Vertragsrecht II. (6) Erlöschen von Leistungspflichten

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1 (6) Erlöschen von Leistungspflichten

2 Erfüllung 362 I BGB: Erfüllung = Bewirken der geschuldeten Leistung maßgeblich ist nicht Vornahme der Leistungshandlung, sondern Eintritt des Leistungserfolgs Leistungserfolg muss auf Handlung des Schuldners oder eines leistungsberechtigen Dritten (vgl. 267 f. BGB) zurückzuführen sein Schuldner kann sich dabei Hilfspersonen bedienen (vgl. 278 BGB) 2

3 Erfüllung Empfänger der Leistung gemäß 362 I BGB: Gläubiger nicht aber bei fehlender Empfangszuständigkeit immer dann, wenn Gläubiger nicht über die zu erfüllende Forderung verfügen kann Beispiele: Pfändung der Forderung ( 829 ZPO) Insolvenz des Gläubigers ( 80 InsO) Anordnung von Testamentsvollstreckung ( 2211 I BGB) Geschäftsunfähigkeit oder beschränkte Geschäftsfähigkeit des Gläubigers Wertungen der 104 ff. BGB à auch in den Fällen, in denen Inempfangnahme der Leistung kein Rechtsgeschäft darstellt 3

4 Erfüllung Empfänger der Leistung gemäß 362 II BGB: Dritter bei Bestehen einer Empfangsermächtigung Einwilligung oder Genehmigung durch Gläubiger kraft Gesetzes (vgl. etwa 1074 BGB) bei späterer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge des Dritten ( 185 II 1 BGB) bei Vorlage einer vom Gläubiger ausgestellten Quittung ( 368, 370 BGB) nach nicht angezeigter Abtretung ( 407 BGB)... 4

5 Erfüllung Wirkungen Schuldverhältnis im engeren Sinne erlischt ( 362 I BGB) ebenso akzessorische Sicherungsrechte (z.b. Bürgschaft, Hypothek) Beweislastumkehr nach 363 BGB nicht: Verlust materieller Rechte Schuldner hat Anspruch auf Erteilung einer Quittung ( 368 BGB) sowie auf Rückgabe eines ausgestellten Schuldscheins ( 371 BGB) 5

6 Erfüllung Wirkungen Tilgungsreihenfolge bei mehreren gleichartigen Forderungen vorrangig: Tilgungsbestimmung durch Schuldner ( 366 I BGB) ausdrücklich oder konkludent Willenserklärung à daher 104 ff. BGB anwendbar Gegenauffassung nimmt geschäftsähnliche Handlung an à dann aber 104 ff. BGB analog Problem: Abänderbarkeit der Tilgungsbestimmung? (str.) gesetzliche Reihenfolge: 366 II BGB Kriterien: Fälligkeit à Unsicherheit à Lästigkeit à Alter Notnagel : anteilige Tilgung Besonderheiten bei Nebenforderungen: 367 BGB Kosten à Zinsen à Hauptforderung Abweichung hier nur mit Zustimmung des Gläubigers ( 367 II BGB) 6

7 Erfüllung Rechtsnatur dogmatische Einordnung der Erfüllung ist umstritten relevant bei Leistung an Minderjährige und Geschäftsunfähige drei Erklärungsansätze Vertragstheorie rechtsgeschäftliche Einigung über Erfüllung erforderlich arg. dagegen: Fiktion und mit Wortlaut des 362 I BGB kaum vereinbar ( bewirken ) Theorie der finalen Leistungsbewirkung Tilgungsbestimmung des Leistenden erforderlich à 104 ff. BGB immer anwendbar arg. dagegen: 366 II BGB vorzugswürdig: Theorie der realen Leistungsbewirkung Tilgungsbestimmung möglich, grds. aber nicht erforderlich Schutz von Minderjährigen und Geschäftsunfähigen durch Erfordernis der Empfangszuständigkeit 7

8 Leistung an Erfüllungs statt vgl. 364 I BGB à Gläubiger kann auch andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt annehmen vertragliche Abrede erforderlich dogmatische Einordnung umstritten à h.m.: Änderungsvertrag oder Erfüllungsvertrag jedenfalls: 104 ff. BGB anwendbar praktisch bedeutsam: Inzahlunggabe gebrauchter Pkw beim Neuwagenkauf (Ersetzungsbefugnis) umstritten ist, ob Überweisung bei Geldschulden Erfüllung oder Leistung an Erfüllungs statt ist jedenfalls ist aber Zustimmung des Gläubigers erforderlich à BGH lässt dogmatische Einordnung daher offen 8

9 Leistung an Erfüllungs statt bei Sach- oder Rechtsmängeln à 365 BGB Anwendung der kaufrechtlichen Gewährleistungsregeln ( 434 ff. BGB) Problem: Schenkungsfälle hier nur sehr eingeschränkte Haftung des Schenkers nach 523, 524 BGB Lösungsversuche e.a.: teleologische Reduktion des 365 BGB à Beschränkung auf entgeltliche Verträge a.a.: kein Reduktion, aber großzügige Annahme konkludenter Haftungsbeschränkungen 9

10 Leistung erfüllungshalber Unterschied zur Leistung an Erfüllungs statt originäre Leistungspflicht des Schuldners erlischt nicht sofort, sondern bleibt (ggf. mit akzessorischen Sicherheiten) bestehen zusätzliche Befriedigungsmöglichkeit des Gläubigers solange Verwertung möglich und zumutbar ist, darf Gläubiger nicht ursprünglichen Leistungsgegenstand verlangen dogmatische Einordnung wieder umstritten à Stundungsabrede? Ausschluss der Klagbarkeit? Verwertungsrisiko bleibt aber beim Schuldner Auslegungsregel: 364 II BGB 365 BGB nicht anwendbar praktisch bedeutsam früher: Hingabe von Scheck oder Wechsel statt Barzahlung heute: Zahlung mittels Kredit- oder EC-Karte 10

11 Bankrecht (6) Exkurs: Zahlung mittels EC-Karte POS = Points of Sale Inhaber der Karte autorisiert die Zahlung durch Eingabe der PIN kartenausgebende Bank ist verpflichtet, den teilnehmenden Vertragspartnern deren Anspruch gegen den Kunden zu erfüllen abstraktes Schuldversprechen i.s.v. 780 BGB Händler zahlt der Bank dafür eine Gebühr Autorisierung der Zahlung durch den Kunden wirkt unmittelbar gegenüber der Bank ( 675j I 4 BGB) Erstattungsanspruch der Bank nach 675c, 670 BGB 11

12 Bankrecht (6) Exkurs: Zahlung mittels EC-Karte POZ = Point of Sale ohne Zahlungsgarantie bei Einsatz der Karte unterschreibt der Kunde auf der Rechnung keine Zahlungsverpflichtung der Bank Vorbehalt der Bank, die Zahlung abzulehnen, wenn das Konto keine ausreichende Deckung hat System für den Händler billiger als POS Lastschrift (Einziehungsermächtigung) Erstattungsanspruch der Bank nach 675c, 670 BGB 12

13 Aufrechnung geregelt in BGB Erfüllungssurrogat mit Doppelfunktion Tilgungsfunktion Aufrechnung führt dazu, dass Erklärender eigene Verbindlichkeit erfüllt Befriedigungsfunktion Erklärender kann seine eigene Forderung durchsetzen auch bei Insolvenz des anderen Teils ( 94 InsO) vereinfachte Abwicklung kein Hin- und Herleisten erforderlich Aufrechnung hat rechtsgestaltende Wirkung 13

14 Aufrechnung Hauptforderung Passivforderung... gegen die... Aufrechnender Aufrechnungsgegner Gegenforderung Aktivforderung... mit der... 14

15 Aufrechnung Aufrechnungslage ( 387 BGB) Gegenseitigkeit der Forderungen Gegenforderung muss Aufrechnendem selbst zustehen keine Aufrechnung mit Forderung Dritter vertraglicher Verzicht auf Gegenseitigkeitserfordernis ist aber möglich praktisch bedeutsam: Konzernverrechnungsklauseln gesetzliche Durchbrechung: 404 BGB nach Abtretung kann Schuldner weiterhin mit Forderung gegen den Altgläubiger aufrechnen Grund: Abtretung soll Schuldner nicht schlechter stellen Verschärfung durch 395 BGB 15

16 Aufrechnung Aufrechnungslage ( 387 BGB) Gleichartigkeit der Forderungen Aufrechnung daher nur bei Geld und Gattungsschulden über bei vertretbaren Sachen ( 91 BGB) möglich unerheblich sind insoweit... Rechtsgrund der Forderungen (auch privatrechtliche vs. öffentlich-rechtliche) Höhe der Forderungen (vgl. 389 BGB) Verschiedenheit der Leistungsorte (vgl. 391 I BGB) Verschiedenheit der Leistungsmodalitäten (siehe aber 391 II BGB) bei fehlender Gleichartigkeit: Zurückbehaltungsrecht nach 273 f. BGB 16

17 Aufrechnung Aufrechnungslage ( 387 BGB) Durchsetzbarkeit der Gegenforderung Fälligkeit Einredefreiheit Bestehen einer Einrede schließt Durchsetzbarkeit aus (vgl. 390 BGB) wichtige Ausnahme: Verjährung ( 215 BGB) Erfüllbarkeit der Hauptforderung Einreden insoweit unschädlich, da Schuldner (Aufrechnender) auch einredebehaftete Forderungen erfüllen kann 17

18 Aufrechnung Aufrechnungserklärung ( 388 BGB) Aufrechnung ist einseitiges Gestaltungsgeschäft Willenserklärung à 104 ff. BGB anwendbar keine Bedingung oder Befristung ( 388 S. 2 BGB) Hilfsaufrechnung (Eventualaufrechnung) im Prozess ist aber möglich à zulässige Rechtsbedingung 18

19 Aufrechnung Ausschluss der Aufrechnung durch vertragliche Abrede Auslegungsregel: 391 II BGB auch durch AGB möglich beachte aber: 309 Nr. 3 BGB gesetzliche Aufrechnungsverbote Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung, sofern Gegenforderung nach Beschlagnahme erworben oder fällig geworden ( 392 BGB) Aufrechnung gegen Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung ( 393 BGB) klausurrelevant! Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung ( 850 ff. ZPO) 19

20 Aufrechnung Wirkung der Aufrechnung rückwirkendes Erlöschen beider Forderungen ( 389 BGB) maßgeblicher Zeitpunkt: Eintritt der Aufrechnungslage auch Ansprüche wegen Verzögerung der Leistung (z.b. Verzögerungsschaden, Verzugszinsen) entfallen ex tunc bei mehreren Forderungen: 396 BGB Aufrechnender kann bestimmen, welche Forderungen gegeneinander aufgerechnet werden sollen ( 396 I 1 BGB) bei Fehlen einer Bestimmung oder Widerspruch des anderen Teils à Tilgungsreihenfolge des 366 II BGB maßgeblich ( 396 I 2 BGB) bei Zinsen und Kosten: 396 II BGB à 367 BGB 20

21 Hinterlegung geregelt in den BGB und landesrechtlichen Hinterlegungsgesetzen öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis Hinterlegungsgründe ( 372 BGB) Annahmeverzug des Gläubigers ( 293 ff. BGB) Unsicherheit in der Person des Gläubigers z.b. Geschäftsunfähigkeit bei Fehlen eines gesetzlichen Vertreters, Verschollenheit Ungewissheit über die Person des Gläubigers z.b. wegen unklarer Erbfolge 21

22 Hinterlegung hinterlegungsfähige Gegenstände Grundsatz: 372 S. 1 BGB Geld Wertpapiere sonstige Urkunden Kostbarkeiten = kleine unverderbliche Sachen, deren Wert im Verhältnis zu Gewicht und Größe besonders hoch ist (z.b. Edelsteine) à Hinterlegung beim Amtsgericht zwischen Kaufleuten: 373 HGB Waren aller Art à Hinterlegung in öffentlichem Lagerhaus oder in sonstiger sicherer Weise 22

23 Hinterlegung Rücknahmerecht: 376 BGB Wirkung bei Ausschluss der Rücknahme: 378 BGB Hinterlegung hat Erfüllungswirkung, wenn Rücknahme ausgeschlossen ist à Erfüllungssurrogat insbes. wenn Schuldner auf Rücknahme verzichtet hat ( 376 II Nr. 1 BGB) bei nicht nicht ausgeschlossener Rücknahme: 379 BGB Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners Gläubiger trägt Gegenleistungsgefahr keine Verzinsung bei nicht hinterlegungsfähigen Sachen à Selbsthilfeverkauf gem BGB 23

24 Erlass und ähnliche Institute erfolgt durch Verfügungsvertrag ( 397 I BGB) kein einseitiger Verzicht formfrei möglich ausdrücklich oder konkludent auch für künftige Forderungen möglich erforderlich: Verfügungsbefugnis des Gläubigers negatives Schuldanerkenntnis steht Erlass gleich ( 397 II BGB) Erlass betrifft nur Schuldverhältnis i.e.s. à für Schuldverhältnis i.w.s. ist Aufhebungsvertrag erforderlich 24

25 Erlass und ähnliche Institute Novation vertragliche Ersetzung der bisherigen durch eine andere Forderung stellt Leistung an Erfüllungs statt dar à beachte aber 364 II BGB Konfusion Vereinigung von Forderung und Schuld in derselben Person (z.b. durch Erbfolge) führt grds. zum Erlöschen der Forderung aber: ausnahmsweise kann Forderung fortbestehen, insbes. wenn Rechte Dritter daran bestehen 25

Erlöschen von Schuldverhältnissen

Erlöschen von Schuldverhältnissen Erlöschen von Schuldverhältnissen Erfüllung 362 BGB Hinterlegung 372 BGB Weitere Erlöschensgründe z. B. Unmöglichkeit 275 BGB z. B. Erlass 397 BGB z. B. Fristablauf bei Dauerschuldverhältnissen (z. B.

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