Begriffsbestimmungen 87a UrhG I

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1 Begriffsbestimmungen 87a UrhG I V. Entsprechende Anwendbarkeit der Urhebervermutung und urheberrechtlicher Schrankenbestimmungen, Abs 4 Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom (BGBl I, 1191) ist der Verweis auf 10 Abs 1 in Abs 4 aufgenommen worden. Dies dient der Umsetzung von Art 5 lit b der RL 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, der eine entspr Anwendung dr Urhebervermutung auf Inhaber von dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten ausdrücklich vorsieht. Daneben gelten für das Sendeunternehmen die urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen der 44a 63a. Im Vergleich zu den ausübenden Künstlern, Veranstaltern, Herstellern von Tonträgern und Filmherstellern ist das Sendeunternehmen jedoch insoweit schlechter gestellt, als ihm der Löschungs- und der Vergütungsanspruch bei Aufnahmen von Schulfunksendungen ( 47 Abs 2 S 2) und der Vergütungsanspruch nach 54Abs1nichtzusteht. VI. Verpflichtung zum Vertragsschluss über die Kabelweitersendung, Abs 5 Abs 5 verpflichtet Sendeunternehmen und Kabelunternehmen gegenseitig, einen Vertrag über die Kabelweitersendung isd 20b Abs 1 S 1 abzuschließen. Er statuiert also einen Kontrahierungszwang, gibt dem Sendeunternehmen jedoch keinen Anspruch auf Kabelweitersendung. Die Verpflichtung bezieht sich auf den Abschluss eines Vertrages zu angemessenen Bedingungen, es sei denn, es besteht ein sachlich rechtfertigender Grund, den Vertragsschluss abzulehnen. Dieser Grund kann im tatsächlichen, aber auch im rechtlichen Bereich liegen, bspw in den medienrechtlichen Vorschriften der Länder (Schricker/von Ungern-Sternberg 87 Rn 52). Mit dem Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom (BGBl I, 2513) wurde dem Abs 5 ein Satz 2 angefügt. Die Regelung trägt dem Interesse der Kabel- und Sendunternehmen Rechnung, gemeinsame Verträge mit allen Berechtigten abzuschließen. Bereits bestehende Vereinbarungen zur Kabelweitersendung werden durch die Regelung des Satzes 2 nicht berührt (amtl Begr BT-Drucks 16/1828, 32). 7 8 Abschnitt 6 Schutz des Datenbankherstellers 87a Begriffsbestimmungen (1) 1 Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. 2 Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. (2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen hat. Kotthoff 1153

2 I UrhG 87a Begriffsbestimmungen I. Vorbemerkungen zum Schutz des Datenbankherstellers 1 1. Überblick zu 87a ff 1 2. Umsetzung der europäischen Datenbankrichtlinie (RL 96/9/EG) 2 3. Sinn und Zweck des Datenbankherstellerrechts 5 4. Abgrenzungsfragen 6 a) Datenbank und Datenbankwerke 6 b) Datenbank und Inhalt der Datenbank 8 c) Datenbank und Computerprogramm 9 d) Datenbank und Abfragesystem 10 e) Datenbank und Ausnahme amtlicher Werke aus dem Urheberrechtsschutz Wettbewerbsrechtlicher Schutz 14 II. Datenbankbegriff ( 87a Abs 1 S 1) Sammlungen (Datenbanken im weiteren Sinne) 16 Übersicht Rn Rn a) Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen 17 b) Systematische oder methodische Anordnung 19 c) Zugang zu den einzelnen Elementen Wesentliche Investition 24 a) Der Gegenstand der Investition 25 b) Die Beschaffenheit der Investition 28 c) Wesentlichkeit der Investition Einzelfälle aus der Rechtsprechung 33 III. Erneuerung des Datenbankschutzes ( 87a Abs 1 S 2) Schutz fortlaufender Investitionen Wesentliche Neuinvestition Wesentliche Änderungen des Inhalts 39 IV. Begriff des Datenbankherstellers ( 87a Abs 2) 40 Literatur: Beiner Der urheberrechtliche Schutz digitalisierter Presseartikel in unternehmenseigenen Datenbanken, MMR 1999, 691; Benecke Was ist wesentlich beim Schutz von Datenbanken?, CR 2004, 608; Bensinger Sui-generis-Schutz für Datenbanken: die EG-Datenbankrichtlinie vor dem Hintergrund des nordischen Rechts, 1999; Berger Der Schutz elektronischer Datenbanken nach der EG-Richtlinie vom , GRUR 1997, 169; Dannecker Rechtsschutz nach der Datenbank-Richtlinie: Einführung geeigneter Sanktionen, K&R 1999, 529; Ehrmann Datenbankurheberrecht, Datenbankherstellerrecht und die Gemeinschaft der Rechtsinhaber, GRUR 2008, 474; von Gamm Rechtsfragen bei Datenbanken Zum Richtlinienvorschlag der EG-Kommission, GRUR 1993, 203; Gaster Der Rechtsschutz von Datenbanken, 1999; ders. Zwei Jahre Sui-generis-Recht: Europäischer Datenbankschutz in der Praxis der EG-Mitgliedstaaten, CR Int 2000, 38; Grützmacher Urheber-, Leistungs- und Sui-generis-Schutz von Datenbanken: eine Untersuchung des europäischen, deutschen und britischen Rechts, 1999; Haberstumpf Der Schutz elektronischer Datenbanken nach dem Urheberrechtsgesetz, GRUR 2003, 14; Hartmann/Koch Datenbankschutz gegen Deep-Linking, CR 2002, 441; Heinrich Der rechtliche Schutz von Datenbanken, WRP 1997, 275; Heinz Die europäische Richtlinie über den rechtlichen Schutz von Datenbanken in verfassungsrechtlicher und rechtstheoretischer Sicht, GRUR 1996, 455; Herrmann/Dehißelles Das Schutzrecht sui generis an Datenbanken, K&R 2009, 23; Hoeren Rechtliche Zulässigkeit von Meta-Suchmaschinen, MMR 2001, Beil. Nr. 8, 2; ders. Anm. zu EuGH-Urteil v BHB-Pferdewetten, MMR 2005, 34; Hübenett Zur Zulässigkeit der Vervielfältigung und Verbreitung von Datenbankausdrucken, GRUR 1992, 664; Kahler/Helbig Umfang und Grenzen des Datenbankschutzes bei dem Screen Scraping von Online-Datenbanken durch Online-Reiseportale, WRP 2012, 48; Kappes Die EG-Datenbank-richtlinie und ihre Umsetzung in das 1154 Kotthoff

3 Begriffsbestimmungen 87a UrhG I deutsche Urheberrechtsgesetz, ZEuP 1997, 654; Kindler Leistungsschutz für Datenbanken ohne Werkcharakter Eine Zwischenbilanz, K&R 2000, 265; Klein Die Zweitverwertung von Stellenanzeigen, GRUR 2005, 377; Koch Zur Regelung der Online-Übermittlung von Datenbanken und Datenbankwerken im Diskussionsentwurf zum Fünften Urheberrechtsänderungsgesetz, ZUM 2001, 839; Kotthoff Zum Schutz von Datenbanken beim Einsatz von CD-ROMs in Netzwerken, GRUR 1997, 597; Krähn Der Rechtsschutz von elektronischen Datenbanken unter besonderer Berücksichtigung des sui-generis-rechts, 2000; Lehmann/von Tucher Urheberrechtlicher Schutz von multimedialen Webseiten, CR 1999, 700; Leistner Der Rechtsschutz von Datenbanken im deutschen und europäischen Recht, 2000; ders. Der neue Rechtsschutz des Datenbankherstellers, GRUR Int 1999, 819; ders. Der Schutz von Telefonverzeichnissen und das neue Datenbankherstellerrecht, MMR 1999, 636; ders. Legal Protection for the Database Maker Initial Experience from a German Point of View, IIC 2002, 439; ders. Anm. zu EuGH-Urteil v BHB-Pferdewetten, JZ 2005, 408; Milbradt Urheberrechtsschutz von Datenbanken, CR 2002, 710; Nippe Urheber und Datenbank Schutz des Urhebers bei der Verwendung seiner Werke in elektronischen Datenbanken, 2000; Nolte Paperboy oder die Kunst den Informationsfluss zu regulieren, ZUM 2003, 540; Nordemann/Czychowski Der Schutz von Gesetzessammlungen auf CD-ROM nach altem und neuem Recht, NJW 1998, 1603; Schaefer Vertragstypologische Einordnung der elektronischen Datenbankabfrage, 1999; Schulze Rechtsfragen von Printmedien im Internet, ZUM 2000, 432; Schuppert Einschränkung und Erweiterung des Datenbankschutzes durch die EuGH-Urteile William Hill und Fixtures Marketing, ITRB 2005, 39; Sendrowski Zum Schutzrecht sui generis an Datenbanken, GRUR 2005, 369; Stötzel/Wille Der Urheberschutz sui generis für Datenbanken, EWS 2004, 490; von Ungern-Sternberg Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Urheberrecht und zu den verwandten Schutzrechten in den Jahren 2006 und 2007 (Teil II), GRUR 2008, 291; Vogel Die Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG über den rechtlichen Schutz von Datenbanken in Art. 7 des Regierungsentwurfs eines Informations- und Kommunikationsdienstegesetzes, ZUM 1997, 592; ders. Von Johann Stephan Püttner und von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Datenbankherstellerrecht, FS Schricker, 2005, S. 581; Weber Daten und Datenbanken: Rechtsfragen zu Schutz und Nutzung, 1999; Wiebe Europäischer Datenbankschutz nach William Hill Kehrtwende zur Informationsfreiheit?, CR 2005, 169; Wiebe/Leupold Recht der elektronischen Datenbanken, I. Vorbemerkungen zum Schutz des Datenbankherstellers 1. Überblick zu 87a ff. Die 87a 87e schützen die Interessen des Herstellers einer 1 Datenbank. Gegenstand des Schutzes ist jede Datenbank, die die Voraussetzungen der in 87a Abs 1 enthaltenen Legaldefinition erfüllt (dazu Rn 15ff). Das Erreichen einer bestimmten Schöpfungshöhe ist nicht Voraussetzung für die Entstehung des Datenbankherstellerrechts. Wird sie aber erreicht, so kommt urheberrechtlicher Schutz als Datenbankwerk gem 4 Abs 2 in Betracht. Neben der Begriffsbestimmung der Datenbank enthält 87a Abs 2 auch eine Legaldefinition des Begriffs des Datenbankherstellers. Es folgt die Beschreibung des Datenbankherstellerrechts ( 87b), die Festlegung gewisser Schranken dieses Rechts ( 87c) sowie seiner Dauer ( 87d). Schließlich sieht 87e Grenzen für eine vertragliche Ausweitung des Datenbankherstellerrechts vor. In zeitlicher Hinsicht erstreckt sich der Anwendungsbereich des Schutzes des Datenbankherstellers auch auf Datenbanken, die vor dem Inkrafttreten der 87a ff erstellt wurden, soweit dies nach dem geschehen ist ( 137g Abs 2 S 1; vgl BGH GRUR 2005, 857, 860 Hit Bilanz). Kotthoff 1155

4 I UrhG 87a Begriffsbestimmungen 2 2. Umsetzung der europäischen Datenbankrichtlinie (RL 96/9/EG). Die Einführung des Datenbankherstellerrechts in den 87a ff erfolgte in Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen Schutz von Datenbanken v (ABlEG Nr L 77, 20). Die Umsetzung der Richtlinie 96/9/ EG erfolgte fristgerecht zum durch Art 7 des Informations- und Kommunikationsdienstegesetz (IuKDG) v (BGBl I S 1870). 3 Das nunmehr in den 87a ff geregelte Datenbankherstellerrecht entspricht dem in Art 7 der Richtlinie 96/9/EG vorgegebenen Recht sui generis. Der deutsche Gesetzgeber hat das Datenbankherstellerrecht in den Zweiten Teil des UrhG und damit als verwandtes Schutzrecht eingeordnet. Dies hat nahezu durchgehend Zustimmung im Schrifttum hervorgerufen, weil der Datenbankhersteller, ähnlich wie Veranstalter ( 81), Tonträgerhersteller ( 85), Sendeunternehmen ( 87) und Filmhersteller ( 94, 95), bestimmte schutzwürdige Investitionen auf kulturwirtschaftlichem Gebiet vornimmt (Schricker/Vogel Vor 87a ff Rn 18 mwn; Fromm/Nordemann/Czychowski Vor 87a ff Rn 4). 4 Die in Umsetzung zwingender Vorgaben der Richtlinie 96/9/EG erlassenen nationalen Bestimmungen sind im Lichte der ihr zugrunde liegenden Richtlinie zu betrachten (s Schricker/Loewenheim/Vogel Vor 87a ff Rn 15). Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung ist insb dort praktisch bedeutsam, wo der Wortlaut der nationalen Vorschrift von jenem der konkret umzusetzenden Richtlinienbestimmung abweicht, wie zb in 87b Abs 1, der dem Datenbankhersteller das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe eines wesentlichen Teils der Datenbank vorbehält, während Art 7 der Richtlinie 96/9/EG hier ein Recht der Entnahme und Weiterverwendung vorsieht (Einzelheiten bei 87b). Die Art 7 ff der Richtlinie 96/9/EG, einschließlich hierzu ergehender Rspr des EuGH, sind durch die nationale Rspr bei der Auslegung der 87a ff zu berücksichtigen (vgl BGH GRUR 2005, 857, 858 Hit Bilanz). Zweifelt ein nationales Gericht daran, ob eine von ihm beabsichtigte Auslegung mit den Zielen der Richtlinie vereinbar ist, so besteht die Möglichkeit der Vorlage an den EuGH gem Art 234 EG. Urteilen des EuGH auf solche Vorlagen kommt eine besondere Bedeutung zu, weil sie wegen der Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung auch die nationalen Gerichte binden. Am hat der EuGH in vier Urteilen erstmals zu wesentlichen Fragen des Datenbankherstellerrechts Stellung genommen (EuGH GRUR 2005, 244 BHB-Pferdewetten; EuGH GRUR 2005, 252 Fixtures-Fußballspielpläne I; EuGH GRUR 2005, 254 Fixtures-Fußballspielpläne II; EuGH GRUR Int 2005, 244 Fixtures-Fußballspielpläne III). Die Urteile führten zu einigen Klarstellungen, aber auch zu Überraschungen, Kritik und zahlreichen neuen Fragen (siehe nur Hoeren MMR 2005, 34; Leistner JZ 2005, 408; Schuppert ITRB 2005, 39; Sendrowski GRUR 2005, 369; Vogel FS Schricker 2005, S 581; Wiebe CR 2005, 169). Der BGH hatsichinseinenaufdie EuGH-Urteile folgenden Entscheidungen an die daraus resultierenden Vorgaben gehalten (BGH GRUR 2005, 857, 858 Hit Bilanz; BGH GRUR 2005, 940, 941 Marktstudien). Weitere Entscheidungen des EuGH folgten, etwa zur Frage ob eine Rechtsverletzung nach 87b einen physischen Kopiervorgang voraussetzt (EuGH GRUR 2008, 1077 Directmedia Publishing; s die Vorlageentscheidung BGH GRUR 2007, 688 Gedichttitelliste II sowie anschließend BGH GRUR-RR 2010, 232 Gedichttitelliste III; sa 87b Rn 5 f) Kotthoff

5 Begriffsbestimmungen 87a UrhG I 3. Sinn und Zweck des Datenbankherstellerrechts. Welche Ziele mit der Verbesserung der Rechtsposition von Datenbankherstellern verfolgt werden, wird im Wesentli- 5 chen in den Erwgr der RL 96/9/EG beschrieben. Ausgangspunkt ist die Funktion von Datenbanken als Mittel des Informationsmanagements, das angesichts der ständig steigenden Informationsflut unverzichtbar ist (Erwgr 10). Der Aufbau geeigneter Datenbanken erfordert die Investition erheblicher personeller, technischer und finanzieller Ressourcen (Erwgr 7). Gleichzeitig setzt die Digitaltechnik den Hersteller einer Datenbank der Gefahr aus, dass ohne seine Zustimmung die Inhalte der von ihm entwickelten Datenbank zum Zwecke des Aufbaus und Betriebs einer identischen und im Wesentlichen übereinstimmenden Datenbank verwendet werden, ohne dass hierfür ein wesentlicher Mitteleinsatz erforderlich wäre (Erwgr 38). Um dieser Gefahr zu begegnen und im Interesse eines wirksamen Schutzes der Investition des Datenbankherstellers in den Aufbau der Datenbank, bedarf es eines rechtlichen Schutzes von Datenbanken, und zwar unabhängig davon, ob diese die Voraussetzungen für einen urheberrechtlichen Schutz erfüllen (Erwgr 39, 40; sa EuGH GRUR 2008, 1077, 1079 Rn 33 Directmedia Publishing). Da die Voraussetzungen, unter denen Datenbanken rechtlich geschützt sind, in den einzelnen Mitgliedstaaten der EU unterschiedlich ausgestaltet sind, bedarf es einer gemeinschaftsweit einheitlichen Regelung des Schutzes von Datenbanken, um das Angebot datenbankgestützter Dienstleistungen, insb im Rahmen von Online-Diensten, innerhalb des Binnenmarktes grenzüberschreitend zu gewährleisten (Erwgr 2, 3). 4. Abgrenzungsfragen. a) Datenbank und Datenbankwerke. Nicht jede Datenbank 6 isd 87a Abs 1 S 1 ist gleichzeitig ein Datenbankwerk gem 4 Abs 2. Im Gegensatz zu einer Datenbank setzt ein Datenbankwerk voraus, dass die systematische oder methodische Anordnung der Elemente der Datenbank das Ergebnis einer persönlichen geistigen Schöpfung ist ( 4 Abs 1). Umgekehrt muss aber nicht jedes Datenbankwerk gleichzeitig auch eine Datenbank sein (s EuGH GRUR 2012, 386, 387 Rn 26 ff Football Dataco). Denn anders als die Datenbank (s 87a Abs 1) setzt ein Datenbankwerk eine wesentliche Investition zum Aufbau der Datenbank nicht zwingend voraus. Ist eine Datenbank gleichzeitig ein Datenbankwerk, so können Datenbankhersteller und Urheber des Datenbankwerks gleichwohl verschieden sein (vgl BGH GRUR 2007, 685, 687 Rn 27 f Gedichttitelliste I). Dies ergibt sich ohne weiteres daraus, dass Urheber des Datenbankwerks dessen Schöpfer ist ( 7), während Datenbankhersteller derjenige ist, der die Investition in den Aufbau der Datenbank vorgenommen hat ( 87a Abs 2). Während der Urheber des Datenbankwerks eine natürliche Person sein muss, kann es sich bei dem Datenbankhersteller auch um eine juristische Person handeln. In der Praxis wird sich allerdings der Hersteller der Datenbank von einem personenverschiedenen Urheber eines gleichzeitig vorliegenden Datenbankwerks sämtliche Nutzungsrechte einräumen lassen, die für eine zweckentsprechende Verwertung der Datenbank benötigt werden (vgl dazu auch Ehrmann GRUR 2008, 474, 476; Wandtke/ Bullinger/Thum Vor 87a ff Rn 21 f). 7 b) Datenbank und Inhalt der Datenbank. Von den Rechten des Datenbankherstellers und der Datenbank streng zu trennen sind etwaige Rechte an Werken, Daten 8 oder anderen Elementen, die in die Datenbank aufgenommen wurden. Die Bestimmungen über das Datenbankherstellerrecht lassen die Rechte unberührt, die an sol- Kotthoff 1157

6 I UrhG 87a Begriffsbestimmungen chen Werken, Daten oder Elementen bestehen (s EuGH GRUR 2012, 386, 387, Nr 32 Football Dataco). Insb die Frage der Berechtigung des Datenbankherstellers zur Aufnahme urheberrechtlich oder auf sonstige Weise geschützter Werke oder Elemente in seine Datenbank wird durch die 87a ff nicht berührt. Sie beantwortet sich nach allg urhebervertragsrechtlichen und sonstigen lizenzvertragsrechtlichen Grundsätzen. Die Berechtigung des Datenbankherstellers zur Aufnahme eines Werks in die Datenbankkannsichauchausbestehenden Schrankenregelungen ergeben. Ebenfalls nach allg Grundsätzen und völlig unabhängig von der Frage der Verletzung des Datenbankherstellerrechts ist die Frage zu beantworten, ob die Entnahme oder Weiterverwendung eines bestimmten Inhalts einer Datenbank Ansprüche Dritter auslöst, denen in Bezug auf diesen Inhalt bestimmte Rechte zustehen. 9 c) Datenbank und Computerprogramm. Nach Art 1 Abs 3 der Richtlinie 96/9/ EG erstreckt sich der durch die Richtlinie gewährte Schutz nicht auf Computerprogramme, die für die Herstellung oder den Betrieb elektronisch zugänglicher Datenbanken verwendet werden (sa 4 Abs 2 S 2). Erg findet sich in Erwgr 23 zur Richtlinie der Hinweis, dass solche Computerprogramme durch die Richtlinie 91/250/EWG des Rates v über den Rechtsschutz von Computerprogrammen, die bekanntlich durch die 69a ff in nationales Recht umgesetzt wurde, geschützt sind. Allerdings ist es möglich, dass derjenige, der unbefugt wesentliche Teile einer Datenbank vervielfältigt, gleichzeitig ein zum Betrieb der Datenbank eingesetztes Computerprogramm vervielfältigt (vgl OLG Hamburg GRUR 2001, 831). 10 d) Datenbank und Abfragesystem. Der Schutz der Richtlinie kann sich auch auf die Elemente erstrecken, die für den Betrieb oder die Abfrage von Datenbanken erforderlich sind, zb auf den Thesaurus oder die Indexierungssysteme (s Erwgr 20 zur RL 96/9/EG). Art 1 eines früheren Richtlinienvorschlags aus dem Jahre 1992 (abgedr in GRUR Int 1992, 759, 761) sah sogar vor, dass solche Elemente schlechthin von dem Datenbankschutz erfasst sein sollten. Das Abrücken von diesem Konzept beruht auf der Erwägung, dass ein Abfragesystem, insb Index und Thesaurus, nicht zwangsläufig, sondern nur dann von dem Schutz eines Datenbankwerks oder einer Datenbank erfasst werden soll, wenn es für sichgenommendieeinschlägigen Schutzvoraussetzungen erfüllt (Gaster Rn 68 73). Dieser Ansatzpunkt ist grds richtig (s nachstehend Rn 11). 11 Das Datenbankherstellerrecht (sowie das Urheberrecht an einem Datenbankwerk) kann sich auch auf das Abfragesystem (insb Index und Thesaurus) erstrecken (so Rn 10). Dies erschließt sich ohne weiteres, wenn man bedenkt, dass bei einer elektronischen Datenbank eine systematische oder methodische Anordnung, die den Schutz als Datenbankwerk gem 4 Abs 2 erst begründet, auf andere Weise nicht möglich ist. Denn die Speicherung der in ein Datenbankwerk aufgenommenen Daten erfolgt ungeordnet. Erst das Abfragesystem, etwa in der Form eines nach Registermodus funktionierenden Indexes oder eines den Inhalt der Datenbank sinnvoll strukturierenden Thesaurus, ermöglicht dem Benutzer eine zielführende Benutzung der Datenbank. Entsprechendes kann für eine aufwendig oder originell gestaltete Eingabemaske als Kernelement des Abfragesystems gelten. Bei Datenbankwerken wird die schöpferische Leistung neben der Auswahl des Stoffes insb in der Entwicklung eines geeigneten Abfragesystems liegen. Oft ist gerade das Abfragesystem ird Aufbaus einer Datenbank Kerngegenstand wesentlicher Investitionen. Ob das Abfragesystem 1158 Kotthoff

7 Begriffsbestimmungen 87a UrhG I am Schutz der Datenbank oder des Datenbankwerks partizipiert, hängt nach alledem davon ab, ob es für sich genommen die jeweiligen Schutzvoraussetzungen erfüllt, nämlich eine persönliche geistige Schöpfung darstellt (Datenbankwerk) oder eine wesentliche Investition erfordert (Datenbank). Die hiernach vorgegebene getrennte Betrachtung von Stoffsammlung einerseits und Abfragesystem andererseits, die jeweils für sich die Schutzvoraussetzungen erfüllen müssen, hat zwangsläufig Auswirkungen auf die Frage der Verletzung etwa bestehender Schutzrechte. Übernimmt ein Dritter das Abfragesystem einer Datenbank, so muss gerade dieses die Schutzvoraussetzungen erfüllen. Werden hingegen wesentliche Teile des in der Datenbank gesammelten Stoffes übernommen, kann sich der Datenbankersteller hiergegen nicht zur Wehr setzen, wenn lediglich das Abfragesystem die für das Datenbankherstellerrecht bestehenden Anforderungen erfüllt (vgl 87b Rn 11). Der Hinweis in Erwgr 20 der Richtlinie 96/9/EG, dass auch das Abfragesystem 12 Bestandteil des Datenbankherstellerrechts sein kann, widerspricht nicht dem in Art 1 Abs 3 der Richtlinie 96/9/EG geregelten Ausschluss des Datenbankschutzes für Computerprogramme, die für die Herstellung oder den Betrieb der Datenbank verwendet werden (so Rn 9; vgl auch OLG Frankfurt GRUR-RR 2005, 299, 300 Online-Stellenmarkt). Denn auch wenn die Abfragesysteme elektronisch gesteuert werden, handelt es sich bei den hier eingesetzten Computerprogrammen lediglich um das Mittel zur Umsetzung der Abfragesysteme, deren Entwicklung eine zunächst von dem Computerprogramm unabhängige geistige und/oder wirtschaftliche Leistung erfordert. Ausdrücklich nicht von dem Begriff der Datenbank umfasst sind ferner Computerprogramme, die für den Aufbau der Datenbank verwendet werden. Hierzu zählen etwa die Spider-Programme, die Suchmaschinen verwenden, um sich ihren Bestand an Links zu beschaffen. e) Datenbank und Ausnahme amtlicher Werke aus dem Urheberrechtsschutz. Nach 13 5 sind amtl Werke grundsätzlich vom Urheberrechtsschutz ausgenommen. Diese Vorschrift ist, jedenfalls aus Sicht des nationalen deutschen Rechts, auf das Datenbankherstellerrecht entsprechend anzuwenden, weil keine Rechtfertigung dafür erkennbar ist, 5 UrhG zwar auf Datenbankwerke isd 4, nicht aber auf Datenbanken isd 87 ff anzuwenden (so BGH GRUR 2007, 500, 501 f Rn 17 Sächsischer Ausschreibungsdienst mwn zum Meinungsstand). Aus dem Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung könnte nach Ansicht des BGH aber folgen, dass die in Art 9 der RL 96/9/EG aufgeführten möglichen Schranken für das Datenbankherstellerrecht (bzw entsprechend Art 6 Abs 2 lit d) für Datenbankwerke) abschließend und daher die in 5 enthaltene Ausnahme amtlicher Werke aus dem Schutz des UrhG auf nach 87a ff geschützte Datenbanken nicht anzuwenden sei (so OLG Köln GRUR-RR 2006, 78, 81 EZT; ZUM 2007, 548 Deutscher Wetterdienst; offen gelassen in BGH GRUR 2007, 137, 138 Bodenrichtwertsammlung; GRUR 2009, 852, 854 Rn 30 ff Elektronischer Zolltarif). Zu berücksichtigen ist andererseits, dass Art 13 der RL 96/9/ EG Vorschriften unberührt lässt, die den Zugang zu öffentlichen Dokumenten regeln (BGH GRUR 2007, 500, 502 Rn 20 Sächsischer Ausschreibungsdienst, mit Hinweisen zum Meinungsstand in Nr 21). Die Klärung der Frage hatte der BGH dem EuGH vorgelegt und für den Fall der Zulässigkeit einer entsprechenden Beschränkung des Datenbankherstellerrechts gleichzeitig die Frage aufgeworfen, ob eine entsprechende Schranke nicht nur öffentlichen, sondern auch privaten Datenbankanbietern entgegen gehalten werden könnte (BGH GRUR 2007, 500, 502 Rn 20 Sächsischer Kotthoff 1159

8 I UrhG 87a Begriffsbestimmungen Ausschreibungsdienst). Eine Entscheidung des EuGH zu dieser Frage ist nicht ergangen, weil sich die Parteien jenes Verfahrens nach mündlicher Verhandlung vor dem EuGH verglichen hatten (vgl Eickemeier GRUR 2009, 578). 5 findet dort keine Anwendung, wo der Datenbankhersteller mit der Datenbank für den Nutzer einen Mehrwert gegenüber der amtlichen Information geschaffen hat (OLG Köln GRUR- RR 2006, 78, 82 EZT). Unerheblich ist, ob die in einer Datenbank enthaltenen Inhalte amtlichen Charakter haben; entscheidend für die Anwendung des 5 ist, ob dies für die Datenbank selbst gilt (vgl BGH GRUR 2009, 852, 854 Rn 32 Elektronischer Zolltarif) Wettbewerbsrechtlicher Schutz. Neben dem durch die 87a ff gewährten Schutz kommt für Datenbanken erg Leistungsschutz nach 3, 4 Nr 9 UWG in Betracht. Vor der Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG bedeutete 1 UWG af die einzige Möglichkeit des Schutzes solcher Datenbanken, die die Anforderungen an ein Sammelwerk isd 4 af nicht erfüllten, bei denen also in der Auswahl und/oder Anordnung der in die Sammlung aufgenommenen Beiträge keine persönliche geistige Schöpfung lag. Die Rspr hat sich schwer damit getan, die insb in den letzten Jahren vor Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG offensichtlich werdende Schutzlücke über 1 UWG zu schließen (s BGH NJW 1999, 2898 Tele-Info-CD; Anm Wuermeling CR 1999, 502). Nach Umsetzung der Richtlinie 96/9/ EG, die für Datenbankwerke und Datenbanken einen umfassenden Schutz eingeführt hat, besteht kaum mehr Bedarf für einen ergänzenden Leistungsschutz (Wandtke/Bullinger/Thum Vor 87a ff Rn 35 f). Denkbar ist er zum einen dort, wo die Wettbewerbswidrigkeit auf Umstände gestützt werden kann, die außerhalb der im UrhG für Datenbankwerke und Datenbanken geregelten Schutztatbestände liegen. Insoweit gilt der Grundsatz, dass erg Leistungsschutz nur dort in Betracht kommt, wo es an einem Sonderrechtsschutz fehlt (so zum Markenrecht BGH GRUR 1999, 161 MAC Dog; vgl auch BGH GRUR 2003, 958, 962 Paperboy). Zum anderen kommt erg Leistungsschutz in Betracht, wenn Daten aus einer Zusammenstellung übernommen werden, die die Voraussetzungen des 4 Abs 2 oder des 87a Abs 1 nicht erfüllt (zb OLG München ZUM 2001, 255, 256 und KG GRUR-RR 2001, 102 für Stellenmärkte in Printform oder Düsseldorf GRUR 2000, 319, 320 für Börsendaten). In jedem Fall setzt erg Leistungsschutz voraus, dass die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind, also ein wettbewerblich eigenartiges Leistungsergebnis unter als unlauter einzustufenden Begleitumständen nachgeahmt oder übernommen wird (vgl OLG Frankfurt GRUR-RR 2005, 299, 300 Online-Stellenmarkt). Der erg wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz schützt nur vor einer Übernahme des geschützten Leistungsergebnisses, gewährt aber, anders als die 87a ff kein Ausschließlichkeitsrecht (Dreier/Schulze/Dreier Vor 87a ff Rn 6, 9). II. Datenbankbegriff ( 87a Abs 1 S 1) 15 In 87a Abs 1 S 1 ist die Legaldefinition einer Datenbank enthalten, die durch das Datenbankherstellerrecht geschützt wird. Bei den Merkmalen einer Datenbank isd Legaldefinition ist zu unterscheiden zwischen solchen, die eine Datenbank im allg Sinne charakterisieren und solchen, die zusätzlich für den Schutz nach den 87a ff erforderlich sind. Eine Datenbank im allg Sinne ist eine Sammlung von Werken, Daten und anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich ist. Schutz für eine solche Datenbank kann ihr Hersteller jedoch nur dann bean Kotthoff

9 Begriffsbestimmungen 87a UrhG I spruchen, wenn er für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung der Sammlung eine nach Art und Umfang wesentliche Investition vorgenommen hat. Diese Aufspaltung der Tatbestandsmerkmale folgt den Vorgaben der Richtlinie 96/9/EG, deren Art 1 Abs 2 die allg Definition einer Datenbank enthält, während Art 3 Abs 1 und Art 7 Abs 1 zusätzliche Voraussetzungen normieren, die für den urheberrechtlichen Schutz oder den Schutz sui generis erfüllt sein müssen. Einen sehr instruktiven Überblick über den technischen Aufbau von Datenbanken gibt Gerhardt in Wiebe/Leupold, I.A. 1. Sammlungen (Datenbanken im weiteren Sinne). Datenbanken sind gem der in 16 87a Abs 1 S 1 enthaltenen Definition Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen (Rn 17), die systematisch oder methodisch angeordnet (Rn 19) und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind (Rn 21 ff). Erfordert der Aufbau einer solchen Sammlung eine wesentliche Investition (Rn 24 ff), genießt ihr Hersteller den Schutz nach 87a ff. a) Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen. Das Tatbestandsmerkmal einer Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen 17 Elementen beschreibt den möglichen Inhalt einer Datenbank. Diesem sind praktisch keine Grenzen gesetzt. Alles, was auf irgendeine Weise sinnvoll gesammelt werden kann, mag auch Gegenstand einer Datenbank sein. Qualitative Anforderungen an die einzelnen Elemente der Datenbank bestehen nicht. Der Sache nach liegt eine Sammlung allerdings nur vor, wenn die ihren Inhalt bildenden Elemente voneinander unabhängig sind. Dies bringt auch die Legaldefinition zum Ausdruck, wenn sie von anderen unabhängigen Elementen spricht. Das Erfordernis der Unabhängigkeit der einzelnen Elemente einer Datenbank dient der Abgrenzung einer Sammlung von einem einheitlichen Werk (Leistner GRUR Int 1999, 819, 821). Das Merkmal der Unabhängigkeit ist vor eben diesem Hintergrund zu interpretieren. Ein Element ist unabhängig von anderen Elementen, wenn es einen bestimmten Aussagegehalt hat, der bei isolierter Betrachtung dieses Elements vollständig erfasst werden kann (vgl auch Vogel FS Schricker, S 581, 585; Schricker/Loewenheim/Vogel 87a Rn 7). Die Elemente müssen voneinander getrennt werden können, ohne dass der Wert ihres informativen, literarischen, künstlerischen, musikalischen oder sonstigen Inhalts dadurch beeinträchtigt wird (EuGH GRUR 2005, 254, 255 Rn 29, 32 Fixtures-Fußballspielpläne II; BGH GRUR 2005, 857, 858 Hit Bilanz; BGH GRUR 2005, 940, 941 Marktstudien; allg Meinung in der Lit: s nur Schricker/Loewenheim/Vogel 87a Rn 7 mwn). Dies bedeutet auch, dass ein Element nicht in seiner konkreten Verbindung mit anderen Elementen einen zusätzlichen Aussagegehalt gewinnt, den es ohne diese konkrete Verbindung nicht hätte. Durch einen solchen, mehrere Elemente verbindenden Aussagegehalt verlieren die einzelnen Elemente ihre Unabhängigkeit. Die Unabhängigkeit eines Elements wird jedoch nicht bereits dadurch berührt, dass durch die bloße Auswahl nach bestimmten Kriterien eine konkrete Verbindung mit anderen Elementen geschaffen wird. Denn eine solche Verbindung einzelner Elemente ist für eine Datenbank wesenstypisch (s hierzu auch Leistner GRUR Int 1999, 819, 821 f; Milbradt CR 2002, 710, 712; vgl auch Sendrowski GRUR 2005, 369, 370; Wandtke/Bullinger/Thum 87a Rn 11; vgl auch LG München I GRUR 2006, 225). Dies illustriert ein Beispiel für die Maßgeblichkeit der konkreten Verbindung der Elemente: Ein Filmmusiktitel ist ein unabhängiges Element einer Datenbank, die in Dateiform gespeicherte Filmmusik enthält. Diese Kotthoff 1161

10 I UrhG 87a Begriffsbestimmungen Unabhängigkeit geht allerdings ird Filmwerks, in dem dieser Titel gespielt wird, verloren. Zwar besteht auch der Film selbst aus einer Vielzahl von Elementen, die theoretisch unabhängig sein könnten; im konkreten Zusammenhang des Films geht genau diese Unabhängigkeit aber verloren (vgl auch Schricker/Loewenheim/Vogel 87a Rn 9; Wandtke/Bullinger/Thum 87a Rn 11). In der Praxis wird die Frage nach der Unabhängigkeit der Elemente jedoch nicht immer so eindeutig beantworten werden können. 18 Eine Internet-Homepage ist als solche idr keine Datenbank. Die einzelnen Elemente des Web-Auftritts können zwar jeweils für sich geschützt sein, zb als Werke der Musik oder Filmwerke, als technische Darstellung oder als Werke der bildenden Kunst, aber auch als Datenbankwerk oder Datenbank. Auch das Design der Homepage kann bei Vorliegen der erforderlichen Gestaltungshöhe ein Werk der bildenden Kunst sein. Die Tatsache, dass eine Homepage aus einer Vielzahl von Elementen zusammengesetzt ist, rechtfertigt für sich noch keinen Schutz als Datenbank oder Datenbankwerk. Denn die einzelnen Elemente der Homepage sind voneinander nicht unabhängig. Sie stellen vielmehr ein einheitliches Ganzes dar, dass ähnlich einem Film durch ein inhaltliches Gewebe verbunden ist (Schricker/Loewenheim/Vogel 87a Rn 9). Jedes Element des Web-Auftritts gewinnt in seiner konkreten Verbindung mit den anderen Elementen einen zusätzlichen Aussagegehalt, der die Unabhängigkeit entfallen lässt (s Rn 17). Aus diesem Grunde kann einem Internet-Auftritt nicht per se Datenbankschutz zukommen (s hierzu Schack MMR 2001, 9, 11; aa Leistner/Bettinger CR 1999, Beil Nr 12, 8ff; Lehmann/von Tucher CR 1999, 700, 702; Wiebe CR , 170; offen gelassen durch OLG Frankfurt GRUR-RR 2005, 299, 301 Online-Stellenmarkt). Im Einzelfall ist jedoch durchaus denkbar, dass eine Internetpräsenz oder Teile davon Datenbankcharakter haben (vgl Schricker/Loewenheim/Vogel 87a Rn 9). Als Datenbank kann zb bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen eine Linksammlung als einzelnes Element der Homepage geschützt sein. Die Beiträge, zu denen die Links führen, sind ohne weiteres einzeln zugänglich (LG München ZUM 2001, 1008, 1010). Multimediawerke sind den Internetauftritten entsprechend zu bewerten (Schricker/Loewenheim/Vogel 87a Rn 10). 19 b) Systematische oder methodische Anordnung. Eine Datenbank setzt voraus, dass die in ihr enthaltenen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet sind. Eine solche Anordnung kann nach alphabetischen, numerischen, chronologischen oder thematischen Kriterien erfolgen, wobei diese Aufzählung nicht abschließend ist. Bei den in der Praxis am häufigsten vorkommenden elektronischen Datenbanken ist zu berücksichtigen, dass die einzelnen Elemente der Sammlung in ungeordneter Form auf einem geeigneten Trägermedium gespeichert sind (vgl Wandtke/Bullinger/Thum 87a Rn 21). Die methodische oder systematische Anordnung kann sich daher nur durch das Abfragesystem ergeben, insb den Thesaurus oder den Index (s KG NJW- RR 2000, 1495; OLG Köln GRUR-RR 2006, 78, 79 EZT; ZUM 2007, 548 Deutscher Wetterdienst). Ob das Abfragesystem selbst am Schutz der Datenbank teilhat, ist eine andere Frage (so Rn 11). Dass eine physische Speicherung der einzelnen Elemente einer Sammlung in geordneter Form nicht Voraussetzung für das Vorliegen einer Datenbank ist, stellt Erwgr 21 der Richtlinie 96/9/EG ausdrücklich klar. 20 Im Interesse eines möglichst weitgehenden Schutzes von Datenbanken wird man nur sehr geringe Anforderungen an die systematische oder methodische Anordnung der 1162 Kotthoff

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