VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS. In dem Verwaltungsrechtsstreit. K N, K, W, - Antragstellerin - gegen

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1 VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit K N, K, W, - Antragstellerin - gegen Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Thüringen, Lange Brücke 21, Erfurt, - Antragsgegner - wegen Kammerbeitrags hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Meiningen durch den Richter am VG Läger als Vorsitzenden, den Richter am VG Dr. Hinkel, den Richter am VG Gith ohne mündliche Verhandlung

2 am 25. März 2004 beschlossen: I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.218,38 festgesetzt. Gründe: I. 1. Die am in Eisenach geborene Antragstellerin erhielt am ihre Zulassungsurkunde zur Rechtsanwaltskammer Thüringen, für das Amtsgericht Eisenach und das Landgericht Mühlhausen ausgestellt. Ihre vorherige Bestellung bei der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm wurde mit Schreiben vom auf Grund ihrer Verzichtserklärung widerrufen. Mit Schreiben vom teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass sie auf Grund ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in Thüringen mit dem ersten Tag des auf den Tag ihrer Zulassung folgenden Monats kraft Gesetzes Mitglied im Versorgungswerk geworden sei, sofern sie noch nicht das 45. Lebensjahr erreicht habe oder berufsunfähig sei bzw. fristgemäß einen Befreiungsantrag gestellt habe und das Bestehen eines Befreiungstatbestandes durch geeignete Unterlagen glaubhaft gemacht habe. Die Befreiungsmöglichkeiten und die dafür laufenden Fristen seien den beiliegenden Unterlagen zu entnehmen. Der beiliegende Erhebungsbogen sei vollständig ausgefüllt und unterschrieben zurückzusenden. In der Folgezeit wurde die Antragstellerin mit Schreiben vom und an die Erledigung erinnert. Mit Bescheid vom stellte der Antragsgegner fest, dass die Antragstellerin ab dem einen monatlichen Mitgliedsbeitrag von 1.394,30 DM (10/10 des Beitragssatzes auf der Grundlage der Berechnung eines Einkommens in Höhe von 7.300,-- DM) zu zahlen habe. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass im Falle eines geringeren Bruttoeinkommens der Beitrag auf Antrag gemäß 23 der Satzung des Versorgungswerkes reduziert werden könne. Durch Bescheid vom setzte der Antragsgegner 2

3 den monatlichen Beitrag ab dem auf 716,25 (10/10 des Beitragssatzes auf der Grundlage der Berechnung eines Einkommens in Höhe von 3.750,-- ) fest. Für das folgende Jahr wurde mit Bescheid vom der monatliche Beitrag ab dem auf 828,75 (10/10 des Beitragssatzes auf der Grundlage der Berechnung eines Einkommens in Höhe von 4.250,-- ) festgesetzt. Nachdem die Antragstellerin auf die jeweiligen Bescheide nicht reagierte und keinerlei Zahlungen leistete, wurden die offenen Beiträge durch den Antragsgegner mit (1.) Mahnung vom , (2.) Mahnung vom , (3.) Mahnung vom , (4.) Mahnung vom sowie der (5.) Mahnung vom angemahnt und die Beitreibung angekündigt. Unter dem erging die (6.) Mahnung gegenüber der Antragstellerin. Mit dem am bei dem Antragsgegner eingegangenen Schreiben vom legte die Antragstellerin gegen die (5.) Mahnung vom Widerspruch ein. Der Bescheid sei ihr persönlich am zugegangen. Der Bescheid sei rechtswidrig, da sie nicht Mitglied des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Thüringen sei. Vor ihrer Zulassung als Rechtsanwältin in Thüringen sei sie in Nordrhein-Westfalen beim OLG- Bezirk Hamm zugelassen gewesen. Beim Versorgungswerk für Rechtsanwälte in Nordrhein-Westfalen habe sie einen Antrag auf Beitritt gestellt. Dieses Verfahren sei noch nicht abgeschlossen, da sie noch nicht von ihrer Zwangsmitgliedschaft in der BfA befreit sei. Somit sei sie noch Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung. Nach Abschluss dieses Verfahrens werde sie antragsgemäß rückwirkend Mitglied im Versorgungswerk für Rechtsanwälte in Nordrhein-Westfalen werden. Im Übrigen habe sie sich in der Zeit vom bis im Erziehungsurlaub befunden. Unter dem teilte der Antragsgegner mit, dass der Widerspruch am und damit verspätet eingegangen sei. Ausführungen über Gründe, warum der Bescheid vom erst am zugegangen sein soll, enthalte das Schreiben nicht. Insoweit werde ihr Gelegenheit gegeben, dies nachzuholen. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass der Bescheid vom lediglich Säumniszuschläge in Höhe von 33,16 und Verzugszinsen in Höhe von 204,69 neu festsetze. Alle übrigen Beiträge seien in Bescheiden enthalten gewesen, die die Antragstellerin zuvor erhalten habe. 2. Die Antragstellerin hat am beim Verwaltungsgericht Weimar um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihren Wider- 3

4 spruch. Der Bescheid sei offensichtlich rechtswidrig, da sie nicht Mitglied im Thüringer Versorgungswerk für Rechtsanwälte geworden sei. Sie beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom gegen den Bescheid des Antragsgegners vom anzuordnen. Der Antragsgegner beantragte unter Bezugnahme auf den Bescheid, den Antrag abzulehnen. Die Antragstellerin sei seit dem in Thüringen als Rechtsanwältin zugelassen und ab dem Mitglied des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte geworden. Einen Befreiungsantrag habe sie nicht gestellt. Auf Anschreiben habe sie nicht reagiert, insbesondere auch keine Einkommensnachweise vorgelegt. Mit Beschluss vom hat das Verwaltungsgericht Weimar den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Meiningen verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und den Aktenauszug aus der Verwaltungsakte der Rechtsanwaltskammer Thüringen sowie den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners Bezug genommen. II. Der Antrag ist nach 80 Abs. 5 und Abs. 6 VwGO zulässig, nachdem der Antragstellerin die Vollstreckung droht ( 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO). Mit Schreiben vom wurde ihr mitgeteilt, dass der Antragsgegner bei der Stadt Eisenach ein Vollstreckungsersuchen gestellt habe, worauf hin am ein Vollstreckungsbeamter die Antragstellerin aufgesucht hat. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die 5. Mahnung des Antragsgegners vom anzuordnen, ist unbegründet. 4

5 Bei den in der Mahnung aufgelisteten Beträgen, die sich aus den einzelnen Mitgliedsbeiträgen, den Verzugszinsen und den Säumniszuschlägen für die jeweiligen einzelnen Monate zusammensetzen, handelt es sich um Abgaben im Sinne des 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dies gilt nach überwiegender Auffassung für die Zinsen und auch für die Säumniszuschläge (vgl. dazu z. B. VG Weimar, Beschluss vom , 6 E 2522/98.We, m. w. N.). Nach 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten keine aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt auch bei Rechtsbehelfen, die sich gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung richten, wobei die Regelung des 80 Abs. 4 bis 7 VwGO entsprechend gelten ( 30 ThürVwZVG). Das Gericht kann nach 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des gegen einen Abgabenbescheid gerichteten Rechtsbehelfs anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung eine unbillige nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen dann, wenn nach der im Eilverfahren gebotenen und ausreichenden summarischen Überprüfung ein Erfolg im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (ThürOVG, Beschluss vom , 4 EO 6/97). Bei Anwendung dieses Prüfungsmaßstabes ist nicht davon auszugehen, dass ein Hauptsacheverfahren erfolgreich sein wird. Soweit in der 5. Mahnung dieselben Mitgliedsbeiträge, Verzugszinsen und Säumniszuschläge wie in der 4. Mahnung erneut aufgeführt sind (Mitgliedsbeiträge bis April 2003, Verzugszinsen und Säumniszuschläge bis einschließlich Mai 2003) enthält die 5. Mahnung keine (neue) Regelung, weshalb ihr bereits nicht die Qualität eines Verwaltungsaktes zukommt. Mangels fristgerechter Widerspruchseinlegung gegen die zuvor ergangenen zahlreichen Bescheide und Mahnungen kommt gegen die insoweit bestandskräftigen Festsetzungen keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs mehr in Betracht. Hinsichtlich der in der 5. Mahnung enthaltenen Mitgliedsbeiträge von Mai bis Juli 2003 fehlt es ebenfalls an der Qualität eines Verwaltungsaktes, weil die monatlichen Mitgliedsbeiträge in Höhe von 828,75 mit Bescheid vom gegenüber der Antragsgegnerin (mangels Widerspruchseinlegung) bestandskräftig festgesetzt wurden. Auch insoweit 5

6 kommt gegen die bestandskräftigen Festsetzungen keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs in Betracht. Zwar dürfte der 5. Mahnung hinsichtlich der Verzugszinsen und dem Säumniszuschlag für den Monat Juli 2003 in Höhe von 204,69 bzw. 33,16 eine festsetzende Regelung und damit die Qualität eines Verwaltungsaktes zukommen, gleichwohl bleibt dem gerichtlichen Antrag auch insoweit der Erfolg versagt. Selbst wenn man zu Gunsten der Antragstellerin unterstellt, dass ihr diese Mahnung vom erst am zugegangen ist, fehlt ihr für den gerichtlichen Antrag das Rechtsschutzbedürfnis, weil sie die Festsetzung ausschließlich mit Einwendungen gegen die Hauptforderung, d. h. die Rechtmäßigkeit der monatlichen Beitragserhebung, angreift. Eine etwa bestehende sofortige Vollziehbarkeit der Nebenforderungen würde nach der Natur der Sache dann entfallen, wenn die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Beitragsfestsetzung selbst angeordnet werden würde (HessVGH, Beschluss vom , 11 TH 1563/92). Soweit die 5. Mahnung mit der Vollstreckungsankündigung als Teil des Vollstreckungsverfahrens ( 33 Abs. 2 Nr. 3 ThürVwZVG) anzusehen ist, sind nach 31 Satz 1 ThürVwZVG Einwendungen gegen den zu vollstreckenden (Grund-) Verwaltungsakt außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit dem hierfür zulässigen Rechtsbehelf zu verfolgen. Das hat die Antragstellerin jedoch unterlassen. Sie hat gegen keinen der Festsetzungsbescheide (vom , , und ) Widerspruch eingelegt und Gründe gegen die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Mitgliedsbeiträgen vorgetragen. Mit ihrem jetzigen Widerspruch gegen die 5. Mahnung macht sie nur geltend, dass sie nicht Mitglied des Thüringer Rechtsanwaltsversorgungswerks geworden sei, weil sie einen Antrag auf Beitritt zum Rechtsanwaltsversorgungswerk in Nordrhein-Westfalen gestellt habe und zur Zeit noch bei der BfA versichert sei. Diese Einwände greifen jedoch nicht durch, da die Antragstellerin aufgrund ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in Thüringen am 1. Tag des darauf folgenden Monats kraft Gesetzes Mitglied im Thüringer Rechtsanwaltsversorgungswerk geworden ist. Gegen dessen wirksame Gründung sowie gegen deren Satzung bestehen keine durchgreifenden Bedenken (vgl. dazu ThürOVG, Urteil vom , 2 KO 503/02). Die Antragstellerin erfüllt auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Pflichtmitgliedschaft ( 2 Thür- RAVG, 5 ThürRAVwS). Einen - zu begründenden - Antrag auf Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft hatte sie bei dem Antragsgegner nicht gestellt. Die Einwände der Antragstellerin, mit denen sie die 5. Mahnung angreift, beziehen sich allein auf die bestandskräftigen Beitragsfestsetzungen für die Pflichtmitgliedschaft in den Jahren 2001 bis 6

7 2003. Gründe, weshalb die mit der 5. Mahnung festgesetzten Verzugszinsen und der Säumniszuschlag in Höhe von 204,69 bzw. 33,16 unzutreffend oder sonst rechtswidrig sein sollten, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Solche sind für das Gericht auch nicht offensichtlich. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die 5. Mahnung anzuordnen, war daher mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf 13 Abs. 1, 25 Abs. 2, 20 Abs. 3 GKG, wobei im Eilverfahren entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Gerichts ¼ des festgesetzten Beitrages zugrunde gelegt wird. Rechtsmittelbelehrung: Gegen Nrn. I und II des Beschlusses steht den Beteiligten die Beschwerde an das Thür. Oberverwaltungsgericht zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Verwaltungsgericht Meiningen, Lindenallee 15, Meiningen (Briefanschrift: Postfach , Meiningen), schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Diese Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Thür. Oberverwaltungsgericht, Kaufstraße 2 4, Weimar, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Vor dem Thür. Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung des Rechtsmittels. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte und Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, 7

8 dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Thür. Oberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen. Gegen Nr. III des Beschlusses steht den Beteiligten die Beschwerde an das Thür. Oberverwaltungsgericht zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Verwaltungsgericht Meiningen, Lindenallee 15, Meiningen (Briefanschrift: Postfach , Meiningen), schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. gez.: Läger Dr. Hinkel Gith 8

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