Kapitalabfindung (Versorgungsbezüge)
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- Lennart Günther
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1 Kapitalabfindung (Versorgungsbezüge) Gudrun Leichtle, Redaktion TK Lexikon Sozialversicherung 1. Januar 2016 Kapitalabfindung (Versorgungsbezüge) HI Zusammenfassung LI Begriff Einnahmen, die an die frühere Erwerbstätigkeit anknüpfen, können sowohl zu lohnsteuer- als auch zu beitragspflichtigen Einnahmen führen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Rentenbezügen einerseits und einmaligen Kapitalbeträgen andererseits. Die Grundsätze für die Besteuerung als Arbeitslohn und die Beitragserhebung gehen hierbei getrennte Wege. Nachfolgend wird erläutert, unter welchen Voraussetzungen Versorgungsleistungen, die als Kapitalleistung oder Kapitalabfindung erbracht werden, der Lohnbesteuerung bzw. der Krankenversicherungspflicht unterliegen. Seit dem sind aufgrund der Neuregelungen des GKV-Modernisierungsgesetzes jegliche Kapitalleistungen im Rahmen der Versorgungsbezüge beitragspflichtig. Lediglich die Art, wie in diesen Fällen die Beiträge zu bemessen sind, wird hiervon berührt. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Lohnsteuer: Die lohnsteuerliche Definition des Begriffs "Versorgungsbezug" sowie die Berechnung der Freibeträge für Versorgungsbezüge sind in 19 Abs. 2 EStG geregelt. Einzelheiten zur Besteuerung von Alterseinkünften aus der betrieblichen Altersversorgung enthält das BMF, Schreiben v , IV C 3 S 2015/11/10002 / IV C 5 S 2333/09/10005, BStBl 2013 I S. 1022, aktualisiert durch BMF, Schreiben v , IV C 3 S 2015/11/10002:018, BStBl 2014 I S. 97 und BMF, Schreiben v IV C 3 S 2257b/13/10009, BStBl 2014 I S Sozialversicherung: Die Beitragspflicht der Versorgungsbezüge im Allgemeinen sowie die Heranziehung von Kapitalleistungen ist in 229 SGB V geregelt. Darüber hinaus haben sowohl das Bundessozialgericht wie auch das Bundesverfassungsgericht die rechtliche Zulässigkeit der Einbeziehung von Kapitalleistungen in die Beitragspflicht bestätigt. Das Bundessozialgericht hat hierzu mehrere Urteile gesprochen (u. a. BSG, Urteil v , B 12 KR 1/06 R, BSG, Urteil v , B 12 KR 25/05 R und BSG, Urteil v , B 12 KR 6/06 R). Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss (BVerfG, Beschluss v , 1 BvR 1924/07) eine diesbezügliche Normenkontrollklage der Sozialverbände nicht zur Entscheidung angenommen. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in weiteren Beschlüssen (BVerfG, Beschluss v , 1 BvR 739/08 sowie Beschluss v , 1 BvR 1660/08) unter bestimmten Voraussetzungen die teilweise Beitragspflicht von Kapitalleistungen relativiert. Kurzübersicht Entgelt LSt SV Kapitalzahlungen aus einer Pensions-/Direktzusage pflichtig pflichtig Kapitalzahlungen aus einer Unterstützungskasse pflichtig pflichtig Kapitalzahlungen aus einer Direktversicherung, einer Pensionskasse, einem Pensionsfonds frei pflichtig
2 Kapitalzahlungen aus einer befreienden Lebensversicherung frei frei Praxis-Beispiele Berechnung mit sonstigem Bezug Fünftelregelung Zahlung im Folgejahr Lohnsteuer 1 Abgrenzung zum Beitragsrecht HI HI Es ist von entscheidender Bedeutung, dass der steuerliche Begriff "Versorgungsbezug" nicht mit dem beitragsrechtlichen Begriff deckungsgleich ist. Versorgungsbezüge im steuerrechtlichen Sinn liegen vor, wenn der Arbeitnehmer Leistungen wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder als Hinterbliebenenbezüge aufgrund einer Pensions-/Direktzusage oder vergleichbare Bezüge aus einer Unterstützungskasse erhält. [ 1 ] Zuwendungen, die wegen Erreichens einer Altersgrenze geleistet werden, gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr bzw. wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat. Außerdem rechnen auch Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und ähnliche Zuwendungen an Beamte und deren Hinterbliebene zu den Versorgungsbezügen. Für Empfänger von Versorgungsbezügen ist weiterhin ein Lohnkonto zu führen sowie der Lohnsteuerabzug nach den persönlichen Besteuerungsmerkmalen (ELStAM) vorzunehmen. Eine steuerliche Begünstigung der Versorgungsbezüge erfolgt durch die Gewährung der Freibeträge für Versorgungsbezüge (Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag). [ 2 ] Wichtig Lohnsteuerabzug bei Leistungen aus einer Unterstützungskasse Auch bei Leistungen aus einer Unterstützungskasse bleibt der Arbeitgeber weiterhin zum Lohnsteuerabzug verpflichtet. Zahlt die Unterstützungskasse die Versorgungsbezüge aus, kann die Unterstützungskasse unter bestimmten Voraussetzungen mit Zustimmung des Finanzamts die lohnsteuerlichen Arbeitgeberpflichten übernehmen. [ 3 ] Leistungen aus einer Direktversicherung, einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds rechnen nicht zu den steuerlichen Versorgungsbezügen. Vielmehr erfolgt eine Besteuerung als sonstige Einkünfte [ 4 ] ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers.
3 Auch Leistungen aus einer sog. "befreienden Lebensversicherung" gehören lohnsteuerlich nicht zu den Versorgungsbezügen. 2 Kapitalzahlungen aus einer Pensions-/Direktzusage oder Unterstützungskasse HI Erteilt der Arbeitgeber eine Pensions-/Direktzusage bzw. entscheidet er sich für die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, fließt in der Ansparphase noch kein Arbeitslohn zu. [ 5 ] Dies gilt auch in den Fällen der Entgeltumwandlung. Erst die späteren Versorgungsleistungen sind vom Arbeitgeber als Arbeitslohn zu versteuern. Dies gilt unabhängig von der Zahlungsweise der Versorgungsleistung. Rentenbezüge sind als laufender Arbeitslohn zu erfassen. Einmalige Kapitalzahlungen sind im Zeitpunkt des Zuflusses als sonstiger Bezug der Lohnbesteuerung zu unterwerfen. Versorgungsleistungen, die nicht fortlaufend, sondern in einer Summe gezahlt werden, stellen eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit dar. Bei einer Zusammenballung kommt eine ermäßigte Besteuerung unter Anwendung der Fünftelregelung in Betracht. [ 6 ] Die Gründe für eine Kapitalisierung von Versorgungsbezügen sind ohne Bedeutung. Werden mehrere Raten in verschiedenen Kalenderjahren geleistet (Teilkapitalzahlungen), ist der Tatbestand der Zusammenballung nicht erfüllt. Eine Anwendung der Fünftelregelung scheidet in diesem Fall aus. [ 7 ] Praxis-Beispiel Ablösung einer Betriebsrente Arbeitnehmer A erhält aus einer Unterstützungskasse eine monatliche Betriebsrente von 300 EUR. Auf Wunsch des Mitarbeiters werden die künftigen Pensionsansprüche durch einen Einmalbetrag abgefunden. Ergebnis: Der Einmalbetrag stellt eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit dar, von der der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug vornehmen muss. Die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung ist grundsätzlich möglich. Praxis-Beispiel Einmaliges Versorgungskapital als Versorgungsleistung Arbeitnehmer B erhielt vor 10 Jahren eine Pensionszusage. Als Versorgungsleistung kommt im Kalenderjahr 2016 der bei Erteilung der Pensionszusage vereinbarte Einmalbetrag von EUR zur Auszahlung. Ergebnis: Die Einmalzahlung stellt eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit dar. Entscheidend ist, dass zwischen der Erteilung der Versorgungszusage und der Auszahlung ein Zeitraum von mehr als 12 Monaten liegt. [ 8 ] Achtung Abfindung durch Übertragung einer Rückdeckungsversicherung Wird eine Pensionszusage durch Übertragung eines Anspruchs aus einer Rückdeckungsversicherung ohne Entgelt auf den Arbeitnehmer abgelöst oder wird eine bestehende Rückdeckungsversicherung in eine Direktversicherung umgewandelt, fließt dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Übertragung bzw. Umwandlung steuerpflichtiger Arbeitslohn zu. Die Bewertung erfolgt grundsätzlich mit dem geschäftsplanmäßigen Deckungskapital zuzüglich einer bis zu diesem Zeitpunkt zugeteilten Überschussbeteiligung. [ 9 ] Der bei Fälligkeit zur Auszahlung kommende Betrag unterliegt nicht (mehr) der Lohnbesteuerung. [ 10 ] Entsprechendes gilt im Falle von rückgedeckten Zusagen auf Leistungen aus
4 Unterstützungskassen. Erhält ein Arbeitnehmer neben der Einmalzahlung noch weitere Bezüge aus dem Dienstverhältnis (z. B. Arbeitslohn aus einem aktiven Dienstverhältnis bei einem weiterbeschäftigten Rentner), sind die Bezüge für die Lohnabrechnung zusammenzuführen und nach denselben Besteuerungsmerkmalen zu versteuern, da ein einheitliches Dienstverhältnis vorliegt. Es ist nicht korrekt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitslohn aus der aktiven Beschäftigung nach einer der Steuerklassen I-V versteuert und auf die Kapitalzahlung die Steuerklasse VI anwendet. Praxis-Tipp Vereinfachter Lohnsteuerabzug in 2016 möglich Für die Kalenderjahre 2013 bis 2016 gilt eine Übergangsregelung: Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn der Arbeitgeber die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) nur für einen der gezahlten Bezüge abruft und für den anderen Bezug die Steuerklasse VI ohne weiteren Abruf von elektronischen Merkmalen für ein zweites Dienstverhältnis zugrunde legt. [ 11 ] Wird der Versorgungsbezug nach Steuerklasse VI abgerechnet, darf kein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag angesetzt werden. [ 12 ] 3 Kapitalzahlungen aus einer Direktversicherung, einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds 3.1 Planmäßige Durchführung der bav HI HI Wird die betriebliche Altersversorgung über die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds durchgeführt, fließen bereits die Beiträge des Arbeitgebers als steuerfreier oder steuerpflichtiger Arbeitslohn in der Ansparphase zu. Zum Ausgleich müssen Leistungen aus einer Direktversicherung, einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse im Versorgungsfall nicht der Lohnbesteuerung unterworfen werden. Renten, Raten oder Einmalzahlungen sind stets als sonstige Einkünfte in der Anlage R der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers anzugeben. Der Arbeitnehmer erhält zu diesem Zweck von der Versorgungseinrichtung oder dem Lebensversicherungsunternehmen eine Leistungsmitteilung. [ 13 ] Außerdem wird die Höhe der bezogenen Leistungen an die Finanzverwaltung übermittelt, sodass die Besteuerung sichergestellt ist. [ 14 ] Der Umfang der steuerpflichtigen Alterseinkünfte ist abhängig von der steuerlichen Behandlung der Beiträge in der Ansparphase als steuerfreier, pauschalierter oder individuell versteuerter Arbeitslohn. [ 15 ] Der Arbeitgeber ist in die Besteuerung der Alterseinkünfte nicht eingebunden. 3.2 Vorzeitige Beendigung der bav HI Sonstige Einkünfte liegen auch dann vor, wenn die betriebliche Altersversorgung vorzeitig mit Wirkung für die Zukunft beendet wird (z. B. durch eine Abfindung oder ggf. auch in Form der Beitragserstattung). Lediglich im Fall der kompletten Rückabwicklung eines Vertragsverhältnisses mit Wirkung für die Vergangenheit handelt es sich bei der Zahlung der Versorgungseinrichtung an den Arbeitnehmer um Arbeitslohn, der im Zeitpunkt des Zuflusses dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen ist. Praxis-Beispiel Kündigung einer Direktversicherung und Auszahlung des Rückkaufswerts an den Arbeitnehmer
5 Arbeitnehmer A (56 Jahre) scheidet im Kalenderjahr 2016 aus dem Dienstverhältnis aus. Sein Arbeitgeber hat für ihn seit dem Kalenderjahr 1999 Beiträge in eine Direktversicherung eingezahlt, die mit 20 % pauschaliert wurden. [ 16 ] Nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis wird die Direktversicherung gekündigt und der Rückkaufswert an den Arbeitnehmer ausgezahlt. Ergebnis: Die betriebliche Altersversorgung wird mit Wirkung für die Zukunft beendet. Die Pauschalierung der Beiträge in der Vergangenheit wird durch die Kündigung der Direktversicherung nicht berührt. Die Auszahlung an den Arbeitnehmer unterliegt nicht der Lohnbesteuerung und bleibt in vollem Umfang steuerfrei. [ 17 ] 4 Kapitalleistungen aus einer "befreienden Lebensversicherung" HI Bis 1968 konnten sich Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen von der Rentenversicherungspflicht auf Antrag befreien lassen und die Altersvorsorge durch den Abschluss einer "befreienden Lebensversicherung" aufbauen. [ 18 ] Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Beiträgen für eine befreiende Lebensversicherung gehören zum Arbeitslohn des Arbeitnehmers, sind jedoch im Rahmen des 3 Nr. 62 Satz 2 EStG steuerfrei. Leistungen aus der befreienden Lebensversicherung sind daher nicht mehr als Arbeitslohn zu beurteilen. Sozialversicherung 1 Beitragspflicht nicht regelmäßig wiederkehrender Leistungen HI HI Versorgungsbezüge können nicht nur als laufende Bezüge gewährt werden. Die Zahlung eines Versorgungsbezugs kann auch als Kapitalleistung oder Kapitalabfindung erfolgen. Diese nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistungen sind ebenfalls beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung. Eine Kapitalleistung liegt vor, wenn der Versicherungsvertrag bereits die Auszahlung der Versorgungsleistung in einer Summe vorsah. Bei einer Kapitalabfindung wird die eigentlich laufend zugesagte Leistung durch eine Einmalzahlung ersetzt. Dies geschieht meist dann, wenn Versorgungsbezüge nur in monatlich geringer Höhe zu erwarten sind. 1.1 Kapitalleistungen HI In einigen Fällen wird bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt, dass anstelle der Versorgungsbezüge eine Kapitalleistung geleistet wird. Es handelt sich dabei anders als bei den monatlich gezahlten Versorgungsbezügen um eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung. Doch auch bei dieser "Auszahlung der Versorgungsbezüge in einer Summe" fallen Sozialversicherungsbeiträge an. Als Berechnungsgrundlage für die Beiträge gilt 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate (= 10 Jahre). [ 19 ] Damit sind alle Kapitalleistungen, die der Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder der Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit dienen, beitragspflichtig. Voraussetzung ist weiterhin, dass ein Bezug zum früheren Erwerbsleben besteht. Dabei macht es auch keinen Unterschied, ob die Versorgungsleistung als originäre Kapitalzahlung ohne Wahlrecht zugunsten einer Rentenzahlung oder als Kapitalleistung mit Option zugunsten einer Rentenzahlung zugesagt wird. Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer Die in diesem Zusammenhang ergangene Rechtsprechung hat der Gesetzgeber umfassend bestätigt. Lediglich in einem spezifischen Sachverhalt hat das Bundesverfassungsgericht die Beitragspflicht einer Kapitalleistung partiell verneint. [ 20 ]
6 Danach liegt für den Teil einer Kapitalleistung unter folgenden Voraussetzungen keine Beitragspflicht als Versorgungsbezug vor: Die Kapitalleistung beruht ausschließlich auf den vom Arbeitnehmer geleisteten Beiträgen und der Arbeitnehmer hat nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis die Direktversicherung [ 21 ] als (neuer) Versicherungsnehmer mit eigener ausschließlicher Prämienzahlung fortgeführt. Sind speziell diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist nach einem weiteren Beschluss des Bundesverfassungsgerichts eine Kapitalleistung in voller Höhe beitragspflichtig. [ 22 ] Der Einbeziehung von originär vereinbarten Kapitalleistungen in die Beitragspflicht steht auch nicht die allgemeine Definition des 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V entgegen. Nach dieser muss es sich bei Versorgungsbezügen um der Rente vergleichbare Einnahmen handeln. Insoweit werden grundsätzlich nur laufende Bezüge erfasst. Achtung Voraussetzungen der Beitragspflicht Ausschließlich entscheidend für die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen ist, ob es sich um eine Leistung zur Altersoder Hinterbliebenenversorgung oder um eine Versorgung bei Erwerbsminderung handelt und ein Bezug zum früheren Erwerbsleben besteht Versorgungsempfänger verstirbt vor Ablauf von 10 Jahren HI Sollte der Versorgungsempfänger vor Ablauf von 10 Jahren versterben, endet damit auch die Beitragspflicht. Die Erben zahlen keine Beiträge für den Zeitraum zwischen Tod und Ablauf der 10-Jahresfrist; es handelt sich nämlich nicht um einen eigenen Versorgungsbezug. Für die Hinterbliebenen kann eine Beitragspflicht nur dann entstehen, wenn diese als Hinterbliebenenversorgung einen eigenen Kapitalbetrag beanspruchen können Begrenzung der Beitragspflicht auf 1/20 der Bezugsgröße HI Beiträge aus Kapitalleistungen sind nicht zu entrichten, wenn der auf den Kalendermonat umgelegte Anteil 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt (2016: 145,25 EUR). Das führt dazu, dass Kapitalleistungen, die im Jahr 2016 nicht mehr als EUR betragen, beitragsfrei bleiben, wenn keine weiteren Versorgungsbezüge gezahlt werden. Praxis-Beispiel Beiträge aus einer Kapitalleistung Ein Rentner vollendet am sein Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente und ist seit dem wegen Bezugs von Altersrente bei Krankenkasse B pflichtversichert. Neben der Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von monatlich EUR erhält er aus einer während seines Erwerbslebens abgeschlossenen Direktversicherung eine Kapitalleistung der Versicherungsgesellschaft in Höhe von EUR. Der Versicherungsfall (Versorgungsfall) ist am eingetreten. Die Auszahlung der Leistung erfolgt am Lösung: Da der Versicherungsfall am eingetreten ist, ist die Kapitalleistung beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung und demzufolge auf einen 10-Jahres-Zeitraum umzulegen:
7 EUR : 120 = 106,67 EUR mtl. Anteil der Kapitalleistung Ab dem (= erster auf die Auszahlung der Kapitalleistung folgender Monat) wären von dem Rentner dem Grunde nach Krankenversicherungsbeiträge aus dem auf 120 Monate umgelegten Anteil der Betriebsrente zu entrichten. Allerdings überschreitet der monatliche Anteil die Beitragsuntergrenze (2016 = 145,25 EUR) nicht, daher entfällt die Beitragsentrichtung für den Rentner. Bei Kapitalleistungen, die pro rata (z. B. in 4 oder 5 Raten) ausgezahlt werden, ist auf den Gesamtbetrag des zustehenden Kapitalbetrags abzustellen Kapitalleistung wird bei noch fortdauernder Beschäftigung gezahlt HI Gerade bei Direktversicherungen kann es vorkommen, dass wegen der im Versicherungsvertrag genannten Altersgrenze die Kapitalleistung schon fließt, der Versicherte aber noch weiter arbeitet. Auch in diesen Fällen beginnt die 10-Jahresfrist mit dem Ersten des auf die Auszahlung des Kapitalbetrags folgenden Monats. Soweit in dieser Zeit ein Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wird, in dem der Versicherte mit seinem Arbeitsentgelt über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, fallen aus der Kapitalleistung zunächst keine Beiträge an. Die 10-Jahresfrist wird dadurch aber nicht in ihrem zeitlichen Verlauf verändert. Die Beitragspflicht wirkt in solchen Fällen erst dann, sobald der Versicherte die Arbeit, welche mit einem Entgelt über der Beitragsbemessungsgrenze verbunden ist, einstellt. Die Beitragspflicht endet stets mit regulärem Ablauf der o. g. 10-Jahresfrist. Die Beiträge aus einer Kapitalleistung sind vom Versicherten unmittelbar an die Krankenkasse zu zahlen. Ein Beitragseinbehalt durch die Zahlstelle ist in diesen Fällen nicht vorgesehen. Allerdings hat die Zahlstelle die Höhe der Kapitalleistung der Krankenkasse zu melden. 1.2 Kapitalleistungen aus befreienden Lebensversicherungen HI Kapitalzahlungen aus befreienden Lebensversicherungen gehören grundsätzlich nicht zu den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen. [ 23 ] Danach ist die gesetzliche Definition des Begriffs "Versorgungsbezug", als abschließend zu betrachten. Da eine befreiende Lebensversicherung nicht zu den in 229 Abs. 1 SGB V aufgeführten Bezügen gehört, kann sie weder als Rente noch als Versorgungsbezug beitragspflichtig sein. Dies gilt selbst dann, wenn die insoweit erzielte Einnahme wirtschaftlich betrachtet die Funktion eines Alterseinkommens hätte. Eine andere Beurteilung könnte sich nur dann ergeben, wenn zwischen dem Abschluss der Lebensversicherung und der früheren Berufstätigkeit ein Zusammenhang bestünde. Dieser läge nur dann vor, wenn der Vertrag über die befreiende Lebensversicherung vom Arbeitgeber des Versicherten abgeschlossen oder vom Zweck darauf gerichtet gewesen wäre, diesem eine zusätzliche, dem Arbeitgeber zurechenbare Altersversorgung zu verschaffen. Eine Beitragspflicht kann aber dann bestehen, wenn der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund einer freiwilligen Versicherung besteht. In diesem Fall zählt die Kapitalauszahlung zu den beitragspflichtigen Einnahmen. 1.3 Abfindungen von Versorgungsbezügen HI Für die Beitragsbemessung werden auch Kapitalabfindungen für Versorgungsbezüge herangezogen. [ 24 ] Dabei gilt ein 1/120 der Abfindung als monatlicher Zahlbetrag, d. h. der Betrag der Kapitalabfindung wird auf 10 Jahre umgelegt. Die Frist von 10 Jahren beginnt mit dem Ersten des auf die Auszahlung der Kapitalabfindung folgenden Kalendermonats. Werden Versorgungsbezüge für einen Zeitraum von weniger als 10 Jahren abgefunden und anschließend laufend gezahlt, dann kann
8 die Abfindung nur auf den entsprechenden kürzeren Zeitraum verteilt werden. Die Beitragsentrichtung unterbleibt jedoch, wenn der monatliche Betrag ein Zwanzigstel der Bezugsgröße nicht übersteigt (2016 = 145,25 EUR). Versorgungsbezüge, die aus Anlass der Wiederverheiratung einer Witwe oder eines Witwers kapitalisiert werden, sind nicht beitragspflichtig. [ 25 ] Wichtig Beiträge aus Abfindungen müssen vom Versicherten getragen werden Die Beiträge aus Abfindungen sind unmittelbar vom Versicherten selbst an seine Krankenkasse zu zahlen. 1.4 Abfindung von Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung HI Bezüglich der Abfindung von Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung (z. B. aus Pensionskassen) enthält ein Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung [ 26 ] ausführliche Aussagen zur Arbeitsentgelteigenschaft solcher Abfindungszahlungen. Die Auflösung von Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung kann in vielfältigen Konstellationen auftreten. Für die beitragsrechtliche Beurteilung dieser Abfindungszahlungen sind die Beweggründe insbesondere die arbeits- oder betriebsrentenrechtliche Zulässigkeit ohne Bedeutung. Wesentlich ist, dass durch die Auflösung einer derartigen Anwartschaft die in der Vergangenheit vorgenommene beitragsrechtliche Beurteilung der Einzahlungen nicht verändert wird. Waren die Arbeitgeber- und/oder Arbeitnehmerleistungen zum Aufbau einer Anwartschaft ganz oder teilweise beitragsfrei, wird diese Beurteilung durch die Auflösung nicht verändert. Der Rückkaufswert ist in jedem Fall beitragspflichtig. In welchem Umfang, hängt davon ab, ob der Rückkaufswert noch während des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, unverfallbar war und es sich um eine Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung handelte. Die folgende Übersicht erleichtert die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung: Beschäftigungsverhältnis Unverfallbarkeit Leistung nach BetrAVG Beendet Ja Ja Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung Kein Arbeitsentgelt (aber ggf. Versorgungsbezug) Beendet Ja Nein Arbeitsentgelt Beendet Nein Nein Arbeitsentgelt Andauernd Ja Nein Arbeitsentgelt Andauernd Nein Nein Arbeitsentgelt 1.5 Beitragsrechtliche Behandlung von Rückkaufswerten HI Direktversicherungen können ab dem vollendeten 59. Lebensjahr vorzeitig gekündigt werden. Die Versicherungsnehmer erhalten dann anstelle der vereinbarten Versicherungssumme den sog. Rückkaufswert. Nach Auffassung der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Rentenversicherungsträger sind diese Rückkaufswerte als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
9 anzusehen. Wird der Rückkaufswert bei vorzeitiger Kündigung einer Direktversicherung von einem Arbeitgeber geleistet, zu dem aktuell kein Beschäftigungsverhältnis besteht, gelten diese Leistungen nicht als Arbeitsentgelt. In der Kranken- und Pflegeversicherung gehört der Rückkaufswert aber zu den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen. 1.6 Beitragsrechtliche Behandlung von Abfindungen künftiger Versorgungsansprüche aus einer Unterstützungskasse HI Nach der Rechtsprechung [ 27 ] sollen für Abfindungen bei Auflösung einer Unterstützungskasse die Regelungen über die Beitragspflicht der Abfindung von Versorgungsbezügen gelten. Dies gilt auch dann, wenn sie während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses gezahlt werden. Gleichzeitig könne eine solche Abfindung dann nicht als Arbeitsentgelt beitragspflichtig sein. Dies würde auch für die Renten- und Arbeitslosenversicherung gelten. Das o. g. Urteil ist zu der bis zum geltenden Rechtslage ergangen. Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung betrachten das oben dargestellte Urteil als Einzelfallentscheidung. Nach ihrer Ansicht hat das Bundessozialgericht bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass von 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der bis zum geltenden Fassung nur solche Abfindungen erfasst wurden, in denen an die Stelle eines laufenden Versorgungsbezugs eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung (Kapitalabfindung) trat, also der Versorgungsfall bereits eingetreten war. Diese Betrachtungsweise gilt uneingeschränkt auch für die seit geltende Fassung des 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V. Denn Ziel des Gesetzgebers war es, die Fälle, in denen eine laufende Rentenzahlung zugesagt ist, und die Fälle, in denen der Anspruch von vorneherein auf eine Kapitalleistung gerichtet ist, gleich zu behandeln. [ 28 ] Wichtig Abfindungen von Versorgungsanwartschaften von Unterstützungskassenversorgungen sind Arbeitsentgelt Abfindungen von Versorgungsanwartschaften von Unterstützungskassenversorgungen, die während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses gezahlt werden, können nicht als Versorgungsbezug angesehen werden. Sie gehören zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Handelt es sich jedoch um die Abfindung für eine geringfügige unverfallbare Anwartschaft i. S. v. 3 BetrAVG kommt auch eine Beitragspflicht als Arbeitsentgelt nicht infrage. [ 1 ] 19 Abs. 2 EStG. [ 2 ] S. Versorgungsbezüge. [ 3 ] 38 Abs. 3a Satz 2 EStG. [ 4 ] 22 Nr. 5 EStG. [ 5 ] S. Abrechnung der betrieblichen Altersversorgung in der Entgeltabrechnung. [ 6 ] S. Sonstige Bezüge im Lohnsteuerrecht. [ 7 ] BMF, Schreiben v , IV C 3 S 2015/11/10002/IV C 5 S 2333/09/10005, Rz [ 8 ] BFH, Urteil v , VI R 6/02, BStBl 2007 II S [ 9 ] 153 VVG; R 40b.1 Abs. 3 Satz 3 LStR.
10 [ 10 ] S. Rückdeckung (BAV). [ 11 ] BMF, Schreiben v , IV C 5 S 2363/13/ [ 12 ] 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 EStG. [ 13 ] 22 Nr. 5 EStG. [ 14 ] Rentenbezugsmitteilungsverfahren nach 22a EStG. [ 15 ] S. Abrechnung der betrieblichen Altersversorgung in der Entgeltabrechnung. [ 16 ] 40b EStG a. F. [ 17 ] 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe b EStG i. V. m. 52 Abs. 28 Satz 5 EStG, s. Betriebliche Altersversorgung. [ 18 ] S. Die gesetzliche Zukunftssicherungsleistung im Lohnsteuerrecht. [ 19 ] 229 SGB V. [ 20 ] BVerfG, Beschluss v , 1 BvR 1660/08. [ 21 ] S. Betriebliche Altersversorgung. [ 22 ] BVerfG, Beschluss v , 1 BvR 739/08. [ 23 ] BSG, Urteil v , B 12 KR 17/99 R. [ 24 ] 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V. [ 25 ] BSG, Urteil v , B 12 KR 12/02 R. [ 26 ] BE v. 21./ : TOP 5. [ 27 ] BSG, Urteil v , B 12 KR 30/03 R. [ 28 ] S. Amtliche Begründung zu Art. 1 Nr. 143 GMG, BT-Drucks. 15/1525 S. 139.
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