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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sibylle Laurischk, Ina Lenke, Miriam Gruß, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP Drucksache 16/9497 Belastung der Freiwilligendienste Freiwilliges Soziales Jahr und Freiwilliges Ökologisches Jahr durch Mehrwertsteuer Vorbemerkung der Fragesteller DerBundestaghatam6.März2008indritterLesungdasJugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG)beschlossen.EsbildetdasneueDach,unterdemdiebisherigenGesetzezurFörderungdesFreiwilligenSozialenJahres (FSJ)sowie zurförderungdesfreiwilligenökologischenjahres (FÖJ)zusammengeführt wurden. DasJFDG,dasam1.Juni2008inKrafttrat,warvorallemnotwendiggeworden,dadasBundesministeriumderFinanzenvoneinerUmsatzsteuerpflichtzu LastenderTrägerbzw.EinsatzstellendesFSJ/FÖJausgeht,dieimDeutschen Bundestag von allen Fraktionen strikt abgelehnt wird. AusdiesemGrundwurdenbereitsimJahr2007entsprechendeGesprächemit dembundesministeriumderfinanzen (BMF)geführt,diezueiner Nichtbeanstandungsregelung führten,d.h.trotzdervorhandenenumsatzsteuerpflicht,mussfürdenzeitraumdernichtbeanstandungsregelungkeineumsatzsteuervondenträgerndesfsj/föjentrichtetwerden.dievombmf ausgesprochenenichtbeanstandungsregelungzurumsatzsteuerpflichtgalteigentlichnur,sofernbiszum1.januar2008eineregelungzurvermeidungder UmsatzsteuerpflichtimFSJ-undFÖJ-Gesetzgetroffenwurde.DerGesetzentwurfderBundesregierungtraterstzum1.Juni2008inKraft.Obausdiesem FristversäumnisderKoalitionNachteilefürTrägerundEinsatzstellenerwachsenunddiesefüreinengewissenZeitraumnachträglicheinerUmsatzsteuerpflichtunterliegen,istimmernochnichtauszuschließen.ErstimJuni2008 sollbeieinemtreffenderoberstenfinanzbehördendesbundesundderländereinenachträglicheverlängerungdernichtbeanstandungsklauselbiszum 1. Juni 2008 beraten werden. BeiderDurchführungeinesfreiwilligensozialenJahresodereinesfreiwilligen ökologischenjahresschließendiefreiwilligenmiteinemanerkanntenträger einenvertragüberdieleistungeinesfsjoderföjab,indemaucharbeitszeit,urlaubsanspruch,seminarteilnahmepflichtusw.geregeltsind.dieteilnehmererhalteneinevergütung.eingesetztwerdendieteilnehmerinder DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürFamilie,Senioren,Frauenund Jugend vom 19. Juni 2008 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode RegelnichtbeimTrägerselbst,sondernbeiEinsatzstellen (z.b.altenheim, Sportvereinetc.).DieEinsatzstellenzahleneinemonatlicheEinsatzkostenumlage an den Träger. NachAuffassungderoberstenFinanzbehördendesBundesundderLänder stelltdieüberlassungderfreiwilligenandieeinsatzstelleeinewirtschaftliche LeistungnachArteinerPersonalgestellungdar,fürdiewedereineSteuerbefreiungnach 4Nr.23, 4Nr.25oder 4Nr.27BuchstabeadesUmsatzsteuergesetzes (UStG)nocheineSteuerbefreiungnachArtikel13TeilAAbs.1 Buchstabeh,iundkder6.EG-Richtlinie (=Artikel132Abs.1Buchstabeh,i undkdermehrwertsteuer-systemrichtlinie,mwstsystrl)infragekommt. TrotzderjahrzehntelangenPraxisderFinanzbehörden,FSJundFÖJalswichtigenBestandteildesbürgerschaftlichenEngagementskeinerleiErbringung vonwirtschaftlichenleistungenzuunterstellen,habendiefinanzbehörden ihrebewertunggeändert.zieldesneuengesetzeszurförderungvonjugendfreiwilligendienstenwares,gestaltungenzuermöglichen,dieeineumsatzsteuerliche Belastung vermeiden. Nach 11Abs.2JFDGwirddieMöglichkeiteröffnet,einenVertragzwischen Träger,EinsatzstelleundFreiwilligemabzuschließen,nachdemdieEinsatzstelleimGegensatzzurbisherigenRegelungunmittelbarVertragspartnerder Freiwilligenwird.DieEinsatzstellewirddadurchhinsichtlichderbislangdem TrägererstattetenBeträgefürTaschengeld,Sozialversicherungsbeiträgeetc. unmittelbarselbstverpflichtet,wodurcheineumsatzsteuerbarepersonalgestellungdesträgersandieeinsatzstellevermiedenwird,d.h.dieeinsatzstelle nimmt direkt die Arbeitgeberfunktion wahr. DieBundesregierungwurdeseitenssämtlicherFraktionendesBundestageszusammenmitetlichenBundesländernaufgefordert,imJFDGgeeigneteMaßnahmenzuergreifen,umaufeinegrundsätzlicheBefreiungderJugendfreiwilligendienstevonderUmsatzsteuerhinzuwirken.EntgegenderAnkündigung desministeriumsfürfamilie,senioren,frauenundjugendwurdedieproblematik der Mehrwertsteuerbelastung durch das JFDG jedoch nicht geklärt. InsbesonderebeidenFreiwilligendiensten,dievonjungenMännernalsZivildienstersatzgemäß 14cdesZivildienstgesetzes (ZDG)abgeleistetwerden, bleibtdiemehrwertsteuerpflichtbestehen.besondersharttrifftdiesbeispielsweisedenbereichdessports,indem70bis80prozentderfsj-plätzedurch den 14cZDGweitgehendfinanziertwerden.ÄhnlichesgiltfürdasFSJinder Kultur.SowohlderSportalsauchdieKulturverfügenüberkeineRefinanzierungsmöglichkeiten,wiediesz.B.ineinigensozialenEinsatzfelderndesFSJ der Fall ist. IndiesemZusammenhangwirdsichdasFinanzministeriumNiedersachsenbei demgesprächderoberstenfinanzbehördendesbundesundderländer AnfangJuni2008füreineVerlängerungderNichtbeanstandungsklauselbis zum30.september2008einsetzen,dasonstnachansichtdesniedersächsischenfinanzministeriumsunabwendbareineumsatzsteuerpflichtentstünde. Solltediestatsächlichgeschehen,bedeutetdies,dasserneuteingeradeinKraft getretenesgesetzwegenerheblicherhandwerklichermängelgeändertwerden muss. EinHauptproblemscheintauchdasBundesamtfürdenZivildienst (BAZ)zu sein,welchesdiezuschüsseandenträgerdesfsj/föjgemäß 14cZDGnur leistenwill,wennderträgerauchdie Arbeitgeberfunktion innehat.indiesemfallhilftdiefiktiondesjfdg,dassaucheinsatzstelleneine Arbeitgeberfunktion ausfüllenkönnen,nichtweiter,umeinemehrwertsteuerbefreiung zu erlangen. EntwederbleibtderbisherigeStatusquoerhalten,d.h.derTrägerhatdie Arbeitgeberfunktion undvermitteltandieeinsatzstelle,wasdiezahlungen gemäß 14cZDGauslöstabergleichzeitigeineMehrwertsteuerpflichtbegründetoderdieEinsatzstellehatdie Arbeitgeberfunktion,waszueinerBefreiungvonderMehrwertsteuer,aberzurEinstellungderZahlungengemäß 14c ZDGdurchdasBundesamtfürdenZivildienstführt.LetztererFallbedeutet, dassderzuschussinhöhevon421,50euro,dermonatlichdurchdasbazan

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/9699 denträgergezahltwird,komplettentfällt,waszueinemwirtschaftlichen DesasterfürdiebetroffenenInstitutionenundvorallemdieSportvereineführen würde. ÜbernimmtdieEinsatzstelledie Arbeitgeberfunktion,schwächtdiesaußerdemdieFunktiondesTrägers.DadieTrägeralsAkteurederfreienJugendhilfe inersterliniediejugendlichenpädagogischbetreuenundsieaußerdemvor unangemessenenanforderungenschützenetc.,istdiesnichtimsinnederfreiwilligen.wenndergesetzgeberbetont,dassjugendfreiwilligendiensteeinbildungsjahrdarstellen,solltedieverantwortungfürdenfreiwilligenweiterhin beim Träger verbleiben, um die Qualität des Bildungsjahres zu sichern. DesWeiterenistzubemängeln,dassdieKostendesVerwaltungsaufwandsder Einsatzstellen,wenndiesedie Arbeitgeberfunktion einnehmen,anscheinend höheralsdiebelastungendurchdiemehrwertsteuerausfallen.derzusätzliche VerwaltungsaufwandentstehtabernichtnurbeidenEinsatzstellen,sondern auchbeidenträgern,dadievonbundundländernerarbeitetenmusterverträgedavonausgehen,dassdieeinsatzstellenzwar Arbeitgeberfunktionen übernehmen,dieseaberz.t. imnamenundaufrechnung dereinsatzstelle durchdenträgerweiterübernommenwird.diesearbeitgeberverschiebungsfiktionschaffterheblichemehrarbeitundverschwendetgelddurchunsinnigen Verwaltungsaufwand. Diesbedeutetwiederum,dassnichtnurdenTrägerndesFSJ/FÖJgemäß 14c ZDGkeineandereWahlbleibtalsderMehrwertsteuerpflichtnachzukommen, sondernsämtliche normale TrägerdesFSJ/FÖJebenfallsdiesenSchrittwählenwerden,dasonstdieKostendesVerwaltungsaufwandsdieBelastungen durchdiemehrwertsteuerüberschreiten.insbesonderejeneeinrichtungen,die ehrenamtlichbzw.mitwenigpersonalarbeitenunddasbürgerschaftlicheengagementinihrenstrukturenleben,werdenunterdemneuengesetzleidenund zukünftigmehrwertsteuerzahlen.geschädigtwerdenalsodiekeimzellendes bürgerschaftlichenengagements,etwadiesportvereine,diefreiwilligkeitin ihrer nachhaltigsten Form vermitteln. DamitwirddurchdasJFDGdererklärteWillederMitgliederdesDeutschen BundestagesinsGegenteilverkehrt:defactowerdenzukünftigalleFSJ/FÖJ- PlätzederMehrwertsteuerpflichtunterliegen,daeineandereEntscheidung wirtschaftlich untragbar ist. Vorbemerkung der Bundesregierung MitdemGesetzzurFörderungvonJugendfreiwilligendienstenwerdendasbisherigeGesetzzurFörderungeinesfreiwilligensozialenJahressowiedasGesetz zurförderungeinesfreiwilligenökologischenjahreszusammengeführt.das GesetzstärktdenCharakterderJugendfreiwilligendienstealsBildungsdienste undermöglichtdarüberhinausdurcheinführungzeitlicherflexibilisierungsundkombinationsmöglichkeitenindendienstenbesserebiografischepassungensowiebreitereberuflicheorientierungsmöglichkeitenfürdiefreiwilligen. Daneben undnichtinersterlinie eröffnetdasjfdgdenträgernund EinsatzstellendieMöglichkeit,zukünftigdieDurchführungvonJugendfreiwilligendienstensozugestalten,dasseinderUmsatzsteuerunterliegender LeistungsaustauschnachArteinerPersonalüberlassungweitgehendvermieden werden kann. FürdieVergangenheitwarseitensderoberstenFinanzbehördenvonBundund Ländern inerwartungdesabschlussesdesgesetzgebungsverfahrensbiszu diesemzeitpunktzunächstfürvertragsabschlüssebiszum31.dezember2007 einenichtaufgriffsregelunginaussichtgestelltworden,diespäterandenzeitpunktdesinkrafttretensdesgesetzesangepasstwerdensollte.einfristversäumnisdesgesetzgeberslagsomitzukeinemzeitpunktvor.inzwischenhabendie oberstenfinanzbehördendesbundesundderländerbeschlossen,diefrageeines LeistungsaustauschsnachArteinerPersonalüberlassungbeivordem1.Oktober

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 2008abgeschlossenenVereinbarungennichtaufzugreifen.Damitwerdenallefür dievergangenheitbisfürdenzeitraum2008/2009 insoweitunabhängigvon ihrerdurchführung sowiedienachdiesemstichtagnach 11Abs.2JFDG getroffenenvereinbarungennichtoderweitgehendnichtmitdererhebungvon Umsatzsteuer konfrontiert. 1.WiekonntedieBundesregierungzuderfatalenFehleinschätzunggelangen, dassdurchdasjfdgdasproblemdermehrwertsteuererhebungimbereich FSJ/FÖJ beseitigt wurde? MitderNeuregelungdes 11Abs.2JFDGwirddenBeteiligtenerstmalsdie Möglichkeiteröffnet,zukünftigdieDurchführungvonJugendfreiwilligendienstensozugestalten,dasseinderUmsatzsteuerunterliegenderLeistungsaustausch nach Art einer Personalüberlassung weitgehend vermieden wird. Keine 2. Welche Mängel sieht die Bundesregierung am JFDG? 3.WiebewertetdieBundesregierungeineVerlängerungderNichtbeanstandungsklausel bis zum 30. September 2008? IstderZeitraumausreichend,dieGesetzesfehlerimBereichderMehrwertsteuer zu beheben? GesetzesfehlerimBereichderMehrwertsteuerliegennichtvor.DieBundesregierungbegrüßtdenBeschlussderoberstenFinanzbehördendesBundesund derländer,diefrageeinesleistungsaustauschsnacharteinerpersonalüberlassungbeivordem1.oktober2008abgeschlossenenvereinbarungennichtaufzugreifen.damitwerdenallefürdenzeitraum2008/2009 insoweitunabhängigvonihrerdurchführung nichtsowiedienachdiesemstichtagnach 11Abs.2JFDGgetroffenenVereinbarungenweitgehendnichtmitderErhebungvonUmsatzsteuerkonfrontiert.DieBundesregierungsiehtdiesenZeitraumalsausreichendanfürdieAnpassungderVerträgeandieNeuregelungdes 11Abs.2JFDG,insbesonderebeiVerwendungderinsoweitrelevantenPassagen der abgestimmten Mustervereinbarung. 4.MitwelchemzusätzlichenVerwaltungsaufwandinEurorechnetdieBundesregierungmonatlichfürdieeinzelneEinsatzstellebzw.dendieEinsatzstellebetreuendenTräger,wennsichdieEinsatzstelledafürentscheidet,die Arbeitgeberfunktion zu übernehmen? ZuderFrageobundggf.inwelcherHöhezusätzlicherVerwaltungsaufwandentsteht,liegenderBundesregierungkeinebezifferbarenErkenntnissevor.Die BundesregierungrechnetnichtmitzusätzlichemVerwaltungsaufwandbeiden EinsatzstellenunddendieEinsatzstellenbetreuendenTräger.Siegehtdavon aus,dassdievorhandenenverwaltungsstrukturenderträgerauchweitergenutzt werden,umimnamenundfürrechnungdereinsatzstellenzahlungenandie FreiwilligenunddieSozialversicherungsträgerzuleistenbzw.sonstigeInformationspflichten von Arbeitgebern zu gewährleisten.

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/ MitwelcherdurchschnittlichenMehrwertsteuerbelastungrechnetdieBundesregierungmonatlichfürTrägerbzw.Einsatzstellen,wenndieAufteilung derfunktionenzwischenträgerundeinsatzstelleweiterhinentsprechend der Praxis der letzten Jahrzehnte ausgeführt wird? DieBundesregierunggehtdavonaus,dasszukünftignurnochvonderMöglichkeit des 11 Abs. 1 JFDG Gebrauch gemacht werden wird, wenn derfreiwilligendienstbeieinerausländischeneinsatzstelleabgeleistetwird; indiesemfallunterlägeeinepersonalüberlassungdesträgersandieeinsatzstelle dem Mehrwertsteuerrecht des anderen Staates oder diejeweiligeeinsatzstelle wiebereitsbislanginvielenfälleninsbesondere derdurchführungdesfreiwilligenökologischenjahres keinesog.einsatzkostenumlage zu tragen hat oder ein FSJ oder FÖJ nach 14c des Zivildienstgesetzes durchgeführt wird. IndenübrigenFällen,indenenVereinbarungennach 11Abs.1JFDGabgeschlossenwerden,könnteeinedurchschnittlicheMehrwertsteuerbelastung allenfallsmitderindereinsatzkostenumlageenthaltenengesetzlichenumsatzsteuer von 15,97 Prozent beziffert werden. 6.AuswelchemGrundwilldasBAZZahlungengemäß 14cZDGnurandie Träger ausführen? 14cAbs.4Satz1desZivildienstgesetzesbestimmtausdrücklich,dasseinZuschussnurzusolchenKostengezahltwerdendarf,diedenTrägernentstehen. AngesichtsdereindeutigenGesetzeslagekanndasBAZnurZahlungenandie Träger ausführen. 7.BleibtdieBundesregierungbeiihrerAnkündigung,dassderRegelungsbereichdesFSJ/FÖJauchzukünftignichtderUmsatzsteuerpflichtunterliegen soll (bitte mit Begründung)? Eine derartige Ankündigung seitens der Bundesregierung gibt es nicht. 8.IstdieBundesregierungbestrebt,eineLösungsmöglichkeitzuerarbeiten, diediebürokratiekostenindiesembereichnichtüberdiebelastungen durch die Mehrwertsteuer steigen lässt (bitte mit Begründung)? DieBundesregierungwirddieTrägerundEinsatzstellenbeiderEinführungder neuenvertragsgestaltungsmöglichkeitennach 11Abs.2u.a.durchgezielte Informationsveranstaltungenunterstützen.ImÜbrigenwirdaufdieAntworten zu den Fragen 4 und 5 verwiesen. 9.WelcheüberdiefinanziellenAspekteinZusammenhangmitderÜbertragungder Arbeitgeberfunktion aufdieeinsatzstellehinausgehenden SchwierigkeitenderneuenRegelung (z.b.beikündigungen)sindderbundesregierungbereitsvonträgernundeinsatzstellenangezeigtworden,und wie bewertet sie diese? DieBundesregierunggehtdavon,dassTrägerundEinsatzstellen wiebislang auch praxistauglichelösungenfindenwerden,soferninfolgedesjfdgwei-

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode tereranpassungsbedarfgesehenwird.diebundesregierungunterstütztträger undeinsatzstellendurcheinenregelmäßigeninformationsaustauschundwird diejugendfreiwilligendienste,einschließlichdergesetzlichenneuregelungen, im Jahr 2010 evaluieren. 10.WelchenÄnderungsbedarfsiehtdieBundesregierungimBereichdes JFDG, und in welchen Zeitrahmen soll dieser umgesetzt werden? Die Bundesregierung sieht keinen Änderungsbedarf im Bereich des JFDG. Keine 11.WelcheAuswirkungenaufdasPlatzangebotbeidenJugendfreiwilligendienstenerwartetdieBundesregierung,wenndieMehrwertsteuerpflicht zum Tragen kommt?

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8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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