GRENKELEASING AG, Neuer Markt 2, Baden-Baden. Wertpapierkennnummer ISIN DE

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1 Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur Abgabe eines Pflichtangebots für Aktien der GRENKELEASING AG, Neuer Markt 2, Baden-Baden Wertpapierkennnummer ISIN DE Mit Bescheid vom 1. September 2014 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin"') auf entsprechende Anträge vom 18. Juli 2014 der 1. Grenke Beteiligung GmbH & Co. KG, Baden-Baden, geschäftsansässig Neuer Markt 2, Baden-Baden, und der 2. Grenke Vermögensverwaltung GmbH, Baden-Baden, geschäftsansässig Neuer Markt 2, Baden-Baden, - Antragstellerin zu 1) - oder nachfolgend - Familienholding - - Antragstellerin zu 2) - -die Antragstellerinnen zu 1) und zu 2) zusammen im Folgenden auch die "Antragsteller" - die Antragstellerin zu 1) in Bezug auf den unmittelbaren Erwerb der Aktien an der GRENKELEASING AG, Baden-Baden, im Wege der Einbringung und Abtretung durch die Mitglieder der Familie Grenke und die Antragstellerin zu 2) in Bezug auf den mittelbaren Erwerb der Aktien an der GRENKELEASING AG, Baden-Baden, über den vorgenannten Erwerb der Aktien durch die Familienholding jeweils von den Pflichten des 35 Abs. 1 Satz 1 sowie des 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG nach 37 WpÜG zu befreien, befreit. Der Tenor des Bescheids lautet wie folgt: Bescheid: 1. Die Antragsteller werden jeweils gemäß 37 Abs. 1, 1. Alt. und Abs. 2 WpÜG i.v.m. 8, 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung für den Fall, dass sie nach Übertragung von insgesamt Aktien der GRENKELEASING AG, Baden-Baden (entsprechend rund 42,64 % der Stimmrechte), nämlich der von Herrn Wolfgang Grenke unmittelbar gehaltenen Aktien (entsprechend rund 33,92 % der Stimmrechte), Seite 1 von 12

2 der von Frau Anneliese Grenke unmittelbar gehaltenen Aktien (entsprechend rund 2,16 % der Stimmrechte), der von Herrn Moritz Grenke unmittelbar gehaltenen Aktien (entsprechend rund 2,19 % der Stimmrechte), der von Herrn Roland Grenke unmittelbar gehaltenen Aktien (entsprechend rund 2,19 % der Stimmrechte) und der von Herrn Oliver Grenke unmittelbar gehaltenen Aktien (entsprechend rund 2,19 % der Stimmrechte), jeweils der GRENKELEASING AG, Baden-Baden, aufgrund des noch abzuschließenden Einbringungsvertrags mit der Grenke Beteiligung GmbH & Co. KG die Kontrolle über die GRENKELEASING AG, Baden-Baden, erlangen, von der Verpflichtung gemäß 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der GRENKELEASING AG, Baden-Baden, zu veröffentlichen, sowie von den Verpflichtungen nach 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit. 2. Der Widerruf der Entscheidung unter Ziffer 1. dieses Bescheides bleibt gemäß 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG vorbehalten (Widerrufsvorbehalt) für den Fall, dass a. die insgesamt Aktien der GRENKELEASING AG, Baden-Baden, nicht bis zum auf die Antragstellerin zu 1) übertragen worden sind, oder b. die Antragsteller ihren Stimmrechtsanteil an der GRENKELEASING AG jeweils anderweitig, einschließlich etwaiger gemäß 30 WpÜG zuzurechnender Stimmrechte, auf mindestens 30 % erhöhen. 3. Die Entscheidung unter Ziffer 1. dieses Bescheides ergeht unter folgenden Auflagen gemäß 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG: a. Die Antragstellerin zu 1) hat der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Übertragung der Aktien der GRENKELEASING AG, Baden-Baden, auf die Antragstellerin zu 1) gemäß Ziffer 2.a. dieses Bescheides und damit die Kontrollerlangung unverzüglich durch Vorlage einer Abschrift des unterzeichneten Einbringungsvertrags und eines Depotauszugs der Antragstellerin zu 1) bis zum nachzuweisen. b. Die Antragstellerin zu 1) hat der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht jedes Ereignis, jeden Umstand und jedes Verhalten, das den Widerruf der Befreiung gemäß Ziffer 2.b. dieses Bescheides rechtsfertigen könnte, unverzüglich mitzuteilen. Der Bescheid der BaFin beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen: Seite 2 von 12

3 Gründe: A. I. Zielgesellschaft ist die GRENKELEASING AG, eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Baden-Baden, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB , (die "Zielgesellschaft"). Das Grundkapital der Zielgesellschaft in Höhe von EUR ,47 ist eingeteilt in auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,28 je Aktie. Die Aktien der Zielgesellschaft sind unter der WKN und der ISIN DE zum Handel im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen. II. Hauptaktionär der Zielgesellschaft mit Aktien (entsprechend rund 33,92% der Stimmrechte) ist Herr Wolfgang Grenke. Daneben sind seine Ehefrau Frau Anneliese Grenke mit Aktien (entsprechend rund 2,16 % der Stimmrechte) sowie deren gemeinsame Kinder, Herr Moritz Grenke mit Aktien (entsprechend rund 2,19 % der Stimmrechte), Herr Roland Grenke mit Aktien (entsprechend rund 2,19 % der Stimmrechte) und Herr Oliver Grenke mit Aktien (entsprechend rund 2,19 % der Stimmrechte) Aktionäre der Zielgesellschaft. III. Am haben Herr Wolfgang Grenke, Frau Anneliese Grenke, Herr Moritz Grenke, Herr Roland Grenke und Herr Oliver Grenke (jeweils einzeln auch: die "Partei; zusammen: die "Parteien" oder die "Mitglieder der Familie Grenke") einen Poolvertrag abgeschlossen. Ausweislich des Abs. 2 der Präambel des Poolvertrags erstreckt sich die Vereinbarung auf sämtliche von den Parteien gehaltenen Aktien an der Zielgesellschaft. Nach 1 Abs. 1 des Poolvertrags verpflichten sich die Parteien untereinander, über die Aktien nur einheitlich zu verfügen oder ausschließlich auf andere derselben Verpflichtung unterliegende Aktionäre zu übertragen und das Stimmrecht gegenüber nicht gebundenen Aktionären einheitlich auszuüben. Gemäß 2 Abs. 1 des Poolvertrags haben die Parteien vor jeder Abstimmung in der Hauptversammlung der Zielgesellschaft vorab in der Mitgliederversammlung des Pools über die Ausübung des Stimmrechts bei den Abstimmungen in der Hauptversammlung der Zielgesellschaft zu beschließen. Ausweislich des 2 Abs. 2 des Poolvertrags gewährt jede Aktie der jeweiligen Partei in der Poolversammlung eine Stimme; die Abstimmungen erfolgen mit der Mehrheit, die laut der jeweils aktuellen Satzung der Zielgesellschaft für die betreffende Beschlussfassung in der Hauptversammlung der Zielgesellschaft erforderlich ist. Nach 2 Abs. 4 des Poolvertrags verpflichtet sich jede Partei, bei den Beschlussfassungen in der Hauptversammlung der Zielgesellschaft das Stimmrecht so auszuüben, wie es die Poolversammlung beschlossen hat; jede Partei kann ihr Stimmrecht bei Beschlussfassungen in der Hauptversammlung der Zielgesellschaft selbst ausüben. Seite 3 von 12

4 Angabegemäß wurden zusätzlich von den Mitgliedern der Familie Grenke erworbene Aktien mittels Ergänzungsvereinbarungen vom und zu dem Poolvertrag in diesen einbezogen. In den Poolvertrag sind von Herrn Wolfgang Grenke gehaltene Aktien, von Frau Anneliese Grenke gehaltene Aktien, von Herrn Moritz Grenke gehaltene Aktien, von Herrn Roland Grenke gehaltene und von Herrn Oliver Grenke gehaltene Aktien, jeweils der Zielgesellschaft, einbezogen. IV. Die Mitglieder der Familie Grenke und die Antragstellerin zu 2), eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB , haben durch Gesellschaftsvertrag vom die Antragstellerin zu 1) errichtet. Die Eintragung der Antragstellerin zu 1) in das Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRA erfolgte am Persönlich haftende Gesellschafterin der Antragstellerin zu 1) ist die Antragstellerin zu 2). Das Festkapital der Antragstellerin zu 1) beträgt EUR ,-. Kommanditisten der Antragstellerin zu 1) sind Herr Wolfgang Grenke mit einem Festkapitalanteil von EUR 7.953,-, Frau Anneliese Grenke mit einem Festkapitalanteil in Höhe von EUR 508,-, Herr Moritz Grenke mit einem Festkapitalanteil von EUR 513,-, Herr Roland Grenke mit einem Festkapitalanteil von EUR 513,- und Herr Oliver Grenke mit einem Festkapitalanteil von EUR 513,-. Ausweislich des 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der Antragstellerin zu 1) ist Gegenstand des Unternehmens die Verwaltung eigenen Vermögens, der Erwerb, das Halten, Verwalten sowie die Veräußerung von Beteiligungen an in- und ausländischen Personen- oder Kapitalgesellschaften, von Immobilien und von anderen Vermögensgegenständen. Gemäß 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags der Antragstellerin zu 1) ist zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft allein die persönlich haftende Gesellschafterin berechtigt und verpflichtet. Nach 11 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags der Antragstellerin zu 1) bedarf die persönlich haftende Gesellschafterin für die Ausübung von Gesellschafterrechten (z.b. Abstimmungsverhalten bei Beschlussfassungen, Ausübung Bezugsrechte etc.) an Unternehmen, wenn und solange die Antragstellerin zu 1) 25 % oder mehr Anteile an diesen hält, eines vorherigen Beschlusses der Gesellschafterversammlung; sollte zuvor kein Beschluss der Gesellschafterversammlung gefasst worden sein, ist die persönlich haftende Gesellschafterin zur Ausübung der Gesellschafterrechte nach eigenem Ermessen ermächtigt. Nach 11 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags der Antragstellerin zu 1) darf die persönlich haftende Gesellschafterin folgende Geschäftsführungsmaßnahmen nur nach vorheriger Zustimmung der Gesellschafterversammlung vornehmen: Erwerb von Unternehmen und Beteiligungen an anderen Unternehmen, einschließlich des Erwerbs von weiteren Aktien oder Geschäftsanteilen an Tochterunternehmen, Gründung von Unternehmen, Verfügung über Gesellschaftsanteile an Tochterunternehmen, Übernahme von Verbindlichkeiten zugunsten Dritter, Erwerb, Veräußerung und jegliche Art der Belastung von Grundstücken, Aufnahme von Fremdkapital, auch von Gesellschaftern und Übernahme von Garantien und Bürgschaften, Abschluss von Vermögensverwaltungsverträgen mit fremden Dritten. Ausweislich des 1 Abs. 5 des die Bezeichnung "final Draft" tragenden Entwurfs des Einbringungsvertrags ist Zweck der neu gegründeten Antragstellerin zu 1), die von der Seite 4 von 12

5 Familie gehaltenen Aktienpakete an der Zielgesellschaft gemeinsam zu halten und zu verwalten und eine Zersplitterung der Aktienbeteiligung der Familie Grenke an der Zielgesellschaft zu verhindern. Zu diesem Zweck sollen nach 1 Abs. 6 des Einbringungsvertragsentwurfs die von den Mitgliedern der Familie Grenke gehaltenen Aktienpakete an der Zielgesellschaft in die Antragstellerin zu 1) eingebracht und an diese abgetreten werden. Gemäß 3 Abs. 1 des Einbringungsvertragsentwurfs bringen die Einbringenden die jeweils von ihnen gehaltenen Inhaberaktien an der Zielgesellschaft mit sofortiger schuldrechtlicher und steuerlicher Wirkung mit allen Rechten und Pflichten in die Gesellschaft ein. Ausweislich des 3 Abs. 3 Satz 3 des Einbringungsvertragsentwurfs ist der Einlagenbetrag in Höhe der steuerlichen Anschaffungskosten handelsrechtlich und steuerlich dem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto der Kommanditisten entsprechend der Quote der eingebrachten Aktien, die der jeweiligen Kommanditbeteiligung entspricht, gutzuschreiben. Nach 3 Abs. 4 des Einbringungsvertragsentwurfs übertragen die Mitglieder der Familie Grenke das Eigentum an den durch sie jeweils eingebrachten Inhaberaktien der Zielgesellschaft an die Antragstellerin zu 1); zu diesem Zweck treten sie an die Antragstellerin zu 1) ihre eingebrachten Inhaberaktien der Zielgesellschaft und alle daraus resultierenden Mitgliedschaftsrechte ab; die Antragstellerin zu 1) nimmt diese Übertragung und Abtretung an; die Vertragsparteien werden gegenüber ihren Depotbanken und ggf. gegenüber der Clearstream Banking AG alle Erklärungen abgeben, die noch zur weiteren Umsetzung und/oder Dokumentation der Übertragung der eingebrachten Aktien der Zielgesellschaft auf ein von der Gesellschaft gehaltenes Wertpapierdepot erforderlich oder zweckdienlich sind. Ausweislich des 6 des Einbringungsvertragsentwurfs wird der zwischen den Einbringenden geschlossene und durch die beiden Ergänzungsvereinbarungen ergänzte Poolvertrag mit Wirksamkeit der Abtretung der Inhaberaktien der Zielgesellschaft an die Gesellschaft aufgehoben. Angabegemäß erfolgen die Einbringung und Übertragung der Aktien gegen entsprechende Verbuchung auf dem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto des jeweiligen Gesellschafters. Gemäß 7 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags der Antragstellerin zu 1) werden auf dem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto Einlagen der Kommanditisten, die nicht auf ihren festen Kapitalkonten verbucht werden und die dem Verhältnis der festen Kapitalkonten entsprechen, sowie die dem jeweiligen Gesellschafter zustehenden nicht entnahmefähigen Gewinnanteile gebucht. Nach 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags der Antragstellerin zu 1) wird auf dem festen Kapitalkonto für jeden Gesellschafter die seiner Hafteinlage entsprechenden Kommanditeinlage gebucht; die festen Kapitalkonten werden als im Verhältnis zueinander unveränderliche Festkonten geführt, mit welchen die mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten der Gesellschafter, insbesondere der Anteil am Ergebnis, an den stillen Reserven und an einem etwaigen Geschäftswert des Unternehmens verbunden sind. Angabegemäß wird durch die Übertragung der Aktien auf die Antragstellerin zu 1) der Fortführung der Zielgesellschaft als eine familiär geprägte Gesellschaft Rechnung getragen; die Einbringung der Aktien erfolgt im Rahmen der Nachfolgeplanung der Familie Grenke. Seite 5 von 12

6 V. Gesellschafter der Antragstellerin zu 2) sind Herr Wolfgang Grenke und Frau Anneliese Grenke, jeweils mit Geschäftsanteilen im Nennbetrag von jeweils EUR 1,-. Gemäß 4 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags der Antragstellerin zu 2) sind Herr Wolfgang Grenke und Frau Anneliese Grenke auf Lebenszeit und solange sie nicht von diesem Amt zurücktreten, jeweils alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Gesellschaft und von den Beschränkungen des 181 BGB befreit. Nach 6 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags der Antragstellerin zu 2) gewährt jeder EUR 1,- eines Geschäftsanteils eine Stimme, wobei sich die Stimmrechtsmacht zu Lebzeiten von Herrn Wolfgang Grenke auf ihn selbst mit Stimmen und auf Frau Anneliese Grenke mit Stimmen verteilt. Ausweislich des 2 des Gesellschaftsvertrags der Antragstellerin zu 2) ist ihr Gegenstand unter anderem die Beteiligung als persönlich haftende, geschäftsführende Gesellschafterin an der Antragstellerin zu 1) sowie die Verwaltung von deren Vermögen. VI. Die Antragsteller haben am beantragt, die Antragstellerin zu 1) in Bezug auf den Erwerb der Aktien an der GRENKELEASING AG im Wege der Einbringung und Abtretung durch die Mitglieder der Familie Grenke und die Antragstellerin zu 2) in Bezug auf den mittelbaren Erwerb der Aktien an der GRENKELEASING AG durch die Familienholding im Wege der Einbringung und Abtretung durch die Mitglieder der Familie Grenke jeweils von den Pflichten des 35 Abs. 1 Satz 1 sowie des 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG nach 37 WpÜG zu befreien. B. Die Antragsteller sind nach 37 Abs. 1, 1. Alt. und Abs. 2 WpÜG i.v.m. 8, 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung von den Pflichten nach 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die Zielgesellschaft zu befreien, da die Anträge zulässig und begründet sind. I. Die Anträge sind gemäß 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.v.m. 8 ff. WpÜG- Angebotsverordnung zulässig. II. Die Anträge sind auch begründet, da die Voraussetzungen für eine Befreiung nach 37 Abs. 1, 1. Alt. und Abs. 2 WpÜG i.v.m. 8, 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung vorliegen und das Interesse der Antragsteller an einer Befreiung von den Verpflichtungen des 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG das Interesse der außenstehenden Aktionäre an einem öffentlichen Pflichtangebot überwiegt. Seite 6 von 12

7 1. Die Antragsteller werden infolge der Übertragung der insgesamt Aktien der Zielgesellschaft, nämlich der von Herrn Wolfgang Grenke unmittelbar gehaltenen Aktien, der von Frau Anneliese Grenke unmittelbar gehaltenen Aktien, der von Herrn Moritz Grenke unmittelbar gehaltenen Aktien, der von Herrn Roland Grenke unmittelbar gehaltenen und der von Herrn Oliver Grenke unmittelbar gehaltenen Aktien, jeweils der Zielgesellschaft, aufgrund des noch abzuschließenden Einbringungsvertrags zwischen den Mitgliedern der Familie Grenke und der Antragstellerin zu 1) jeweils die Kontrolle über die Zielgesellschaft im Sinne der 35, 29 Abs. 2 WpÜG erlangen. a. Die Antragstellerin zu 1) wird durch die Übertragung der insgesamt Aktien der Zielgesellschaft der Mitglieder der Familie Grenke (entsprechend rund 42,64 % der Stimmrechte) aufgrund des noch abzuschließenden Einbringungsvertrags zwischen den Mitgliedern der Familie Grenke und der Antragstellerin zu 1) unmittelbar die Kontrolle über die Zielgesellschaft im Sinne der 35, 29 Abs. 2 WpÜG erlangen. Durch die Übertragung der von den Mitgliedern der Familie Grenke direkt gehaltenen insgesamt Aktien der Zielgesellschaft auf die Antragstellerin zu 1) im Wege der Abtretung aufgrund des noch abzuschließenden Einbringungsvertrags zwischen den Mitgliedern der Familie Grenke und der Antragstellerin zu 1) wird die Antragstellerin zu 1) Eigentum an den Aktien der Zielgesellschaft erlangen. b. Die Stimmrechte aus den insgesamt Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rund 42,64 % der Stimmrechte), die nach der geplanten Aktienübertragung aufgrund des noch abzuschließenden Einbringungsvertrags von der Antragstellerin zu 1) direkt gehalten werden, werden mit der Aktienübertragung der Antragstellerin zu 2) gemäß 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG, 290 Abs. 1 Satz 1 i.v.m. Abs. 2 Nr. 2 HGB zugerechnet. Die Antragstellerin zu 1) ist als Tochterunternehmen der Antragstellerin zu 2) gemäß 290 Abs. 1 Satz 1 i.v.m. Abs. 2 Nr. 2 HGB zu qualifizieren. Die Antragstellerin zu 2) übt beherrschenden Einfluss gemäß 290 Abs. 2 Nr. 2 HGB auf die Antragstellerin zu 1) aus, da sie alleinige Komplementärin der Antragstellerin zu 1) ist. Im Hinblick auf 290 Abs. 1 Satz 1 i.v.m. Abs. 2 Nr. 2 HGB gilt für eine nach dem gesetzlichen Normalstatut organisierte KG, dass ein Komplementär zwar nicht die Mehrheit des Leitungsorgans der Gesellschaft bestimmen kann, jedoch als einziger geschäftsführungsbefugter Gesellschafter Leitungsorgan ist (Emittentenleitfaden der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, 4. Aufl., 2013, S. 113f., Ziffer VIII ). Insofern ist es geboten, auch diese Konstellation unter 290 Abs. 1 Satz 1 i.v.m. Abs. 2 Nr. 2 HGB zu fassen. Auch im Falle einer nach dem gesetzlichen Normalstatut organisierten GmbH & Co. KG, in der der Komplementär-GmbH die gesetzlich vorgeschriebene Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse zustehen, ist die Komplementär-GmbH in entsprechender Anwendung von 290 Abs. 2 Nr. 2 HGB grundsätzlich als Mutterunternehmen der GmbH & Co. KG zu qualifizieren (Emittentenleitfaden der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, 4. Aufl., 2013, S. 114, Ziffer VIII ). Seite 7 von 12

8 Vorliegend handelt es sich jedoch um eine individualrechtlich geregelte Form der GmbH & Co. KG. Zwar ist zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft allein die Antragstellerin zu 2) als persönlich haftende Gesellschafterin berechtigt und verpflichtet; jedoch darf diese bestimmte Geschäftsführungsmaßnahmen nur nach vorheriger Zustimmung der Gesellschafterversammlung vornehmen. Bei einer individualvertraglich geregelten Form der GmbH & Co. KG ist maßgeblich, inwieweit die GmbH als Komplementärin tatsächlich die umfassende Leitungsmacht nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags ausübt bzw. ob aufgrund dieser Bestimmungen ein Fall des 290 Abs. 2 HGB gegeben ist (Emittentenleitfaden der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, 4. Aufl., 2013, S. 114, Ziffer VIII ). Vorliegend kommt der Antragstellerin zu 2) die umfassende Leitungsmacht zu. Die Geschäftsführungsbefugnis der Antragstellerin zu 2) wird durch das vorherige Zustimmungserfordernis der Gesellschafterversammlung gemäß 11 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags der Antragstellerin zu 1) lediglich eingeschränkt, da es sich auf ausgewählte Geschäftsführungsmaßnahmen, die insbesondere den Unternehmenserwerb, die Unternehmensbeteiligung und -gründung, die Verfügung über Gesellschaftsanteile an Tochterunternehmen, die Übernahme von Verbindlichkeiten zugunsten Dritter, den Grundstückerwerb, die Grundstückveräußerung und -belastung, die Aufnahme von Fremdkapital und den Abschluss von Vermögensverwaltungsverträgen mit fremden Dritten, also einen Teil des Unternehmensgegenstands, bezieht und nicht auf alle unternehmerischen Funktionsbereiche. Auch durch das Erfordernis eines vorherigen Beschlusses der Gesellschafterversammlung gemäß 11 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags der Antragstellerin zu 1) wird die Geschäftsführungsbefugnis der Antragstellerin zu 2) lediglich eingeschränkt und nicht ausgeschlossen. Zum einen ist damit nur die Geschäftsführungsbefugnis in Bezug auf die Ausübung von Gesellschafterrechten an Unternehmen, wenn und solange die Antragstellerin zu 1) 25 % oder mehr Anteile an diesen hält, also ebenfalls nur ein Teil der Geschäftsführungsbefugnis, betroffen. Zum anderen kommt diese Einschränkung der Geschäftsführungsbefugnis der Antragstellerin zu 2) nicht regelmäßig zum Tragen, da die Antragstellerin zu 2) zur Ausübung der Gesellschafterrechte nach eigenem Ermessen ermächtigt ist, sofern zuvor kein Beschluss der Gesellschafterversammlung gefasst wurde. Folglich ist die Antragstellerin zu 2) das die Finanz- und Geldpolitik bestimmende Leitungsorgan. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Vertretungsbefugnis der Antragstellerin zu 2) uneingeschränkt ist. 2. Tragender Befreiungsgrund ist vorliegend 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung als Konkretisierung von 37 Abs. 1, 1. Alt. WpÜG (vgl. dazu Hecker in Baums/Thoma, Kommentar zum Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, Band II, 2012, 37, Rn. 72). a. Die Antragsteller werden die Voraussetzungen des 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG- Angebotsverordnung erfüllen. Nach dieser Vorschrift kann derjenige von den Verpflichtungen des 35 WpÜG befreit werden, der die Kontrolle über eine Zielgesellschaft durch Schenkung erlangt, sofern Schenker und Bieter nicht verwandt im Sinne des 36 Nr. 1 WpÜG sind. Seite 8 von 12

9 aa. Die Antragstellerin zu 1) wird die Kontrolle über die Zielgesellschaft durch die Übertragung der insgesamt Aktien der Zielgesellschaft von den Mitgliedern der Familie Grenke auf die Antragstellerin zu 1) aufgrund des noch abzuschließenden Einbringungsvertrags durch eine Schenkung im Sinne des 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung erlangen. Vorliegend ist der Vertrag, welcher der Übertragung der insgesamt Aktien der Zielgesellschaft von den Mitgliedern der Familie Grenke auf die Antragstellerin zu 1) zugrunde liegen soll, zwar nicht als Schenkung bezeichnet, sondern als Einbringungsvertrag. Dieses steht jedoch der Qualifikation als Schenkung nicht entgegen. Eine Schenkung ist gemäß 516 Abs. 1 BGB eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Die Zuwendung ist unentgeltlich, wenn die Vermögensverfügung rechtlich unabhängig von einer Gegenleistung erfolgt (Schneider/Rosengarten in Assmann/Pötzsch/Schneider, Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz-Kommentar, 2. Aufl., 2013, 36, Rn. 4c). Die Mitglieder der Familie Grenke werden die insgesamt Aktien der Zielgesellschaft ohne Gegenleistung an die Antragstellerin zu 1) übertragen. Die Einbringung und Übertragung der Aktien wird ausweislich des 3 Abs. 3 des Einbringungsvertragsentwurfs gegen Gutschrift auf dem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto der Kommanditisten der Antragstellerin zu 1) erfolgen. Dabei erlangen die einzelnen Mitglieder der Familie Grenke als übertragende Gesellschafter jeweils keine individuelle Rechtsposition, die jeweils den einzelnen übertragenden Gesellschafter bereichert. Denn erhöht wird nur der Auseinandersetzungsanspruch der einzelnen Gesellschafter entsprechend ihrer Beteiligungsquote an der Antragstellerin zu 1). Der Einbringungsvertragsentwurf enthält auch keine Vereinbarung über eine Gegenleistung an die Mitglieder der Familie Grenke. Dieses gilt auch für die Antragstellerin zu 2). Die Schenkung der insgesamt Aktien der Zielgesellschaft wird zwar nicht unmittelbar an die Antragstellerin zu 2) erfolgen; sie wird die Stimmrechte aus den insgesamt Aktien der Zielgesellschaft nicht direkt halten, sondern ihr werden diese zugerechnet werden. Allerdings ist der Anwendungsbereich des 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung nicht auf die Personen beschränkt, die Stimmrechte aus durch eine Schenkung unmittelbar erworbenen Aktien direkt halten. Eine solche Konkretisierung enthält 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung nicht. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich das weitere Tatbestandsmerkmal des 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG, das fehlende Verwandtschaftsverhältnis im Sinne des 36 Nr. 1 WpÜG, nach dem Wortlaut der WpÜG-Angebotsverordnung auf den Schenker und den Bieter bezieht. Als Bieter im Sinne von 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung i.v.m. 2 Abs. 4 WpÜG ist auch die Antragstellerin zu 2) zu qualifizieren. Es besteht vorliegend auch der erforderliche Kausal- und Zeitzusammenhang zwischen der privilegierten Schenkung und der Kontrollerlangung. Denn die aufgrund der Schenkung vorgenommene Übertragung der insgesamt Aktien der Zielgesellschaft von den Mitgliedern der Familie Grenke auf die Antragstellerin zu 1) führt unmittelbar dazu, dass die Antragstellerin zu 1) Eigentümerin der insgesamt Aktien der Zielgesellschaft wird. Seite 9 von 12

10 bb. Die Schenkung, durch die die Antragsteller die Kontrolle an der Zielgesellschaft erlangt haben, ist als solche zwischen Parteien, die nicht verwandt im Sinne des 36 Nr. 1 WpÜG sind, anzusehen. Denn der Befreiungstatbestand des 37 Abs. 1, 1. Alt. und Abs. 2 WpÜG i.v.m. 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung ist selbst dann einschlägig, wenn zwischen Schenker und Bieter überhaupt kein Verwandtschaftsverhältnis besteht oder- wie im vorliegenden Fall - bestehen kann. Vorliegend ist die Antragstellerin zu 1) als GmbH und Co. KG mit keinem Schenker verwandt im Sinne von 36 Nr. 1 WpÜG. Auf den Schenkungszweck der insoweit tatbestandlich weit zu verstehenden Normierung des 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung kommt es dagegen nicht an. Vorliegend wird durch die Übertragung der Aktien die Fortführung der Zielgesellschaft als eine familiär geprägte Gesellschaft Rechnung getragen; die Einbringung der Aktien erfolgt im Rahmen der Nachfolgeplanung der Familie Grenke; ausweislich des Einbringungsvertragsentwurfs ist Zweck der neu gegründeten Antragstellerin zu 1), die von der Familie gehaltenen Aktienpakete an der Zielgesellschaft gemeinsam zu halten und zu verwalten und eine Zersplitterung der Aktienbeteiligung der Familie Grenke zu verhindern; zu diesem Zweck sollen die von den Mitgliedern der Familie Grenke gehaltenen Aktienpakete in die Antragstellerin zu 1) eingebracht und an diese abgetreten werden. Da damit der vorliegende Fall der Schenkung zum Zwecke der Nachfolgeplanung jedoch einen gewissen Überschneidungsbereich zum Regelungsgehalt des 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG- Angebotsverordnung aufweist, der seinerseits die Fälle von Erbschaft und Erbauseinandersetzung regeln soll, ist es insoweit erst recht angezeigt, die vorliegende Schenkung seitens der Mitglieder der Familie Grenke an die Antragstellerin zu 1) als befreiungswürdig in Bezug auf beide Antragsteller zu erachten. cc. Bei Abwägung der Interessen der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft an einem Pflichtangebot mit dem Interesse der Antragsteller an einer Befreiung von den Verpflichtungen nach 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG überwiegen vorliegend die Interessen der Antragsteller. Denn die beschriebene Veränderung der Beteiligungsstruktur an der Zielgesellschaft durch die geplante Übertragung durch Schenkung der insgesamt Aktien der Zielgesellschaft aufgrund des noch abzuschließenden Einbringungsvertrags wird den außenstehenden Aktionären keinen (schützenswerten) Anlass bieten, eine außerordentliche Desinvestitionsentscheidung zu treffen. Denn die materielle Kontrollsituation wird sich nicht ändern. Vorliegend handelt es sich bei der geplanten Aktienübertragung lediglich um eine Umschichtung von Aktien aus einem Stimmrechtspool der Mitglieder der Familie Grenke auf die Antragstellerin zu 1). Die Mitglieder der Familie Grenke halten aktuell insgesamt mehr als 30 % der Aktien und Stimmrechte an der Zielgesellschaft; dabei kontrolliert Herr Wolfgang Grenke mit Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rund 33,92 % der Stimmrechte) zum einen die Zielgesellschaft gemäß 35, 29 Abs. 2 WpÜG und verfügt zum anderen auch über einen mehrheitlichen Stimmrechtsanteil innerhalb des Pools in Höhe von rund 79,53 %. Nach der Aktienübertragung wird das Festkapital der Antragstellerin zu 1) von den Mitgliedern der Familie Grenke gehalten. Auch dann verbleibt die materielle Kontrolle aber bei Herrn Wolfgang Grenke. Denn die einzige Änderung für die außenstehenden Aktionäre ist, dass die Stimmrechte in der Hauptversammlung der Zielgesellschaft nach der Aktienübertragung Seite 10 von 12

11 nicht mehr konzentriert durch die einzelnen Mitglieder des Stimmrechtspools, sondern einheitlich von der Antragstellerin zu 1) durch die Geschäftsführung und Vertretung der Antragstellerin zu 2), bei der Herr Wolfgang Grenke alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer und Inhaber der Stimmenmehrheit in der Gesellschafterversammlung sein wird, ausgeübt werden. Darüber hinaus hat die Übertragung der unmittelbaren Kontrolle des Herrn Wolfgang Grenke auf die Antragstellerin zu 1) keine Auswirkungen auf die Geschäftsführung der Zielgesellschaft. Denn deren Geschäfte werden unverändert unter der nunmehr mittelbaren Kontrolle von Herrn Wolfgang Grenke fortgeführt. Somit müssen die außenstehenden Aktionäre auch keine transaktionsbedingte Änderung in der Unternehmensführung der Zielgesellschaft erwarten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Aktienübertragung und die damit verbundene Erlangung der Kontrolle der auf Kontinuität ausgerichteten langfristigen Fortführung der familiär geprägten Unternehmensstruktur bei der Zielgesellschaft dienen. Das Interesse der außenstehenden Aktionäre an einem Pflichtangebot tritt im Verhältnis zu dem Interesse der Antragsteller, nicht mit den Kosten eines Pflichtangebots belastet zu sein, zurück. Die Abgabe eines Pflichtangebotes wäre daher nicht sachgerecht. III. Die Nebenbestimmungen unter Ziffer 2. und 3. des Tenors dieses Bescheids ergehen gemäß 36 Abs. 2 VwVfG. Gemäß 36 Abs. 2 VwVfG darf ein begünstigender Verwaltungsakt, der im Ermessen der erlassenden Behörde steht, nach pflichtgemäßem Ermessen mit den in 36 Abs. 2 VwVfG näher bezeichnete Nebenbestimmungen versehen werden. Die Erteilung einer Befreiung gemäß 37 Abs. 1 WpÜG liegt im Ermessen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. 1. Die Rechtmäßigkeit des Widerrufsvorbehalts unter Ziffer 2. des Tenors ergibt sich aus 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG. Durch den Widerrufsvorbehalt gemäß Ziffer 2. des Tenors soll das Fortbestehen des Befreiungsgrundes für die Zukunft sichergestellt werden. Zudem wird gewährleistet, dass Gegenstand der Befreiungsgründe auch nur die Kontrollerlangung aufgrund der verfahrensgegenständlichen Transaktion ist. Die Nebenbestimmungen gemäß Ziffer 2. des Tenors sind geeignet und im Vergleich zu einer Nebenbestimmung in Form einer Bedingung ( 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG) das verhältnismäßig mildere Mittel, um die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für diese Befreiung sicherzustellen, also auch erforderlich und angemessen im Sinne einer Entscheidung nach 36 Abs. 2 VwVfG. Insbesondere ist es durch die Ausgestaltung der Nebenbestimmungen als Widerrufsvorbehalt möglich, auf unvorhergesehene Sachverhalte angemessen zu reagieren. 2. Die Rechtmäßigkeit der Auflagen unter Ziffer 3. des Tenors ergibt sich aus 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG. Seite 11 von 12

12 Die Auflagen unter Ziffer 3. des Tenors dienen einerseits der Überwachung des vorgesehenen und diesem Bescheid zugrunde liegenden Ablaufs und andererseits der Umsetzung des Widerrufsvorbehalts. Mildere und gleichermaßen wirksame Mittel zur Erreichung des vorgenannten Zwecks sind nicht ersichtlich. Baden-Baden, September 2014 Grenke Beteiligung GmbH & Co. KG Grenke Vermögensverwaltung GmbH Seite 12 von 12

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