Für den Kindergarten oder den Kinderhort nicht zutreffende Hinweise können ersatzlos gestrichen werden bzw. bleiben ohne Berücksichtigung.

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1 Ergänzende Hinweise für Gliederung und Inhalt eines Hygieneplans für Kindergärten und Kinderhorte als Hilfestellung für die Erarbeitung eines eigenen Plans nach dem Musterhygieneplan des Landesgesundheitsamtes Im folgenden Text wird in leicht umsetzbarer Form auf hygienerelevante Bereiche und ggf. empfehlenswert abzuarbeitende Inhalte eines eigenen Hygieneplans (Pflicht nach 36 Infektionsschutzgesetz) hingewiesen. Diese Hinweise sind nicht als Ersatz, sondern als zusätzliche Arbeitshilfe in Ergänzung des Musterhygieneplan für Schulen und ähnliche Gemeinschaftseinrichtungen des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg ( zu sehen. Für den Kindergarten oder den Kinderhort nicht zutreffende Hinweise können ersatzlos gestrichen werden bzw. bleiben ohne Berücksichtigung. Die Hinweise erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder dauerhafte Gültigkeit. Vorteilhaft ist es, den eigenen Hygieneplan in Form eines Lose-Blatt-Ordners mit entsprechender Untergliederung zu führen. Für Rückfragen steht Ihnen das Gesundheitsamt Balingen gerne unter Telefon Nr / zur Verfügung.

2 Inhaltsverzeichnis 1. Vorwort 2. Hygiene in Aufenthalts- und Gruppenräumen 3. Sanitärbereiche (WC-Anlagen) 4. Gemeinschaftsverpflegung (im Falle einer Ganztagsbetreuung) 5. Turnhalle / Gymnastikhalle 6. Trinkwasserhygiene 7. Sonstige ortshygienische Bereiche 8. Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes 9. Erste Hilfe 10. Reinigungspläne

3 1 Vorwort 1.1 Sinn und Zweck des Hygieneplans Schaffung von sauberen und gesunden ortshygienischen Verhältnissen, Verhinderung der Ausbreitung von Krankheiten und Ungeziefer, Minimierung des Infektionsrisikos, Einhaltung der Pflichten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). 1.2 Für wen gilt er? Verbindlich für alle Bediensteten oder sonstige im Kindergarten oder dem Kinderhort 1.3 Wer ist verantwortlich für den Plan und die Aktualisierung? 1.4 Aktualisierungszeitabstände 2 Hygiene in Aufenthalts- und Gruppenräumen beschäftigte Personen, für die Kinder oder sonstigen Nutzer. Nennen, wer verantwortlich ist, auch vertretungsweise: Name, Telefon- und Fax-Nr. Hinweis geben, in welchen Zeitabständen der Hygieneplan auf Aktualisierung überprüft werden soll; Spalte vorsehen, in der mit Unterschrift und Aktualisierungsdatum die vollzogene Aktualisierung abgezeichnet wird. 2.1 Verantwortlichkeit Für die Sauberkeit in den Aufenthalts- und Gruppenräumen sind aus pädagogischen Gründen die Kinder unter Aufsicht der Gruppenleiterin verantwortlich. Die Gruppenleiterin kontrolliert, gibt entsprechende Anweisungen und sorgt für abschließende Ausführung. 2.2 Lufthygiene In den Aufenthalts- und Gruppenräumen ist in regelmäßigen Abständen (mehrmals täglich) für eine ausreichende Lüftung durch Quer-/Stoßlüftung durch kurzfristig vollständig geöffnete Fenster über mehrere Minuten zu sorgen (insbesondere auch bei Zunahme von respiratorischen Infekten oder nach Erbrechen, um mit Krankheitserreger behaftete Aerosole aus der Luft zu entfernen). 2.3 Kleiderablage Die Kleiderablage für die Oberbekleidung ist so zu gestalten, dass die Kleidungsstücke der Kinder keinen direkten Kontakt untereinander haben (wegen der Gefahr der Übertragung von Läusen) und gut auslüften und abtrocknen können. 2.4 Schuhablage Im Bereich der Garderobe sollten zusätzlich geeignete Schuhablagen zur Verfügung gestellt werden. Sie sollten so ausgestattet sein, dass das Auslüften und Abtrocknen der Schuhe nicht behindert wird.

4 2.5 Handwaschplatz Der Handwaschplatz ist regelmäßig ausgestattet mit Flüssigseifen- und Papierhandtuchspender. Stückseife und Stoffhandtücher werden aus infektionshygienischen Gründen wegen der durch diese Objekte gegebenen Keimübertragungsgefahr nicht geduldet. Verantwortliche Person für das Nachfüllen des Verbrauchsmaterials an den Waschbecken festlegen. Händewaschen gehört (neben dem Impfen) zu den wichtigsten Maßnahmen der Infektionsverhütung! Die Kinder sollten auch in der Gemeinschaftseinrichtung deswegen regelmäßig durch das Erziehungspersonal bezüglich der Händehygiene angeleitet werden, insbesondere nach Toilettenbenutzung, vor dem Vespern oder gemeinsamen Zubereiten von Lebensmitteln Tisch-, Stuhl- und Bodenreinigung 2.7 Decken und Bettwäsche bei Mittagsschlafangebot Hinweis auf den Reinigungsplan im Anhang geben. Die Gegenstände sind regelmäßig im Ermessen des Trägers zu reinigen, wobei z.b. eine Fußbodenreinigung täglich stattfinden muss. Textile Bodenbeläge sollten mehrmals in der Woche abgesaugt und mindestens 1 x jährlich feucht mit einem speziellen Reinigungsgerät gereinigt werden (Sprüh-Extraktionsmethode). Bei einem regelmäßigen Mittagsschlafangebot (z.b. in Ganztagsbetreuungseinrichtungen) sind Decken und sonstige Bettwäsche aus hygienischen Gründen personenbezogen zu verwenden, um eine Übertragung von Krankheitserregern und Parasiten, wie Läuse und Krätzmilben zu verhindern. Decken und Bettwäsche sollten in abgetrennten, personenbezogen gekennzeichneten Fächern offen bevorratet bzw. bereitgestellt werden, um auch ein Auslüften zu ermöglichen und die personenbezogene Nutzung zu gewährleisten. Die Reinigung / Wäsche erfolgt bei Verschmutzung, mindestens jedoch alle 14 Tage (im Reinigungsplan festhalten), im Falle von Krankheitsausbrüchen in Absprache mit dem Gesundheitsamt. 2.8 Abfallentsorgung Abfalltrennung festlegen. Feuchte oder verderbliche Abfälle (z.b. Restmüll, Lebensmittelabfälle) sind täglich aus den Räumen zu entfernen. 3 Sanitärbereiche (WC-Anlagen) 3.1 Handwaschbecken Die Handwaschbecken sind mit einer Spendervorrichtung für Flüssigseife sowie mit einem Spender für Einmalhandtücher oder mit einem Handtuchrollenspender ausgestattet. Stückseife und Gemeinschaftshandtücher (Stoffhandtücher) sind nicht zulässig. Verantwortliche Person nennen für die täglich zu kontrollierende Vollständigkeit der Ausstattung und Funktionsfähigkeit der Handwascheinrichtung.

5 3.2 Zahnprophylaxe Um die personenbezogene Nutzung von Zahnputzbechern, Zahnbürsten und sonstigen für die Prophylaxe benötigten Utensilien sicher zu stellen, sind diese mit personengebundenen Motiven zu versehen bzw. in entsprechend gekennzeichnete Ablagebereiche zu deponieren. Die Utensilien müssen dabei gut auslüften können und dürfen keine Berührung zu den Utensilien eines anderen Kindes haben. Zahnputzbecher sollten 1 x wöchentlich einer Geschirrspülung unterzogen werden. 3.3 WC-Kabinen In den WC-Kabinen ist regelmäßig ein Kleiderhaken zur hygienisch sauberen Versorgung einer Jacke oder eines Mantels vorhanden. Die WC-Sitze sind mit einer Brille auszustatten. Es sind ausreichend WC-Papier vorhanden sowie ausreichend WC-Bürsten. 3.4 WC-Kabinen für weibliche Beschäftigte In einigen Kabinen sollte ein Spender mit Tüten für Monatsbinden vorhanden sein sowie ein Abwurfeimer mit per Fuß bedienbarem Eimerdeckel und Plastikbeuteleinsatz. 3.5 Be- und Entlüftung Es ist für eine ausreichende Be- und Entlüftung der Räume zu sorgen. Die Funktionsfähigkeit der Be- und Entlüftungsmöglichkeit ist regelmäßig zu überprüfen. 3.6 Reinigung und Wartung Die Sanitärräume müssen täglich entsprechend dem Reinigungsplan gereinigt werden. Im Fall einer Häufung von Durchfallerkrankungen oder bei sichtbaren Verschmutzungen, z.b. nach Erbrechen, sind Zwischenreinigungen zu organisieren. Im Falle von Krankheitsausbrüchen ist eine Flächendesinfektion mit einem DGHM (VAH) geprüften Flächendesinfektionsmittel durchzuführen. Die regelhafte Ausstattung der WC-Anlage ist täglich zu kontrollieren und zu ergänzen. Es ist dafür zu sorgen, dass ausreichend WC-Kabinen zur Verfügung stehen. Die unverschlossene Lagerung von Reinigungsmitteln in den WC-Anlagen ist nicht zulässig. 4 Gemeinschaftsverpflegung (im Falle einer Ganztagsbetreuung) 4.1 Verantwortliches Personal 4.2. Allgemeine gesundheitliche Anforderungen Auflistung der für die Gemeinschaftsverpflegung verantwortlichen Personen mit Telefon Nr. und Erreichbarkeit. Auflistung der in der Mensa mit der Zubereitung und Ausgabe regelmäßig beschäftigten Personen. Wer in der Mensa Lebensmittel zubereitet, portioniert, ausgibt usw. muss frei von Zeichen einer infektiösen Erkrankung, insbesondere einer infektiösen Magen-Darm- Erkrankung sein und darf keine Ekel erregenden Hautausschläge und Hautinfektionen im sichtbaren Körperbereich, insbesondere an den Händen aufweisen. Die Hände müssen frei von entzündeten Hautverletzungen sein bzw. verletzte Hautpartien müssen mit einem sauberen und wasserdichten Pflaster abgedeckt und ggf. zusätzlich

6 4.3 Gesetzliche Anforderungen nach dem Infektionsschutzgesetz 4.4 Ehrenamtlich eingesetzte Personen Einmal-Handschuh geschützt sein. Personen, die infektiöse Krankheitserreger regelmäßig ausscheiden, dürfen nicht bzw. mit einem nur in Absprache mit dem Gesundheitsamt in der Mensa beschäftigt sein. Personen, die regelmäßig in der Mensa bei der Zubereitung, Portionierung und Ausgabe beschäftigt sind, benötigen eine Belehrung und Bescheinigung des Gesundheitsamtes ( 43 Infektionsschutzgesetz = IfSG). Der für den Betrieb der Mensa Verantwortliche hat darüber hinaus das eingesetzte Personal jährlich zu belehren bezüglich der Vorgaben nach 42/43 Infektionsschutzgesetz und den lebensmittel-hygienischen Erfordernissen. Die Bescheinigungen des Gesundheitsamtes sowie das Protokoll der Folgebelehrungen sind in der Mensa vorzuhalten. Sollten zu besonderen Veranstaltungen freiwillige, ehrenamtliche Personen nur sporadisch (d.h. max. 2 bis 3 x im Jahre) für nicht gewinnorientierte bzw. nicht gewerbliche Tätigkeiten in der Mensa tätig werden, so ist kein Gesundheitszeugnis notwendig, allerdings eine schriftliche oder mündliche Belehrung durch den Verantwortlichen bezüglich den gesundheitlichen Voraussetzungen nach 42 IfSG und der einzuhaltenden Hygieneregeln (Ein Informationsblatt hierzu gibt es beim Gesundheitsamt oder kann unter herunter geladen werden). 4.5 Lebensmittelhygiene Hier sollten erforderliche Angaben zur Absicherung des Qualitätsstandards für die eingesetzten bzw. hergestellten Lebensmittel (ggf. in Absprache mit entsprechenden Fachfirmen bzw. dem Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz) gegeben werden. Die Lebensmittel sind sachgerecht zu verpacken bzw. zu lagern mit Angabe des Einlagerungs-, des Anbruchs- und des Haltbarkeitsdatums. Betriebseigene Kontrollen der Lebensmittel sind durchzuführen: - Wareneingangskontrolle bezüglich Intaktheit der Verpackung, Haltbarkeit und sonstiger Schäden - tägliche Temperaturkontrollen in den Kühleinrichtungen (z.b. im Kühlschrank nicht über 7 C, in Gefrierfächern mind. minus 18 C) - wöchentliche Überprüfung der Mindesthaltbarkeitsdaten - Aufbewahrung von Rückstellproben in Absprache mit der Lebensmittelüberwachung 4.6 Abfallentsorgung Lebensmittelabfälle im Mensabereich sind in Abwurfbehältern mit Deckel zu sammeln. Die Abwurfbehälter müssen täglich aus der Küche entfernt, entleert und gereinigt werden. 4.7 Tierische Schädlinge Die Küche ist regelmäßig auf Schädlingsbefall zu kontrollieren. Bei Schädlingsbefall sind Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen entsprechend dem Stand der Technik durch fachlich versierte Personen (Fachfirma) durchzuführen. Die Lebensmittel dürfen hierbei

7 nicht in Kontakt mit den Schädlingsbekämpfungsmitteln kommen und durch Schädlinge verunreinigte Lebensmittel müssen korrekt entsorgt werden. Zur Vermeidung des Auftretens und Ausbreitens von tierischen Schädlingen sind die Lebensmittel sachgerecht in Behältern zu lagern, Zutrittspforten für Nagetiere müssen versperrt sein, Küchenfenster, die ins Freie geöffnet werden können, sind mit Insektengittern auszustatten. 4.8 Personalhygiene Für das eingesetzte Personal ist eine getrennte Aufbewahrung von Straßen- und Arbeitskleidung sicherzustellen (getrennte Spinde oder Spinde mit Trennwand). Die Tätigkeit im Mensabereich darf nur in einer ausreichend sauberen Arbeitskleidung/ Schutzkleidung durchgeführt werden. Ein leicht zu erreichendes Handwaschbecken mit Flüssigseifen-, Einmalpapierhandtuch- und Händedesinfektionsmittelspender muss vorhanden sein. Auf die regelmäßige Durchführung einer einwandfreien Händereinigung (ggf. hygienischen Händedesinfektion) ist hinzuweisen, insbesondere auf die Durchführung vor Arbeitsbeginn, nach Husten, Niesen oder dem Gebrauch eines Taschentuches, nach eingelegten Pausen, nach Toilettenbesuch, nach Schmutzarbeiten und nach Arbeiten mit kritischen Rohwaren wie z. B. rohem Fleisch, Geflügel, Eiern oder erdbeschmutztem Gemüse (hygienische Händedesinfektion, siehe Nr. 9.6). 5 Turnhalle/Gymnastikhalle 5.1 Allgemeine hygienische Erfordernisse 5.2 Hygiene in den Umkleide- /Duschräumen 5.3 Gerätehygiene und Gerätesicherheit Bezüglich Flächenreinigung ist auf den Reinigungsplan im Anhang zu verweisen. Bezüglich der Lüftung sowie der Kleiderablage auf Punkt 2, bezüglich des Sanitärbereichs auf Punkt 3. Der Barfußbereich ist täglich nach Nutzungsende zu reinigen und einer Flächendesinfektion mit einem viruswirksamen Flächendesinfektionsmittel zu unterziehen, so dass der Übertragung von Fußwarzen und pilzen Einhalt geboten wird. Hinweis auf den Reinigungsplan im Anhang geben. Duschköpfe sind in regelmäßigen Abständen von anhaftendem Kalk und Biofilm zu befreien. Hinweis geben auf Punkt 6 Trinkwasserhygiene. Die zur Nutzung kommenden Geräte, Matten, Polster und Griffflächen sind einer regelmäßigen Reinigung entsprechend dem Reinigungsplan zu unterziehen. Die zum Einsatz kommenden Geräte und Griffflächen sind auf verletzungs/unfallträchtige Veränderungen regelmäßig zu kontrollieren.

8 5.4 Eigene Sport- Freitzeitaußenanlage Die Außenanlage ist regelmäßig auf verletzungs/unfallträchtige Gegenstände zu kontrollieren, insbesondere die Sandkästen und die Aufsprungbereiche vor und unter Spielgeräten. 6 Trinkwasserhygiene 6,1 Technische Anlage Die Trinkwasserhausinstallationsanlage muss nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebaut sein, betrieben und gewartet werden. Dieses liegt in der Regel im Verantwortungsbereich des Trägers. Es sind Maßnahmen zur Vermeidung der Vermehrung von Krankheitserregern im Trinkwasserleitungsnetz, insbesondere auch zur Verhinderung eines Legionellenwachstums vorzusehen. 6.2 Legionellenprophylaxe Zur Legionellenprophylaxe sind darüber hinaus Duschen, die nicht regelmäßig genutzt werden, vor Nutzung durch mind. 5-minütiges Ablaufen von Warmwasser bei maximaler Erwärmungsstufe zu spülen. Kalkablagerungen und Ablagerungen von Biofilmen an den Duschköpfen sind in regelmäßigen Zeitabständen entsprechend dem Reinigungsplan zu entfernen. Über die Notwendigkeit regelmäßiger bakteriologischer Untersuchungen auf Legionellen berät das Gesundheitsamt. 6.3 Vermeidung von Stagnationsproblemen Am Wochenanfang, nach Feiertagen und insbesondere nach den Ferien ist das Trinkwasserleitungssystem an den Zapfstellen für die menschliche Nutzung (Wasserhähne, Duschen) durch 5-minütiges Ablaufen des Stagnationswassers zunächst im Kaltwasser-, dann durch 5-minütiges Ablaufen im Warmwasserbereich zu spülen. Dadurch werden Keime, die sich evtl. während der Stagnation vermehrt haben, entfernt. 6.4 Sodabereiter Für die Zubereitung von Sodawasser mit einem Sprudler sollten nur saubere und hierfür vorgesehene Flaschen verwendet werden. Die Flaschen sollten nur mit frischem und entsprechend kühlem Trinkwasser aus der Leitung (kurzes Ablaufen lassen, bis das Wasser kalt kommt) gefüllt werden. Das gesprudelte Wasser sollte möglichst kühl gelagert werden, andernfalls ist für einen schnellen Verbrauch zu sorgen. Keinesfalls darf gesprudeltes Wasser ungeschützt der Sonne und über längere Zeit warmen Temperaturen ausgesetzt werden wegen der Aufkeimungsgefahr. Die Sodaflaschen sind regelmäßig einer Geschirrreinigung zu unterziehen. Auf das Haltbarkeitsdatum der Falschen ist zu achten, da sich mit der Zeit Keime und Pilze in dem Kunststoff der Flaschen ansiedeln können.

9 7 Sonstige ortshygienische Bereiche 7.1 Sonderveranstaltung Festlegen, wer für die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes, insbesondere der Sauberkeit verantwortlich ist und an wen Missstände zu melden sind (z.b. bei Blutspendeveranstaltungen, organisierten Ausstellungen oder Festen in den Räumen der Gemeinschaftseinrichtung). 7.2 Tierhaltung Nur eine saubere und artgerechte Tierhaltung ist statthaft. Von den Tieren und der Tierhaltung darf keine Infektions- und Unfallgefahr ausgehen. Nur gesunde Tiere dürfen in Absprache mit dem Amt für Veterinärwesen in die Gemeinschaftseinrichtungen mitgebracht und gehalten werden. Ein gezielter Reinigungsplan mit Verantwortlichkeit muss erstellt werden. 7.3 Spiel- und Kuschelecken Spiel-, Sitz- und Arbeitsflächen müssen leicht einer hygienischen Flächenreinigung ggf. Flächendesinfektion unterzogen werden können. Hierzu ist geeignetes Material auszuwählen. Sitzpolster vom Sperrmüll sind nicht zulässig (Wanzen). Die Reinigung der Flächen und des Spielmaterials hat entsprechend dem Reinigungsplan (Anlage) stattzufinden, mind. jedoch einmal jährlich, bei sichtbarer Verschmutzung sofort. Bei einer Häufung von Erkrankungen in der Einrichtung ist ggf. eine Zwischenreinigung in Absprache mit dem Gesundheitsamt erforderlich, um die Übertragung von Krankheitserregern über Spielzeug und sonstige Ausstattungsgegenstände der Kuschelecke zu stoppen. 7.4 Wickelauflage Bei Wickelauflagen mit Einwegunterlagen müssen nach jeder Nutzung die Unterlagen erneuert werden. Benutzte Unterlagen werden in einen mit Plastikbeuteleinsatz versehenen Abfalleimer mit Fuß bedienbarem Deckel abgeworfen. Bei Durchnässen und bei Kontamination der Einwegunterlage mit Urin oder Stuhl muss die Wickelauflage zusätzlich mit einem geeigneten Flächendesinfektionsmittel feucht abgewischt werden. Die Abfalleimer sind täglich zu entleeren und anschließend zu reinigen. Nach Windelwechsel sind die Hände einer hygienischen Händedesinfektion (siehe Punkt 9.6) zu unterziehen. 7.5 Wasserspielanlagen und Planschbecken Von Wasserspielanlagen und Planschbecken kann ein Infektionsrisiko für die Kinder ausgehen. Wasserspielanlagen sollten deswegen im Rahmen der Planung mit dem Gesundheitsamt abgestimmt werden. Planschbecken (z.b. aufblasbare Plastikplanschbecken usw.) dürfen nur mit Trinkwasser aus dem Leitungsnetz befüllt werden (nicht mit unkontrolliertem Brunnen-

10 oder Dachablaufwasser). Das Wasser ist täglich nach der Nutzung zu entleeren. Das Becken sollte danach mit einem Reinigungsmittel ausgewischt, nachgespült und dann zum Trocknen so zu lagern, dass frische Luft für eine schnelle Abtrocknung sorgt. Kinder mit Augenentzündungen, offenen oder eitrigen Hautstellen und Kinder, die wenige Tage zuvor wegen einem Magen-Darm-Infekt gefehlt haben, dürfen das Planschbecken nicht mitbenutzen. Erst wenn die Augenentzündung und Hautstellen abgeheilt sind und wenn im Falle eines Magen-Darm-Infektes der behandelnde Arzt Unbedenklichkeit feststellt, kann wieder gebadet werden. 7.6 Spielsand Wichtigste Maßnahmen zur Sicherstellung einer angemessenen Spielsandhygiene sind Fernhalten von Tieren und regelmäßige Auflockerung / Durchharken des Sandes. Es empfiehlt sich, den Sandkasten am Endes des Tages und über die Wochenenden bzw. Feier- und Ferientage abzudecken, um Katzen, Igel usw. vom Sand fernzuhalten. Spielsand sollte spätestens alle 3 bis 5 Jahre ausgetauscht werden. 7.7 Putzmittellager und Umgang mit Putzmitteln 8 Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes Die Putzmittel müssen in einem gut lüftbaren Schrank oder Raum verschlossen aufbewahrt werden. Es dürfen nur geeignete Putzmittel in entsprechender Dosierung und dem vorgesehenen Anwendungsverfahren nach Reinigungsplan (Anlage) zur Anwendung kommen. Reinigungsutensilien dürfen nicht zu einer Keimverschleppung beitragen. Textile Wischlappen sind arbeitstäglich desinfizierend (z.b. bei 95 C) zu waschen oder dürfen nur einmal verwendet werden. Gewaschene Wischlappen müssen bis zum nächsten Gebrauch gänzlich abtrocknen. 8.1 Beschäftigte Die in der Gemeinschaftseinrichtung beschäftigten Personen und sonstige Personen, die in Ausübung ihrer Tätigkeit regelmäßig Kontakt zu den Kindern haben, unterliegen dem infektiologisch begründeten Betretungs-, Teilnahme- und Mitwirkungsverbot gemäß 34 Infektionsschutzgesetz. Sie sind vor Aufnahme der Tätigkeit und dann in 2-jährigen Abständen entsprechend 35 IfSG zu belehren. Die Belehrungen sind zu dokumentieren. Die Beschäftigten sind darüber hinaus auf ihre Meldepflicht im Falle von Hinderungsgründen nach 34 an die Leitung zu unterrichten. Festlegen, an wen gesundheitliche Hinderungsgründe durch Beschäftige mitgeteilt werden sollen. Festlegen, wer die gesetzlich in 34 vorgeschriebene Meldepflicht an das Gesundheitsamt vollzieht. Anlage hierzu: Schriftliche Belehrungsformulare für die Beschäftigten, Fax-Meldeformular an das Gesundheitsamt, Wiederzulassungsempfehlungen des Robert-Koch-Instituts (

11 8.2 Kinder Festlegen, wer (und wann) die schriftlichen Belehrungen der Sorgeberechtigten entsprechend 34 IfSG durchzuführen hat. Die Sorgeberechtigten sind über das Betretungs- bzw. Teilnahmeverbot und die Mitteilungspflicht an die Gemeinschaftseinrichtung im Falle einer infektiösen Erkrankung oder Verlausung ihrer Kinder zu informieren. Festlegen, wer als Beschäftigter der Einrichtung die gesetzlich vorgeschriebene Meldepflicht an das Gesundheitsamt durchzuführen hat. In der Anlage schriftliche Belehrungsbriefe für die Sorgeberechtigten abheften. 8.3 Meldeadresse Gesundheitsamt Telefon- und Fax-Nr. des Gesundheitsamtes sind auf einem Blatt vorzuhalten. Die entsprechenden Meldeformulare für die Fax-Meldung an das Gesundheitsamt sind in der Anlage vorzuhalten (herunterladbar unter Dienststellen Gesundheit und Verbraucherschutz Gesundheit Merkblätter/Meldeformulare). 8.4 Kopflausbefall In Kinderbetreuungseinrichtungen können sich Läuse beim direkten Kontakt der Kinder während des Spielens, durch zu eng abgelegte Überkleider und über gemeinsam benutzte Utensilien, wie z.b. Kämme, Bürsten und Decken schnell und unbemerkt ausbreiten. Die sachgerechte Behandlung der Betroffenen und die Kontrolle der Haare aller Kindergartenkinder über ca. 2 bis 3 Wochen ist unbedingt notwendig, um die Läuse wieder aus der Gemeinschaftseinrichtung zu bannen. Das Infektionsschutzgesetz ist bezüglich Teilnahme und Betretungsverbot und Meldepflicht zu berücksichtigen. Die Eltern sollten über einen Aushang vom Auftreten von Läusen in der Gemeinschaftseinrichtung unterrichtet werden. Das Merkblatt Läuse des Landesgesundheitsamtes sollte für die Eltern ausgelegt bzw. den Eltern ausgehändigt werden. Die Eltern sollten aufgefordert werden, die Haare der Kinder in den nächsten Wochen nach Auftreten von Läusen in der Gemeinschaftseinrichtung engmaschig (wie im Merkblatt beschrieben) auf Befall zu kontrollieren. 8.5 Impfungen Infektionskrankheiten können tödlich verlaufen oder zu bleibenden Schäden führen (z.b. Meningokokkeninfekte, Masern usw.). Infektionskrankheiten können sich gerade in Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder schnell ausbreiten. Durch Impfungen lassen sich viele Infektionskrankheiten sicher vermeiden. Alle die Gemeinschaftseinrichtung besuchenden Kinder, aber auch die Betreuer, sollten die von der Ständigen Impfkommission für die Bundesrepublik empfohlenen Impfungen erhalten haben. Die Eltern sind auf den notwendigen Impfschutz hinzuweisen. Weitere Informationen können beim Gesundheitsamt eingeholt werden.

12 9 Erste Hilfe 9.1 Erste Hilfe-Ausstattung Es ist geeignetes Erste-Hilfe-Material entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift vorzuhalten: Großer Verbandskasten nach DIN Verbandskasten E ; kleiner Verbandskasten nach DIN Verbandskasten C, zusätzlich sind ausreichend Einmalhandschuhe sowie in einem fest verschließbaren Behältnis ein alkoholisches Händedesinfektionsmittel vorzuhalten. Die Aufbewahrungsorte des Erste-Hilfe- Materials sind entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift deutlich zu kennzeichnen und für das Personal / die Nutzer leicht zugänglich zu machen. Verbrauchte Materialien sind zeitnah zu ersetzen. Eine regelmäßige Bestandskontrolle ist durchzuführen und sollte mit Datum und Handzeichen protokolliert werden. Hierbei ist auch auf das Ablaufdatum des Händedesinfektionsmittels und der sonstigen Medizinprodukte zu achten. 9.2 Notrufnummern Es sind folgende Notrufnummern an mehreren Stellen deutlich sicht- und lesbar und leicht zugänglich vorzuhalten: Polizei, Feuerwehr, Kinderarzt, Notarzt, ortsansässige Ärzte, Giftinformationszentrum. 9.3 Versorgung von Bagatellwunden 9.4 Behandlung von kontaminierten Flächen 9.5 Zusätzliche Raumhygiene bei Magen-Darm-Infekten Bagatellwunden sind vor dem Anlegen eines Pflasters oder Verbandes mit frischem Leitungswasser zu säubern. Der Ersthelfer hat bei der Versorgung Einmalhandschuhe zu tragen und muss sich sowohl vor als auch nach der Hilfeleistung die Hände desinfizieren. Die Eltern sollten auf die notwendige Überprüfung des Tetanusimpfschutzes beim Hausarzt hingewiesen werden. Mit Blut oder sonstigen Körperausscheidungen (Stuhl, Erbrochenem) verunreinigte Flächen sind unter Verwendung von Einmalhandschuhen mit einem mit Desinfektionsmittel (DGHM/VAH gelistet) getränkten Einwegpapiertuch zu reinigen. Die betroffene Fläche ist anschließend nochmals mit einem frischen Einmaltuch unter Verwendung des Desinfektionsmittels nachzuwischen. Die verwendeten Tücher sind in einem flüssigkeitsdichten Plastikbeutel verschlossen mit dem Hausmüll zu entsorgen. Bei einem Erbrechen ist zusätzlich auf eine möglichst schnelle Querlüftung des betroffenen Raumes zu achten, um durch das Erbrechen vorhandene infektiöse Aerosole aus der Raumluft zu entfernen. Beim Auftreten von Magen-Darm-Infekten sind die Kontaktflächen in den Sanitärräumen (Türklinke, Waschbeckenarmatur, Spülknopf, Toilettenbrille und Fußböden ggf. mehrmals täglich entsprechend den Angaben im Reinigungsplan einer Flächendesinfektion mit einem geeigneten Mittel, in geeigneter Verdünnung und unter Einhaltung der vorgeschriebenen Einwirkzeit durch hierfür angewiesenes und versiertes Personal zu unterziehen.

13 9.6 Hygienische Händedesinfektion 9.7 Arzt- oder Untersuchungszimmer 3 bis 5 ml eines Virus wirksamen und gelisteten (DGHM/VAH) Händesdesinfektionsmittels werden mindestens 30 Sek. in die trockenen Hände eingerieben, wobei Fingerzwischenräume, Handrücken, Fingerkuppen, Nagelfalz nicht zu vergessen sind. Sollte ein Arzt- oder Untersuchungszimmer vorhanden sein, so sollte dieses mit Handwaschbecken, Flüssigseifen-, Händedesinfektionsmittel- und Papiereinmalhandtuchspender, mit einer Krankenliege, einem entsprechend gekennzeichneten Erste-Hilfe-Schrank und einem Abfalleimer mit Fuß bedienbarem Deckel ausgestattet sein. Die Nutzung des Zimmers darf nicht durch Lagerung sonstiger Gegenstände in diesem Raum eingeschränkt sein. 10 Reinigungspläne 10.1 Reinigungspläne Die Reinigungspläne sind in der Anlage des Hygieneplans aufzunehmen und bei Änderungen zu aktualisieren. Der Verantwortliche für die Reinigungspläne ist mit telefonischer Kontaktadresse zu nennen, um Missstände anzeigen zu können. Die Einhaltung des Reinigungsplans durch interne oder externe Reinigungskräfte ist durch den Hausmeister oder die Kindergartenleitung zu kontrollieren Reinigungsmittel Es dürfen nur für die entsprechende Nutzung zugelassene, geprüfte und ggf. gelistete Reinigungs- und Desinfektionsmittel zur Anwendung kommen. Die entsprechenden notwendigen Dosierungen inkl. der Verdünnungsschritte, die Anwendungsmethode sowie die ggf. notwendigen Einwirkzeiten sind schriftlich festzuhalten, entsprechende Datenblätter und Sicherheitsdatenblätter sind zu bevorraten. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung von Kindern, Betreuungspersonen und sonstigen Kindergartennutzern durch die Reinigungs- und Desinfektionsmittel muss ausgeschlossen sein Flächendesinfektion Eine Flächendesinfektion ist nur in besonderen Fällen erforderlich (erfragen beim Gesundheitsamt). Es dürfen hierbei nur DGHM (VAH) im Küchenbereich DVG gelistete Flächendesinfektionsmittel eingesetzt werden. Die Gebrauchsanweisung ist einzuhalten. Das Mittel wird in der wirksamen Konzentration mittels Scheuer- Wischverfahren ausgebracht und die vorgeschriebene Einwirkzeit ist einzuhalten. Flächen, auf denen Lebensmittel zubereitet werden, sind nach Abschluss der Desinfektion (Einhalten der Einwirkzeit) mit klarem Wasser abzuwaschen, um Rückstände des Reinigungs- und Desinfektionsmittels zu entfernen Anlage Reinigungsplan Möglichst mit Datenblättern, Gebrauchsanweisung und ggf. Sicherheitsvorschriften.

Postanschrift: D-46322 Borken Hausanschrift: Burloer Straße 93, D-46325 Borken. Tel.: 02861/82-1030 Fax 02861/82-2021 EINLEITUNG

Postanschrift: D-46322 Borken Hausanschrift: Burloer Straße 93, D-46325 Borken. Tel.: 02861/82-1030 Fax 02861/82-2021 EINLEITUNG --------- F ACHBEREICH G ESUNDHEIT --------- Postanschrift: D-46322 Borken Hausanschrift: Burloer Straße 93, D-46325 Borken Tel.: 02861/82-1030 Fax 02861/82-2021 M ERKBLATT H YGIENEPLAN F Ü R G E M E I

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