Die VB wird Erfolg haben, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit
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- Hans Geiger
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1 Lösungshinweise zur Probeklausur Die VB wird Erfolg haben, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90, 92 ff. BVerfGG II. Beschwerdefähigkeit 90 I BVerfGG = jedermann Für juristische Personen: Art. 19 III GG Verein V = inländische juristische Person Anwendbarkeit dem Wesen nach: o Art. 8 I GG: Versammlungsfreiheit o Art. 5 I GG: Meinungsfreiheit o Art. 9 I GG: Vereinigungsfreiheit o Art. 2 I GG: allg. Handlungsfreiheit III. Beschwerdegegenstand Jeder Akt der öffentlichen Gewalt Gegen das letztinstanzliche Urteil => UrteilsVB IV. Beschwerdebefugnis 90 I BVerfGG 1. Möglichkeit der Grundrechtsverletzung Eine Verletzung in Art. 8, 5, 9, 2 GG durch das Verbot ist nicht völlig ausgeschlossen 2. Selbstbetroffenheit Verletzung in eigenen GR o Hinsichtlich der eigenen Rechte des Vereins (+) o In Rechte der Demonstranten: Fremde GR in eigenem Namen geltend machen = Prozessstandschaft erforderlich ( - ) 1
2 3. Gegenwärtigkeit Schon oder noch betroffen 4. Unmittelbarkeit Direkte Wirkung ohne weitere Umsetzungsakte V. Prozessfähigkeit Verein durch seinen gesetzlichen Vertreter (Vorstand) VI. Postulationsfähigkeit Fähigkeit, Prozesshandlungen selbst vorzunehmen Bei VB kein Anwaltszwang, außer Vertretungspflicht für mündliche Verhandlung VII. Ordnungsgemäße Beschwerdeeinlegung Schriftform gem. 23 I, 92 BVerfGG Frist: ein Monat gem. 93 I BVerfGG VIII. Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität der VB 90 II S.1 BVerfGG -> VB erst nach Rechtswegerschöpfung Grundsatz der Subsidiarität -> keine andere Möglichkeit mehr IX. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis X. Zwischenergebnis Die VB des V hinsichtlich der eigenen Grundrechtsverletzung ist zulässig. 2
3 B. Begründetheit Die VB ist begründet, wenn V durch das Demonstrationsverbot in seinen Grundrechten verletzt wurde. I. Prüfungsumfang des BVerfG Überprüfung auf spezifische Grundrechtsverletzung Keine Superrevisionsinstanz II. Versammlungsfreiheit, Art. 8 Abs. 1 GG 1. Schutzbereich a) Persönlicher Schutzbereich Deutschengrundrecht b) Sachlicher Schutzbereich (1) Versammlung Mehrere Personen zusammenkommen Verschiedene Meinungen: min. 2, 3 oder 7 Personen Kann dahinstehen, da 15 in jedem Fall ausreichend (2) Gemeinsamer Zweck Innere Verbindung durch gemeinsamen Zweck o Enger Versammlungsbegriff o Erweiterter Versammlungsbegriff o Weiter Versammlungsbegriff Gemeinsame Demonstration gegen Gewalt erfüllt Anforderungen aller Begriffe (3) Friedlich und ohne Waffen Unfriedlich = gewalttätiger oder aufrührerischer Verlauf (auch drohender Verlauf ausreichend!) Mitziehen von Passanten gegen deren Willen: Ausschreitungen und Gegenwehr zu erwarten Verlauf voraussichtlich unfriedlich 3
4 2. Zwischenergebnis Der Schutzbereich von Art. 8 I GG ist auf Grund der fehlenden Friedlichkeit der Versammlung nicht eröffnet. III. Meinungsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GG 1. Verhältnis zu anderen Grundrechten Steht selbständig neben der Versammlungsfreiheit 2. Sachlicher Schutzbereich Meinungsäußerung und -verbreitung Def. Meinung: jede Äußerung, die ein Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung beinhaltet, wobei es nicht auf den Wert, die Richtig- oder Vernünftigkeit ankommt Fall: Kundgebung gegen Gewalt enthält Stellungnahme 3. Eingriff Jede Maßnahme, die die Ausübung einer grundrechtlich geschützten Position ganz oder teilweise unmöglich macht 4. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Beschränkung nach Art. 5 II GG durch allg. Gesetze Allg. Gesetze: nicht gegen die Äußerung einer Meinung als solche, sondern Schutz höherrangiger Rechtsgüter 15 I VersG verbietet keine bestimmte Meinung, sondern dient dem Schutz der allg. Sicherheit und Ordnung => allgemeines Gesetz ( + ) a) Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage (1) Formelle Verfassungsmäßigkeit Problem: Zuständigkeit der Länder 4
5 (2) Materielle Verfassungsmäßigkeit Wahrung Verhältnismäßigkeit b) Verfassungsmäßigkeit des Einzelakts (1) Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage 15 I VersG = öffentliche Sicherheit und Ordnung bei Durchführung unmittelbar gefährdet (2) Verhältnismäßigkeit Legitimer Zweck Geeignetheit Erforderlichkeit - Kein milderes, gleich geeignetes Mittel - Fall: Auflage möglich und milder! 5. Zwischenergebnis Das Verbot war nicht verhältnismäßig, der Eingriff verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Art. 5 I GG ist verletzt. 5
6 IV. Vereinigungsfreiheit, Art. 9 Abs. 1 GG 1. Sachlicher Schutzbereich Umfasst unstrittig die positive Vereinigungsfreiheit Streitig: auch Schutz der Vereinstätigkeit nach außen? o 1. Ansicht: externe Betätigung insgesamt geschützt o 2. Ansicht: geschützt werden Tätigkeiten, die mit dem Kernbereich verbunden sind (Existenz- und Funktionsfähigkeit) o 3. Ansicht (h.m.): nur vereinsspezifischer Schutz, keine z.b. vereinszweckrealisierenden Tätigkeiten Fall: Demonstration gehörte zum Vereinszweck o Wäre nur nach der 1. Ansicht umfasst o Argumente gegen die 1. Ansicht: - Wortlaut (Gründung) - Kein Schutzbedarf für externe Vereinstätigkeit, werden von den übrigen anwendbaren GR geschützt 2. Zwischenergebnis Die 1. Ansicht ist abzulehnen, der Schutzbereich ist nicht eröffnet, eine Verletzung von Art. 9 I GG scheidet aus. V. Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG Auffanggrundrecht nicht einschlägig, da spezielleres GR in seinem Schutzbereich betroffen C. Ergebnis Die VB von V ist hinsichtlich der Verletzung seiner eigenen Rechte aus Art. 5 Abs. 1 S Hs. GG zulässig und begründet und wird somit Erfolg haben. 6
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