Kommunikation in der Lieferkette

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1 Kommunikation in der Lieferkette REACH- Informationsveranstaltung des Landesverbandes der Baden- Württembergischen Industrie 9. Juni 2008, Ostfildern Krysia Klemme, BDI

2 2 Übersicht Relevante Vorschriften für Kommunikation in der Lieferkette Vorbereitung für Kommunikation in der Lieferkette Sicherheitsdatenblatt Informationspflichten ohne Sicherheitsdatenblatt Information zu Stoffen in Erzeugnissen Informationspflicht gegenüber vorgeschalteten Akteuren Stoffsicherheitsbeurteilung der nachgeschalteten Anwender und Pflicht zur Angabe, Anwendung und Empfehlung von Risikominderungsmaßnahmen Informationspflicht der Nachgeschalteten Anwender BDI- REACH Helpdesk und weitere Unterstützungsangebote

3 3 Kommunikation in der Lieferkette relevante Vorschriften Die Kommunikation in der Lieferkette ist zentrales Element von REACH Das Sicherheitsdatenblatt ist dafür das zentrale Instrument. Regelung in: - Artikel 31, Anhang II: Sicherheitsdatenblatt - Artikel 32: Informationspflichten ohne Sicherheitsdatenblatt - Artikel 33: Weitergabe von Informationen zu Stoffen in Erzeugnissen - Artikel 34: Informationspflichten gegenüber vorgeschalteten Akteuren - Artikel 37: Stoffsicherheitsbeurteilungen der nachgeschalteten Anwender und Pflicht zur Angabe, Anwendung und Empfehlung von Risikominderungsmaßnahmen (RMM) - Artikel 38: Informationspflicht der nachgeschalteten Anwender

4 4 Kommunikation in der Lieferkette Vorbereitung (1) Ermitteln Sie für hergestellte/importierte Stoffe als solche oder in Zubereitungen: - Ihre Funktionen unter REACH z. B. als Hersteller von Stoffen, Importeur von Stoffen oder Zubereitungen, Formulierer von Zubereitungen, nachgeschalteter Anwender von Stoffen oder Zubereitungen, Händler von Stoffen oder Zubereitungen, Produzent oder Importeur von Erzeugnissen - Ein Unternehmen kann auch mehrere dieser Funktionen innehaben (zur Klärung der Funktion s. REACH-Navigator der Europäischen Chemikalienagentur (EChA) und offizieller deutscher Helpdesk)

5 5 Kommunikation in der Lieferkette Vorbereitung (2) - die von Ihnen hergestellten, von außerhalb der EU importierten oder verwendeten Stoffe (inkl. CAS-, EINECS-, ELINCS-Nr.), Zubereitungen (inkl. Zusammensetzung) und die jeweiligen Jahresmengen je Hersteller/ Importeur identifizieren und den jeweiligen Mengenbändern < 1, 1-10, , und t/a) zuordnen. - Dieses Stoffverzeichnis sollte ständig aktuell gehalten werden - je Stoff und Zubereitung: Identifizierung der jeweiligen Lieferanten und Kunden - ob Sie Erzeugnisse herstellen/importieren, aus denen ein Stoff zur Zweckerfüllung austreten muss.

6 6 Kommunikation in der Lieferkette Vorbereitung (3) - die vorhandenen Daten und Studien zu den Eigenschaften Ihrer Stoffe und die vorhandenen Informationen zu Verwendung und Exposition ermitteln (Umwelt, Arbeitsplatz, nachgeschaltete Anwender, Endverbraucher). - die für eine Registrierung je Mengenband fehlenden Daten und Studien und den Zeit- und Finanzierungsbedarf zur Schließung dieser Lücken ermitteln und kommunizieren Sie insbesondere den Finanzierungsbedarf im Unternehmen - Unternehmen, die den gleichen Stoff wie Ihr Unternehmen herstellen/importieren

7 7 Kommunikation in der Lieferkette aufwärts, abwärts Sicherheitsdatenblatt gem. Artikel 31 Informationspflicht ohne Sicherheitsdatenblatt gem. Artikel 32 Hersteller/ Importeur Zwischenetappen Formlos gem. Artikel 34, alle Akteure: - neue Informationen über gefährliche Eigenschaften; - weitere Informationen, wenn angegebene RMM ungeeignet. Informationen zu Stoffen in Erzeugnissen gem. Artikel 33 Nachgeschalteter Anwender Mitteilung von Verwendungen gem. Artikel 37 Agentur Mitteilungspflicht des nachgeschalteten Anwenders bei eigener Registrierung gem. Artikel 38

8 8 Das Sicherheitsdatenblatt gem. Artikel 31, Anhang II Ein Sicherheitsdatenblatt (SDB) für Stoffe und Zubereitungen muss an nachgeschaltete Anwender oder Händler übermittelt werden, - wenn der Stoff oder die Zubereitung die Kriterien für die Einstufung als gefährlich gem. RL 67/548/EWG oder RL 1999/45/EG erfüllt - wenn der Stoff persistent, bioakkumulierbar, und toxisch oder sehr persistent und sehr bioakkumulierbar ist -wenn der Stoff aus anderen Gründen in die Zulassungskandidatenliste gem. Artikel 59 aufgenommen wird

9 9 Das Sicherheitsdatenblatt gem. Artikel 31, Anhang II Das "Erweiterte Sicherheitsdatenblatt (ESDB)" ist ein SDB, das im Anhang ein Expositionsszenario (ES) enthalten muss. Die Erstellung eines ES ist für die folgenden Fälle vorgeschrieben: - ein Stoff wird in Mengen von 10 t/a hergestellt/importiert und erfüllt die Kriterien zur Einstufung als gefährlich oder als PBT- oder vpvb-stoff, oder - eine Zubereitung enthält einen Stoff oberhalb der Berücksichtigungsgrenzen gemäß Art. 3 (3) 1999/45/EG, oberhalb der stoffbezogenen Grenzwerte gemäß Anh. I 67/548/EWG bzw. ober-halb 0,1 Massen-% für PBT-, vpvb-stoffe, die in Mengen von 10 t/a hergestellt/importiert werden - um die Auslassung von stoff- und expositionsbezogenen Testverfahren (waiving) zu begründen.

10 10 Das Sicherheitsdatenblatt gem. Artikel 31, Anhang II Inhalt des Expositionsszenarios: - Ein Expositionsszenario (ES) ist eine Zusammenstellung von Bedingungen einschließlich der Verwendungsbedingungen und Risikomanagementmaßnahmen (RMM), mit denen dargestellt wird, wie ein Stoff hergestellt oder während seines Lebenszyklus verwendet wird und wie der Hersteller/ Importeur die Exposition von Mensch und Umwelt beherrscht oder den nachgeschalteten Anwendern zu beherrschen empfiehlt. Diese ES können ein spezifisches oder ggf. verschiedene Verfahren oder Verwendungen abdecken. - Für RMM betreffend Arbeits-, Umwelt- und Verbraucherschutz ist die Entwicklung von Standardsätzen industrieseitig in Vorbereitung. Alternativ Verwendungs- und Expositionskategorien : - Verwendungs- und Expositionskategorien (VEK) sind hingegen breite ES, die sich nicht nur auf bestimmte (im Einzelnen benannte) Verfahren und Verwendungen beziehen.

11 11 Verwendungs- und Expositionskategorien VEK: Exposure Human Oral Short Term Industrial Use Professional Use Consumer Use Long Term/ Repeated Concerning the Product (trade name): Environment Dermal Inhalation Water Air Short Term Long Term/ Repeated Short Term Long Term/ Repeated Short Term/ Single instance Long Term Short Term/ Single instance Long Term Soil/Solid Waste Short Term/ Single instance Long Term

12 12 Das Sicherheitsdatenblatt gem. Artikel 31, Anhang II Die Inhalte des SDB haben sich mit der REACH-Verordnung gegenüber den bisherigen Bestimmungen in einigen Punkten geändert: Reihenfolge der Angaben zur Zusammensetzung und zu Bestandteilen (Nr. 3 neu, bisher Nr. 2) und für mögliche Gefahren (Nr. 2 neu, bisher Nr. 3). Ferner sind in Nr. 15 einige Angaben entfallen, sie werden nun unter Nr. 8 aufgeführt (s. Anh. II) Wird nach dem erstmalig ein SDB für ein neues Produkt erstellt, so muss dieses die neuen Anforderungen gemäß REACH-Verordnung erfüllen. Wird nach dem ein SDB für ein bestehendes Produkt geändert, so muss dieses die neuen Anforderungen gemäß REACH-Verordnung erfüllen.

13 13 Das Sicherheitsdatenblatt gem. Artikel 31, Anhang II Eine Änderung aller bestehenden SDB nur aufgrund der formal geänderten Vorgaben in REACH ist nicht erforderlich. Vorhandene SDB, die den derzeit geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen weiter an bisherige und neue Kunden versandt werden. Es wird bis auf Weiteres davon ausgegangen, dass hier eine Übergangsfrist bis zum Ende der ersten Registrierfrist am besteht. Bis dahin dürfte ohnehin die große Mehrzahl der SDB revidiert worden sein.

14 14 Informationspflichten ohne Sicherheitsdatenblatt gem. Artikel 32 - die Registriernummern nach Artikel 20 Absatz 3, falls verfügbar, bei Stoffen, für die Informationen nach Buchstaben b, c oder d des vorliegenden Absatzes übermittelt werden; - eine etwaige Zulassungspflicht und Einzelheiten zu den nach Titel VII in dieser Lieferkette erteilten oder versagten Zulassungen; - Einzelheiten zu Beschränkungen nach Titel VIII; - sonstige verfügbare und sachdienliche Informationen über den Stoff, die notwendig sind, damit geeignete Risikomanagementmaßnahmen (RMM) ermittelt und angewendet werden können

15 15 Informationspflichten ohne Sicherheitsdatenblatt gem. Artikel 32 Die Informationen sind spätestens zum Zeitpunkt der ersten Lieferung eines Stoffes als solchem oder in einer Zubereitung nach dem 1. Juni 2007 kostenlos zu übermitteln. Die Lieferanten aktualisieren diese Informationen unverzüglich, - sobald neue Informationen, die Auswirkungen auf die RMM haben können, oder neue Informationen über Gefährdungen verfügbar werden; - sobald eine Zulassung erteilt oder versagt wurde; - sobald eine Beschränkung erlassen wurde

16 16 Informationen zu Stoffen in Erzeugnissen, Artikel 33 Jeder Lieferant eines Erzeugnisses, das einen die Kriterien des Artikels 57 erfüllenden und gemäß Artikel 59 Absatz 1 ermittelten Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthält, stellt dem Abnehmer des Erzeugnisses die ihm vorliegenden, für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden Informationen zur Verfügung, gibt aber mindestens den Namen des betreffenden Stoffes an. Auskunftsanspruch des Verbrauchers nach Artikel 33 Abs. II Die jeweiligen Informationen sind binnen 45 Tagen nach Eingang des Ersuchens kostenlos zur Verfügung zu stellen. Voraussetzung: Vorliegen der Kandidatenliste ca. Mitte 2009

17 17 Informationen zu Stoffen in Erzeugnissen, Artikel 33 Optionen zum Auskunftsanspruch des Verbrauchers: möglicherweise Postkartenaktion über die gesamte Lieferkette Abhilfe: Internetbasierte Informationsbasis für den Handel oder Abkürzung über die Produktinformation.

18 18 Informationspflichten gegenüber vorgeschalteten Akteuren, Artikel 34 Jeder Akteur der Lieferkette eines Stoffes oder einer Zubereitung stellt dem unmittelbar vorgeschalteten Akteur oder Händler der Lieferkette folgende Informationen zur Verfügung: - neue Informationen über gefährliche Eigenschaften, unabhängig von den betroffenen Verwendungen; - weitere Informationen, die die Eignung der in einem ihm übermittelten SDB angegebenen RMM in Frage stellen können, nur für identifizierte Verwendungen.

19 19 Artikel 37: Stoffsicherheitsbeurteilungen der nachgeschalteten Anwender und Pflicht zur Angabe, Anwendung und Empfehlung von Risikominderungsmaßnahmen Ein nachgeschalteter Anwender oder Händler kann Informationen bereitstellen, die die Vorbereitung einer Registrierung unterstützen Jeder nachgeschaltete Anwender hat das Recht, dem Hersteller, Importeur, nachgeschalteten Anwender oder Händler, der ihm einen Stoff als solchen oder in einer Zubereitung liefert, eine Verwendung zumindest in Form der kurzen, allgemeinen Angaben zur Verwendung bekannt zu geben, damit diese zur identifizierten Verwendung wird. Mit der Bekanntgabe einer Verwendung stellt er ausreichende Informationen zur Verfügung, damit für seine Verwendung der Hersteller, Importeur oder nachgeschaltete Anwender, der den Stoff geliefert hat, in die Lage versetzt wird, in seiner Stoffsicherheitsbeurteilung ein ES oder ggf. eine VEK auszuarbeiten.

20 20 Artikel 37: Stoffsicherheitsbeurteilungen der nachgeschalteten Anwender und Pflicht zur Angabe, Anwendung und Empfehlung von Risikominderungsmaßnahmen Kann der Hersteller, Importeur oder nachgeschaltete Anwender nach Beurteilung der Verwendung gemäß Artikel 14 aus Gründen des Schutzes der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt die Verwendung nicht als identifizierte Verwendung einbeziehen, so unterrichtet er die Agentur und den nachgeschalteten Anwender unverzüglich schriftlich über den Grund/die Gründe hierfür und liefert keinem nachgeschalteten Anwender den Stoff, ohne den betreffenden Grund/die betreffenden Gründe in die Informationen nach den Artikeln 31 oder 32 aufzunehmen. Der Hersteller oder Importeur nimmt diese Verwendung in die Aktualisierung der Registrierung auf

21 21 Artikel 37: Stoffsicherheitsbeurteilungen der nachgeschalteten Anwender und Pflicht zur Angabe, Anwendung und Empfehlung von Risikominderungsmaßnahmen Der nachgeschaltete Anwender eines Stoffes als solchem oder in einer Zubereitung erstellt einen Stoffsicherheitsbericht für jede Verwendung, die von den Bedingungen gemäß der Beschreibung in einem ES oder gegebenenfalls in einer VEK, das/die ihm in einem SDB übermittelt wurde abweicht, oder für jede Verwendung, von der sein Lieferant abrät

22 22 Artikel 37: Stoffsicherheitsbeurteilungen der nachgeschalteten Anwender und Pflicht zur Angabe, Anwendung und Empfehlung von Risikominderungsmaßnahmen Der nachgeschaltete Anwender hat geeignete Maßnahmen zur angemessenen Beherrschung der Risiken zu ermitteln, anzuwenden und gegebenenfalls zu empfehlen, die in einer der folgenden Unterlagen festgestellt sind: a) in dem ihm übermittelten Sicherheitsdatenblatt b) in seinem eigenen Stoffsicherheitsbericht c) in Informationen über RMM, die ihm nach Artikel 32 zugegangen sind

23 23 Artikel 37: Stoffsicherheitsbeurteilungen der nachgeschalteten Anwender und Pflicht zur Angabe, Anwendung und Empfehlung von Risikominderungsmaßnahmen Erstellt der nachgeschaltete Anwender keinen Stoffsicherheitsbericht so berücksichtigt er die Verwendung des Stoffes und ermittelt die geeigneten RMM für die menschliche Gesundheit und die Umwelt und wendet diese an Nachgeschaltete Anwender halten ihren Stoffsicherheitsbericht auf dem neuesten Stand und zur Verfügung

24 24 Informationspflicht der nachgeschalteten Anwender nach Artikel 38 Vor dem Beginn oder der Fortsetzung einer bestimmten Verwendung eines Stoffes, den ein vorgeschalteter Akteur der Lieferkette nach den Artikeln 6 oder 18 hat registrieren lassen, teilt der nachgeschaltete Anwender der Agentur die Informationen nach Absatz 2 in folgenden Fällen mit: a) Der nachgeschaltete Anwender hat einen Stoffsicherheitsbericht nach Artikel 37 Absatz 4 zu erstellen, oder b) der nachgeschaltete Anwender beruft sich auf die Ausnahmen nach Artikel 37 Absatz 4 Buchstaben c oder f.

25 25 BDI- REACH Helpdesk - Konzept Öffentliche Webseite / freie Verfügbarkeit Darstellung der Wirtschaftsposition zu Verfahrensfragen Industrie nimmt Grundsatz der Beweislastumkehr an und gestaltet Implementierungsprozess mit Keine konkrete Beratung von Unternehmen Kontext REACH und GHS Links zu weiteren Unterstützungsangeboten

26 Startseite BDI- Helpdesk 26

27 27 Die Hilfestellungen Kernstück des Helpdesk derzeit 50 Hilfestellungen kompakte Informationen zu einzelnen Regelungsbereichen der REACH- Verordnung Wiederkehrendes Schema: was?, wer, wie?, wann? sowie Hinweise und Empfehlungen

28 Übersicht Hilfestellungen 28

29 Ansicht Hilfestellung 29

30 1. Generelle Information 1.1 Einführung Hinweise zur Vorbereitung auf REACH Erstellung eines Stoffinventars 1.2 Erläuterungen Glossar und Abkürzungen Gebühren für Registrierung, Zulassung, Forschung und Entwicklung, Einsprüche Ausschüsse der Europäischen Chemikalienagentur Fristen und Termine Geltungsbereich von REACH Einfuhr gemäß REACH- Verordnung 2.1 Vorregistrierung 2.2 Registrierung 2. Prozeduraler Ablauf Einführung Austauschforen zu Stoffinformationen (SIEF) Stoffe und Zubereitungen, Herstellung und Import Herstellung von Stoffen und Zubereitungen Import von Stoffen und Zubereitungen Erzeugnisse, Herstellung und Import Herstellung und Import von Erzeugnissen (Registrierung) Herstellung und Import von Erzeugnissen (Notifizierung) Durchführung der Registrierung REACH-IT, IUCLID Einstufung und Kennzeichnung (REACH, GHS) Gemeinsame Einreichung von Daten (Konsortien) Bestimmung der Stoffidentität, Gruppierung von Stoffen Anerkennung von Altdaten Forschung und Entwicklung Stoffsicherheitsbeurteilung Stoffsicherheitsbeurteilung, Stoffsicherheitsbericht (CSA, CSR) Ablauf der Expositionsbeurteilung Erstellung von Expositionsszenarien Waiving 2.3 Evaluierung 2.4 Beschränkung 2.5 Zulassung Evaluierung Beschränkung Zulassung REACH 3. Themenbezogene Darstellung Version: BDI-REACH-Helpdesk: Pflichten der nachgeschalteten Anwender Einführung Stoffsicherheitsbericht, Zulassung, Beschränkung Formulierer von Zubereitungen 3.2 Kommunikation in der Lieferkette Anpassung von Sicherheitsdatenblättern an REACH Erstellung von Sicherheitsdatenblättern Standardfragebögen Verwendungs- und Expositionskategorien (VEK) Leitfaden zu Verwendungs- und Expositionskategorien (VEK) Besonders besorgniserregende Stoffe in Erzeugnissen 3.3 Branchenhilfen Pflichten der Hersteller und Anwender von Schmierstoffen Pflichten bei der Verwendung von Stoffen in der Halbleiterindustrie Pflichten bei der Verwendung von Stoffen bei Herstellern passiver Elektronik-Bauelemente 3.4 Stoffkategorien Zwischenprodukte Sekundärrohstoffe Besondere Zubereitungen 3.5 Arbeitsschutz und REACH Einführung Grenzwerte und DNEL Gefährdungsbeurteilung, Stoffsicherheitsbericht, Expositionsszenarien und Waiving Zulassung und Substitution 3.6 Umweltschutz und REACH Einführung Grenzwerte und PNEC Abwasser

31 Weitere Angebote des BDI-Helpdesk- Vertragsmuster für Konsortien und andere Formen der Datenteilung nach REACH 31

32 Weitere Angebote des BDI-Helpdesk- BDI-Standardsatzkatalog zur Erstellung von EG-Sicherheitsdatenblättern 32

33 33 BDI REACH Workshops Veranstaltungsreihe seit Anfang 2007 Bislang wurden fünf Workshops durchgeführt richtet sich an Personen, die in Unternehmen und Verbänden mit der Umsetzung der REACH-Verordnung betraut sind Erarbeitung gemeinsamer Lösungen für die praktische Umsetzung der REACH- Verordnung Beiträge auf dem BDI-Helpdesk einzusehen

34 34 BDI REACH Workshops 1. BDI REACH Workshop: Einstieg in die Umsetzung der neuen EU Stoffpolitik / BDI REACH Workshop: Nachgeschaltete Anwender und ihre Pflichten unter der neuen EU- Stoffpolitik / BDI REACH Workshop: Rechtliche Aspekte der Vorregistrierung und der gemeinsamen Registrierung, Verwendungs- und Expositionskategorien, BDI REACH Workshop: REACH IT, IUCLID 5, IT- Konzepte der Industrie, / BDI REACH Workshop: Die Ergebnisse der REACH Implementierungsprojekte (RIPs) und ihre Konsequenzen für die Industrie / BDI REACH Workshop: Vorregistrierung und Registrierung- aktueller Stand und Empfehlungen zum Verfahren, IT- Instrumente Sekundärrohstoffe, Europäische Chemikalienagentur, /

35 35 Weitere Unterstützungsangebote

36 36 Weitere Unterstützungsangebote ECHA- Europäische Agentur für chemische Stoffe: EU-Kommission: Generaldirektion Unternehmen und Industrie: EU-Kommission: Generaldirektion Umwelt: REACH-Helpdesk der Bundesbehörden: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) REACH-Net: Bundesländer: NRW, Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen-Anhalt, etc. Verbände: VDMA, VCI, VDA, ZVEI, etc.

37 37 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Assessorin jur. Krysia Klemme Bundesverband der Deutschen Industrie e.v. Breite Strasse Berlin Tel.: 030/

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