. Sofern sich die Kündigung nicht ausdrücklich auf den gesamten Vertrag bezieht, gilt im Interesse des Versicherungsnehmers das betroffene Modul als gekündigt. 2 Die Versicherungsdeckung erlischt 14 Tage nach Mitteilung der Kündigung an die andere Partei. I 7 Prämienzahlung und -berechnung 1 Die Prämie wird an dem im Vertrag aufgeführten Tag jedes Versicherungsjahrs im voraus fällig. 2 Bei Teilzahlung kann die AXA-ARAG für jede Rate einen Zuschlag erheben. 3 Die Prämie wird im Rahmen des Tarifs aufgrund folgender Faktoren berechnet und jährlich angepasst: 31 im Immobilien-Rechtsschutz: die Anzahl versicherte Liegenschaften in Eigentum oder Miete, in der Vermieter-Rechtsschutz zusätzlich die Anzahl vermietete Objekte pro Liegenschaft; 32 im Motorfahrzeug-Rechtsschutz: die Anzahl versicherte Fahrzeuge; 33 im Vereins-Rechtsschutz: die Anzahl Mitglieder; 34 Übrige: die AHV-Lohnsumme aller Arbeitnehmer und des Arbeitgebers bzw. des Selbstständigerwerbenden, einschliesslich aller mitversicherten Unternehmen und Personen. 4 Die vorgenannten Faktoren sind der AXA-ARAG jährlich 2 Monate vor der Hauptfälligkeit neu zu deklarieren. Die jährliche Prämienänderung im Rahmen des Tarifs ist keine Vertragsänderung gemäss I 8. 5 Zur Überprüfung der Angaben kann die AXA-ARAG alle massgeblichen Unterlagen des Versicherungsnehmers und der Versicherten einsehen und insbesondere Kopien der Abrechnungen mit der AHV verlangen. 19

20 6 Bei Wegfall von zusätzlichen Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und ausländischen Unternehmensstandorten (A 2.2), Liegenschaften (F 1.23 und 1.24) oder Fahrzeugen (G 1.22) kann der Versicherungsnehmer die Anpassung der Prämie ab dem nächsten Versicherungsjahr frühestens jedoch ab Mitteilung verlangen. 7 Versäumt der Versicherungsnehmer, der AXA-ARAG in der von ihr gesetzten Frist die Angaben für die Prämienabrechnung zu machen, setzt die AXA-ARAG die Prämie durch Schätzung fest. Liefert der Versicherungsnehmer nicht innert 30 Tagen seit Zustellung dieser Prämienabrechnung die korrekten Angaben, gilt die geschätzte Prämie als akzeptiert. I 8 Prämienanpassungen 1 Ändert die AXA-ARAG den Prämientarif während der Vertragsdauer, kann sie den neuen Tarif vom folgenden Versicherungsjahr an verlangen. Zu diesem Zweck hat sie dem Versicherungsnehmer die neue Prämie spätestens 25 Tage vor deren Fälligkeit bekannt zu geben. 2 Ist der Versicherungsnehmer mit der Anpassung des Prämientarifs nicht einverstanden, kann er den Vertrag auf Ende des Versicherungsjahrs kündigen. 3 Erhält die AXA-ARAG bis Ende des Versicherungsjahrs keine Kündigung, gilt dies als Zustimmung zu den Vertragsänderungen. I 9 Informations- und Verhaltenspflichten 1 Treffen die in der Police aufgeführten Angaben nicht mehr zu, hat der Versicherungsnehmer die AXA-ARAG unverzüglich zu informieren, insbesondere: 11 wenn für ein versichertes Fahrzeug ein anderes als das im Vertrag aufgeführte Kontrollschild zugeteilt wird; 12 wenn das Kontrollschild definitiv an das zuständige Amt zurückgegeben wird. 2 Weitere Informations- und Verhaltenspflichten sind in A 8.4, I 1, I 2 und I 7.4 geregelt. 3 Wurden Informations- oder Verhaltenspflichten verletzt, kann die AXA-ARAG ihre Leistungen kürzen oder verweigern, sofern der Versicherte nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft. I 10 Mitteilungen 1 Alle Mitteilungen an die AXA-ARAG können rechtsgültig an die im Vertrag aufgeführte Adresse gerichtet werden. 2 Die Mitteilungen der AXA-ARAG an Versicherungsnehmer und Versicherte erfolgen rechtsgültig an die zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse. I 11 Datenschutz 1 Die AXA-ARAG ist befugt, die für die Vertrags- und Rechtsfallabwicklung notwendigen Daten zu beschaffen und zu bearbeiten. Ebenso gilt die AXA-ARAG als ermächtigt, bei Drittpersonen sachdienliche Auskünfte einzuholen sowie in amtliche Akten Einsicht zu nehmen. Falls für die Rechtsfallabwicklung erforderlich, können Daten auch an involvierte Dritte und ins Ausland weitergeleitet werden. Die AXA-ARAG verpflichtet sich, die erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln. 2 Die AXA-ARAG ist befugt, mit den Versicherten und andern Parteien über elektronische Kommunikationsmittel wie , Telefax, usw. zu kommunizieren, sofern der Versicherte dies nicht ausdrücklich untersagt. Es besteht das Risiko, dass sich unbefugte Dritte Zugang zu den übermittelten Daten verschaffen, oder diese nicht beim berechtigten Adressaten ankommen. Die AXA-ARAG übernimmt daher keine Verantwortung für das unbefugte Empfangen, Lesen, Weiterleiten, Kopieren, Verwenden oder Manipulieren von übermittelten Informationen und Daten aller Art. 3 Die AXA-ARAG erteilt dem Versicherungsnehmer keine Auskünfte über Rechtsfälle der Versicherten, soweit diesen dadurch ein Nachteil entstehen könnte. I 12 Anwendbares Recht und Gerichtsstand 1 Für diesen Vertrag gilt ausschliesslich schweizerisches Recht, insbesondere das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). 2 Für Streitigkeiten gegen die AXA-ARAG gilt ausschliesslich der schweizerische Gerichtsstand am Wohnsitz/Sitz der beklagten Partei. Hat der Versicherte keinen schweizerischen Wohnsitz, so gilt Zürich als Gerichtsstand. AXA-ARAG Rechtsschutz AG

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