Neues vom Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG)
|
|
- Achim Beutel
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Tagung Der Rechtsschutz im Umweltrecht in der Praxis am 9. und 10. Juli 2015 in Berlin Neues vom Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) MinR Dr. Christof Sangenstedt, BMUB, Referat G I 2 RDir Matthias Sauer, BMUB, Referat G II 1 1
2 Novelle des UmwRG: Hintergrund und Ziele (1) Anspruch des BMUB Generalbereinigung des UmwRG Durchbrechung der Kette immer neuer Gerichts- und Compliance-Entscheidungen gegen Deutschland, z.b. Altrip -Urteil des EuGH vom , Rs. C-72/12 (u.a. zur gerichtlichen Überprüfung von Verfahrensfehlern in umweltrechtlichen Zulassungsverfahren) Urteil des BVerwG vom , 7 C (Umweltverbandsklage gegen Luftreinhaltepläne) Compliance-Beschluss V/9h der 5. Aarhus-VSK vom (u.a. zur Reichweite der Umweltverbandsklage nach Artikel 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention) 2
3 Novelle des UmwRG: Hintergrund und Ziele (2) Vermeidung weiterer Verurteilungen Deutschlands in noch laufenden Klage- und Vertragsverletzungsverfahren: Klage der EU-KOM gegen Deutschland vor dem EuGH, Rs. C-137/14, u.a. zu Vereinbarkeit der Präklusion mit EU-Recht Maßstab der Begründetheitsprüfung bei Individualklagen (Verletzung des Klägers in eigenen Rechten, 113 Abs. 1 VwGO) EUrechtlich ausreichend? Pilotverfahren der EU-KOM gegen Deutschland zu 4a UmwRG 3
4 Neue Entwicklung: Generalbereinigung in 2 Schritten Umfassender Gesetzentwurf des BMUB zur Anpassung des UmwRG und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Bestimmungen ( große Novelle ) Einleitung der Ressortabstimmung im März Verstärkter Druck der KOM, insbesondere zur Umsetzung des Altrip-Urteils Zwangsgeldgefahr! - Herausnahme der Bestimmungen zur Umsetzung des Altrip-Urteils und Verselbständigung in einem separaten Altrip-Gesetz Einleitung der Länder- und Verbändeanhörung am Ressortabstimmung zur großen Novelle (ohne Altrip- Regelungen) läuft weiter 4
5 Altrip-Gesetz - Konzept Offizieller Titel: Gesetz zur Änderung des UmwRG zur Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 7. November 2013 in der Rechtssache C-72/12 Regelungszuschnitt: Beschränkung auf das zur Umsetzung des Altrip-Urteils Notwendige ( Pflichtprogramm ) Regelungsfragen, die mit Altrip im Zusammenhang stehen, im Urteil selbst aber nicht unmittelbar adressiert werden, bleiben Gegenstand der großen Novelle Interpretation des Altrip-Urteils durch Generalanwalt Wathelet in der Rs. C-137/14 wird eingeschränkt - berücksichtigt 5
6 Altrip-Gesetz Inhalte (1) Wichtig: Gesetzentwurf ist im Ressortkreis noch nicht abschließend abgestimmt 1. Aufhebung der Übergangsvorschrift des 5 Abs. 1 UmwRG bisher: UmwRG galt nicht für Entscheidungen in Zulassungsverfahren, die bis zum (Frist zur Umsetzung von Art. 11 UVP-RL) eingeleitet waren künftig: Aufhebung der Vorschrift. Folge: UmwRG gilt für alle Entscheidungen in noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Zulassungsverfahren voraussichtlich nur geringe praktische Bedeutung 6
7 Altrip-Gesetz Inhalte (2) 2. Gerichtliche Überprüfung und Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern in Zulassungsverfahren a) Bisherige Regelung im deutschen Recht: Beim Unterbleiben einer (1) notwendigen UVP oder (2) notwendigen UVP-Vorprüfung oder bei Durchführung einer (3) fehlerhaften UVP- Vorprüfung Aufhebung der Zulassungsentscheidung ( 4 UmwRG) Für andere Verfahrensfehler gilt 46 VwVfG keine Aufhebung der Zulassungsentscheidung, wenn offensichtlich ist, dass der Fehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. 7
8 Altrip-Gesetz Inhalte (3) b) Altrip-Urteil des EuGH (1) Der nationale Gesetzgeber ist EU-rechtlich nicht gehindert eine Regelung zu treffen, wonach keine Rechtsverletzung i.s.v. Art. 11 UVP-RL vorliegt, wenn die angegriffene Entscheidung ohne den geltend gemachten Verfahrensfehler ebenso ausgefallen wäre. (2) aber: Verneinung der Kausalität des Verfahrensfehlers nur unter engen Voraussetzungen. Wesentliche Kriterien: Beweislast darf in keiner Form dem Kläger aufgebürdet werden Schwere des Fehlers, insbesondere Entzug von Garantien, die der Öffentlichkeit Zugang zu Informationen und wirksame Beteiligung ermöglichen 8
9 Altrip-Gesetz - Inhalte (4) c) Konsequenzen für den Gesetzgeber: Erweiterung des 4 UmwRG um weitere absolute Verfahrensfehler (Umsetzung des Schwerekriteriums) Fehlen einer Öffentlichkeitsbeteiligung, einschließl. Bekanntmachung des Vorhabens andere nach Art und Schwere vergleichbarer Verfahrensfehler in Bezug auf Vorschriften, die der betroffenen Öffentlichkeit die Beteiligung am Entscheidungsprozess sichern sollen Ergänzung des 46 VwVfG um eine Beweislastregel (Darlegungslast für mangelnde Kausalität des Verfahrensfehlers liegt bei der Behörde) 9
10 Altrip-Gesetz - Inhalte (5) Was wird im Altrip-Gesetz nicht geregelt (und bleibt damit Beratungsgegenstand der großen Novelle )? Setzt die Klagebefugnis bei Individualklagen neben dem geltend gemachten Verfahrensverstoß auch eine Verletzung des Klägers in eigenen materiellen Rechten voraus? so ständige Rechtsprechung BVerwG, a.m. OVG Münster) offengelassen vom EuGH im Altrip-Urteil Frage ist Gegenstand des laufenden Klageverfahrens C- 137/14 gegen DEU vor dem EuGH Denkbarer Lösungsansatz: absolute Verfahrensfehler nach 4 UmwRG = Verletzung subjektiver Verfahrensrechte? 10
11 Konsequenzen aus dem laufenden Klageverfahren vor dem EuGH, Rs. C-137/14 (1) 1. Festhalten am Maßstab der Begründetheitsprüfung bei Individualklagen ( 113 Abs. 1 VwGO) bislang keine Änderung vorgesehen Position des Generalanwalts Wathelet unklar und in der Sache nicht überzeugend 2. Rettung der Präklusion Position der Bundesregierung: Präklusion ist sinnvolles Instrument, das erhalten werden soll Position des Generalanwalts Wathelet: EU-Recht sieht solche Einschränkungen beim Rechtsschutz nicht vor; gerichtliche Rechtsbehelfe sind eigenständig und bestehen unabhängig von der Beteiligung im Verwaltungsverfahren 11
12 Konsequenzen aus dem laufenden Klageverfahren vor dem EuGH, Rs. C-137/14 (2) Problem: Auch bei Großvorhaben relativ kurze Äußerungsfristen bei gleichzeitig hohen Anforderungen der Gerichte an die Darlegungslast von Umweltverbänden Lösung: punktuelle Gesetzesänderungen zur Vermeidung überzogener Anforderungen an die Darlegungslast anerkannter Umweltverbände 12
13 Konsequenzen aus dem laufenden Klageverfahren vor dem EuGH, Rs. C-137/14 (3) Regelungsmöglichkeiten: (1) Verlängerung der gesetzlichen Einwendungsfrist (2) In komplexen Verfahren Option zur weiteren Verlängerung der Einwendungsfrist durch die Zulassungsbehörde (maximal bis zur Dauer der Stellungnahmefrist beteiligter Behörden) (3) Klarstellung im Gesetz, dass keine überzogenen Anforderungen an die Darlegung gestellt werden dürfen (4) Kombination von (1), (2) und (3) 13
14 Pilotverfahren zu 4a UmwRG KOM hat zu allen drei Absätzen Bedenken geäußert, vor allem aber zu Absatz 3 (Einschränkungen beim einstweiligen Rechtsschutz). Lösungsmöglichkeiten (1) Streichung der Vorschrift (in toto oder einzelner Absätze) (2) Änderung der Vorschrift (oder einzelner Absätze) 14
15 Teil B) - I. Grundlagen Umsetzung von Artikel 9 Absatz 2 der UN ECE Aarhus-Konvention Umsetzung von Artikel 9 Absatz 2 der UN ECE Aarhus-Konvention auf der EU-Ebene durch: Artikel 11 der UVP-Richtlinie der EU Artikel 25 der Industrieemissionsrichtlinie der EU Titel IV der Aarhus-Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 im deutschen Recht durch: Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) 15
16 Umsetzung von Artikel 9 Absatz 3 der UN ECE Aarhus-Konvention (1) Umsetzung von Artikel 9 Absatz 3 der UN ECE Aarhus-Konvention auf der EU-Ebene durch: Richtlinie 2004/35/EG Seveso III RL (teilweise)? => Umfassende Umsetzung bislang minus; aber: Ratifikationsvorbehalt der EU -> Vorschlag 2003: 2014 ir von REFIT zurückgezogen -> neuer Vorschlag von EU KOM angekündigt -> 2012/2013: EU-weite Studien -> 2013: EU-weite Konsultation 16
17 Umsetzung von Artikel 9 Absatz 3 der UN ECE Aarhus-Konvention (2) Umsetzung von Artikel 9 Absatz 3 der UN ECE Aarhus-Konvention -> 2014: Abschluss des internen Impact Assessment- Verfahrens -> 2014/2015: Bildung der neuen EU KOM => nicht im Arbeitsprogramm 2015 aufgenommen => 2016? -> Braunbären - Urteil des EuGH -> EuGH-Urteile vom 15. Januar > Folge u.a.: 3 aktuelle Verfahren vor dem Compliance Committee der Aarhus-Konvention gegen die EU in Bezug auf 17 Rechtsschutz
18 Umsetzung von Artikel 9 Absatz 3 der UN ECE Aarhus-Konvention (3) Umsetzung von Artikel 9 Absatz 3 der UN ECE Aarhus-Konvention Im deutschen Recht durch Zivilrecht Strafrecht Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) ivm Umweltschadensgesetz (USchadG) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für Privatpersonen -> Voraussetzung 42 Abs. 2 VwGO? 18
19 Umsetzung der Seveso III - Richtlinie II. Entwicklungen (1) Richtlinie 2012/18/EU Seveso III: Umsetzung von Artikel 23 - Zugang zu Gerichten erforderlich => geplant: Erweiterung auch von 1 UmwRG -> Völkerrechtlich dem Bereich des Artikel 9 Absatz 3 der Aarhus-Konvention zuzuordnen -> Stand: Anhörungsentwurf veröffentlicht; zwei von drei Anhörungsterminen durchgeführt 19
20 Braunbären-Urteil des EuGH / BVerwG -Urteil zu Luftreinhalteplanung (1) (2) Urteil des EuGH zum slowakischen Braunbären vom (Rs. C-240/09) Folgen des Urteils: -> Bedeutung von Artikel 9 Absatz 3 der Aarhus-Konvention wurde erstmals höchstrichterlich deutlich; aber keine klare Beurteilung der Folgen der Entscheidung -> in Deutschland: Vielzahl widersprüchlicher Gerichtsentscheidungen -> schließlich: (3) Grundsatzurteil des BVerwG zur Verbandsklage bei Luftreinehalteplänen vom (7 C 21.12) 20
21 Urteil des BVerwG vom (7 C 21.12) (2) -> Das BVerwG macht sich insofern die aus seiner Sicht gefestigte Spruchpraxis des Compliance Committee der Konvention zu Eigen. Es führt weiter aus, dass nach Artikel 9 Absatz 3 der Konvention über das Ob einer umweltrechtlichen Verbandsklage entschieden ist, der nationale Gesetzgeber behalte aber eingeschränkten Gestaltungsspielraum hinsichtlich des Wie. Es konstatiert einen völkervertragsrechtlichen Verstoß des Bundesgesetzgebers. Folgen des Urteils über den konkreten Fall hinaus: -> Appell an den Gesetzgeber zur Umsetzung von Artikel 9 Absatz 3 der Aarhus-Konvention -> Übertragbarkeit auf andere Bereiche? Änderung der Spruchpraxis der Verwaltungsgerichte? Rechtssicherheit? 21
22 Beschluss V/9h der 5. VSK der UN ECE Aarhus-Konvention (1) (4) Beschluss V/9h der 5. VSK der UN ECE Aarhus-Konvention vom 2. Juli 2014 Erstes Compliance-Verfahren gegen DE vor dem Überprüfungsgremium der Aarhus-Konvention: -> Beginn im Jahre 2008: Beschwerde von Client Earth / NABU -> Anhörung im September > November 2013: Draft findings and recommendations -> Abschluss auf der 5. VSK im Juli Feststellung der Völkerrechtswidrigkeit der deutschen Umsetzung in zwei Punkten: - Kriterium der der Umwelt dienende(n) Rechtsvorschrift im UmwRG verstößt gegen Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens - in vielen einschlägigen Rechtsvorschriften fehlende Klagebefugnis für Umweltvereinigungen verstößt gegen Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens 22
23 Beschluss V/9h der 5. VSK der UN ECE Aarhus-Konvention (2) Folgen des Beschlusses V/9h für Deutschland: Jährliche Monitoring-Berichte (12/2014; 10/2015; 10/2016); damit begleitende Kontrolle durch das Compliance Committee Bericht über Umsetzung an die 6. VSK Mitte 2017: neue Entscheidung über Compliance von DE Beschluss veranlasst Tätigwerden des deutschen Gesetzgebers Gleichzeitig relevant für EU-Ebene: Aarhus-Konvention ist auch EU-Recht (VVV durch EU KOM möglich) 23
24 3. (und ggf. 4.) Compliance-Verfahren gegen DE vor der UN ECE Aarhus-Konvention (5) Relevanz des 3. (und ggf. 4.) Compliance-Verfahrens gegen DE vor dem Überprüfungsgremium der Aarhus- Konvention? 2. Compliance-Verfahren (laufend) gegen DE betrifft nicht den Rechtsschutz 3. Compliance-Verfahren gegen DE (ACCC/C/2015/125) warf u.a. Rechtsfragen im Kontext der Präklusion auf -> Verfahren war nicht zulässig, weil communicant eine deutsche Kommune war (Entscheidung Ende März 2015) (Arg.: damit wohl kein Mitglied der Öffentlichkeit im Sinne von Artikel 15 der Aarhus-Konvention; detaillierte Begründung für Juli 2015 angekündigt steht noch aus) -> Mai 2015: Führt Beitritt von privaten Beschwerdeführern führt ggf. zu neuem Compliance-Verfahren? 24
25 III. Reformüberlegungen Reformüberlegungen zu Artikel 9 Absatz 2 und 3 der UN ECE Aarhus-Konvention (1) => Dezember 2014: Erster Monitoring-Bericht gemäß Beschluss V/9h - BMUB arbeitet an Vorschlägen -> März 2015: Einleitung der Ressortabstimmung zu einem Gesetzentwurf zur Änderung des UmwRG; Beratungen dauern an -> Novelle des UmwRG soll Urteilen des EuGH und des BVerwG Rechnung tragen 25
26 Reformüberlegungen zu Artikel 9 Absatz 2 und 3 der UN ECE Aarhus-Konvention (2) -> Politische und rechtliche Relevanz des Beschlusses V/9h? -> Umsetzung von Punkt 1 des Beschlusses V/9h in 2 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 5 UmwRG? Absage an Rechtsvorschriften, - die dem Umweltschutz dienen, - die Umwelt fördern, - die sich auf die Umwelt beziehen, o.ä. 26
27 Reformüberlegungen zu Artikel 9 Absatz 2 und 3 der UN ECE Aarhus-Konvention (3) -> Umsetzung von Punkt 2 des Beschlusses V/9h in 1 Absatz 1 Satz 1 UmwRG? Aufgabenstellung: Überprüfbarkeit von Handlungen und Unterlassungen von Behörden und Privatpersonen auf Vereinbarkeit mit umweltbezogenen Bestimmungen Zu beachten sind zudem die Vorgaben von Artikel 9 Absatz 4 der Aarhus-Konvention, vor allem: - Rechtsschutz muss angemessen und effektiv sein - Verfahren müssen fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer sein. 27
28 Reformüberlegungen zu Artikel 9 Absatz 2 und 3 der UN ECE Aarhus-Konvention (4) Option 1: Mitglieder der Öffentlichkeit keine Popularklage erforderlich, für Privatpersonen kann Kriterium der Verletzung in eigenen Rechten unverändert beibehalten werden Erweiterung der Verbandsklagemöglichkeiten für anerkannte Umweltvereinigungen (Anerkennung nach 3 UmwRG) 28
29 Option 2: Reformüberlegungen zu Artikel 9 Absatz 2 und 3 der UN ECE Aarhus-Konvention (5) sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen? Option 3: Anwendungsbereich: Generalklausel <-> Themenbereiche? Option 4: => Verfahren: verwaltungsbehördlich <-> gerichtlich? 29
30 Option 5: Reformüberlegungen zu Artikel 9 Absatz 2 und 3 der UN ECE Aarhus-Konvention (6) Begrenzung der Rügebefugnis im Rahmen von Artikel 9 Absatz 3 der Aarhus-Konvention auf umweltbezogene Bestimmungen möglich und sinnvoll Option 6: Handlungen und Unterlassungen durch Gesetz? Zielsetzung: 3. Monitoring-Bericht im Oktober 2016 muss (erfolgte) Umsetzung des Beschlusses V/9h darlegen können 30
31 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kontakt: Dr. Christof Sangenstedt Tel Matthias Sauer Tel
Der Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten in Deutschland Stand und offene Fragen
Thomas Bunge, Berlin Der Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten in Deutschland Stand und offene Fragen Tagung Rechtsschutz im Umweltrecht in der Praxis des Unabhängigen Instituts für Umweltfragen am 9.
MehrDer Rechtsschutz im Umweltrecht im europäischen Kontext
Der Rechtsschutz im Umweltrecht im europäischen Kontext Vortrag von Univ.-Prof. Dr. Thorsten Siegel auf der Tagung Der Rechtsschutz im Umweltrecht in der Praxis am 10. Juli 2015 in Berlin I. Einleitung
MehrNeues vom Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG)
Bundesfachtagung Naturschutz am 17./18.09.2015 Neues vom Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) Dr. Christof Sangenstedt, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB), Berlin
MehrReformbedarf im UWG: Zur Umsetzung der UGP-Richtlinie. 10 Jahre UGP-Richtlinie: Erfahrungen und Perspektiven
Reformbedarf im UWG: Zur Umsetzung der UGP-Richtlinie 10 Jahre UGP-Richtlinie: Erfahrungen und Perspektiven Zweites Gesetz zur Änderung des UWG Das Gesetz dient der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG
MehrRECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung
MehrÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah
MehrLandesgrenzen als Hindernis im Rechtsschutz nach dem BNatSchG und UmwRG
Landesgrenzen als Hindernis im Rechtsschutz nach dem BNatSchG und UmwRG Entscheidung VG Bremen 29.11.07 5K 565/07 ZUR 2008, 368 Keine Klagebefugnis eines bundesweit tätigen Sportfischereiverbandes, weil
MehrZwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung
Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung ÄNDERUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN, DIE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG AN ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN
MehrBUNDESFINANZHOF. UStG 1999 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG 1993 15 Abs. 5 Nr. 4 Richtlinie 77/388/EWG Art. 27 Abs. 5 UStDV 1993 36, 38
BUNDESFINANZHOF Die Aufhebung von 36 UStDV 1993 durch Art. 8 Nr. 1 StEntlG 1999/2000/2002 mit Wirkung ab 1. April 1999 und die damit verbundene Abschaffung des pauschalen Vorsteuerabzugs aus Reisekosten
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrDas öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen
Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen von Sebastian Homeier Erstauflage Diplomica Verlag 2014 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216
MehrStudienplatzbeschaffung
Studienplatzbeschaffung - Einklagen www.asta.haw-hamburg.de Hintergrund Alle Unis und Hochschulen unterliegen dem Kapazitätsausschöpfungsgebot Sie müssen alle ihnen zur Verfügung stehenden Plätze vergeben!
MehrKündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.
Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrVorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren
MehrGesetzesänderungen «Nominee», Entwurf
Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Bundesrat Drucksache 308/10 (Beschluss) 09.07.10 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem Den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht
Mehr(EuGVVO) 5. Innerhalb des Insolvenzverfahrens werden nicht alle
Teil 1: Einleitung Eine eindeutige Bestimmung der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines grenzüberschreitenden Insolvenzverfahrens sowie für insolvenzbezogene Einzelentscheidungen ist erforderlich,
Mehr16.09.2013. Richtgrößenprüfung - Beratung vor Regress Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht. Gliederung
Richtgrößenprüfung - Beratung vor Regress Herbsttagung der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht Hyatt Regency Hotel, Köln, 20.09.2013 Babette Christophers Rechtsanwältin Fachanwältin für Medizinrecht Fachanwältin
MehrU R T E I L S A U S Z U G
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5087 Urteil Nr. 156/2011 vom 13. Oktober 2011 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf die Artikel 67, 81 und 82 des Gesetzes vom 3. Juli
MehrHAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN
HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung
MehrFragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung)
Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) 1. Welche Investitionen können geprüft werden? Einer Prüfung
MehrDELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und
MehrVerordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007
26.02.2007 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 Auf Grund des 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
MehrLeitlinien. über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien EBA/GL/2014/06. 18. Juli 2014
EBA/GL/2014/06 18. Juli 2014 Leitlinien über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien 1 Leitlinien der EBA u ber die bei Sanierungspla nen zugrunde zu legende Bandbreite an
MehrDie Zukunft der Datenschutzaufsicht
Die Zukunft der Datenschutzaufsicht Dr. Alexander Dix, LL.M. Berliner Beauftragter für 7. eco-mmr-kongress Berlin 4. März 2014 06.03.2014 Alexander Dix 1 Status quo in Deutschland und Europa Föderales
MehrZiel- und Qualitätsorientierung. Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII
Ziel- und Qualitätsorientierung Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII Qualität? In der Alltagssprache ist Qualität oft ein Ausdruck für die Güte einer
MehrRechtsbehelfsbelehrungsmuster
Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr smuster Anlage 1: smuster 1a Fakultatives Widerspruchsverfahren bei einem Betroffenen des Verwaltungsakts Zugang für die Übermittlung elektronischer
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)
MehrStellungnahme der Bundesärztekammer
Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz
MehrRisikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement
SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen IBR INSTITUT FÜR BETRIEBS- UND REGIONALÖKONOMIE Thomas Votruba, Leiter MAS Risk Management, Projektleiter, Dozent
MehrMitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03)
20.5.2003 Amtsblatt der Europäischen Union C 118/5 Mitteilung der Kommission Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) Durch diese Mitteilung soll
MehrWas taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?
Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation
MehrZulassungsfreie Fahrzeuge mit amtlichen Kennzeichen
Herzlich Willkommen zur Veranstaltung Zulassungsfreie Fahrzeuge mit amtlichen Kennzeichen 1 Zulassung Kfz und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der
MehrErste Erfahrungen mit dem neuen Berufungsrecht in Patentnichtigkeitssachen
Erste Erfahrungen mit dem neuen Berufungsrecht in Patentnichtigkeitssachen Dr. Klaus Bacher Richter am Bundesgerichtshof Frankfurt, 28. September 2012 Themenübersicht Statistik Änderungen bei Verfahren
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
Mehr2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII, 73 a SGG, Art. 3 GG, Art. 25 S. 3 lit. f UN-BRK
UV Recht & Reha Aktuell (UVR) 02/2015 vom 28.01.2015-31 - DOK 311.04 Im Rahmen des 2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII ist zu unterscheiden zwischen Behinderten, die fähig sind, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer
MehrWährungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden
Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden 2 Überblick Mögliche Massnahmen im Personalbereich: Lohnkürzung
MehrDie Novelle des ElektroG Was Unternehmen jetzt beachten müssen ElektroG & ElektroStoffV: Abgemahnt was tun?
Industrie- und Handelskammer zu Köln Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg, Köln Die Novelle des ElektroG Was Unternehmen jetzt beachten müssen ElektroG & ElektroStoffV: Abgemahnt was tun? Rechtsanwalt
MehrJugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch
Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Einleitung Das Jugendschutzgesetz enthält im zweiten Abschnitt Reglementierungen
MehrHäufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:
Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren
Deutscher Bundestag Drucksache 17/12578 17. Wahlperiode 28. 02. 2013 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren A. Problem
MehrSOZIALVORSCHRIFTEN IM STRAßENVERKEHR Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Richtlinie 2006/22/EG, Verordnung (EU) Nr. 165/2014
LEITLINIE NR. 7 Gegenstand: Die Bedeutung von innerhalb von 24 Stunden Artikel: 8 Absätze 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Leitlinien: Nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung muss innerhalb von
Mehr20-686. B e s c h l u s s
B e s c h l u s s 20-686 des Burgenländischen Landtages vom.., mit dem die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung
MehrAbschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich
13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.
MehrBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001. zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen
MehrVERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU)
VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU) Ressort Wirtschaft Vernehmlassungsfrist: 31. Januar 2013 3 INHALTSVERZEICHNIS
MehrU R T E I L S A U S Z U G
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2708 Urteil Nr. 58/2004 vom 31. März 2004 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 80 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, gestellt
MehrKolloqium Wer ist Koch, wer ist Kellner? Brüssel, 19. Oktober 2011. Constantin Fabricius Referent im Geschäftsbereich Europäische Union
Überlegungen zum Einspruchs- und Widerrufsrecht nach Artikel 290 Absatz 2 AEUV am Beispiel des Richtlinienvorschlages über Wohnimmbilienkreditverträge (WIK) Kolloqium Wer ist Koch, wer ist Kellner? Brüssel,
MehrDie Behandlung von Verfahrensfehlern im Umweltverwaltungsrecht aus europarechtlicher Sicht
Die Behandlung von Verfahrensfehlern im Umweltverwaltungsrecht aus europarechtlicher Sicht Referat für das 12. Bremer Umweltrechtsgespräch am 25. Juni 2013 Prof. Dr. Gerd Winter, FEU, Universität Bremen
MehrAngenommen am 14. April 2005
05/DE WP 107 Arbeitsdokument Festlegung eines Kooperationsverfahrens zwecks Abgabe gemeinsamer Stellungnahmen zur Angemessenheit der verbindlich festgelegten unternehmensinternen Datenschutzgarantien Angenommen
MehrFreiberufliche Bodenkunde
Freiberufliche Bodenkunde 07.04.2011, Göttingen Dr. Mark von Wietersheim Geschäftsführer forum vergabe e.v. 1 Vergaberecht als Werkzeug zur ordnungsgemäßen Auftragsvergabe Vergabeverfahren folgen in vielen
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:
MehrCheckliste «Datenbekanntgabe»
Checkliste «Datenbekanntgabe» 21 Abs. 1 des Informations- und Datenschutzgesetzes 1 regelt die Bekanntgabe von Personendaten wie folgt: 21 Bekanntgabe von Personendaten 1 Das öffentliche Organ gibt Personendaten
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 38.15 OVG 5 LB 202/13 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Mehr13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
MehrMerkblatt EWR-Rechtsanwaltsprüfung
Merkblatt EWR-Rechtsanwaltsprüfung 1. Rechtsgrundlagen - Gesetz über die Rechtsanwälte (RAG), LGBl. 2013 Nr. 415 in der geltenden Fassung. - Verordnung über die Rechtsanwaltsprüfung (RAPV), LGBl. 2013
MehrFachübergreifende Modulprüfung Europäische und internationale Grundlagen des Rechts. 21. April 2015
Fachübergreifende Modulprüfung Europäische und internationale Grundlagen des Rechts Einführung in das Europarecht Europäisches Verfassungsrecht 21. April 2015 FAMILIENNAME VORNAME MATRIKELNUMMER PUNKTE
MehrWann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt?
DGSV-Kongress 2009 Wann ist eine Software in Medizinprodukte- Aufbereitungsabteilungen ein Medizinprodukt? Sybille Andrée Betriebswirtin für und Sozialmanagement (FH-SRH) Prokuristin HSD Händschke Software
Mehr42 Ii VwGO: Möglichkeit der Verletzung in subjektivöffentlichen. N ist kein Adressat der Genehmigung, sondern Nachbar.
Fall 7 Der im Außenbereich wohnende N wendet sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung an A, mit der diesem drei Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m genehmigt wurden. N macht geltend,
MehrLandtag Brandenburg Drucksache 5/5387 5.Wahlperiode
Landtag Brandenburg Drucksache 5/5387 5.Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gesetz zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften Datum des Eingangs: 24.05.2012 / Ausgegeben: 24.05.2012
MehrEEG 2014. Aktuelle Information zur Besonderen Ausgleichsregelung
EEG 2014 Aktuelle Information zur Besonderen Ausgleichsregelung Impressum Herausgeber Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Presse- und Sonderaufgaben Frankfurter Str. 29-35 65760 Eschborn www.bafa.de
MehrBefrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten?
DKG-Veranstaltung: DER NEUE 17C KHG IN DER UMSETZUNG Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten? 29. August 2014, Hotel Meliá, Berlin Friedrich W. Mohr
MehrDie außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
10 Ob 40/15b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm und die Hofrätinnen Dr. Fichtenau
MehrBVV-Mitgliederversammlungen. 22. Juni 2012 in Berlin. Herzlich willkommen!
BVV-Mitgliederversammlungen 22. Juni 2012 in Berlin Herzlich willkommen! TOP 4: Änderungen der Satzungen und Leistungspläne/Versicherungsbedingungen Inhalt des Vortrages TOP 4 Aktuelles Umfeld der betrieblichen
MehrDatei: teilzeitarbeit.ppt 20. September 2015. Kommentartext Seite 1
EIN BEISPIEL: Kündigungsschutz im Kleinbetrieb (bisher) Betrieb www.sobi-goettingen.de Das Kündigungsschutzgesetz (Stand seit 1.1.2004) Kündigungsschutz im Kleinbetrieb Soziale Auswahl bei betriebsbedingten
MehrVerlagerung der Buchführung ins Ausland. 146 Abs. 2a AO
Verlagerung der Buchführung ins Ausland 146 Abs. 2a AO Neufassung i.r. des JStG 2010 vereinfachende, entschlackende Regelungen praktikabel bei Nachweispflichten und Überprüfungsmöglichkeiten Stand der
MehrHerrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster
Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe
MehrVerordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015
Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2015 (Beitragssatzverordnung 2015 BSV 2015) A. Problem und Ziel Bestimmung
Mehr11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg
11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg Reaktionsmöglichkeiten und Strategien des WEG-Verwalters bei unberechtigter Abberufung/Kündigung aus wichtigem Grund Rechtsanwalt Dr. Jan-Hendrik Schmidt,
MehrFragebogen der IG Metall-Jugend zur Qualität der Berufsausbildung
- 1 - Fragebogen der IG Metall-Jugend zur Qualität der Berufsausbildung 1. Ablauf der Ausbildung/Ausbildungsplan: 1.1 Der Ausbildungsablauf ist gut gegliedert und erfolgt nach Plan. mtrifft zu mtrifft
MehrD i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s
M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine
MehrSchuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 7 Leistungszeit und Leistungsort
Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 7 und Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York) Was behandeln wir heute? 1 2 3 Was haben
MehrDie grenzüberschreitende Durchsetzung von Datenschutz in Europa - der Blick aus Europa
Die grenzüberschreitende Durchsetzung von Datenschutz in Europa - der Blick aus Europa 4. RISER-Konferenz, 9. Oktober 2008, Berlin Thomas ZERDICK, LL.M. Europäische Kommission, Generaldirektion Justiz,
Mehrzum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
MehrWichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.
Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur
MehrÜBERSETZUNG. Geschäftsverzeichnisnr. 2183. Urteil Nr. 108/2001 vom 13. Juli 2001 U R T E I L
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2183 Urteil Nr. 108/2001 vom 13. Juli 2001 U R T E I L In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 20 3 Absatz 1 des Dekrets der Wallonischen Region vom 27.
MehrDipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung
1. Problembeschreibung a) Ein Elektromonteur versetzt in einer überwachungsbedürftigen Anlage eine Leuchte von A nach B. b) Ein Elektromonteur verlegt eine zusätzliche Steckdose in einer überwachungsbedürftigen
MehrVO Allgemeiner Teil und Verbraucherschutzrecht
VO Allgemeiner Teil und Verbraucherschutzrecht Handout 05 Univ.-Prof. Dr. Martin Schauer SoSe 2016 Inhaltsübersicht I. KSchG, FAGG und VKrG im Überblick II. Vorvertragliche Informationspflichten III. Beschränkungen
MehrAktuelle Urteile und Rechtsfälle. 27. Februar 2014
Aktuelle Urteile und Rechtsfälle 27. Februar 2014 1. Zustellungsbevollmächtigung des Admin-C Ziffer VIII der DENIC-Domainrichtlinien: [ ] Hat der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland, ist der
MehrDatenschutz im Jobcenter. Ihre Rechte als Antragsteller
Datenschutz im Jobcenter Ihre Rechte als Antragsteller Wieso braucht das Jobcenter Ihre persönlichen Daten? Arbeitsuchende erhalten Leistungen, wie zum Beispiel Geldleistungen, die ihren Unterhalt sichern
MehrGesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern. Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479)
Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479) Frankfurt am Main, den 13. Mai 2015 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz regelt die Arbeitszeit von selbständigen
MehrU R T E I L S A U S Z U G
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 1677, 1678 und 1679 Urteil Nr. 70/2000 vom 14. Juni 2000 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Fragen in bezug Artikel 67 des königlichen Erlasses vom 16.
MehrSchweizer Bürgerrecht
Schweizer Bürgerrecht 6. und 9. Dezember 2011 PD Patricia Schiess Herbstsemester 2011 Historische Entwicklung Kantonsbürgerrecht als primäres Bürgerrecht Art. 42 BV von 1848: Jeder Kantonsbürger ist Schweizerbürger.
MehrEinstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO
Einstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO A) Zulässigkeit des Antrags I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, ( 40 I 1 VwGO) II. Statthafte Antragsart 1. Antragsbegehren, 88 VwGO analog 2. Abgrenzung zu
MehrPUBLIC RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 20. Dezember 2006 (04.01) (OR. en) 15464/06 LIMITE JUSTCIV 250 EF 57 ECOFIN 415
Conseil UE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 20. Dezember 2006 (04.01) (OR. en) PUBLIC 15464/06 LIMITE JUSTCIV 250 EF 57 ECOFIN 415 VERMERK des Vorsitzes für den Ausschuss für Zivilrecht (Allgemeine
MehrTransparenz: Darstellung und Bewertung am 24.11.2014
Transparenz: Darstellung und Bewertung am 24.11.2014 Anton Reinl Inhalt Europäische Transparenzinitiative Exkurs: staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten Regelung 2008
MehrEffet Utile als Auslegungsgrundsatz
Effet Utile als Auslegungsgrundsatz 1 Wortherkunft frz.: nützliche/praktische Wirkung 2 Bekannte Auslegungsgrundsätze - Auslegung nach dem Wortlaut - Historische Auslegung - Systematische Auslegung - Teleologische
MehrWas meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?
Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?
MehrZu 2 Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften:
Begründung Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (Derivateverordnung
MehrISV - Mitgliederinformation zur den neuen Regelungen für Finanzanlagevermittler ab 2013 ( 34 f Gewerbeordnung)
ISV - Mitgliederinformation zur den neuen Regelungen für Finanzanlagevermittler ab 2013 ( 34 f Gewerbeordnung) Die Gewerbeerlaubnis nach 34c 1.2, in der bisher die Vermittlung von Finanzanlageprodukten
MehrStornierungsbedingungen und weitere Voraussetzungen - 2016
Stornierungsbedingungen und weitere Voraussetzungen - 2016 Teil I) Buchungsbedingung und Verbesserung A. BOOKING ONLINE Folgendes Verfahren ermöglicht der Kunde ihr Aufenthalt im Hotel in voller Selbstständigkeit
MehrDURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
L 247/22 Amtsblatt der Europäischen Union 24.9.2011 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 20. September 2011 zur Änderung von Anhang D der Richtlinie 88/407/EWG des Rates hinsichtlich des Handels innerhalb
MehrQuality Assurance Review der IT-Revision (QAR-IT) -Ein Leitfaden -
Quality Assurance Review der IT-Revision (QAR-IT) -Ein Leitfaden - Aktueller Stand 2 1. Einleitung 1.1 Ausgangssituation 1.2 Definitionen 1.3 Zielsetzung 1.4 Standards 2. Anforderungen an den QAR-IT-Prüfer
MehrVerwaltungsrecht I. 22. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (2) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 22. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (2) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Klagearten besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen der Anfechtungsklage
MehrDie Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland. Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz
Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz Gesetzgebung in Deutschland Reform des UWG vor Erlass der Richtlinie:
Mehr17.09.2014 Einführung in das Urheberrecht Referent: RA Patrick Imgrund (Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für gewerblichen
17.09.2014 Einführung in das Urheberrecht Referent: RA Patrick Imgrund (Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz) Übersicht 1. Zweck/Schutzrichtung des Urheberrechts
Mehr