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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der Abgeordneten Cornelia Möhring, Diana Golze, Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/5069 Hilfe und Unterstützung für alle Opfer von häuslicher Gewalt nach dem Gewaltschutzgesetz Vorbemerkung der Fragesteller InseinerEntschließungvom26.November2009zurBeseitigungvonGewalt gegenfrauenfordertdaseuropäischeparlamentdiemitgliedstaatenauf,ihre nationalengesetzeundmaßnahmenzuverbessern,umalleformenvongewaltgegenfrauenzubekämpfen.ihrzielsolldiebeseitigungderursachen vongewaltgegenfrauensein,unteranderemauch,indemsievorbeugende Maßnahmenergreifen.FernerfordertdasEuropäischeParlamentvondenMitgliedstaaten,allenOpfernvonGewalt,dasRechtaufHilfeundUnterstützung zugarantieren. BereitsimFebruar2009fordertederAusschusszurBeseitigungderDiskriminierungderFrau (CEDAW-Ausschuss)inseinenabschließendenBemerkungenzumSechstenBerichtderBundesrepublikDeutschlandzumÜbereinkommenderVereintenNationenzurBeseitigungjederFormvonDiskriminierung derfrau (CEDAW)hinsichtlichderGewaltgegenFrauen denvertragsstaatnachdrücklichzurergreifungdernotwendigenmaßnahmenauf,umeine besserezusammenarbeitzwischenderbundesregierung,denländernundden KommunenbeiderÜberwachungdesAngebotsansozialenLeistungenim Hinblickdaraufsicherzustellen,dieVerfügbarkeiteinerausreichendenAnzahl vonfrauenhäusernaufdemgesamtengebietdesvertragsstaateszugewährleisten,diefürdieunterbringungvonfraueninnot,wiezumbeispielfrauen mitbehinderung,entsprechendausgestattetsind,unddafürzusorgen,dass dieseangemessenfinanziellunterstütztwerdenundallenfrauenoffenstehen, unabhängigvonderfinanziellensituationderopfer. Zudemforderteder AusschussdieBundesregierungauf einverfahrenzurerhebungumfassenderstatistischerdateneinzuführen,dienachgeschlecht,alter,artdergewalt und Beziehung des Täters zum Opfer aufgeschlüsselt sind. DasGesetzzumzivilrechtlichenSchutzvorGewalttatenundNachstellungen (Gewaltschutzgesetz GewSchG)istzum1.Januar2001inKraftgetreten. ZehnMonatespätererfolgteeineersteEvaluierungdesGesetzes,diesomit die Anfangsschritte für seine Implementierung begleitete. 1 1MartinaRupp (Hrsg.):RechtstatsächlicheUntersuchungzumGewaltschutzgesetz.Begleitforschung zumgesetzzurverbesserungdeszivilgerichtlichenschutzesbeigewalttatenundnachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung. Köln DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürFamilie,Senioren,Frauenund Jugend vom 20. Juli 2011 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode ImSommer2005befragtediewissenschaftlicheBegleitungvonFrauenhauskoordinierunge.V.MitarbeiterinnenvonFrauenhäusernundFrauenberatungsstellenaufderGrundlageeinesLeitfadenstelefonischzuihrenbzw.zu denerfahrungenderschutzsuchendenfrauenmitdemgewaltschutzgesetz. GefragtwurdeauchnachdenGründen,warumFrauendasGesetznichtinAnspruchnahmen.SomitkonntendieProblemfeldergenauereingegrenztwerden,beidenendiebisherigegesetzlicheRegelungnichtodernochnichtgreift. WeiterewissenschaftlicheUntersuchungenerfolgtenbishernicht,obwohles sichbeigewaltgegenfrauenumdieverletzungeineswichtigenmenschenrechtshandelt,wiedaseu-parlamentunddereuropäischeraterstkürzlich feststelltenundfürdasfrühjahr2011einekonventionzumschutzvongewalt gegen Frauen zur Unterzeichnung bringen will. DieBundesregierunghatausbeidenUntersuchungenkeinenHandlungsbedarf abgeleitetundbisherauchkeinestellungzudenforderungendescedaw- Ausschussesbezogen.ZugleichbetontedieBundesregierunginihremNeuntenBerichtüberihreMenschenrechtspolitikindenauswärtigenBeziehungen undanderenpolitikbereichenimteila3menschenrechtevonfrauenund Mädchen: GleichwohlistdieErfahrungvonGewaltgegenFrauen,einschließlichsexuellerGewalt,Frauenhandel,weiblicherGenitalverstümmlung undzwangsverheiratungenergebnisundausdruckimmernochweitverbreiteterungleichermachtverhältnissezwischenmannundfrauauchindeutschland. ( )DieVerbesserungderMenschenrechtssituationvonFrauenistdaher weiterhineinzentraleselementdermenschenrechtspolitikderbundesregierung.sieistaufgabesowohlderinnerstaatlichenpolitikalsauchderaußenund Entwicklungspolitik. 2 1.WelcheErkenntnissehatdieBundesregierung,wiedievonderBund-Länder-Arbeitsgruppe HäuslicheGewalt ausgearbeiteten Rahmenbedingungenfürpolizeiliche/gerichtlicheSchutzmaßnahmenbeihäuslicherGewalt vom18.juni2002beiderumsetzungdesneuengewaltschutzgesetzes eingehalten und verwirklicht wurden? DerBundesregierungliegennachAbfragebeidenBundesländernfolgendeErkenntnisse vor: Baden-Württemberg DievonderBund-Länder-Arbeitsgruppe HäuslicheGewalt ausgearbeiteten RahmenbedingungenfürpolizeilicheundgerichtlicheSchutzmaßnahmenbei häuslichergewalt wurdeninbaden-württemberginsbesonderewiefolgtumgesetzt: DassogenanntePlatzverweisverfahren RoteKartefürGewalttäter wurdein Baden-Württembergam21.Dezember2001landesweiteingeführt.Indiesem ZusammenhangwerdenseitdemJahr2002dieAnzahlderpolizeilichenEinsätzesowiedererteiltenPlatzverweiseerfasst.DieEntwicklungderPolizeieinsätzeanlässlichhäuslicherGewaltistdernachfolgendenTabellezuentnehmen: Jahr Polizeieinsätze Platzverweise DierückläufigeTendenzderpolizeilichenEinsätzedürftedaraufzurückzuführensein,dassdiekonsequenteUmsetzungdesPlatzverweisverfahrensWirkung 2Bundestagsdrucksache17/2840vom26.August2010,UnterrichtungdurchdieBundesregierung. NeunterBerichtderBundesregierungüberihreMenschenrechtspolitikindenauswärtigenBeziehungen und in anderen Politikbereichen, S. 13.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/6685 entfaltetundwiederholtepolizeieinsätzedadurchingeringeremumfangerforderlichwerden.dieentwicklungderplatzverweisesprichtfüreinekonsequenteanwendungdiesesinstruments.diepolizeivermitteltsomitdasklare Signal,dassGewaltimhäuslichenBereichnichttoleriertundkonsequentdurch den Staat verfolgt wird. ImZugederletztenNovellierungdesPolizeigesetzesBaden-Württemberg (PolGBW)wurden2008mit 27aAbsatz3einespezielleRechtsgrundlagefür denwohnungsverweissowieeinrückkehr-undannäherungsverbotgeschaffen. DaspolizeilicheWohnungsverweisverfahreninBaden-Württembergbesteht ausmehrerenmaßnahmen,dieinihremzusammenwirkenaufeinevermeidungweitererhäuslichergewaltabzielen.hierbeikommtinsbesondereden vier Kernelementen akute polizeiliche Krisenintervention, konsequente Strafverfolgung, schnelleherbeiführungeineswirkungsvollenschutzesaufgrundlagedes Gewaltschutzgesetzes und flankierendeberatungderbetroffenen (auchüberentsprechendeinfoblätter) einewesentlichebedeutungzu.sofernkindervonhäuslichergewaltdirektbetroffensind,erfolgtimregelfalldieunterrichtungdesjugendamtesdurchdie Polizei. Gemäß 27aAbsatz4PolGBWkannderPolizeivollzugsdienstdenWohnungsverweisbzw.dasRückkehr-undAnnäherungsverbotfürdieDauervon biszuvierwerktagenaussprechen.beianordnungdurchdiepolizeibehörde sinddiemaßnahmenaufhöchstenszweiwochenzubefristen.beantragtdie verletzteoderbedrohtepersonvorablaufderfristschutzmaßnahmennach demgewaltschutzgesetz,kanndiepolizeibehördediefristumzweiwochen verlängern, sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Bayern InBayernregeltdasGesetzüberdieAufgabenundBefugnissederBayerischen StaatlichenPolizei (Polizeiaufgabengesetz PAG)grundsätzlichalleBefugnisse,diederBayerischenPolizeizurAbwehrvonGefahrenzurVerfügungstehen.ZwaristderPhänomenbereichHäuslicheGewaltdarinnichtexpliziterwähnt,dennochreichendiebestehendenpolizeirechtlichenBefugnisseaus,um imrahmenakuterkriseninterventionvorhäuslichergewaltwirksamzuschützen. Artikel16PAGermöglichtdieWegweisungdesgewalttätigenWohnungsinhaberszurVerhinderungweitererGewalttätigkeiten,diesichinersterLiniegegen FrauenundKinderrichten.ZwarsiehtArtikel16PAGnureinenvorübergehendenPlatzverweisvor.EinzeitlicherRahmenvonmehrerenTagen,bisdas InstrumentariumdeszivilrechtlichenSchutzesgreift,isthierdurchjedochumfasst.DassderPlatzverweisvorübergehendist,bedeutetzwar,dasserzeitlich befristetseinmuss;esbedeutetaberauch,dasssichdiezeitlichebefristungan der Dauer der Gefahr zu orientieren hat. Dieweiterenindeno.g.RahmenbedingungengenanntenEmpfehlungenwerdenbeiderBayerischenPolizeiimÜbrigeninsbesonderedurchnachfolgend angeführte Maßnahmen erreicht: BeiallenPolizeipräsidiensinddie BeauftragtenderPolizeifürFrauenund Kinder (BPFK)angesiedelt,zuderenprimärerAufgabedieInformation

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode undunterstützungvonfrauenundkinderngehört,dievongewalttatenim sozialennahraumundstraftatengegendiesexuelleselbstbestimmungbedroht werden oder bereits verletzt worden sind. BeinahezuallenPolizeiinspektionengibtesalskompetenteAnsprechpartnerund-partnerinnen,die Schwerpunktsachbearbeiterund-sachbearbeiterinnenHäuslicheGewalt,diefüralledenPhänomenbereichHäuslicheGewalt betreffenden Belange entsprechend geschult und sensibilisiert sind. UmallenPolizeibeamtinnenundPolizeibeamten,dieimZusammenhang mitihrerdienstausübungmithäuslichergewaltkonfrontiertwerden,entsprechendehandlungssicherheitimumgangmitopfernundtäternvon häuslichergewaltzugeben,wurdedurchdiebayerischepolizeibereitsvor InkrafttretendesGewaltschutzgesetzesdie Rahmenvorgabezurpolizeilichen Bekämpfung der Häuslichen Gewalt erarbeitet und in Kraft gesetzt. ImRahmenvonBeratungenoderAnzeigenaufnahmenweistdiePolizeialle OpfervonhäuslicherGewaltstetsaufdieregionalvorhandenenundjenach SachverhaltgeeignetenexternenHilfsangebote (Opfer-bzw.Hilfeeinrichtungen, Anlaufstellen für Opfer, behördliche Institutionen etc.) hin. AllenOpfernvonGewaltstraftatenwirddassowohlindeutscherSpracheals auchinvielenfremdsprachenvorliegende MerkblattüberRechtevonVerletzten und Geschädigten in Strafverfahren ausgehändigt. WurdeeinpolizeilicherPlatzverweisodereinpolizeilichesKontaktverbot erteilt,wirdjedemopferdasformblatt InformationenfürOpferHäuslicher Gewalt ausgehändigt,welchesebenfallsinvielenverschiedenenfremdsprachen vorhanden ist. Die BeauftragtenderPolizeifürFrauenundKinder (BPFK),deren regionaleansprechpartnerinnensowiedie Schwerpunktsachbearbeiterund -sachbearbeiterinnenhäuslichegewalt nehmenimsinnedervernetzung mitanderenbehördenundhilfeorganisationenanüber50regionalensog. Runden Tischen und Arbeitskreisen teil. InvielenRegioneninBayerngibtesKooperationenbzw.Modellprojekte zwischenpolizeiundfachberatungsstellenfüreinenpro-aktivenberatungsansatz. FürdieÖffentlichkeitsarbeitwurdedurchdasBayerischeStaatsministerium desinnerndiebroschüre HäuslicheGewalt diepolizeiinformiert herausgegeben. Berlin Am15.Februar2003istinBerlinder 29adesAllgemeinenGesetzeszum SchutzderöffentlichenSicherheitundOrdnunginBerlin (ASOG)inKraftgetreten,dereinespezielleErmächtigungsgrundlagefürdiepolizeilicheWegweisungunddasBetretungsverbotzumSchutzbeiGewalttatenundNachstellungen enthält und damit die Lücke zum Gewaltschutzgesetz schließt. MitdergesetzlichenMöglichkeit,einePersonausihrerWohnungunddem unmittelbarangrenzendenbereichzuverweisen,wenntatsachen,insbesondere einvonihrbegangenertätlicherangriff,dieannahmerechtfertigen,dassdiese MaßnahmezurAbwehreinervonderwegzuweisendenPersonausgehenden GefahrfürKörper,GesundheitoderFreiheitvonBewohnerinnenundBewohnernderselbenUmgebungerforderlichist,sinddieVoraussetzungenfürwirksame polizeiliche Schutzmaßnahmen bei häuslicher Gewalt getroffen worden. DiePolizeiistbefugt,MaßnahmenzumSchutzderOpferfürdenZeitraumbis zumwirksamwerdeneinergerichtlichenentscheidungzuergreifen.unterden gleichenvoraussetzungenkanndiepolizeieinmaximal14-tägigesbetretungs-

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/6685 verbotfürdiewohnung,denunmittelbarangrenzendenbereich,diearbeitsstätteoderdieausbildungsstätte,dieschuleoderbestimmteandereorte,an denensichdieverletzteodergefährdetepersonregelmäßigaufhaltenmuss,anordnen.derzeitraumvon14tagensolldemgewaltopferausreichendgelegenheitgeben,einstweiligenrechtsschutzvordemfamiliengerichtnachdem Gewaltschutzgesetz zu erlangen. InderBerlinerPolizeigewährleistenverbindlicheQualitätsstandardseinekonsequenteAusschöpfungderrechtlichenMöglichkeiten.BereitsimJahr1999 wurdendereinsatz HäuslicheGewalt unddieinterventionenfürdiepolizeibehördeinkonkretenhandlungsanweisungen PolizeilichesHandelninFällen häuslichergewalt,leitlinien geregelt.dieseleitliniendientenalsgrundlage fürschulungen.imjahr2006wurdendiekonsequentweiterentwickelten HandlungsanweisungeninQualitätsstandardsfestgelegt.DieQualitätsstandardsumfassenAuftragundZielepolizeilichenHandelnszudiesemPhänomen undenthaltenkonkretearbeitsweisenfürpolizeilicheeinsatzkräfteundsachbearbeiterinnenundsachbearbeiter,umdiequalitätderbeweisführungzugewährleisten. Darüberhinausistein QualitätsstandardzurVerhinderungvonGewalteskalationenbeinichtherausragendenBedrohungslagenundbeiNachstellungen erarbeitetworden,derauchfürhoch-risiko-fällederhäuslichengewaltanwendungfindet,zumbeispiel,wennineinemfallderhäuslichengewaltnachbeurteilungderlagezubefürchtenist,dassmaßnahmenderwegweisungund desbetretungsverbotsnach 29aASOGodersonstigepolizeilicheMaßnahmen nicht ausreichen, um Gewalteskalationen zu verhindern. ZieldiesesQualitätsstandardsistes,indenanzuwendendenFällendenSchutz deropferdurchumfassendegefährdungsanalyseundfrühzeitigepolizeiliche InterventionwieGefährderansprachezugewährleisten.HierdurchsollenGewalteskalationen bis hin zu Tötungsdelikten verhindert werden. Brandenburg DieMaßnahmenderPolizeidesLandesBrandenburgzurBekämpfunghäuslicherGewaltdienennebenderVerfolgungvonTäternauchderAufklärung und Prävention zur Gewaltvermeidung sowie der Hilfe für die Opfer. MitInkrafttretendesOpferschutzkonzeptesderPolizeidesLandesBrandenburgimJahr2003 (erstefortschreibungin2006,zweitefortschreibungderzeit inbearbeitung)undderdamiteinhergehendeninstitutionalisierungvonopferschutzbeauftragtenwurdendiethematik HäuslicheGewalt unddiebedeutungeinessachgerechtenumgangsmitdenopfernhäuslichergewaltinnoch stärkeremmaßefokussiert.dieopferschutzbeauftragtensindspezialisierte Ansprechpartnerund-partnerinnensowohlfürPolizeibedienstetealsauchfür Opferhilfeeinrichtungen.SiepflegenKontaktemitdenEinrichtungender Opferhilfe und beraten/vermitteln Hilfesuchende. DasOpferschutzkonzeptistderBeitragdesMinisteriumsdesInnerndesLandesBrandenburgzurUmsetzungdes AktionsplanesderLandesregierung BrandenburgzurBekämpfungvonGewaltgegenFrauenundihreKinder unterderfederführungdesministeriumsfürarbeit,soziales,frauenund Familie des Landes Brandenburg. ImJahr2004wurdeimRahmenderNovellierungdesBrandenburgischen Polizeigesetzes (BbgPolG)der 16aeingefügt,welcherzumSchutzvorhäuslicherGewalteineWohnungsverweisung/einRückkehrverbotdesTätersbiszu zehntagenvorsieht.damitwurdenrechtssicherheitundrechtsklarheitsowohlfüropferhäuslichergewaltalsauchfürdiehandelndenpolizeibeamten und Polizeibeamtinnen geschaffen.

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode ZurBefähigungderPolizeibedienstetenfüreinenkompetentenUmgangmit OpfernfindenregelmäßigdezentraleFortbildungen (sieheauchantwortzu Frage1a)statt.DanebenstehtdenPolizeibedienstetenjederzeitdieHandreichung PolizeilicherOpferschutz mitumfangreicheninformationenalshandlichebroschüreima5-formatundalspdf-downloadimintranetderpolizei zurverfügung.darinenthaltenistauchder LeitfadenfürPolizeibeamtinnen undpolizeibeamtebeieinsätzenwegenhäuslichergewalt (seit2003)sowie das MerkblattfürOpferhäuslicherGewalt,welchesimRahmenpolizeilicher Erstinterventionübergebenwird (nebendenrechtlichenmöglichkeitenenthält dasmerkblattadressenundtelefonnummernvonfrauenhäusern,opferberatungsstellen und Gerichten). Bremen DievonderBund-Länder-Arbeitsgruppe HäuslicheGewalt erarbeiteten Rahmenbedingungenfürpolizeiliche/gerichtlicheSchutzmaßnahmenbei häuslichergewalt wurdenbeidenerarbeitetenhandlungsanleitungenfürdas LandBremenberücksichtigt.MitdenNovellierungendesBremischenPolizeigesetzeskanninFällen HäuslicherGewalt dertäterdurchdiepolizeifürdie maximaledauervonzehntagenderwohnungverwiesenwerden.darüber hinausgehendenschutzkönnengeschädigtedurcheineimeilverfahrenerlassenegewaltschutzanordnungbeimfamiliengerichterlangen.infällenhäuslichergewaltfindeteineengeressortübergreifendekooperationzwischenden beteiligtenbehördenstatt,umeinefrühzeitigebetreuung (sozialeintervention) der Opfer sicherzustellen. WeitereHilfeangebotestehensowohldemTäteralsauchdemOpferhäuslicher GewaltzurVerfügung.SeitEnde2007werdeninAbsprachemitdemAmtsundFamiliengerichtBeschlüssenachdemGewaltschutzgesetzderPolizeiBremenübermittelt.DiesewerdenimhiesigenAnzeigensystemerfasst,diezuständigenPolizeikommissariateunddasAmtfürsozialeDiensteerhaltendarüber Kenntnis,umweiteregeeigneteMaßnahmenzutreffen.Zusätzlichwerden Gefährder wegen Häuslicher Gewalt im Bundessystem erfasst. Hamburg BereitsseitdemJahr2000wurdenbeiderPolizeiHamburgmittelsdes HandlungskonzeptszurBekämpfunghäuslicherGewalt fürdenpolizeivollzugeinheitlicheundverbindlichegrundsätzefestgeschrieben.daskonzeptunddie MaßnahmenzurBekämpfungvonBeziehungsgewaltwurdenkontinuierlich organisatorischundfachlichdenphänomenologischenundrechtlichenanfor- derungenangepasstundfortentwickelt.dabeiwurdendievonderbund- Länder-Arbeitsgruppe HäuslicheGewalt mitdatumvom18.juni2002vorgelegten Rahmenbedingungen umfassend berücksichtigt. DasseitdemJahr2000bestehendeHandlungskonzeptwurdeimMärz2010 durcheinerweitertes,anwenderfreundlichesundelektronischrecherchierbares Handbuch Beziehungsgewalt abgelöst. SeitensderPolizeiHamburgwirdseit2006 Häusliche/FamiliäreGewalt gemeinsammitdenphänomenen Stalking, Zwangsheirat, Gewaltinderprofessionellen/familiärenPflege und Kindeswohlgefährdung (wenndieseim ZusammenhangmiteinemBeziehungsgewaltkonfliktstehen)unterdemOberbegriff Beziehungsgewalt zusammengefasst. Niedersachsen DieniedersächsischePolizeischreitetinFällenhäuslicherGewaltkonsequent ein.miteinemaufpolizeirechtgestütztenplatzverweis ( 17desNiedersächsischenGesetzesüberdieöffentlicheSicherheitundOrdnung)kanndienieder-

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/6685 sächsischepolizeieinentäteraufgrundeinerindividuellengefahrenprognose bis zu einer Dauer von 14 Tagen der gemeinsamen Wohnung verweisen. DerpolizeilicheInterventionsverlaufinsgesamtistdurchdieHandreichung GewaltgegenFrauenimhäuslichenBereichHandreichungfürdiePolizeiII, die am 17. Dezember 2007 per Erlass in Kraft getreten ist, umfassend geregelt. Saarland DieRahmenbedingungengebendersaarländischenVollzugspolizeieinenklarenHandlungsauftragvor.ImSaarlandistseitdemJahr2002eineHandlungsrichtliniefürdiepolizeilicheArbeitinFällenhäuslicherGewaltvondenseinerzeitzuständigenMinisterien (MinisteriumfürInneres,MinisteriumderJustiz sowieministeriumfürfrauen,arbeit,gesundheitundsoziales)herausgegebenworden.inderhandlungsrichtliniesindalleim Rahmenpapier derbund- Länder-Arbeitsgruppe Häusliche Gewalt formulierten Prinzipien opfergerechtes Vorgehen, Berücksichtigung der Belange betroffener Kinder, gründliche Beweissicherung und Dokumentation, Klarheit gegenüber dem Täter berücksichtigt worden. Sachsen DieInhalteder Rahmenbedingungenfürpolizeiliche/gerichtlicheSchutzmaßnahmenbeihäuslicherGewalt fandenzunächstihrenniederschlaginmerkblätternfürpolizeibeamte/polizeibeamtinnenundopfer,2009danninderfür diesächsischepolizeierstellten HandlungsanleitungzumUmgangmithäuslicherGewalt.DieseHandlungsanleitungenthältinUmsetzungdesGewaltschutzgesetzesverbindlicheRegelungen,wieOpferhäuslicherGewaltnachhaltiggeschütztwerdenkönnen.NebenMaßnahmenzurUmsetzungvonWohnungsverweisungensindHinweis-undBelehrungspflichtenfürdasOpfer,die DokumentationdesVorkommnissesinFormeines ErgänzendenBerichtszur Strafanzeige sowieeinfax-vordruckzurinformationderinterventions-und Koordinierungsstellen,BestandteilederHandlungsanleitung.DieHandlungsanleitung wurde mit allen beteiligten Behörden und Institutionen abgestimmt. DarüberhinauswurdenzwischenallensächsischenPolizeidirektionenundden örtlichzuständigeninterventions-undkoordinierungsstellenseparatekooperationsvereinbarungenmitdemzielderintensivierungderzusammenarbeitim InteresseeinesverbessertenOpferschutzesgeschlossen.ZurIntensivierungder MaßnahmendespolizeilichenOpferschutzeswurdezudemimJahr2006eine entsprechenderahmenkonzeptionerarbeitet,beiderinsbesonderedieopfer häuslichergewaltimfokusderaufmerksamkeitstehen.dierahmenkonzeptionhatdasziel,diepolizeibeamtenundpolizeibeamtinnenzudererforderlichensozialenkompetenzimumgangmitopfernzubefähigenunddasverständnisauszuprägen,dassopferschutzkeinzusätzlicherserviceist,sondern zumgrundauftragderpolizeigehört.imrahmendessenwurdeninallenpolizeidirektionennebenamtlichtätigeopferschutzbeauftragtebenannt.diesesollenvorallemalskoordinatorenundkoordinatorinnenfürdiebelangedes OpferschutzesimZuständigkeitsbereichderPolizeidirektionenundalsMittler undmittlerinnenzwischenpolizeiunddenvorortansässigenstaatlichenund nichtstaatlicheneinrichtungenderopferhilfewirken.zumgegenwärtigenzeitpunkterfährtdiekonzeptioneineüberarbeitungunddamitanpassungan dienstliche und gesellschaftliche Veränderungen.

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode MitdemDrittenGesetzzurÄnderungdesPolizeigesetzesdesFreistaatesSachsen (SächsPolG)vom4.Mai2004wurdemitderEinfügungdes 21Absatz3 einespeziellebefugnisnormfürdiesogenanntewohnungsverweisunggeschaffen.gemäß 21Absatz3SächsPolGkanndiePolizeieinePersonfürbiszu siebentageauseinerwohnungunddemunmittelbarangrenzendenbereich verweisenundihrdierückkehrindiesenbereichuntersagen,wenndieszur AbwehreinervondieserPersonausgehendenGefahrfürLeib,LebenoderFreiheitvonBewohnernderselbenWohnungerforderlichist.Gegenwärtigläuftein Gesetzesänderungsverfahrenu.a.mitdemZiel,dieFristfüreineWohnungsverweisung auf 14 Tage zu verlängern. Sachsen-Anhalt DenEmpfehlungenindenobengenanntenRahmenbedingungenwirdinder Polizei Sachsen-Anhalt durch folgende Maßnahmen Rechnung getragen: AufderEbenederPolizeidirektionensindinsbesondereunmittelbarnachBekanntwerdenvontatsächlichenAnhaltspunktenfürBedrohungenoderGewalttätigkeiteninbestehendenoderehemaligenPaarbeziehungen,beiFällenvon StalkingsowiedamiteinhergehendenBedrohungenoderbeiFällenvonKindeswohlgefährdungalleerforderlichenundrechtlichzulässigenMaßnahmender GefahrenabwehrundderStrafverfolgungdurchzuführen.FallseineweitereGefährdungeinesOpfersnichtausgeschlossenwerdenkann,hateineunverzügliche KontaktaufnahmemitdemGefährderstattzufinden.MitdemGefährderhat (nachmöglichkeitinderdienststelle)nachweislicheinegefährderansprachezu erfolgen.imrahmeneinessolchengesprächswirdeinemgefährderaufgezeigt,dassdievonihmverursachtegefährdungslagevonderpolizeiernstgenommenwird,eswirdihmdargelegt,dassnotwendige (Schutz-)Maßnahmen zurverhinderungeinergegebenenfallsangedrohtentatausführungdurchgeführt werden,ihmwirddiegelegenheitzueinerausspracheüberseinekrisensituationgegeben (nachmöglichkeitaußerhalbderpolizeilichenzuständigkeit)und ihmwerdengegebenenfallsweiterehilfsangebote,dieüberdiepolizeilichen Möglichkeiten hinausgehen, vorgestellt. AlsweitereMaßnahmefindenbeiBedrohungslagenimsozialenNahbereich strukturiertesituations-undgefährdungsanalysenstatt.indiesemrahmen werdenalleverfügbareninformationenzurpersönlichkeitdesgefährdersund zudessenlebensumständenzusammengestellt.dabeigehtesinsbesondereum das Herausfinden von Erkenntnissen zu einer erhöhten Opfergefährdung. AufderGrundlagegesicherterErkenntnisseausderSituations-undGefährdungsanalysesindinAbhängigkeitvomEinzelfallgegebenenfallsSchutzmaßnahmenfürdasOpfergemäßPDV129durchzuführen.FernersindaufdenGefährdergerichteteweitereMaßnahmenzuprüfen.SoferndieZuständigkeitfür dieanordnungoderdiedurchführungderinfragekommendenmaßnahmen nichtbeiderpolizeiliegt,hatunverzüglicheineabstimmungmitdenzuständigen Stellen zu erfolgen. Zu gefährder- oder täterorientierten Maßnahmen könnten zählen Platzverweis, gegebenenfalls Annäherungsverbot, Wohnungswegweisung, Rückkehr- und Kontaktverbot, Demobilisierung durch Sicherstellung des Fahrzeugschlüssels, MitteilungenandieFahrerlaubnis-undWaffenbehördezurKlärungdercharakterlichen Eignung, Androhung und gegebenenfalls Vollzug von Gewahrsam,

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/6685 PrüfungderUnterbringungnachdemGesetzüberHilfenfürpsychisch KrankeundSchutzmaßnahmendesLandesSachsen-Anhalt (PsychKG LSA) sowie die Prüfung der Voraussetzungen für ein besonders beschleunigtes Verfahren. MitdemOpferhatnachBekanntwerdeneinesFalleseineunverzüglicheKontaktaufnahmezuerfolgen.ErwachseneOpfersindverhaltensorientiertund sicherungstechnischzuberaten,übervorhandenehilfsangeboteaufzuklären undmöglichstzurnachsorgendenopferbetreuunganörtlichekooperationspartnerzuvermitteln.dazuzähleninsbesonderedieinterventionsstellenauf örtlicherebene.imfallevonkindeswohlgefährdungistvorallemdaszuständige Jugendamt einzubeziehen. DurchdiesachbearbeitendeDienststelleistinFällengroßerWahrscheinlichkeit dergewalteskalationmöglichstfrühzeitigdiestaatsanwaltschafteinzubeziehen.indenpolizeirevierensindopferschutzbeauftragteeingesetztworden.an FällenvonGewaltinengensozialenBeziehungen,StalkingundKindeswohlgefährdungsinddieOpferschutzbeauftragtengrundsätzlichzubeteiligen.In denpolizeilicheninformationssystemeneinliegendedatenberücksichtigeninsbesondereangabenüberdaszurücknehmenvonstrafanträgendurchopfer, VerstößegegenAuflagendesGewaltschutzgesetzesoderwennTatbeteiligte unteralkoholeinflussstanden.mitdemziel,dieanzeigebereitschaftzuerhöhen,habendiepolizeidirektionenunternutzunggeeignetermediendiebevölkerunganlassunabhängigzuthemenimzusammenhangmithäuslichergewalt zusensibilisieren.erwachsenenopfernistgrundsätzlichpolizeilichesinformationsmaterial auszuhändigen. Schleswig-Holstein DievonderBund-Länder-Arbeitsgruppe HäuslicheGewalt entwickelten RahmenbedingungenfindeninSchleswig-HolsteinBeachtung.Dieszeigtder Landes-AktionsplangegenhäuslicheGewaltausdemJahr2007,derimInnenministerium Schleswig-Holstein erhalten werden kann. Thüringen Die Rahmenbedingungenfürpolizeiliche/gerichtlicheSchutzmaßnahmenbei häuslichergewalt wurdeninthüringenauspolizeilichersichtumgesetzt. DiesbetrifftinsbesonderedieÄnderungdesThüringerGesetzesüberdieAufgabenundBefugnissederPolizeizum30.Juli2008,inwelchemdieWohnungsverweisungmiteinergeeignetenFristaufgenommenwurde.Weiterhin wirdbesondererwertaufdasopfergerechtevorgehendereingesetztenpolizeibeamtenundpolizeibeamtinnen,insbesonderebeimitbetroffenenkindern,geachtet.imrahmendersachbearbeitungerfolgteineausführlichedokumentation und Beweissicherung. a)welcheerkenntnissehatdiebundesregierung,wiedereinsatzbefehl HäuslicheGewalt indenlandespolizeiordnungeneingebundenist undwelchestandardisiertenschulungenfürdiepolizeibeamtinnenund Polizeibeamtendurchgeführtwurdenundinzwischenobligatorisch sind? AufNachfragesindderBundesregierungseitenseinigerLänderfolgendeSachstände mitgeteilt worden: Baden-Württemberg Nach 27aAbsatz3PolGBWkanndiePolizeieinePersonausihrerWohnung unddemunmittelbarangrenzendenbereichverweisen,wenndieszumschutz eineranderenbewohnerinodereinesbewohnersdieserwohnung (verletzte

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode oderbedrohteperson)voreinerunmittelbarbevorstehendenerheblichengefahrerforderlichist (Wohnungsverweis).RechtfertigenTatsachendieAnnahme,dassdieerheblicheGefahrnachVerlassenderWohnungfortbesteht, kanndiepolizeiderderwohnungverwiesenenpersonverbieten,indiewohnungoderdenunmittelbarangrenzendenbereichzurückzukehren (Rückkehrverbot)undsichderverletztenoderbedrohtenPersonanzunähern (Annäherungsverbot). DieseRegelungistdurchdasÄnderungsgesetzvom18.November2008neuin daspolgbwaufgenommenworden,umeinespeziellerechtsgrundlagezu schaffen.davorwurdenentsprechendemaßnahmenaufdiepolizeirechtliche Generalklausel gestützt. ImJahr2004wurdevomInnenministeriumBaden-Württembergdas PolizeilicheEinschreitenbeiErkenntnissenüberBedrohungenimsozialenNahraum, insbesonderepaarbeziehungen,zurverhinderungmöglichergewalteskalationenbishinzutötungsdelikten geregeltundlandesweitumgesetzt,wobeidie polizeilichen Maßnahmen folgende Ziele verfolgen: GewährleistungeineseffektivenSchutzesderOpfervorweitererGewalt (proaktiver Opferschutz), ErkennenrelevanterRisikofaktoren,diedieWahrscheinlichkeiterhöhen, dassderbedrohungweiteremassivegewalteskalationenbishinzurtötung folgen (differenzierte Gefahrenprognose/Risikoanalyse), VerhinderungweitererGewalteskalationenbishinzurTötungdurcheineunverzüglicheundkonsequentepolizeilicheInterventiongegendenpotenziellen Täter (zeitnahe Gefährderansprache), StärkungdesVertrauenspotenziellerOpferindieArbeitderPolizei (Aufhellen des Dunkelfeldes), BeratungpotenziellerOpferundderenUmfeld (einschließlichsensibilisierung der einschlägigen Beratungsstellen), SensibilisierungderÖffentlichkeitundVerbesserungdesAnzeigeverhaltens der Bevölkerung (Anzeigeerstattung), QualifizierungundSensibilisierungdereingesetztenBeamtenundBeamtinnen (Handlungssicherheit). BasierendaufeinerindividuelldifferenziertenGefahrenprognose/Risikoanalyse sindweiteremaßnahmenzutreffen.dieskönnenbeispielsweisesein:wohnungsverweis,ggf.mitannäherungsverbot,meldunganfahrerlaubnis-und Waffenbehörden zur Klärung der charakterlichen Eignung. DieThemenkomplexe HäuslicheGewalt und UmgangmitOpfern sindfester Bestandteil der polizeilichen Aus- und Fortbildung in Baden-Württemberg: DieThemenkomplexesindumfassendindenLehrplänenderBereitschaftspolizeiverankert.InderAusbildungfürdenmittlerenPolizeivollzugsdienstwirdim sogenanntengrundkursimleitthemakriminalitätsbekämpfungderbaustein Opferschutz behandelt.hierlernendieauszubildendenmitopfernunter BeachtungderopferschutzrechtlichenBestimmungenundVorgabenangemessenumzugehen.DabeiwerdendierechtlichenVorgaben,wiezumBeispieldie StellungvonOpfernimStrafverfahren,dasOpferrechtsreformgesetzunddas Gewaltschutzgesetzbehandelt.ErgänzendwerdenderpsychologischundtaktischangemesseneUmganggeschultundHinweisezurBeratungvonGeschädigtenundOpfernvermittelt.IndieseSchulungenwirdauchdasMedienpaket Opferschutz des Landeskriminalamts Baden-Württemberg einbezogen. NachRückkehrderAuszubildendenauseinemerstenPraktikum,indemsie dasgelernteinderpraxisanwendenkonnten,werdenimaufbaukursineinem

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/6685 Modul GewaltkonflikteimsozialenNahraum KenntnisseundFähigkeiten vermittelt,umkonfliktbewältigendeinschreitenzukönnen.ineinemsichan denaufbaukursanschließendenzweitenpraktikumerfolgteinebewertungder AuszubildendenauchimTätigkeitsfeld TreffenpolizeilicherMaßnahmenbei Familien-undNachbarschaftsstreitigkeitenund/oderimZusammenhangmit psychischauffälligenpersonen.dieaufgeführtenthemenwerdensoauchim RahmenderVorausbildungderPolizeikommissaranwärterund-anwärterinnen vermittelt. BeiderAusbildungfürdengehobenenPolizeivollzugsdienstwerdenimRahmendesStudiumsanderHochschulefürPolizeiVillingen-Schwenningen unter anderem folgende Kenntnisse vermittelt: besondereanforderungenimzusammenhangmitderpolizeilichenintervention bei häuslicher Gewalt, sprachlichefähigkeiten,umsituationenimrahmenvonhäuslichergewalt, beidertäterund/oderopferderdeutschensprachenichtmächtigsind, adäquat bewältigen zu können, BeziehungszusammenhängeundWechselbeziehungenzwischenTat,Täter, Opfer, sozialer Umwelt und gesellschaftlicher Verbrechenskontrolle, dastaktischeeinschreitensowiedaskennenundanwendenderregeln deeskalierender Kommunikation und der Grundlagen der Opferbetreuung. NebendenStudieninhaltenwurdendieThemenkomplexe HäuslicheGewalt und Opferschutz seit2001zudeminrund40diplom-/bachelorarbeitenbeleuchtet. Fortbildung ZudenregelmäßigenFortbildungsangebotenanderAkademiederPolizei Baden-WürttembergzählteineinwöchigesSeminar GewaltimsozialenNahraum rechtlicheundpsychologisch-taktischeaspektepolizeilicheneinschreitens.diesesseminarfindetbeispielsweiseimjahr2011achtmalstatt.die TeilnehmendensollendabeieinhohesMaßanRechts-undHandlungssicherheitbeimpolizeilichenEinschreitenindiesemsensiblenBereicherhaltenund ihrekenntnisseüberdiegesellschaftlichenundwissenschaftlichenhintergründevongewaltimsozialennahraumvertiefen.weiterhinwirdeinviertägigesseminarzumthema ProfessionellerUmgangmitOpfern Rechtund Viktimologie angeboten.hierbeigehtesu.a.umdievermittlungvonkenntnissenüberartundumfangdermöglichentraumatisierungvonopfernsowie über die Rolle der Polizei im Prozess der Opferwerdung. ErgänztwerdendieseMaßnahmenbeiErforderlichkeit (Bedarfserhebung) durchdezentralefortbildungsmaßnahmenbeidendienststellenunddurcheine engezusammenarbeitmithilfsorganisationen.sobestehtinfreiburgz.b.eine engekooperationmitdem FreiburgerInterventionsprojektgegenhäusliche Gewalt,welcheseinejährlicheinterdisziplinäreFachtagungzurThematik durchführt. Veranstaltungsunabhängige Fortbildungsangebote DieBildungs-undWissensplattformderPolizeiBaden-Württemberg POLIZEIONLINE bietetallenbeschäftigtenderpolizeibaden-württemberg umfangreicheinformationsmöglichkeitenzudenthemenkomplexen häuslichegewalt und Opferschutz.SosinddortzumBeispielentsprechende Broschüren, Faltblätter und Links zu weiterführender Fachliteratur abrufbar. LetztlichtreffensichdiesogenanntenKoordinatorenfürdenOpferschutz,die inbaden-württembergbeijederdienststelleeingesetztsind,regelmäßigzu Dienstbesprechungen, um aktuelle Themen zu beleuchten.

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Bayern Einenspezifischen Einsatzbefehl HäuslicheGewaltgibtesbeiderBayerischenPolizeinicht.UmdieOpfervonhäuslicherGewalt,insbesondereauch Kinder,effektivzuschützen,hatdiePolizeiinBayernflankierendeMaßnahmenzumGewaltschutzgesetzgetroffen.Sowurdebereitsam20.Dezember 2001die RahmenvorgabezurpolizeilichenBekämpfungderHäuslichenGewalt erlassen,diedenpolizeibeamtinnenundpolizeibeamtenbeieinsätzenim ZusammenhangmithäuslicherGewaltHandlungssicherheitbeiallihrenMaßnahmen bietet. InsbesonderevordemHintergrunddesam31.März2007inKraftgetretenen GesetzeszurStrafbarkeitbeharrlicherNachstellungen wurdedieserahmenvorgabeaktualisiertundistimjahr2008als Rahmenvorgabezurpolizeilichen BekämpfungderHäuslichenGewaltunddamitinZusammenhangstehender Stalkingfälle in Kraft getreten. GrundsätzlichwerdenallePolizeibeamtinnenund-beamtenimRahmender Aus-undFortbildungentsprechendsensibilisiertundgeschult,umfürdie OpfervonGewalterfahrungenalleMöglichkeitenzumThema Opferschutz/ -hilfe auszuschöpfenundeinprofessionellesinformationsverhaltengegenüber Opfern zu gewährleisten. InderPolizeiausbildungistdasThema Opferschutz festverankert.inmehrerenunterrichtseinheitenwird,auchdurchreferentenausdenregionalenpolizeilichen Beratungsstellen, über diesen Themenbereich informiert. Die BeauftragtenderPolizeifürFrauenundKinder (BPFK)habeninnerhalb derbayerischenpolizeieinesteuerungs-undkoordinierungsfunktionfürden OpferschutzinneundstehenallenpolizeilichenSachbearbeiternundSachbearbeiterinnenalsAnsprechpartnerzurVerfügung.SiewirkenhierzuinvielfältigerWeisedurchdieBeratungundFortbildungderpolizeilichenSachbearbeiterundSachbearbeiterinnen,dieVernetzungundKooperationmitanderenBehördenundOpferberatungsstellenimRahmenvonRundenTischenund ArbeitskreisensowieimBereichderÖffentlichkeitsarbeitaufeineIntensivierung des Opferschutzes innerhalb und außerhalb der Polizei hin. DasFortbildungsinstitutderBayerischenPolizeibietetmehrmalsjährlichdas einwöchigeseminar Beziehungsgewalt/Opferschutz an,welchesvorallem diethemenbereiche HäuslicheGewalt und GewaltgegenFrauenundKinder behandelt. WeiterhinwirdanderDeutschenHochschulederPolizeiinMünsterfürFührungskräftederviertenQualifikationsebenedasSeminar HäuslicheGewalt/ Gewalt im sozialen Nahraum angeboten. Berlin IndenStäbenderPolizeidirektionensindPolizeibeamtinnenundPolizeibeamte alskoordinatorinnenbzw.koordinatorenhäuslichegewalteingesetzt.zuderenaufgabenbereichgehörenu.a.diesammlungundauswertungvoninformationenübererkenntnisse,erfahrungen,fragenundproblemezudieserthematik.siesetzengewonneneerkenntnisseinnerhalbihrerdirektionum,führen SchulungendurchundstehenalsAnsprechpersonenfürMitarbeiterinnenund MitarbeitersowieexterneInstitutionen/HilfseinrichtungenzurVerfügung.Die ZentralstellefürPräventionimLandeskriminalamtBerlinistmitderbehördenweiten Koordinierung betraut. ZumThema HäuslicheGewalt werdenimrahmenvonfortbildungenander Landespolizeischule seit mehreren Jahren regelmäßig Seminare durchgeführt:

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/6685 Seminar Polizeieinsatz Häusliche Gewalt : DasVerhaltenstrainingderBerlinerPolizeibietetregelmäßigSeminare PolizeieinsatzHäuslicheGewalt an.andiesemviertägigenseminarnehmenjeweilszwölfmitarbeiterinnenundmitarbeiterteil.ihnenwerdenumfassenddie Rechtsgrundlagenvermittelt,dieschwerpunktmäßigsowohlfürSofortmaßnahmenvorOrt,alsauchfürdieanschließendeSachbearbeitungbedeutsamsind. GefahrenabwehrendeMaßnahmenwerdenausführlicherläutert,HintergrundinformationenundZusammenhängezumThemahäuslicheGewaltvorgestellt underarbeitet,gefahrenprognosenbishinzurrichtervorführungentwickelt undverschiedenehilfseinrichtungenvorgestellt.opferhilfeorganisationenwerdenregelmäßigeinbezogen,derkinder-undjugendnotdienstwirdbesucht,um VerständnisfürdieSituationderBetroffenenzuerzeugenundUnterstützungsmöglichkeitenfürOpfervonhäuslicherGewaltsowieVernetzungsmöglichkeiten mit anderen Institutionen aufgezeigt werden. Seminar RichtervorführungzurGefahrenabwehrmitSchwerpunktHäusliche Gewalt : Seminare RichtervorführungzurGefahrenabwehrmitSchwerpunktHäusliche Gewalt werdenebenfallsregelmäßigangeboten.nebendenentsprechenden RechtsgrundlagenwerdenvorallemfolgendeInhalteauchinFormvonÜbungen in Gruppenarbeit vermittelt: Entwicklung von Gefahrenprognosen bis hin zur Richtervorführung, Gerichtsentscheidungen/Beschlüsse, Verfahren bei besonderen Zielgruppen (z. B. Kinder, Jugendliche), Behandlung eingebrachter Personen, StellungundAufgabendesEBFE (EntscheidungsbeamterbeiFreiheitsentziehungen) im Verfahren, Dienstkundliche Abläufe zum Thema Häusliche Gewalt. DiesituationsgerechteBehandlungvonKriminalitätsopfernimErmittlungsverfahrenunterBerücksichtigungunterschiedlicherDeliktsgruppenwurdevonder BehördenleitungalseinLeitthemapolizeilicherBildungsarbeitfürdasJahr 2012formuliert.DamitverbindetsicheinebesondereFokussierungderFührungskräfteaufdieFortbildungsbedürfnisseihrerMitarbeiterinnenundMitarbeiter auf diesem Gebiet. Brandenburg HinsichtlichderFragenachdemEinsatzbefehl HäuslicheGewalt wirdauf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Die Frage nach standardisierten Schulungen wird wie folgt beantwortet: ImJahr2001wurdedieFachhochschulederPolizeidesLandesBrandenburg (FHPolBB)perErlassdesMIBB (MinisteriumdesInnerendesLandesBrandenburg)beauftragt,MultiplikatorenundMultiplikatorinnenfürdieFortbildungzurBekämpfungderhäuslichenGewaltzuschulen.DerdamaligeBereich IntegrierteFortbildung (IF)derFHPolBBerarbeitetegemeinsammitdenIF- TrainernundTrainerinnenderverschiedenenTrainingsstützpunkteInhalteund TrainingsstandardsfüreinlandeseinheitlichesLeitthema HäuslicheGewalt. InhaltebildetenrechtlicheGrundlagenzumGewaltschutz-undPolizeigesetz, insbesondereaberpraktischetrainings (EingriffsmaßnahmengegenTäter,Rollenspiele,Gesprächsführungetc.)imUmgangmitOpfernundTäternhäuslicher Gewalt.

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode IndenJahren2002bis2004standdiesesThemasowohlindenWochenseminarenderIFalsauchindenviermalimJahrdurchjedenPolizeivollzugsbeamten undjede-beamtinzubesuchendentagesseminarenderifimmittelpunkt.bis Ende2004wardieSchulungderPolizeivollzugsbeamtenund-beamtinnenweitestgehend abgeschlossen. ZudemwurdedieThematikindiedezentraleFortbildungimRahmendes Dienstunterrichtesaufgenommen.UmeineannäherndeinheitlicheQualitätund eingleichesniveauderschulungsmaßnahmenbeigleichzeitigerreduzierung desvorbereitungsaufwandesfürdieverantwortlichenzuerreichen,wurden standardisiertecurriculaerarbeitetundimbehördeninternenfortbildungsportal veröffentlicht.diesestehenbisheuteallenpolizeibedienstetendeslandes Brandenburg zur Verfügung. DurchdieFHPolBBwurdenimJahr2003einSymposiumundimJahr2004 ein Workshop zum Thema Häusliche Gewalt durchgeführt. InderAusbildungderPolizeikommissaranwärter-undanwärterinnenwirddas Thema häuslichegewalt immodul8sowohlrechtlichalsaucheinsatztaktischtiefgehendbesprochen.dievorschriftendesgewaltschutzgesetzes,des 16aBbgPolGundauchdieentsprechendenStrafrechtsvorschriftenwerden behandelt.diekriminologischenursachenundfolgenfürdieopfersindgegenstanddesfacheskriminologieinnerhalbdesgleichenmoduls.dietheoretischenkenntnissewerdeninpraktischenübungenimrahmendereinsatzlehrevertieftundgefestigt.diesesthemaistgleichfallsgegenstandderabschließenden Modulprüfung. ImAusbildungsplanderPolizeimeisteranwärterund-anwärterinnensindfolgendethemenorientierteAnsätzeimplementiert:ImFachEinsatzlehrefindetdas ThemaHäuslicheGewaltmiteinemAnsatzvonachtLehrveranstaltungenBerücksichtigung.IndenFächernStaats-undVerfassungsrecht,Eingriffsrechtund StrafrechtwirddieThematikinachtLehrveranstaltungenberücksichtigt.InsbesonderewerdenWohnungsverweisungenundRückkehrverbotebehandelt.Die derhäuslichengewaltimmanentethematikeinsätzeimnachbarschaftlichen undfamiliärenbereichwirdimfach IntegrativepolizeilicheMaßnahmen/IntegrierteRechtskunde gelehrt.deransatzbeträgthier30lehrveranstaltungen, davonzehnlehrveranstaltungenfürdiethematik HäuslicheGewalt/Opferschutz.AuchinanderenFächerngibtesthematischeBezüge,zumBeispielim FachPsychologieoderimFachVerhaltenstraining/Kommunikation. MitAbschlussderstandardisiertenSchulungenwurdedieThematikder HäuslichenGewalt SchwerpunktderZentralenFortbildunganderFHPolBB.ZunächstwurdenalsZielgruppeVorgesetztedefiniert,diealsMultiplikatorenund Multiplikatorinnenbereitsbenanntwaren.AufgrundderKontinuitätderSeminarewerdengegenwärtigPolizeivollzugsbeamteund-beamtinnenfortgebildet, dieimtäglicheneinsatzmitdemthemakonfrontiertwerden.dasseminarumfasstviertageundistmitinhaltenausdenbereichenderallgemeinen,polizeilichenundkriminalpolizeilichengrundlagenunterlegt:mitdengrundlagenvermittlungen gehen praktische Übungen und Rollenspiele einher. Seit2007wirddasSeminar HäuslicheGewalt imrahmendersicherheitskooperationderbundesländerbrandenburgundsachsen-anhaltsowieder FreistaatenThüringenundSachsenangeboten.DieLernzieleundInhaltesind entsprechendländerübergreifendabgestimmt.dasviertagesseminarwurde z.b.imjahr2009zweimalmit41teilnehmern,imjahr2010viermalmit 67 Teilnehmern durchgeführt. Für 2011 sind ebenfalls vier Seminare geplant. Bremen ImApril2000hateineressortübergreifendeArbeitsgruppeunterFederführung derzentralstellefürdieverwirklichungdergleichberechtigungderfrauund

15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/6685 mitbeteiligungdersenatorenfürarbeit,frauen,gesundheit,jugendund Soziales,fürInneresundSport,fürJustizundVerfassungundfürBildungund WissenschafteinPräventionskonzeptgegenhäuslicheGewaltvorgelegt.Indie ErstellungdesKonzeptswarenallerelevantenVerbände,InitiativenundOrganisationeneingebunden.IndiesemKonzeptwurdenab2002auchdievonder Bund-Länder-Arbeitsgruppe HäuslicheGewalt erarbeiteten Rahmenbedingungenfürpolizeiliche/gerichtlicheSchutzmaßnahmenbeihäuslicherGewalt berücksichtigt.schulungenerfolgennichtnurwährendderpolizeiausbildung, sondernregelmäßiginzusammenarbeitmitderhochschulefüröffentliche Verwaltung. Hamburg Das (Online)- HandbuchBeziehungsgewalt istbestandteilderverbindlichen VorschriftfürdentäglichenDienstderPolizeiderFreienundHansestadt Hamburg PDV 350. DiePhänomenologievonBeziehungsgewaltunddieentsprechendepolizeiliche InterventionsindfesterBestandteilvonAus-undFortbildunginnerhalbder PolizeiHamburg.SiesindindenLehrplänenderLandespolizeischuleundder HochschulederPolizeiobligatorischsowieineinerVielzahlvonFortbildungslehrgängeneinregelmäßigerSchwerpunkt.Seit2005besuchtenfast300PolizeibeamteundPolizeibeamtinnendenmehrmalsimJahrangebotenenmehrtägigenLehrgang Beziehungsgewalt,derVoraussetzungfüreineVerwendung als Beziehungsgewaltsachbearbeiter und -sachbearbeiterin ist. Hessen MitdemGesetzzumeffektiverenSchutzderBevölkerungvorhäuslicherGewaltvom6.September2002wurdedasHessischenSicherheits-undOrdnungsgesetz (HSOG) um 31 Absatz 2 HSOG (polizeiliche Wegweisung) ergänzt. DieInterventionsmaßnahmenderhessischenPolizeiwerdeninden PolizeilichenHandlungsleitlinienzurBekämpfunghäuslicherGewalt,diemitErlass vom11.april2003umgesetztwurden,geregelt.siebeinhaltennebenderdefinitionvon HäuslicherGewalt,deneinzelnenrechtlichenRegelungenindiesemZusammenhangsowiedemstandardisiertenpolizeilichenVorgehenauch denbereichdesopferschutzesundeinrollenverständnisderpolizeivollzugsbeamtinnen und -beamten beim Einschreiten in diesen Einsatzlagen. InverschiedenenAnlagenwerdenalsHilfestellungfürdieBeamtinnenundBeamtenChecklisten,Merkblätter,allgemeineHinweisezumThema Häusliche Gewalt und verschiedene Formulare zur Verfügung gestellt. DiepolizeilichenHandlungsleitlinienwurdeninengerAbstimmungmitdem Justiz-undSozialressorterarbeitetundbeinhaltendasPrinzipdes Proaktiven Ansatzes.Zielistes,denvonGewaltimhäuslichenUmfeldBetroffenen,in derregelfrauenundkinder,einefrühzeitigemöglichkeitzugeben,sichüber einberatungsangebotimzusammenhangmitihrerpersönlichensituationzu informieren und eine individuelle Hilfeleistung anzubieten. DieUmsetzungdiesesAnsatzeserfolgtmiteinemAngebotfüreineBeratung schonbeimerstkontaktdesopfersbeieinerstaatlichenstelle.beispielsweise werdenbeideranzeigenaufnahmederpolizeidiebetroffenenpersonenaufdie zuständigenberatungsstellenhingewiesenbzw.nachschriftlichereinwilligung desopfersderenpersönlichedatenaneineberatungsstelleweitergegeben,um sodiemöglichkeiteinerzeitnahenkontaktaufnahmedurchdieberatungsstelle zugeben.dieunmittelbareabstimmungdieserverfahrensabläufeerfolgt regional an den Runden Tischen zum Thema Häusliche Gewalt.

16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Mecklenburg-Vorpommern InderLandespolizeiMecklenburg-Vorpommerntratbereitsam1.März2002 dieerlassregelung PolizeilicheMaßnahmenzumSchutzvonOpfernhäuslicherGewalt inkraft.durchdiefürdieaus-undfortbildungvonpolizeivollzugsbeamtinnenund-beamtenzuständigeeinrichtungwurdezudieser ThematikeinumfassenderLehrbrieferstellt.DieVermittlungderInhalteerfolgtsowohlzentralanderFachhochschulefüröffentlicheVerwaltung,Polizei undrechtspflegemecklenburg-vorpommernalsauchdezentralindenpolizeidienststellendurchdiedafürbenanntenverantwortlichen.diemaßnahmenerfolgenausschließlichinzuständigkeitderlandespolizeimecklenburg-vorpommern. Niedersachsen DemThema HäuslicheGewalt insgesamtwirdinderaus-undfortbildung derpolizeiniedersachseneinebesonderebedeutungbeigemessen.diethematikistintegralerbestandteildiversermoduledesbachelorstudiengangsander PolizeiakademieNiedersachsen,aberauchderzentralenunddezentralenFortbildungsowiederPolizeitrainingsinderAus-undFortbildung.Beidiesen komplexenverhaltenstrainingswirddastaktischrichtigeundrechtlichzulässige Einsatzverhalten vertieft und gefestigt. IndervonderPolizeiakademieNiedersachsendurchgeführtenAusbildungder Polizeibeamtinnenund-beamtenwirddieThematik HäuslicheGewalt explizit imzweitenstudienabschnittdesbachelorstudiengangesimmodul BewältigungausgewählterEinsatzlagen behandelt.dabeifolgtnachdervermittlung vontheoretischengrundlagendesmateriellenrechts,desgrund-undeingriffsrechts,dereinsatzlehre,derkriminologieunddersozialwissenschafteneine dreitägigeveranstaltung,indemdiesegrundlageninpraktischenübungen intensivtrainiertwerden.insgesamtsindfürdiesenbereichmitdeninhalten HäuslicheGewalt/SexuelleGewalt/Streitigkeiten/Bedrohungslagen fast200 Unterrichtsstunden vorgesehen. Rheinland-Pfalz MitdemLandesgesetzzurÄnderungdesPolizei-undOrdnungsbehördengesetzesfürRheinland-Pfalz (POG)undandererGesetzevom2.März2004sind spezifischepräventivpolizeilicherechtsgrundlagenfür Gewaltinengensozialen Beziehungen (GesB) in das POG aufgenommen worden. In 1Absatz6POGhatderGesetzgebereineoriginärepolizeilicheZuständigkeitfürAnordnungenzumSchutzvorGewaltinengensozialenBeziehungen normiertunddamitdiezentralefunktionderpolizeibeiderinterventiongegen GewalttatenimsozialenNahbereichverdeutlicht.Mit 13Absatz2POGist einenormfüreinewohnungswegweisungindasgesetzaufgenommenworden. 13Absatz4POGbeinhaltetKontakt-,Näherungs-undAufenthaltsverbote. Leitfaden Gewalt in engen sozialen Beziehungen (GesB) DerLeitfadenenthältfüralleoperativeingesetztenPolizeibeamtinnenund -beamteinformationenzurphänomenologie,denrahmenbedingungender polizeilicheninterventionbeigesb,zumgewaltschutzgesetzunddenpräventivpolizeilichen/strafprozessualeneingriffsermächtigungensowieeinsatztaktischehinweise.ersollrichtungweisendundleitendfürdiepolizeilicheinterventionbeigesbsein,polizeibeamteundpolizeibeamtinneninformieren/sensibilisierenundvorhandenewissenslückenschließen,gezieltehilfestellungen undlösungsvorschlägebietensowiediegrundlagefüreineffektiveshandeln derpolizeibeamtinnenundpolizeibeamtenindiesemschwierigenarbeitsfeld

17 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/6685 schaffen.dieersteversiondiesesleitfadenslag2004vor.eineneuauflageist für2011geplant.mitdemleitfadenwerdenderpolizeilicheinterventionsprozesssinnvollstrukturiert,organisationsinterntransparentunddersprachgebrauchvereinheitlicht.dasvorgehenderpolizeiinfällenvongesbwirdsomit konsequent,einheitlich,professionellundopfer-wietäterorientiertausgerichtet. VernetzungderZusammenarbeitstaatlicherundnichtstaatlicherOrganisationen SeitOktober2000setztsichdasrheinland-pfälzischeInterventionsprojektgegenGewaltinengensozialenBeziehungen (RIGG)gegenGewalttatenimsozialenNahbereichein.DasProjektistnacheinstimmigemBeschlussdesrheinland-pfälzischenLandtageseingerichtetworden.Damitsolldeutlichgemacht werden,dassbeziehungsgewaltkeinprivates,sonderneingesellschaftliches Problemist,dasnurdurchdasgemeinsameHandelnallergesellschaftlichen Kräfteangegangenwerdenkann.StaatlicheundnichtstaatlicheInstitutionen, diesichmitgewaltgegenfrauenundkinderbefassen,arbeiteninriggzusammenundtragendurcheinabgestimmtesundvernetztesvorgehendazubei, dassschutzundhilfefürvongewaltbetroffenefrauenundihrekinderverbessertunddietäterkonsequentzurverantwortunggezogenwerden.inrigg isteinlandesweiterrundertisch (LRT)unterBeteiligungallermitderProblematikbetrautenBehördenundEinrichtungeneingerichtet,derinmehrmaligen jährlichensitzungenaktuellehandlungsfelderzugesbthematisiertundkonkreteumsetzungsschrittevereinbart.darüberhinausexistierenregionale Runde Tische (RRT) zur Lösung regionaler Fragestellungen. Unterstützungsangebote für die betroffenen Frauen und deren Kinder FürvonGewaltbetroffeneFrauengibtesHilfeinFrauenhäusern,Frauenhausberatungsstellen,FrauennotrufenundInterventionsstellen.DieAngeboteder genannteneinrichtungensindaufeinanderbezogen,siebildeneinenberatungsundinterventionsverbund.17frauenhäuserbietenvongewaltbetroffenenoder bedrohtenfrauenundihrenkindernzuflucht,begleitung,beratungund Unterstützungan.DiezwölfFrauennotrufebietenFrauen,dievonsexualisierterGewalt,d.h.sexuellerBelästigung,sexuellerNötigungundVergewaltigung,auchinengensozialenBeziehungenundbeiStalkingbetroffensind,BeratungundBegleitungan,aufWunschauchanonym.InRheinland-Pfalzgibtes zurzeit15interventionsstellenundzweierstberatungsangebote.dieeinrichtungenarbeitenpro-aktiv,d.h.,sienehmennacheinempolizeieinsatzkontakt mitvonbeziehungsgewaltbetroffenenfrauenauf (wenndiesedamiteinverstandensind).siebietennebeneinerpsychosozialenerstberatungundkriseninterventioninformationenüberdierechtlichenmöglichkeitenanunderstellen inzusammenarbeitmitpolizeiundbeimitbetroffenheitvonkindernauchmit den Jugendämtern einen Schutz- und Sicherheitsplan. Forensische Ambulanz der Rechtsmedizin der Universität Mainz DieForensischeAmbulanzbietetfürOpfervonGesBeineMöglichkeitzur körperlichenuntersuchungan.nebeneinermedizinischenerstversorgungverletzteropfersichertdasinstitutdenbefundundverbessertdadurchzumeinen diebeweislageineinemmöglichenspäterenstrafverfahrenundzumanderen diesituationdesopfersbeiderdurchsetzungzivilrechtlicheransprüche.diesesvomministeriumdesinnernundfürsportfinanziellgeförderteangebot trägtzueinerverbessertenverarbeitungtraumatischererlebnissedurchdas Opferbei,dahierdurchMehrfachuntersuchungenundeineReviktimisierung vermiedenwerdenkönnen.seit2003bietetdasinstituteinefürdasopferkostenfreiedienstleistungauchinfällenan,indenennochkeineeinbindungder Polizeierfolgte.DieerhobenenBefundewerdenindiesenFällenvonder ForensischenAmbulanzarchiviertundstehenbeiBedarffüreinespätereVerwendung in einem Strafverfahren zur Verfügung.

18 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Hilfeangebote für die Täter ImRahmenvonRIGGhaben2007achtTäterarbeitseinrichtungen Contra häuslichegewalt ihrearbeitaufgenommen.sieführenmitbeziehungsgewalttäterneinzelgesprächeodersechsmonatigegruppenangebote (Tätertrainings) zurverantwortungsübernahmeundverhaltensänderungdurch.zieledertäterarbeitsindu.a.dieverbesserungdesopferschutzesunddergewaltprävention, dasbewirkeneinerverhaltensänderungbeimtätersowiederausstiegausdem Gewaltkreislauf.DieEinrichtungenwerdenvomMinisteriumdesInnernund fürsportgefördert.dietäterarbeitseinrichtungeninrheinland-pfalzleisten durchdiebreiteöffentlichkeitswirkung,diepräventionsarbeitallerbeteiligten unddasherauslösendesthemasausdertabuzoneeinenwichtigenbeitragzur Begegnung von Gewalteskalationen. Polizeiliche Aus- und Fortbildung ImBachelorstudiengangPolizeidienstwirdGesBimModul8 (Handlungsfeld Gefahrenlagen)behandelt.ImCurriculumsinddie29Lehrveranstaltungseinheiten (je45minuten)vorgesehen,indenenrechtliche,taktischeundpsychologischeausbildungsinhaltevermitteltwerden.darüberhinausfindeteineintägigespraktischestrainingdespolizeilicheneinschreitensinfällenvongesb statt.imintranetderpolizeirheinland-pfalzsindpräsentationenderfachgebiete zum Thema eingestellt. InderpolizeilichenFortbildungbildetderPhänomen-undDeliktbereichseit JahreneinenSchwerpunkt.Diedamitverbundenen,breitangelegtenQualifizierungsmaßnahmenhabendasProblembewusstseinderpolizeilichenPraxiszu GesBnachhaltiggefördert.Darüberhinausinformierenundberatendieaufder EbenederPolizeiinspektionenetabliertenGesB-Koordinatorendiepolizeiliche PraxisvorOrtundsorgenfürdennotwendigenAustauschmitdenaußerpolizeilichen Kooperationspartnern. Seit2002wurden55GesB-Seminaremitinsgesamt938Polizeibeamtinnenund -beamtenalsseminarteilnehmerund-teilnehmerinnenundneunseminareund FachtagungenmitausgewähltenZielsetzungenmitinsgesamt505Teilnehmern und Teilnehmerinnen durchgeführt. NebendiesenspeziellenSeminarengibteseineReiheweitererAngebote,die, wiezumbeispieldasseminar Opferhilfe/-beratung,deutlicheinhaltliche BerührungspunktezumThemaGesBaufweisen.AktuellbietetdieLandespolizeischuleaufNachfragederpolizeilichenPraxisdieSeminare Fallmanagement bei Gewalt in engen sozialen Beziehungen an. JährlichfindeteineressortübergreifendeFachtagungfürTeilnehmerundTeilnehmerinnenausdenBereichenJustiz,PolizeiundSoziales (zumbeispiel Interventionsstellen,Frauennotrufe,Täterarbeitseinrichtungen)mitjeweilsüber 100TeilnehmerinnenundTeilnehmernstatt,diesichmitaktuellenFragenzu GesB beschäftigt. Saarland DerEinsatzinFällenhäuslicherGewaltistnichtanLandespolizeiordnungen gebunden.ererfolgtimrahmendespolizeirechtlichenauftrageszurgefahrenabwehrimsinnedessaarländischenpolizeigesetzesundimrahmender StrafverfolgungimSinnederStrafprozessordnung.InderVergangenheitkam derpolizeibeihäuslichergewaltoftmalsdieaufgabedesstreitschlichtersin sogenanntenfamilienstreitigkeitenzu.mittlerweilebestehtfürdiesaarländischepolizeiauchunterhinweisaufdie Handlungsrichtlinie dieverpflichtung,einentsprechendesstrafverfahreneinzuleitenundallenbeteiligtenzu signalisieren,dassderstaatgewaltgegenpartner,auchwenndiegewaltim häuslichen Bereich ausgeübt wird, nicht toleriert.

19 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 19 Drucksache 17/6685 ImRahmenderFortbildungwerdenanderFachhochschuledesSaarlandessogenannteSchwerpunktsachbearbeiterund-sachbearbeiterinnenfürdiekriminalistischeBearbeitungvon FällenhäuslicherGewalt ausgebildet.dieausbildungvonschwerpunktsachbearbeiternund-sachbearbeiterinnenindenkriminaldienstenderpolizeibezirksinspektionenbzw.polizeiinspektionenistzwischenzeitlich obligatorisch. DarüberhinauswerdenspezielleSeminarefürStudierendeundSchwerpunktsachbearbeiterund-sachbearbeiterinnenanderFachhochschulefürVerwaltung dessaarlandes,fachbereichpolizei,angeboten,indieauchexternereferenten undreferentinnen,zumbeispielausstaatsanwaltschaftundjustiz,eingebunden sind. Sachsen DasHandelnsächsischerPolizeibeamterundPolizeibeamtinneninFällenhäuslicherGewaltrichtetsichnachderobengenannten Handlungsanleitungzum Umgang mit häuslicher Gewalt. RegelmäßigeSchulungenfindeninKooperationvonPolizeidirektionund Interventions-undKoordinierungsstellenstatt.ZielgruppensindvorrangigBeamteundBeamtinnendesStreifendienstesundderKriminalpolizei,dieim RahmenihrerDienstdurchführungmitderBearbeitungvonFällenhäuslicher Gewalt beauftragt sind. Sachsen-Anhalt MitdemDrittenGesetzzurÄnderungdesGesetzesüberdieöffentlicheSicherheitundOrdnungdesLandesSachsen-Anhalt (SOGLSA)vom10.Juli2003 istfürdiesicherheitsbehördenunddiepolizeiin 36SOGLSAeineausdrücklicheBefugniszurAnordnungvonWohnungsverweisungenundBetretungsverboteninFällenhäuslicherGewaltgeschaffenworden.ZurSicherstellungeiner einheitlichenvollzugspraxiswurdenmiterlassvom6.november2003hierzu detailliertehandlungsanweisungengegeben.danachsollendieopferhäuslichergewaltausdrücklichaufdiezivilrechtlichenschutzmöglichkeitenund aufdiebestehendenberatungsmöglichkeitenhingewiesenwerden.darüber hinaussollendiezuständigenbehördenbeieinwilligungunverzüglichpersonenbezogene Daten des Opfers an geeignete Beratungsstellen übermitteln. PolizeilicheMaßnahmeninFällenhäuslicherGewaltwerdeninderzentralen unddezentralenfortbildungderpolizeiumfassendberücksichtigt.inderverhaltensorientiertenfortbildungwerdenzurzeitmehrerelehrgängeimzentralen Fortbildungskatalog der Polizei angeboten. Dabei handelt es sich um professionellepolizeilicheinterventionbeigewaltinengensozialenbeziehungen und in Fällen von Stalking (Grundlehrgang), GewaltinengensozialenBeziehungenundinFällenvonStalking KooperationsmöglichkeitenderPolizeimitanderenBehörden,Einrichtungenund Stellen (Aufbaulehrgang), polizeilichemaßnahmenzurverhütungvongewalteskalationeninengen sozialenbeziehungenundinfällenvonstalking (Aufbaulehrgang),TeilI: GewaltvorhersageundRisikomanagementbeiStalking,TeilII:Stalking Umgang und Beratung, Opferschutzbeauftragte der Polizei LSA I (Grundlehrgang), Opferschutzbeauftragte der Polizei LSA II (Workshop). DarüberhinauswerdenThemendesOpferschutzesauchindenFachbereichen Recht, Kriminalistik, Führungs- und Einsatzlehre sowie Prävention behandelt.

20 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Schleswig-Holstein In Schleswig-Holstein erfüllen die polizeirechtlicheneingriffsbefugnisseimzusammenhangmithäuslicher Gewalt, insbesondere 201a LVwG SH, diethemenbezogenepolizeilicheerlasslage (LandespolizeiamtSchleswig- Holstein LPA vom 10. März 2009), diein 201aAbsatz3LVwGSHnormierteDatenübermittlungderOpferdatenvonderPolizeiannachdenRichtliniendesJustizministeriumsSchleswig-HolsteinanerkannteBeratungsstellen (pro-aktiveberatungderopfer häuslicher Gewalt) und dieänderungdermizi LandesteilSchleswig-Holstein (obligatorische MitteilunggerichtlicherSchutzanordnungennachdemGewaltschutzgesetz an die die Wegweisung veranlassende Polizeibehörde) dievonderbund-länder-arbeitsgruppe HäuslicheGewalt ausgearbeiteten Rahmenbedingungenfürpolizeiliche/gerichtlicheSchutzmaßnahmenbei häuslicher Gewalt vom 18. Juni DiepolizeilicheWegweisungkannbeiunerlässlichemErfordernisgemäß 204 Absatz1Nummer5LVwGSH richterlichverfügt mittelsgewahrsamsim RahmenjustiziellerAmts-undVollzugshilfeindenJustizvollzugseinrichtungendesLandesSchleswig-Holstein,vorrangiginderAbschiebehafteinrichtung in Rendsburg, durchgesetzt werden. InderpolizeilichenAusbildungfürdenLaufbahnabschnitt1zweitesEinstiegsamt (ehemaligermittlererdienst)erfolgtdietheoretischevorbereitunginden FächernEingriffsrechtundVerhaltenspsychologie.DiepraktischeBewältigung häuslichergewalteinschließlichderberücksichtigungderbesonderenopferbelangewirdimfachpolizeidienstkundeinformvoneinsatztrainingslagen vermittelt.inderausbildungfürdenlaufbahnabschnitt2ersteseinstiegsamt (ehemaligergehobenerdienst)werdenimrahmendeshauptpraktikumsdie StudentinnenundStudentenderFachhochschulefürVerwaltungundDienstleistung FachbereichPolizei vondenausbildungsbeauftragtendespolizeilicheneinzeldienstesinderpraktischenbewältigungentsprechenderlageeingewiesen. InderallgemeinenfachlichenFortbildunghatdasThema HäuslicheGewalt einenhohenstellenwertunderreichtjährlichüber600polizeivollzugskräfte desoperativendienstesderlandespolizeischleswig-holstein.häuslichegewaltwirdinderspeziellenfortbildungseinheit PhänomenStalking behandelt undistinderausbildungzuhauptamtlicheneinsatztrainernund-trainerinnen Schwerpunkthema. DieLandespolizeiSchleswig-Holsteinnimmtdarüberhinausregelmäßigam Landeskooperationstreffen Kooperations-undInterventionskonzeptsSchleswig-Holstein NetzwerkgegenhäuslicheGewalt (KIK) unterderfederführungdesministeriumsfürjustizundintegrationdeslandesschleswig-holsteinteil,sodassdiestandardsderpolizeilichenaus-undfortbildungbeibedarf entsprechend angepasst werden können. DieDienststellenderLandespolizeiSchleswig-HolsteinverfügtenindenJahren polizeilichewegweisungen;nurvereinzelterfolgtederendurchsetzungdurch Ingewahrsamnahme des Störers nach 201 Absatz 1 Nummer 5 LVwG.

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