Satzung. Förderverein der Oberschule Markkleeberg

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1 Satzung Förderverein der Oberschule Markkleeberg Beschlossen auf der Gründungsversammlung am Geändert auf der Mitgliederversammlung am Seite 1 von 5

2 1 Name und Sitz (1) Der Namen des Vereins lautet: Förderverein der Oberschule Markkleeberg e.v." (2) Der Förderverein ist ein eingetragener Verein. (3) Der Sitz des Fördervereins ist Markkleeberg. 2 Ziel und Zweck des Fördervereins (1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung an der Oberschule Markkleeberg. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Beschaffung und Verwaltung von finanziellen Mitteln für die steuerbegünstigten Zwecke der Oberschule Markkleeberg verwirklicht. (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zu seinen besonderen Aufgaben gehört die Unterstützung bei der: Beschaffung von technischen Geräten sowie Lehr- und Lernmitteln Gestaltung von Schulräumen und Außenanlagen Durchführung von Projekten, Arbeitsgemeinschaften, GTA Unterstützung von Schülern aus sozial schwachen Familien (4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus dem Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütung oder durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, begünstigt werden. 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden. (2) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. (3) Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen. (4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss. (5) Der Austritt ist zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Die Austrittserklärung muss mindestens 4 Wochen vorher schriftlich dem Vorstand erklärt werden. (6) Die Streichung eines Mitglieds erfolgt, wenn Beitragszahlungen über einen Zeitraum von 2 Jahren nicht beglichen wurden. (7) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten die Interessen des Vereins nachdrücklich verletzt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhören des Mitglieds. 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Jedes Mitglied hat das Recht, im Verein aktiv mitzuwirken. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. (2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen der Oberschule Markkleeberg zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten. Seite 2 von 5

3 5 Mitgliedsbeiträge (1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. (2) Bezahlte Beiträge werden nicht zurück erstattet. (3) Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit. 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: (1) Die Mitgliederversammlung (2) Der Vorstand 7 Die Mitgliederversammlung (1) In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. (2) Jährlich ist mindestens eine Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) durchzuführen. (3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit Tagesordnung einzuberufen, wenn diese: vom Vorstand beschlossen oder von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt wurde. (4) Die Einberufung der ordentlichen Mitglieder erfolgt durch den Vorstand über schriftliche Einladung innerhalb von 14 Tagen mit Tagesordnung. Auf der Tagesordnung müssen stehen: Rechenschaftsbericht des Vorstandes Bericht des Kassenverwalters Prüfbericht des Kassenprüfers Beschluss zur Entlastung des alten Vorstandes Vorstandsneuwahl nach Ablauf der zweijährigen Amtszeit Anträge der Mitglieder Sonstiges (5) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Bei Pattsituationen entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (6) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die Kassenprüfer auf zwei Jahre. (7) Die Haftung des Fördervereins beschränkt sich auf das Vereinsvermögen. Seite 3 von 5

4 (8) Über den Ablauf jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. 8 Der Vorstand (1) Der Vorstand wir für die Dauer von zwei Jahren gewählt und setzt sich zusammen aus: dem Vorsitzenden dem stellvertretenden Vorsitzenden dem Schriftführer dem Kassenwart dem Schulkoordinator dem Beisitzer (2) Der Vorstand vertritt den Förderverein gerichtlich und außergerichtlich. (3) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des 26 BGB. Sie vertreten den Förderverein gemeinsam. Im Innenverhältnis entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. (4) Mindestens ein Mitglied des Vorstandes sollte gleichzeitig Mitglied des Schulelternrates sein. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende dürfen nicht der Schulleitung der angehören. (5) Der Vorstand ist verantwortlich dafür, dass die Überprüfung der Rechnungsführung einmal pro Jahr stattfindet (Jahreshauptversammlung). (6) Zu den Sitzungen werden von Fall zu Fall der Schulleiter, die Vertreter der Lehrerschaft und des Schulelternrates hinzugezogen. Bei der Beschlussfassung über die Verwendung von Mitteln haben diese kein Stimmrecht. 9 Protokollierung von Beschlüssen (1) Ein Protokollführer fertigt über die Beschlüsse aus Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ein Protokoll an. (2) Die Protokolle sind vom Vorstandsvorsitzenden und dem Protokollführer (im Falle der Vorstandssitzung der Schriftführer) zu unterzeichnen. (3) Für Mitgliederversammlungen kann ein eigener Protokollführer bestimmt werden. 10 Kassenführung (1) Die Jahreshauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. (2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbeleg sowie deren ordentliche Verbuchung und Mittelanwendung zu überprüfen und mindestens 1 mal jährlich den Kassenbestand des laufenden Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. (3) Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. 11 Auflösung des Fördervereins Seite 4 von 5

5 (1) Der Förderverein kann durch Beschluss der Mietgliederversammlung aufgelöst werden. (2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. (3) Bei Auflösung oder bei Wegfall des Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Markkleeberg zu, die es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Bildungsbereich zu verwenden hat. 12 Gerichtsstand / Erfüllungsort Der Gerichtsstand und Erfüllungsort ist das zuständige Amtsgericht. Vorstehender geänderter Satzungsinhalt zur Satzung der Gründungsversammlung vom wurde in der Mitgliederversammlung am beschlossen. Seite 5 von 5

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