Immissionstechnische Untersuchungen
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- Judith Förstner
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1 Unterlage 17 Immissionstechnische Untersuchungen Planfeststellung B 388 Erding Vilsbiburg Ortsumfahrung Taufkirchen/Vils von Bau-km bis Bau-km von B 388_320_2,094 bis B 388_360_1,399 Aufgestellt: München, den Staatliches Bauamt O t z m a n n Bauoberrat
2 Inhaltsverzeichnis Seite 1 ALLGEMEINES 3 2 SCHALLTECHNISCHE BEURTEILUNG NACH DER 16. BISCHV Beurteilungsgrundlagen für die Lärmvorsorge Zu untersuchende Verkehrswege B 388, Ortsumfahrung Taufkirchen/Vils - Neubau B 388 alt / AS West Prüfung auf westliche Änderung ED 26 Prüfung auf westliche Änderung B 15 Prüfung auf westliche Änderung B 388 alt / AS Ost Prüfung auf westliche Änderung Zusammenstellung der Ausgangsdaten und Emissionspegel Ergebnis der B 388, Ortsumfahrung Taufkirchen/Vils - Neubau Ergebnis der Prüfung auf wesentliche Änderung vorhandener Verkehrswege Bereich B 388 alt / AS West Bereich ED Bereich B Bereich B 388 alt / AS Ost 16 3 SCHALLTECHNISCHE BEURTEILUNG DER GESAMTLÄRMBELASTUNG Beurteilungsgrundlagen für die Gesamtlärmbelastung Ergebnis aus der Prüfung der Gesamtlärmbelastung 17 Anlagen: Anlage 1 Auszüge aus der Verkehrsuntersuchung Prof. Dr.-Ing. Kurzak vom
3 1 Allgemeines Die vom Straßenverkehr erzeugte Lärmbelastung ist wesentlich von der Verkehrsstärke, der Verkehrszusammensetzung (Lkw-Anteil), der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, dem Straßenbelag und den Steigungsverhältnissen abhängig. Generell nimmt die Lärmintensität mit der Entfernung von der Straße ab. Der Grad der Lärmabnahme wird allerdings von verschiedenen Faktoren beeinflusst, wie z.b. atmosphärische Bedingungen (Windrichtung, Windgeschwindigkeit, Luftfeuchtigkeit, Luftdruck) Geländemorphologie Rauhigkeit der Geländeoberfläche (Art der Vegetationsstrukturen, sonstige Hindernisse) Grundsätzlich breitet sich Lärm geradlinig aus, so dass die Reflexion oder Umkehrung durch ein Hindernis (z.b. eine Lärmschutzwand) eine Verlängerung des Lärmausbreitungsweges bedeutet. Dabei gilt, je größer der zurückgelegte Umweg ist, desto höher ist die Schallpegelabnahme. Die Lärmreduzierung ist umso größer, je näher sich die Abschirmung am Verursacher befindet. Die Erfassung und Bewertung des Verkehrslärmes erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen unter Beachtung der o.g. Faktoren durch Lärmberechnungen. Im Nahbereich der geplanten Straße befinden geschlossene Wohnlagen und mehrere kleinere Weiler. Diese sind bei der Berechnung gemäß den Gebieteseinteilungen nach den Flächennutzungsplänen der betroffenen Gemeinden Taufkirchen/Vils und Steinkirchen eingestuft. Die im Außenbereich liegende Wohnbebauung ist wie Misch-, Dorf- und Kerngebiete zu schützen. Die Lärmberechnungen behandeln den Neubau der Ortsumfahrung Taufkirchen/Vils im Zuge der B 388 mit den notwendigen Anpassungen an das bestehende Straßennetz. Beim Neubau oder einer wesentlichen Änderung eines Verkehrsweges wird dieser nach den Grundsätzen der Lärmvorsorge und der Gesamtlärmbelastung beurteilt. Genauere Ausführungen werden unter Punkt 2 und 3 gemacht. Die bei den Lärmberechnungen zur vorliegenden Planung verwendeten Verkehrszahlen und deren Zusammensetzung sind der Verkehrsuntersuchung Seite - 3 -
4 Taufkirchen/Vils Verlegung der B 388 aus dem Jahr 2012 von Prof. Dr.-Ing. Kurzak entnommen (siehe Anlage 1). 2 Schalltechnische Beurteilung nach der 16. BISchV 2.1 Beurteilungsgrundlagen für die Lärmvorsorge Nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) sind beim Neubau oder bei der wesentlichen Änderung von öffentlichen Straßen schädliche Umwelteinwirkungen soweit als möglich zu vermeiden. In den des BImSchG ist der Lärmschutz beim Neubau und bei wesentlichen Änderungen von Straßen, die sogenannte Lärmvorsorge, gesetzlich geregelt. Das Gesetz wurde 1990 durch die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) und 1997 durch die Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung (24. BImSchV) hinsichtlich der Durchführungsbestimmungen konkretisiert. Danach sind beim Bau (Neubau) oder der wesentlichen Änderung von öffentlichen Straßen schädliche Verkehrsgeräusche soweit als möglich zu vermeiden. Dies geschieht vorrangig durch Schutzmaßnahmen am Verkehrsweg, z.b. durch Lärmschutzwände und wälle. Ist dies nicht möglich oder stehen die Kosten der Schutzmaßnahmen außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck (siehe 41 Abs. 2 BImSchG), müssen geeignete Lärmschutzmaßnahmen (z.b. Schallschutzfenster) an den betroffenen Gebäuden durchgeführt werden. Diese passiven Lärmschutzmaßnahmen sind grundsätzlich vom Eigentümer vorzunehmen. Die entstandenen und durch Rechnung belegten Kosten werden in voller Höhe erstattet. Die Lärmvorsorge schützt neben den Innenräumen des Gebäudes auch Bereiche, die dem Wohnen im Freien dienen (sog. Außenwohnbereiche). Das sind z.b. Balkone und Terrassen. Kann der Außenwohnbereich weder durch Maßnahmen am Verkehrsweg noch durch Maßnahmen auf dem betroffenen Grundstück selbst mit vertretbarem Aufwand ausreichend geschützt werden, so erhält der Eigentümer für die verbleibenden Beeinträchtigungen eine Entschädigung in Geld. Der Bau von Straßen im Sinne des 41 BImSchG ist der Neubau. Von einem Neubau ist auch dann auszugehen, wenn eine bestehende Trasse auf einer längeren Strecke verlassen wird. Die Voraussetzungen der wesentlichen Änderung sind in 1 Abs. 2 der 16. BImSchV abschließend aufgeführt. Voraussetzung für die wesentliche Änderung Seite - 4 -
5 ist ein erheblicher baulicher Eingriff. Kennzeichnend für einen baulichen Eingriff im Sinne der Verkehrslärmschutzverordnung sind solche Maßnahmen, die in die bauliche Substanz und in die Funktion der Straße als Verkehrsweg eingreifen. Der Eingriff muss auf eine Steigerung der verkehrlichen Leistungsfähigkeit der Straße abzielen (BVerwG, Urteil vom C NVwZ 1995, 907). Danach handelt es sich bei einem erheblichen baulichen Eingriff um eine wesentliche Änderung, wenn die Straße um einen oder mehrere Fahrstreifen erweitert wird oder durch einen erheblichen, baulichen Eingriff der Verkehrslärm um 3dB(A) erhöht wird und die Immissionsgrenzwerte überschritten werden oder auf mindestens 70 db(a)/tags oder mindestens 60 db(a)/nachts erhöht wird oder von mindestens 70 db(a)/tags oder mindestens 60 db(a)/nachts weiter erhöht wird dies gilt nicht für Gewerbegebiete. Werden die Immissionsgrenzwerten, die zum Schutz der Nachbarschaft in 2 der 16.BImSchV festgelegt sind, überschritten, müssen Schutzmaßnahmen getroffen werden. Nach 2 Abs. 1 der 16. BImSchV gelten folgende Immissionsgrenzwerte: Kategorie Nutzungsart Lärmvorsorge db(a) Tag Nacht 1 an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und Altenheimen 2 in reinen und allgemeinen Wohngebieten sowie Kleinsiedlungsgebieten 3 in Kern-, Dorf- und Mischgebieten in Gewerbegebieten Gemäß der Bauleitplanung der Gemeinde Taufkirchen/Vils und der Gemeinde Steinkirchen sind die einzelnen Gemeindegebiete flächenspezifisch ausgewiesen. Dabei sind die im Außenbereich liegenden Gebäude für die Lärmbetrachtung in die Kategorie 3 Kern-, Dorf-, oder Mischgebiete eingestuft: Stadl: Kern-, Dorf- oder Mischgebiet Weg: Kern-, Dorf- oder Mischgebiet Am Ziegelfeld: Reines Wohngebiet Eldering (Gemeinde Steinkirchen): Kern-, Dorf- oder Mischgebiet Seite - 5 -
6 Atting: Kern-, Dorf- oder Mischgebiet Kleinstockach: Kern-, Dorf- oder Mischgebiet Emling: Kern-, Dorf- oder Mischgebiet Schlossfeldsiedlung: Allgemeines Wohngebiet Schlossfeld: Gewerbegebiet Reckenbach: Kern-, Dorf- oder Mischgebiet An der Reckenbacher Straße: Gewerbegebiet Rossmais: Kern-, Dorf- oder Mischgebiet Bezirkskrankenhaus: Sondergebiet Hilpolding: Kern-, Dorf- oder Mischgebiet Ratzing: Kern-, Dorf- oder Mischgebiet Der Beurteilungspegel ist gemäß 3 der 16.BImSchV zu berechnen. Das Berechnungsverfahren selbst ist in der Anlage 1 zu 3 der 16.BImSchV vorgegeben. Es ist nach 1 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 nur auf die zusätzlich durch den neu gebauten oder wesentlich geänderten Verkehrsweg verursachten Immissionen abzustellen. Eine Überlagerung der Beurteilungspegel mehrerer Verkehrswege wird bei der Ermittlung der Anspruchsberechtigung auch nicht berücksichtigt, wenn Gegenstand einer Planfeststellung der Bau eines Verkehrsweges und als notwendige Folgemaßnahme die Änderung eines anderen Verkehrsweges sind. Der Kreis der Anspruchsberechtigten ist für jeden Verkehrsweg getrennt zu ermitteln. Für den Neubau der Ortsumfahrung Taufkirchen/Vils gelten daher die in 2 der 16.BImSchV genannten Immissionsgrenzwerte. Die Anpassung der kreuzenden Straßen hinsichtlich ihrer Lage oder ihrer Gradiente ist dagegen als erheblicher baulicher Eingriff im Sinne von 1 Abs. 2 der 16.BImSchV zu werten. Seite - 6 -
7 2.2 Zu untersuchende Verkehrswege B 388, Ortsumfahrung Taufkirchen/Vils - Neubau Die zulässige Höchstgeschwindigkeit des Abschnitts beträgt 100 km/h für Pkw und 80 km/h für Lkw. In den Rampenbereichen wird eine Geschwindigkeit von 60 km/h für beide Verkehrsarten angenommen. Hinsichtlich Verkehrsmenge und Verkehrszusammensetzung (Lkw-Anteil) werden die aus der Verkehrsuntersuchung von Prof. Dr. Ing. Kurzak prognostizierten Werte für das Jahr 2025 festgelegt. Teilstrecke m T p T m N p N [Kfz/h] [%] [Kfz/h] [%] B 388 West 647 7, ,0 B388 West bised , ,0 B 388 von ED 26 bis B , ,0 B 388 von B 15 bis B 388 AS Ost , ,0 B 388 östlich AS Ost 452 9, ,0 Für die Straßenoberfläche der durchgehenden B 388 ist ein bituminöser Fahrbahnbelag gewählt, der eine Lärmminderung von -2 db(a) bewirkt. In den Rampenbereichen hingegen wird aus wirtschaftlichen Gründen ein Fahrbahnbelag gewählt, der keine Auswirkungen auf die Lärmpegel hat. Die jeweiligen Längsneigungen der Fahrbahn sind der Planung des Vorhabens entnommen. Der für die Berechnung der Schallpegel maßgebende Immissionsort wird bei Gebäuden entsprechend den geltenden Richtlinien in Höhe der jeweiligen Geschossdecke angesetzt. Bei der Ortsumfahrung von Taufkirchen/Vils handelt es sich um einen Neubau im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG). Eine Übersicht der verwendeten Parameter ist in der Zusammenfassung der Berechnungsgrundlagen (siehe auch Ziffer 2.3) dargestellt B 388 alt / AS West Prüfung auf westliche Änderung Mit dem Bau einer Einmündung im Bereich der bestehenden B 388 / zukünftigen Gemeindeverbindungsstraße ist ein erheblicher baulicher Eingriff gegeben, bei dem zu prüfen ist, ob sich daraus aus lärmtechnischer Sicht eine wesentliche Änderung Seite - 7 -
8 ergibt. Die Rampe selbst und die Verbindungsstrecken von / zur neuen Bundesstraße werden schon bei der Berechnung des Neubaus mitbehandelt und hier nicht berücksichtigt. Für die Berechung wird eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h für Pkw und 80 km/h für Lkw angenommen. Hinsichtlich Verkehrsmenge und Verkehrszusammensetzung (Lkw-Anteil) werden die aus der Verkehrsuntersuchung von Prof. Dr. Ing. Kurzak prognostizierten Werte für das Jahr 2025 festgelegt. Da in diesem Bereich nur wenige Umbauarbeiten notwendig werden, wird für die Straßenoberfläche der bestehende bituminöse Fahrbahnbelag gewählt, der eine Lärmminderung von -2 db(a) bewirkt (Bestand und Planung). Die jeweiligen Längsneigungen der Fahrbahn sind der Planung des Vorhabens entnommen. Der für die Berechnung der Schallpegel maßgebende Immissionsort wird bei Gebäuden entsprechend den geltenden Richtlinien in Höhe der jeweiligen Geschoßdecke angesetzt. Eine Übersicht der verwendeten Parameter ist in der Zusammenfassung der Berechnungsgrundlagen (siehe auch Ziffer 2.3) dargestellt ED 26 Prüfung auf westliche Änderung Der Linksabbiegestreifen im Anschlussbereich der Rampe stellt einen erheblichen baulichen Eingriff dar, bei dem zu prüfen ist, ob sich daraus aus lärmtechnischer Sicht eine wesentliche Änderung ergibt. Als zulässige Höchstgeschwindigkeit des Abschnitts wird zukünftig 80 km/h für Pkw und 80 km/h für Lkw angeordnet. Hinsichtlich Verkehrsmenge und Verkehrszusammensetzung (Lkw-Anteil) werden die aus der Verkehrsuntersuchung von Prof. Dr. Ing. Kurzak prognostizierten Werte für das Jahr 2025 festgelegt. Für die Straßenoberfläche ist ein bituminöser Fahrbahnbelag gewählt, der keine Minderung oder Steigerung des Lärms bewirkt. Die jeweiligen Längsneigungen der Fahrbahn sind der Planung des Vorhabens entnommen. Der für die Berechnung der Schallpegel maßgebende Immissionsort wird bei Gebäuden entsprechend den geltenden Richtlinien in Höhe der jeweiligen Geschoßdecke angesetzt. Eine Übersicht der verwendeten Parameter ist in der Zusammenfassung der Berechnungsgrundlagen (siehe auch Ziffer 2.3) dargestellt. Seite - 8 -
9 2.2.4 B 15 Prüfung auf westliche Änderung Der Linksabbiegestreifen im Anschlussbereich der Rampe stellt einen erheblichen baulichen Eingriff dar, bei dem zu prüfen ist, ob sich daraus aus lärmtechnischer Sicht eine wesentliche Änderung ergibt. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit des Abschnitts beträgt 80 km/h für Pkw und 80 km/h für Lkw. Hinsichtlich Verkehrsmenge und Verkehrszusammensetzung (Lkw- Anteil) werden die aus der Verkehrsuntersuchung von Prof. Dr. Ing. Kurzak prognostizierten Werte für das Jahr 2025 festgelegt. Für die Straßenoberfläche der B 15 ist ein bituminöser Fahrbahnbelag gewählt, der eine Lärmminderung von -2 db(a) bewirkt. Die jeweiligen Längsneigungen der Fahrbahn sind der Planung des Vorhabens entnommen. Der für die Berechnung der Schallpegel maßgebende Immissionsort wird bei Gebäuden entsprechend den geltenden Richtlinien in Höhe der jeweiligen Geschoßdecke angesetzt. Eine Übersicht der verwendeten Parameter ist in der Zusammenfassung der Berechnungsgrundlagen (siehe auch Ziffer 2.3) dargestellt B 388 alt / AS Ost Prüfung auf westliche Änderung Im Bereich des östlichen Anschlusses wird von der heutigen Trasse der B 388 abgerückt und die zukünftige Gemeindeverbindungsstraße bei Bau-km an die Umfahrung angeschlossen. Mit dem Bau dieser Einmündung liegt ein erheblicher baulicher Eingriff vor, bei dem zu prüfen ist, ob sich daraus aus lärmtechnischer Sicht eine wesentliche Änderung ergibt. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt innerorts für Pkws und Lkws 50 km/h und außerhalb für beide Verkehrsarten im betroffenen Abschnitt 80 km/h. Hinsichtlich Verkehrsmenge und Verkehrszusammensetzung (Lkw-Anteil) werden die aus der Verkehrsuntersuchung von Prof. Dr. Ing. Kurzak prognostizierten Werte für das Jahr 2025 festgelegt. Für die Straßenoberfläche ist ein bituminöser Fahrbahnbelag gewählt, der keine Minderung oder Steigerung des Lärms bewirkt. Die jeweiligen Längsneigungen der Fahrbahn sind der Planung des Vorhabens entnommen. Der für die Berechnung der Schallpegel maßgebende Immissionsort wird bei Gebäuden entsprechend den geltenden Richtlinien in Höhe der jeweiligen Geschoßdecke angesetzt. Eine Übersicht der verwendeten Parameter ist in der Zusammenfassung der Berechnungsgrundlagen (siehe auch Ziffer 2.3) dargestellt. Seite - 9 -
10 2.3 Zusammenstellung der Ausgangsdaten und Emissionspegel Nach den aufgeführten Ausgangsdaten ergibt sich folgende Übersicht der Emissionsmittelungspegel der relevanten Straßen im Planungsabschnitt: Straße Zustand DTV-Wert Geschwindigkeit (Pkw / Lkw) Lkw-Anteil (Tag/Nacht) Korrekturwert für Fahrbahnoberfläche Emissionspegel [db(a)] B 388 Bauanfang bis AS West B 388 AS West bis ED 26 B 388, ED 26 bis B 15 B388 B 15 bis AS Ost B388 AS Ost bis Bauende B 388 alt im Bereich AS West ED 26 B 15 B 388 alt im Bereich AS West Planfall Planfall Planfall Planfall Planfall Bezugsfall Planfall Bezugsfall Planfall Bezugsfall Planfall Bezugsfall Planfall [Kfz/24h] [km/h] [%] [db(a)] Tag Nacht / 80 7,2 / 12,0-2,0 67,6 61, / 80 9,3 / 15,0-2,0 65,8 59, / 80 9,2 / 15,0-2,0 66,2 59, / 80 10,2 / 16,0-2,0 64,6 58, / 80 9,7 / 14,0-2,0 66,5 59, / 80 8,9 / 8,9-2,0 65,9 58, / 80 5,6 / 5,6-2,0 61,3 53, / 80 4,3 / 4,3 0,0 58,5 49, / 80 4,3 / 4,3 0,0 58,5 49, / 80 14,5 / 14,5-2,0 63,9 56, / 80 12,7 / 12,7-2,0 63,8 56, / 80 11,5 / 11,5-2,0 64,3 57, / 80 9,1 / 9,1 0,0 62,0 54,6 Das Berechnungsverfahren selbst ist in der Anlage 1 zu 3 der 16.BImSchV vorgegeben. Die Berechnungen erfolgen mit dem Programm CADNA/A. Seite
11 2.4 Ergebnis der B 388, Ortsumfahrung Taufkirchen/Vils - Neubau Für alle der Neubaustrecke nächstgelegenen Immissionsorte (siehe auch Unterlage 5 Lagepläne) ist die Ermittlung der Schallimmissionen für den Verkehrsweg Ortsumfahrung Taufkirchen/Vils durchgeführt worden. Die folgende Tabelle enthält eine Zusammenstellung der Ergebnisse der ermittelten Beurteilungspegel aus dem Verkehr der neu zubauenden Umfahrung (einschließlich Auffahrtsrampen) im Umgriff der Planfeststellung. Berechnungspunkt Nutzung Immissionsgrenzwert Überschreitung Bezeichnung tags nachts tags nachts tags nachts Am Ziegelfeld 32 West 1. OG WR 59,0 49,0 46,8 40,7 - - Am Ziegelfeld 32 West EG WR 59,0 49,0 46,6 40,4 - - Am Ziegelfeld 34 West 1. OG WR 59,0 49,0 46,9 40,7 - - Am Ziegelfeld 34 West EG WR 59,0 49,0 46,6 40,4 - - Am Ziegelfeld 36 West 1.OG WR 59,0 49,0 47,2 41,1 - - Am Ziegelfeld 36 West EG WR 59,0 49,0 46,9 40,8 - - Anzengruberstraße 35 Nord 1.OG WA 59,0 49,0 50,5 44,3 - - Anzengruberstraße 35 Nord EG WA 59,0 49,0 50,1 43,9 - - Atting 5 1/2 West 1.OG MI 64,0 54,0 46,5 40,4 - - Atting 5 1/2 West EG MI 64,0 54,0 46,0 39,9 - - Atting 7 1/2 West 1.OG MI 64,0 54,0 51,6 45,4 - - Atting 7 1/2 West EG MI 64,0 54,0 51,1 44,9 - - Atting 10 West 1.OG MI 64,0 54,0 47,6 41,4 - - Atting 10 West EG MI 64,0 54,0 47,3 41,1 - - Bauhofstraße 7 Nord 1.OG GE 69,0 59,0 43,5 37,4 - - Bauhofstraße 7 Nord EG GE 69,0 59,0 43,1 36,9 - - Bauhofstraße 8 Ost 1.OG GE 69,0 59,0 44,8 38,6 - - Bauhofstraße 8 Ost EG GE 69,0 59,0 44,6 38,4 - - Brunnenholzring 3 Nord 1.OG GE 69,0 59,0 44,2 38,0 - - Brunnenholzring 3 Nord EG GE 69,0 59,0 44,0 37,9 - - Brunnenholzring 9 Ost 1.OG GE 69,0 59,0 47,9 41,7 - - Brunnenholzring 9 Ost EG GE 69,0 59,0 47,7 41,5 - - Eibenweg 4 West 1.OG WR 59,0 49,0 45,1 39,0 - - Eibenweg 4 West EG WR 59,0 49,0 44,8 38,6 - - Eichendorffstraße 31 Nord 1.OG WA 59,0 49,0 49,5 43,3 - - Eichendorffstraße 31 Nord EG WA 59,0 49,0 48,4 42,2 - - Eldering 52 Ost 1.OG MI 64,0 54,0 50,9 44,6 - - Eldering 52 Ost EG MI 64,0 54,0 50,6 44,3 - - Eldering 52 Süd 1.OG MI 64,0 54,0 50,1 43,7 - - Eldering 52 Süd EG MI 64,0 54,0 49,7 43,4 - - Emling 1 Süd 1.OG MI 64,0 54,0 48,6 42,5 - - Emling 1 Süd EG MI 64,0 54,0 47,8 41,6 - - Emling 1 1/2 Süd 1.OG MI 64,0 54,0 50,5 44,3 - - Emling 1 1/2 Süd EG MI 64,0 54,0 49,7 43,6 - - Emling 2 Süd 1.OG MI 64,0 54,0 50,4 44,2 - - Emling 2 Süd EG MI 64,0 54,0 47,9 41,7 - - Emling 3 Ost 1.OG MI 64,0 54,0 47,2 41,1 - - Seite
12 Berechnungspunkt Nutzung Immissionsgrenzwert Überschreitung Bezeichnung tags nachts tags nachts tags nachts Emling 3 Ost EG MI 64,0 54,0 46,9 40,7 - - Emling 3 Süd 1.OG MI 64,0 54,0 51,2 44,9 - - Emling 3 Süd EG MI 64,0 54,0 50,3 43,9 - - Emling 3 West 1.OG MI 64,0 54,0 52,0 45,1 - - Emling 3 West EG MI 64,0 54,0 50,7 43,8 - - Ganghofer Straße 1 Nord 1.OG WA 59,0 49,0 50,0 43,8 - - Ganghofer Straße 1 Nord EG WA 59,0 49,0 47,7 41,5 - - Ganghofer Straße 1 Ost 1.OG WA 59,0 49,0 48,2 42,0 - - Ganghofer Straße 1 Ost EG WA 59,0 49,0 46,1 39,9 - - Ganghofer Straße 2 Nord 1.OG WA 59,0 49,0 49,4 43,2 - - Ganghofer Straße 2 Nord EG WA 59,0 49,0 47,2 41,1 - - Ganghofer Straße 3 Nord 1.OG WA 59,0 49,0 49,4 43,3 - - Ganghofer Straße 3 Nord EG WA 59,0 49,0 47,8 41,6 - - Ganghofer Straße 4 Nord 1.OG WA 59,0 49,0 50,5 44,3 - - Ganghofer Straße 4 Nord EG WA 59,0 49,0 50,1 44,0 - - Ganghofer Straße 5 Nord 1.OG WA 59,0 49,0 50,6 44,5 - - Ganghofer Straße 5 Nord EG WA 59,0 49,0 50,3 44,1 - - Ganghofer Straße 6 Nord 1.OG WA 59,0 49,0 50,4 44,2 - - Ganghofer Straße 6 Nord EG WA 59,0 49,0 50,0 43,8 - - Ganghofer Straße 7 Nord 1.OG WA 59,0 49,0 50,5 44,3 - - Ganghofer Straße 7 Nord EG WA 59,0 49,0 50,1 43,9 - - Ganghofer Straße 8 Nord 1.OG WA 59,0 49,0 50,3 44,1 - - Ganghofer Straße 8 Nord EG WA 59,0 49,0 49,8 43,6 - - Ganghofer Straße 9 Nord 1.OG WA 59,0 49,0 50,2 44,0 - - Ganghofer Straße 9 Nord EG WA 59,0 49,0 49,7 43,5 - - Ganghofer Straße 10 Nord 1.OG WA 59,0 49,0 50,0 43,8 - - Ganghofer Straße 10 Nord EG WA 59,0 49,0 49,0 42,8 - - Hainbuchenweg 3 West 1.OG WR 59,0 49,0 44,9 38,7 - - Hainbuchenweg 3 West EG WR 59,0 49,0 44,5 38,4 - - Hilpolding 3 Ost 1.OG MI 64,0 54,0 41,1 34,7 - - Hilpolding 3 Ost EG MI 64,0 54,0 40,2 33,9 - - Holunderweg 2 West 1.OG WR 59,0 49,0 46,5 40,3 - - Holunderweg 2 West EG WR 59,0 49,0 45,8 39,6 - - Holunderweg 3 West 1.OG WR 59,0 49,0 46,7 40,5 - - Holunderweg 3 West EG WR 59,0 49,0 46,3 40,1 - - Holunderweg 4 West 1.OG WR 59,0 49,0 45,4 39,3 - - Holunderweg 4 West EG WR 59,0 49,0 44,6 38,4 - - Kleinstockach 1 Süd 1.OG MI 64,0 54,0 43,6 37,2 - - Kleinstockach 1 Süd EG MI 64,0 54,0 43,5 37,1 - - Kleinstockach 1 1/2 Süd 1.OG MI 64,0 54,0 43,4 37,0 - - Kleinstockach 1 1/2 Süd EG MI 64,0 54,0 43,2 36,9 - - Kleinstockach 7 Süd 1.OG MI 64,0 54,0 44,0 37,7 - - Kleinstockach 7 Süd EG MI 64,0 54,0 43,9 37,6 - - Krankenhaus Reckenbacher Straße 6 Ost 1.OG SO 57,0 47,0 40,1 33,9 - - Krankenhaus Reckenbacher Straße 6 Ost EG SO 57,0 47,0 39,4 33,2 - - Krankenhaus Veldener Straße Nord 1.OG SO 57,0 47,0 41,3 35,1 - - Krankenhaus Veldener Straße Nord EG SO 57,0 47,0 41,2 34,9 - - Krankenhaus Veldener Straße Ost 1.OG SO 57,0 47,0 40,3 34,0 - - Krankenhaus Veldener Straße Ost EG SO 57,0 47,0 40,1 33,8 - - Seite
13 Berechnungspunkt Nutzung Immissionsgrenzwert Überschreitung Bezeichnung tags nachts tags nachts tags nachts Ludwig Thoma Straße 1 Nord 1.OG WA 59,0 49,0 47,2 41,1 - - Ludwig Thoma Straße 1 Nord EG WA 59,0 49,0 46,1 39,9 - - Ratzing 5 1/2 Nord 1.OG MI 64,0 54,0 43,0 36,5 - - Ratzing 5 1/2 Nord EG MI 64,0 54,0 42,9 36,4 - - Ratzing 6 Süd 1.OG MI 64,0 54,0 50,2 43,6 - - Ratzing 6 Süd EG MI 64,0 54,0 48,6 42,0 - - Reckenbach 1 Süd 1.OG MI 64,0 54,0 49,4 43,2 - - Reckenbach 1 Süd EG MI 64,0 54,0 48,3 42,2 - - Reckenbach 1 West 1.OG MI 64,0 54,0 48,7 42,5 - - Reckenbach 1 West EG MI 64,0 54,0 46,8 40,7 - - Reimering 1 Süd 1.OG MI 64,0 54,0 40,9 34,5 - - Reimering 1 Süd EG MI 64,0 54,0 40,8 34,4 - - Rossmais 2 Ost 1.OG MI 64,0 54,0 45,4 39,3 - - Rossmais 2 Ost EG MI 64,0 54,0 45,2 39,1 - - Rossmais 3 Ost 1.OG MI 64,0 54,0 43,5 37,4 - - Rossmais 3 Ost EG MI 64,0 54,0 41,7 35,5 - - Schlehenweg 3 West 1.OG WR 59,0 49,0 45,3 39,1 - - Schlehenweg 3 West EG WR 59,0 49,0 45,0 38,8 - - Stadl 1 Nord 1.OG MI 64,0 54,0 49,7 43,3 - - Stadl 1 Nord EG MI 64,0 54,0 46,1 39,7 - - Tannenweg 3 West 1.OG WR 59,0 49,0 47,0 40,8 - - Tannenweg 3 West EG WR 59,0 49,0 46,5 40,3 - - Wacholderweg 3 West 1.OG WR 59,0 49,0 45,4 39,2 - - Wacholderweg 3 West EG WR 59,0 49,0 45,1 38,9 - - Weg 1 West 1.OG MI 64,0 54,0 46,2 40,0 - - Weg 1 West EG MI 64,0 54,0 46,0 39,8 - - Weg 2 Nord 1.OG MI 64,0 54,0 46,2 39,9 - - Weg 2 Nord EG MI 64,0 54,0 44,2 37,9 - - Durch den Neubau der Umfahrung von Taufkirchen/Vils kommt es bei keinem Gebäude im gesamten Untersuchungsgebiet zu einer Grenzwertüberschreitung. Demnach liegt auch bei keinem Gebäude Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen im Sinne der Lärmvorsorge gemäß 16. BImSchV vor. 2.5 Ergebnis der Prüfung auf wesentliche Änderung vorhandener Verkehrswege Bereich B 388 alt / AS West Bei den prognostizierten Verkehrsmengen 2025 tritt durch die Verlagerung von Teilen des Verkehrs im betrachteten Bereich eine Verkehrsabnahme von Kfz/24h um Kfz/24h auf Kfz/24h ein. Seite
14 Für alle umliegenden Immissionsorte (siehe auch Unterlage 5 Lagepläne) ist die Ermittlung der Schallimmissionen durchgeführt worden: Berechnungspunkt Bestand Prognose 2025 Planung Prognose Abnahme + Zunahme Bezeichnung tags nachts tags nachts tags nachts Stadl 1 EG 57,2 49,8 51,5 44,1-5,7-5,7 Stadl 1 1.OG 59,1 51,7 53,6 46,2-5,5-5,5 Weg 1 EG 60,6 53,2 55,9 48,6-4,7-4,6 Weg 1 1.OG 62,4 55,1 57,9 50,5-4,5-4,6 Weg 2 EG 61,0 53,7 56,4 49,0-4,6-4,7 Weg 2 1.OG 62,5 55,2 57,9 50,5-4,6-4,7 Durch die prognostizierte Verkehrsabnahme im Jahre 2025 gibt es im gesamten Umfeld der Straßenänderung keinen Betroffenen bei dem es zu einer Pegelerhöhung um mindestens 3 db(a) und damit zu einer wesentlichen Änderung kommt. Folglich liegt bei keinem Betroffenen ein Anspruch auf Lärmvorsorge gemäß 16. BImSchV vor Bereich ED 26 Im Bereich des Anschlusses der ED 26 ändert sich die prognostizierte Verkehrsmenge 2025 nur im geringen Umfang. Im Bereich von Eldering bleibt sie gleich, während sie östlich nach Taufkirchen/Vils von Kfz/24h um etwa 300 Kfz/24h auf Kfz/24h abnimmt. Für alle umliegenden Immissionsorte (siehe auch Unterlage 5 Lagepläne) ist die Ermittlung der Schallimmissionen durchgeführt worden: Berechnungspunkt Bestand Prognose 2025 Seite Planung Prognose Abnahme + Zunahme Bezeichnung tags nachts tags nachts tags nachts Eibenweg 4 EG 40,8 32,3 40,0 31,5-0,8-0,8 Eibenweg 4 1.OG 41,1 32,6 40,3 31,8-0,8-0,8 Wacholderweg 3 EG 42,8 34,2 41,9 33,3-0,9-0,9 Wacholderweg 3 1.OG 43,1 34,5 42,2 33,6-0,9-0,9 Schlehenweg 3 EG 45,8 37,1 44,9 36,2-0,9-0,9 Schlehenweg 3 1.OG 46,2 37,6 45,3 36,6-0,9-1,0 Hainbuchenweg 3 EG 50,6 41,9 49,6 40,9-1,0-1,0 Hainbuchenweg 3 1.OG 51,5 42,8 50,5 41,8-1,0-1,0 Eldering 52 EG 56,9 48,1 56,7 48,0-0,2-0,1 Eldering 52 1.OG 57,7 48,9 57,6 48,9-0,1-0,0 Atting 7 ½ EG 42,1 33,5 41,3 32,6-0,8-0,9 Atting 7 ½ 1.OG 43,3 34,6 42,4 33,8-0,9-0,8 Atting 5 ½ EG 39,4 30,8 38,6 30,1-0,8-0,7 Atting 5 ½ 1.OG 40,9 32,3 40,1 31,5-0,8-0,8 Atting 10 EG 42,7 34,0 41,8 33,2-0,9-0,8 Atting 10 1.OG 43,0 34,3 42,1 33,4-0,9-0,9
15 Durch die prognostizierte Verkehrsbelastung im Jahre 2025 gibt es im gesamten Umfeld der Straßenänderung keinen Betroffenen bei dem es zu einer Pegelerhöhung um mindestens 3 db(a) und damit zu einer wesentlichen Änderung kommt. Folglich liegt bei keinem Betroffenen ein Anspruch auf Lärmvorsorge gemäß 16. BImSchV vor Bereich B 15 Auch im Bereich des Anschlusses der B 15 ändert sich die prognostizierte Verkehrsmenge 2025 nur im geringen Umfang. Nördlich des Anschlusses bleibt die Verkehrsmenge mit Kfz/24h gleich, während sie südlich von Kfz/24h um etwa 400 Kfz/24h auf Kfz/24h zunimmt. Grund dafür ist die verbesserte Anbindung der Gewerbegebiete und des nördlich von Taufkirchen/Vils gelegenen Einzelhandelszentrums an das übergeordnete Straßennetz. Für alle umliegenden Immissionsorte (siehe auch Unterlage 5 Lagepläne) ist die Ermittlung der Schallimmissionen durchgeführt worden: Berechnungspunkt Bestand Prognose 2025 Planung Prognose Abnahme + Zunahme Bezeichnung tags nachts tags nachts tags nachts Kleinstockach 1 EG 46,9 39,6 46,9 39,5-0,0-0,1 Kleinstockach 1 1.OG 47,1 39,8 47,1 39,7-0,0-0,1 Kleinstockach 1 ½ EG 47,2 39,9 47,2 39,8-0,0-0,1 Kleinstockach 1 ½ 1.OG 47,4 40,0 47,4 40,0-0,0-0,0 Kleinstockach 7 EG 43,9 36,5 43,9 36,5-0,0-0,0 Kleinstockach 7 1.OG 44,1 36,7 44,0 36,6-0,1-0,1 Emling 3 (West) EG 60,4 53,1 60,3 52,9-0,1-0,2 Emling 3 (West) 1.OG 62,0 54,7 61,9 54,5-0,1-0,2 Emling 3 (Süd) EG 56,8 49,4 56,6 49,2-0,2-0,2 Emling 3 (Süd) 1.OG 57,8 50,5 57,7 50,3-0,1-0,2 Ganghofer Straße 10 EG 49,1 41,7 49,0 41,6-0,1-0,1 Ganghofer Straße 10 1.OG 52,4 45,1 52,8 45,4 + 0,4 + 0,3 Ganghofer Straße 9 EG 50,0 42,7 49,9 42,5-0,1-0,2 Ganghofer Straße 9 1.OG 50,6 43,2 50,5 43,1-0,1-0,1 Ganghofer Straße 8 EG 49,9 42,6 49,8 42,4-0,1-0,2 Ganghofer Straße 8 1.OG 50,5 43,1 50,3 43,0-0,2-0,1 Durch die prognostizierte Verkehrsbelastung im Jahre 2025 gibt es im gesamten Umfeld der Straßenänderung keinen Betroffenen bei dem es zu einer Pegelerhöhung um mindestens 3 db(a) und damit zu einer wesentlichen Änderung kommt. Folglich liegt bei keinem Betroffenen ein Anspruch auf Lärmvorsorge gemäß 16. BImSchV vor.. Seite
16 2.5.4 Bereich B 388 alt / AS Ost Bei den prognostizierten Verkehrsmengen 2025 tritt durch die Verlagerung des Verkehrs auf die Ortsumfahrung im betrachteten Bereich eine Verkehrsabnahme von Kfz/24h um Kfz/24h auf Kfz/24h ein. Für alle umliegenden Immissionsorte (siehe auch Unterlage 5 Lagepläne) ist die Ermittlung der Schallimmissionen durchgeführt worden: Berechnungspunkt Bestand Prognose 2025 Planung Prognose Abnahme + Zunahme Bezeichnung tags nachts tags nachts tags nachts Krankenhaus EG 58,8 51,5 54,9 47,5-3,9-4,0 Krankenhaus 1.OG 60,4 53,0 56,4 49,0-4,0-4,0 Hilpolding 3 EG 44,2 36,8 43,3 35,9-0,9-0,9 Hilpolding 3 1.OG 45,7 38,3 44,6 37,3-1,1-1,0 Ratzing 5 ½ EG 47,6 40,2 47,6 40,2 0 0 Ratzing 5 ½ 1.OG 47,7 40,3 47,7 40,3 0 0 Ratzing 6 EG 59,2 51,8 59,2 51,8 0 0 Ratzing 6 1.OG 60,3 52,9 60,3 52,9 0 0 Durch die prognostizierte Verkehrsabnahme im Jahre 2025 gibt es im gesamten Umfeld der Straßenänderung keinen Betroffenen bei dem es zu einer Pegelerhöhung um mindestens 3 db(a) und damit zu einer wesentlichen Änderung kommt. Folglich liegt bei keinem Betroffenen ein Anspruch auf Lärmvorsorge gemäß 16. BImSchV vor.. 3 Schalltechnische Beurteilung der Gesamtlärmbelastung 3.1 Beurteilungsgrundlagen für die Gesamtlärmbelastung Ergänzend zur Lärmbeurteilung gemäß 16.BImSchV (Lärmvorsorge) muss bei bereits vorhandenem Verkehrslärm (Vorbelastung durch andere Verkehrswege) für eine ausreichende schalltechnische Beurteilung gemäß dem Leitsatz 2 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes vom BVerwG 4 C 9.95 die Gesamtlärmsituation beurteilt werden. Nach ständiger Rechtssprechung müssen mit dem Neubau bzw. durch eine Maßnahme mit wesentlicher Änderung bei vorhandener Vorbelastung durch andere Verkehrswege beim Erreichen von Gesamtlärmbelastungen in kritischer Höhe von 70 db(a) tags oder 60 db(a) nachts, bzw. bei reinen und allgemeinen Seite
17 Wohngebieten 67 db(a) tags oder 57 db(a) nachts Lärmschutzmaßnahmen durchgeführt werden. 3.2 Ergebnis aus der Prüfung der Gesamtlärmbelastung Die Gesamtlärmbelastung wurde für die vier kritischen Bereiche entlang der Neubaustrecke ermittelt. Dabei handelt es sich um die beiden Anschlussbereiche am Bauanfang und Bauende sowie die beiden kreuzenden klassifizierten Straßen ED 26 und B 15. Die Ergebnisse stellen sich wie folgt dar: Bereich B 388 alt / AS West: Berechnungspunkt Nutzung Teilpegel B 388 Teilpegel B 388 alt Gesamtpegel Bezeichnung Tags nachts tags Nachts tags nachts Stadl 1 EG MI 46,1 39,7 51,5 44,1 52,3 45,1 Stadl 1 1.OG MI 49,7 43,3 53,6 46,2 54,6 47,6 Weg 1 EG MI 46,0 39,8 55,9 48,6 56,8 49,6 Weg 1 1.OG MI 46,2 40,0 57,9 50,5 58,2 50,9 Weg 2 EG MI 44,2 37,9 56,4 49,0 56,7 49,4 Weg 2 1.OG MI 46,2 39,9 57,9 50,5 58,2 50,9 Bereich ED 26: Berechnungspunkt Nutzung Teilpegel B 388 Teilpegel ED 26 Gesamtpegel Bezeichnung Tags nachts tags nachts tags nachts Eibenweg 4 EG WR 44,8 38,6 40,0 31,5 45,9 39,3 Eibenweg 4 1.OG WR 45,1 39,0 40,3 31,8 46,2 39,6 Wacholderweg 3 EG WR 45,1 38,9 41,9 33,3 46,7 39,9 Wacholderweg 3 1.OG WR 45,4 39,2 42,2 33,6 47,0 40,2 Schlehenweg 3 EG WR 45,0 38,8 44,9 36,2 47,9 40,7 Schlehenweg 3 1.OG WR 45,3 39,1 45,3 36,6 48,2 41,0 Hainbuchenweg 3 EG WR 44,5 38,4 49,6 40,9 50,8 42,8 Hainbuchenweg 3 1.OG WR 44,9 38,7 50,5 41,8 51,5 43,5 Eldering 52 EG MI 50,6 44,3 56,7 48,0 57,7 49,5 Eldering 52 1.OG MI 50,9 44,6 57,6 48,9 58,4 50,2 Atting 7 ½ EG MI 51,1 44,9 41,3 32,6 51,5 45,1 Atting 7 ½ 1.OG MI 51,6 45,4 42,4 33,8 52,1 45,7 Atting 5 ½ EG MI 46,0 39,9 38,6 30,1 46,7 40,3 Atting 5 ½ 1.OG MI 46,5 40,4 40,1 31,5 47,4 40,9 Atting 10 EG MI 47,3 41,1 41,8 33,2 48,3 41,7 Atting 10 1.OG MI 47,6 41,4 42,1 33,4 48,6 42,0 Seite
18 Bereich B 15: Berechnungspunkt Nutzung Teilpegel B 388 Teilpegel B 15 Gesamtpegel Bezeichnung Tags nachts tags nachts tags nachts Kleinstockach 1 EG MI 43,5 37,1 46,9 39,5 48,5 41,5 Kleinstockach 1 1.OG MI 43,6 37,2 47,1 39,7 48,7 41,7 Kleinstockach 1 ½ EG MI 43,2 36,9 47,2 39,8 48,7 41,6 Kleinstockach 1 ½ 1.OG MI 43,4 37,0 47,4 40,0 48,9 41,8 Kleinstockach 7 EG MI 43,9 37,6 43,9 36,5 46,9 40,1 Kleinstockach 7 1.OG MI 44,0 37,7 44,0 36,6 47,0 40,2 Emling 3 (West) EG MI 50,7 43,8 60,3 52,9 60,7 53,4 Emling 3 (West) 1.OG MI 52,0 45,1 61,9 54,5 62,3 55,0 Emling 3 (Süd) EG MI 50,3 43,9 56,6 49,2 57,5 50,4 Emling 3 (Süd) 1.OG MI 51,2 44,9 57,7 50,3 58,6 51,4 Ganghofer Straße 10 EG WA 49,0 42,8 49,0 41,6 52,0 45,3 Ganghofer Straße 10 1.OG WA 50,0 43,8 52,8 45,4 54,6 47,7 Ganghofer Straße 9 EG WA 49,7 43,5 49,9 42,5 52,8 46,1 Ganghofer Straße 9 1.OG WA 50,2 44,0 50,5 43,1 53,4 46,6 Ganghofer Straße 8 EG WA 49,8 43,6 49,8 42,4 52,8 46,1 Ganghofer Straße 8 1.OG WA 50,3 44,1 50,3 43,0 53,3 46,6 Bereich B 388 alt / AS Ost Berechnungspunkt Nutzung Teilpegel B 388 Teilpegel B 388 alt Gesamtpegel Bezeichnung Tags nachts tags nachts tags nachts Krankenhaus EG SO 41,2 34,9 54,8 47,5 55,2 47,9 Krankenhaus 1.OG SO 41,3 35,1 56,3 49,0 56,7 49,3 Hilpolding 3 EG MI 40,2 33,9 39,8 32,4 43,6 36,7 Hilpolding 3 1.OG MI 41,1 34,7 42,3 34,9 45,2 38,2 Ratzing 5 ½ EG MI 42,9 36,4 37,2 29,9 47,4 40,3 Ratzing 5 ½ 1.OG MI 43,0 36,5 37,3 30,0 47,5 40,5 Ratzing 6 EG MI 48,6 42,0 30,9 23,5 59,1 51,8 Ratzing 6 1.OG MI 50,2 43,6 38,0 30,7 60,2 52,9 Die Gesamtlärmpegel liegen bei allen Betroffenen unterhalb der kritischen Höhe (70 db(a) tags oder 60 db(a) nachts, bzw. bei reinen und allgemeinen Wohngebieten 67 db(a) tags oder 57 db(a) nachts). Damit besteht bei keinem Betroffenen ein Anspruch auf Einleitung von Lärmschutzmaßnahmen im Sinne der Gesamtlärmbelastung. Seite
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