Satzung des Bürgerverein Dorumer Amtsgarten
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- Anton Lorentz
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1 Satzung des Bürgerverein Dorumer Amtsgarten 1 Name, Sitz und Trägerschaft (1) Der Verein führt den Namen Bürgerverein Dorumer Amtsgarten. (2) Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tostedt eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name Bürgerverein Dorumer Amtsgarten e.v. (3) Der Verein hat seinen Sitz in Wurster Nordseeküste-Dorum. (4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 2 Zweck des Vereins (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. (2) Der Zweck des Vereins ist die Schaffung einer Begegnungsstätte in Dorum für Einheimische und Gäste und Besucher der Wurster Nordseeküste. Seite 1
2 Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch folgende Maßnahmen: a) Förderung der Heimatpflege, insbesondere durch Gestaltung und Betreuung des Dorumer Amtsgartens und anderer öffentlicher Anlagen. b) Förderung der Jugend, insbesondere durch die Durchführung von Kinderfesten. c) Förderung der Kultur, z. B. durch Ausstellungen, Gesang- und Tanzveranstaltungen. d) Förderung des Sports, insbesondere durch die Errichtung einer Boulebahn, sowie Fahrradtouren und Wanderungen. (3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (4) Verwendung der Mittel: Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. (5) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (6) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Seite 2
3 3 Erwerb der Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Jugendliche unter 16 Jahren bedürfen der Zustimmung der / des gesetzlichen Vertreter /s. Stimmberechtigt sind Mitglieder der Versammlung erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung in der jeweils gültigen Fassung an. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet nach schriftlichen Antrag und Anerkennung der Satzung der Vorstand Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft im Verein endet mit dem Tod, Austritt oder dem Ausschluss. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages in Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Seite 3
4 2. Ausschluss von Mitgliedern Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft und in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder in schriftlicher Form zu rechtfertigen. Dem Mitglied ist der Beschluss mitzuteilen. 5 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder (1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. (2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben zu unterstützen. 6 Mitgliedsbeiträge Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Seite 4
5 7 Organe des Vereins a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand. 8 Die Mitgliederversammlung 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 14 Tage vor der Versammlung in schriftlicher Form durch den Vorstand, wobei die elektronische Form ( ) ausreichend ist, unter Angabe der Tagesordnung. 2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dieses im Interesse des Vereins erforderlich ist oder, wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/5 der Mitglieder schriftlich, unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird. 3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Alle Mitglieder haben gleiches Stimm- und Antragsrecht, dieses ist nicht übertragbar. Die Versammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, es sei denn, es ist in der Satzung eine anderweitige Mehrheit festgelegt worden. Seite 5
6 Bei Stimmengleichheit kommt kein Beschluss zustande. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich offen. Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand mindestens 7 Tage vor der Versammlung mit Begründung vorliegen. Über die in der Versammlung getroffenen Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. 9 Der Vorstand Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er ist in seiner Geschäftsführung an die Satzung, die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse und die geltenden Gesetze gebunden. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne des 26 BGB a) dem 1. Vorsitzenden / der 1. Vorsitzenden b) dem stellvertretenden Vorsitzenden / der stellvertretenden Vorsitzenden c) dem Kassenwart / der Kassenwartin d) dem Schriftführer / der Schriftführerin e) dem 1. Beisitzer / der 1. Beisitzerin f) dem 2. Beisitzer / der 2. Beisitzerin Seite 6
7 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. In den Jahren mit geraden Endzahlen werden - der 1. Vorsitzende / die 1. Vorsitzende - der Kassenwart / die Kassenwartin - der Schriftführer / die Schriftführerin gewählt. In den Jahren mit ungeraden Endzahlen werden - der stellvertretende Vorsitzende / die stellvertretende Vorsitzende - der 1. Beisitzer / die 1. Beisitzerin - der 1. Beisitzer / die 2. Beisitzerin gewählt. Von der vorstehenden Regelung abweichend, werden im Gründungsjahr der 1. Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer für 3 Jahre gewählt. Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. Seite 7
8 Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des jeweils höher gestellten Vorstandsmitgliedes. 10 Rechte und Pflichten aller Vorstandsmitglieder 1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung, einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung. b) Die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung. c) Die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichtes. d) Die Aufnahme neuer Mitglieder. Die Haftung des Vorstands im Innenverhältnis in Beziehung zu dem Verein wird, soweit gesetzlich zulässig, auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz beschränkt. 2. Revision Die Kassenprüfung wird von zwei Vereinsmitgliedern durchgeführt. Auf jeder Jahreshauptversammlung wird ein Kassenprüfer für zwei Jahre gewählt. Nur natürliche Personen können gewählt werden. Direkte Wiederwahl ist nicht möglich. Seite 8
9 3. Satzungsänderung Eine Satzungsänderung kann nur mit einer 2/3 Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung geschlossen werden. 4. Auflösung Die Auflösung des Vereins erfolgt in zwei aufeinander folgenden Mitgliederversammlungen, die mindestens 14 Tage auseinander liegen müssen. Der Beschluss kann nur mit einer 4/5 Mehrheit gefasst werden. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigenden Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Wurster Nordseeküste oder deren Rechtsnachfolgerin, die diese Gelder wiederum für die Erhaltung des Dorumer Amtsgartens zu verwenden hat. Wurster Nordseeküste - Dorum, den Seite 9
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