Verpflichtungen zur Deregulierung von Finanzdienstleistungen in Freihandelsabkommen

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Lisa Paus, Katrin Göring-Eckardt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/973 Verpflichtungen zur Deregulierung von Finanzdienstleistungen in Freihandelsabkommen Vorbemerkung der Fragesteller EineUrsachederaktuellenWirtschafts-undFinanzkriseistdieweitgehende DeregulierungderFinanzmärkte.EsistmittlerweileinternationalerKonsens, dassdiefinanzmärktewiederstärkereundbessereregulierungbrauchen.die EuropäischeUnion (EU)schließteinegroßeZahlregionalerundbilateraler Freihandelsabkommen (FTA)mitEntwicklungs-undSchwellenländernab. Diesgeschieht,ohnedassglobaleGipfeltreffenundinternationaleMedienberichterstattungdieöffentlicheAufmerksamkeitdarauflenken.TeilvielerbilateralerundregionalerFreihandelsabkommenwareninderVergangenheitVerpflichtungenundRegelnzurLiberalisierungaberauchzurDeregulierungder FinanzdienstleistungenoderzuKapitalverkehrskontrollen.WerdendieseVerpflichtungenundRegelnnichtüberarbeitet,könntenFTAdernotwendigen Regulierung der internationalen Finanzmärkte entgegenstehen. Vorbemerkung der Bundesregierung InReaktionaufdieunzutreffendenAussagenimEingangsteilderKleinenAnfrage hält die Bundesregierung fest: EsisterklärtesZielderBundesregierung,alleFinanzmärkte,Finanzprodukte undfinanzmarktakteureeinerangemessenenaufsichtundregulierungzuunterwerfen.hierfürhatsichdiebundesregierungbereitsfrühzeitigundmitnachdruckbeiihreninternationalenpartnern,insbesondereinderg20undauf EU-Ebene,eingesetzt.DennnurdurchinternationaleAbstimmungentsprechenderMaßnahmenkönnenAusweichreaktionenundSchlupflöcherindenheutzutageweltweitvernetztenFinanzmärktenvermiedenwerden.Kernaspektesind hierdieerhöhungdertransparenz,diestärkungaufsichtsrechtlicheranforderungen,derschutzdessteuerzahlersvordenkostenvonbankenschieflagensowierisikoorientierteanreizsysteme.indeutschlandwurdeauchbereitseine ReihekonkreterMaßnahmenumgesetzt:Sohabenwirdie auchaufdeutsche DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürWirtschaftundTechnologievom 30.März 2010 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Initiative inderg20beschlossenenvergütungsstandardsfürfinanzinstitute raschumgesetztundsicherndiesenundurcheinegesetzgebungab.weiterhin hatdieeuimletztenjahreineverordnungzurregulierungundaufsichtvon Rating-Agenturenerlassen;hierwurdengeradeinDeutschlanddieentsprechendengesetzlichenVoraussetzungenfürdienationaleAufsichtgeschaffen.DarüberhinausarbeitetdieBundesregierunganeinemumfassendenKonzeptzur BeteiligungdesFinanzsektorsandenKrisenkostenundMöglichkeitenzum UmgangmitsystemrelevantenBanken.UmdenAnlegerschutzzustärkenund systemischerisikenfrühzeitigzuerkennen,drängtdiebundesregierung auch alsvorreiter darauf,dietransparenzvonhedgefondsundderivatemärktenzu verbessern.gleichzeitigmussbeidenumzusetzendenmaßnahmeneineangemessenebalancegefundenwerdenzwischeneinerwirksamen,stabilitätssicherndenregulierungunddemerhaltderwohlstandsmehrendenfinanzierungsfunktion der Finanzmärkte für den Realsektor. DavonzuunterschiedenistdieMarktöffnungimBereichderFinanzdienstleistungenimRahmenvonFreihandelsabkommen.ZieldieserMarktöffnungistes, durchdenabbauvonhandelsschrankenauchimdienstleistungssektorzuwirtschaftlicherintegrationundwachstumbeizutragen.dieswirdbefördert,wenn FinanzdienstleistungenauchvondeutschenundanderenUnternehmenausEU- MitgliedstaateninDrittstaatenangebotenunddieImporteausdenPartnerländernderjeweiligenFreihandelsabkommenerleichtertwerdenkönnen.Dieaufsichtsrechtlichen Vorschriften sind davon nicht betroffen. EsistimGegenteilerklärtesZielderBundesregierung,dassdieVorschriftenzur BeaufsichtigungvonKredit-undFinanzinstituten,dieinderEUgelten,möglichstauchinallenDrittstaatenzurAnwendungkommen,mitdenendieEU bilaterale Freihandelsabkommen abschließt. 1.WelchebilateralenundregionalenFreihandels-undAssoziierungsabkommenwerdenvonDeutschlandundderEUzurzeitverhandeltoderwurden im vergangenen Jahr abgeschlossen? FolgendeVerhandlungenwerdenderzeitdurchdieEuropäischenKommission fürdieeuropäischeuniongeführtoderwurdenimvergangenenjahrabgeschlossen: Land Art von Abkommenaktueller Stand Albanien Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) unterzeichnet am 12. Juni 2006, seit 1. April 2009 in Kraft. Bosnien und Herzegowina Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA); Interimsabkommen SAA und Interimsabkommen unterzeichnet am 16. Juni 2008, Ratifikationsverfahren zum SAA läuft noch; Interimsabkommen seit 1. Juli 2008 in Kraft. IndienFreihandelsabkommen Verhandlungen dauern an. MoldauAssoziierungsabkommen Verhandlungen dauern an. KanadaFreihandelsabkommen Verhandlungen dauern an. UkraineAssoziierungsabkommen Verhandlungen dauern an. Andenstaaten (Kolumbien, Peru und Ecuador) Zentralamerika (Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras,Nicaragua, Panama) Freihandelsabkommen Verhandlungen mit Kolumbien und Peru durch Verhandler am 1. März 2010 abgeschlossen, sie dauern an mit Ecuador. Assoziierungsabkommen Verhandlungen dauern an. MercosurAssoziierungsabkommen Verhandlungen seit 2004 unterbrochen.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/1299 SüdkoreaFreihandelsabkommen Abkommen am 15. Oktober 2009 paraphiert; Anwendung ab Oktober 2010 geplant. Serbien Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA); Interimsabkommen Montenegro Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA); Interimsabkommen Interimsabkommen seit 1. Februar 2010 in Kraft; SAA und Interimsabkommen wurdenam29.april2008unterzeichnet. EinleitungnationalerRatifikationsverfahren zum SAA steht unter dem Vorbehalt der vollständigen Zusammenarbeit Serbiens mit dem IStGHJ (Ratsentscheidung erforderlich). Interimsabkommenseit1.Januar2008in Kraft. SAA und Interimsabkommen wurden am 15. Oktober 2007 unterzeichnet (Ratifikationsverfahren zum SAA läuft noch). SAA wird voraussichtlich Mitte 2010 in Kraft treten. IsraelAssoziierungsabkommen Verhandlungen zur Ergänzung des bestehenden Assoziierungsabkommens dauern an. JordanienAssoziierungsabkommen Verhandlungen zur Ergänzung des bestehenden Assoziierungsabkommens dauern an. LibanonAssoziierungsabkommen Verhandlungen zur Ergänzung des bestehenden Assoziierungsabkommens dauern an. LibyenRahmenabkommen/Freihandelsabkommen Verhandlungen dauern an. MarokkoAssoziierungsabkommen Verhandlungen zur Ergänzung des bestehenden Assoziierungsabkommens dauernan.verhandlungenüberlandwirtschaft in 2009 abgeschlossen. Palästinensische Gebiete Assoziierungsabkommen Verhandlungen zur Ergänzung des bestehenden Assoziierungsabkommens dauern an. SyrienAssoziierungsabkommen Verhandlungen im Rat 2009 abgeschlossen. Unterzeichnung durch Syrien steht noch aus. TunesienAssoziierungsabkommen Verhandlungen zur Ergänzung des bestehenden Assoziierungsabkommens dauern an. Vereinbarung zum Streitschlichtungsmechanismus im Dezember 2009 abgeschlossen. Golf KooperationsratFreihandelsabkommen Nur informelle Konsultationen. China Partnerschafts- und Kooperationsabkommen Verhandlungen dauern an. Russland Nachfolge-Partnerschafts und -Kooperationsabkommen Verhandlungen dauern an. mit Perspektive einer Freihandelszone Irak Handels- und Kooperationsabkommen Verhandlungen über Partnerschafts- und Kooperationsabkommen in 2009 abgeschlossen. ASEAN Staaten (ohne Kambodscha, Laos und Myanmar) Freihandelsabkommen Verhandlungen wurden im März 2009 einvernehmlich ausgesetzt. Mexiko Abkommen über Wirtschaftspartnerschaft, politische Koordinierung und Kooperation. Verhandlungen über Ergänzung des bestehenden Abkommens dauern an. Südafrika Kooperations- und HandelsabkommenRevisionsverhandlungen abgeschlossen.

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode CARIFORUM Staaten (Antiguaund Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize, Dominika, Dominikanische Republik, Grenada, Guyana, Haiti, Jamaika, Saint Lucia, Saint Vinzent und die Grenadinen, SaintChristopherund Nevis, Surinam, Trinidad und Tobago) Region Westafrika (Benin, Burkina Faso, Kap Verde, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea Bissau, Elfenbeinküste, Liberia, Mali, Mauretanien, Niger, Nigeria, Senegal, Sierra Leone, Togo) CEMAC (Kamerun, Zentralafrika-nische Republik, Tschad, Republik Kongo, Demokratische Republik Kongo, Äquatorial-guinea,Gabun) + São Tomé und Príncipe ESA (Komoren, Dschibuti, Eritrea, Äthiopien, Malawi, Mauritius, Madagaskar Seychellen, Sudan, Sambia, Simbabwe) EAC (Kenia, Uganda, Tansania, Ruanda und Burundi) SADC (Angola, Botswana, Lesotho, Mosambik, Namibia, Südafrika, Swaziland, Tansania) Pazifikregion (Cook Inseln, Föderation Mikronesien,Fidschi, Kiribati, Marschall Inseln, Nauru, Niue, Palau, Papua Neu Guinea,Samoa,Solomon Inseln, Tonga, Tuvalu, Vanuatu) Wirtschafts-Partnerschaftsabkommen 1 Unterzeichnung durch Haiti als letztem Staat am 11. Dezember Wirtschafts-Partnerschaftsabkommen Verhandlungen dauern an. mit Elfenbeinküste unterzeichnet am 26. November mit Ghana unterzeichnet in Wirtschafts-Partnerschaftsabkommen Verhandlungen dauern an. mit Kamerun unterzeichnet am 15.Januar Wirtschafts-Partnerschaftsabkommen Verhandlungen dauern an. mit Komoren, Madagaskar, Mauritius, Seychellen, Zimbabwe, Sambia unterzeichnet in Wirtschafts-Partnerschaftsabkommen Verhandlungen dauern an. mit Kenia, Uganda, Tansania, Ruanda, Burundi unterzeichnet in Wirtschafts-Partnerschaftsabkommen Verhandlungen dauern an. unterzeichnet mit Botswana, LesothoundSwazilandunterzeichnetam 4. Juni 2009, Unterzeichnung durch Mosambik am 15. Juni Wirtschafts-Partnerschaftsabkommen Verhandlungen dauern an. unterzeichnet mit Fidschi, Papua Neu Guinea. 1WirtschaftspartnerschaftsabkommenderEUmitAKP-RegionensindkeineFreihandelsabkommenimklassischenSinne,sondernAbkommen, die darüber hinaus eng mit Aspekten der nachhaltigen Entwicklung verknüpft sind. DarüberhinauswerdenFinanzdienstleistungenauchindenPartnerschafts-und Kooperationsabkommenbehandelt,diedieEUmitASEAN-Ländernabgeschlossenhat (Indonesien)bzw.aushandelt (Vietnam,Philippinen,Singapurund Thailand).

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/ WelcheVerpflichtungenundRegelnfürFinanzdienstleistungenbeinhalten diesefreihandels-undassoziierungsabkommen (bittejeweilsnachabkommen aufführen)? ImAbkommenEU-Mexiko (vgl.bundesgesetzblatt1999,teiliinr.26vom 24.September1999,abS.847)wurdedieRegelunggetroffen,dasseinbesonderesGremium (GemischterRat)übergeeigneteModalitäteneinergegenseitigenschrittweisenLiberalisierungdesDienstleistungsverkehrsimEinklangmit deneinschlägigenwto-regelnbefindensolle (Artikel6).Außerdemsolldas AbkommeneinenRahmenzurFörderungderschrittweisengegenseitigenLiberalisierungdesKapital-undZahlungsverkehrszwischenMexikoundderEuropäischenUnionschaffen (Artikel8).AuchhierfürsollderGemischteRatMaßnahmenvorschlagen.BisheristesnachKenntnisderBundesregierungnoch nichtzuverbindlichenregelnüberdieliberalisierungbeifinanzdienstleistungen oder des Kapital- und Zahlungsverkehrs gekommen. DasStabilisierungs-undAssoziierungsabkommenderEUmitAlbanien (vgl. Bundesgesetzblatt2008,TeilIINr.32vom1.Dezember2008,abS.1302)sieht eineverpflichtungzumaßnahmenvor,dieschrittweisedieerbringungvon DienstleistungendurchUnternehmenderjeweilsanderenVertragsparteiim eigenenterritoriumgestatten.dasabkommenenthältaußerdemregelnzur GewährleistungdesfreienKapitalverkehrs,insbesondereimZusammenhang mitinvestitionenundeine Stand-still -Verpflichtung (mitausnahmemöglichkeit).schließlichbeziehtsichdieverpflichtungzurkooperationdervertragsparteienaufdiebereichedesgemeinschaftlichenbesitzstandsaufdemgebiet der Bank-, Versicherungs- und anderen Finanzdienstleistungen. DasvonderEUmitdenCariforum-StaatenausgehandelteWirtschaftspartnerschafts-AbkommenistbisherdaseinzigeausderReihederAbkommenderEU mitakp-regionen,dasverpflichtungenzudienstleistungenunddarunter Finanzdienstleistungenenthält.EsgiltallerdingszunächstnichtfürdieBaha- mas,dessenunterzeichnungnochaussteht.dermitdenanderencariforum- StaatenerzielteVerhandlungsabschlussistveröffentlichtimAmtsblattderEuropäischenUnionL289/I/3vom DasAbkommenzieltdaraufab, diskriminierenderegelnfürinvestorenausderjeweilsanderenregionabzubauenundfüreinebesseretransparenzundvorhersehbarkeitdesjeweiligen Regelwerkszusorgen.BeiFinanzdienstleistungensindinsbesondereVersicherungenundBankdienstleistungenberührt.DieVerpflichtungenundRegeln lehnensichstarkandiewto-regelnzufinanzdienstleistungenan (vgl.gats- AnnexonFinancialServicesundUnderstandingonCommitmentsinFinancial Services).DasAbkommenenthältetwaeineBestimmungzuneuenFinanzdienstleistungenundzumfreienDatentransfer.IndasAbkommenaufgenommenwurdeaucheine Prudential-carve-out -Klausel,diejederVertragspartei umfassendenregulierungsspielraumfüraufsichtsregelnzumschutzvonintegritätundstabilitätdesfinanzsystemsundvonanlegernundinvestoreneinräumt,solangesienichtzwischenin-undausländischenfinanzdienstleistern diskriminiert. DasFreihandelsabkommenderEUmitKoreaistaufEbenederEuropäischen Kommissionabgeschlossenworden.DasAbkommenistnochnichtunterzeichnet.MitdemvonderEuropäischenKommissionvereinbartenVerhandlungsstandwerdendieZieledesMandatsvollständigerfüllt.DasAbkommenbezieht sichgrundsätzlichaufversicherungs-,bank-undanderefinanzdienstleistungen.mitdemabkommengehtkoreaüberseinebestehendenverpflichtungen beidienstleistungenimrahmenderwtohinaus.imdetailsindaberauchverschiedeneausnahmenvondermarktöffnungundvomdiskriminierungsverbot enthalten.diefirmenausdereuwerdendiemöglichkeiterhalten,ihreniederlassungenundtochterunternehmenmiteinemfreiendatentransferandie MuttergesellschafteninderEUanzubinden.Koreahatsichauchverpflichtet,

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode grenzüberschreitendetransport-undrückversicherungenvoneu-unternehmenzuzulassen.fürvorständeeineseu-finanzdienstleistersinkoreabesteht abereinewohnsitzpflicht.danebengeltenu.a.bestimmteregelnfürdenerwerbeineskontrollierendenanteilsaneinemfinanzdienstleistungsunternehmeninkoreadurcheineu-unternehmensowiebestimmteregistrierungs-und ZulassungsbestimmungenfürgrenzüberschreitendeDienstleistungen.ImAbkommenwerdenverschiedenenkoreanischenInstitutionenSonderrechteeingeräumt.AuchdasAbkommenmitKoreaenthälteine Prudential-carve-out - Klausel. DieVerhandlungenzumAbkommenEU-AndengemeinschaftsindaufEbene derverhandlermitperuundkolumbienabgeschlossenworden,mitecuador dauernsiean.dieabkommenstextesindnochnichtveröffentlicht.dasabkommenwirdsichauchaufdiegängigenfinanzdienstleistungenerstreckenundes wirdeingesonderteskapitelzumfreienkapitalverkehrenthalten.beimverpflichtungsniveauindeneinzelnendienstleistungssektorengibtesunterschiedezwischenbeidenländern.währendkolumbienbeifinanzdienstleistungenzurmarktöffnungüberseinegeltendenwto-verpflichtungenhinaus bereitwar,bliebendieverpflichtungenvonperuzurückhaltender.dasabkommen wird ebenfalls eine Prudential-carve-out -Klausel enthalten. DieVerhandlungenzumAbkommenEU-Zentralamerikadauernnochan.Nach derzeitigemstandsolldasabkommenaufdiewesentlichenfinanzdienstleistungen (Versicherungen,Bankdienstleistungen)anwendbarsein.DasAbkommen wird ebenfalls eine Prudential-carve-out -Klausel enthalten. DieVerhandlungenderEUmitIndiendauernnochan.InsbesonderebeiDienstleistungeneinschließlichFinanzdienstleistungenbefindensiesicheinemfrühen Stadium.NachKenntnisderBundesregierungmöchtedieEUinsbesondere, dassindienfürversicherungendiebestehendenanteilsgrenzenaufhebt.außerdemmöchtedieeuu.a.,dassausländischeversicherungsunternehmeninindienfilialeneröffnendürfenunddasssiegrenzüberschreitenddieversicherung vonseeverkehrs-,luftverkehrs-undtransportversicherungenanbietendürfen. ImBereichderBankdienstleistungenmöchtedieEUinsbesondere,dassIndien dienochbestehendenbeschränkungenbeidererteilungvonbanklizenzen ebensoaufhebtwiedieanteilsbeschränkungenfüreu-anbieter.esistsehr wahrscheinlichundwirdvonderbundesregierungunterstützt,dassdiesesabkommen ebenfalls eine Prudential-carve-out -Klausel enthält. DieVerhandlungenderEUmitderUkrainewarenzuletztlängerunterbrochen. SiehabennochnichtzueinerEinigungüberRegelnzuDienstleistungeneinschließlich Finanzdienstleistungen geführt. DasPartnerschafts-undKooperationsabkommenmitIndonesienenthältkeine VerpflichtungenzuMarktöffnungenimBereichderFinanzdienstleistungen.Es sollbeifinanzdienstleistungen imrahmenderbestehendengesetzeundim EinklangmitdenjeweiligenBedürfnissenderVertragspartner lediglicheine Kooperation befördern. DieVerhandlungenübereinPartnerschafts-undKooperationsabkommenmit Chinasindnochnichtweitfortgeschritten.NachKenntnisderBundesregierung solldasabkommenkeineneuenverpflichtungenundregelnüberfinanzdienstleistungenenthalten,sondernnurdiebestehendenwto-verpflichtungen bestätigen.eswirdnachkenntnisderbundesregierungeinkapitelüberzahlungenundkapitalverkehrenthalten.überdessenausgestaltunghatdiebundesregierung derzeit keine Kenntnisse. DieVerhandlungenmitSingapurhabengeradeerstbegonnen,eineEinigung überdieliberalisierungvonfinanzdienstleistungenistnachkenntnisderbundesregierungnochnichterfolgt.dasabkommensollnachdenvorstellungen dereu-kommissioneine Prudential-carve-out -Klauselenthaltenundauch

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/1299 neuefinanzdienstleistungenumfassensowiedendatentransfervonundindas Territorium des jeweils anderen Vertragspartners zulassen. DasAssoziierungsabkommenderEUmitSyrienumfasstauchdiegrundsätzlicheNiederlassungsfreiheitfürEU-UnternehmeninvielenSektoren.Beim MarktzugangfürDienstleitungensindaberkeineVerpflichtungenoberhalbdes WTO-Verpflichtungsniveaus eingegangen worden. BeidenVerhandlungenmitMarokkoundTunesienwurdenbisherdiegegenseitigenVorstellungenzueinemVertragstextausgetauscht.Vermutlichwird auchderfinanzdienstleistungsbereich (v.a.versicherungenundbanken)grundsätzlichindasabkommeneinbezogenwerden,außerdemwirddieübliche Prudential-carve-out -Klauselenthaltensein.ÜberMarktöffnungsverpflichtungen imeinzelnenimbereichderfinanzdienstleistungenistnachkenntnisderbundesregierung noch nicht verhandelt worden. DieVerhandlungenzueinemumfassendenAbkommenmitKanadasindnochin der Anfangsphase. 3.WerdendieRegulierungsmöglichkeitenderHandelspartnerhinsichtlich GrößeundAnzahlderFinanzunternehmenbeschränkt (bittejeweilsnach Abkommen aufführen)? Nein.EsbleibtjedemHandelspartnergrundsätzlichselbstüberlassenseinen Finanzmarktzuregulieren.HierzudienendieinFrage2beispielhaftaufgeführten Prudentialcarve-out -Klauseln.DanachdarfjederPartnereinesFreihandels-oderAssoziierungsabkommensinallenFällen,indenenerdemanderen PartnerMarktzugangeinräumt,nichtgehindertwerden,ausGründenseiner AufsichtspflichtbestimmteMaßnahmenvorzunehmen.DieseMaßnahmenkönnensichaufdieSicherungderIntegritätoderStabilitätdesFinanzsystemsrichten,oderzumSchutzvonInvestoren,Einlegern,Versicherungsunternehmen o.ä.ergriffenwerden.soweitdieaufsichtsregelnnichtdiskriminierendangewendetwerden,könnensiesichsomitauchaufgrößeundanzahlderfinanzunternehmen beziehen. NachKenntnisderBundesregierunghatsichdieVerhandlungspositionderEU hierzu nicht verändert. 5.WerdendieRegulierungsmöglichkeitenderHandelspartnerhinsichtlich TransaktionsvolumenderFinanzunternehmenbeschränkt (bittejeweils nach Abkommen aufführen)? Nein (vgl. Antwort zu Frage 3). 4.InwiefernhatsichdieVerhandlungspositionderEUbezüglichderRegulierungsmöglichkeitenderHandelspartnerhinsichtlichGrößeundAnzahlder FinanzunternehmenseitBeginnderWirtschafts-undFinanzkriseverändert? 6.InwiefernhatsichdieVerhandlungspositionderEUbezüglichderRegulierungsmöglichkeitenderHandelspartnerhinsichtlichTransaktionsvolumen derfinanzunternehmenseitbeginnderwirtschafts-undfinanzkriseverändert? NachKenntnisderBundesregierunghatsichdieVerhandlungspositionderEU hierzu nicht verändert.

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7.WerdendieRegulierungsmöglichkeitenderHandelspartnerhinsichtlich Kapitalzuflussbzw.Kapitalabfluss (Kapitalverkehrskontrolle)beschränkt (bitte jeweils nach Abkommen aufführen)? SeitdemJahr2000sindmitverschiedenenNicht-EU-LändernHandelsabkommenabgeschlossenworden.EinigedavonenthaltenVereinbarungenzumHandelmitDienstleistungenundzumFreienKapitalverkehr (betroffensinddieverträgemit:albanien,cariforum,chile,korea,kroatien,derehemaligenjugoslawischen Republik Mazedonien und Mexiko). IndiesenVerträgenwurdevereinbart,dassinSituationen,indenendieZahlungenoderderKapitalverkehrernsthafteSchwierigkeitenfürdieWährungs-und Wechselkurspolitikzuverursachendrohen,diejeweiligenVertragspartnerdie Möglichkeithaben,notwendigeSchutzmaßnahmenhinsichtlichdesKapitalverkehrszutreffen.DieDauerderMaßnahmenistbeschränktaufsechsMonate bzw.einjahr,wobeieineverlängerungdermaßnahmennichtausgeschlossen ist.umfangundartderschutzmaßnahmensindnichtvorgegebenoderbeschränktundunterliegensomitdeneinschätzungendurchdieeinzelnenstaaten. DasVerständnisistdabeijedoch,dassMaßnahmengeeignetunderforderlich sindundnichteinschränkenderalsunbedingtnötig,umdasjeweiligezielzu erreichen. 8.InwiefernhatsichdieVerhandlungspositionderEUbezüglichderRegulierungsmöglichkeitenderHandelspartnerhinsichtlichKapitalzuflussbzw. Kapitalabfluss (Kapitalverkehrskontrolle)seitBeginnderWirtschafts-und Finanzkrise verändert? AusSichtderBundesregierunghatsichdieVerhandlungspositionderEUnicht geändert.diejeweiligenhandelspartnersollenweiterhinselbstentscheiden,mit welchenmaßnahmensieinnotsituationenaufkapitalzu-und-abflüsseeinwirken wollen. 9.TeiltdieBundesregierungdieinderIMFStaffPositionNote10/04vom 19.Februar2010erläuterteAuffassungvonführendenÖkonomendes InternationalenWährungsfonds,dassKapitalkontrollenaufbestimmte ZuflüsseeinnützlichesInstrumentinErgänzungzuRegulierungensein können, um Instabilität im Finanzsektor einzuschränken? DieBundesregierungteiltdieinderzitiertenStaffPositionNotevertreteneAuffassung,dassimFallehoherKapitalzuflüssetemporäreKapitalverkehrsbeschränkungenunterbestimmtenVoraussetzungeneinlegitimesElementinErgänzungzuanderenMaßnahmenderFiskal-,Geld-undWährungspolitiksowie derregulierungdernationalenfinanzsektorenseinkönnen.allerdingswiesen dieiwf-ökonomenauchzurechtdaraufhin,dassbeijederentscheidungzur Einführung von Kapitalverkehrsbeschränkungen nicht nur deren erwartete Vorteile (z.b.diewiedererlangungdermakroökonomischenkontrolleundstabilisierungdesfinanzsektors),sondernauchderenmöglichenachteile (wiez.b. Implementierungskosten,VerzerrungensowiediesystemischenGefahren,die auseinerverbreiteteneinführungvonkapitalverkehrsbeschränkungendurch einegroßeanzahlvonländernresultierenkönnte)berücksichtigtwerden sollten.

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/ BeschränkennachAnsichtderBundesregierungdieVerpflichtungenund RegelnfürFinanzdienstleistungendiestaatlichenRegulierungsmöglichkeiten der Handelspartner (bitte jeweils nach Abkommen aufführen)? Nein.EsistnichtdasZielvonFreihandelsabkommen,dieRegulierungsmöglichkeitenderHandelspartnereinzuschränken.DieMöglichkeitzurRegulierung derfinanzmärktewirdinallenabkommenausdrücklichfürbeidevertragspartner festgehalten (vgl. Antwort zu Frage 3). 11.WirddieBundesregierungsichdafüreinsetzen,dassunbegrenztegrenzüberschreitendeAktivitäten (cross-border)vonfinanzdienstleistern,inklusivetreuhandservice (trustservices)und Over-the-Counter -Handel vonderivaten,wiesieimeu-cariforum-abkommeneinigerkaribischer Steuerparadieseverankertwurden,keinenEingangindasEU-Zentralamerika-Abkommen finden? ImEU-Cariforum-AbkommengehenDeutschlandsowiedieMehrzahlderEU- MitgliedstaatenbisaufdenBereichDatentransfer,Beratungs-undUnterstützungsdienstleistungeninBank-undsonstigenFinanzdienstleistungenkeine Verpflichtungenbzgl.grenzüberschreitenderDienstleistungsbereitstellungein. HierzuverfolgtdieBundesregierungkeineandereStrategieimHandelsabkommenmitZentralamerika.DieBundesregierungachtetbeiallenAbkommendarauf,dassetwaigehandelsrechtlicheVerpflichtungennichtzurUmgehungder Steuerpflicht beitragen können. 12.HältesdieBundesregierungfürrichtig,dassdieIdeedesFreihandelssowiediedamitverbundeneHandelspolitikunterschiedslosaufGüter, DienstleistungenundauchFinanzdienstleistungenangewendetwerden sollten? OffeneMärkteundfreierHandeltragenzurWohlfahrtsmehrungbei.EineunterschiedloseAnwendungvonHandelsregelnaufGüterundDienstleistungeneinschließlichFinanzdienstleistungenistallerdingsnichtmöglichundwirdauch nichtangestrebt.diesfolgtbereitsausderunterschiedlichkeitderregelungen indeneinschlägigenwto-abkommen (MultilateralesÜbereinkommenzum Warenhandel GATT,MultilateralesÜbereinkommenzumDienstleistungshandel GATS).DeshalbsindauchdiejeweilseingegangenenVerpflichtungender WTO-MitgliederindenBereichenWarenhandelundDienstleistungshandelunterschiedlich. 13.InwiefernhatsichdieVerhandlungspositionderEUhinsichtlichderVerpflichtungenundRegelnfürFinanzdienstleistungenseitBeginnderWirtschafts- und Finanzkrise verändert? NachKenntnisderBundesregierunghatsichdieVerhandlungspositionderEU hierzu nicht grundsätzlich verändert. 14.WelcheRollespielenfürdieBundesregierungFreihandelsabkommenbei der Reform der internationalen Finanzmärkte? FreihandelsabkommensindeinInstrumentzurgegenseitigenMarktöffnungund zurvertiefungderwirtschaftlichenintegrationmitdenjeweiligendrittstaaten. EineReformderaufsichtsrechtlichenBestimmungenfürdieFinanzmärkteist davonunabhängigundwirdinanderengremienverfolgt.diemöglichkeitzur

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode RegulierungderFinanzmärktewirdinallenFreihandelsabkommenausdrücklich für beide Vertragspartner festgehalten. 15.PlantdieBundesregierungeineRevisionderVerpflichtungenundRegeln fürfinanzdienstleistungeninfreihandels-undassoziierungsabkommen? EineRevisionderVerpflichtungenundRegelnfürFinanzdienstleistungenist nicht geplant. 16.Wennja,wiesolldieseRevisionausgestaltetwerden,undwirdsich Deutschland mit dieser Position innerhalb der EU durchsetzen können? Wenn nein, warum nicht? VergleicheAntwortzuFrage15.FüreineRevisionwirdkeinGrundgesehen. DieRegelnhabensichimGrundsatzbewährt.Siemüssenaberohnehininjedem Abkommenneuausgehandeltwerden.DabeisindimmerVeränderungenund Anpassungen möglich.

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12 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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