Verordnung: Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher- Befähigungsprüfungsordnung

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1 Verordnung: Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher- Befähigungsprüfungsordnung Verordnung der Wirtschaftskammer Österreich über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher (Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher- Befähigungsprüfungsordnung) Auf Grund des 22 Abs. 1 und des 352a Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 i.d.f. BGBl. I Nr. 48/2003 wird verordnet: Anforderungskriterien 1. (1) Die Prüfung zur Erlangung des Befähigungsnachweises für das Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomachergewerbe hat die für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüfungswerbers festzustellen. Das Niveau der Prüfung hat den hohen Anforderungen dieses Berufes gerecht zu werden. Insbesondere zählen dazu die eigenständige und eigenverantwortliche Planung, Vorbereitung, Ausführung und Bewertung der übernommenen Aufträge. (2) Auf die Durchführung der Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher ist die Allgemeine Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Gliederung 2. (1) Die Prüfung gliedert sich in drei Module, die getrennt zu beurteilen sind. (2) Die Reihenfolge der Ablegung der Module bleibt dem Prüfungswerber überlassen. Ebenso bleibt es dem Prüfungswerber überlassen, bei einem Prüfungsantritt nur zu einzelnen Prüfungsmodulen anzutreten. (3) Bei Antritt zu einem Modul ist unter Berücksichtigung von 16 und 18 jeweils zu allen noch nicht positiv abgelegten Prüfungsgegenständen des entsprechenden Moduls anzutreten. (4) Die Reihenfolge der Absolvierung der einzelnen Prüfungsgegenstände innerhalb eines Moduls legt die Meisterprüfungsstelle in Absprache mit der Prüfungskommission fest. (5) Modul 1 umfasst drei Prüfungsgegenstände, Modul 2 besteht aus zwei Prüfungsgegenstände und Modul 3 umfasst drei Prüfungsgegenstände. 3. (1) Modul 1 umfasst die Prüfungsgegenstände 1. Steintechnische Grundlagen 2. Steintechnologie 1 3. Steintechnologie 2 4. Steinfertigung Modul 1 (2) Jeder Prüfungsgegenstand ist gesondert zu beurteilen. 4. (1) Die Prüfung im Gegenstand Steintechnische Grundlagen erfolgt schriftlich. (2) Der Prüfungsgegenstand Steintechnische Grundlagen hat sich auf die für die Ausübung der Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher erforderlichen Kenntnisse aus folgenden Fächern zu erstrecken: 1. Mathematik 2. Darstellende Geometrie 3. Baustatistik einschließlich Festigkeitslehre (3) Die Prüfungsaufgaben haben jeweils mindestens eine Aufgabe aus den angeführten Fächern zu enthalten. Bei den Prüfungsaufgaben ist anzugeben, ob eine schriftliche oder zeichnerische Bearbeitung oder eine schriftliche und eine zeichnerische Bearbeitung vorzunehmen ist. (4) Es ist eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in 6 Stunden ausgeführt werden kann. Die Prüfung ist nach 8 Stunden zu beenden. 5. (1) Die Prüfung im Gegenstand Steintechnologie 1 erfolgt schriftlich. (2) Der Prüfungsgegenstand Steintechnologie 1 hat sich auf die für die Ausübung Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher erforderlichen Kenntnisse aus folgenden Fächern zu erstrecken: 1. Steinbau 2. Freihandzeichnen 3. Steingestaltung 4. Denkmal- und Schriftgestaltung, Symbol und Ornament

2 (3) Die Prüfungsaufgaben haben jeweils mindestens eine Aufgabe aus den angeführten Fächern zu enthalten. Bei den Prüfungsaufgaben ist anzugeben, ob eine schriftliche oder zeichnerische Bearbeitung oder eine schriftliche und eine zeichnerische Bearbeitung vorzunehmen ist. (4) Es ist eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in 6 Stunden ausgeführt werden kann. Die Prüfung ist nach 8 Stunden zu beenden. 6. (1) Die Prüfung im Gegenstand Steintechnologie 2 erfolgt mündlich. (2) Die Prüfung hat sich unter besonderer Berücksichtigung der Planungs- und Baupraxis für Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher auf die für die Ausübung des Gewerbes Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher erforderlichen Kenntnisse aus folgenden Fächern zu erstrecken: 1. Statik einschließlich Festigkeitslehre 2. Darstellende Geometrie und Fachzeichnen 3. Baukonstruktion 4. Steinkonstruktion 5. Vermessungswesen 6. Baustoffe, Natur- und Kunststeine, Terrazzo 7. Betriebstechnik 8. Instandsetzungs- und Sanierungstechniken, Grundsätze der Denkmalpflege 9. Stilkunde (4) Die Prüfung soll zumindest 45 Minuten dauern und ist spätestens nach 60 Minuten zu beenden. 7. (1) Die Prüfung im Gegenstand Steinfertigung erfolgt mündlich. (2) Die Prüfung hat sich unter besonderer Berücksichtigung der handwerklichen Kenntnisse für Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher auf die für die Ausübung des Gewerbes Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher erforderlichen Kenntnisse aus folgenden Fächern zu erstrecken: 1. Steingewinnung 2. Steinmontage 3. Versetzen von Steinen (4) Die Prüfung soll zumindest 30 Minuten dauern und ist spätestens nach 45 Minuten zu beenden. Modul 2 8. (1) Die Prüfung hat sich auf die Ausarbeitung eines Entwurfes für ein Steinbauwerk (Projektarbeit) bzw. ein Bauteil aus Stein nach gegebenem Programm zu erstrecken. (2) Die Prüfung wird in zwei Prüfungsgegenstände geteilt: 1. Projektplanung 2. Projektumsetzung (4) Für Prüfungswerber, die beide Prüfungsgegenstände zu absolvieren haben, sind die beiden Prüfungsgegenstände im Rahmen eines einheitlichen Projektes zu absolvieren. 9. (1) Die Prüfung im Gegenstand Projektplanung hat im Einzelnen folgende Arbeiten zu umfassen: 1. Vorentwurf, 2. Ausführungspläne samt Baubeschreibung, 3. Detailpläne und 4. Zeichnungen bestimmter Details. (2) Es ist eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in 30 Stunden ausgeführt werden kann. Die Prüfung ist nach 36 Stunden zu beenden. Die 36 Stunden sind zu möglichst gleichen Teilen auf aufeinander folgende Werktage aufzuteilen. 10. (1) Die Prüfung im Gegenstand Projektumsetzung hat im Einzelnen folgende Arbeiten zu umfassen: 1. Bemessung bestimmter Konstruktionsteile in statischer und bauphysikalischer Hinsicht 2. Erarbeitung bestimmter Teile des Leistungsverzeichnisses und der Massenberechnung, 3. Kalkulation bestimmter Bauleistungen 4. Projektmanagement, -leitung und Bauablaufplanung. (2) Es ist eine Angabe zu stellen, die in der Regel in 8 Stunden ausgearbeitet werden kann. Dieser Prüfungsgegenstand ist nach 10 Stunden zu beenden. Die 10 Stunden sind auf aufeinander folgende Werktage aufzuteilen.

3 11. Prüfungswerber, die beide Gegenstände zu absolvieren haben, müssen die Arbeit in der Regel in 38 Stunden ausgeführt werden können. Sie ist nach 46 Stunden zu beenden. Die 46 Stunden sind auf aufeinander folgende Werktage aufzuteilen. Modul (1) Modul 3 umfasst die Prüfungsgegenstände 1. Rechtskunde für die Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher 2. Baupraxis und Baumanagement für Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher 3. Betriebsmanagement (2) Jeder Prüfungsgegenstand ist gesondert zu beurteilen. 13. (1) Die Prüfung im Gegenstand Rechtskunde für Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher, erfolgt mündlich. (2) Die Prüfung hat sich unter besonderer Berücksichtigung der Planungs- und Baupraxis im Hoch- und Tiefbau auf die für die Ausübung des Gewerbes Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher erforderlichen Kenntnisse aus folgenden Fächern zu erstrecken: 1. Bürgerliches Recht einschließlich Grundbuchsrecht 2. Baurecht 3. einschlägige Normen für den Hoch- und Tiefbau für Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher 4. Arbeits- und Sozialversicherungsrecht einschließlich einschlägigem Kollektivvertragsrecht und Arbeitnehmerschutzrecht 5. Grundzüge der Behördenorganisation und des Verwaltungsverfahrens. (4) Die Prüfung soll zumindest 30 Minuten dauern und ist spätestens nach 45 Minuten zu beenden. 14. (1) Die Prüfung im Gegenstand Baupraxis und Baumanagement erfolgt mündlich. (2) Die Prüfung hat sich unter besonderer Berücksichtigung der Planungs- und Baupraxis auf die für die Ausübung der für Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher erforderlichen Kenntnisse aus folgenden Fächern zu erstrecken: 1. bauwirtschaftsbezogenes Handels- und Gewerberecht einschließlich Wirtschaftskammerorganisation 2. Grundlagen der Buchführung 3. Grundzüge des Steuerrechts 4. bauwirtschaftsspezifische Personalverrechnung 5. Kostenrechnung und Kalkulation (4) Die Prüfung soll zumindest 30 Minuten dauern und ist spätestens nach 45 Minuten zu beenden. 15. (1) Die Prüfung im Gegenstand Betriebsmanagement erfolgt mündlich. (2) Die Prüfung hat sich auf die für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes allgemein erforderlichen Kenntnisse aus folgenden Fächern zu erstrecken: 1. Allgemeine unternehmerische Rechtskunde 2. Allgemeines Rechnungswesen 3. Grundzüge des Marketings 4. Mitarbeiterführung und Personalmanagement 5. Kommunikation und Verhalten innerhalb des Unternehmens und gegenüber nicht dem Unternehmen angehörigen Personen und Institutionen. (4) Die Prüfung soll zumindest 20 Minuten dauern und ist spätestens nach 30 Minuten zu beenden. Prüfungsstoff bei Vorqualifikation 16. (1) Für Prüfungswerber, die den erfolgreichen Abschluss einer gewerblichen, technischen oder kunstgewerblichen Fachschule, deren Ausbildung im Bereich der Bautechnik liegt, oder deren Sonderformen durch Zeugnisse nachweisen, besteht die Befähigungsprüfung aus den Prüfungsgegenständen Steintechnische Grundlagen und Steintechnologie 2 des Moduls 1 sowie den Modulen 2 und 3. (2) Für Prüfungswerber, die den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule, deren Ausbildung im Bereich der Bautechnik liegt oder deren Sonderformen oder der Bauhandwerkerschule für Steinmetze in Hallein durch Zeugnisse nachweisen, besteht die Befähigungsprüfung aus den Modulen 2 und 3. (3) Für Prüfungswerber, die den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Bauingenieurwesen, Wirtschaftsingenieur-Bauwesen, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft an einer Universität oder Architektur an

4 einer Universität oder Kunsthochschule durch Zeugnisse nachweisen, besteht die Befähigungsprüfung aus dem Prüfungsgegenstand Projektumsetzung des Moduls 2 und dem Modul 3. Können die Prüfungswerber, die den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Bauingenieurwesen, Wirtschaftsingenieur-Bauwesen, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft an einer Universität durch Zeugnisse nachweisen, auch die in der Anlage 1 lit. a) aufgezählten Universitätslehrveranstaltungen nachweisen, besteht die Befähigungsprüfung aus dem Modul 3. Können die Prüfungswerber, die den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Architektur an einer Universität oder Kunsthochschule durch Zeugnisse nachweisen, auch die in der Anlage 1 lit. b) aufgezählten Universitätslehrveranstaltungen nachweisen, besteht die Befähigungsprüfung aus dem Modul 3. (4) Für Prüfungswerber, die den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Zimmermeister ( 149 GewO 1994 i.d.f. BGBl. I Nr. 48/2003), der Baumeister ( 99 GewO 1994 i.d.f. BGBl. I Nr. 48/2003) oder der Brunnenmeister ( 100 GewO 1994 i.d.f. BGBl. I Nr. 48/2003) oder der Bauträger ( 117 Abs. 4 GewO 1994 i.d.f. BGBl. I Nr. 48/2003) erbringen, besteht die Befähigungsprüfung aus den Modulen 1 und 2. (5) Für Prüfungswerber, die den erfolgreichen Abschluss der Unternehmerprüfung bzw. eine diese ersetzende Ausbildung oder Prüfung nachweisen können, entfällt im Modul 3 der Prüfungsgegenstand Betriebsmanagement. Prüfungskommission und Prüfungsorganisation 17. (1) Gem. 351 Abs. 1 und 2 und 352a Abs. 2 GewO 1994 i.d.f BGBl. I Nr. 48/2003 setzt sich die Prüfungskommission für die Befähigungsprüfung Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher aus dem Vorsitzenden, zwei Besitzern gem. 351 Abs. 1 und zwei weiteren Beisitzern gem. 352a Abs. 2 zusammen. (2) Der Vorsitzende muss ein geeigneter Beamter des höheren Verwaltungsdienstes sein, sofern nicht 351 Abs. 4 GewO 1994 i.d.f. BGBl. I Nr. 48/2003 zur Anwendung kommt. (3) Für die zwei weiteren Beisitzer wird basierend auf 352a Abs. 2 Z 2 GewO 1994 i.d.f. BGBl. I Nr. 48/2003 folgendes Qualifikationsniveau festgelegt: Die Beisitzer müssen die Steinmetzmeister einschließlich Kunsteinerzeugung und Terrazzomacher-Prüfung erfolgreich abgelegt haben, und in der beruflichen Praxis stehender Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher sein, der das Gewerbe als Gewerbeinhaber ausübt und dessen Tätigkeitsfeld sich auf die Ausführung von Steinmetz- und Kunststeinarbeiten inklusive Terrazzolegerarbeiten erstreckt. 18. (1) Dem Prüfungswerber bleibt überlassen, bei welcher Meisterprüfungsstelle er zur Prüfung antritt. Die einzelnen Module können auch bei verschiedenen Meisterprüfungsstellen absolviert werden. (2) Müssen gesamte Prüfungsmodule oder einzelne Prüfungsgegenstände wiederholt werden ( 19), steht dem Prüfungswerber die Wahl der Meisterprüfungsstelle frei. Wiederholungsprüfung 19. Prüfungsteile können gemäß 352 Abs. 11 GewO 1994 i.d.f. BGBl. I Nr. 48/2003 entsprechend der Entscheidung der Prüfungskommission wiederholt werden. Prüfungsbestätigungen und Prüfungszeugnis 20. (1) Über jedes positiv abgelegte Modul ist von der Meisterprüfungsstelle eine Bestätigung auszustellen. (2) Über nicht zur Gänze positiv absolvierte Prüfungsmodule hat die Meisterprüfung eine Bescheinigung auszustellen, aus der hervorgeht, welcher Prüfungsgegenstand bzw. welche Prüfungsgegenstände des betreffenden Moduls positiv absolviert wurden. (3) Liegen Bestätigungen über die Absolvierung aller drei Module vor, ist das Prüfungszeugnis von der Meisterprüfungsstelle, bei der die Prüfungsbestätigungen eingereicht werden, auszustellen. Übergangs- und Schlussbestimmungen 21. (1) Diese Verordnung tritt mit dem in Kraft. (2) Die das Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomachergewerbe betreffenden Bestimmungen der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung BGBl Nr. 294/1996 i.d.f. BGBl II Nr. 435/1998; BGBl II Nr. 490/2001, treten für das Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomachergewerbe gemäß 375 Z74 GewO 1994 i.d.f. BGBl. I Nr. 48/2003 mit Ablauf des außer Kraft. (3) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten die das Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomachergewerbe betreffenden analogen Bestimmungen der Baugewerbe- Befähigungsnachweisverordnung, BGBl.Nr. 294/1996 i.d.f. BGBl II Nr. 435/1998; BGBl II Nr. 490/2001, außer Kraft. (4) Prüfungswerber, die das Prüfungsverfahren gem. BGBl.Nr. 294/1996 i.d.f. BGBl II Nr. 435/1998; BGBl II Nr. 490/2001 zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung noch nicht erfolgreich abgeschlossen haben, haben mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung in den neuen Prüfungsmodus zu wechseln.

5 Bis zu diesem Zeitpunkt positiv abgelegte Prüfungsgegenstände gem. BGBl.Nr. 294/1996 i.d.f. BGBl II Nr. 435/1998; BGBl II Nr. 490/2001 sind auf die neue Prüfung wie folgt anzurechnen: 1. Die positive Absolvierung des ersten Teiles der schriftlichen Prüfung ersetzt die Prüfungsgegenstände Steintechnische Grundlagen und Steintechnologie 1 des Moduls 1 dieser Verordnung. 2. Die positive Absolvierung des zweiten Teiles der schriftlichen Prüfung ersetzt das Modul 2 dieser Verordnung. 3. Die positive Absolvierung des ersten Teiles der mündlichen Prüfung ersetzt den Prüfungsgegenstand Steintechnologie 2 des Moduls 1 dieser Verordnung. 4. Die positive Absolvierung des zweiten Teiles der mündlichen Prüfung ersetzt den Prüfungsgegenstand Rechtskunde des Moduls 3 dieser Verordnung. 5. Die positive Absolvierung des dritten Teiles der mündlichen Prüfung ersetzt die Prüfungsgegenstände Baupraxis und Baumanagement sowie Betriebsmanagement des Moduls 3 dieser Verordnung. Dr. Christoph Leitl Präsident Dr. Reinhold Mitterlehner Generalsekretär-Stv.

6 Anlage 1 Fächerkanon gemäß 16 Abs 3 (Hochschulstudien) Die angegebenen Fächer müssen mit mindestens der angegeben Semesterstundenzahl positiv absolviert worden sein. Die Art der Lehrveranstaltung (z.b. Vorlesung, Seminar) spielt keine Rolle. Anerkannt werden nur Lehrveranstaltungen an Universitäten innerhalb des EWR und solche, die durch einschlägige Staatsverträge diesen gleichzuhalten sind. a.) Bauingenieurwesen, Wirtschaftsingenieur-Bauwesen oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft Fach Semesterstundenzahl ECTS Entwerfen, Baukonstruktion, Hochbau, Stahlbau, Straßenbau, Grundbau, Industriebau, Wasserbau, Holzbau, Betonbau insgesamt 30 insgesamt 35 b.) Architektur Fächer Semesterstundenzahl ECTS Statik, Baumechanik, Tragwerkslehre insgesamt 14 insgesamt 15 Materialkunde, Festigkeitslehre, Bauphysik insgesamt 4 insgesamt 5 Baudurchführung, Ausschreibung, Vergabe, Abrechnung (AVA), Projektmanagement, Baubetriebswirtschaft insgesamt 5 insgesamt 5

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