ASSESSOREXAMENSKANDIDATEN IM ÖFFENTLICHEN RECHT: DIE NEUE HAUSNUMMER

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1 ASSESSOREXAMENSKANDIDATEN IM ÖFFENTLICHEN RECHT: DIE NEUE HAUSNUMMER von VRiVG Raphael Murmann-Suchan (Köln) AKTE 1 Rechtsanwalt Z X-Stadt, den 10. Dezember 2011 An Frau Rechtsreferendarin R, im Hause Liebe Frau R, heute habe ich ein neues Mandat übernommen. Herr NN hat Probleme mit der X-Stadt, da seine Hausnummer 2 in 2a geändert werden soll. Er hat beim Verwaltungsgericht bereits ein Verfahren deswegen anhängig gemacht. Den Schriftverkehr hat er mitgebracht; den beiliegenden Unterlagen können Sie den Streitstand und den prozessualen Stand entnehmen. Da ich ihm zugesagt habe, mich morgen, am 11. Dezember wegen der weiteren Vorgehensweise wieder bei ihm zu melden, wäre es schön, wenn Sie sich heute noch der Sache annehmen könnten. Bitte machen Sie neben der Begutachtung in der Sache auch einen Vorschlag, wie weiter verfahren werden soll; schön wäre es, wenn Sie den oder die entsprechenden Schriftsätze (je nach Ergebnis an Gericht oder Mandanten) entwerfen könnten. Vielen Dank, Z Raphael Murmann-Suchan, Jahrgang 1963, Studium der Rechtswissenschaft in Bonn. Der Autor nahm 1993 die Tätigkeit als Richter beim Verwaltungsgericht Köln auf, seit 2010 ist er Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht. Er ist seit 1996 Arbeitsgemeinschaftsleiter, prüft in der Ersten Prüfung und in der 2. juristischen Staatsprüfung und war mehrere Jahre an das Justizministerium Nordrhein- Westfalen (insbesondere Tätigkeit im Landesjustizprüfungsamt) abgeordnet. Michael NN X Stadt, den 25. November X Stadt An das Verwaltungsgericht X-Stadt Platz 1 Sehr geehrte Damen und Herren! Hiermit erhebe ich eine Eilklage gegen die Stadt X. 1 Hinweis: Die Aufgabenstellung und die Lösung sind auf das Landesrecht von Nordrhein-Westfalen zugeschnitten. Für andere Bundesländer ergeben sich jedoch keine wesentlichen Unterschiede. Ich bin Eigentümer des Grundstückes in der Stadt X. Auf diesem Grundstück habe ich im Jahr 1975 ein Einfamilienhaus gebaut, in dem ich mit meiner Familie lebe. Außerdem befinden sich auf dem Grundstück das Büro und die Lagerhalle meines Dachdeckerbetriebes. Als ich damals das Haus bezogen habe, hieß es von Seiten des Oberbürgermeisters der Stadt X, das Grundstück habe die Hausnummer 2. Da in Kürze auf dem bislang unbebauten Nachbargrundstück ein Wohnhaus gebaut werden soll, hat mich der Oberbürgermeister mit Schreiben vom 18. November 2011, das mir gestern vom Briefträger ausgehändigt wurde, aufgefordert, die Hausnummer 2a zu akzeptieren und an meinem Haus anzubringen. Das Schreiben habe ich in der Anlage beigefügt. Das kann und will ich nicht hinnehmen. Schließlich wohne ich jetzt schon über 35 Jahre unter der Hausnummer 2 in der Hauptstraße. Diese Hausnummer ist schon Teil des Namens meiner Familie geworden. Vor allem ist aber auch der Dachdeckerbetrieb unter dieser Hausnummer bekannt und eingeführt. Zudem haben wir gerade noch neue Briefbögen mit meiner Hausnummer 2 drucken lassen. Ich sehe nicht ein, dass meine Hausnummer geändert wird, schließlich ist es doch der neue Nachbar, der die Veränderung in der Straße verursacht hat. Ich bitte Sie daher, das Notwendige zu veranlassen und die Stadt X anzuweisen, mich mit ihrem Ansinnen zu verschonen. Hochachtungsvoll, NN Stadt X, Der Oberbürgermeister X Stadt, Rathaus, Amt für öffentliche Ordnung den 16. November 2011 AZ: ABCD An Herrn NN O r d n u n g s v e r f ü g u n g Sehr geehrter Herr NN, Hiermit verfüge ich das Folgende: 1. Ich weise Ihrem Grundstück (Flur A, Flurstück 1234, bisherige postalische Bezeichnung ) ab dem 15. Dezember 2011 die Hausnummer 2a zu. 2. Ich fordere Sie auf, die Hausnummer 2a ab dem 15. Dezember 2011 von der Straße aus gut sichtbar an dem Haus auf Ihrem Grundstück anzubringen. 3. Hiermit ordne ich die sofortige Vollziehung der Ziffern 1. 50

2 und 2. dieser Ordnungsverfügung an. 4. Sollten Sie der Verpflichtung unter Ziffer 2. bis zum 15. Dezember 2011 nicht nachgekommen sein, drohe ich jetzt bereits die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 EUR an. Begründung: Sie sind Eigentümer des oben genannten zu Wohnzwecken und zu gewerblichen Zwecken genutzten Grundstücks. Dieses Grundstück hat bislang die postalische Bezeichnung. Wie Ihnen bekannt ist, wird das benachbarte Flurstück Flur A, Flurstück 1233 in Kürze bebaut werden; der Baubeginn steht unmittelbar bevor. Von der Stadtmitte aus gesehen, handelt es sich bei diesem Grundstück um das erste Grundstück auf der rechten Straßenseite der Hauptstraße; Ihr Grundstück ist das Zweite. Im gesamten Stadtgebiet ist es üblich, dass jeweils das erste auf der rechten Straßenseite stadtauswärts gelegene Grundstück die Hausnummer 2 trägt. Gründe, hiervon abzuweichen, sind nicht erkennbar. Dies gilt insbesondere deshalb, weil Sie auf mein Anhörungsschreiben vom 15. Oktober 2011 nicht reagiert haben. Dies folgt insgesamt aus dem Gesetz, namentlich aus 126 Abs. 3 BauGB. Dass die zugewiesene Hausnummer angebracht werden muss, versteht sich von selbst. Angesichts des überragenden öffentlichen Interesses an einer systematischen Nummerierung der Häuser muss Ihr privates Interesse am Beibehalt der Hausnummer zurückstehen, zumal die von Ihnen zu tätigen Investitionen überschaubar sind. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist aus Gründen der Gefahrenabwehr geboten. Es ist unerlässlich, dass die Grundstücke in der Hauptstraße mit Beginn der Baumaßnahme auf der Flurstück 1233 unzweifelhaft zu identifizieren sind. Das angedrohte Zwangsgeld wird für den Fall, dass Sie der Verfügung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommen, zum Zwecke der Verwaltungsvollstreckung angedroht. Unterschrift (Dem Bescheid ist eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung beigefügt, von deren Abdruck abgesehen wurde.) haben sollte. Die Vergabe von Hausnummern erfolgt alleine im öffentlichen Interesse. Darüber hinaus ist die Änderung der Hausnummer schon aus Gründen der Gefahrenabwehr dringend notwendig. Hochachtungsvoll, Y (Stadtrechtsdirektor) Michael NN X Stadt, den 5. Dezember X Stadt An das Verwaltungsgericht X-Stadt Platz 1 5 K 6824/11 Sehr geehrte Damen und Herren! Es ist mir völlig unverständlich, dass der Beklagte meine Argumente nicht versteht und auf seinem Standpunkt beharrt. Im Übrigen ist mir nicht klar, auf welche Ziffer der Ordnungsverfügung sich die Zwangsgeldandrohung bezieht. Da in wenigen Tagen die Frist für das Akzeptieren und Anbringen der Hausnummer abläuft, hoffe ich, dass das Gericht bald über meine Eilklage entscheidet und dem Treiben der Beklagten Einhalt gebietet. Hochachtungsvoll NN Verwaltungsgericht X-Stadt, 08. Dezember Kammer Der Berichterstatter Stadt X, Der Oberbürgermeister X Stadt, Rathaus, Rechtsamt den 01. Dezember 2011 AZ: ABCD An das Verwaltungsgericht X-Stadt Platz 1 5 K 6824/11 Im Verfahren NN./. X-Stadt erwidere ich auf die Klage wie Folgt: Die Klage ist bereits unzulässig. Der Kläger hat auf mein Anhörungsschreiben vom 15. Oktober 2011, das dem Bescheid vom 16. November 2011 vorausging, nicht reagiert; damit hat er ein Vorgehen gegen den Bescheid verwirkt. Im Übrigen ist nicht erkennbar, welche Rechte der Kläger an seiner Hausnummer An Herrn NN In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren NN./. X-Stadt (5 K 6824/11) Wegen: Hausnummer wird der Kläger auf Folgendes hingewiesen: Bislang versteht die Kammer die Eingabe des Klägers als Klage, d.h. als Verfahren des Rechtsschutzes in der Hauptsache. Als Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dürfte sich die Eingabe aufgrund des eindeutigen Wortlautes ( Klage ) wohl nicht auslegen lassen. Daher wurde bislang auch nur ein Aktenzeichen eines Hauptsachever- 51

3 fahrens ( K ) vergeben. In diesem Verfahren werden der Kläger und die Beklagte zum Erlass eines Gerichtsbescheides nach 84 VwGO angehört. Mit freundlichen Grüßen, B (Richter am Verwaltungsgericht) Bearbeiterhinweis: Begutachten Sie die Rechtslage umfassend aus anwaltlicher Sicht unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages des Ausbilders Herrn Rechtsanwalt Z und nach Maßgabe des Mandantenauftrags. Zeitpunkt der Begutachtung ist der 10. Dezember Das Gutachten soll Überlegungen zur Zweckmäßigkeit des Vorgehens enthalten. Eine Sachverhaltsdarstellung ist im Gutachten entbehrlich. Sollte eine weitere Sachverhaltsaufklärung für erforderlich gehalten werden, so ist davon auszugehen, dass dies unergiebig ist. Kommt die Bearbeitung ganz oder teilweise zur Unzulässigkeit eines oder mehrerer Rechtsbehelfe, so ist die Begründetheit in einem Hilfsgutachten zu prüfen. Soweit die Einleitung/Weiterführung gerichtlicher Verfahren für erfolgversprechend erachtet wird, ist ein Schriftsatz an das Gericht zu entwerfen, welcher der prozessualen Situation und dem im Gutachten gefundenen Ergebnis entspricht. Andernfalls ist in einem Schreiben an den Mandanten zu erläutern, aus welchen Gründen das gerichtliche Verfahren nicht (weiter-)betrieben werden sollte. LÖSUNG A. MANDANTENBEGEHREN Der Mandant hat bereits ein gerichtliches Verfahren eingeleitet, mit dem er möglichst umgehend Rechtsschutz gegen die Zuweisung einer neuen Hausnummer und die Verpflichtung, diese am Haus anzubringen, sucht. Ferner muss er auf die Anfrage des Gerichts reagieren. Es ist daher geboten, zunächst zu erörtern, was für ein Verfahren der Mandant in Gang gesetzt hat, ob das eingeleitete Verfahren ausreicht und ob vorläufiger Rechtsschutz und/oder ein Klageverfahren Aussicht auf Erfolg haben. B. GUTACHTEN I. AUSLEGUNG DES VOM MANDANTEN EINGELEITETEN VERFAH- RENS 2 Zunächst ist das Schreiben des Mandanten vom 25. November 2011 an das Verwaltungsgericht auszulegen. Denn der Mandant hat nicht ausdrücklich ausgeführt, ob eine Klage oder Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eingeleitet werden sollte. Das Gericht ist, wie die Vergabe eines K Aktenzeichens und die Anfrage vom 08. Dezember 2011 zeigen, offenbar davon ausgegangen, dass der Mandant ausschließlich eine Klage erheben wollte. Hierfür spricht in der Tat die vom Mandanten benutzte Formulierung Klage. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Mandant offenbar nicht rechtlich gebildet ist und zudem auch nicht anwaltlich vertreten war. Unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens der 86 Abs. 3 und 88 VwGO ist jedoch das tatsächliche Rechtsschutzziel des Mandanten zu ermitteln. Aus dem Schreiben des Mandanten lässt sich entnehmen, dass er nicht nur dauerhaft die Zuweisung einer neuen Hausnummer begehrt, sondern mit der Einleitung des 2 Bearbeitervermerk: Unabhängig vom klassischen Aufbau eines Gutachtens Zulässigkeit/ Begründetheit ist es angebracht, vorab das Schreiben des Mandanten an das Gericht auszulegen. gerichtlichen Verfahrens auch vermeiden will, dass er den ausgesprochenen Verpflichtungen überhaupt nachkommen muss. Dass der Mandant auch ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einleiten wollte, ergibt sich insbesondere aus der Zusammenschau der Klageschrift/Antragsschrift mit der weiteren Begründung vom 05. Dezember Denn hier hat der Mandant eindeutig zu verstehen gegeben, dass er mithilfe des gerichtlichen Verfahrens eine Entscheidung vor der in der Ordnungsverfügung gesetzten Frist erreichen wollte dies geht nur im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes. Da der vorläufige Rechtsschutz gleich ob nach 80 Abs. 5 VwGO oder 123 Abs. 1 VwGO zur vorläufigen Sicherung der im Hauptsacheverfahren verfolgten Rechte dient, ist davon auszugehen, dass der Mandant sowohl ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als auch ein Hauptsache-/ Klageverfahren anhängig gemacht hat. II. ZULÄSSIGKEIT EINES ANTRAGS AUF GEWÄHRUNG VORLÄUFIGEN RECHTSSCHUTZES 1. ERÖFFNUNG DES VERWALTUNGSRECHTSWEGS Der Verwaltungsrechtsweg ist nach 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Die Antragsgegnerin ist gegenüber dem Mandanten im Über-/Unterordnungsverhältnis tätig geworden und hat die Handlungsform eines Bescheides gewählt. Zudem kommen als streitentscheidende Normen 126 BauGB oder 14 OBG NRW in Betracht. Daher liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor STATTHAFTIGKEIT Für den vorläufigen Rechtsschutz kommen Anträge nach 123 Abs. 1 VwGO oder 80 Abs. 5 VwGO in Betracht. Dabei bestimmt 123 Abs. 5 VwGO, dass die Absätze 1 bis 3 dieser Regelung nicht für die Fälle der 80 und 80 a VwGO gelten. Hieraus ergibt sich ein Vorrang des Verfahrens nach 80 Abs. 5 VwGO, soweit es um vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich der Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes geht. 4 Daher ist vorrangig zu prüfen, ob das Verfahren nach 80 Abs. 5 VwGO statthaft ist. a) Voraussetzung ist, dass der Mandant einen Rechtsbehelf gegen einen ihn belastenden Verwaltungsakt eingelegt hat und, dass dieser Rechtsbehelf entgegen der Grundregel des 80 Abs. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung hat. Mit der Klage vom 25. November 2011 hat der Mandant einen Rechtsbehelf eingelegt, dem grundsätzlich nach 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung zukommen könnte. Dieser Rechtsbehelf müsste sich gegen einen belastenden Verwaltungsakt richten. aa) Ob der Mandant sich gegen einen Verwaltungsakt zur Wehr setzt, ist für die einzelnen Regelungen des Bescheides gesondert zu untersuchen. (1) Zunächst könnte es sich bei der Zuweisung einer neuen Hausnummer um einen Verwaltungsakt handeln. Verwaltungsakt ist nach 35 Satz 1 VwVfG NRW jede hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen 3 Bearbeiterhinweis: Da bei der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs offenkundig kein Schwerpunkt der Aufgabenstellung liegt, sollte hierzu möglichst wenig geschrieben werden; insbesondere sind keine Ausführungen zur nichtverfassungsrechtlichen Streitigkeit geboten. 4 Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, 123 Rn

4 Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Problematisch ist hier bereits das Merkmal der Regelung. Denn die Zuweisung einer Hausnummer zu einem Grundstück enthält anders als die Verpflichtung zum Anbringen der Hausnummer (siehe unten) kein unmittelbares Ge- oder Verbot; auch ist sie nicht unmittelbar darauf gerichtet, die Rechtsstellung des Grundstückseigentümers zu verbessern oder zu verschlechtern. Damit scheidet die Annahme eines Verwaltungsaktes nach 35 Satz 1 VwVfG NRW aus. (2) Allerdings könnte eine dingliche Allgemeinverfügung im Sine des 35 Satz 2, 2. Alt. VwVfG NRW gegeben sein. Die Zuweisung einer Hausnummer dient jedenfalls auch dem ordnungsrechtlichen Zweck, eine Individualisierung der Grundstücke zu ermöglichen und damit das Auffinden eines Grundstückes (etwa zum Zweck von Zustellungen oder zur Gefahrenabwehr durch Feuerwehr, Rettungsdienste, Polizei, Feststellung der melderechtlichen Anforderungen) zu erleichtern. Damit wird durch die Zuteilung einer Hausnummer eine ordnungsrechtliche Eigenschaft der Sache (Grundstück) festgelegt. 5 Die Anordnung, die neue Hausnummer anzubringen, beinhaltet ein Handlungsgebot und ist unproblematisch ein Verwaltungsakt im Sinne des 35 Satz 1 VwVfG NRW. Auch die Androhung des Zwangsgeldes stellt einen Verwaltungsakt dar. Maßnahmen zur Vollstreckung von Verwaltungsakten sind selbst Verwaltungsakte, soweit sie selbständig über die Art und Weise der Vollstreckung oder über Einwendungen gegen die Vollstreckung entscheiden; zu den Vollstreckungsmaßnahmen, die einen Verwaltungsakt darstellen, zählt daher u.a. die Zwangsmittelandrohung. 6 Da alle drei Maßnahmen Verwaltungsakte darstellen, ist ein Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO statthaft. bb) Hinsichtlich der Zuweisung der Hausnummer und der Verpflichtung zum Anbringen der Hausnummer hat die Klage des Mandanten aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung; insoweit ist ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung statthaft. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung entfällt die aufschiebende Wirkung nach 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, 112 JustG NRW. b) Der von dem Mandanten eingelegte Rechtsbehelf richtet sich gegen einen belastenden Verwaltungsakt und hat aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung. 3. ANTRAGSBEFUGNIS ANALOG 42 ABS. 2 VWGO Der Mandant ist schon als Adressat des Bescheides antragsbefugt. Selbst dann, wenn man die Zuweisung der Hausnummer als adressatenlose Allgemeinverfügung ansieht, ist die Antragsbefugnis zu bejahen. Ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 Abs. 1 GG) ist nicht unter jedem denkbaren Gesichtspunkt ausgeschlossen. Eine Verletzung des aus dem Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 GG i.v.m. Art. 2 Abs. 1 GG) folgenden Namensrechts 7 ist hingegen nicht erkennbar. Anders als ausdrückliche Namenszusätze, wie etwa ein Doktortitel, ist eine Adresse oder gar nur eine Hausnummer nicht Bestandteil des Namens. 4. RICHTIGER ANTRAGSGEGNER Richtiger Antragsgegner ist nach 78 Abs. 1 VwGO die Stadt X als Rechtsträgerin BETEILIGTEN- UND PROZESSFÄHIGKEIT Die Beteiligten- und Prozessfähigkeit des NN und der Stadt X sind unproblematisch gegeben. 6. RECHTSSCHUTZINTERESSE Dem Mandanten fehlt nicht das Rechtsschutzinteresse. Insbesondere hat er nicht dadurch, dass er auf das Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin nicht reagiert hat, auf seine Rechte verzichtet. Die nach 28 VwVfG NRW erforderliche Anhörung dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs des von einer behördlichen Maßnahmen Betroffenen. Die Anhörung begründet jedoch keine Pflicht zur Stellungnahme. ZWISCHENERGEBNIS: Der gestellte Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig. III. BEGRÜNDETHEIT DES ANTRAGS AUF GEWÄHRUNG VORLÄUFIGEN RECHTSSCHUTZES Der Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO ist begründet, wenn die sofortige Vollziehung nicht ordnungsgemäß angeordnet wurde oder wenn das private Interesse des NN an der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Letzteres ist vor allem dann der Fall, wenn sich die angegriffenen Verwaltungsakte bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweisen. 1. ORDNUNGSGEMÄßE ANORDNUNG DER SOFORTIGEN VOLL- ZIEHUNG Nach 80 Abs. 3 VwGO ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Ob der Vollzugsanordnung eine Anhörung vorausgehen muss, hängt davon ab, ob man die Vollzugsanordnung als Verwaltungsakt auffasst. Dies wird nach ganz herrschender Meinung verneint. 9 Die nach 80 Abs. 3 VwGO erforderliche schriftliche Begründung darf nicht nur formelhaft sein, sondern muss auf den konkreten Fall abstellen. Dem genügt die Begründung des Bescheides vom 16. November Der Hinweis auf die Gefahrenabwehr (Sicherstellung von Rettungseinsätzen) gilt zwar für alle Fälle der Zuweisung einer Hausnummer, angesichts der gegebenenfalls gefährdeten Rechtsgüter und der Bezugnahme auf die anstehenden Bauarbeiten ist die knappe Begründung aber in jedem Fall ausreichend. 5 vgl. hierzu insgesamt OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. Oktober L 56/91 zitiert nach Juris, OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar A 563/84 NJW 1987, 2695; BayVGH, Urteil vom 08. September B 81 A/513, NVwZ 1983, 352; VG Oldenburg, Urteil vom 28. März A 3210/01 NdsVBl. 2003, Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Auflage, 35 Rn Pieroth/Schlink, Grundrechte Staatsrecht II, Rn Bearbeiterhinweis: Eine 5 Abs. 2 AGVwGO NRW a.f. entsprechende Regelung, wonach die Behörde selbst Beklagter/Antragsgegner sein kann, enthält das JustG NRW nicht mehr. Es gilt das Rechtsträgerprinzip. 9 vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, 80, Rn. 82. Bearbeiterhinweis: Dies sollte nicht vertieft problematisiert werden, da hier offenkundig kein Schwerpunkt des Falles liegt. 53

5 2. ERMÄCHTIGUNGSGRUNDLAGE FÜR DIE ZUWEISUNG EINER HAUSNUMMER 126 Abs. 3 Satz 1 BauGB kommt entgegen der Auffassung der Beklagten als Ermächtigungsgrundlage für die Zuweisung der Hausnummer nicht in Betracht. Denn nach seinem Wortlaut verpflichtet diese Norm den Grundstückseigentümer nur, die bereits festgesetzte Hausnummer anzubringen; damit setzt der Anwendungsbereich dieser Bestimmung bereits die vorausgehende Zuweisung einer Hausnummer voraus. Mangels anderer spezieller Ermächtigungsgrundlagen kommt daher nur 14 OBG NRW in Betracht. 3. FORMELLE RECHTMÄßIGKEIT Hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit bestehen keine Bedenken. Die Beklagte ist nach 3, 4 und 5 OBG NRW sachlich und örtlich zuständig und die nach 28 VwVfG NRW erforderliche Anhörung hat stattgefunden. Ein Formerfordernis besteht nicht, weil hinsichtlich der Allgemeinverfügung Zuweisung der Hausnummer der Anwendungsbereich des 20 OBG NRW nicht eröffnet ist (im Übrigen wäre die Schriftform auch beachtet). 4. MATERIELLE RECHTMÄßIGKEIT DER ZUWEISUNG EINER NEUEN HAUSNUMMER a) Der Zuweisung einer neuen Hausnummer könnte schon die Zuweisung der Hausnummer 2 im Jahr 1975 entgegenstehen. Ebenso wie die jetzige Zuweisung einer Hausnummer stellt auch die damalige Zuweisung der Hausnummer eine Allgemeinverfügung dar. Diese ist in Bestandskraft erwachsen. Es fragt sich, welche Konsequenzen hieraus für die Zuweisung einer neuen Hausnummer folgen. Als Abweichungsverbot im weiteren Sinne erweist sich die aus der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Rechtsprechung folgende Pflicht aller rechtsanwendenden Instanzen, die durch einen (bestandskräftigen) Verwaltungsakt bewirkten Rechtsänderungen zu beachten. Solche ergeben sich namentlich bei den gestaltenden Verwaltungsakten, die ein Rechtsverhältnis begründen, beenden oder verändern. 10 Durch ein solches Abweichungsverbot wird der Rechtssicherheit gedient und die Existenz divergierender behördlicher Entscheidungen verhindert. b) Aufgrund der Bestandskraft der Hausnummerzuweisung aus dem Jahr 1975 war die Beklagte daher zunächst gehindert, dem Grundstück des Mandanten eine neue Hausnummer zuzuweisen. Vielmehr bedurfte es zunächst der Aufhebung der früheren Zuteilung der Hausnummer 2. aa) Eine ausdrückliche Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) ist nicht erfolgt. Denkbar ist jedoch, dass die Aufhebung konkludent ausgesprochen wurde. Dies liegt immer dann nahe, wenn der ursprüngliche Verwaltungsakt teilweise geändert oder durch einen neuen Verwaltungsakt - ohne ausdrückliche Aufhebung - ganz ersetzt wird. Maßgeblich ist daher, ob ein Aufhebungswille der Antragsgegnerin erkennbar ist und ob die Voraussetzungen für eine Aufhebung gegeben waren. 11 Die Zuweisung der Hausnummer 2a durch die Antragsgegnerin kann nur so verstanden werden, dass die bisherige Zuweisung der Hausnummer 2 keinen Bestand mehr haben soll. Daher kann der erforderliche Aufhebungswille der Antragsgegnerin ohne weiteres angenommen werden. Auch die weiteren Voraussetzungen für einen Widerruf der ursprünglichen Zuweisung einer Hausnummer sind gegeben. Dieser Widerruf ist an 49 Abs. 1 VwVfG NRW zu messen. Dabei kann die Frage, ob die Zuweisung aus dem Jahr 1975 rechtmäßig oder rechtswidrig war, dahin stehen, weil nach allgemeiner Auffassung auch rechtswidrige Verwaltungsakte unter den gegenüber 48 VwVfG NRW strengeren Voraussetzungen auch nach 49 VwVfG widerrufen werden können. 12 bb) Für die Aufhebung der Zuweisung einer Hausnummer ist 49 Abs. 1 VwVfG NRW und nicht Abs. 2 maßgeblich. Denn für die dinglichen Allgemeinverfügungen im Sinne des 35 Satz 2 VwVfG NRW passen die Begriffe des belastenden oder begünstigenden Verwaltungsakts grundsätzlich nicht, da mit der Allgemeinverfügung Rechte oder rechtlich erhebliche Vorteile weder unmittelbar zugesprochen noch unmittelbar abgesprochen werden. Sie sind insoweit neutral, fallen als solche jedoch auch unter die Bezeichnung nicht begünstigender Verwaltungsakt, so dass sie nach 49 Abs. 1 aufhebbar sind. 13 Dies gilt auch für die Zuweisung der Hausnummer im Jahr 1975, weil die Zuweisung der Hausnummer ein Verwaltungsakt ist, der eine öffentlich-rechtliche Eigenschaft des Grundstücks regelt. cc) Nach 49 Abs. 1 VwVfG steht der Widerruf im Ermessen der Behörde; die danach von der Antragsgegnerin zu treffende Ermessensentscheidung musste wie jede Ausübung behördlichen Ermessens nach 39 VwVfG NRW begründet werden. Die Frage, in welchem Ausmaß die Behörde ihre Ermessenserwägungen dem Adressaten in der Begründung des Verwaltungsakts mitteilen muss, ist dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu beurteilen; entscheidend ist vor allem, dass ein sachlicher Grund für den Widerruf mitgeteilt wird. 14 Die Antragsgegnerin hat in der Begründung des Bescheides vom 16. November 2011 dargelegt, dass das öffentliche Interesse an der geordneten Vergabe von Hausnummern nach einem einheitlichen Muster der Gefahrenabwehr, der Stadtplanung und der postalischen Zustellung dient. Damit liegt eine gemessen an 39 VwVfG NRW genügende Begründung vor. Weitergehende Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes sind bei dem Widerruf nach 49 Abs. 1 VwVfG NRW nicht zu beachten. Ob die Frist des 48 Abs. 4 VwVfG NRW beachtet ist, kann dahinstehen, weil 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW nur für den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte auf 48 Abs. 4 VwVfG NRW verweist. c) Die Voraussetzungen des 14 OBG NW sind gleichfalls gegeben. In der bei Beibehaltung der bisherigen Nummerierung liegenden Verletzung der Systematik der Hausnummerzuweisung in der Stadt X liegt eine Gefahr im Sinne des 14 OBG NRW. Dies ergibt sich schon daraus, dass Einsatzkräfte wie etwa Polizei, Rettungsdienst oder Feuerwehr auf die übliche Reihenfolge der Hausnummern vertrauen, so dass ein Abweichen von dieser Reihenfolge jedenfalls zu einer Verzögerung bei Einsätzen führen kann. 10 vgl. Seibert, Die Bindung von Verwaltungsakten, S. 87 ff; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage, 43 VwVfG, Rn. 16/17, 129 ff. 11 vgl. hierzu insgesamt Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage, 35, Rn. 49, 48 Rn vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, 6. Auflage, 49, Rn Stelkens/Bonk/Sachs, 6. Auflage, 49, Rn vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni B , NVwZ-RR 1991,

6 d) Die Zuweisung einer neuen Hausnummer ist auch verhältnismäßig. Insbesondere ist keine Verletzung von Grundrechten des D zu erkennen. Der eingerichtete und ausgeübte Gewerbetrieb des Mandanten wird jedenfalls in seinem sachlichen Bestand durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt. 15 Zu diesem sachlichen Bestand des Gewerbebetriebes zählt die Zuweisung einer Hausnummer, die für den Grundstückseigentümer und damit auch für den Gewerbetreibenden weder belastend noch begünstigend ist, jedoch nicht. ZWISCHENERGEBNIS: Die Zuweisung einer neuen Hausnummer für das Grundstück des Mandanten ist offensichtlich rechtmäßig. Die gebotene Interessenabwägung fällt daher zulasten des Mandanten aus; der Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO ist nicht begründet. 5. RECHTMÄßIGKEIT DER ANORDNUNG, DIE ZUGEWIESENE HAUSNUMMER AM GRUNDSTÜCK ANZUBRINGEN a) Rechtsgrundlage für diese Anordnung ist 126 Abs. 3 BauGB. b) Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin ist (erneut) gegeben. Dabei kann offen bleiben, ob sich die Zuständigkeit erneut aus 3 bis 5 OBG NRW als allgemeiner Ordnungsbehörde oder aus 60 Abs. 1 Nr. 3 BauO NRW als Bauordnungsbehörde ergibt. Auch im Übrigen bestehen hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit keine Bedenken. Eine Anhörung ist erfolgt und das hier nach 20 OBG NRW gegebene Schriftformerfordernis ist beachtet. c) Die Anordnung ist auch materiell rechtmäßig. Einzige tatbestandliche Voraussetzung ist nach 126 Abs. 3 BauGB, dass von der Gemeinde eine Hausnummer festgesetzt wurde; dies ist durch die Verfügung vom 16. November 2011 gerade erfolgt. d) Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit bestehen angesichts des geringen Aufwandes zur Kennzeichnung des Grundstückes und der erheblichen Gefahren, die drohen, nicht. 6. RECHTMÄßIGKEIT DER ZWANGSGELDANDROHUNG Die Androhung des Zwangsgeldes beruht auf 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 VwVG NRW. Bedenken, namentlich hinsichtlich der Bestimmtheit und der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes, bestehen nicht. Unproblematisch ist auch, dass nicht ausdrücklich ausgeführt wird, ob sich die Zwangsgeldandrohung auf Ziffer 1 oder 2 des Bescheides bezieht. Da Ziffer 1 rechtsgestaltend wirkt, ist dieser Teil der Ordnungsverfügung nicht vollstreckbar; die Zwangsgeldandrohung kann sich daher alleine auf Ziffer 2 beziehen. V. ZWECKMÄßIGKEITSÜBERLEGUNGEN Dem Mandanten ist zu raten, der streitigen Ordnungsverfügung nachzukommen und rechtzeitig bis zum 15. Dezember 2011 die neue Hausnummer 2a an seinem Haus anzubringen. Die erhobene Klage sollte aus Kostengründen zurückgenommen werden. Dabei sollte das Gericht möglichst nicht über das eigene Auslegungsergebnis in Kenntnis gesetzt werden. Bislang hat das Gericht nur ein Klageverfahren und noch kein vorläufiges Rechtsschutzverfahren angelegt. Daher ist es für den Mandanten kostengünstig, wenn es bei dem Klageverfahren bleibt. Der Mandant ist über das Ergebnis des Gutachtens und die Vorschläge zum weiteren Vorgehen zu informieren. C. MANDANTENSCHREIBEN Rechtsanwalt Z X-Stadt, den 10. Dezember 2011 An Herrn NN, Sehr geehrter Herr NN, wie wir bei Ihrem Besuch in meiner Kanzlei vereinbart hatten, möchte ich Sie hiermit über das Ergebnis meiner Prüfung Ihrer Angelegenheit in Sachen Hausnummer unterrichten. Ich bin zu dem Ergebnis gelangt, dass der Bescheid der Stadt X vom 16. November 2011 insgesamt, d.h. hinsichtlich der Zuweisung einer neuen Hausnummer, der Verpflichtung zur Anbringung der Hausnummer und der Zwangsgeldandrohung, rechtmäßig ist. (vgl. Gutachten, Ziffer 3) Ich rate Ihnen daher, die bereits erhobene Klage zurückzunehmen, um weitere Kosten zu vermeiden. Ferner sollten Sie der Ordnungsverfügung nachkommen, d.h. am 15. Dezember 2011 die neue Hausnummer 2a anbringen. Mit freundlichen Grüßen, Z, Rechtsanwalt IV. ERGEBNIS: ERFOLGSAUSSICHTEN DER ERHOBENEN KLAGE Da die streitigen Verwaltungsakte nach den obigen Ausführungen insgesamt offensichtlich rechtmäßig sind, ist auch die erhobene Klage nicht begründet vgl. Pieroth/Schlink, Grundrechte, 21. Auflage, Rn Bearbeiterhinweis: Mehr muss an dieser Stelle zu den Erfolgsaussichten der Klage nicht mehr geschrieben werden. 55

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