Sanierungen im Steuerrecht

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1 Sanierungen im Steuerrecht Nadia Tarolli Advokatin, dipl. Steuerexpertin Partnerin VISCHER AG Inhaltsübersicht Rechtliche Grundlagen Sanierung von Einzelfirmen und Personengesellschaften Sanierung von Kapitalgesellschaften Handelsrechtliche Grundlagen Steuerrechtliche Grundlagen» Der Begriff der Sanierungsbedürftigkeit» Direkte Bundessteuer» Verrechnungssteuer» Emissionsabgabe Einzelne Sanierungsmassnahmen» Forderungsverzicht» Zuschuss» Kapitalherabsetzung» Diverses: z.b. Sanierungsfusion 2

2 Rechtliche Grundlagen Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990; SR Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) vom 14. Dezember 1990; SR Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG) vom 13. Oktober 1965; SR Bundesgesetz über die Stempelabgaben (StG) vom 27. Juni 1973; SR Kantonale Steuergesetze Kreisschreiben ESTV Nr. 32 (Sanierung von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften) vom 23. Dezember Inhaltsübersicht Rechtliche Grundlagen Sanierung von Einzelfirmen und Personengesellschaften Sanierung von Kapitalgesellschaften Handelsrechtliche Grundlagen Steuerrechtliche Grundlagen» Der Begriff der Sanierungsbedürftigkeit» Direkte Bundessteuer» Verrechnungssteuer» Emissionsabgabe Einzelne Sanierungsmassnahmen» Forderungsverzicht» Zuschuss» Kapitalherabsetzung» Diverses: z.b. Sanierungsfusion 4

3 Sanierungen von Einzelfirmen und Personengesellschaften Eine Einzelfirma / Personengesellschaft ist sanierungsbedürftig, wenn eine echte Unterbilanz vorliegt, d.h. wenn: Verluste bestehen und die Einzelfirma / Personengesellschaft über keine offenen und / oder stillen Reserven verfügt, welche die ausgewiesenen Verluste abdecken. Im Gegensatz zu den juristischen Personen muss bei Einzelfirmen und Personengesellschaften auch das Privatvermögen des Firmeninhabers, welches aus Obligationenrecht haftet, berücksichtigt werden. Es findet eine Würdigung der gesamten Umstände statt, wobei eine betriebswirtschaftliche Betrachtungsweise Anwendung findet. Nicht erfasst von Kreisschreiben ESTV Nr. 32. Wenig relevante Literatur. 5 Direkte Bundessteuer Einzel- und Personenunternehmen Zeitlich beschränkte Verlustverrechnung im Umfang von 7 Jahren jederzeit möglich. Im Sanierungsfall zeitlich unbeschränkte Verlustverrechnung möglich (Art. 31 Abs. 2 DBG), sofern: es sich um eine echte Sanierung handelt, d.h. geeignete Massnahmen zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts der notleidenden Unternehmung getroffen werden; die dabei erzielten Buchgewinne zur Ausbuchung von Verlusten und Verlustvorträgen verwendet werden; es sich um eine Leistung einer Drittperson handelt (i.d.r. Forderungsverzicht); und eine Unterbilanz vorliegt, wobei auch das Privatvermögen des Firmeninhabers, welches obligationenrechtlich haftet, zu berücksichtigen ist. Teilweise wenden Kantone auch grosszügigere Praxen an (z.b. BE). 6

4 Inhaltsübersicht Rechtliche Grundlagen Sanierung von Einzelfirmen und Personengesellschaften Sanierung von Kapitalgesellschaften Handelsrechtliche Grundlagen Steuerrechtliche Grundlagen» Der Begriff der Sanierungsbedürftigkeit» Direkte Bundessteuer» Verrechnungssteuer» Emissionsabgabe Einzelne Sanierungsmassnahmen» Forderungsverzicht» Zuschuss» Kapitalherabsetzung» Diverses: z.b. Sanierungsfusion 7 Handelsrechtliche Grundlagen Ist die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt, muss der Verwaltungsrat der Generalversammlung Sanierungsmassnahmen beantragen (Art. 725 Abs. 1 OR). Bei begründeter Besorgnis zur Überschuldung, d.h. wenn auch das Fremdkapital nicht mehr voll gedeckt ist, muss eine Zwischenbilanz erstellt und einem zugelassenen Revisor zur Prüfung vorgelegt werden. Sind Drittforderungen nicht mehr gedeckt, ist der Richter zu benachrichtigen (Art. 725 Abs. 2 OR). 8

5 Handelsrechtliche Grundlagen; mögliche Massnahmen Eingeschränkter Katalog Verwendung allgemeiner Reserven zur Deckung von Verlusten (vgl. Art. 671 Abs. 3 OR). Beseitigung Unterbilanz durch Aufwertung von Grundstücken und / oder Beteiligungen über den Anschaffungswert bis höchstens zum Verkehrswert (Art. 670 Abs. 1 OR). Herabsetzung von Aktienkapital unter gleichzeitiger Wiedererhöhung (Art. 732a OR). Herabsetzung von Aktienkapital im Fall einer Unterbilanz Verzicht auf Schuldenruf bzw. Sicherstellung (Art. 735 OR). 9 Buchhalterische Behandlung Grundsätzlich keine Pflicht zur Erstellung einer besonderen Sanierungsbilanz. Vgl. aber Art. 725 Abs. 2 OR, der u.u. die Erstellung einer Zwischenbilanz fordert. I.d.R. Verbuchung über separates «Sanierungskonto», wobei zwei Methoden bestehen: Sanierungskonto als reines Erfolgskonto Es werden nur Massnahmen erfasst, die sowohl Einfluss auf ein Bilanzkonto als auch auf die Erfolgsrechnung haben. Sanierungskonto als gemischtes Konto Auch Massnahmen, die nur Einfluss auf ein Bilanzkonto haben, werden erfasst. Erfolgsunwirksame Geschäftsfälle werden als Durchlaufposten behandelt. Abschluss Sanierungsschlussbilanz 10

6 Inhaltsübersicht Rechtliche Grundlagen Sanierung von Einzelfirmen und Personengesellschaften Sanierung von Kapitalgesellschaften Handelsrechtliche Grundlagen Steuerrechtliche Grundlagen» Der Begriff der Sanierungsbedürftigkeit» Direkte Bundessteuer» Verrechnungssteuer» Emissionsabgabe Einzelne Sanierungsmassnahmen» Forderungsverzicht» Zuschuss» Kapitalherabsetzung» Diverses: z.b. Sanierungsfusion 11 Steuerlich anerkannte Sanierungsbedürftigkeit Steuerliche Sonderbestimmungen zur Sanierung kommen in der Regel nur bei Vorliegen einer Sanierungsbedürftigkeit zur Anwendung. Vorbehalt Art. 6 Abs. 1 Bst. j und Bst. k StG (geringere Voraussetzungen). Eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ist sanierungsbedürftig, wenn eine echte Unterbilanz vorliegt, d.h. wenn: Verluste bestehen und die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft über keine offenen und/oder stillen Reserven verfügt, welche die ausgewiesenen Verluste decken. Es gilt eine betriebswirtschaftliche Betrachtungsweise. 12

7 Steuerlich anerkannte Sanierungsbedürftigkeit Eine Sanierung liegt gemäss ESTV nur vor, wenn bei einer Gesellschaft aufgelaufene Verluste durch geeignete Massnahmen tatsächlich eliminiert werden. Bsp.: Kapitalherabsetzung, Forderungsverzicht, Zuschuss Keine Sanierung liegt hingegen vor, wenn: die Gesellschaft nach der Sanierung immer noch überschuldet ist; die Gesellschaft aufgelöst ist oder vor der Auflösung steht; die Gesellschaft über offene oder stille Reserven verfügt, welche die ausgewiesenen Verluste decken würden; die getroffenen Massnahmen keine Minderung der Verluste bewirken, wie bei einer gewöhnlichen Kapitalerhöhung ohne vorgängige Kapitalherabsetzung. 13 Inhaltsübersicht Rechtliche Grundlagen Sanierung von Einzelfirmen und Personengesellschaften Sanierung von Kapitalgesellschaften Handelsrechtliche Grundlagen Steuerrechtliche Grundlagen» Der Begriff der Sanierungsbedürftigkeit» Direkte Bundessteuer» Verrechnungssteuer» Emissionsabgabe Einzelne Sanierungsmassnahmen» Forderungsverzicht» Zuschuss» Kapitalherabsetzung» Diverses: z.b. Sanierungsfusion 14

8 Direkte Bundessteuer Kapitalgesellschaften Echte Sanierungserträge sind gewinnsteuerwirksam. Solche Erträge können im Rahmen einer Sanierung zeitlich unbegrenzt mit Verlusten verrechnet werden. Eine zeitlich unbegrenzte Verlustverrechnung im Rahmen von Art. 67 Abs. 2 DBG ist nur für Sanierungsmassnahmen «von aussen» möglich, z.b. bei Forderungsverzicht. Die Gesellschaft muss zudem tatsächlich sanierungsbedürftig sein. Für «interne» Aufwertungsgewinne gilt immer die zeitlich beschränkte Verlustverrechnung nach Art. 67 Abs. 1 DBG. Die zeitlich beschränkte Verlustverrechnung ist unabhängig von einer Sanierung möglich (Verlustvortrag über 7 Jahre). Unechte Sanierungserträge haben keinen Einfluss auf die Erfolgsrechnung und werden dementsprechend steuerlich nicht mit Verlusten verrechnet. 15 Direkte Bundessteuer Kapitalgesellschaften Echte Sanierungserträge Forderungsverzichte von Dritten I.d.R. Forderungsverzichte von Beteiligten Zuschüsse von Dritten Gewinnsteuerwirksam und unbegrenzt verrechenbar Unechte Sanierungserträge Kapitalherabsetzung Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital Zuschüsse von Beteiligten Gewinnsteuerlich nicht relevant, Verlustverrechnung entbehrlich 16

9 Beispiele: Credit Suisse und UBS, Sanierungssachverhalte? Credit Suisse nutzt Verlustvorträge Keine Steuerzahlungen im 2009 Die Grossbank Credit Suisse zahlt in diesem Jahr trotz den sich abzeichnenden Milliardengewinnen keine Steuern. Grund dafür seien die Verlustvorträge, bestätigte ein Sprecher einen Bericht einer Sonntagszeitung. NZZ vom Die UBS zahlt weiterhin keine Gewinnsteuer Trotz einem milliardenhohen Jahresgewinn muss die UBS in der Stadt Zürich keine Gewinnsteuern bezahlen. Grund dafür ist, dass die Bank sogenannte Verlustvorträge machen kann. NZZ vom Fall 1 Die Moto AG hatte in den Jahren 2006 und 2007 Verluste in der Höhe von CHF 50'000 bzw. CHF 4'000 erzielt. Seit 2008 erzielt sie jedes Jahr einen kleinen Gewinn in der Höhe von CHF 10'000 (so auch im Jahr 2013). Wie hoch ist der steuerbare Gewinn für das Geschäftsjahr 2013? Annahme Die Gesellschaft ist nicht sanierungsbedürftig im steuerlichen Sinn. 18

10 Lösungsansatz Es liegt kein Sanierungsfall vor, d.h. die Verluste können für die Dauer von sieben Jahren vorgetragen werden (Art. 67 Abs. 1 DBG), wobei für die Verrechnung jeweils mit den ältesten Verlusten zu beginnen ist. Der Verlust in der Höhe von CHF 50'000 aus dem Jahr 2006 wird bis und mit 2012 vorgetragen und kompensiert sämtliche Gewinne. Der Verlust in der Höhe von CHF 4'000 aus dem Jahr 2007 wird ab 2013 in Anspruch genommen und kann gegenüber einem Gewinn von CHF 10'000 vorgetragen werden. Damit ergibt sich ein steuerbarer Gewinn in der Höhe von CHF 6'000. Sämtliche Verlustvorträge sind damit aufgebraucht. 19 Inhaltsübersicht Rechtliche Grundlagen Sanierung von Einzelfirmen und Personengesellschaften Sanierung von Kapitalgesellschaften Handelsrechtliche Grundlagen Steuerrechtliche Grundlagen» Der Begriff der Sanierungsbedürftigkeit» Direkte Bundessteuer» Verrechnungssteuer» Emissionsabgabe Einzelne Sanierungsmassnahmen» Forderungsverzicht» Zuschuss» Kapitalherabsetzung» Diverses: z.b. Sanierungsfusion 20

11 Verrechnungssteuer / Emissionsabgabe Einlagen des Aktionärs in die Gesellschaft Emissionsabgabe Aktionär Ausschüttung von geldwerten Vorteilen an den Aktionär Verrechnungssteuer Gesellschaft 21 Verrechnungssteuer Bei Sanierungsmassnahmen ist die Verrechnungssteuer meistens nicht relevant, da typischerweise Kapital zugeführt und nicht ausgeschüttet wird. Wenn jedoch im Rahmen von Sanierungsmassnahmen Verrechnungssteuersubstrat verloren geht, ist grundsätzlich Verrechnungssteuer geschuldet. Sofern lediglich sog. Kapitaleinlagen «vernichtet» werden, fällt aber Verrechnungssteuer an (vgl. Art. 5 Abs. 1 bis VStG). Ein typischer Sonderfall ist die Sanierungsfusion (vgl. mehr dazu weiter hinten). 22

12 Emissionsabgabe - Grundsatz Emissionsabgabe wird erhoben auf: der entgeltlichen oder unentgeltlichen Begründung und Erhöhung des Nennwerts von Beteiligungsrechten (z.b. von Aktien oder Stammanteilen etc.). den unentgeltlichen Zuschüssen, die seitens Beteiligter an die Gesellschaft erbracht werden. Vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a StG. 23 Emissionsabgabe - Ausnahmen Freigrenze von CHF 1 Million bei Gründung oder Kapitalerhöhung (Art. 6 Abs. 1 Bst. h StG). Keine Emissionsabgabepflicht bei Gründung einer Auffanggesellschaft zur Übernahme von sanierungsbedürftigen Betrieben oder Teilbetrieben (Art. 6 Abs. 1 Bst. j StG). Keine Emissionsabgabepflicht im Zusammenhang mit offenen und stillen Sanierungen bis CHF 10 Mio. (Art. 6 Abs. 1 Bst. k StG). Möglichkeit der Stundung oder Erlass der Abgabeforderung im Rahmen der offenen oder stillen Sanierung, wenn die Erhebung der Emissionsabgabe eine offenbare Härte bedeuten würde (Art. 12 StG). 24

13 Freibetrag bei Sanierungen Nach Art. 6 Abs. 1 Bst. k StG ist eine offene oder stille Sanierung von der Emissionsabgabe ausgenommen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Offene Sanierung = Herabsetzung des Aktienkapitals und gleichzeitige Wiedererhöhung bis max. zur Höhe des ursprünglichen Kapitals. Stille Sanierungen = Zuschüsse i.s.v. Art. 5 Abs. 2 Bst. a StG, die zur Abdeckung von Verlusten führen. Beseitigung bestehender Verluste. Leistungen der Gesellschafter von gesamthaft max. CHF 10 Mio.; Leistungen von Dritten führen ohnehin nicht zu Emissionsabgaben. 25 Erlass der Emissionsabgabe Für die Gewährung des vollständigen oder teilweisen Erlasses der Emissionsabgabe muss eine offene oder stille Sanierung vorliegen und die Erhebung der Emissionsabgabe für die sanierungsbedürftige Gesellschaft eine offenbare Härte bedeuten (Art. 12 StG). Vgl. KS ESTV Nr. 32, Sanierungen, betreffend die Voraussetzungen nach Rechtsprechung und Praxis der ESTV für einen Erlass der Emissionsabgabe. Im Vergleich zum Freibetrag sind diverse zusätzliche Punkte darzulegen. 26

14 Fall 2 Die Cargo AG weist diverse Verluste aus und muss dringend saniert werden. Aus diesem Grund leisten die Aktionäre einen Zuschuss zum Ausgleich der Verluste in der Höhe von rund CHF 15 Mio. Ist die Emissionsabgabe geschuldet? 27 Lösungsansatz (1/2) Zuschüsse von Aktionären an die Gesellschaft unterliegen grundsätzlich der Emissionsabgabe (Art. 5 Abs. 2 Bst. a StG). Die Freigrenze in der Höhe von CHF 1 Mio. greift nicht (Art. 6 Abs. 1 Bst. h StG e contrario). Stille Sanierungen (= Zuschüsse von Aktionären) sind von der Emissionsabgabe ausgenommen, sofern bestehende Verluste beseitigt werden und die Leistungen CHF 10 Mio. nicht übersteigen (Art. 6 Abs. 1 Bst. k StG). Für die restlichen CHF 5 Mio. kann u. U. ein Erlass der Abgabeforderung i.s.v. Art. 12 StG (Härtefall) beantragt werden. 28

15 Lösungsansatz (2/2) Gemäss KS ESTV Nr. 29 (Kapitaleinlageprinzip) sind Kapitaleinlagen, welche im Rahmen einer Sanierung geleistet werden, mit bestehenden Verlusten zu verrechnen, damit der Freibetrag von CHF 10 Mio. in Anspruch genommen bzw. ein Erlass beantragt werden kann. Insofern muss ein Entscheid getroffen werden: Entweder vom Freibetrag bei der Emissionsabgabe profitieren und auf steuerlich vorteilhafte Kapitaleinlagen verzichten oder entrichten der Emissionsabgabe und erhalten der Kapitaleinlagen. ESTV Praxis betreffend Kapitaleinlagen ist umstritten. 29 Inhaltsübersicht Rechtliche Grundlagen Sanierung von Einzelfirmen und Personengesellschaften Sanierung von Kapitalgesellschaften Handelsrechtliche Grundlagen Steuerrechtliche Grundlagen» Der Begriff der Sanierungsbedürftigkeit» Direkte Bundessteuer» Verrechnungssteuer» Emissionsabgabe Einzelne Sanierungsmassnahmen» Forderungsverzicht» Zuschuss» Kapitalherabsetzung» Diverses: z.b. Sanierungsfusion 30

16 Definitiver Forderungsverzicht durch unabhängige Dritte Drittgläubiger Forderung Gesellschaft 31 Definitiver Forderungsverzicht durch unabhängige Dritte Beispiel: Lieferant erlässt eine Forderung aus einer Warenlieferung über CHF Stufe sanierungsbedürftige Gesellschaft Erfolgswirksamer Vorgang, also echter Sanierungsertrag, d.h., die zulasten des Sanierungsertrags vorgenommenen Verlustausbuchungen, Abschreibungen und Rückstellungen gelten steuerrechtlich als erfolgt. Zeitlich unbeschränkte Verlustverrechnung möglich. Keine Emissionsabgabe (vgl. Art. 5 Abs. 2 StG); nur Zuschüsse von Beteiligten sind Gegenstand der Emissionsabgabe. Keine Mehrwertsteuer und keine Kürzung des Vorsteuerabzugs, sofern es sich beim unabhängigen Dritten um eine Privatperson handelt (Art. 18 Abs. 2 Bst. d und Art. 33 Abs. 1 MWSTG). 32

17 Definitiver Forderungsverzicht durch unabhängige Dritte Stufe Sanierer (Dritter) Forderungen im Privatvermögen:» Forderungsverzichte durch unabhängige Dritte stellen bei der verzichtenden Person private Kapitalverluste dar, die steuerlich nicht abzugsfähig sind. Forderungen im Geschäftsvermögen:» Forderungsverzichte durch unabhängige Dritte stellen bei der verzichtenden Person geschäftsmässig begründeten Aufwand dar, der steuerlich abzugsfähig ist.» Vgl. Art. 27 DBG und Art. 58 Abs. 1 Bst. b DBG. 33 Definitiver Forderungsverzicht durch unabhängige Dritte PV: privater Kapitalverlust (= nicht abzugsfähig) GV: i.d.r. geschäftsmässig begründeter Aufwand (= steuerlich abzugsfähig) Drittgläubiger Forderung Gesellschaft Echter Sanierungsertrag Keine Emissionsabgabe Keine Mehrwertsteuer 34

18 Definitiver Forderungsverzicht durch Beteiligte Aktionär Forderung Gesellschaft 35 Definitiver Forderungsverzicht durch Beteiligte Beispiel: Aktionärsdarlehen von CHF wird erlassen. Stufe sanierungsbedürftige Gesellschaft Forderungsverzichte durch Beteiligte stellen grundsätzlich echten Sanierungsertrag dar. Ausnahme:» wenn und soweit Darlehen von Beteiligten vor der Sanierung als verdecktes Eigenkapital behandelt wurde;» bei Darlehen von Beteiligten, die erstmalig oder zusätzlich wegen schlechten Geschäftsganges gewährt wurden und von unabhängigen Dritten nicht zugestanden worden wäre. Soweit der Forderungsverzicht von Beteiligten unechten Sanierungsertrag darstellt, kann dieser steuerneutral den Reserven aus Kapitaleinlagen gutgeschrieben werden. Dann ist aber Emissionsabgabe zu entrichten (Art. 5 Abs. 2 Bst. a StG). 36

19 Definitiver Forderungsverzicht durch Beteiligte Stufe Sanierer (Beteiligter) Beteiligungsrechte im Privatvermögen» Forderungsverzichte, die echten Sanierungsertrag darstellen, gelten als nicht abzugsfähige private Kapitalverluste.» Forderungsverzichte, die unechten Sanierungsertrag (Zuschüsse) darstellen, sind steuerneutrale Kapitaleinlagen. Beteiligungsrechte im Geschäftsvermögen» Forderungsverzichte, die echten Sanierungsertrag darstellen, können erfolgs- und steuerwirksam verbucht werden.» Forderungsverzichte, die unechter Sanierungsertrag (Zuschüsse) sind, stellen bei den Gesellschaftern zu aktivierende Investitionen dar. Das steuerbare Einkommen vermindert sich nur im Umfang eines allfälligen Abschreibungsbedarfs. 37 Definitiver Forderungsverzicht durch Beteiligte Stufe Sanierer (Beteiligter) Beteiligungsrechte juristischer Personen» Forderungsverzichte, die echten Sanierungsertrag darstellen, können erfolgs- und steuerwirksam verbucht werden. Die Gestehungskosten der Beteiligung an der sanierten Gesellschaft werden dadurch nicht erhöht.» Forderungsverzichte, die unechter Sanierungsertrag (Zuschüsse) sind, stellen bei den Gesellschaftern zu aktivierende Investitionen dar. Der steuerbare Gewinn vermindert sich nur im Umfang eines allfälligen Abschreibungsbedarfs. Die Gestehungskosten der Beteiligung an der sanierten Gesellschaft erhöhen sich im Umfang der Kapitaleinlage. Allfällige Abschreibungen reduzieren die Gestehungskosten nicht. Wieder eingebrachte Abschreibungen sind voll steuerbar und berechtigen nicht zum Beteiligungsabzug (vgl. Art. 62 Abs. 4 DBG). 38

20 Definitiver Forderungsverzicht durch Beteiligte Echter Sanierungsertrag PV: privater Kapitalverlust GV: i.d.r. Aufwand Unechter Sanierungsertrag PV: Kapitaleinlage GV: Aktivierung Aktionär Forderung Gesellschaft Echter Sanierungsertrag (Achtung Ausnahme!) Evtl. Emissionsabgabe Keine Mehrwertsteuer 39 Forderungsverzicht durch verbundene Gesellschaften Aktionär Forderung Gesellschaft Gesellschaft 40

21 Forderungsverzicht durch verbundene Gesellschaften Beispiel: Die Schwestergesellschaft erlässt ein Darlehen in der Höhe von CHF Stufe sanierungsbedürftige Gesellschaft (1/2) Definitive Forderungsverzichte von Schwester- oder Tochtergesellschaften gelten als echte Sanierungserträge, wenn sie dem Drittvergleich standhalten und demnach geschäftsmässig begründet sind. Halten solche Forderungsverzichte dem Drittvergleich nicht stand, sind sie als unechte Sanierungserträge zu qualifizieren. Solche Zuschüsse gelten folglich steuerlich als nicht erfolgswirksam. Verbuchung hat nicht als Kapitaleinlagereserve, sondern unter den übrigen Reserven zu erfolgen, da die Einlagen nicht direkt von den Inhabern der Beteiligungsrechte geleistet werden ( widersprüchliches Verhalten der ESTV)! 41 Forderungsverzicht durch verbundene Gesellschaften Stufe sanierungsbedürftige Gesellschaft (2/2) Gemäss Urteil der Schweizerischen Steuerrekurskommission kann aus der Dreieckstheorie nicht unbedingt auf das Vorliegen von Zuschüssen geschlossen werden. Erweist sich das gewählte Vorgehen aber als Abgabeumgehung ist Emissionsabgabe auf Zuschuss geschuldet. In diesem Fall ist die Leistung der sanierenden Gesellschaft dem gemeinsamen Inhaber der Beteiligungsrechte zuzurechnen und es wird von einer Ausschüttung und einer Neugründung ausgegangen wird (Freigrenze anwendbar). Falls Emissionsabgabe geschuldet ist, ist eventuell ein Erlass möglich. 42

22 Forderungsverzicht durch verbundene Gesellschaften Stufe der leistenden Schwester- oder Tochtergesellschaft Forderungsverzichte von Schwester- oder Tochtergesellschaften, die dem Drittvergleich standhalten, werden als geschäftsmässig begründeter Aufwand zum Abzug zugelassen. Forderungsverzichte von Schwester- oder Tochtergesellschaften, die auf den Beziehungen zum Gesellschafter beruhen und dem Drittvergleich nicht standhalten, sind nicht geschäftsmässig begründet und werden zum ausgewiesenen Gewinn hinzugerechnet. Zudem unterliegen solche Leistungen der Verrechnungssteuer, sofern diese nicht den Kapitaleinlagereserven belastet wurden. Es gilt die sog. Dreieckstheorie. Die Verrechnungssteuer ist auf den Inhaber der Beteiligungsrechte zu überwälzen (allenfalls Meldeverfahren). Begründung: Sanierung ist Aufgabe des Gesellschafters, nicht der Schwestergesellschaft. 43 Forderungsverzicht durch verbundene Gesellschaften Stufe Sanierer Beteiligungsrechte im Privatvermögen Sanierungsleistungen von Schwestergesellschaften, die dem Drittvergleich standhalten und demzufolge geschäftsmässig begründet sind, lösen auf Stufe des Gesellschafters der Schwestergesellschaft keine Steuerfolgen aus. Sanierungsleistungen von Schwestergesellschaften, die dem Drittvergleich nicht standhalten, stellen für den Gesellschafter einen geldwerten Vorteil aus der Beteiligung an der leistenden Schwestergesellschaft dar (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. c DBG). Eine Ausnahme gilt, wenn durch den Verzicht lediglich Kapitaleinlagereserven vernichtet werden (Art. 20 Abs. 3 DBG). Der Gesellschafter legt seinen geldwerten Vorteil in die sanierungsbedürftige Gesellschaft ein (Dreieckstheorie). Annahme Forderungsverzicht nur, weil es der Aktionär so will! 44

23 Forderungsverzicht durch verbundene Gesellschaften Stufe Sanierer Beteiligungsrechte im Geschäftsvermögen Bei Sanierungsleistungen, die dem Drittvergleich standhalten, findet die Dreieckstheorie keine Anwendung. Eine allfällige Abschreibung auf der Beteiligung an der leistenden Gesellschaft führt nicht zu einer Erhöhung der Einkommenssteuerwerte auf der Beteiligung an der sanierten Gesellschaft. Bei Sanierungsleistungen, die dem Drittvergleich nicht standhalten, ergeben sich für den Gesellschafter keine Steuerfolgen. Wird die Beteiligung an der leistenden Gesellschaft abgeschrieben, erhöht sich im Gegenzug der Einkommenssteuerwert an der empfangenden Gesellschaft ( modifizierte Dreieckstheorie). 45 Forderungsverzicht durch verbundene Gesellschaften Stufe Sanierer Beteiligungsrechte juristischer Personen Bei Sanierungsleistungen, die dem Drittvergleich standhalten, findet die Dreieckstheorie keine Anwendung. Eine allfällige Abschreibung auf der Beteiligung an der leistenden Gesellschaft führt nicht zu einer Erhöhung der Gewinnsteuerwerte und Gestehungskosten auf der Beteiligung an der sanierten Gesellschaft. Bei Sanierungsleistungen, die dem Drittvergleich nicht standhalten, realisiert die Gesellschafterin (Muttergesellschaft) keinen steuerbaren Beteiligungsertrag. Bei Abschreibung (Desinvestition) auf der Beteiligung an der leistenden Tochtergesellschaft erhöhen sich der Gewinnsteuerwert und die Gestehungskosten der Beteiligung an der empfangenden Gesellschaft im gleichen Ausmass. 46

24 Forderungsverzicht durch verbundene Gesellschaften Aktionär Echter Sanierungsertrag, wenn Drittvergleich erfüllt. Forderung Unechter Sanierungsertrag, wenn Drittvergleich nicht erfüllt. Gesellschaft Gesellschaft 47 Fall 3 Die Handels AG befindet sich in finanzieller Schieflage. Aus diesem Grund beschliesst ihr Alleinaktionär, auf die Rückzahlung eines von ihm gewährten Darlehens vollumfänglich zu verzichten. Welche steuerlichen Konsequenzen ergeben sich auf Stufe Gesellschaft und auf Stufe Aktionär? 48

25 Lösungsansatz Stufe sanierungsbedürftige Gesellschaft Forderungsverzichte durch Beteiligte stellen grundsätzlich echten Sanierungsertrag dar. Beachte Ausnahmen. Soweit der Forderungsverzicht von Beteiligten unechten Sanierungsertrag darstellt und auf Agio verbucht wird, kann dieser den Reserven aus Kapitaleinlagen gutgeschrieben werden. Emissionsabgabe (Art. 5 Abs. 2 Bst. a StG). Stufe Aktionär Beteiligung im Privatvermögen» Echter Sanierungsertrag Privater Kapitalverlust» Unechter Sanierungsertrag Kapitaleinlage Beteiligung im Geschäftsvermögen» Echter Sanierungsertrag Geschäftsaufwand» Unechter Sanierungsertrag Aktivierungspflicht 49 Inhaltsübersicht Rechtliche Grundlagen Sanierung von Einzelfirmen und Personengesellschaften Sanierung von Kapitalgesellschaften Handelsrechtliche Grundlagen Steuerrechtliche Grundlagen» Der Begriff der Sanierungsbedürftigkeit» Direkte Bundessteuer» Verrechnungssteuer» Emissionsabgabe Einzelne Sanierungsmassnahmen» Forderungsverzicht» Zuschuss» Kapitalherabsetzung» Diverses: z.b. Sanierungsfusion 50

26 Zuschüsse von Dritten Dritter Zuschuss Gesellschaft 51 Zuschüsse von Dritten Beispiel: Die Gesellschaft erhält von einem unbeteiligten Dritten einen Betrag in der Höhe von CHF (ohne Gegenleistung). Steuerfolgen auf Stufe Gesellschaft Zuschüsse von Dritten sind als ausserordentlicher Ertrag erfolgswirksam zu verbuchen. Es handelt sich damit um echte Sanierungserträge, die steuerwirksam sind. Keine Emissionsabgabe. Zuschüsse von Dritten gelten mehrwertsteuerlich als Spende (Privatperson) oder Subvention (Gemeinwesen). Nur Subventionen führen zum Vorsteuerabzug. Steuerfolgen auf Stufe Sanierer Privatvermögen nicht abzugsfähiger Aufwand Geschäftsvermögen geschäftsmässig begründeter Aufwand, d.h. abzugsfähig. 52

27 Zuschüsse von Dritten PV: privater Kapitalverlust (= nicht abzugsfähig) GV: i.d.r. geschäftsmässig begründeter Aufwand (= steuerlich abzugsfähig) Dritter Zuschuss Gesellschaft Echter Sanierungsertrag Keine Emissionsabgabe Keine Mehrwertsteuer, bei Subventionen Vorsteuerabzug! 53 Zuschüsse von Beteiligten Aktionär Zuschuss Gesellschaft 54

28 Zuschüsse von Beteiligten Beispiel: Ein Aktionär legt CHF in die Gesellschaft ein (bar oder Sacheinlage) ohne eine Gegenleistung zu erhalten. Steuerfolgen auf Stufe Gesellschaft Zuschüsse von Beteiligten sind von der empfangenden Gesellschaft erfolgsneutral zu verbuchen. Es handelt sich damit um unechte Sanierungserträge (vgl. Art. 60 Bst. a DBG). Zuschüsse von Beteiligten unterliegen der Emissionsabgabe.» Vgl. Ausnahme in Art. 6 Abs. 1 Bst. k StG.» Stundung oder Erlass möglich (Art. 12 StG). Steuerfolgen auf Stufe Sanierer Privatvermögen Keine Einkommenssteuerfolgen, spätere Rückführung der Kapitaleinlage erfolgt steuerfrei. Geschäftsvermögen Aktivierung auf Beteiligungskonto; Zuschüsse führen zu einer Erhöhung der Gestehungskosten. 55 Zuschüsse von Beteiligten PV: Kapitaleinlage (steuer- frei rückführbar) GV: Aktivierung, d.h. Erhöhung Gestehungskosten Aktionär Zuschuss Gesellschaft Unechter Sanierungsertrag Emissionsabgabe Keine Verrechnungssteuer 56

29 Fall 4 Die Bergbahn AG erhält Zuschüsse ihrer Aktionäre in der Höhe von insgesamt CHF 1 Mio. Wie sind diese Zuschüsse zu verbuchen? Muss die Bergbahn AG diese Zuschüsse als Gewinn versteuern? Werden dadurch allfällige Verlustvorträge vernichtet? Was passiert bei Rückerstattung / Ausschüttung der Zuschüsse an die Aktionäre? Einkommens-/Gewinnsteuern? Verrechnungssteuern? 57 Lösungsansatz (1/2) Die Zuschüsse der Aktionäre sind unter den Kapitaleinlagereserven zu verbuchen, sofern sie nicht zur handelsrechtlichen Ausbuchung von Verlusten benutzt werden. Zuschüsse stellen gemäss Art. 60 Bst. a DBG keinen steuerbaren Gewinn dar, sondern qualifizieren als erfolgsneutrale Vorgänge; ausserdem unechter Sanierungsertrag (sofern Sanierungs-TB). Sofern bei der Emissionsabgabe der Freibetrag i.s.v. Art. 6 Abs. 1 Bst. k StG in Anspruch genommen werden soll, sind die Kapitaleinlagen mit bestehenden Verlusten zu verrechnen und können nicht mehr als solche verwendet werden. 58

30 Lösungsansatz (2/2) Die Rückerstattung von Zuschüssen, die von Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem geleistet worden sind, ist steuerfrei (Kapitaleinlagereserven; Art. 20 Abs. 3 DBG), sofern sie nicht mit Verlusten verrechnet worden sind. Werden die Beteiligungen im Privatvermögen gehalten, sind in CH keine Einkommens- und Verrechnungssteuern geschuldet. Für Beteiligungen im Geschäftsvermögen muss bei Einzahlung eine Aktivierung auf dem Beteiligungskonto erfolgen; Zuschüsse führen zu einer Erhöhung der Gestehungskosten. Bei Rückerstattung ist eine Abschreibung der Beteiligung zu prüfen. 59 Inhaltsübersicht Rechtliche Grundlagen Sanierung von Einzelfirmen und Personengesellschaften Sanierung von Kapitalgesellschaften Handelsrechtliche Grundlagen Steuerrechtliche Grundlagen» Der Begriff der Sanierungsbedürftigkeit» Direkte Bundessteuer» Verrechnungssteuer» Emissionsabgabe Einzelne Sanierungsmassnahmen» Forderungsverzicht» Zuschuss» Kapitalherabsetzung» Diverses: z.b. Sanierungsfusion 60

31 Kapitalherabsetzung Deklarative Kapitalherabsetzung (vgl. Art. 735 OR) Beseitigung einer echten Unterbilanz durch Kapitalherabsetzung Grundsätzlich unzulässig bei Überschuldung (gewisse Ausnahmen möglich). Kapitalherabsetzung mit gleichzeitiger Wiedererhöhung (sog. Harmonika) Bilanzbereinigung und Verbesserung der Liquidität Erhöhung mindestens im Umfang des Herabsetzungsbetrags (vgl. Art. 732 Abs. 1 OR). 61 Kapitalherabsetzung Beispiel: Als Sanierungsmassnahme beschliessen die Aktionäre eine Herabsetzung des Aktienkapitals von CHF auf CHF 0 unter gleichzeitiger Wiedererhöhung auf CHF Steuerfolgen auf Stufe der Gesellschaft Kapitalherabsetzung bzw. Kapitalerhöhung sind als erfolgsneutrale Vorgänge zu qualifizieren. Keine Gewinnsteuerfolgen. Die Kapitalerhöhung unterliegt grundsätzlich der Emissionsabgabe (vgl. Ausnahme in Art. 6 Abs. 1 Bst. k StG). 62

32 Kapitalherabsetzung Steuerfolgen auf Stufe der Beteiligten Beteiligung im Privatvermögen» Kapitalherabsetzung bzw. Kapitalerhöhung führt nicht zu Einkommenssteuerfolgen.» Kapitalherabsetzung als privater Kapitalverlust.» Ausnahme Ausgabe von Gratisaktien ist steuerbar (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. c DBG) bei Sanierung wohl kaum der Fall. Beteiligung im Geschäftsvermögen» Kapitalherabsetzung führt zu Abschreibung auf Beteiligung.» Einlagen anlässlich der Kapitalerhöhung sind auf dem Beteiligungskonto zu aktivieren.» Erhöhung der Gestehungskosten. 63 Inhaltsübersicht Rechtliche Grundlagen Sanierung von Einzelfirmen und Personengesellschaften Sanierung von Kapitalgesellschaften Handelsrechtliche Grundlagen Steuerrechtliche Grundlagen» Der Begriff der Sanierungsbedürftigkeit» Direkte Bundessteuer» Verrechnungssteuer» Emissionsabgabe Einzelne Sanierungsmassnahmen» Forderungsverzicht» Zuschuss» Kapitalherabsetzung» Diverses: z.b. Sanierungsfusion 64

33 Sanierungsfusion Fusion von Gesellschaften im Fall von Kapitalverlust oder Überschuldung nur möglich, wenn die übernehmende Gesellschaft über genügend frei verwendbares Eigenkapital verfügt (vgl. Art. 6 FusG). Sanierungsrelevante Fälle: Absorption einer Tochtergesellschaft («Up-Stream Merger») Sanierungsfusion zwischen Schwestergesellschaften 65 Sanierungsfusion 66

34 Tochterabsorption (Up-Stream Merger) Die Tochtergesellschaft überträgt sämtliche Aktiven und Passiven auf die übernehmende Muttergesellschaft. Eine Entschädigung erübrigt sich, da die Muttergesellschaft bereits sämtliche Anteile der Tochtergesellschaft hält. Die Beteiligung an der Tochtergesellschaft ist im Beteiligungskonto der Muttergesellschaft auszubuchen und durch den übernommenen Aktivenüberschuss (sofern vorhanden) zu ersetzen. Allfällige Differenzen stellen Fusionsgewinne oder -verluste dar. 67 Tochterabsorption (Up-Stream Merger) Ein allfälliger Fusionsgewinn unterliegt der Gewinnsteuer, wobei auf dem die wieder eingebrachten Abschreibungen überschiessenden Teil der Beteiligungsabzug geltend gemacht werden kann (vgl. Art. 61 Abs. 5 DBG). Ein unechter Fusionsverlust liegt vor, wenn die stillen Reserven und der Goodwill der übernommenen Gesellschaft den Buchverlust kompensieren. Unechte Fusionsverluste sind steuerlich nicht abzugsfähig (Art. 61 Abs. 5 DBG). Echte Fusionsverluste haben ihre Ursache in einer Überbewertung der Anteile an der Tochtergesellschaft und können deshalb steuerlich geltend gemacht werden. 68

35 Tochterabsorption (Up-Stream Merger) Die übernehmende Muttergesellschaft kann die bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns noch nicht berücksichtigten Vorjahresverluste der übertragenen Tochtergesellschaft nach Art. 67 Abs. 1 DBG geltend machen. Ausnahme Steuerumgehung Eine Steuerumgehung ist z.b. dann anzunehmen, wenn der übertragene Betrieb der Tochtergesellschaft kurz nach der Fusion eingestellt wird (BGE 2A.583/2003), oder wenn die absorbierte Gesellschaft im Zeitpunkt der Absorption bereits keine Geschäftstätigkeit mehr ausübte. In Zweifelsfällen empfiehlt sich ein Ruling. 69 Tochterabsorption (Up-Stream Merger) Bei einer Tochterabsorption wird das Aktienkapital der übernehmenden Muttergesellschaft i.d.r. nicht erhöht. Eine allfällige Erhöhung bis zum Aktienkapital der Tochtergesellschaft wäre von der Emissionsabgabe befreit (Art. 6 Abs. 1 Bst. a bis StG). Die Verrechnungssteuer ist geschuldet, wenn übrige Reserven, die nicht als Kapitaleinlagereserven qualifizieren, untergehen bzw. nicht in die Reserven der aufnehmenden Muttergesellschaft übergehen (Art. 5 Abs. 1 Bst. a VStG). Dies wäre der Fall, wenn der Buchwert der Tochtergesellschaft bei der Muttergesellschaft höher ist als das nominelle Aktienkapital und die Kapitaleinlagereserven der Tochtergesellschaft. 70

36 Sanierungsfusion zwischen Schwestergesellschaften Bei der Fusion verbundener Gesellschaften übernimmt eine Gesellschaft die Aktiven und Passiven der anderen Gesellschaft, an welcher die gleichen Personen beteiligt sind. Sie kann zu erleichterten Voraussetzungen umgesetzt werden (Art. 23 und 24 FusG). Zudem kann bei Identität der an den Gesellschaften Beteiligten auf einen Aktientausch (Art. 7 FusG) oder auf eine Abfindung (Art. 8 FusG) verzichtet werden. 71 Sanierungsfusion zwischen Schwestergesellschaften Stufe der Gesellschaften Die übernehmende Schwestergesellschaft kann die bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns noch nicht berücksichtigten Vorjahresverluste der übertragenen Tochtergesellschaften grundsätzlich geltend machen (Art. 67 Abs. 1 DBG) Keine Übernahme der Vorjahresverluste bei Steuerumgehung. Keine Emissionsabgabe (Art. 6 Abs. 1 Bst. a bis StG). Verrechnungssteuer im Umfang der untergehenden Reserven, d.h. grundsätzlich im Umfang der bestehenden Verluste, geschuldet und auf Inhaber der Beteiligungsrechte zu überwälzen. 72

37 Sanierungsfusion zwischen Schwestergesellschaften Stufe der Beteiligten Beteiligungsrechte im Privatvermögen» Steuerbarer Beteiligungsertrag, soweit durch die Fusion übrige Reserven, die nicht als Kapitaleinlagereserven qualifizieren, vernichtet werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. c DBG) unabhängig davon, welche Gesellschaft die übernehmende ist.» Die Besteuerung erfolgt, weil durch die Fusion latentes Ausschüttungssubstrat auf Gewinnen und übrigen Reserven verloren geht.» Dreieckstheorie. Modifizierte Version ist nicht anwendbar.» Annahme: Sanierung erfolgt nur, weil beide Gesellschaften die gleichen Eigentümer haben. 73 Sanierungsfusion zwischen Schwestergesellschaften Beteiligungsrechte im Geschäftsvermögen» Kein steuerbarer Beteiligungsertrag.» Einkommenssteuerwerte der Beteiligungen werden addiert und bleiben gesamthaft betrachtet unverändert. Beteiligungsrechte juristischer Personen» Kein steuerbarer Beteiligungsertrag (modifizierte Dreieckstheorie).» Die Gestehungskosten und die Gewinnsteuerwerte der Beteiligungen werden addiert und bleiben gesamthaft betrachtet unverändert. 74

38 Sanierungsgenussscheine und Besserungsscheine Sanierungsgenussschein Gläubiger verzichtet definitiv auf seine Forderung und die Gesellschaft verspricht dafür, im Fall einer Verbesserung ihrer Vermögenslage einen Teil der erzielten Gewinne an ihn auszuschütten. Besserungsschein Gläubiger erhält das Recht, im Fall einer Verbesserung der Vermögenslage der Gesellschaft wieder auf seine Forderung zurückkommen zu können. Spezielle Regelungen vgl. KS ESTV Nr. 32 (Sanierungen) vom 23. Dezember Fall 5 Die Verlust AG schreibt seit Jahren rote Zahlen. Ihre Bilanz stellt sich wie folgt dar: Bilanz Verlust AG per Umlaufvermögen 2'000 Kreditoren 3'000 Anlagevermögen 6'000 Darlehen Aktionär 1'200 Verlustvorträge ( ) Verlustvorträge ( ) 2'000 Darlehen Drittperson (Stefan Meier) 1'700 Darlehen Drittperson (Larissa Bühler) 5'000 2'400 Verlust Rückstellungen 0 Aktienkapital '000 12'000 76

39 Fall 5 Die neue Revisionsstelle ist schockiert und es werden folgende Sanierungsmassnahmen beschlossen: Vollständige Aktienkapitalherabsetzung unter gleichzeitiger Wiedererhöhung. Forderungsverzicht des Aktionärs. Forderungsverzicht von Larissa Bühler. Steuerliche Folgen? 77 Lösungsansatz (1/5) Harmonika Aktienkapital wird von CHF 400 auf CHF 0 herabgesetzt Verzicht durch Aktionäre zugunsten Verlustausbuchung. Unechter Sanierungsgewinn = steuerneutraler Vorgang. Keine Steuerfolgen auf Stufe Gesellschaft und Aktionär (privater Kapitalverlust, sofern Aktie im Privatvermögen). Erhöhung des Aktienkapitals von CHF 0 auf CHF 400 gegen Bareinlage = steuerneutraler Vorgang. Aber evtl. Emissionsabgabe, sofern keine Ausnahme (z.b. Freigrenze von CHF 1 Million, wenn nicht bereits ausgeschöpft). 78

40 Lösungsansatz (2/5) Forderungsverzicht des Aktionärs Grundsätzlich echter Sanierungsertrag im Umfang von CHF 1'200 bei der Gesellschaft Verlustausbuchungen gelten steuerlich als erfolgt. Ausnahmefälle beachten! Verbuchung mit Verlustvorträgen aus 2004 und 2005 möglich, da Sanierungsfall (vgl. Art. 67 Abs. 2 DBG). Bei Beteiligung im Privatvermögen des Aktionärs steuerlich nicht abzugsfähiger Kapitalverlust. Bei Beteiligung im Geschäftsvermögen des Aktionärs erfolgs- und steuerwirksame Abschreibung der Beteiligung möglich. Wenn echter Sanierungsertrag: keine Emissionsabgabe. 79 Lösungsansatz (3/5) Forderungsverzicht durch Larissa Bühler Echter Sanierungsertrag, d.h. Verlustausbuchungen gelten als steuerlich erfolgt. Ausdehnung der Verlustverrechnungsperiode gemäss Art. 67 Abs. 2 DBG. Forderung im Privatvermögen von Larissa Bühler privater Kapitalverlust (steuerlich nicht abzugsfähig). Forderung im Geschäftsvermögen von Larissa Bühler geschäftsmässig begründeter Aufwand. Keine Emissionsabgabe. 80

41 Lösungsansatz (4/5) Sanierungskonto Verlust AG Verwendung Ausbuchung Verlustvorträge Beschaffung 4'000 Verzicht Darlehen Aktionär Sanierungsreserve 0 Verzicht Darlehen Larissa Bühler Kapitalherabsetzung plus Wiedererhöhung 1'200 2' '000 4' Lösungsansatz (5/5) Forderungsverzicht von Aktionär und Drittperson im Umfang von CHF 3'600 als echter Sanierungsertrag, Harmonika im Umfang von CHF 400 als unechter Sanierungsertrag. Handelsrechtlich wurde der Verlust komplett ausgebucht. Steuerlich bestehen hingegen im Umfang von CHF 400 Verlustvorträge, die in zukünftigen Jahren zum Abzug gebracht werden können. 82

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