PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DIE BACHELOR- UND MASTER-STUDIENGÄNGE INFORMATIK

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1 PRÜFUNGSORDNUNG FÜR DIE BACHELOR- UND MASTER-STUDIENGÄNGE INFORMATIK I. Allgemeine Bestimmungen Graduierungsprüfungen Prüfungen und Studienleistungen Anmeldefristen und Prüfungszeiträume Klausuren und Testate Mündliche Prüfungen Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten Festlegungen zu Wiederholungsprüfungen Prüfungsausschuss Prüferinnen oder Prüfer und Beisitzerinnen oder Beisitzer Anerkennung von Kreditpunkten, Studien- und Prüfungsleistungen Versäumnisse, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß Ungültigkeit der Prüfungen Einsicht in die Prüfungsakten...8 II. Bachelor-Studiengang Regelstudienzeit und Studienumfang, Studienfristen Zulassung zu den Bachelor-Prüfungen, Umfang und Art der Bachelor-Prüfungen Bachelor-Arbeit Annahme und Bewertung der Bachelor-Arbeit Wiederholung der Bachelor-Arbeit Zusatzfächer Zeugnis Bachelor-Urkunde...11 III. Master-Studiengang Eignungsprüfung Regelstudienzeit und Studienumfang Mentor und Studienplan Zulassung zu den Master-Prüfungen Umfang und Art der Master-Prüfungen, Prüfungsfristen Master-Arbeit Annahme und Bewertung der Master-Arbeit, Note der Master-Prüfung Wiederholung der Master-Arbeit Zusatzfächer Zeugnis über die Master-Prüfung Master-Urkunde...14 IV. Schlussbestimmungen In-Kraft-Treten...15 Anlage 1: Prüfungen und Studienleistungen des Bachelor-Studienganges...16 Anlage 2: Prüfungen und Studienleistungen des Master-Studienganges

2 2 I. Allgemeine Bestimmungen 1 Graduierungsprüfungen (1) Die Graduierungsprüfungen sind berufsqualifizierende Abschlüsse im Bachelor-Studiengang Informatik und im Master-Studiengang Informatik. (2) Durch die Graduierungsprüfungen soll festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat die Zusammenhänge seines Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, entsprechend seines angestrebten Abschlusses wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat. (3) Die Graduierungsprüfungen bestehen aus Prüfungen (P) und der Graduierungs-Arbeit (GA). 2 Prüfungen und Studienleistungen (1) Durch Prüfungen (P) und Studienleistungen (SL) soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er in begrenzter Zeit und mit definierten Hilfsmitteln ein Problem ihres oder seines Faches erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann. Sie oder er soll nachweisen, dass sie oder er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt, spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag und die geläufigen Methoden des Faches beherrscht. (2) Prüfungen 1. Prüfungen werden bewertet und benotet und gehen in die Gesamtnote der entsprechenden Abschlüsse ein. 2. Eine Prüfung wird in mündlicher oder schriftlicher Form abgelegt. 3. Sofern zwingende organisatorische oder andere Gründe vorliegen, können mündliche durch schriftliche bzw. schriftliche durch mündliche Prüfungen ersetzt werden. Darüber entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag des oder der für die Prüfung verantwortlichen Hochschullehrerin oder Hochschullehrers. 4. Die oder der Studierende hat das Recht, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen als der vorgesehenen Form zu erbringen, wenn sie oder er durch ärztliches Attest nachweist, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen. Der Antrag ist spätestens 14 Tage vor dem Prüfungstermin an die Prüferin oder den Prüfer zu stellen. Wenn die Prüferin oder der Prüfer dem Antrag nicht entspricht, ist der Antrag an den Prüfungsausschuss weiterzuleiten und dann entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Diese Entscheidung ist aktenkundig zu machen. 5. Bei mündlichen Prüfungen werden folgende Prüfungsarten angewandt: - das Prüfungsgespräch, - die Verteidigung. 6. Bei schriftlichen Prüfungen werden folgende Prüfungsarten unterschieden: - Klausuren, - Testate, - Belege.

3 3 7. Eine Prüfung kann aus mehreren Bestandteilen unterschiedlicher Formen bestehen. Zwischen den Bestandteilen können Abhängigkeiten in der Weise vorhanden sein, dass gewisse Bestandteile nur dann abgeprüft werden können, wenn andere Bestandteile erfolgreich absolviert sind. Eine Prüfung ist nur dann bestanden, wenn alle Bestandteile bestanden sind. 8. In den Modulbeschreibungen ist festzulegen, welche Prüfungs- bzw. Studienleistungen zu erbringen sind, aus welchen Bestandteilen mit welchen Prüfungsarten sowie Abhängigkeiten sich diese zusammensetzen und wie sich in diesem Fall die Notenbildung ergibt. 9. Die Noten der Graduierungsprüfungen werden in das Zeugnis aufgenommen und sind Grundlage für die Berechnung der Gesamtnote der Graduierung. 10. Kreditpunkte entsprechend der Modulbeschreibungen werden nur vergeben, wenn alle die im Modul ausgewiesenen Bestandteile einer Prüfung bzw. Studienleistungen bestanden bzw. erbracht wurden. 11. In den Wahlmodulen ist es erlaubt, eine Prüfung durch mehrere zu ersetzen, wenn in der Summe die entsprechenden Kreditpunkte erreicht werden. Dann wird die Prüfungsnote aus dem arithmetischen Mittel der Teilprüfungen und dem Abrunden auf eine Note gemäss 6, Absatz 1 gebildet. (3) Studienleistungen 1. Studienleistungen sind Leistungen, die von einer Studentin oder einem Studenten im Zusammenhang mit Lehrveranstaltungen (Übungen, Praktikum, Seminar) erbracht und bescheinigt werden (Scheine). 2. Eine Studienleistung setzt eine bewertete - aber nicht notwendigerweise auch benotete - individuelle Leistung voraus. Sie können ohne Note auf dem Zeugnis erscheinen und gehen nicht in die Gesamtnote der entsprechenden Abschlüsse ein. 3. Studienleistungen können den im Abs. 2, Nr. 5 und 6 aufgeführten Prüfungsarten entsprechen. 4. Die oder der Studierende hat das Recht, gleichwertige Studienleistungen in einer anderen als der vorgesehenen Form zu erbringen, wenn sie oder er durch ärztliches Attest nachweist, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Leistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen. Über den Antrag entscheidet die oder der Verantwortliche für die Lehrveranstaltung und im Zweifelsfall endgültig die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Entscheidung ist aktenkundig zu machen. 3 Anmeldefristen und Prüfungszeiträume (1) Jede Studentin oder jeder Student, die oder der an einer Prüfung teilnehmen bzw. eine Studienleistung ablegen möchte, hat sich dazu bis spätestens zwei Wochen nach Beginn des Modules anzumelden, zu dem die Prüfung oder Studienleistung gehört. Bis zum Ende der siebenten Woche nach Beginn des Moduls kann der Rücktritt erklärt werden. Dann gelten im Modul bereits abgelegte Prüfungen oder Studienleistungen als nicht unternommen. (2) Vor Beginn und am Ende der Vorlesungszeit jedes Semesters sind Prüfungszeiträume vorgesehen. Die Prüfungen innerhalb dieser Zeiträume sind so zu setzen, dass alle Graduierungsprüfungen grundsätzlich innerhalb der Regelstudienzeit vollständig abgelegt werden können. (3) Prüfungsgespräche und Klausuren finden vorzugsweise in den Prüfungszeiträumen des jeweiligen Semesters statt.

4 4 (4) Der Prüfungsausschuss hat sicherzustellen, dass Prüfungen und Studienleistungen in den festgelegten Zeiträumen abgelegt werden können. Zu diesem Zweck werden die Kandidatin oder der Kandidat rechtzeitig, d. h. zu Beginn jeder Lehrveranstaltung, informiert über - den Zeitraum, in dem Studienleistungen und Prüfungen in all ihren Bestandteilen zu erbringen sind und - den Aus- und Abgabezeitpunkt der Graduierungs-Arbeit. (5) Die Inanspruchnahme der Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes ( 3, Abs. 2 und 6, Abs. 1) sowie der Fristen über den Erziehungsurlaub ist zu ermöglichen. 4 Klausuren und Testate (1) Klausuren sind in der Regel von zwei Prüferinnen oder Prüfern zu bewerten, davon mindestens eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer. Bei Testaten ist die Bewertung durch nur eine Prüferin oder einen Prüfer erforderlich. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten. (2) Die Dauer der Klausuren beträgt mindestens 90 und höchstens 240 Minuten, die Dauer von Testaten mindestens 30 und höchstens 120 Minuten. (3) Schriftliche Prüfungen nach dem Multiple-Choice-Verfahren sind in der Regel ausgeschlossen. 5 Mündliche Prüfungen (1) Mündliche Prüfungen werden vor einer Prüferin oder einem Prüfer und in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers als Gruppen- oder Einzelprüfung abgelegt. Die Dauer der Prüfung beträgt mindestens 15 Minuten, höchstens 45 Minuten je Kandidatin oder Kandidat. (2) Studentinnen oder Studenten des Studienganges können an den mündlichen Prüfungen teilnehmen, sofern die Kandidatin oder der Kandidat dagegen keinen Einspruch hat. An der Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse nehmen Gäste nicht teil. (3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung in den einzelnen Fächern sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist der Kandidatin oder dem Kandidaten im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben. 6 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten (1) Die Bewertung der Prüfungen erfolgt durch die jeweilige Prüferin oder den Prüfer in Form von Noten. Folgende Noten sind für die Bewertung zu verwenden: 1,0 / 1,3: sehr gut - eine hervorragende Leistung (ECTS-Grade: A excellent ) 1,7 / 2,0 gut - eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt (ECTS-Grade: B very good ) 2,3 gut - eine Leistung, die über den durchschnittlichen Anforderungen liegt (ECTS-Grade: C good ) 2,7 / 3,0 / 3,3 befriedigend - eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen genügt (ECTS-Grade: D satisfactory ) 3,7 / 4,0 ausreichend - eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt (ECTS-Grade: E sufficient ) 5,0 nicht ausreichend - eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen

5 5 nicht mehr genügt. (ECTS-Grade: F fail ) Setzt sich eine Prüfung aus mehreren Bestandteilen zusammen, so ist in der Modulbeschreibung festzulegen, wie die Bildung der Prüfungsnote erfolgt. Eine Prüfung ist mit nicht ausreichend zu bewerten, wenn einer der Bestandteile mit nicht ausreichend bewertet wurde. (2) Bei der Bildung der Gesamtnote für die Graduierung wird das mit den Kreditpunkten des zur Prüfung gehörenden Moduls gewichtete Mittel aller Noten gemäss 18 bzw. 30 gebildet. Hierfür wird die erste Dezimalstelle nach dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Dezimalstellen werden ohne Rundung gestrichen. Für derart gebildete Noten gilt folgende Bewertung: bis 1,5: sehr gut - eine hervorragende Leistung (ECTS-Grade: A excellent ) über 1,5 bis 2,0: gut - eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt (ECTS-Grade: B very good ) über 2,0 bis 2,5: gut - eine Leistung, die über den durchschnittlichen Anforderungen liegt (ECTS-Grade: C good ) über 2,5 bis 3,5: befriedigend - eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen genügt (ECTS-Grade: D satisfactory ) über 3,5 bis 4: ausreichend - eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt (ECTS-Grade: E sufficient ) über 4: nicht ausreichend - eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. (ECTS-Grade: F - fail) (3) Eine Prüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens ausreichend (4) bzw. sufficient (E) ist. Bei einer Gesamtnote kleiner 1,3 kann die Bewertung Mit Auszeichnung bestanden erteilt werden. 7 Festlegungen zu Wiederholungsprüfungen (1) Jede Prüfung kann, falls sie nicht bestanden wurde, wiederholt werden. Für die Wiederholung von Bachelor- und Master-Arbeiten gelten 19 und 31. Die Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist nicht zulässig. (2) Wiederholungsprüfungen werden in der Regel in derselben Form wie die ersten Prüfungen durchgeführt. Über Ausnahmen entscheidet die Prüferin oder der Prüfer, endgültig der Prüfungsausschuss. (3) Bei mündlichen Prüfungen gemäss 2, Absatz 2, Punkt 5 sowie Klausuren und Testaten gemäss 2, Absatz 2, Punkt 6 ist spätestens zu Beginn der nächsten Prüfungsperiode eine Wiederholung anzubieten, bei Testaten, die nicht in der Prüfungsperiode stattfinden, ist eine Wiederholung nach spätestens 4 Wochen anzubieten. Weitere Wiederholungen sind im Angebotsturnus des entsprechenden Moduls möglich. (4) Ob und welche Bestandteile einer Prüfung getrennt wiederholbar sind, ist in der Modulbeschreibung geregelt. 8 Prüfungsausschuss (1) Für die Organisation und die Wahrnehmung der durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben ist ein Prüfungsausschuss zu bilden. Der Prüfungsausschuss ist sowohl für den Bachelor- als auch den Master-Studiengang zuständig. Er besteht aus fünf Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:

6 6 - drei Professorinnen oder Professoren - einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder einem wissenschaftlichen Mitarbeiter - zwei Studierende aus dem Bachelor-Programm, - ein bis zwei Studierende aus dem Master-Programm. Die Amtszeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses beträgt in der Regel drei Jahre, für Studentinnen oder Studenten ein Jahr. (2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende, seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter, die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden vom Fakultätsrat bestellt. Soweit Entscheidungen die Bewertung von Prüfungsleistungen betreffen, haben studentische Mitglieder keine Stimme. (3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Fakultätsrat über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Bachelor- und Master-Arbeiten sowie über die Verteilung der Prüfungs- und Gesamtnoten. Der Bericht ist in geeigneter Weise durch die Fakultät offen zu legen. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung, der Studienpläne und der Prüfungsordnung. (4) Der Prüfungsausschuss kann durch Beschluss Aufgaben auf seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden übertragen. Mitglieder des Prüfungsausschusses können Zuständigkeiten derselben nicht wahrnehmen, wenn sie selbst Beteiligte der Prüfungsangelegenheiten sind. (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen. (6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit; sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (5) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. 9 Prüferinnen oder Prüfer und Beisitzerinnen oder Beisitzer (1) Als Prüferinnen oder Prüfern dürfen Professorinnen bzw. Professoren und andere nach dem BbgHG berechtigte Personen tätig werden. Als Beisitzerinnen oder Beisitzern können wissenschaftliche Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter tätig werden, die eine entsprechende Graduierungs-Prüfung, Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt haben. (2) Im Normalfall werden die zu einem Modul gehörenden Prüfungen von den im entsprechenden Modul Lehrenden abgenommen, die auch die Beisitzerinnen oder Beisitzer festlegen. (3) Die Prüferinnen oder Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Sie unterliegen nur der Prüfungsordnung des Studienganges. (4) Für die Prüferinnen oder Prüfer und Beisitzerinnen oder Beisitzer gilt 8, Abs. 6 entsprechend. (5) Sollte eine Prüferin oder ein Prüfer aus zwingenden Gründen Prüfungen nicht oder nicht termingerecht abnehmen können, kann der Prüfungsausschuss eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer benennen bzw. Abweichungen von den Prüfungsterminen gestatten. Die vorgesehene Prüferin bzw. der vorgesehene Prüfer kann unter Angabe von Gründen beim Prüfungsausschuss beantragen, eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer zu benennen.

7 7 (6) Die Kandidatin oder der Kandidat kann für die Bachelor- bzw. die Master-Arbeit und deren Verteidigung die Prüferin oder den Prüfer oder eine Gruppe von Prüferinnen und Prüfern vorschlagen. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch. 10 Anerkennung von Kreditpunkten, Studien- und Prüfungsleistungen (1) Kreditpunkte, Studien- und Prüfungsleistungen im gleichen Studiengang an anderen Universitäten und gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes und dabei erbrachte Studienleistungen werden von Amts wegen anerkannt. (2) Kreditpunkte, Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden von Amts wegen anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. (3) Für Kreditpunkte, Studien- und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden anerkannt. (5) Werden Kreditpunkte, Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe der Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei nicht vergleichbaren Notensystemen wird bei eindeutig positivem Abschluss der Vermerk bestanden aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig. (6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Studentin oder der Student hat die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 11 Ve rsäumnisse, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Wenn die Kandidatin oder der Kandidat nach Meldung zur Prüfung zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie bzw. er nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund von der Prüfung zurücktritt, gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit nicht ausreichend (5) bzw. fail (F) bewertet. Das gleiche gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsamt vor oder innerhalb von drei Tagen nach der Prüfung schriftlich angezeigt werden. Dieses entscheidet über die Anerkennung. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten wird die Vorlage eines ärztlichen Attests innerhalb von fünf Werktagen erforderlich. (3) Versucht die Kandidatin oder der Kandidat das Ergebnis ihrer oder seiner Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder wirkt sie bzw. er bei einer Täuschung mit, wird die betreffende Prüfungsleistung mit nicht ausreichend (5) bzw. fail (F) bewertet. Die Feststellung wird von der jeweiligen Prüferin oder Aufsichtführenden bzw. vom jeweiligen Prüfer

8 8 oder Aufsichtführenden getroffen und aktenkundig gemacht. Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten muss der Prüfungsausschuss die Feststellung überprüfen; dazu sind beide Seiten zu hören. Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die bzw. der den ordnungsgemäßen Verlauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin oder vom jeweiligen Prüfer von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; ihre bzw. seine Prüfungsleistung wird mit nicht ausreichend (5) bzw. fail (F) bewertet. (4) Werden Verfehlungen erst nach Abschluss der Prüfung bekannt und hat die Studentin oder der Student ihr bzw. sein Studium noch nicht beendet, wird die Prüfung ebenfalls als nicht ausreichend (5) bzw. fail (F) gewertet. (5) Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (6) Die Kandidatin oder der Kandidat kann innerhalb eines Monates nach Kenntnisnahme der Entscheidung die Überprüfung der Entscheidung durch den Prüfungsausschuss verlangen. Das Verlangen ist schriftlich über das Prüfungsamt an den Prüfungsausschuss zu richten. Belastende Entscheidungen sind der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 12 Ungültigkeit der Prüfungen (1) Hat eine Kandidatin oder ein Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Kandidatin oder der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung beseitigt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss. (3) Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Ein unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Graduierungsurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung auf Grund einer Täuschung für nicht bestanden erklärt wird. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. 13 Einsicht in die Prüfungsakten Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin oder dem Kandidaten auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in ihre oder seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Beurteilungen/Gutachten der Prüferinnen oder Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

9 9 II. Bachelor-Studiengang 14 Regelstudienzeit und Studienumfang, Studienfristen (1) Die Regelstudienzeit bis zum Erwerb des Bachelor-Grades beträgt einschließlich der Bachelor-Arbeit sechs Semester. (2) Der Gesamtumfang an Arbeitsaufwand für den erfolgreichen Abschluss des Studiums beträgt 180 Kreditpunkte (einschliesslich Bachelor-Arbeit). (3) In der Studienordnung des Bachelor-Studienganges Informatik sind die Studieninhalte so ausgewiesen, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. (4) Die durchschnittliche Arbeitsbelastung ist mit 30 Kreditpunkte pro Semester angesetzt. Davon ist mindestens zu erbringen: nach dem 4. Semester: 60 Kreditpunkte, nach dem 6. Semester: 100 Kreditpunkte, nach dem 8. Semester: 140 Kreditpunkte, nach dem 10. Semester: 180 Kreditpunkte. Werden diese Leistungen nicht erbracht, so kann die Exmatrikulation erfolgen. Die Entscheidung darüber fällt der Prüfungsausschuss nach Anhörung der Kandidatin oder des Kandidaten. 15 Zulassung zu den Bachelor-Prüfungen, Umfang und Art der Bachelor-Prüfungen (1) Zu den Bachelor-Prüfungen wird zugelassen, wer die Immatrikulation im Bachelor-Studiengang Informatik an der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus nachweist. (2) Die Bachelor-Prüfungen bestehen aus - Prüfungen (siehe 2, Absatz 2) zu den Modulen entsprechend Anlage 1 sowie - der Bachelor-Arbeit einschließlich der Verteidigung. (3) Die Reihenfolge, in der die Bachelor-Prüfungen abzulegen sind, ist nur durch die in den Modulbeschreibungen festgelegten Voraussetzungen eingeschränkt. 16 Bachelor-Arbeit (1) Die Bachelor-Arbeit ist eine Leistung, mit der die oder der Studierende nachweisen muss, dass sie oder er innerhalb einer vorgegebenen Frist eine bestimmte Aufgabe unter Anleitung selbständig und erfolgreich bearbeiten und wissenschaftlich begründet theoretische und praktische Kenntnisse auf die Lösung eines Problems beitragen kann. Die Bachelor-Arbeit soll dem fortgeschrittenen Wissensstand in der Fachdisziplin entsprechen. (2) Die Bachelor-Arbeit kann von den in Lehre und Forschung tätigen Professorinnen oder Professoren der Brandenburgischen Technischen Universität und anderen prüfungsberechtigten Personen ausgegeben und betreut werden. (3) Gemäß Abs. 2 gibt die zuständige Prüferin bzw. der zuständige Prüfer das Thema der Bachelor-Arbeit frühestens nach erfolgreichem Abschluss aller Prüfungen des Grundstudiums sowie des Berufspraktikums aus. Der Zeitpunkt der Ausgabe und Abgabe ist aktenkundig zu machen.

10 10 (4) Die Bearbeitungszeit für die Bachelor-Arbeit beträgt in der Regel drei Monate. Die Aufgabenstellung muss so geartet sein, dass die Bearbeitung in der vorgegebenen Frist möglich ist. (5) Das Thema der Bachelor-Arbeit kann nur einmal und nur innerhalb der ersten vier Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten die Bearbeitungszeit um bis zu einen Monat verlängern; der Antrag dazu ist von der oder dem Studierenden schriftlich bis zu zwei Wochen vor dem vereinbarten Abgabetermin zu stellen. Die Stellungnahme der oder des betreuenden Hochschullehrerin oder -lehrers ist diesem Antrag beizufügen. (6) Bei der Abgabe der Bachelor-Arbeit hat die Kandidatin oder der Kandidat schriftlich zu versichern, dass sie oder er ihre oder seine Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat. 17 Annahme und Bewertung der Bachelor-Arbeit (1) Die Bachelor-Arbeit ist fristgemäß der oder dem ausgebenden Hochschullehrerin oder -lehrer in zweifacher Ausfertigung abzuliefern. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. (2) Wird die Bachelor-Arbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie gemäß 11, Abs.1 mit nicht ausreichend (5) bzw. fail (F) bewertet. (3) Für die Bachelor-Arbeit gilt 4, Abs. 1, für deren Verteidigung 5, Abs. 3. Die Bewertung der Bachelor-Arbeit geht zu 0,75, die der Verteidigung zu 0,25 in die Note ein, die gemäss 6 Abs. 1 durch Abrunden gebildet wird. Die Bachelor-Prüfung ist auch dann nicht bestanden, wenn die Bachelor-Arbeit mit der Note nicht ausreichend (5) bzw. fail (F) bewertet worden ist. 18 Wiederholung der Bachelor-Arbeit Eine mit nicht ausreichend bzw. fail bewertete Bachelor-Arbeit kann einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Eine Rückgabe des Themas bei einer Wiederholung der Bachelor- Arbeit in der in 16, Abs. 5 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn die Kandidatin oder der Kandidat bei der Anfertigung ihrer oder seiner ersten Bachelor-Arbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. 19 Zusatzfächer (1) Die Kandidatin oder der Kandidat kann sich außer in den durch diese Prüfungsordnung vorgeschriebenen Fächern noch in weiteren an der BTU Cottbus angebotenen Fächern (Zusatzfächern) prüfen la s- sen. (2) Die Ergebnisse dieser Prüfungen in Zusatzfächern werden auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten an den Prüfungsausschuss in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Berechnung der Gesamtnote nicht berücksichtigt. (4) Diese Prüfungen in den Zusatzfächern unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des Studienganges, deren Teil sie sind.

11 11 20 Zeugnis (1) Hat eine Kandidatin oder ein Kandidat alle laut Anlage 1 zur Graduierung erforderlichen Prüfungen bestanden und die entsprechenden Studienleistungen erbracht, so erhält sie oder er ein Zeugnis. Das Zeugnis enthält Angaben über - die in den Prüfungen erzielten Noten sowie die erreichten Kreditpunkte, - das Thema und die Betreuerin oder den Betreuer der Bachelor-Arbeit, - die Note der Bachelor-Arbeit, - die Gesamtnote, - die erbrachten Studienleistungen sowie die erreichten Kreditpunkte, - die Zusatzfächer (auf Antrag). (2) Das Zeugnis enthält das Datum, an dem die letzte Prüfung erfolgreich abgelegt worden ist. Es ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. 21 Bachelor-Urkunde (1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin oder dem Kandidaten eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses und der verbalen Gesamtbewertung gemäss 6 Abs. 2 ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades beurkundet. Bachelor of Science (B.Sc.) (2) Die Urkunde wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten und von der Dekanin oder dem Dekan der Fakultät unterzeichnet sowie mit dem Siegel der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus versehen. III. Master-Studiengang 22 Eignungsprüfung (1) Die Immatrikulation zum Master-Studiengang erfolgt beim Nachweis eines Informatik-nahen Bachelor- Grades und nach einer erfolgreich absolvierten Eignungsprüfung. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. (2) Die Eignungsprüfung wird durch eine vom Prüfungsausschuss bestellte Prüfungskommission in mündlicher Form abgenommen. Die Prüfungskommission setzt sich aus mindestens drei Prüferinnen oder Prüfern zusammen. (3) Wenn die Eignungsprüfung nicht bestanden ist, kann der Prüfungsausschuss eine Wiederholung unter Auflagen genehmigen. (4) Die Eignungsprüfung wird erlassen, wenn der Bachelor-Grad im Studiengang Informatik mit einem Notendurchschnitt kleiner 2,3 erworben wurde. 23 Regelstudienzeit und Studienumfang

12 12 (1) Die Regelstudienzeit des Master-Studiums zum Erwerb des Master-Grades beträgt einschließlich der Master-Arbeit und der Abschlussprüfung 4 Semester. (2) Der Gesamtumfang an Arbeitsaufwand für den erfolgreichen Abschluss des Studiums beträgt 120 Kreditpunkte (einschl. Master-Arbeit). (3) In der Studienordnung des Master-Studienganges Informatik sind die Studieninhalte so ausgewiesen, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. 24 Mentor und Studienplan (1) Mit dem Eintritt ins Master-Programm wird der Studentin oder dem Studenten durch den Prüfungsausschuss eine Professorin oder ein Professor als Mentorin bzw. Mentor zugeordnet. Die Studentin oder der Student haben hierfür ein Vorschlagsrecht. (2) Bis zum Ende des ersten Fachsemesters hat die Studentin oder der Student dem Prüfungsauschuss einen von der Mentorin oder dem Mentor bestätigten Studienplan vorzulegen, in dem die Auswahl der Wahlmodulen in den Komplexen Informatik und Nebenfach sowie die individuell gewählten Fristen für die Ablegung der einzelnen Prüfungen hervorgeht. Die Mentorin oder der Mentor hat das Recht, einen vorgeschlagenen Studienplan abzulehnen bzw. Auflagen zur Modifikation zu erteilen. (3) Der Prüfungsausschuss kann bei Zustimmung der Mentorin oder des Mentors Abweichungen vom Studienplan bestätigen. (4) Ein Wechsel der Mentorin oder des Mentors ist beim Prüfungsausschuss zu beantragen und wird durch diesen nach Prüfung der Gründe entschieden. 25 Zulassung zu den Master-Prüfungen (1) Die Master-Prüfungen im Studiengang Informatik kann nur ablegen, wer - für diesen Studiengang an der BTU Cottbus immatrikuliert ist, - einer Mentorin oder einem Mentor zugeordnet ist und - einen bestätigten Studienplan (siehe 25 Abs. 2,3) besitzt. (2) Studienleistungen in Zusatzfächern, die nicht Bestandteil des Regelstudiums sind, können unabhängig von der Zulassung zur Master-Prüfung erbracht werden. 26 Umfang und Art der Master-Prüfungen, Prüfungsfristen (1) Die Master-Prüfungen bestehen entsprechend Anlage 2 aus - Prüfungen zu den Modulen (siehe 2 Abs. 2) sowie - der Master-Arbeit einschließlich der Verteidigung. (2) Die Prüfungen zu können in beliebiger Reihenfolge und zu einer beliebigen Zeit, müssen aber innerhalb von 5 Semestern, spätestens nach dem 7. Semester, abgelegt werden. Die Prüfungen im Komplex Spezialisierung können auch nach Abgabe und Begutachtung der Master-Arbeit abgelegt werden.

13 13 27 Master-Arbeit (1) Die Master-Arbeit ist eine Leistung, mit der die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen muss, dass sie oder er innerhalb einer vorgegebenen Frist eine bestimmte Aufgabe unter Anleitung selbständig und erfolgreich bearbeiten und wissenschaftlich begründet zur Lösung theoretischer und praktischer Probleme beitragen kann. Die Master-Arbeit soll dem fortgeschrittenen Wissensstand in der Fachdisziplin entsprechen. (2) Die Master-Arbeit wird von der Mentorin oder dem Mentor ausgegeben und betreut. Die Kandidatin oder der Kandidat kann Vorschläge für das Thema der Master-Arbeit unterbreiten. (3) Die Master-Arbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der Beitrag der einzelnen Kandidatinnen oder Kandidaten auf Grund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllt. (4) Die Bearbeitungszeit für die Master-Arbeit beträgt in der Regel sechs Monate. Der Zeitpunkt der Ausgabe und Abgabe ist aktenkundig zu machen. Die Aufgabenstellung muss so geartet sein, dass - die Bearbeitung in der vorgegebenen Frist möglich ist und - das Thema und die Anforderungen an die Bearbeiterin oder den Bearbeiter dem fortgeschrittenen Stand im Fachgebiet entspricht. (5) Das Thema der Master-Arbeit kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten die Bearbeitungszeit verlängern; der Antrag dazu ist von der oder dem Studierenden schriftlich bis zu vier Wochen vor dem vereinbarten Abgabetermin zu stellen. Die Stellungnahme der Mentorin bzw. des Menors ist diesem Antrag beizufügen. (6) Bei der Abgabe der Master-Arbeit hat die Kandidatin oder der Kandidat schriftlich zu versichern, dass sie oder er ihre oder seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit ihren oder seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat. 28 Annahme und Bewertung der Master-Arbeit, Note der Master-Prüfung (1) Die Master-Arbeit ist fristgemäß der ausgebenden Professorin oder dem ausgebenden Professor in zweifacher Ausfertigung abzuliefern. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. (2) Wird die Master-Arbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie gemäß 11, Abs. 1 mit nicht ausreichend (5) bewertet. Dann entfällt die Festlegung zur zusätzlichen Bewertung laut Absatz 3. (3) Die Master-Arbeit wird in der Regel von der Mentorin oder dem Mentor und einer zusätzlichen Prüferin oder einem Prüfer mit einer Note gemäss 6, Abs. 1 bewertet. Ist nur eine der Bewertungen nicht ausreichend, so ist die Master-Arbeit durch eine weitere Prüferin oder einen weiteren Prüfer zu bewerten. Wurde zweimal mit nicht ausreichend bewertet, gilt die Master-Prüfung als nicht bestanden. Im anderen Falle ergibt sich die Note der Master-Prüfung gemäss 6 Abs. 1 aus dem abgerundeten arithmetischen Mittel der Bewertung der Master-Arbeit und der Note der Verteidigung.

14 14 29 Wiederholung der Master-Arbeit Eine mit nicht ausreichend bewertete Master-Arbeit kann einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Bei Wiederholung ist eine Rückgabe des Themas der Master-Arbeit in der in 27, Abs. 5 genannten Frist jedoch nur zulässig, wenn die Kandidatin oder der Kandidat bei der Anfertigung ihrer oder seiner ersten Master-Arbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. 30 Zusatzfächer (1) Die Kandidatin oder der Kandidat kann sich im Rahmen der Master-Prüfung außer in den durch diese Prüfungsordnung vorgeschriebenen Fächern noch in weiteren an der BTU Cottbus angebotenen Fächern (Zusatzfächern) prüfen lassen. (2) Die Ergebnisse dieser Prüfungen in Zusatzfächern werden auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten an den Prüfungsausschuss in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Berechnung der Gesamtnote nicht berücksichtigt. (3) Diese Prüfungen in den Zusatzfächern unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des Studienganges, deren Teile sie sind. 31 Zeugnis über die Master-Prüfung (1) Hat eine Kandidatin oder ein Kandidat die Master-Prüfung bestanden, so erhält sie oder er über die Prüfungsergebnisse ein Zeugnis. Das Zeugnis enthält Angaben über - die in den Prüfungen erzielten Noten sowie die erreichten Kreditpunkte, - das Thema und die Mentorin oder den Mentor der Master-Arbeit, - die Note der Master-Arbeit, - die Gesamtnote, - die erbrachten Studienleistungen sowie die erreichten Kreditpunkte, - die Zusatzfächer (auf Antrag). (2) Das Zeugnis enthält das Datum, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Es ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. 32 Master-Urkunde (1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin oder dem Kandidaten eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses und der verbalen Gesamtbewertung gemäss 6 Abs. 2 ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades beurkundet. Master of Science(M.Sc.) (2) Die Urkunde wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten und von der Dekanin oder dem Dekan der Fakultät unterzeichnet sowie mit dem Siegel der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus versehen.

15 15 IV. Schlussbestimmungen 33 In-Kraft-Treten Diese Prüfungsordnung tritt am Tage der Veröffentlichung im Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus in Kraft.

16 16 Anlage 1: Prüfungen und Studienleistungen des Bachelor-Studienganges Komplexe bzw. Module Leistung Kreditpunkte Grundstudium 120 Komplex Informatik 70 Algorithmieren und Programmieren Prüfung 10 Programmierpraktikum Studienleistung 4 Gestaltung von Softwaresystemen Prüfung 8 Technische Informatik Prüfung 10 Theoretische Informatik Prüfung 10 Betriebssysteme Prüfung 8 Softwarepraktikum Studienleistung 8 Hardwarepraktikum Studienleistung 6 Proseminar Studienleistung 6 Komplex Mathematik 32 Diskrete Mathematik Prüfung 8 Lineare Algebra Prüfung 8 Analysis Prüfung 8 Wahlmodul Praktische Mathematik Prüfung 8 Komplex Nebenfach 18 Wahlmodul Anwendungen Prüfung 12 Wahlmodul fachübergreifendes Studium Studienleistung 6 Fachstudium 60 Komplex Informatik-Vertiefung 24 Wahlmodul Grundlagen der Informatik Prüfung 6-12 WahlmodulPraktische Informatik Prüfung 6-12 Wahlmodul Angew. und Techn. Informatik Prüfung 6-12 Komplex Informatik-Spezialisierung 36 Wahlmodul Informatik Prüfung 8 Seminar oder Praktikum Studienleistung 4 Berufspraktikum von mind. 8 Wochen Umfang Studienleistung 10 Bachelor-Arbeit Graduierungsarbeit 14

17 17 Anlage 2: Prüfungen und Studienleistungen des Master-Studienganges Komplexe bzw. Module Leistung Kreditpunkte Komplex Informatik 30 Wahlmodul Grundlagen der Informatik Prüfung 8-12 Wahlmodul Praktische Informatik Prüfung 8-12 Wahlmodul Angew. und Techn. Informatik Prüfung 8-12 Komplex Nebenfach 26 Wahlmodul Mathematik Prüfung 8-12 Wahlmodul Anwendungen Prüfung 8-12 Wahlmodul fachübergreifendes Studium Studienleistung 6 Komplex Spezialisierung 64 Seminar oder Praktikum Studienleistung 4 Seminar oder Praktikum Studienleistung 4 Wahlmodul Informatik Prüfung 26 Master-Arbeit (6 Monate Bearbeitungszeit) Graduierungsarbeit 30

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